Fristen & Recht
Fristen und Recht nach einem Todesfall in allen 16 Bundesländern
Nach einem Todesfall laufen mehrere Fristen gleichzeitig, und keine davon steht auf dem Leichenschauschein. Der Anruf beim Bestatter, die Leichenschau durch den Arzt und die Anzeige beim Standesamt gelten überall gleich. Über alles Weitere entscheidet das Bundesland, in dem bestattet wird.
- sofort
- So früh dürfen Sie einen Bestatter anrufen
- 24 bis 48 Stunden
- So lange darf Ihr Angehöriger zu Hause bleiben
- 8 bis 10 Tage
- So viel Zeit haben Sie für die Beerdigung
- 5 bis 25 Jahre
- So lange bleibt das Grab bestehen
keine Wartezeit, bundesweit
24 in Brandenburg, 48 in Thüringen, sonst meist 36
in den 5 Ländern, die eine Höchstfrist in Tagen nennen
Anruf, Leichenschau und Standesamt gelten in ganz Deutschland gleich
Weder der Anruf beim Bestatter noch die Leichenschau durch den Arzt noch die Anzeige beim Standesamt hängen vom Bundesland ab.
Kurz beantwortet
In der ersten Stunde
Was jetzt sofort zählt
- Ab wann darf ich einen Bestatter anrufen?
Sofort. Es gibt keine Wartezeit.
Sie dürfen jederzeit anrufen, auch nachts und auch bevor der Arzt da war. Bestatter haben Rufbereitschaft rund um die Uhr. Beauftragen müssen Sie dabei niemanden: Ein erstes Gespräch verpflichtet zu nichts, und ein seriöser Betrieb sagt Ihnen das von selbst. Abholen darf er erst, wenn der Arzt die Leichenschau gemacht hat.
keine Vorschrift, weil nichts verboten ist
- Muss ich sofort einen Arzt rufen?
Ja, unverzüglich. Ohne ihn geht nichts weiter.
Der Arzt stellt den Tod fest und schreibt den Leichenschauschein. Ohne dieses Papier darf niemand die verstorbene Person abholen, und das Standesamt beurkundet nichts. Bei einem erwarteten Tod zu Hause rufen Sie den Hausarzt, sonst den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, bei ungeklärten Umständen die 112.
Landesrecht, in allen Ländern gleichlautend
In den ersten Tagen
Papiere und Termin
- Bis wann muss ich zum Standesamt?
Am dritten Werktag nach dem Tod muss die Anzeige vorliegen.
Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts, nicht Ihres Wohnorts. Wer im Krankenhaus der Nachbarstadt stirbt, wird dort beurkundet. In der Praxis übernimmt das der Bestatter, wenn Sie ihn beauftragt haben. Bestellen Sie gleich fünf bis zehn Sterbeurkunden: Kasse, Rente, Versicherungen, Bank und Nachlassgericht wollen jeweils ein Original.
§ 28 Personenstandsgesetz, bundesweit
Warum entscheidet der Ort der Bestattung über Ihre Fristen?
Über Ihre Fristen entscheidet das Bundesland, in dem bestattet wird, und nicht das, in dem Sie wohnen. Bestattungsrecht ist Landesrecht: Es gibt sechzehn Gesetze, und sie unterscheiden sich in genau den Punkten, die im Trauerfall drängen. Maßgeblich ist immer der Friedhof, auf dem beigesetzt wird.
Wie lange Ihr Angehöriger zu Hause bleiben darf, reicht von 24 Stunden in Brandenburg über 36 Stunden in den meisten Ländern bis zu 48 Stunden in Thüringen. Wie lange das Grab bleibt, reicht von fünf Jahren für ein Urnengrab in Rheinland-Pfalz bis 25 Jahren in Hamburg.
Was ein Grab kostet, steht in keinem dieser Gesetze. Das legt Ihre Gemeinde in ihrer eigenen Gebührensatzung fest, also in dem Beschluss, mit dem sie ihre Friedhofspreise regelt. Gesetz und Satzung werden regelmäßig verwechselt. Wer nach einem Sterbefall welche Rechnung stellt, erklären die 4 Kostenarten im Sterbefall.
