Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Vokabular

26 Begriffe, und die 9, die verwechselt werden

Fast jeder Fehler in diesem Thema entsteht daran, dass zwei benachbarte Begriffe verwechselt werden: Ruhefrist und Nutzungsdauer, Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht, Friedhofssatzung und Gebührensatzung. Jeder Eintrag nennt deshalb nicht nur, was er bedeutet, sondern auch, wovon er sich unterscheidet.

Die teuersten Verwechslungen

Die Grabarten und was sie voneinander unterscheidet

7 Begriffe

Reihengrabstätteauch: Reihengrab
Eine Grabstätte für eine Person, die der Reihe nach zugeteilt wird und mit Ablauf der Ruhefrist ausläuft.
Wahlgrabstätteauch: Wahlgrab, Sondergrabstätte, Familiengrab
Eine Grabstätte, deren Lage der Erwerber aussucht. Sie kann mehrere Grabstellen umfassen und ist nach Ablauf verlängerbar. Manche Gemeinden nennen sie Sondergrabstätte, etwa Wetzlar.
Urnenreihengrabstätte
Eine zugeteilte Grabstelle für eine Urne, meist mit kürzerer Ruhefrist als eine Erdbestattung, in Wetzlar 15 Jahre.
Baumgrabstätteauch: Baumbestattung, Naturbestattung
Eine Urnengrabstätte an oder unter einem Baum, meist ohne Pflegepflicht und mit stark eingeschränkter Gestaltung.
Urnenmauernischeauch: Kolumbarium, Urnenwand
Eine verschlossene Kammer in einer Wand, in der eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Front trägt eine Namensplatte.
Anonyme Bestattungauch: anonymes Grab, halbanonym
Beisetzung auf einer gemeinschaftlichen Fläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstelle. Die Gebühr schließt die Pflege der Fläche ein.
Grabmalauch: Grabstein, Grabeinfassung
Das Denkmal auf einer Grabstätte, mit Einfassung und Fundament. Es braucht vorher die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Fristen, die von allein ablaufen

2 Begriffe

Ruhefristauch: Ruhezeit, Ruhefrist Grab
Der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. In Hessen beträgt er mindestens 15 Jahre, die genaue Dauer setzt die Gemeinde nach den Boden- und Grundwasserverhältnissen fest.
Bestattungsfrist
Der Zeitraum, innerhalb dessen bestattet werden muss. In Hessen frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach dem Tod, Urnen innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung.

Was womit bezahlt wird

4 Begriffe

Sozialbestattungauch: Bestattung Sozialamt, Paragraf 74 SGB XII
Die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger, wenn den Verpflichteten die Tragung nicht zuzumuten ist.
Grabnutzungsgebührauch: Grabgebühr, Friedhofsgebühr
Die Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte, meist einmalig für die gesamte Nutzungsdauer erhoben.
Bestattungsgebührauch: Beisetzungsgebühr
Die Gebühr für die Bestattung selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes und das Einsenken. In Wetzlar 879 Euro für eine Erdbestattung über 5 Jahre, in Gießen 819 Euro.
Dauergrabpflege
Ein einmalig gezahlter Vertrag, der die Grabpflege über die gesamte Ruhezeit abdeckt. Seriöse Verträge werden über eine Treuhandstelle abgesichert.

Pflichten, Rechte und wer sie hat

9 Begriffe

Grabnutzungsrechtauch: Nutzungsrecht, Grabstelle kaufen
Ein befristetes, öffentlich-rechtliches Recht, eine bestimmte Grabstätte zu belegen und zu gestalten. Es wird gegen Gebühr erworben und ist bei Wahlgräbern verlängerbar.
Friedhofszwangauch: Bestattungspflicht Friedhof, Urne zu Hause
Die Regel, dass Verstorbene auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten sind. In Hessen kann das Regierungspräsidium Kassel Ausnahmen erlauben, wenn besondere Verhältnisse das rechtfertigen und die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist gesichert ist.
Leichenschau
Die ärztliche Feststellung von Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache. Sie ist vor jeder Bestattung vorgeschrieben und Grundlage des Leichenschauscheins.
Zweite Leichenschauauch: Krematoriumsleichenschau
Eine zusätzliche Untersuchung von Todesursache und Todesart, die in Hessen vor jeder Feuerbestattung und vor jeder Ausfuhr ins Ausland vorgeschrieben ist.
Sorgepflichtige Personauch: Bestattungspflicht, wer muss beerdigen
Die Angehörigen, die verpflichtet sind, die Bestattung und die Leichenschau zu veranlassen. In Hessen sind das Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.
Kostentragungspflicht
Die zivilrechtliche Pflicht, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Sie trifft nach § 1968 BGB den Erben.
Friedhofssatzungauch: Friedhofsordnung
Das Ortsrecht, mit dem eine Gemeinde die Benutzung ihrer Friedhöfe regelt: Grabarten, Ruhefristen, Öffnungszeiten, Gestaltungsvorschriften, Pflegepflichten.
Umbettung
Die Verlegung einer Leiche oder Asche in eine andere Grabstätte. Sie braucht die Zustimmung der Friedhofsverwaltung und einen wichtigen Grund.
Leichenpass
Das Papier, ohne das eine Leiche nicht über eine Staatsgrenze befördert werden darf. Es wird von der Behörde am Ort ausgestellt.

Stellen, Gebäude und Kennzeichen

4 Begriffe

Amtlicher Gemeindeschlüsselauch: AGS, Gemeindekennziffer
Eine achtstellige Kennziffer, die jede Gemeinde in Deutschland eindeutig bezeichnet. Gießen trägt 06531005, Wetzlar 06532023.
Trauerhalleauch: Friedhofskapelle, Leichenhalle
Das Gebäude auf dem Friedhof, in dem die Trauerfeier stattfindet und in dem Verstorbene bis zur Bestattung aufbewahrt werden.
Friedhofsträgerauch: Friedhofsverwaltung, Betreiber Friedhof
Wer den Friedhof unterhält und die Satzung erlässt. In Hessen sind das die Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit, daneben Kirchen und Religionsgemeinschaften für ihre eigenen Friedhöfe.
Kriegsgräberstätte
Eine Grabanlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Diese Gräber haben ein dauerndes Ruherecht und werden nicht aufgelöst.