Bayern, Gemeinde, Gemeindeschlüssel 09564000
Alle 20 Friedhöfe in Nürnberg
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 0911 231-8483
- Stadt Nürnberg, Friedhofsverwaltung
- 2.418,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 1.013,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 20
- Friedhöfe mit Namen
90403 Nürnberg
Wahlgrab einfachtief und einfachbreit
Urnenstelle in der Sammelgruft
8 weitere Flächen ohne Namen
Die 20 Friedhöfe in Nürnberg nehmen zusammen 128,3 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Südfriedhof ist der größte mit 62,1 ha, in der Mitte liegen sie bei 1,3 ha. Vom Ortskern aus liegt der nächste 1,3 km entfernt, der entlegenste 11,3 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 20 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, alle 20 haben eine erfasste Parkanlage. 2 sind als denkmalgeschützt oder historisch gekennzeichnet, dort redet bei einem Grabstein die Denkmalbehörde mit.
Bei 9 der 20 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind jüdische und christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Nürnberg rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Stadt Nürnberg, Friedhofsverwaltung
Spitalgasse 1, 2. und 4. Stock90403 Nürnberg
0911 231-8483
- Sprechzeiten
- Friedhofsverwaltung Spitalgasse 1: Montag bis Donnerstag 8.30 bis 15.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 12.30 UhrDienstleistungsbüros auf dem Süd- und dem Westfriedhof für alle Grabangelegenheiten: Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr sowie nach VereinbarungTermine für Trauerfeiern und Beisetzungen unter 0911 231-3184: Montag bis Donnerstag 8.30 bis 16 Uhr, Freitag 8.30 bis 14 Uhr, Samstag 8 bis 12 Uhr
Die 20 Friedhöfe in Nürnberg, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Südfriedhof | 62,1 ha | 4,9 km | 1 Anlagen, nächste 380 m | Südfriedhof, 450 mTram 5, Bus 51, Bus 68, Bus N5 | keine Angabe |
| Westfriedhof | 36,7 ha | 2,7 km | 8 Anlagen, nächste 250 m | Bienweg, 310 mBus 38 | keine Angabe |
| Friedhof | 7,2 ha | 7,7 km | 7 Anlagen, nächste 160 m | Einsteinring, 110 mBus 61, Bus 62 | keine Angabe |
| JohannisfriedhofDenkmal | 3,4 ha | 1,3 km | 10 Anlagen, nächste 150 m | St. Johannisfriedhof, 110 mTram 6, Bus 34, Bus N11 | lutherisch |
| Neuer jüdischer Friedhof | 2,9 ha | 3,2 km | 5 Anlagen, nächste 260 m | Brettergartenstraße, 270 mBus 38 | jüdisch |
| Fischbacher Friedhof | 2,5 ha | 9,6 km | 1 Anlagen, nächste 80 m | Hutbergstraße, 340 mBus 54, Bus 59, Bus N4 | keine Angabe |
| Friedhof St. Leonhard | 1,6 ha | 2,4 km | 8 Anlagen, nächste 120 m | St. Leonhard, 240 mU-Bahn U2 | christlich |
| Friedhof Katzwang | 1,5 ha | 11,1 km | 12 Anlagen, nächste 80 m | Katzwang Hallenbad, 80 m | christlich |
| Friedhof Kraftshof | 1,4 ha | 6,6 km | 3 Anlagen, nächste 100 m | Kraftshof, 340 mBus 31 | keine Angabe |
| St. Rochusfriedhof | 1,3 ha | 1,4 km | 11 Anlagen, nächste 140 m | Austraße, 180 mBus N7 | lutherisch |
| Friedhof Worzeldorf | 1,2 ha | 9,5 km | 8 Anlagen, nächste 60 m | Worzeldorf Schule, 230 m | keine Angabe |
| Friedhof Boxdorf | 1,1 ha | 7,7 km | 3 Anlagen, nächste 90 m | Boxbergweg, 500 mBus 290 | christlich |
| Friedhof Mögeldorf | 1 ha | 4,3 km | 8 Anlagen, nächste 270 m | Waldstraße, 270 m | keine Angabe |
| Friedhof St. Peter | 9.000 m² | 2,1 km | 18 Anlagen, nächste 130 m | Historisches Straßenbahndepot Nürnberg, 90 m | christlich |
| Friedhof Kornburg | 7.500 m² | 11,3 km | 5 Anlagen, nächste 190 m | Kornburg Süd, 80 mBus 51 | keine Angabe |
| Wöhrder Friedhof | 6.710 m² | 1,9 km | 12 Anlagen, nächste 80 m | Deichslerstraße, 210 mTram 8 | christlich, evangelisch |
| Alter jüdischer Friedhof | 6.680 m² | 1,7 km | 11 Anlagen, nächste 80 m | Bärenschanze, 220 mBus N9, Bus N14, U-Bahn U1 | jüdisch |
| Friedhof St. Jobst | 5.860 m² | 3,4 km | 16 Anlagen, nächste 60 m | Nürnberg Ost, 60 mZug RB 30, Zug RB 31 | keine Angabe |
| Friedhof Eibach | 5.150 m² | 6,7 km | 6 Anlagen, nächste 180 m | Mühlfeldstraße, 260 mBus 61, Bus 62 | keine Angabe |
| Militärfriedhof 1693 bis 1919Denkmal | 2.970 m² | 1,5 km | 10 Anlagen, nächste 100 m | Austraße, 110 mBus N7 | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Nürnberg kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Neumarkt in der Oberpfalz | 33,7 km | 820,00 €Einzelgrab für Erwachsene1.598,00 € gespart | 370,00 €Rasengrab in einem anonymen Grabfeld643,00 € gespart |
| Erlangen | 16,9 km | 2.391,00 €Einzelgrabstätte27,00 € gespart | 918,00 €Anonymes Urnengrab95,00 € gespart |
| Nürnberg (hier) | - | 2.418,00 €Wahlgrab einfachtief und einfachbreit | 1.013,00 €Urnenstelle in der Sammelgruft |
