Bayern, Landeshauptstadt, Gemeindeschlüssel 09162000
Alle 43 Friedhöfe in München
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 089 23199-01
- Landeshauptstadt München, Städtische Friedhöfe München, Gräberverwaltung
- 2.505,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 1.158,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 43
- Friedhöfe mit Namen
80331 München
Erdgrabstätte in der 2. und den folgenden Reihen
Urnennische hinter einem Gitter (Gitternische)
25 weitere Flächen ohne Namen
Die 43 Friedhöfe in München nehmen zusammen 414,6 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Waldfriedhof ist der größte mit 164,9 ha, in der Mitte liegen sie bei 1,6 ha. Vom Ortskern aus liegt der nächste 1,3 km entfernt, der entlegenste 13,6 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 43 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, alle 43 haben eine erfasste Parkanlage. 6 sind als denkmalgeschützt oder historisch gekennzeichnet, dort redet bei einem Grabstein die Denkmalbehörde mit.
Bei 19 der 43 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche und jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in München rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Landeshauptstadt München, Städtische Friedhöfe München, Gräberverwaltung
Damenstiftstraße 880331 München
089 23199-01
- Sprechzeiten
- Montag bis Donnerstag 8 bis 15 UhrFreitag 8 bis 12 Uhr
Die 43 Friedhöfe in München, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Waldfriedhof | 164,9 ha | 7,3 km | 1 Anlagen, nächste 150 m | Lorettoplatz, 100 m | keine Angabe |
| Westfriedhof | 49,4 ha | 5,5 km | 4 Anlagen, nächste 330 m | Sadelerstraße, 320 m | keine Angabe |
| Neuer Südfriedhof | 36,9 ha | 5,4 km | 13 Anlagen, nächste 230 m | Neuer Südfriedhof, 310 m | keine Angabe |
| Ostfriedhof | 30 ha | 2,2 km | 10 Anlagen, nächste 280 m | Aurbacherstraße, 290 m | keine Angabe |
| Nordfriedhof | 29,3 ha | 4,7 km | 11 Anlagen, nächste 180 m | Alte Heide, 340 mBus 50, Bus 150, Bus N40, U-Bahn U6 | keine Angabe |
| Friedhof am Perlacher Forst | 27,4 ha | 4,5 km | 11 Anlagen, nächste 90 m | Schwanseestraße, 370 mTram 18, Bus 139, Bus N75 | keine Angabe |
| Friedhof Untermenzing | 8,8 ha | 9,9 km | 4 Anlagen, nächste 210 m | Friedhof Untermenzing, 350 m | keine Angabe |
| Alter Südlicher FriedhofDenkmal | 8,7 ha | 1,3 km | 2 Anlagen, nächste 100 m | Waltherstraße, 50 m | christlich |
| Friedhof Obermenzing | 8 ha | 10,1 km | 5 Anlagen, nächste 140 m | Friedhof Obermenzing, 150 m | keine Angabe |
| Waldfriedhof Solln | 7,4 ha | 8,9 km | 6 Anlagen, nächste 110 m | Waldfriedhof Solln, 260 mBus 135 | keine Angabe |
| Neuer Israelitischer Friedhof | 5,7 ha | 5,4 km | 9 Anlagen, nächste 290 m | Zaunweg, 190 m | jüdisch |
| Friedhof Aubing | 4,5 ha | 12,5 km | 20 Anlagen, nächste 80 m | Neuaubing West, 210 mBus 57, Bus 143, Bus 157, Bus N77 | christlich |
| Alter nördlicher FriedhofDenkmal | 3,9 ha | 1,9 km | 10 Anlagen, nächste 250 m | Luisenstraße, 210 m | keine Angabe |
| Friedhof Feldmoching | 3,8 ha | 9,6 km | 3 Anlagen, nächste 140 m | Schwarzhölzlstraße, 200 m | christlich |
| Friedhof Riem | 2,9 ha | 7,9 km | 3 Anlagen, nächste 240 m | Friedhof Riem, 140 m | keine Angabe |
| Italienischer MilitärfriedhofDenkmal | 2,7 ha | 7,8 km | 4 Anlagen, nächste 220 m | Lorettoplatz, 650 m | christlich |
| Friedhof Haidhausen | 2,4 ha | 2,2 km | 13 Anlagen, nächste 110 m | Kirchenstraße, 120 m | keine Angabe |
| Sendlinger Friedhof | 2,1 ha | 3,7 km | 22 Anlagen, nächste 190 m | Harras, 140 mBus 53, Bus 54, Bus 130, Bus 132 | keine Angabe |
| Alter Israelitischer Friedhof | 2,1 ha | 3,8 km | 7 Anlagen, nächste 90 m | Brudermühlstraße, 340 mBus 54, Bus 153, Bus N43, Bus N44 | jüdisch |
| Friedhof Pasing | 1,8 ha | 8,6 km | 12 Anlagen, nächste 130 m | Perlschneiderstraße, 280 mBus 56 | keine Angabe |
| Friedhof Riem Scholle 4 | 1,7 ha | 7,7 km | 3 Anlagen, nächste 270 m | Friedhof Riem, 360 m | keine Angabe |
| Friedhof Perlach | 1,6 ha | 6,5 km | 19 Anlagen, nächste 100 m | Friedhof Perlach, 90 m | keine Angabe |
| Friedhof Riem Scholle 3 | 1,3 ha | 7,7 km | 2 Anlagen, nächste 170 m | Friedhof Riem, 260 m | keine Angabe |
| Friedhof Lochhausen | 1,3 ha | 13,6 km | 3 Anlagen, nächste 80 m | Eschenrieder Straße, 480 mBus 159 | christlich |
| Friedhof Riem Scholle 2 | 1 ha | 7,7 km | 2 Anlagen, nächste 130 m | Friedhof Riem, 160 m | keine Angabe |
| Kriegsgräberstätte am WaldfriedhofDenkmal | 1 ha | 8,4 km | 2 Anlagen, nächste 150 m | Ehrenmal, 100 m | christlich |
| Friedhof Riem Scholle 1 | 5.850 m² | 7,7 km | 2 Anlagen, nächste 160 m | Friedhof Riem, 110 m | keine Angabe |
| Friedhof Allach | 5.720 m² | 11,2 km | 5 Anlagen, nächste 150 m | Kleselstraße, 100 m | keine Angabe |
| Friedhof SollnDenkmal | 3.790 m² | 7,8 km | 7 Anlagen, nächste 130 m | Stridbeckstraße, 280 m | keine Angabe |
| Alter FriedhofDenkmal | 3.670 m² | 8,9 km | 18 Anlagen, nächste 140 m | Engelbertstraße, 170 mBus 56, Bus 57, Bus 259, Bus 265 | christlich, römisch-katholisch |
| Friedhof Untermenzing | 3.400 m² | 9,6 km | 6 Anlagen, nächste 60 m | Friedhof Untermenzing, 50 m | christlich |
| Friedhof Nymphenburg | 3.000 m² | 5,8 km | 7 Anlagen, nächste 210 m | Maria-Ward-Straße, 180 mTram 17, Bus 51, Bus 143, Bus 151 | christlich |
| Friedhof Neuhausen | 2.870 m² | 3,9 km | 11 Anlagen, nächste 110 m | Neuhausen, 190 mTram 12, Bus 144 | christlich, katholisch |
| Bogenhausener Friedhof | 2.710 m² | 2,3 km | 4 Anlagen, nächste 230 m | Mauerkircherstraße, 110 mTram 16, Bus 54, Bus 58, Bus 68 | christlich |
| Friedhof an der Alten St. Martinskirche | 1.630 m² | 6,6 km | 105 Anlagen, nächste 50 m | Moosacher St.-Martins-Platz, 60 mBus 163, U-Bahn U3, Bus X35 | christlich, katholisch |
