Nürnberg · Bayern · AGS 09564000
Friedhofsgebühren Nürnberg: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage, in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026. Die Sätze gelten für alle 20 Friedhöfe der Stadt Nürnberg, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 648,00 €
- Günstigstes Grab
- 9.548,00 €
- Teuerstes Grab
- 32
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Erwachsene, Regelfall auf allen städtischen Friedhöfen
Kindergrab 0,45 mal 0,90 Meter
Familiengrab doppelttief und vierfachbreit
Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
Was ein Grab in Nürnberg kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 18 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErwachseneDas einzige pflegefreie Erdgrab im Gebührenverzeichnis. Die Grabgebühr beträgt 99 Euro je Jahr. Nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Reihengräber einheitlich an, gestaltet und betreut sie; ein Grabnutzungsrecht wird nach Absatz 3 nicht erworben, die Pflegepflicht des Paragrafen 28 trifft daher niemanden. Reihengrabfelder gibt es nur auf dem Süd- und dem Westfriedhof, verlängert wird nicht. | 990,00 € | 1.628,00 € | 2.618,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 2.1.1, Paragraf 13 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und einfachbreitDas günstigste Erdgrab in Nürnberg. Die Grabgebühr beträgt 79 Euro je Jahr und fällt für jedes weitere Jahr der Verlängerung erneut an. Das Grab nimmt nach Abschnitt 4 des Verzeichnisses auch Urnen auf, die Bestattungsgebühr sinkt dann auf 313 Euro. | 790,00 € | 1.628,00 € | 2.418,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.1 |
| Wahlgrab einfachtief und doppeltbreitZwei nebeneinanderliegende Grabstellen, 158 Euro je Jahr. | 1.580,00 € | 1.628,00 € | 3.208,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.2 |
| Wahlgrab einfachtief und dreifachbreitDrei nebeneinanderliegende Grabstellen, 237 Euro je Jahr. | 2.370,00 € | 1.628,00 € | 3.998,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.3 |
| Wahlgrab einfachtief und vierfachbreitVier nebeneinanderliegende Grabstellen, 316 Euro je Jahr. | 3.160,00 € | 1.628,00 € | 4.788,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.4 |
| Wahlgrab doppelttief und einfachbreitEin doppelt tiefes Grab für zwei Särge übereinander, 158 Euro je Jahr. Nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung darf während der Ruhezeit über einer Bestattung in 2,40 Meter Tiefe noch in 1,50 Meter Tiefe bestattet werden. | 1.580,00 € | 1.628,00 € | 3.208,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.5 |
| Wahlgrab doppelttief und doppeltbreitZwei doppelt tiefe Grabstellen nebeneinander, 316 Euro je Jahr. | 3.160,00 € | 1.628,00 € | 4.788,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.6 |
| Familiengrab einfachtief und einfachbreitDas Familiengrab hat nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung eine größere Pflanzfläche als das Wahlgrab, 2,20 mal 1,10 Meter statt 1,80 mal 0,90 Meter. Die Grabgebühr beträgt 99 Euro je Jahr. | 990,00 € | 1.628,00 € | 2.618,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.1 |
| Familiengrab einfachtief und doppeltbreitZwei nebeneinanderliegende Grabstellen, 198 Euro je Jahr. | 1.980,00 € | 1.628,00 € | 3.608,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.2 |
| Familiengrab einfachtief und dreifachbreitDrei nebeneinanderliegende Grabstellen, 297 Euro je Jahr. | 2.970,00 € | 1.628,00 € | 4.598,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.3 |
| Familiengrab einfachtief und vierfachbreitVier nebeneinanderliegende Grabstellen, 396 Euro je Jahr. | 3.960,00 € | 1.628,00 € | 5.588,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.4 |
| Familiengrab einfachtief und fünffachbreitFünf nebeneinanderliegende Grabstellen, 495 Euro je Jahr. Das größte Grab im Verzeichnis. | 4.950,00 € | 1.628,00 € | 6.578,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.5 |
| Familiengrab doppelttief und einfachbreitEin doppelt tiefes Grab für zwei Särge übereinander, 198 Euro je Jahr. | 1.980,00 € | 1.628,00 € | 3.608,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.6 |
| Familiengrab doppelttief und doppeltbreitZwei doppelt tiefe Grabstellen nebeneinander, 396 Euro je Jahr. | 3.960,00 € | 1.628,00 € | 5.588,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.7 |
| Familiengrab doppelttief und dreifachbreitDrei doppelt tiefe Grabstellen nebeneinander, 594 Euro je Jahr. | 5.940,00 € | 1.628,00 € | 7.568,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.8 |
| Familiengrab doppelttief und vierfachbreitVier doppelt tiefe Grabstellen nebeneinander, 792 Euro je Jahr. Das teuerste Grab im Verzeichnis. | 7.920,00 € | 1.628,00 € | 9.548,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.9 |