Wie lange darf mein Angehöriger zu Hause bleiben?
Wie lange ein Verstorbener zu Hause bleiben darf, regelt das Bestattungsgesetz seines Bundeslandes, und diese Frist läuft von allen als erste. Danach muss die verstorbene Person in eine Leichenhalle. Sagen Sie dem Bestatter deshalb am ersten Tag Bescheid, wenn Angehörige noch anreisen. Eine Verlängerung gibt es, aber nur auf Antrag.
| Bundesland der Bestattung | Was dort gilt | Paragraf im Gesetz |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 36 Stunden | § 27 Abs. 1 BestattG |
| Bayern | so lange, wie es die Gemeinde zulässt | Art. 17 Abs. 1 BestG |
| Berlin | 36 Stunden | § 9 Abs. 1 BestattG |
| Brandenburg | 24 Stunden | § 18 Abs. 1 BbgBestG |
| Bremen | 36 Stunden | § 7 Abs. 1 Gesetz über das Leichenwesen |
| Hamburg | 36 Stunden | § 6 Abs. 1 BestattG |
| Hessen | 36 Stunden | § 17 Abs. 1 FBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | 36 Stunden | § 8 Abs. 1 BestattG M-V |
| Niedersachsen | 36 Stunden | § 7 Abs. 1 BestattG |
| Nordrhein-Westfalen | 36 Stunden | § 11 Abs. 2 BestG NRW |
| Rheinland-Pfalz | 36 Stunden | § 22 Abs. 1 BestG |
| Saarland | 36 Stunden | § 21 Abs. 1 BestattG |
| Sachsen | Überführung beginnt binnen 24 Stunden | § 16 Abs. 1 SächsBestG |
| Sachsen-Anhalt | 36 Stunden | § 10 Abs. 1 BestattG LSA |
| Schleswig-Holstein | 36 Stunden | § 10 Abs. 1 BestattG |
| Thüringen | 48 Stunden | § 16 Abs. 1 ThürBestG |
Wie lange nach dem Tod darf frühestens beerdigt werden?
Vor der Beerdigung schreiben mehrere Bundesländer eine Wartefrist vor, die vor einer Bestattung im Scheintod schützt. Für Angehörige heißt diese Wartefrist vor allem, dass am Todestag noch nichts entschieden werden muss. Nicht jedes Land setzt eine solche Untergrenze.
| Bundesland der Bestattung | Was dort gilt | Paragraf im Gesetz |
|---|---|---|
| Brandenburg | 48 Stunden nach dem Tod | § 22 Abs. 1 BbgBestG |
| Hessen | 48 Stunden | § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | 24 Stunden nach dem Tod | § 10 Abs. 2 BestattG M-V |
| Nordrhein-Westfalen | 24 Stunden nach dem Tod | § 13 Abs. 2 BestG NRW |
| Rheinland-Pfalz | 48 Stunden nach dem Tod | § 23 Abs. 1 BestG |
| Saarland | 48 Stunden nach dem Tod | § 29 Abs. 1 BestattG |
| Schleswig-Holstein | 48 Stunden nach dem Tod | § 16 Abs. 1 BestattG |
Bis wann muss die Beerdigung stattgefunden haben?
Bis zu einem festen Termin nach dem Tod muss die Beerdigung stattgefunden haben, und dieser Termin wird knapp, wenn Angehörige weit entfernt wohnen oder aus dem Ausland anreisen. Nicht jedes Bundesland nennt dafür eine Zahl im Gesetz, und die Länder, die eine nennen, rechnen teils in Tagen und teils in Stunden.
| Bundesland der Bestattung | Was dort gilt | Paragraf im Gesetz |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 96 Stunden ohne Aufbahrung | § 37 Abs. 1 BestattG |
| Hamburg | 10 Tage, um die Bestattung zu veranlassen | § 10 BestattG |
| Hessen | 10 Tage | § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG |
| Niedersachsen | 8 Tage nach dem Tod | § 9 BestattG |
| Saarland | 10 Tage für die Erdbestattung | § 29 Abs. 2 BestattG |
| Schleswig-Holstein | 9 Tage nach dem Tod | § 16 Abs. 1 BestattG |
Bis wann muss die Urne beigesetzt sein?
