München, Bayern, AGS 09162000
Friedhofsgebühren in München, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, Stadtratsbeschluss 15.05.2024, bekannt gemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453), in Kraft seit 01.07.2024; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732) in der Fassung der Änderung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385) abgelöst. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 801 sechs Fassungen und keine siebte; die sechste ist diese. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in München und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt München, Städtische Friedhöfe München; seit 01.01.2026 im Eigenbetrieb Friedhöfe und Bestattung München (FBM).
- 102,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 14.638,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 45
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene ab dem vollendeten 11. Lebensjahr, Regelfall
Bestattungsplatz für Föten in einer Gemeinschaftserdgrabstätte, mit Beisetzung
Familienbaum für Urnenbeisetzungen, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 800
Was ein Grab in München kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in München
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdgrabstätte in der 2. und den folgenden ReihenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in München, 84,00 Euro je Jahr. In einer Erdgrabstätte können nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwei Leichen bestattet werden, eine Neubelegung ist erst nach Ablauf beider Ruhezeiten möglich, und je nach Ruhezeiten lassen sich daneben bis zu acht Urnen beisetzen. Das Höchstmass einer Familieneinzelgrabstätte in der Reihe beträgt nach Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe a 180 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal und 75 Zentimeter Breite. Der Abstand zur ersten Reihe beträgt 50 Euro je Jahr oder 500 Euro auf die Ruhezeit; das ist der grösste Sprung innerhalb der Ziffer I und kauft nichts als die Lage am Weg. München rechnet die Grabnutzung je Jahr. Paragraf 4 Absatz 1 überschreibt seine Betragsspalte mit Gebühr für ein Jahr, und Paragraf 5 Absatz 2 verlangt, das Grabnutzungsrecht im Bestattungsfall um die fehlenden vollen Jahre zu verlängern, die zur Erfüllung der Ruhezeit nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung nötig sind. Bei einer Mehrfachgrabstätte vervielfacht sich die Gebühr nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend der Zahl der Grabplätze. Erfasst ist hier die einstellige Grabstätte. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 840,00 € | 1.665,00 € | 2.505,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Erdgrabstätte in der 1. Reihe134,00 Euro je Jahr und damit 60 Prozent über der zweiten Reihe. Worin die erste Reihe sich sonst unterscheidet, sagt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung; die Grabmasse des Paragrafen 37 Absatz 4 sind dieselben. Das Grabnutzungsrecht wird nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für mindestens fünf und längstens 50 Jahre verliehen und um mindestens ein Jahr verlängert; anlässlich einer Bestattung ist aber die volle Ruhezeit einzuhalten, und deshalb steht hier der Zehnjahresbetrag. Auf den Friedhöfen Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg und in den namentlich genannten besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr nach Paragraf 4 Absatz 3 um 50 Prozent. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.340,00 € | 1.665,00 € | 3.005,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Erdgrabstätte vor einer Hecke (Heckengrab)140,00 Euro je Jahr, sechs Euro über der ersten Reihe und zwanzig unter dem Mauergrab. Die Satzung staffelt die Erdgrabstätten der Ziffer I allein nach dem, was hinter dem Grab steht: nichts, eine Hecke oder eine Mauer. Eine Leistung der Stadt hängt daran nicht, die Hecke selbst gehört nach Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung zur gärtnerischen Anlage ausserhalb der Grabstätte, die die Stadt ohnehin unterhält. Nicht zu verwechseln ist dieses Grab mit der Erdgrabstätte vor Hecken der Ziffer XI Buchstabe l: Jene ist eine Gemeinschaftsgrabanlage und pflegefrei, diese nicht. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.400,00 € | 1.665,00 € | 3.065,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Erdgrabstätte vor einer Mauer (Mauergrab)160,00 Euro je Jahr und damit die teuerste der vier gewöhnlichen Erdgrablagen. Ein Mauergrab liegt an der Friedhofsmauer, und die Mauer trägt in München oft das Grabmal; die Standsicherheit dafür richtet sich nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung, wonach die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts für die Standsicherheit haftet. Der Abstand zum Grab in der zweiten Reihe beträgt 760 Euro auf die Ruhezeit. Bei einer Mehrfachgrabstätte vervielfacht sich die Gebühr nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend der Zahl der Grabplätze. Erfasst ist hier die einstellige Grabstätte. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.600,00 € | 1.665,00 € | 3.265,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Anlagengrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe336,00 Euro je Jahr für die einstellige Anlage. Anlagengräber sind die einzigen Erdgrabstätten neben den Waldgräbern, bei denen die Mehrfachbelegung nicht einfach vervielfacht wird: Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 nimmt die Ziffern I e und I f ausdrücklich von der Vervielfachung aus und die Satzung nennt stattdessen eine eigene, abflachende Reihe. Sie lautet doppelt 420, dreifach 563, vierfach 680, fünffach 798 und sechsfach 924 Euro je Jahr. Ein doppeltes Anlagengrab kostet damit 420 statt der 672 Euro, die eine Verdoppelung ergäbe, ein sechsfaches 924 statt 2.016. Je grösser die Anlage, desto billiger der einzelne Platz. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 3.360,00 € | 1.665,00 € | 5.025,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 |
| Waldgrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe in einem Waldfriedhof420,00 Euro je Jahr und damit das teuerste einstellige Erdgrab der Satzung. Es gibt es nur in den Waldfriedhöfen, also im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil und im Waldfriedhof Solln nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Die Reihe reicht weiter als bei jeder anderen Grabart: doppelt 546, dreifach 689, vierfach 823, fünffach 966, sechsfach 1.159 und siebenfach 1.302 Euro je Jahr. Ein siebenfaches Waldgrab kostet damit 13.020 Euro auf die Ruhezeit. Das Höchstmass beträgt nach Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe b 360 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal und, je nach Stellenzahl, 200 bis 750 Zentimeter Breite bei 15 Zentimetern Höhe. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 4.200,00 € | 1.665,00 € | 5.865,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Kindererdgrabstätte67,00 Euro je Jahr, der niedrigste Jahressatz aller Erdgrabstätten und die Hälfte dessen, was ein Erwachsenengrab in der ersten Reihe kostet. Gerechnet ist mit fünf Jahren, denn die Ruhezeit für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünf Jahre, und Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a verleiht das Nutzungsrecht ohnehin für mindestens fünf Jahre. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr sind es drei Jahre Ruhezeit, für dieselbe Grabart also 201 Euro. Eine Bestattungsgebühr ist hier nicht eingetragen, weil die Tabelle des Paragrafen 6 Absatz 1 nur eine Betragsspalte hat und diese mit Verstorbene ab Vollendung des 14. Lebensjahres überschrieben ist; für ein Kind nennt die Satzung keinen Satz. Die Grabtiefe beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a bei Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 80 Zentimeter und vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 120 Zentimeter. | 335,00 € | - | 335,00 € | 5 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer VIII der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Bestattungsplatz für Föten in einer Gemeinschaftserdgrabstätte34,00 Euro je Jahr, der niedrigste Jahressatz der ganzen Satzung. Die Tarifzeile trägt den Zusatz inkl. Grabpflege, und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung bestätigt es für alle Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3, zu denen die Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten nach Buchstabe e gehören. An dieser Anlage kann nach Paragraf 17 Absatz 1 ausdrücklich ein Grabnutzungsrecht erworben werden, anders als am anonymen Gräberfeld. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 drei Jahre; daraus ergeben sich die 102 Euro. Zu unterscheiden ist dieser Platz vom Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung nach Ziffer IX Buchstabe c: Dort liegen mehrere Föten zusammen, hier bekommt jeder seinen Platz. | 102,00 € | - | 102,00 € | 3 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IX Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1, Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe e und Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. LebenswocheDer Betrag setzt sich aus zwei Positionen derselben Tarifzeile zusammen, und die zweite ist leicht zu übersehen: 123,00 Euro je Jahr für den Bestattungsplatz inklusive Grabpflege, hier auf die dreijährige Ruhezeit gerechnet, plus 88,00 Euro einmalig für die Erstanlage. Die Erstanlage steht ohne eigenen Buchstaben unter Buchstabe b und lässt sich nicht abwählen; sie ist deshalb eingerechnet. Pflegefrei ist die Anlage nach dem Zusatz der Tarifzeile und nach Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, denn Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche sind eine Gemeinschaftsgrabanlage nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe d. Eine Bestattungsgebühr nennt die Satzung auch hier nicht. | 457,00 € | - | 457,00 € | 3 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IX Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten150,00 Euro pro Bestattung, nicht je Jahr. Es ist neben der anonymen Urnengrabstätte die einzige Grabart der Satzung mit einem einmaligen Betrag, und die Tarifzeile sagt es ausdrücklich: pro Bestattung. Mehrere Föten werden hier gemeinsam beigesetzt, weshalb kein einzelner Platz zu pflegen ist; die Pflege der Anlage trägt nach Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung die Stadt. Die eingetragene Laufzeit von drei Jahren ist die Ruhezeit für Föten nach Paragraf 14 Absatz 1, nicht die Dauer eines Nutzungsrechts. Ein Zuschlag für eine Beschriftung ist möglich: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p nennt neben der Nischendeckplatte ausdrücklich die Säule am Bestattungsplatz für Föten mit 19 Euro je gemeisseltem Schriftzeichen. | 150,00 € | - | 150,00 € | 3 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IX Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Erdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und GemeinschaftsschmuckstelenDas einzige pflegefreie Erdgrab Münchens, 397,00 Euro je Jahr und mit Beisetzung 5.635 Euro. Es ist zugleich die einzige Zeile der Ziffer XI, die einen Sarg aufnimmt: Alle zwölf anderen sind Urnengräber. Die Stadt nennt diese Anlage die Heckengärten und bezeichnet sie selbst als erste pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage, in der man Särge und Urnen zusammen bestatten kann; sie liegt im Friedhof am Perlacher Forst. Nicht verlängerbar ist sie, weil Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Gemeinschaftserdgrabstätten für Sargbestattungen nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b nicht in die abschliessende Liste der Grabarten aufnimmt, an denen ein Grabnutzungsrecht erworben werden kann. Dass die Gebührensatzung dafür gleichwohl eine Jahresgebühr verlangt, ist ein Widerspruch der beiden Satzungen und steht in den Lücken. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.970,00 € | 1.665,00 € | 5.635,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe l und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b, Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
34 Grabarten für die Urne in München
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnennische hinter einem Gitter (Gitternische)Die günstigste Grabart Münchens, 57,00 Euro je Jahr und mit Beisetzung 1.158 Euro. Die Urne steht hinter einem Gitter, ist also sichtbar, aber nicht zugänglich. Urnennischen sind nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung Familiengrabstätten und damit gerade nicht pflegefrei; dass an einer Nische nichts zu pflanzen ist, ändert daran nichts, denn Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 nimmt nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen aus. Wird das Nutzungsrecht nicht erneuert, wird die Asche nach Paragraf 20 Absatz 4 in eine Gemeinschaftserdgrabstätte umgebettet. | 570,00 € | 588,00 € | 1.158,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische im Sammelraum57,00 Euro je Jahr, betragsgleich mit der Gitternische. Der Sammelraum hat aber eine zweite, ganz andere Funktion: Nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden Urnen, für die binnen drei Monaten nach der Einäscherung oder der Überführung von auswärts keine Beisetzung verfügt wird, längstens zehn Jahre lang in einem Urnensammelraum kostenpflichtig aufbewahrt und danach in einer Gemeinschaftserdgrabstätte beigesetzt. Der Sammelraum ist damit zugleich Grabstätte und Warteraum. | 570,00 € | 588,00 € | 1.158,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte in der 2. und den folgenden Reihen59,00 Euro je Jahr, das günstigste Urnenerdgrab. In einer Urnenerdgrabstätte können nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung je nach Ruhezeiten bis zu sechs Urnen beigesetzt werden; die zulässige Anzahl steht im Grabaufteilungsplan. Gegenüber der Erdgrabstätte derselben Lage spart diese Grabart 25 Euro je Jahr, weil sie keinen Sarg aufnimmt. Beisetzen kostet 588 statt 1.665 Euro, zusammen also 1.148 Euro weniger. Die zehn Jahre sind die Regelruhezeit des Paragrafen 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Auf den zehn Friedhöfen des Absatzes 2 Buchstabe a sind es 15, in Lochhausen und Oberföhring 20 und in Englschalking 30 Jahre, und weil der Preis ein Jahressatz ist, steigt er dort im selben Verhältnis. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 590,00 € | 588,00 € | 1.178,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit einem offenen Einzelplatz99,00 Euro je Jahr, 42 Euro über der Gitternische. Offen heisst hier ohne Gitter und ohne Deckplatte: Die Urne ist zu sehen und die Nische zugänglich. Für eine Grabart, die keine Fläche hat, ist das der teuerste Einzelplatz nach der Deckplatte und der Überurne. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 990,00 € | 588,00 € | 1.578,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit einem offenen Doppelplatz107,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 53,50 Euro je Urne. Der zweite offene Platz kostet nur acht Euro je Jahr mehr als der erste; das ist der kleinste Aufschlag für eine zweite Asche in der ganzen Satzung. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.070,00 € | 588,00 € | 1.658,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte in der 1. Reihe109,00 Euro je Jahr. Der Aufschlag gegenüber den folgenden Reihen beträgt hier 50 Euro je Jahr, genau so viel wie bei der Erdgrabstätte, obwohl der Grundpreis nur gut zwei Drittel beträgt; gemessen am Preis ist die erste Reihe beim Urnengrab also der teuerste Lagezuschlag der ganzen Satzung. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.090,00 € | 588,00 € | 1.678,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte vor einer Hecke (Urnenheckengrab)130,00 Euro je Jahr. Anders als bei den Sarggräbern liegt das Urnenheckengrab unter dem Urnenmauergrab und nur fünf Euro darunter, während bei den Erdgrabstätten zwanzig Euro dazwischen liegen. Bepflanzt und gepflegt wird es von der nutzungsberechtigten Person; die Hecke dahinter nicht. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.300,00 € | 588,00 € | 1.888,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte vor einer Mauer (Urnenmauergrab)135,00 Euro je Jahr. Zusammen mit der Beisetzung kostet dieses Grab 1.938 Euro und liegt damit knapp unter dem Urnenanlagengrab. Zu unterscheiden ist es von der Urnennische mit Deckplatte der Ziffer IV, die zwar ebenfalls in einer Mauer sitzt, aber ein oberirdischer Bestattungsplatz ist: Läuft dort das Nutzungsrecht ab und wird nicht erneuert, werden die Aschen nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung in eine Gemeinschaftserdgrabstätte umgebettet. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.350,00 € | 588,00 € | 1.938,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Deckplatte für eine Urne143,00 Euro je Jahr. Der Zusatz ohne Beschriftung in der Tarifzeile ist ernst gemeint und kostet Geld: Das Beschriften einer Nischendeckplatte berechnet Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p mit 19 Euro je gemeisseltem Schriftzeichen. Ein Name aus Vorname, Nachname und zwei Jahreszahlen kommt leicht auf dreissig Zeichen und damit auf 570 Euro, also auf mehr als die Grabnutzung von vier Jahren. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.430,00 € | 588,00 € | 2.018,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte für eine Urne einschließlich Bepflanzung und Pflege162,00 Euro je Jahr. Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung und Pflege unter den Familiengrabstätten, nicht unter den Gemeinschaftsanlagen: Es bleibt ein Einzelgrab mit eigenem Nutzungsrecht, nur die Arbeit daran übernimmt die Stadt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. Gegenüber dem gewöhnlichen Urnenerdgrab derselben Reihe kostet die Pflege damit 103 Euro je Jahr. Für drei Anlagen dieser Art, die Mosaikgärten im Westfriedhof, die Urnengrabanlage im Neuen Südfriedhof und die Urnengrabanlage im Friedhof Haidhausen, verlangt Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe b beim Ersterwerb mindestens 15 Jahre statt zehn; dort kostet dasselbe Grab 2.430 Euro. | 1.620,00 € | 588,00 € | 2.208,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer III Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnen-Anlagengrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe176,00 Euro je Jahr. Anders als beim Anlagengrab für Särge nennt die Satzung für das Urnenanlagengrab keine Reihe für mehrstellige Anlagen, obwohl Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 die Ziffer II e von der Vervielfachung ausnimmt und Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe c ausdrücklich ein doppeltes Urnenanlagengrab mit 200 Zentimetern Breite vorsieht. Was ein solches doppeltes Grab kostet, steht nicht in der Satzung. Das Höchstmass des einfachen beträgt 160 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal, 100 Zentimeter Breite und 15 Zentimeter Höhe. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.760,00 € | 588,00 € | 2.348,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte für zwei Urnen einschließlich Bepflanzung und Pflege224,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 112 Euro je Urne und Jahr gegenüber 162 Euro beim Einzelplatz. Die zweite Urne kostet nur 62 Euro je Jahr, weil Bepflanzung und Pflege für die Fläche einmal anfallen, gleich wie viele Aschen darin liegen. Beigesetzt wird jede Urne für sich, die Beisetzungsgebühr von 588 Euro fällt deshalb je Beisetzung an. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.240,00 € | 588,00 € | 2.828,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer III Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnen-Waldgrab in besonderer Lage, Gestaltung und Größe in einem Waldfriedhof218,00 Euro je Jahr für das einfache, 277,00 Euro für das doppelte Urnen-Waldgrab; das ist die einzige Mehrfachreihe, die die Satzung für Urnengräber überhaupt nennt, und sie hat nur zwei Stufen. Damit ist dieses Grab das teuerste Urnenerdgrab und liegt mit 2.768 Euro einschliesslich Beisetzung 263 Euro über dem günstigsten Sarggrab der Stadt. Das Höchstmass beträgt nach Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe d 200 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal und 100 beziehungsweise 200 Zentimeter Breite. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 2.180,00 € | 588,00 € | 2.768,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenerdgrabstätte für vier Urnen einschließlich Bepflanzung und Pflege276,00 Euro je Jahr für vier Urnen, also 69 Euro je Urne und Jahr. Das ist der günstigste pflegefreie Platz, den eine Familiengrabstätte in München bietet, und weniger als die Hälfte des Einzelplatzes derselben Ziffer. Eine Stufe für drei Urnen kennt die Satzung nicht, für mehr als vier ebenfalls nicht; Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung lässt in einer Urnenerdgrabstätte aber bis zu sechs Urnen zu. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.760,00 € | 588,00 € | 3.348,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer III Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnennische mit Überurne als Einzelplatz133,00 Euro je Jahr. Eine Überurne ist ein zweites, sichtbares Gefäss, in dem die Aschenkapsel steht; sie kostet 34 Euro je Jahr mehr als der offene Einzelplatz. Ein Urnenschriftband mit Gravur schlägt nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe q mit weiteren 141 Euro zu Buche, eine Kupferabdeckung mit Gravur nach Buchstabe r mit 93 Euro. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.330,00 € | 588,00 € | 1.918,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Überurne als Doppelplatz149,00 Euro je Jahr für zwei Überurnen, also 74,50 Euro je Urne. Der Abstand zum Einzelplatz mit Überurne beträgt 16 Euro je Jahr, doppelt so viel wie beim offenen Platz, weil hier eine zweite Überurne wirklich Raum braucht. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.490,00 € | 588,00 € | 2.078,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Überurne als Sockelplatz268,00 Euro je Jahr und damit die mit Abstand teuerste Urnennische, mehr als das Vierfache der Gitternische und fast das Doppelte des Doppelplatzes mit Überurne. Der Sockelplatz ist ein eigener Aufbau statt einer Nische in der Wand. Wie viele Urnen er aufnimmt, sagt die Satzung nicht; gerechnet ist deshalb mit einer. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 2.680,00 € | 588,00 € | 3.268,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen156,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 78 Euro je Urne. Die zweite Asche kostet hier 13 Euro je Jahr; hinter derselben Deckplatte ist der Platz schon da. Auch hier gilt der Zusatz ohne Beschriftung, und die Schriftzeichen sind nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p gesondert zu zahlen, bei zwei Namen also doppelt. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.560,00 € | 588,00 € | 2.148,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnennische mit Deckplatte für vier Urnen und mehr164,00 Euro je Jahr für vier Urnen und mehr, also höchstens 41 Euro je Urne. Die Zeile ist die einzige der ganzen Satzung, die nach oben offen ist: Sie sagt und mehr, ohne eine Höchstzahl zu nennen. Eine Stufe für drei Urnen fehlt; wer drei Aschen unterbringen will, zahlt den Satz für vier. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen. | 1.640,00 € | 588,00 € | 2.228,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IV Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Anonyme Urnengrabstätte im anonymen GräberfeldDas günstigste pflegefreie Grab Münchens, 1.528 Euro mit Beisetzung. Es ist die einzige Grabart der Satzung mit einer einmaligen statt einer jährlichen Grabnutzungsgebühr, denn ein Grabnutzungsrecht kann daran nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung gar nicht erworben werden: Das anonyme Gräberfeld nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe f steht nicht in der abschliessenden Aufzählung des Absatzes. Die eingetragene Laufzeit von zehn Jahren ist deshalb nicht die Dauer eines Nutzungsrechts, sondern die Regelruhezeit des Paragrafen 14 Absatz 1. Eine anonyme Beisetzung setzt nach Paragraf 21 Absatz 1 den schriftlichen Wunsch der verstorbenen Person voraus; fehlt eine schriftliche Verfügung, kann der Wunsch durch schlüssig begründete eidesstattliche Versicherung der Angehörigen nachgewiesen werden. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 940,00 € | 588,00 € | 1.528,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer V und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe f, Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenbestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum167,00 Euro je Jahr, aber mindestens 25 Jahre lang: Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung verleiht das Grabnutzungsrecht an Urnenbestattungsplätzen unter Gemeinschaftsbäumen für mindestens 25 und längstens 100 Jahre und verlängert es um mindestens zehn Jahre. Das ist die längste Mindestbindung der Satzung neben Grüften und Mausoleen, und sie macht aus einem mittleren Jahressatz einen Betrag von 4.175 Euro. Wie viele Bestattungsplätze ein Gemeinschaftsbaum trägt, ergibt sich nach Paragraf 22 Absatz 4 aus den Grabaufteilungsplänen. Die Stadt bietet die Bestattung unter Bäumen im Waldfriedhof, im Neuen Südfriedhof, im Waldfriedhof Solln und im Friedhof Obermenzing an und lässt dafür nur verrottbare Urnen zu. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 4.175,00 € | 588,00 € | 4.763,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer X Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c, Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Familienbaum für UrnenbeisetzungenDas teuerste Grab Münchens: 562,00 Euro je Jahr über mindestens 25 Jahre, also 14.050 Euro Grabnutzung. Der Familienbaum ist nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung eine Familiengrabstätte, also ein Baum für eine Familie allein, und nimmt nach Paragraf 22 Absatz 4 bis zu acht Urnen auf. Voll belegt kostet er 1.756 Euro Grabnutzung je Urne und liegt damit über dem gepflegten Urnengrab für vier Urnen, aber unter dem Urnen-Waldgrab. Pflegefrei ist er, weil Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 die Familiengrabstätten unter Bäumen ausdrücklich der Stadt zuweist; ein Namenstäfelchen am Baum wird auf Wunsch angebracht. | 14.050,00 € | 588,00 € | 14.638,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer X Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f, Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 22 Absatz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele98,00 Euro je Urne und Jahr, der niedrigste Satz der dreizehn Gemeinschaftsgrabanlagen und das zweitgünstigste pflegefreie Grab der Stadt. Der Name der oder des Verstorbenen steht auf einer Stele, die sich alle Gräber der Anlage teilen; ein eigenes Grabmal gibt es nicht, es ist nach der Überschrift der Ziffer XI in der Gebühr enthalten, allerdings ohne Beschriftung. Die kostet nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p 14 Euro je aufgemaltem Schriftzeichen auf einer Stele. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 980,00 € | 588,00 € | 1.568,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a und Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschaftsnamensplatte129,00 Euro je Urne und Jahr. Der Unterschied zur Anlage mit Gemeinschaftsnamenstele liegt allein im Namensträger: hier eine liegende Platte, dort eine stehende Stele, und die Platte kostet 31 Euro je Jahr mehr. Das Wort Einzelurnenerdgrab in der Tarifzeile sagt, dass jede Asche ein eigenes Grab bekommt und nicht nur einen Platz in einem gemeinsamen. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.290,00 € | 588,00 € | 1.878,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit großer Gemeinschaftsnamenstele149,00 Euro je Urne und Jahr. Die Satzung unterscheidet die grosse Gemeinschaftsnamenstele von der gewöhnlichen allein durch das Wort gross und verlangt dafür 51 Euro je Jahr mehr, also 510 Euro auf die Ruhezeit. Worin die Grösse besteht und welche Anlagen gemeint sind, sagt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung; das steht in den Grabaufteilungsplänen, die nicht Teil des Ortsrechts sind. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.490,00 € | 588,00 € | 2.078,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele unter Bäumen157,00 Euro je Urne und Jahr. Dieselbe Anlage ohne Bäume kostet nach Buchstabe b 98 Euro; die Lage unter Bäumen schlägt also mit 59 Euro je Jahr zu Buche. Nicht zu verwechseln ist dieses Grab mit dem Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum nach Ziffer X Buchstabe b: Jener kostet zwar nur 167 Euro je Jahr, ist aber nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d für mindestens 25 Jahre zu nehmen und damit fast dreimal so teuer. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.570,00 € | 588,00 € | 2.158,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Bronzeblättern als Namensträger auf großer Gemeinschaftsstele176,00 Euro je Urne und Jahr, die teuerste der fünf Anlagen, die je Urne abrechnen. Der Namensträger ist hier kein Feld auf der Stele, sondern ein eigenes Bronzeblatt, das an ihr hängt; das erklärt die 27 Euro je Jahr, die diese Anlage über der grossen Gemeinschaftsnamenstele nach Buchstabe c liegt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.760,00 € | 588,00 € | 2.348,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsgrabanlage189,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 94,50 Euro je Urne. Die Zeile ist die einzige der Ziffer XI, die eine Nische und keine Erdgrabstätte nennt, und sie liegt 33 Euro je Jahr über der gewöhnlichen Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen nach Ziffer IV Buchstabe d. Der Unterschied ist die Pflege und das nach der Überschrift der Ziffer XI enthaltene Grabmal. Dass eine Urnennische in einer Gemeinschaftsgrabanlage steht, ist im Katalog des Paragrafen 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht vorgesehen; Urnennischen führt er als Familiengrabstätte. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 1.890,00 € | 588,00 € | 2.478,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe g und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstelen für vier Urnen299,00 Euro je Jahr für vier Urnen, also 74,75 Euro je Urne und Jahr. Das ist die Urnenvariante der Heckengärten im Friedhof am Perlacher Forst, die die Stadt selbst als erste pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage bezeichnet, in der man Särge und Urnen zusammen bestatten kann. Die Anlage entstand in einem sehr schwach belegten Gräberfeld, dessen lineare Heckenstrukturen den Friedhof gliedern; sie besteht aus einer Staudenfläche mit einem Namensstein je Grab, der zugleich als Ablagefläche dient. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.990,00 € | 588,00 € | 3.578,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe m und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen253,00 Euro je Jahr für sechs Urnen, also 42,17 Euro je Urne und Jahr. Das ist der günstigste pflegefreie Urnenplatz, den die Satzung kennt, weniger als die Hälfte des Satzes der Gemeinschaftsnamenstele nach Buchstabe b. Sechs Urnen sind zugleich die Höchstzahl, die Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung in einer Urnenerdgrabstätte zulässt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 2.530,00 € | 588,00 € | 3.118,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe i und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnengrabstätte mit Heidekrautbepflanzung und Röhren für zwei Urnen326,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 163 Euro je Urne und Jahr. Die einzige Grabart der Satzung, die eine bestimmte Pflanze und eine bestimmte Bauweise nennt: Heidekraut und Röhren, in die die Urne senkrecht eingelassen wird. Sie ist damit die teuerste Zweiurnenanlage der Ziffer XI ausser der Namensplatte nach Buchstabe f und kostet je Urne fast das Doppelte der Nische nach Buchstabe g. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.260,00 € | 588,00 € | 3.848,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe k und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte für zwei Urnen336,00 Euro je Jahr für zwei Urnen, also 168 Euro je Urne und Jahr und damit der teuerste Platz aller dreizehn Gemeinschaftsgrabanlagen. Die Zeile nennt eine Namensplatte ohne Stele, das Grab steht also für sich; das erklärt, warum es je Urne mehr kostet als jede Anlage, die sich einen Namensträger teilt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.360,00 € | 588,00 € | 3.948,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele für fünf Urnen345,00 Euro je Jahr für fünf Urnen, also 69 Euro je Urne und Jahr. Das Wort klein bezieht sich auf die Grabstätte, nicht auf die Stele, und die Stele gehört hier zum einzelnen Grab und nicht zur ganzen Anlage: Die Tarifzeile spricht von einer Namensstele, nicht von einer Gemeinschaftsnamenstele. Fünf Urnen sind eine Stufe, die es sonst nirgends in der Satzung gibt. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 3.450,00 € | 588,00 € | 4.038,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe h und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen610,00 Euro je Jahr und damit die teuerste Gemeinschaftsgrabanlage der Satzung, 6.100 Euro auf die Ruhezeit. Je Urne sind es 101,67 Euro im Jahr, also das Zweieinhalbfache der kleinen Anlage nach Buchstabe i, die dieselben sechs Urnen aufnimmt und 253 Euro kostet. Der Unterschied liegt nach dem Wortlaut allein in den Wörtern gross und Schmuckstele; welche Anlagen gemeint sind, steht in den Grabaufteilungsplänen und nicht in der Satzung. Pflegefrei, und die Fundstelle steht zweimal in der Friedhofssatzung. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es. | 6.100,00 € | 588,00 € | 6.688,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XI Buchstabe j und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