| ehem. Friedhof Sankt Margaret | 1.480 m² | 3,1 km | 13 Anlagen, nächste 80 m | Sendlinger Kirche, 50 m | christlich, katholisch |
| Friedhof der Schwesternschaft | 1.080 m² | 9,4 km | 2 Anlagen, nächste 340 m | Waldfriedhof Solln, 710 mBus 135 | christlich, katholisch |
| Friedhof St. Nikolaus | 1.040 m² | 6,9 km | 39 Anlagen, nächste 30 m | Freimann, 170 mU-Bahn U6 | keine Angabe |
| Neuer Jüdischer Friedhof | 940 m² | 8,2 km | 2 Anlagen, nächste 270 m | Ehrenmal, 160 m | jüdisch |
| St. Maria | 290 m² | 4,7 km | 16 Anlagen, nächste 50 m | Thalkirchen (Tierpark), 150 m | christlich, katholisch |
| "Displaced Persons"-Grabanlage | 220 m² | 4,8 km | 17 Anlagen, nächste 160 m | Lincolnstraße, 430 m | keine Angabe |
| Institutsfriedhof | 200 m² | 8,9 km | 17 Anlagen, nächste 120 m | Engelbertstraße, 170 mBus 56, Bus 57, Bus 259, Bus 265 | christlich, römisch-katholisch |
| Polnische Soldatengräber | 130 m² | 4,8 km | 19 Anlagen, nächste 130 m | Lincolnstraße, 410 m | keine Angabe |
Was ein Grab in München kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, Stadtratsbeschluss 15.05.2024, bekannt gemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453), in Kraft seit 01.07.2024; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732) in der Fassung der Änderung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385) abgelöst. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 801 sechs Fassungen und keine siebte; die sechste ist diese.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdgrabstätte in der 2. und den folgenden ReihenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in München, 84,00 Euro je Jahr. In einer Erdgrabstätte können nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwei Leichen bestattet werden, eine Neubelegung ist erst nach Ablauf beider Ruhezeiten möglich, und je nach Ruhezeiten lassen sich daneben bis zu acht Urnen beisetzen. Das Höchstmass einer Familieneinzelgrabstätte in der Reihe beträgt nach Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe a 180 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal und 75 Zentimeter Breite. Der Abstand zur ersten Reihe beträgt 50 Euro je Jahr oder 500 Euro auf die Ruhezeit; das ist der grösste Sprung innerhalb der Ziffer I und kauft nichts als die Lage am Weg. München rechnet die Grabnutzung je Jahr. Paragraf 4 Absatz 1 überschreibt seine Betragsspalte mit Gebühr für ein Jahr, und Paragraf 5 Absatz 2 verlangt, das Grabnutzungsrecht im Bestattungsfall um die fehlenden vollen Jahre zu verlängern, die zur Erfüllung der Ruhezeit nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung nötig sind. Bei einer Mehrfachgrabstätte vervielfacht sich die Gebühr nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend der Zahl der Grabplätze. Erfasst ist hier die einstellige Grabstätte. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 840,00 € | 1.665,00 € | 2.505,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Erdgrabstätte in der 1. Reihe134,00 Euro je Jahr und damit 60 Prozent über der zweiten Reihe. Worin die erste Reihe sich sonst unterscheidet, sagt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung; die Grabmasse des Paragrafen 37 Absatz 4 sind dieselben. Das Grabnutzungsrecht wird nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für mindestens fünf und längstens 50 Jahre verliehen und um mindestens ein Jahr verlängert; anlässlich einer Bestattung ist aber die volle Ruhezeit einzuhalten, und deshalb steht hier der Zehnjahresbetrag. Auf den Friedhöfen Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg und in den namentlich genannten besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr nach Paragraf 4 Absatz 3 um 50 Prozent. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.340,00 € | 1.665,00 € | 3.005,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Erdgrabstätte vor einer Hecke (Heckengrab)140,00 Euro je Jahr, sechs Euro über der ersten Reihe und zwanzig unter dem Mauergrab. Die Satzung staffelt die Erdgrabstätten der Ziffer I allein nach dem, was hinter dem Grab steht: nichts, eine Hecke oder eine Mauer. Eine Leistung der Stadt hängt daran nicht, die Hecke selbst gehört nach Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung zur gärtnerischen Anlage ausserhalb der Grabstätte, die die Stadt ohnehin unterhält. Nicht zu verwechseln ist dieses Grab mit der Erdgrabstätte vor Hecken der Ziffer XI Buchstabe l: Jene ist eine Gemeinschaftsgrabanlage und pflegefrei, diese nicht. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.400,00 € | 1.665,00 € | 3.065,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Erdgrabstätte vor einer Mauer (Mauergrab)160,00 Euro je Jahr und damit die teuerste der vier gewöhnlichen Erdgrablagen. Ein Mauergrab liegt an der Friedhofsmauer, und die Mauer trägt in München oft das Grabmal; die Standsicherheit dafür richtet sich nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung, wonach die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts für die Standsicherheit haftet. Der Abstand zum Grab in der zweiten Reihe beträgt 760 Euro auf die Ruhezeit. Bei einer Mehrfachgrabstätte vervielfacht sich die Gebühr nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend der Zahl der Grabplätze. Erfasst ist hier die einstellige Grabstätte. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.600,00 € | 1.665,00 € | 3.265,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Anlagengrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe336,00 Euro je Jahr für die einstellige Anlage. Anlagengräber sind die einzigen Erdgrabstätten neben den Waldgräbern, bei denen die Mehrfachbelegung nicht einfach vervielfacht wird: Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 nimmt die Ziffern I e und I f ausdrücklich von der Vervielfachung aus und die Satzung nennt stattdessen eine eigene, abflachende Reihe. Sie lautet doppelt 420, dreifach 563, vierfach 680, fünffach 798 und sechsfach 924 Euro je Jahr. Ein doppeltes Anlagengrab kostet damit 420 statt der 672 Euro, die eine Verdoppelung ergäbe, ein sechsfaches 924 statt 2.016. Je grösser die Anlage, desto billiger der einzelne Platz. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 3.360,00 € | 1.665,00 € | 5.025,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 |
| Waldgrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe in einem Waldfriedhof420,00 Euro je Jahr und damit das teuerste einstellige Erdgrab der Satzung. Es gibt es nur in den Waldfriedhöfen, also im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil und im Waldfriedhof Solln nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Die Reihe reicht weiter als bei jeder anderen Grabart: doppelt 546, dreifach 689, vierfach 823, fünffach 966, sechsfach 1.159 und siebenfach 1.302 Euro je Jahr. Ein siebenfaches Waldgrab kostet damit 13.020 Euro auf die Ruhezeit. Das Höchstmass beträgt nach Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe b 360 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal und, je nach Stellenzahl, 200 bis 750 Zentimeter Breite bei 15 Zentimetern Höhe. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 4.200,00 € | 1.665,00 € | 5.865,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische hinter einem Gitter (Gitternische)Die günstigste Grabart Münchens, 57,00 Euro je Jahr und mit Beisetzung 1.158 Euro. Die Urne steht hinter einem Gitter, ist also sichtbar, aber nicht zugänglich. Urnennischen sind nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung Familiengrabstätten und damit gerade nicht pflegefrei; dass an einer Nische nichts zu pflanzen ist, ändert daran nichts, denn Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 nimmt nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen aus. Wird das Nutzungsrecht nicht erneuert, wird die Asche nach Paragraf 20 Absatz 4 in eine Gemeinschaftserdgrabstätte umgebettet. | 570,00 € | 588,00 € | 1.158,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische im Sammelraum57,00 Euro je Jahr, betragsgleich mit der Gitternische. Der Sammelraum hat aber eine zweite, ganz andere Funktion: Nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden Urnen, für die binnen drei Monaten nach der Einäscherung oder der Überführung von auswärts keine Beisetzung verfügt wird, längstens zehn Jahre lang in einem Urnensammelraum kostenpflichtig aufbewahrt und danach in einer Gemeinschaftserdgrabstätte beigesetzt. Der Sammelraum ist damit zugleich Grabstätte und Warteraum. | 570,00 € | 588,00 € | 1.158,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte in der 2. und den folgenden Reihen59,00 Euro je Jahr, das günstigste Urnenerdgrab. In einer Urnenerdgrabstätte können nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung je nach Ruhezeiten bis zu sechs Urnen beigesetzt werden; die zulässige Anzahl steht im Grabaufteilungsplan. Gegenüber der Erdgrabstätte derselben Lage spart diese Grabart 25 Euro je Jahr, weil sie keinen Sarg aufnimmt. Beisetzen kostet 588 statt 1.665 Euro, zusammen also 1.148 Euro weniger. Die zehn Jahre sind die Regelruhezeit des Paragrafen 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Auf den zehn Friedhöfen des Absatzes 2 Buchstabe a sind es 15, in Lochhausen und Oberföhring 20 und in Englschalking 30 Jahre, und weil der Preis ein Jahressatz ist, steigt er dort im selben Verhältnis. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 590,00 € | 588,00 € | 1.178,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit einem offenen Einzelplatz99,00 Euro je Jahr, 42 Euro über der Gitternische. Offen heisst hier ohne Gitter und ohne Deckplatte: Die Urne ist zu sehen und die Nische zugänglich. Für eine Grabart, die keine Fläche hat, ist das der teuerste Einzelplatz nach der Deckplatte und der Überurne. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 990,00 € | 588,00 € | 1.578,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit einem offenen Doppelplatz107,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 53,50 Euro je Urne. Der zweite offene Platz kostet nur acht Euro je Jahr mehr als der erste; das ist der kleinste Aufschlag für eine zweite Asche in der ganzen Satzung. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.070,00 € | 588,00 € | 1.658,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte in der 1. Reihe109,00 Euro je Jahr. Der Aufschlag gegenüber den folgenden Reihen beträgt hier 50 Euro je Jahr, genau so viel wie bei der Erdgrabstätte, obwohl der Grundpreis nur gut zwei Drittel beträgt; gemessen am Preis ist die erste Reihe beim Urnengrab also der teuerste Lagezuschlag der ganzen Satzung. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.090,00 € | 588,00 € | 1.678,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte vor einer Hecke (Urnenheckengrab)130,00 Euro je Jahr. Anders als bei den Sarggräbern liegt das Urnenheckengrab unter dem Urnenmauergrab und nur fünf Euro darunter, während bei den Erdgrabstätten zwanzig Euro dazwischen liegen. Bepflanzt und gepflegt wird es von der nutzungsberechtigten Person; die Hecke dahinter nicht. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.300,00 € | 588,00 € | 1.888,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte vor einer Mauer (Urnenmauergrab)135,00 Euro je Jahr. Zusammen mit der Beisetzung kostet dieses Grab 1.938 Euro und liegt damit knapp unter dem Urnenanlagengrab. Zu unterscheiden ist es von der Urnennische mit Deckplatte der Ziffer IV, die zwar ebenfalls in einer Mauer sitzt, aber ein oberirdischer Bestattungsplatz ist: Läuft dort das Nutzungsrecht ab und wird nicht erneuert, werden die Aschen nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung in eine Gemeinschaftserdgrabstätte umgebettet. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.350,00 € | 588,00 € | 1.938,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Deckplatte für eine Urne143,00 Euro je Jahr. Der Zusatz ohne Beschriftung in der Tarifzeile ist ernst gemeint und kostet Geld: Das Beschriften einer Nischendeckplatte berechnet Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p mit 19 Euro je gemeisseltem Schriftzeichen. Ein Name aus Vorname, Nachname und zwei Jahreszahlen kommt leicht auf dreissig Zeichen und damit auf 570 Euro, also auf mehr als die Grabnutzung von vier Jahren. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.430,00 € | 588,00 € | 2.018,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte für eine Urne einschließlich Bepflanzung und Pflege162,00 Euro je Jahr. Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung und Pflege unter den Familiengrabstätten, nicht unter den Gemeinschaftsanlagen: Es bleibt ein Einzelgrab mit eigenem Nutzungsrecht, nur die Arbeit daran übernimmt die Stadt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. Gegenüber dem gewöhnlichen Urnenerdgrab derselben Reihe kostet die Pflege damit 103 Euro je Jahr. Für drei Anlagen dieser Art, die Mosaikgärten im Westfriedhof, die Urnengrabanlage im Neuen Südfriedhof und die Urnengrabanlage im Friedhof Haidhausen, verlangt Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe b beim Ersterwerb mindestens 15 Jahre statt zehn; dort kostet dasselbe Grab 2.430 Euro. | 1.620,00 € | 588,00 € | 2.208,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer III Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnen-Anlagengrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe176,00 Euro je Jahr. Anders als beim Anlagengrab für Särge nennt die Satzung für das Urnenanlagengrab keine Reihe für mehrstellige Anlagen, obwohl Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 die Ziffer II e von der Vervielfachung ausnimmt und Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe c ausdrücklich ein doppeltes Urnenanlagengrab mit 200 Zentimetern Breite vorsieht. Was ein solches doppeltes Grab kostet, steht nicht in der Satzung. Das Höchstmass des einfachen beträgt 160 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal, 100 Zentimeter Breite und 15 Zentimeter Höhe. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.760,00 € | 588,00 € | 2.348,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte für zwei Urnen einschließlich Bepflanzung und Pflege224,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 112 Euro je Urne und Jahr gegenüber 162 Euro beim Einzelplatz. Die zweite Urne kostet nur 62 Euro je Jahr, weil Bepflanzung und Pflege für die Fläche einmal anfallen, gleich wie viele Aschen darin liegen. Beigesetzt wird jede Urne für sich, die Beisetzungsgebühr von 588 Euro fällt deshalb je Beisetzung an. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.240,00 € | 588,00 € | 2.828,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer III Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnen-Waldgrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe in einem Waldfriedhof218,00 Euro je Jahr für das einfache, 277,00 Euro für das doppelte Urnen-Waldgrab; das ist die einzige Mehrfachreihe, die die Satzung für Urnengräber überhaupt nennt, und sie hat nur zwei Stufen. Damit ist dieses Grab das teuerste Urnenerdgrab und liegt mit 2.768 Euro einschliesslich Beisetzung 263 Euro über dem günstigsten Sarggrab der Stadt. Das Höchstmass beträgt nach Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe d 200 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal und 100 beziehungsweise 200 Zentimeter Breite. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 2.180,00 € | 588,00 € | 2.768,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte für vier Urnen einschließlich Bepflanzung und Pflege276,00 Euro je Jahr für vier Urnen, also 69 Euro je Urne und Jahr. Das ist der günstigste pflegefreie Platz, den eine Familiengrabstätte in München bietet, und weniger als die Hälfte des Einzelplatzes derselben Ziffer. Eine Stufe für drei Urnen kennt die Satzung nicht, für mehr als vier ebenfalls nicht; Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung lässt in einer Urnenerdgrabstätte aber bis zu sechs Urnen zu. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.760,00 € | 588,00 € | 3.348,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer III Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnennische mit Überurne als Einzelplatz133,00 Euro je Jahr. Eine Überurne ist ein zweites, sichtbares Gefäss, in dem die Aschenkapsel steht; sie kostet 34 Euro je Jahr mehr als der offene Einzelplatz. Ein Urnenschriftband mit Gravur schlägt nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe q mit weiteren 141 Euro zu Buche, eine Kupferabdeckung mit Gravur nach Buchstabe r mit 93 Euro. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.330,00 € | 588,00 € | 1.918,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Überurne als Doppelplatz149,00 Euro je Jahr für zwei Überurnen, also 74,50 Euro je Urne. Der Abstand zum Einzelplatz mit Überurne beträgt 16 Euro je Jahr, doppelt so viel wie beim offenen Platz, weil hier eine zweite Überurne wirklich Raum braucht. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.490,00 € | 588,00 € | 2.078,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Überurne als Sockelplatz268,00 Euro je Jahr und damit die mit Abstand teuerste Urnennische, mehr als das Vierfache der Gitternische und fast das Doppelte des Doppelplatzes mit Überurne. Der Sockelplatz ist ein eigener Aufbau statt einer Nische in der Wand. Wie viele Urnen er aufnimmt, sagt die Satzung nicht; gerechnet ist deshalb mit einer. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 2.680,00 € | 588,00 € | 3.268,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen156,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 78 Euro je Urne. Die zweite Asche kostet hier 13 Euro je Jahr; hinter derselben Deckplatte ist der Platz schon da. Auch hier gilt der Zusatz ohne Beschriftung, und die Schriftzeichen sind nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p gesondert zu zahlen, bei zwei Namen also doppelt. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.560,00 € | 588,00 € | 2.148,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Deckplatte für vier Urnen und mehr164,00 Euro je Jahr für vier Urnen und mehr, also höchstens 41 Euro je Urne. Die Zeile ist die einzige der ganzen Satzung, die nach oben offen ist: Sie sagt und mehr, ohne eine Höchstzahl zu nennen. Eine Stufe für drei Urnen fehlt; wer drei Aschen unterbringen will, zahlt den Satz für vier. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.640,00 € | 588,00 € | 2.228,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Anonyme Urnengrabstätte im anonymen GräberfeldDas günstigste pflegefreie Grab Münchens, 1.528 Euro mit Beisetzung. Es ist die einzige Grabart der Satzung mit einer einmaligen statt einer jährlichen Grabnutzungsgebühr, denn ein Grabnutzungsrecht kann daran nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung gar nicht erworben werden: Das anonyme Gräberfeld nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe f steht nicht in der abschliessenden Aufzählung des Absatzes. Die eingetragene Laufzeit von zehn Jahren ist deshalb nicht die Dauer eines Nutzungsrechts, sondern die Regelruhezeit des Paragrafen 14 Absatz 1. Eine anonyme Beisetzung setzt nach Paragraf 21 Absatz 1 den schriftlichen Wunsch der verstorbenen Person voraus; fehlt eine schriftliche Verfügung, kann der Wunsch durch schlüssig begründete eidesstattliche Versicherung der Angehörigen nachgewiesen werden. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 940,00 € | 588,00 € | 1.528,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer V und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe f, Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Kindererdgrabstätte67,00 Euro je Jahr, der niedrigste Jahressatz aller Erdgrabstätten und die Hälfte dessen, was ein Erwachsenengrab in der ersten Reihe kostet. Gerechnet ist mit fünf Jahren, denn die Ruhezeit für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünf Jahre, und Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a verleiht das Nutzungsrecht ohnehin für mindestens fünf Jahre. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr sind es drei Jahre Ruhezeit, für dieselbe Grabart also 201 Euro. Eine Bestattungsgebühr ist hier nicht eingetragen, weil die Tabelle des Paragrafen 6 Absatz 1 nur eine Betragsspalte hat und diese mit Verstorbene ab Vollendung des 14. Lebensjahres überschrieben ist; für ein Kind nennt die Satzung keinen Satz. Die Grabtiefe beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a bei Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 80 Zentimeter und vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 120 Zentimeter. | 335,00 € | - | 335,00 € | 5 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer VIII der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Bestattungsplatz für Föten in einer Gemeinschaftserdgrabstätte34,00 Euro je Jahr, der niedrigste Jahressatz der ganzen Satzung. Die Tarifzeile trägt den Zusatz inkl. Grabpflege, und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung bestätigt es für alle Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3, zu denen die Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten nach Buchstabe e gehören. An dieser Anlage kann nach Paragraf 17 Absatz 1 ausdrücklich ein Grabnutzungsrecht erworben werden, anders als am anonymen Gräberfeld. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 drei Jahre; daraus ergeben sich die 102 Euro. Zu unterscheiden ist dieser Platz vom Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung nach Ziffer IX Buchstabe c: Dort liegen mehrere Föten zusammen, hier bekommt jeder seinen Platz. | 102,00 € | - | 102,00 € | 3 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IX Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1, Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe e und Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. LebenswocheDer Betrag setzt sich aus zwei Positionen derselben Tarifzeile zusammen, und die zweite ist leicht zu übersehen: 123,00 Euro je Jahr für den Bestattungsplatz inklusive Grabpflege, hier auf die dreijährige Ruhezeit gerechnet, plus 88,00 Euro einmalig für die Erstanlage. Die Erstanlage steht ohne eigenen Buchstaben unter Buchstabe b und lässt sich nicht abwählen; sie ist deshalb eingerechnet. Pflegefrei ist die Anlage nach dem Zusatz der Tarifzeile und nach Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, denn Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche sind eine Gemeinschaftsgrabanlage nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe d. Eine Bestattungsgebühr nennt die Satzung auch hier nicht. | 457,00 € | - | 457,00 € | 3 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IX Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten150,00 Euro pro Bestattung, nicht