Nach einer Einäscherung muss die Urne innerhalb einer festen Frist beigesetzt sein. Die Frist läuft ab der Einäscherung und nicht ab dem Sterbetag, und sie verschiebt den letzten möglichen Termin damit weiter nach hinten, als Angehörige erwarten. Prüfen Sie die Frist, bevor Sie eine Beisetzung im Familienkreis zusagen.
| Bundesland der Bestattung | Was dort gilt | Paragraf im Gesetz |
|---|---|---|
| Berlin | 6 Monate nach der Einäscherung | § 20 Abs. 2 BestattG |
| Hessen | 9 Wochen nach der Einäscherung | § 16 Abs. 1 Satz 4 FBG |
| Rheinland-Pfalz | 6 Monate nach der Einäscherung | § 23 Abs. 1 BestG |
| Saarland | 3 Monate nach der Einäscherung | § 29 Abs. 3 BestattG |
| Sachsen-Anhalt | 6 Monate nach der Einäscherung | § 17 BestattG LSA |
| Schleswig-Holstein | 3 Monate nach der Einäscherung | § 16 Abs. 3 BestattG |
| Thüringen | 6 Monate nach der Einäscherung | § 20 ThürBestG |
Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
Wer sich um die Bestattung kümmern muss, legt jedes Bundesland als Reihenfolge unter den Angehörigen fest, und diese Reihenfolge entscheidet, wen die Gemeinde in Anspruch nimmt, wenn niemand handelt. Sie ist nicht überall dieselbe: Niedersachsen setzt die Enkelkinder vor die Eltern, und in Rheinland-Pfalz und Thüringen geht eine zu Lebzeiten benannte Person allen Angehörigen vor.
| Bundesland der Bestattung | Was dort gilt | Paragraf im Gesetz |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder | § 31 Abs. 1 BestattG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BestattG |
| Bayern | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Kinder der Geschwister | § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV |
| Berlin | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern | § 16 Abs. 1 und 2 BestattG |
| Brandenburg | Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 20 Abs. 1 BbgBestG |
| Bremen | Ehegatte oder Ehegattin, eingetragene Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister | § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über das Leichenwesen |
| Hamburg | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel | § 11 BestattG |
| Hessen | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister | § 13 Abs. 1 und 2 FBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 9 Abs. 2 BestattG M-V |
| Niedersachsen | Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister | § 8 Abs. 3 und 4 BestattG |
| Nordrhein-Westfalen | Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder | § 8 Abs. 1 BestG NRW |
| Rheinland-Pfalz | Zur Totenfürsorge benannte Person, dann Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, sonstige Sorgeberechtigte, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder | § 13 Abs. 1 BestG |
| Saarland | Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Lebenspartnerschaft, Kinder, Eltern, Geschwister und Halbgeschwister, Großeltern, Enkelkinder, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 23 Abs. 1 BestattG |
| Sachsen | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 10 Abs. 1 SächsBestG |
| Sachsen-Anhalt | Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder | § 14 Abs. 2 BestattG LSA |
| Schleswig-Holstein | Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, leibliche und adoptierte Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder | § 2 Nr. 12 BestattG |
| Thüringen | Zu Lebzeiten Beauftragter, dann Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 18 Abs. 1 ThürBestG |
Wie viele Jahre bleibt das Grab bestehen?
Wie viele Jahre ein Grab bestehen bleibt, sagt die Ruhezeit: Solange sie läuft, wird das Grab nicht neu belegt, und solange sie läuft, sind Angehörige zur Pflege verpflichtet. Die Ruhezeit bestimmt damit auch, wie teuer ein Grab über seine ganze Laufzeit wird. Mehrere Länder nennen nur eine Untergrenze und überlassen die genaue Dauer dem Friedhofsträger.