47 weitere Gebühren in der Satzung von München
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung eines Sarges oder einer verstorbenen Person ohne Sarg mit Öffnen und Schließen des Grabes | 1.665,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Beisetzung einer Urne mit Öffnen und Schließen des Grabes | 588,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Aufbahrung einschließlich Pflanzen- und Lichterschmuck, bei Sarg- und bei Feuerbestattungen | 88,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe a und Ziffer II Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Benutzung der Trauerhalle oder des Trauergebäudes einschließlich Pflanzen- und Lichterschmuck | 233,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe b und Ziffer II Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Trauerfeier bei einer Feuerbestattung | 229,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnentrauerfeier | 171,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Benutzung eines Aufbahrungsraumes für eine Urne bis zu vier Werktagen einschließlich Pflanzen- und Lichterschmuck | 88,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Aussegnungen je weitere angefangene halbe Stunde, in derselben Tarifzeile mit der Sargbestattung auf nichtstädtischen Friedhöfen | 236,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Trauerfeiern je weitere angefangene halbe Stunde | 171,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer II Buchstabe g der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Tieferlegung einer verstorbenen Person, Erwachsene und Kinder | 394,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe j der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Zuschlag für eine Grabplatzerweiterung bei Erd- und Urnenerdgrabstätten, je Jahr | 42,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe g und Ziffer II Buchstabe g der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Gruft oder Mausoleum, je Jahr | Eine jährliche Summe aus der Nutzungsgebühr einer Erdgrabstätte nach Ziffer I je nach Art, Lage und Größe und 160 Euro je Grabplatz; die Ruhezeit beträgt einheitlich 30 Jahre, das Nutzungsrecht wird für mindestens 30 und längstens 100 Jahre verliehen | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer VI der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 |
| Krypta im Westfriedhof je Zelle sowie Leihgruft im Westfriedhof monatlich | 84,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer VII der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Erstanlage bei einem Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge, einmalig | 88,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer IX Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Fundament mit Pfeiler oder mit zwei Pfeilern | 51,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XII Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Fundament, je weiterem Pfeiler | 14,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XII Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Fundament ohne Pfeiler bis 0,4 Kubikmeter Fundamentvolumen | 42,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XII Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Fundament ohne Pfeiler, je weitere angefangene 0,2 Kubikmeter | 11,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer XII Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsteilen | Die Grabnutzungsgebühr erhöht sich um 50 Prozent; dazu zählen das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofs, die Hauptwege im Ostfriedhof und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, der Seerundweg im Neuen Südfriedhof, die Künstlersektion Gräberfeld 41 im Waldfriedhof Alter Teil, die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg sowie besonders hervorgehobene Urnenhallen, Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung | Paragraf 4 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Erdgrabstätte, die nur mit einer Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden kann | Die Grabnutzungsgebühr ermäßigt sich um 30 Prozent | Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Erdgrab, in dem keine Beisetzungen mehr durchgeführt werden können | Die Grabnutzungsgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte | Paragraf 4 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Leistungen montags bis freitags außerhalb der Dienstzeiten | Die Bestattungsgebühren des Paragrafen 6 Absatz 1 erhöhen sich um 25 Prozent | Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Leistungen an Samstagen | Die Bestattungsgebühren des Paragrafen 6 Absatz 1 erhöhen sich um 30 Prozent | Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Gleichzeitige Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte | Das Eineinhalbfache der Gebühren nach Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe a bis d ist zu entrichten | Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Bestattung einer Wöchnerin mit ihrem Kind | Für das Kind entfallen die Gebühren | Paragraf 8 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Verlegung einer Leiche innerhalb der Stadt | 4.056,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer I Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Verlegung von Gebeinen innerhalb der Stadt | 2.791,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer I Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Exhumierung einer Leiche zur Einäscherung, zuzüglich der Einäscherung | 2.045,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer II der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Verlegung einer Urne innerhalb der Stadt | 944,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer III Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Benutzung der Kühlzelle, je angefangenem Tag | 77,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Benutzung einer Gefrierzelle, je angefangenem Tag | 99,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Benutzung eines Verabschiedungsraums, je Stunde | 71,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Benutzung eines Waschraums | 121,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Transport einer verstorbenen Person vom Friedhof der Aufbahrung zum Friedhof der Beisetzung einschließlich Umsatzsteuer | 294,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnentransport von der Einäscherungsanlage zum Friedhof der Urnenbeisetzung einschließlich Umsatzsteuer | 58,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe i der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Benutzung einer stadteigenen Orgel | 46,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe k der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage | 225,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe m der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Fertigen und Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens | 182,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe n der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Beschriften einer Nischendeckplatte oder der Säule am Bestattungsplatz für Föten, je gemeißeltem Schriftzeichen | 19,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Beschriften einer Stele oder eines Namensträgers, je aufgemaltem Schriftzeichen | 14,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Beschriften von Nischendeckplatten oder Namenstafeln aus CorTen-Stahl, je gefrästem Schriftzeichen | 8,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe p der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnenschriftband mit Gravur | 141,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe q der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Urnensockel mit Kupferabdeckung einschließlich Gravur | 93,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe r der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Einebnen und Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung | 140,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe v der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Reinigung einer Gruft | 159,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe u der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Außergewöhnliche Sonderleistungen auf individuellen Wunsch | Werden gesondert nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlags von 30 Prozent berechnet | Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