je Jahr. Es ist neben der anonymen Urnengrabstätte die einzige Grabart der Satzung mit einem einmaligen Betrag, und die Tarifzeile sagt es ausdrücklich: pro Bestattung. Mehrere Föten werden hier gemeinsam beigesetzt, weshalb kein einzelner Platz zu pflegen ist; die Pflege der Anlage trägt nach Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung die Stadt. Die eingetragene Laufzeit von drei Jahren ist die Ruhezeit für Föten nach Paragraf 14 Absatz 1, nicht die Dauer eines Nutzungsrechts. Ein Zuschlag für eine Beschriftung ist möglich: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p nennt neben der Nischendeckplatte ausdrücklich die Säule am Bestattungsplatz für Föten mit 19 Euro je gemeisseltem Schriftzeichen. | 150,00 € | - | 150,00 € | 3 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IX Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenbestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum167,00 Euro je Jahr, aber mindestens 25 Jahre lang: Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung verleiht das Grabnutzungsrecht an Urnenbestattungsplätzen unter Gemeinschaftsbäumen für mindestens 25 und längstens 100 Jahre und verlängert es um mindestens zehn Jahre. Das ist die längste Mindestbindung der Satzung neben Grüften und Mausoleen, und sie macht aus einem mittleren Jahressatz einen Betrag von 4.175 Euro. Wie viele Bestattungsplätze ein Gemeinschaftsbaum trägt, ergibt sich nach Paragraf 22 Absatz 4 aus den Grabaufteilungsplänen. Die Stadt bietet die Bestattung unter Bäumen im Waldfriedhof, im Neuen Südfriedhof, im Waldfriedhof Solln und im Friedhof Obermenzing an und lässt dafür nur verrottbare Urnen zu. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 4.175,00 € | 588,00 € | 4.763,00 € | 25 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer X Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c, Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Familienbaum für UrnenbeisetzungenDas teuerste Grab Münchens: 562,00 Euro je Jahr über mindestens 25 Jahre, also 14.050 Euro Grabnutzung. Der Familienbaum ist nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung eine Familiengrabstätte, also ein Baum für eine Familie allein, und nimmt nach Paragraf 22 Absatz 4 bis zu acht Urnen auf. Voll belegt kostet er 1.756 Euro Grabnutzung je Urne und liegt damit über dem gepflegten Urnengrab für vier Urnen, aber unter dem Urnen-Waldgrab. Pflegefrei ist er, weil Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 die Familiengrabstätten unter Bäumen ausdrücklich der Stadt zuweist; ein Namenstäfelchen am Baum wird auf Wunsch angebracht. | 14.050,00 € | 588,00 € | 14.638,00 € | 25 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer X Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f, Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele98,00 Euro je Urne und Jahr, der niedrigste Satz der dreizehn Gemeinschaftsgrabanlagen und das zweitgünstigste pflegefreie Grab der Stadt. Der Name der oder des Verstorbenen steht auf einer Stele, die sich alle Gräber der Anlage teilen; ein eigenes Grabmal gibt es nicht, es ist nach der Überschrift der Ziffer XI in der Gebühr enthalten, allerdings ohne Beschriftung. Die kostet nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p 14 Euro je aufgemaltem Schriftzeichen auf einer Stele. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 980,00 € | 588,00 € | 1.568,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschaftsnamensplatte129,00 Euro je Urne und Jahr. Der Unterschied zur Anlage mit Gemeinschaftsnamenstele liegt allein im Namensträger: hier eine liegende Platte, dort eine stehende Stele, und die Platte kostet 31 Euro je Jahr mehr. Das Wort Einzelurnenerdgrab in der Tarifzeile sagt, dass jede Asche ein eigenes Grab bekommt und nicht nur einen Platz in einem gemeinsamen. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.290,00 € | 588,00 € | 1.878,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit großer Gemeinschaftsnamenstele149,00 Euro je Urne und Jahr. Die Satzung unterscheidet die grosse Gemeinschaftsnamenstele von der gewöhnlichen allein durch das Wort gross und verlangt dafür 51 Euro je Jahr mehr, also 510 Euro auf die Ruhezeit. Worin die Grösse besteht und welche Anlagen gemeint sind, sagt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung; das steht in den Grabaufteilungsplänen, die nicht Teil des Ortsrechts sind. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.490,00 € | 588,00 € | 2.078,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele unter Bäumen157,00 Euro je Urne und Jahr. Dieselbe Anlage ohne Bäume kostet nach Buchstabe b 98 Euro; die Lage unter Bäumen schlägt also mit 59 Euro je Jahr zu Buche. Nicht zu verwechseln ist dieses Grab mit dem Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum nach Ziffer X Buchstabe b: Jener kostet zwar nur 167 Euro je Jahr, ist aber nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d für mindestens 25 Jahre zu nehmen und damit fast dreimal so teuer. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.570,00 € | 588,00 € | 2.158,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Bronzeblättern als Namensträger auf großer Gemeinschaftsstele176,00 Euro je Urne und Jahr, die teuerste der fünf Anlagen, die je Urne abrechnen. Der Namensträger ist hier kein Feld auf der Stele, sondern ein eigenes Bronzeblatt, das an ihr hängt; das erklärt die 27 Euro je Jahr, die diese Anlage über der grossen Gemeinschaftsnamenstele nach Buchstabe c liegt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.760,00 € | 588,00 € | 2.348,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsgrabanlage189,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 94,50 Euro je Urne. Die Zeile ist die einzige der Ziffer XI, die eine Nische und keine Erdgrabstätte nennt, und sie liegt 33 Euro je Jahr über der gewöhnlichen Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen nach Ziffer IV Buchstabe d. Der Unterschied ist die Pflege und das nach der Überschrift der Ziffer XI enthaltene Grabmal. Dass eine Urnennische in einer Gemeinschaftsgrabanlage steht, ist im Katalog des Paragrafen 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht vorgesehen; Urnennischen führt er als Familiengrabstätte. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.890,00 € | 588,00 € | 2.478,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe g und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstelen für vier Urnen299,00 Euro je Jahr für vier Urnen, also 74,75 Euro je Urne und Jahr. Das ist die Urnenvariante der Heckengärten im Friedhof am Perlacher Forst, die die Stadt selbst als erste pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage bezeichnet, in der man Särge und Urnen zusammen bestatten kann. Die Anlage entstand in einem sehr schwach belegten Gräberfeld, dessen lineare Heckenstrukturen den Friedhof gliedern; sie besteht aus einer Staudenfläche mit einem Namensstein je Grab, der zugleich als Ablagefläche dient. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.990,00 € | 588,00 € | 3.578,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe m und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen253,00 Euro je Jahr für sechs Urnen, also 42,17 Euro je Urne und Jahr. Das ist der günstigste pflegefreie Urnenplatz, den die Satzung kennt, weniger als die Hälfte des Satzes der Gemeinschaftsnamenstele nach Buchstabe b. Sechs Urnen sind zugleich die Höchstzahl, die Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung in einer Urnenerdgrabstätte zulässt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.530,00 € | 588,00 € | 3.118,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe i und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnengrabstätte mit Heidekrautbepflanzung und Röhren für zwei Urnen326,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 163 Euro je Urne und Jahr. Die einzige Grabart der Satzung, die eine bestimmte Pflanze und eine bestimmte Bauweise nennt: Heidekraut und Röhren, in die die Urne senkrecht eingelassen wird. Sie ist damit die teuerste Zweiurnenanlage der Ziffer XI ausser der Namensplatte nach Buchstabe f und kostet je Urne fast das Doppelte der Nische nach Buchstabe g. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.260,00 € | 588,00 € | 3.848,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe k und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte für zwei Urnen336,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 168 Euro je Urne und Jahr und damit der teuerste Platz aller dreizehn Gemeinschaftsgrabanlagen. Die Zeile nennt eine Namensplatte ohne Stele, das Grab steht also für sich; das erklärt, warum es je Urne mehr kostet als jede Anlage, die sich einen Namensträger teilt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.360,00 € | 588,00 € | 3.948,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele für fünf Urnen345,00 Euro je Jahr für fünf Urnen, also 69 Euro je Urne und Jahr. Das Wort klein bezieht sich auf die Grabstätte, nicht auf die Stele, und die Stele gehört hier zum einzelnen Grab und nicht zur ganzen Anlage: Die Tarifzeile spricht von einer Namensstele, nicht von einer Gemeinschaftsnamenstele. Fünf Urnen sind eine Stufe, die es sonst nirgends in der Satzung gibt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.450,00 € | 588,00 € | 4.038,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe h und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Erdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und GemeinschaftsschmuckstelenDas einzige pflegefreie Erdgrab Münchens, 397,00 Euro je Jahr und mit Beisetzung 5.635 Euro. Es ist zugleich die einzige Zeile der Ziffer XI, die einen Sarg aufnimmt: Alle zwölf anderen sind Urnengräber. Die Stadt nennt diese Anlage die Heckengärten und bezeichnet sie selbst als erste pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage, in der man Särge und Urnen zusammen bestatten kann; sie liegt im Friedhof am Perlacher Forst. Nicht verlängerbar ist sie, weil Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Gemeinschaftserdgrabstätten für Sargbestattungen nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b nicht in die abschliessende Liste der Grabarten aufnimmt, an denen ein Grabnutzungsrecht erworben werden kann. Dass die Gebührensatzung dafür gleichwohl eine Jahresgebühr verlangt, ist ein Widerspruch der beiden Satzungen und steht in den Lücken. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.970,00 € | 1.665,00 € | 5.635,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe l und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b, Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen610,00 Euro je Jahr und damit die teuerste Gemeinschaftsgrabanlage der Satzung, 6.100 Euro auf die Ruhezeit. Je Urne sind es 101,67 Euro im Jahr, also das Zweieinhalbfache der kleinen Anlage nach Buchstabe i, die dieselben sechs Urnen aufnimmt und 253 Euro kostet. Der Unterschied liegt nach dem Wortlaut allein in den Wörtern gross und Schmuckstele; welche Anlagen gemeint sind, steht in den Grabaufteilungsplänen und nicht in der Satzung. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 6.100,00 € | 588,00 € | 6.688,00 € | 10 | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe j und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
Häufige Fragen zu München
- Wie viele Friedhöfe gibt es in München?