| Bundesland der Bestattung | Was dort gilt | Paragraf im Gesetz |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | mindestens 15 Jahre, auch für Aschen | § 6 BestattG |
| Bayern | keine gesetzliche Untergrenze, der Träger setzt sie fest | Art. 10 Abs. 1 BestG |
| Berlin | mindestens 20 Jahre, für Erd- und Urnenbestattungen | § 11 Abs. 1 und 2 Friedhofsgesetz |
| Brandenburg | Erdbestattung 20 Jahre, Asche 15 Jahre | § 32 Abs. 1 BbgBestG |
| Bremen | Erdbestattung 25 Jahre, Asche 20 Jahre | § 6 Abs. 1 und 2 Bestattungsgesetz |
| Hamburg | 25 Jahre, für Leichen und Urnen | § 28 Abs. 1 BestattG |
| Hessen | mindestens 15 Jahre, die Gemeinde setzt sie fest | § 6 Abs. 2 FBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | mindestens 20 Jahre | § 15 Abs. 1 BestattG M-V |
| Niedersachsen | 20 Jahre nach jeder Bestattung | § 14 BestattG |
| Nordrhein-Westfalen | keine Zahl im Gesetz, Sarg und Urne aber gleich lang | § 4 Abs. 2 BestG NRW |
| Rheinland-Pfalz | Erdbestattung 15 Jahre, Feuerbestattung 5 Jahre | § 9 Abs. 2 BestG |
| Saarland | mindestens 15 Jahre | § 6 Abs. 2 und 3 BestattG |
| Sachsen | 20 Jahre, bei Kindern unter 2 Jahren 10 Jahre | § 7 Abs. 2 SächsBestG |
| Sachsen-Anhalt | mindestens 15 Jahre, Kinder unter 10 Jahren 10 Jahre | § 22 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BestattG LSA |
| Schleswig-Holstein | keine Zahl im Gesetz, der Träger setzt sie fest | § 23 Abs. 1 und 2 BestattG |
| Thüringen | Erdbestattung 20 Jahre, Urne 15 Jahre | § 24 Abs. 1 ThürBestG |
Fristen, Gesetz und Paragraf für jedes der 16 Bundesländer
Jedes Land regelt dieselben Fragen anders, von der Frist für die Überführung bis zur Dauer der Ruhezeit. Der Wortlaut des Gesetzes steht dabei neben der Übersetzung in das, was er für Angehörige bedeutet.
- Baden-WürttembergRuhezeit: mindestens 15 Jahre, auch für Aschen4 von 11 Fragen beantwortet
- BayernRuhezeit: keine gesetzliche Untergrenze, der Träger setzt sie fest3 von 11 Fragen beantwortet
- BerlinRuhezeit: mindestens 20 Jahre, für Erd- und Urnenbestattungen5 von 11 Fragen beantwortet
- BrandenburgRuhezeit: Erdbestattung 20 Jahre, Asche 15 Jahre5 von 11 Fragen beantwortet
- BremenRuhezeit: Erdbestattung 25 Jahre, Asche 20 Jahre3 von 11 Fragen beantwortet
- HamburgRuhezeit: 25 Jahre, für Leichen und Urnen5 von 11 Fragen beantwortet
- HessenRuhezeit: mindestens 15 Jahre, die Gemeinde setzt sie fest11 von 11 Fragen beantwortet
- Mecklenburg-VorpommernRuhezeit: mindestens 20 Jahre6 von 11 Fragen beantwortet
- NiedersachsenRuhezeit: 20 Jahre nach jeder Bestattung4 von 11 Fragen beantwortet
- Nordrhein-WestfalenRuhezeit: keine Zahl im Gesetz, Sarg und Urne aber gleich lang4 von 11 Fragen beantwortet
- Rheinland-PfalzRuhezeit: Erdbestattung 15 Jahre, Feuerbestattung 5 Jahre5 von 11 Fragen beantwortet
- SaarlandRuhezeit: mindestens 15 Jahre6 von 11 Fragen beantwortet
- SachsenRuhezeit: 20 Jahre, bei Kindern unter 2 Jahren 10 Jahre3 von 11 Fragen beantwortet
- Sachsen-AnhaltRuhezeit: mindestens 15 Jahre, Kinder unter 10 Jahren 10 Jahre5 von 11 Fragen beantwortet
- Schleswig-HolsteinRuhezeit: keine Zahl im Gesetz, der Träger setzt sie fest7 von 11 Fragen beantwortet
- ThüringenRuhezeit: Erdbestattung 20 Jahre, Urne 15 Jahre4 von 11 Fragen beantwortet