| Umsatzsteuer | Alle Gebühren der Satzung sind Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand; soweit Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird sie zusätzlich erhoben | Paragraf 1 Satz 4 und 5 der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 |
Was ein Grab in München über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.105,00 €
Erdgrabstätte in der 2. und den folgenden Reihen in München, über 10 Jahre, das sind 510,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Münchner Stadtrecht 800, vom 02.12.2021 | 840,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024 | 1.665,00 € |
| Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 2.600,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.505,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in München, 84,00 Euro je Jahr. In einer Erdgrabstätte können nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwei Leichen bestattet werden, eine Neubelegung ist erst nach Ablauf beider Ruhezeiten möglich, und je nach Ruhezeiten lassen sich daneben bis zu acht Urnen beisetzen. Das Höchstmass einer Familieneinzelgrabstätte in der Reihe beträgt nach Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe a 180 Zentimeter Länge einschliesslich Grabmal und 75 Zentimeter Breite. Der Abstand zur ersten Reihe beträgt 50 Euro je Jahr oder 500 Euro auf die Ruhezeit; das ist der grösste Sprung innerhalb der Ziffer I und kauft nichts als die Lage am Weg. München rechnet die Grabnutzung je Jahr. Paragraf 4 Absatz 1 überschreibt seine Betragsspalte mit Gebühr für ein Jahr, und Paragraf 5 Absatz 2 verlangt, das Grabnutzungsrecht im Bestattungsfall um die fehlenden vollen Jahre zu verlängern, die zur Erfüllung der Ruhezeit nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung nötig sind. Bei einer Mehrfachgrabstätte vervielfacht sich die Gebühr nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend der Zahl der Grabplätze. Erfasst ist hier die einstellige Grabstätte. Gepflegt wird dieses Grab von der nutzungsberechtigten Person. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, Grabstätten seien zu pflegen und verantwortlich dafür sei die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts; Paragraf 39 lässt die Stadt ein vernachlässigtes Grab nach dreimonatiger Frist einebnen und einsäen und nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht ohne Erstattung entziehen. Die Ausnahme des Paragrafen 37 Absatz 1 Satz 4 greift hier nicht, denn sie erfasst nur die Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, die unter Bäumen und die Gemeinschaftsgrabanlagen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 801, vom 27.05.2024, Stadtratsbeschluss 15.05.2024, bekannt gemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453), in Kraft seit 01.07.2024; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732) in der Fassung der Änderung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385) abgelöst. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 801 sechs Fassungen und keine siebte; die sechste ist diese. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
20 Fragen, die die Satzung von München offenlässt
- München rechnet die Grabnutzung je Jahr und nicht als Einmalbetrag, und der Beleg dafür steht zweimal. Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung überschreibt seine Betragsspalte mit Gebühr für ein Jahr, und Paragraf 5 Absatz 2 verlangt, das Grabnutzungsrecht im Bestattungsfall ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre zu verlängern, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung nötig sind. Die hier eingetragenen Beträge sind deshalb der Jahressatz mal der Laufzeit, die die Satzung mindestens verlangt. Das sind bei den meisten Grabarten die zehn Jahre der Regelruhezeit, bei der Kindererdgrabstätte fünf, bei den Gräbern für Föten, Totgeburten und Säuglinge drei und bei den beiden Bestattungsplätzen unter Bäumen fünfundzwanzig. Zwei Grabarten haben statt eines Jahressatzes einen Einmalbetrag, die anonyme Urnengrabstätte mit 940 Euro und der Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten mit 150 Euro pro Bestattung.
- Die Ruhezeit hängt in München am einzelnen Friedhof. Zehn Jahre sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Regel, in zehn Friedhöfen gelten nach Absatz 2 Buchstabe a fünfzehn Jahre, in Lochhausen und Oberföhring zwanzig, in Englschalking dreissig und bei Grüften und Mausoleen einheitlich dreissig. Die zehn Friedhöfe des Buchstabens a sind Bogenhausen, Feldmoching, Forstenried, Freimann, Fröttmaning, Haidhausen, Johanneskirchen, Neuhausen, Nymphenburg und Pipping; ein Teil davon sind Kirchenfriedhöfe, für die die Stadt nach Paragraf 1 Absatz 2 nur die Verwaltung oder den Bestattungsbetrieb führt. Weil der Preis ein Jahressatz ist, steigt er dort im selben Verhältnis: Ein Erdgrab in der zweiten Reihe kostet in einem Fünfzehnjahresfriedhof 1.260 statt 840 Euro. Bei Vorbehandlung des Leichnams, etwa Einbalsamieren oder Einwickeln in Leichentücher, verlängern sich die Fristen nach Absatz 3 um drei beziehungsweise fünf Jahre, und Absatz 4 erlaubt der Stadt aus zwingenden Gründen weitere Verlängerungen und Verkürzungen.
- Zweiundzwanzig der fünfundvierzig Grabarten sind als pflegefrei geführt, und die Fundstelle ist für alle dieselbe. Paragraf 37 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausserhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des Paragrafen 16 Absatz 2 Satz 3 obliegt der Stadt. Paragraf 38 Absatz 1 Satz 3 wiederholt es fast wörtlich. Damit sind belegt: die Urnenerdgrabstätten inklusive Bepflanzung und Pflege der Ziffer III, die anonyme Urnengrabstätte der Ziffer V, die drei Gräber für Föten, Totgeburten und Säuglinge der Ziffer IX, die beiden Bestattungsplätze unter Bäumen der Ziffer X und die dreizehn Gemeinschaftsgrabanlagen der Ziffer XI. Für alle übrigen gilt Paragraf 38 Absatz 1 Satz 2, wonach die Inhaberin oder der Inhaber des Grabnutzungsrechts für die Pflege verantwortlich ist.
- Die Gegenprobe zur Pflegeregel gehört dazu, weil sie beinahe schiefgegangen wäre. Paragraf 37 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung zählt Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, Familienbäume, Urnennischen und Gemeinschaftsgrabanlagen in einem Atemzug auf. Wer diesen Absatz für die Pflegevorschrift hält, macht auch die zehn Urnennischen der Ziffer IV pflegefrei und setzt damit das günstigste Grab der Stadt fälschlich in diese Klasse. Der Absatz handelt aber vom Schmücken ausserhalb der dafür bestimmten Ablageflächen und sagt über Pflege nichts. Urnennischen sind nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c Familiengrabstätten ohne den Zusatz inklusive Bepflanzung und fallen deshalb unter die Regel des Paragrafen 38 Absatz 1 Satz 2. Dass an einer Nische nichts zu pflanzen ist, ändert daran nichts.
- Die Bestattungsgebühr gilt nur für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die Tabelle des Paragrafen 6 Absatz 1 hat genau eine Betragsspalte, und deren Kopf lautet Verstorbene ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Das ist an den Trennlinien der Seite nachgeprüft und nicht nur am ausgelesenen Text: Die Tabelle trägt senkrechte Linien bei den Positionen 75, 117, 410 und 539, also eine Spalte für die Ziffer, eine für die Beschreibung und eine einzige für den Betrag. Für Kinder unter vierzehn Jahren nennt die Satzung keine Bestattungsgebühr. Bei der Kindererdgrabstätte und bei den drei Gräbern für Föten, Totgeburten und Säuglinge bleibt das Feld deshalb leer. Eine Null hätte behauptet, die Beisetzung sei gebührenfrei, und das steht nirgends. Dass die Satzung an Kinder gedacht hat, zeigt Paragraf 8 Absatz 1 Satz 3: Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfallen für das Kind die Gebühren.
- Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I hat eine Zeile verloren, und Paragraf 8 verweist noch auf sie. Die Ziffer I kennt heute die Buchstaben a bis d, und Buchstabe d liest sich als ein einziger Satz: Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Aussegnungen (Doppel-/Mehrfachzeiten) je weitere angefangene halbe Stunde Sargbestattung auf nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen. Das sind erkennbar zwei Leistungen mit einem einzigen Betrag von 236 Euro. Die Vorgängerfassung von 2020 führte sie getrennt, dort als Buchstabe f Sargbestattung auf nichtstädtischen Friedhöfen und Buchstabe g Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Aussegnungen. Und Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 der geltenden Satzung verlangt bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen das Eineinhalbfache der Gebühren nach Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe a bis d und die einfache Gebühr des Paragrafen 6 Absatz 1 Ziffer I Buchstabe e, obwohl es einen Buchstaben e dort nicht mehr gibt. Der Betrag von 236 Euro ist deshalb unter den Bestattungsgebühren mit dem vollständigen Zeilentext eingetragen und keiner der beiden Leistungen allein zugeordnet.
- Ziffer VII nennt zwei Leistungen und einen Betrag. Die Zeile lautet die Krypta im Westfriedhof je Zelle und darunter die Leihgruft im Westfriedhof monatlich, und die 84 Euro stehen in der Betragsspalte senkrecht genau zwischen beiden. Es ist eine einzige Tabellenzeile, geprüft an den waagerechten Linien der Seite, die von der Position 174 bis 209 keine Trennung zeigen. Welcher der beiden Leistungen der Betrag gilt oder ob er für beide gilt, sagt die Satzung nicht. Die Zeile ist deshalb ungeteilt unter den weiteren Gebühren erfasst.
- Der Familienbaum und der Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum sind für mindestens fünfundzwanzig Jahre zu nehmen. Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung verleiht das Grabnutzungsrecht daran für mindestens 25 und längstens 100 Jahre und verlängert es um mindestens zehn Jahre; das ist neben Grüften und Mausoleen die längste Bindung der Satzung. Aus 562 Euro je Jahr werden damit 14.050 Euro und aus 167 Euro 4.175 Euro. Wer hier mit der zehnjährigen Regelruhezeit rechnet, setzt den Familienbaum um 8.430 Euro zu niedrig an. Für drei namentlich genannte Anlagen, die Mosaikgärten im Westfriedhof, die Urnengrabanlage im Neuen Südfriedhof und die Urnengrabanlage im Friedhof Haidhausen, verlangt Buchstabe b beim Ersterwerb mindestens fünfzehn Jahre. Welche Tarifziffer diese drei Anlagen tragen, sagt die Gebührensatzung nicht; erfasst sind sie deshalb mit dem Zehnjahresbetrag ihrer jeweiligen Ziffer, und wer dort bestattet, zahlt die Hälfte mehr.
- Die Ziffer XI trägt dreizehn Gemeinschaftsgrabanlagen, und der Preis je Urne schwankt darin um das Vierfache. Die Buchstaben a bis e rechnen je Urne ab, die Buchstaben f bis m je Grabstätte mit einer festen Urnenzahl. Umgerechnet auf die einzelne Asche und das Jahr reicht die Spanne von 42,17 Euro bei Buchstabe i, einer Anlage für sechs Urnen, bis 168 Euro bei Buchstabe f, einer Anlage für zwei. Woran der Unterschied hängt, ist aus der Satzung nicht durchgehend zu erkennen: Sie unterscheidet Namensstele, grosse Namenstele, Schmuckstele, grosse Schmuckstele, Bronzeblätter, Namensplatte und Namensstein, ohne diese Begriffe zu bestimmen. Welche Anlage auf welchem Friedhof steht, ergibt sich nach Paragraf 22 Absatz 2 und Paragraf 37 Absatz 2 der Friedhofssatzung aus den Grabaufteilungsplänen, und die sind nicht Teil des Ortsrechts.
- Bei zwei Grabarten der Ziffer XI stimmen Gebühren- und Friedhofssatzung nicht überein. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt abschliessend auf, woran ein Grabnutzungsrecht erworben werden kann, und nennt dort von den Gemeinschaftsgrabanlagen nur die Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen, die Gemeinschaftsbäume und die Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten, Säuglinge und Föten. Die Gemeinschaftserdgrabstätten für Sargbestattungen nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b fehlen in dieser Liste, obwohl Ziffer XI Buchstabe l für eine Erdgrabstätte vor Hecken 397 Euro je Jahr Grabnutzungsgebühr verlangt. Sie ist deshalb als nicht verlängerbar geführt. Ähnlich liegt es bei Buchstabe g: Er nennt eine Urnennische mit Deckplatte in einer Gemeinschaftsgrabanlage, während der Katalog des Paragrafen 16 Absatz 2 Urnennischen ausschliesslich als Familiengrabstätte kennt.
- Zwei Grabarten der Friedhofssatzung haben keine Tarifziffer. Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe g führt Familienstelen für Urnenbeisetzungen inklusive Bepflanzung und Pflege unter den Familiengrabstätten auf; die Gebührensatzung nennt sie nirgends, und auch Paragraf 17 Absatz 2 sagt nichts über ihre Nutzungszeit. Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe h führt Gemeinschaftserdgrabstätten für Aschenbeisetzungen nach Beendigung des Grabnutzungsrechts auf, in die nach Paragraf 20 Absatz 4 und Paragraf 21 Absatz 2 Aschen aus abgelaufenen Urnennischen und aus dem Sammelraum umgebettet werden; auch dafür nennt die Gebührensatzung keinen Betrag. Beide sind hier nicht erfasst.
- Beim Urnen-Anlagengrab fehlt eine Reihe. Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 der Gebührensatzung nimmt die Ziffer II Buchstabe e ausdrücklich von der Vervielfachung bei Mehrfachgrabstätten aus, so wie er es auch bei den Anlagen- und Waldgräbern der Ziffer I tut. Dort nennt die Satzung dann eine eigene Reihe für zwei bis sechs beziehungsweise sieben Stellen, beim Urnen-Anlagengrab aber nicht. Paragraf 37 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofssatzung setzt gleichwohl für ein doppeltes Urnenanlagengrab ein Höchstmass von 200 Zentimetern Breite fest, es gibt diese Grabart also. Was sie kostet, steht in keiner Ziffer.
- Nicht in die Grabpreise gerechnet ist der Zuschlag von 50 Prozent nach Paragraf 4 Absatz 3, und er trifft mehr Gräber, als der Name besonders gestaltete Friedhofsteile vermuten lässt. Die Satzung zählt namentlich auf: das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofs, die Hauptwege im Ostfriedhof und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, den Seerundweg im Neuen Südfriedhof, die Künstlersektion Gräberfeld 41 im Waldfriedhof Alter Teil, die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg vollständig sowie Urnenhallen, Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, die durch ihre architektonische, künstlerische oder landschaftliche Gestaltung besonders hervorgehoben und als solche in den Grabaufteilungsplänen bezeichnet sind. Drei ganze Friedhöfe zu benennen ist die schärfste dieser Regeln, und sie fällt mit der längeren Ruhezeit zusammen: In Bogenhausen und Nymphenburg gelten fünfzehn Jahre, ein Erdgrab in der zweiten Reihe kostet dort 84 mal 1,5 mal 15 gleich 1.890 statt 840 Euro Grabnutzung, also mehr als das Doppelte.