| Zirndorf | 8,8 km | 2.912,00 €Reihengrab | 712,00 €Urnengemeinschaftsanlage301,00 € gespart |
| Am meisten zu sparen | bis 33,7 km | 1.598,00 €in Neumarkt in der Oberpfalz, 33,7 km entfernt | 643,00 €in Neumarkt in der Oberpfalz, 33,7 km entfernt |
Was ein Grab in Nürnberg kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage, in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErwachseneDas einzige pflegefreie Erdgrab, das im Gebührenverzeichnis eine eigene Ziffer hat. Die Grabgebühr beträgt 99 Euro je Jahr und wird für die zehnjährige Ruhezeit im Voraus fällig, zusammen also 990 Euro. Reihengrabfelder gibt es nur auf dem Süd- und dem Westfriedhof. Eine Grabwahl ist ausgeschlossen, belegt wird der Reihe nach. Die Pflege liegt bei der Stadt, und der Beleg dafür ist ungewöhnlich zwingend: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung lässt die Friedhofsverwaltung die Reihengräber einheitlich anlegen, gestalten und betreuen, und nach Absatz 3 wird an ihnen überhaupt kein Grabnutzungsrecht erworben. Die Pflegepflicht des Paragrafen 28 Satz 1 und des Paragrafen 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung trifft aber nur Grabnutzungsberechtigte, und die gibt es hier nicht. Die städtische Seite zum Reihengrab bestätigt es in eigenen Worten: Die Friedhofsverwaltung säht die Flächen an und pflegt sie. Was überrascht: Das Grab ist teurer als das gewöhnliche Wahlgrab, 990 statt 790 Euro, und es ist nach Paragraf 13 Absatz 2 während der Ruhezeit für jede weitere Beisetzung gesperrt und nach Ablauf nicht verlängerbar. Grabschmuck ist nicht erlaubt, sämtliche Namenssteine sind einheitlich gestaltet, und einen Betrag für diesen Stein nennt das Verzeichnis nicht. | 990,00 € | 1.628,00 € | 2.618,00 € | 10 | Anlage Ziffer 2.1.1, Paragraf 13 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und einfachbreitDas günstigste Erdgrab in Nürnberg und der Grundpreis, an dem sich die ganze Reihe der Wahlgräber bemisst. Die Grabgebühr beträgt 79 Euro je Jahr, für die zehnjährige Mindestlaufzeit also 790 Euro, und derselbe Satz fällt für jedes Jahr der Verlängerung erneut an. Die Pflanzfläche misst nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung höchstens 1,80 mal 0,90 Meter, das Grabmal darf nach Angabe der Friedhofsverwaltung 1,20 Meter hoch und 0,60 Meter breit sein. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Zwei Dinge überraschen. Erstens nimmt das Wahlgrab nach der Überschrift von Abschnitt 4 des Verzeichnisses auch Urnen auf; die Bestattungsgebühr sinkt dann von 1.628 auf 313 Euro, die Grabgebühr bleibt gleich. Zweitens muss die Verlängerung nach Paragraf 24 Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Ablauf schriftlich beantragt werden und wirkt auf den Ablaufzeitpunkt zurück, kostet also auch für die verstrichene Zeit. | 790,00 € | 1.628,00 € | 2.418,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.1.1, Paragraf 14 und Paragraf 24 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und doppeltbreitZwei nebeneinanderliegende Wahlgrabstellen, an denen nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung ein gemeinsames Nutzungsrecht bestellt werden kann. Die Grabgebühr beträgt 158 Euro je Jahr, also genau das Doppelte des Satzes für eine Stelle, und über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.580 Euro. Die Bestattungsgebühr von 1.628 Euro fällt je Beisetzung an, nicht je Grabstelle. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wer die beiden Stellen nacheinander belegt, zahlt die doppelte Grabgebühr von Anfang an, weil das Nutzungsrecht für die ganze Grabstätte erworben wird. | 1.580,00 € | 1.628,00 € | 3.208,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.1.2 und Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und dreifachbreitDrei nebeneinanderliegende Wahlgrabstellen zu 237 Euro je Jahr, also dreimal 79 Euro, über zehn Jahre 2.370 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Pflanzfläche wächst mit der Zahl der Stellen, das zulässige Grabmal bleibt nach Angabe der Friedhofsverwaltung bei 1,20 Meter Höhe. Wer mehr Fläche und ein größeres Grabmal will, ist beim Familiengrab richtig, das 99 statt 79 Euro je Stelle und Jahr kostet. | 2.370,00 € | 1.628,00 € | 3.998,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.1.3 und Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und vierfachbreitVier nebeneinanderliegende Wahlgrabstellen zu 316 Euro je Jahr, viermal 79 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 3.160 Euro. Es ist das breiteste Wahlgrab; darüber hinaus führt das Verzeichnis nur noch Familiengräber. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Zu bedenken ist, dass die Grabgebühr auch für unbelegte Stellen läuft und nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung bei einem Verzicht auf das Grabrecht nicht erstattet wird. | 3.160,00 € | 1.628,00 € | 4.788,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.1.4 und Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab doppelttief und einfachbreitEin doppelt tiefes Grab für zwei Särge übereinander, 158 Euro je Jahr und damit derselbe Satz wie für zwei nebeneinanderliegende Stellen: Die zweite Tiefe zählt im Tarif wie eine zweite Grabstelle. Über zehn Jahre 1.580 Euro. Der praktische Vorteil steht in Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung: In ein 2,40 Meter tiefes Grab, in dem in 2,40 Meter Tiefe bestattet ist, darf während der laufenden Ruhezeit noch eine zweite Erdbestattung in 1,50 Meter Tiefe erfolgen. Bei zwei nebeneinanderliegenden Stellen wäre das ebenso möglich, das doppelt tiefe Grab braucht dafür aber nur die halbe Fläche. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. | 1.580,00 € | 1.628,00 € | 3.208,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.1.5 und Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab doppelttief und doppeltbreitZwei doppelt tiefe Wahlgrabstellen nebeneinander, rechnerisch vier Grabstellen zu je 79 Euro, also 316 Euro je Jahr und 3.160 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit. Das größte Wahlgrab nach Belegungszahl und zugleich das flächensparendste seiner Größe. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wer alle vier Plätze nutzen will, sollte Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1 im Blick behalten: Jede Ruhezeit beginnt am Sterbetag und läuft eigenständig, das Grabnutzungsrecht muss also die längste von ihnen abdecken. | 3.160,00 € | 1.628,00 € | 4.788,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.1.6 und Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und einfachbreitDas Familiengrab unterscheidet sich vom Wahlgrab nicht durch den Personenkreis, sondern durch die Fläche: Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung erlaubt eine Pflanzfläche von 2,20 mal 1,10 Meter statt 1,80 mal 0,90 Meter, das Grabmal darf nach Angabe der Friedhofsverwaltung 1,40 statt 1,20 Meter hoch sein, und die Gräber liegen in bevorzugten Lagen an Wegen, vor Hecken und auf Wiesenflächen und sind lockerer angeordnet. Dieser Zuschlag kostet 20 Euro je Jahr und Stelle: 99 statt 79 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 990 statt 790 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die größere Fläche bedeutet zugleich mehr Pflegeaufwand, und Paragraf 2 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt, dass die festgelegte Pflanzfläche eingehalten wird. | 990,00 € | 1.628,00 € | 2.618,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.1 und Paragraf 15 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und doppeltbreitZwei nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 198 Euro je Jahr, also zweimal 99 Euro, über zehn Jahre 1.980 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden; die Pflanzfläche verdoppelt sich damit auf rund 2,20 mal 2,20 Meter. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Bestattungsgebühr von 1.628 Euro fällt je Beisetzung an; nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung wird sie bei gleichzeitiger Beisetzung mehrerer Familienangehöriger in einem Grab jedoch nur einmal erhoben. | 1.980,00 € | 1.628,00 € | 3.608,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.2 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und dreifachbreitDrei nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 297 Euro je Jahr, dreimal 99 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 2.970 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Ab dieser Größe lohnt der Blick auf Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung: Ohne aktuellen Sterbefall kann ein Grabnutzungsrecht nur erworben werden, soweit auf dem betreffenden Friedhof genügend Gräber vorhanden sind. Eine Familiengrabstätte auf Vorrat ist also nicht überall zu bekommen. | 2.970,00 € | 1.628,00 € | 4.598,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.3 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und vierfachbreitVier nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 396 Euro je Jahr, viermal 99 Euro, über zehn Jahre 3.960 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung können Art, Größe und Tiefe eines belegten Grabes nicht mehr geändert werden. Wer später erweitern will, muss die zusätzlichen Stellen also von Anfang an mit erwerben und bezahlen. | 3.960,00 € | 1.628,00 € | 5.588,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.4 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und fünffachbreitFünf nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 495 Euro je Jahr, fünfmal 99 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 4.950 Euro. Es ist das breiteste Grab des Verzeichnisses; eine fünffachbreite Stufe gibt es weder beim Wahlgrab noch bei den doppelt tiefen Familiengräbern. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Pflanzfläche erreicht damit gut zwölf Quadratmeter, die jedes Jahr in einem Zustand zu halten sind, den Paragraf 29 der Friedhofssatzung nicht als Vernachlässigung wertet. | 4.950,00 € | 1.628,00 € | 6.578,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.5 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und einfachbreitEin doppelt tiefes Familiengrab für zwei Särge übereinander, 198 Euro je Jahr und über zehn Jahre 1.980 Euro. Der Tarif behandelt die zweite Tiefe wie eine zweite Grabstelle, der Satz ist deshalb derselbe wie beim doppeltbreiten Grab. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Nach Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 darf während der laufenden Ruhezeit über einer Bestattung in 2,40 Meter Tiefe noch in 1,50 Meter Tiefe bestattet werden, ohne dass die erste Ruhezeit unterbrochen wird. | 1.980,00 € | 1.628,00 € | 3.608,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.6 und Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und doppeltbreitZwei doppelt tiefe Familiengrabstellen nebeneinander, rechnerisch vier Plätze zu je 99 Euro, also 396 Euro je Jahr und 3.960 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit. Derselbe Betrag wie beim vierfachbreiten Familiengrab, aber auf der halben Fläche. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. | 3.960,00 € | 1.628,00 € | 5.588,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.7 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und dreifachbreitDrei doppelt tiefe Familiengrabstellen nebeneinander, rechnerisch sechs Plätze zu je 99 Euro, 594 Euro je Jahr und 5.940 Euro über zehn Jahre. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Bei einer Grabstätte dieser Größe ist Paragraf 25 der Friedhofssatzung wichtig: Das Grabnutzungsrecht geht nicht automatisch auf die Erben über, sondern muss nach Absatz 3 unverzüglich übertragen werden, und der Anspruch darauf erlischt ein Jahr nach der Beisetzung der oder des verstorbenen Berechtigten. | 5.940,00 € | 1.628,00 € | 7.568,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.8 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und vierfachbreitDas teuerste Grab des Verzeichnisses: vier doppelt tiefe Familiengrabstellen nebeneinander, rechnerisch acht Plätze zu je 99 Euro, 792 Euro je Jahr und 7.920 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit. Damit kostet die Grabgebühr allein das Zehnfache des günstigsten Wahlgrabs. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wer eine solche Grabstätte über Generationen halten will, zahlt den Jahressatz unbefristet weiter; nach Paragraf 24 Absatz 2 kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung aber verweigern, wenn ein Grabfeld im öffentlichen Interesse umgestaltet werden soll. | 7.920,00 € | 1.628,00 € | 9.548,00 € | 10 | Anlage Ziffer 4.2.9 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Kindergrab 0,45 mal 0,90 MeterDas kleinere der beiden Kindergräber, 19 Euro je Jahr. Für Kinder beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung sechs statt zehn Jahre, deshalb rechnen wir hier mit sechs Jahren: 114 Euro Grabgebühr. Kind ist nach Paragraf 5 Absatz 1, wer das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat; dieselbe Grenze gilt über Paragraf 4 der Gebührensatzung auch für die ermäßigte Bestattungsgebühr von 475 Euro nach Ziffer 1.1.3. Zusammen mit der Annahme im Sarg kostet die Beisetzung 534 Euro. Das Verzeichnis führt die Kindergräber unter der Überschrift Wahlgräber für Kinder; wir halten sie deshalb für verlängerbar, auch wenn diese Überschrift als einzige in Abschnitt 4 den Zusatz Neuerwerb und Verlängerung nicht trägt. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Was überrascht: Paragraf 36 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung sagt, Kinder sollten grundsätzlich in Wahlgräbern bestattet werden, und bezeichnet die Kindergrabfelder ausdrücklich als noch bestehend. Die eigene Grabart ist damit ein Auslaufmodell, das nicht auf jedem Friedhof zur Verfügung steht. | 114,00 € | 534,00 € | 648,00 € | 6 | Anlage Ziffer 4.3.1, Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Kindergrab 0,60 mal 1,20 MeterDas größere der beiden Kindergräber kostet dasselbe wie das kleinere, 19 Euro je Jahr und über die sechsjährige Ruhezeit 114 Euro. Seine Maße von 0,60 mal 1,20 Meter sind genau die, die Paragraf 36 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung als maximale Pflanzfläche in den noch bestehenden Grabfeldern für Kinder nennt. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Fläche ist zwar größer, der Preis nicht: Die Stadt staffelt bei Kindergräbern als einziger Grabartengruppe nicht nach Größe. Für tot geborene Kinder unter 500 Gramm und für Stillgeborene führt das Verzeichnis dagegen gar keine Grabgebühr, sondern nur die Beisetzung im Seelenfeld beziehungsweise im Grabfeld für Stillgeborene zu je 250 Euro. | 114,00 € | 534,00 € | 648,00 € | 6 | Anlage Ziffer 4.3.2, Paragraf 36 Absatz 1 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,00 mal 1,00 MeterDas Standardangebot unter den Urnengräbern und das günstigste Urnengrab, das die Angehörigen selbst gestalten dürfen. Die Grabgebühr beträgt 75 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 750 Euro, dazu 313 Euro für Annahme und Beisetzung der Urne. Paragraf 16 der Friedhofssatzung bezeichnet die Urneneinzelgräber ausdrücklich als Urnengräber zur persönlichen Gestaltung und Pflege; sie sind damit nicht pflegefrei, und die Grabpflegeordnung gilt für sie in vollem Umfang. Der Grabhügel darf nach ihrem Paragrafen 3 Absatz 2 Nummer 2 bei Urnengräbern höchstens fünf Zentimeter über dem Boden liegen, halb so hoch wie bei Erdgräbern. Nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden, und Paragraf 21 Satz 3 zieht daraus die Folge: Aus solchen Urnen ist später keine Umbettung mehr möglich. | 750,00 € | 313,00 € | 1.063,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.1.2 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,00 mal 1,50 MeterDie zweite Größe der Urneneinzelgräber, 105 Euro je Jahr und über zehn Jahre 1.050 Euro. Die Stadt staffelt die Urnenerdgräber nach Fläche, und der Preis je Quadratmeter sinkt dabei: 75 Euro für einen Quadratmeter, 70 Euro je Quadratmeter bei anderthalb. Nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung ist auch dieses Grab eines zur persönlichen Gestaltung und Pflege, die Angehörigen tragen sie also selbst. Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass die Urnenerdgräber in unterschiedlichen Anlagen mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegen und vor Ort auszuwählen sind. | 1.050,00 € | 313,00 € | 1.363,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.1.3 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,00 mal 2,00 MeterZwei Quadratmeter Urnengrab zu 125 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.250 Euro. Rechnerisch sind das 62,50 Euro je Quadratmeter und Jahr gegenüber 75 Euro beim Quadratmetergrab; die Fläche wird mit zunehmender Größe deutlich billiger. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wie bei allen Urneneinzelgräbern nennt das Verzeichnis keine Beschriftungsgebühr, weil das Grabmal hier Sache der Angehörigen ist und nach der Grabmalordnung genehmigt werden muss. | 1.250,00 € | 313,00 € | 1.563,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.1.4 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,50 mal 1,50 MeterEin quadratisches Urnengrab von 2,25 Quadratmetern zu 149 Euro je Jahr, über zehn Jahre 1.490 Euro. Es ist die größte Stufe, die noch unter dem Preis eines gewöhnlichen Erdgrabs mit Bestattung bleibt. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Zu bedenken ist Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung: Die Grabnutzungsgebühr wird für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig, und bei einem Verzicht auf das Grabrecht wird nichts erstattet. | 1.490,00 € | 313,00 € | 1.803,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.1.5 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 2,00 mal 2,00 MeterVier Quadratmeter zu 249 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 2.490 Euro. Eine Grabstätte dieser Größe nimmt mehrere Urnen auf; wie viele, legt nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung fest, und das Verzeichnis staffelt allein nach Fläche, nicht nach Belegungszahl. Jede weitere Urnenbeisetzung kostet erneut 313 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. | 2.490,00 € | 313,00 € | 2.803,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.1.6 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 3,00 mal 3,00 MeterDas größte Urnenerdgrab mit neun Quadratmetern, 509 Euro je Jahr und über zehn Jahre 5.090 Euro. Es ist damit teurer als jedes Erdgrab außer dem doppelt tiefen vierfachbreiten Familiengrab, und zugleich das flächenmäßig günstigste Urnengrab: rund 57 Euro je Quadratmeter und Jahr gegenüber 75 Euro beim Quadratmetergrab. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Solche Grabstätten liegen meist in historischen Abteilungen der beiden großen Friedhöfe und dienen als Familienurnengrab über mehrere Generationen. | 5.090,00 € | 313,00 € | 5.403,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.1.7 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnennische einfachbreit in einer UrnenwandEine Nische in einer Urnenwand, in der nach Angabe der Friedhofsverwaltung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Nischenwände gibt es auf dem Süd- und dem Westfriedhof sowie in Boxdorf, Fischbach, Großgründlach, Reichelsdorf und Worzeldorf. Die Grabgebühr beträgt 125 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.250 Euro, und dazu kommen einmalig 189 Euro für die Beschriftung der Nischenverschlussplatte nach Ziffer 1.4.1. Wir rechnen diese 189 Euro in die Grabgebühr ein, weil Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Beschriftung vorschreibt und von der Friedhofsverwaltung beschaffen lässt; abwählbar ist sie nicht. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Was überrascht: Paragraf 19 Absatz 1 verbietet an der Nischenanlage Bilder, angebundene Kränze und Blumen und insbesondere Kerzen und Grablichte, und das Abbrennen von Kerzen ist nach Paragraf 41 Nummer 1 sogar eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro. Grabschmuck darf nur an einem zentralen Ort niedergelegt werden. Nach Ablauf des Rechts können Verschlussplatte und Beschriftung nach Paragraf 19 Absatz 2 bei der Verwaltung des Süd- oder Westfriedhofs abgeholt werden. | 1.439,00 € | 313,00 € | 1.752,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.1 und Ziffer 1.4.1, Paragraf 17 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnennische doppeltbreit in einer UrnenwandDie doppelt breite Nische nimmt nach Angabe der Friedhofsverwaltung bis zu vier Urnen auf, also doppelt so viele wie die einfachbreite, kostet aber nur 159 statt 125 Euro je Jahr. Je Urnenplatz ist sie damit die günstigste Nischenlösung. Über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.590 Euro, dazu einmalig 189 Euro für die vorgeschriebene Beschriftung nach Ziffer 1.4.1, die Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung überträgt und die deshalb in unsere Grabgebühr eingerechnet ist. Für jede Beisetzung fallen erneut 313 Euro an. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Wie bei der einfachbreiten Nische gelten die strengen Schmuckverbote des Paragrafen 19 Absatz 1. | 1.779,00 € | 313,00 € | 2.092,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.2 und Ziffer 1.4.1, Paragraf 17 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenhaingrab im Urnenhain oder im LapidariumDer Urnenhain liegt im nördlichen Teil des Südfriedhofs unter Ginkgobäumen. Beigesetzt wird in im Boden versenkten porösen Rohren, in denen nach Angabe der Friedhofsverwaltung bis zu drei vererdbare Urnen Platz finden; das Rohr lässt die Urne zerfallen und die Asche sich mit Erde vermengen. Die Grabgebühr beträgt 189 Euro je Jahr und über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.890 Euro, für alle drei Plätze zusammen. Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung fasst unter dieselbe Ziffer auch die Gräber im Lapidarium, eine von der mittelfränkischen Steinmetz- und Steinbildhauerinnung entwickelte Anlage aus 22 Doppelgrabstellen. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Zwei Dinge kosten hier zusätzlich und stehen in keiner Gebührenziffer: Der Urnenhain ist die einzige Urnengemeinschaftsanlage, die Paragraf 17 Absatz 3 von der städtischen Beschriftung ausnimmt, dafür sind Grabstelen mit einer Grundfläche von 25 mal 25 Zentimetern vorgeschrieben, die privat zu beschaffen sind. Im Lapidarium nennt die Friedhofsverwaltung für das Grabmal einmalige Kosten ab 1.100 Euro. Beide Anlagen waren beim Abruf als vollständig belegt ausgewiesen. | 1.890,00 € | 313,00 € | 2.203,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.3, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenstelle in der SammelgruftDas günstigste Grab in Nürnberg überhaupt, in beiden Formen. Die Grabgebühr beträgt 89 Euro je Jahr, über die zehnjährige Ruhezeit 890 Euro, und die Beisetzung kostet nach Ziffer 1.2.3 nur 89 statt 279 Euro; mit der Annahme der Urne sind es 123 statt 313 Euro. Zusammen 1.013 Euro. Die Friedhofsverwaltung beschreibt die Anlage als anonyme Sammelstelle für diejenigen, die ihren Hinterbliebenen keinen Ort zum Gedenken einräumen möchten. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Es ist zugleich die Grabart mit den meisten Besonderheiten. Nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 wird an der Sammelgruft kein Grabrecht erworben, das Verzeichnis lässt folgerichtig nur den Neuerwerb zu und keine Verlängerung. Die Urne wird während der Ruhezeit in der Gruft verwahrt und danach nach Paragraf 11 Absatz 2 Satz 3 der Erde übergeben. Solange die Ruhezeit läuft, können die Hinterbliebenen noch eine eigene Grabstelle verlangen. Und die Sammelgruft ist der Ort, an dem nach Paragraf 11 Absatz 2 Satz 2 eine Urne von Amts wegen beigesetzt werden kann, wenn die Hinterbliebenen binnen sechs Wochen nach der Einäscherung nicht bestimmen, wohin sie soll; die Kosten tragen dann trotzdem sie. | 890,00 € | 123,00 € | 1.013,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.4 und Ziffer 1.2.3, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Baumgrab, Naturgrab unter BäumenNaturgräber im Wurzelwerk von Bäumen, angelegt auf rund 1.000 Quadratmetern Wiesenfläche im südlichen Teil des Südfriedhofs sowie auf dem Friedhof Reichelsdorf; auf dem Westfriedhof entspricht ihnen das Platanenfeld um einen historischen Brunnen. Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofssatzung zählt ausdrücklich auch die Gräber im Platanen- und im Ahornfeld dazu. Die Grabgebühr beträgt 168 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.680 Euro, dazu einmalig 259 Euro für die nach Paragraf 17 Absatz 3 vorgeschriebene Beschriftung nach Ziffer 1.4.2.2, die wir in die Grabgebühr einrechnen. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Die Friedhofsverwaltung schreibt dazu auf ihrer Seite unmissverständlich: Die Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein eigenes Grabbeet gibt es nicht; Gedenktafeln kommen an eine Stele im Bereich der Ruhe und des Gedenkens, Pflanzen und Blumen auf eine dafür vorgesehene Abstellfläche. Nur vererdbare Urnen sind zulässig, eine spätere Umbettung ist nach Paragraf 21 Satz 3 damit ausgeschlossen. | 1.939,00 € | 313,00 € | 2.252,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.5 und Ziffer 1.4.2.2, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnengartengrab in einem UrnengartenUrnengräber in einer gärtnerisch gestalteten Gemeinschaftsanlage, 139 Euro je Jahr und über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.390 Euro. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Die Friedhofsverwaltung beschreibt auf ihrer Seite eine Urnengemeinschaftsanlage mit zwanzig Grabstellen auf dem Westfriedhof, die die Genossenschaft und Treuhandstelle der Nürnberg-Fürther Friedhofsgärtner gestaltet hat und in der die Gärtnereien die jahreszeitliche Bepflanzung übernehmen; Grabpflege und ein Namenstein an einer zentralen Stele seien in den jährlichen Grabgebühren enthalten. Anders als in Städten, in denen eine Genossenschaft die Pflege gegen einen gesonderten Vertrag außerhalb der Satzung erbringt, bleibt es hier bei der Gebühr des Verzeichnisses. Die Pflegefreiheit steht ohnehin schon in Paragraf 28 Satz 2 und hängt an dieser Anlage nicht. Zwei Vorbehalte gehören dazu: Die beschriebene Anlage war beim Abruf vollständig belegt, und das Verzeichnis nennt keinen Betrag für die Beschriftung, die Paragraf 17 Absatz 3 auch hier vorschreibt; dann gilt Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung mit dem tatsächlichen Aufwand. | 1.390,00 € | 313,00 € | 1.703,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.6, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenkulturgrab an einem historischen GrabmalBeigesetzt wird an einem historischen, erhaltenswerten Grabmal, dessen Familie die Grabstätte aufgegeben hat; das Grabmal bleibt dadurch stehen und wird weiter genutzt. Mit 89 Euro je Jahr und 890 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit ist es die günstigste Urnengemeinschaftsanlage, an der überhaupt ein Grabnutzungsrecht erworben werden kann. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Hier liegt aber die größte Überraschung des ganzen Verzeichnisses: Pflegefrei heißt nicht kostenfrei. Die Friedhofsverwaltung beschreibt das Angebot auf dem Süd- und dem Westfriedhof als Grabmalpatenschaft, und wer sie übernimmt, verpflichtet sich, für die Restaurierung des Grabmals und für seine Standsicherheit zu sorgen. Das deckt sich mit Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung, der Grabmale ausdrücklich von der Grabpflege trennt und ihre Erhaltung den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Was diese Restaurierung kostet, steht in keiner Satzung; sie kann die Grabgebühr um ein Vielfaches übersteigen. | 890,00 € | 313,00 € | 1.203,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.7, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie Paragraf 27 Absatz 4 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Pflanzenfeldgrab in einem PflanzenfeldUrnengräber in einem einheitlich bepflanzten Feld, mit 91 Euro je Jahr der zweitniedrigste Jahressatz unter den Urnengemeinschaftsanlagen. Über die zehnjährige Mindestlaufzeit sind das 910 Euro, dazu einmalig 259 Euro für die Beschriftung nach Ziffer 1.4.2.1, die Paragraf 17 Absatz 3 vorschreibt und die Friedhofsverwaltung beschafft; sie ist nicht abwählbar und deshalb in unsere Grabgebühr eingerechnet. Zusammen 1.169 Euro. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Der niedrige Jahressatz und die vergleichsweise hohe Beschriftungsgebühr führen dazu, dass ein Drittel des Preises auf die Namenstafel entfällt. Wer nur den Tarif in Abschnitt B liest, hält dieses Grab für das zweitgünstigste der Stadt; mit der Beschriftung ist es teurer als das Urnenkulturgrab und das Urnengartengrab. | 1.169,00 € | 313,00 € | 1.482,00 € | 10 | Anlage Ziffer 3.2.8 und Ziffer 1.4.2.1, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 7 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
Häufige Fragen zu Nürnberg
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Nürnberg?
- In Nürnberg sind 20 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 8 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 128,3 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Nürnberg?
- Südfriedhof ist mit 62,1 ha der größte Friedhof in Nürnberg. Er liegt 4,9 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Nürnberg?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Nürnberg gelten 10 Jahre für Erwachsene, Regelfall auf allen städtischen Friedhöfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung, dazu 6 Jahre für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, Regelfall nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 5 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung, dazu 12 Jahre für Erwachsene auf den Friedhöfen Großgründlach und Fischbach nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung, dazu 10 Jahre für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr auf den Friedhöfen Großgründlach und Fischbach nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung.
- Was kostet ein Grab in Nürnberg?
- Ein Grab in Nürnberg kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenstelle in der Sammelgruft mit 1.013,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage, in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026.
- Wer ist für die Friedhöfe in Nürnberg zuständig?
- Für die Friedhöfe in Nürnberg ist Stadt Nürnberg, Friedhofsverwaltung zuständig, Spitalgasse 1, 2. und 4. Stock, 90403 Nürnberg, Telefon 0911 231-8483. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Nürnberg, die Fristen setzt Bayern
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026
- Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS), Stadtrecht 740.071 vom 12.08.2019 (Amtsblatt Seite 321), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.01.2026 (Amtsblatt Seite 69), gültig ab 01.04.2026
- Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nummer 4 vom 11.02.2026, Seiten 69 und 70, Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis vom 29.01.2026, in Kraft seit 01.04.2026
- Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (BFS), Stadtrecht 740.070, mit Ruhezeiten, Grabarten, Grabnutzungsrecht und Pflegeregeln vom 12.08.2019 (Amtsblatt Seite 312), geändert durch Satzung vom 28.10.2019 (Amtsblatt Seite 409), Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Anlage 1 zur Bestattungs- und Friedhofssatzung, Einzugsbereiche der städtischen Friedhöfe Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Anlage 2 zur Bestattungs- und Friedhofssatzung, Grabmalordnung Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Anlage 3 zur Bestattungs- und Friedhofssatzung, Grabpflegeordnung, mit der Zuweisung der Grabpflege an die Grabnutzungsberechtigten in Paragraf 1 Absatz 1 Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Verordnung der Stadt Nürnberg über das Leichenwesen (LeichenwesenVO), Stadtrecht 740.535, Paragraf 6 Absatz 1 zur zwingenden Übergabe von Leiche oder Urne an die Friedhofsverwaltung vom 06.04.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2019, Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Friedhofsverwaltung Nürnberg, Unser Grabstättenangebot, die amtlichen Beschreibungen der einzelnen Grabarten mit den Angaben zu Pflege, Lage und Belegung Stand des Abrufs
- Bestattungsgesetz (BestG) Stand 1. Juni 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.