- In München sind 43 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 25 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 414,6 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in München?
- Waldfriedhof ist mit 164,9 ha der größte Friedhof in München. Er liegt 7,3 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in München?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In München gelten 10 Jahre für Verstorbene ab dem vollendeten 11. Lebensjahr, Regelfall nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 800, dazu 5 Jahre für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 800, dazu 3 Jahre für Föten, Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 800, dazu 15 Jahre für Zehn Friedhöfe, nämlich Bogenhausen, Feldmoching, Forstenried, Freimann, Fröttmaning, Haidhausen, Johanneskirchen, Neuhausen, Nymphenburg und Pipping nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 800, dazu 10 Jahre für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr in diesen zehn Friedhöfen nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 800, dazu 20 Jahre für Friedhöfe Lochhausen und Oberföhring nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung 800, dazu 30 Jahre für Friedhof Englschalking nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung 800, dazu 30 Jahre für Grüfte und Mausoleen, einheitlich nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung 800.
- Was kostet ein Grab in München?
- Ein Grab in München kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnennische hinter einem Gitter (Gitternische) mit 1.158,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, Stadtratsbeschluss 15.05.2024, bekannt gemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453), in Kraft seit 01.07.2024; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732) in der Fassung der Änderung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385) abgelöst. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 801 sechs Fassungen und keine siebte; die sechste ist diese.
- Wer ist für die Friedhöfe in München zuständig?
- Für die Friedhöfe in München ist Landeshauptstadt München, Städtische Friedhöfe München, Gräberverwaltung zuständig, Damenstiftstraße 8, 80331 München, Telefon 089 23199-01. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt München, die Fristen setzt Bayern
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 801 vom 27.05.2024, Stadtratsbeschluss 15.05.2024, bekannt gemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453), in Kraft seit 01.07.2024; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732) in der Fassung der Änderung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385) abgelöst. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 801 sechs Fassungen und keine siebte; die sechste ist diese
- Friedhofsgebührensatzung 801 in der Fassungsansicht des Münchner Stadtrechts, Fassung 6 Stand 05.09.2026; die HTML-Fassung diente der Gegenprobe zur Tabellenstruktur des Paragrafen 6 Absatz 1 und bestätigt, dass die Ziffer I nur die Buchstaben a bis d kennt und dass unter Buchstabe d zwei Leistungen mit einem einzigen Betrag von 236 Euro stehen
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 800 vom 02.12.2021; Paragraf 1 zählt 29 städtische und 30 nichtstädtische Friedhöfe auf, Paragraf 13 die Grabtiefen, Paragraf 14 die Ruhezeiten, Paragraf 16 den Katalog der Grabarten, Paragraf 17 die Nutzungszeiten, Paragraf 22 die Belegungszahlen und die Paragrafen 37 bis 39 die Pflege. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 800 drei Fassungen und keine vierte
- Betriebssatzung des Eigenbetriebs Friedhöfe und Bestattung München (FBM), Münchner Stadtrecht 569 vom 28.06.2024, bekannt gemacht am 19.07.2024 (MüABl. S. 548), geändert am 24.11.2025 (MüABl. S. 707); nach Paragraf 1 Absatz 3 und 4 war der Eigenbetrieb 2025 ein Rumpfbetrieb und hat zum 01.01.2026 das operative Geschäft der städtischen Friedhöfe, des Krematoriums und der städtischen Bestattung vollständig übernommen
- Landeshauptstadt München, Kontaktseite der Städtischen Friedhöfe München und Seite zur Bestattung in den Heckengärten Stand 05.09.2026; die Kontaktseite nennt Anschrift, Rufnummer und Öffnungszeiten und führt die Dienststelle weiterhin unter dem Gesundheitsreferat. Die Seite zu den Heckengärten bezeichnet die Anlage im Friedhof am Perlacher Forst als erste pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage, in der Särge und Urnen zusammen bestattet werden können
- Bestattungsgesetz (BestG) Stand 1. Juni 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.