- Ebenfalls nicht eingerechnet sind zwei Ermässigungen, weil sie an Umstände und nicht an die Grabart geknüpft sind. Kann eine Erdgrabstätte nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2 nur mit einer Leiche oder nur mit Urnen belegt werden, ermässigt sich die Grabnutzungsgebühr um 30 Prozent. Für Erdgräber, in denen keine Beisetzungen mehr durchgeführt werden können, ermässigt sie sich nach Satz 3 auf die Hälfte; das betrifft die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem geschlossenen Grab und nicht den Erwerb. Der alte Eintrag kannte nur die erste der beiden.
- Die Bestattungsgebühr steigt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 Absatz 1 um 25 Prozent, wenn die Leistung montags bis freitags ausserhalb der Dienstzeiten erbracht wird, und um 30 Prozent an Samstagen. Welche Dienstzeiten gemeint sind, sagt die Satzung nicht; die Gräberverwaltung ist nach eigener Angabe montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr erreichbar. Eine Erdbestattung am Samstag kostet danach 2.164,50 statt 1.665 Euro. Die hier eingetragenen Beträge sind die Regelsätze ohne diese Zuschläge.
- Alle Gebühren der Satzung sind nach Paragraf 1 Satz 4 Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird die Steuer nach Satz 5 zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben. Drei Positionen des Paragrafen 7 tragen den Zusatz inklusive Umsatzsteuer, nämlich die beiden Transporte Verstorbener und der Urnentransport. Die Einäscherung selbst ist nicht in dieser Satzung geregelt und deshalb auch nicht erfasst, obwohl das Krematorium in der St.-Martin-Straße nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 18 der Friedhofssatzung zu den städtischen Einrichtungen gehört.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und Grabstelle, wie sie andere bayerische Städte kennen, gibt es in München nicht. Paragraf 1 Satz 3 der Gebührensatzung zählt die Gebührenarten abschliessend auf: Grabnutzungsgebühren nach den Paragrafen 4 und 5, Bestattungsgebühren nach Paragraf 6 und sonstige Gebühren nach Paragraf 7. Paragraf 7 enthält nur Einzelleistungen auf Veranlassung, von der Kühlzelle bis zum Schriftzeichen, und keine Position, die jedes Grab träfe. Geprüft ist das an allen 22 Buchstaben des Paragrafen 7 Absatz 1.
- Die Abräumung eines Grabes hat keine eigene Gebühr, wohl aber eine Nachbarposition, die leicht dafür gehalten wird: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe v nennt für das Einebnen und die Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung 140 Euro. Das ist die Leistung, die die Stadt nach Paragraf 39 der Friedhofssatzung an einem vernachlässigten Grab erbringt, nicht das Entfernen von Grabmal und Einfassung nach Ablauf des Nutzungsrechts. Was letzteres kostet, steht in keiner Ziffer.
- Der Träger hat sich zum 01.01.2026 geändert, ohne dass die Gebührensatzung davon spricht. Die Betriebssatzung 569 vom 28.06.2024, geändert am 24.11.2025, führt die städtischen Friedhöfe, das Krematorium und die städtische Bestattung nach Paragraf 1 Absatz 1 als Eigenbetrieb nach Artikel 88 der Bayerischen Gemeindeordnung unter dem Namen Friedhöfe und Bestattung München, abgekürzt FBM. Nach Absatz 3 war der Betrieb 2025 ein Rumpfbetrieb und hat nach Absatz 4 zum 01.01.2026 das operative Geschäft vollständig übernommen. Paragraf 9 der Friedhofsgebührensatzung von 2024 weist den Vollzug dagegen noch den Städtischen Friedhöfen München zu, und die Kontaktseite der Stadt führt die Dienststelle am 05.09.2026 weiterhin unter dem Gesundheitsreferat. An den Gebühren ändert das nichts, an der Zuständigkeit schon.
- Aktualität: Die Gebührensatzung stammt vom 27.05.2024 und gilt seit dem 01.07.2024. Das Münchner Stadtrecht hält jede Vorschrift in nummerierten Fassungen bereit, und diese Zählung ist der Prüfweg. Für die Vorschrift 801 gibt es die Fassungen 1 bis 6, die siebte antwortet mit 404; Fassung 6 ist die vom 27.05.2024. Für die Friedhofssatzung 800 gibt es die Fassungen 1 bis 3, die vierte antwortet mit 404; Fassung 3 ist die vom 02.12.2021 und damit fast fünf Jahre alt. Für die Betriebssatzung 569 gibt es zwei Fassungen, die zweite mit der Änderung vom 24.11.2025. Die Gebührenkalkulation, die dem Stadtratsbeschluss vom 15.05.2024 zugrunde lag, deckt nach der Sitzungsvorlage die Jahre 2024 bis 2026 ab; eine Anpassung danach ist zu erwarten, aber noch nicht beschlossen.
Friedhöfe in München und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 43 Friedhöfe in MünchenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 801 vom 27.05.2024, Stadtratsbeschluss 15.05.2024, bekannt gemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453), in Kraft seit 01.07.2024; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732) in der Fassung der Änderung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385) abgelöst. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 801 sechs Fassungen und keine siebte; die sechste ist diese
- Friedhofsgebührensatzung 801 in der Fassungsansicht des Münchner Stadtrechts, Fassung 6 Stand 05.09.2026; die HTML-Fassung diente der Gegenprobe zur Tabellenstruktur des Paragrafen 6 Absatz 1 und bestätigt, dass die Ziffer I nur die Buchstaben a bis d kennt und dass unter Buchstabe d zwei Leistungen mit einem einzigen Betrag von 236 Euro stehen
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München, Münchner Stadtrecht 800 vom 02.12.2021; Paragraf 1 zählt 29 städtische und 30 nichtstädtische Friedhöfe auf, Paragraf 13 die Grabtiefen, Paragraf 14 die Ruhezeiten, Paragraf 16 den Katalog der Grabarten, Paragraf 17 die Nutzungszeiten, Paragraf 22 die Belegungszahlen und die Paragrafen 37 bis 39 die Pflege. Das Stadtrecht führt für die Vorschrift 800 drei Fassungen und keine vierte
- Betriebssatzung des Eigenbetriebs Friedhöfe und Bestattung München (FBM), Münchner Stadtrecht 569 vom 28.06.2024, bekannt gemacht am 19.07.2024 (MüABl. S. 548), geändert am 24.11.2025 (MüABl. S. 707); nach Paragraf 1 Absatz 3 und 4 war der Eigenbetrieb 2025 ein Rumpfbetrieb und hat zum 01.01.2026 das operative Geschäft der städtischen Friedhöfe, des Krematoriums und der städtischen Bestattung vollständig übernommen
- Landeshauptstadt München, Kontaktseite der Städtischen Friedhöfe München und Seite zur Bestattung in den Heckengärten Stand 05.09.2026; die Kontaktseite nennt Anschrift, Rufnummer und Öffnungszeiten und führt die Dienststelle weiterhin unter dem Gesundheitsreferat. Die Seite zu den Heckengärten bezeichnet die Anlage im Friedhof am Perlacher Forst als erste pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage, in der Särge und Urnen zusammen bestattet werden können
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.