| Kindergrab 0,45 mal 0,90 MeterDie Grabgebühr beträgt 19 Euro je Jahr. Für Kinder beträgt die Ruhezeit sechs Jahre, deshalb rechnen wir hier mit sechs statt zehn Jahren. Kind ist nach Paragraf 5 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wer das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat. | 114,00 € | 534,00 € | 648,00 € | 6 J. | Anlage Ziffer 4.3.1 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Kindergrab 0,60 mal 1,20 MeterDas größere der beiden Kindergräber kostet dasselbe wie das kleinere, 19 Euro je Jahr. | 114,00 € | 534,00 € | 648,00 € | 6 J. | Anlage Ziffer 4.3.2 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
Urne: 14 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenerdgrab 1,00 mal 1,00 MeterDas günstigste Urnengrab, das die Angehörigen selbst gestalten dürfen. Die Grabgebühr beträgt 75 Euro je Jahr. Nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung ist das Urnenerdgrab ein Grab zur persönlichen Gestaltung und Pflege, die Pflege liegt also bei den Angehörigen. | 750,00 € | 313,00 € | 1.063,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.2 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,00 mal 1,50 MeterDie Grabgebühr beträgt 105 Euro je Jahr. | 1.050,00 € | 313,00 € | 1.363,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.3 |
| Urnenerdgrab 1,00 mal 2,00 MeterDie Grabgebühr beträgt 125 Euro je Jahr. | 1.250,00 € | 313,00 € | 1.563,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.4 |
| Urnenerdgrab 1,50 mal 1,50 MeterDie Grabgebühr beträgt 149 Euro je Jahr. | 1.490,00 € | 313,00 € | 1.803,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.5 |
| Urnenerdgrab 2,00 mal 2,00 MeterDie Grabgebühr beträgt 249 Euro je Jahr. | 2.490,00 € | 313,00 € | 2.803,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.6 |
| Urnenerdgrab 3,00 mal 3,00 MeterDas größte Urnenerdgrab, 509 Euro je Jahr. | 5.090,00 € | 313,00 € | 5.403,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.7 |
| Urnennische einfachbreit in einer UrnenwandDie Grabgebühr beträgt 125 Euro je Jahr, dazu kommen einmalig 189 Euro für die Beschriftung der Nischenverschlussplatte. Diese Beschriftung schreibt Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung vor und beschafft die Friedhofsverwaltung selbst, deshalb steckt sie im Grabpreis. Die Nische gehört zu den Urnengemeinschaftsanlagen, die Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofsverwaltung zur Betreuung zuweist und die Paragraf 28 Satz 2 von der Pflegepflicht ausnimmt. | 1.439,00 € | 313,00 € | 1.752,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.1 und Ziffer 1.4.1, Paragraf 17 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnennische doppeltbreit in einer UrnenwandDie Grabgebühr beträgt 159 Euro je Jahr, dazu einmalig 189 Euro für die vorgeschriebene Beschriftung. | 1.779,00 € | 313,00 € | 2.092,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.2 und Ziffer 1.4.1, Paragraf 17 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenhaingrab im Urnenhain oder im LapidariumDie Grabgebühr beträgt 189 Euro je Jahr. Der Urnenhain ist die einzige Urnengemeinschaftsanlage, für die Paragraf 17 Absatz 3 die Beschriftung nicht vorschreibt; sie ist Sache der Angehörigen und ihr Preis steht nicht im Verzeichnis. Die Pflege liegt nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 und Paragraf 28 Satz 2 bei der Friedhofsverwaltung. | 1.890,00 € | 313,00 € | 2.203,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.3, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenstelle in der SammelgruftDas günstigste Urnengrab in Nürnberg. Die Grabgebühr beträgt 89 Euro je Jahr, die Beisetzung kostet mit 89 Euro nur ein Drittel der sonstigen Urnenbeisetzung. Nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung wird an der Sammelgruft kein Grabnutzungsrecht erworben, das Verzeichnis erlaubt folgerichtig nur den Neuerwerb. Nach der Ruhezeit wird die Asche nach Paragraf 11 Absatz 2 der Erde übergeben. | 890,00 € | 123,00 € | 1.013,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.4 und Ziffer 1.2.3, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Baumgrab, Naturgrab unter BäumenDie Grabgebühr beträgt 168 Euro je Jahr, dazu einmalig 259 Euro für die Beschriftung, die Paragraf 17 Absatz 3 vorschreibt. Zum Baumgrab gehören nach Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 auch die Gräber im Platanen- und im Ahornfeld. Die Pflege liegt bei der Friedhofsverwaltung. | 1.939,00 € | 313,00 € | 2.252,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.5 und Ziffer 1.4.2.2, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnengartengrab in einem UrnengartenDie Grabgebühr beträgt 139 Euro je Jahr. Die Beschriftung schreibt Paragraf 17 Absatz 3 auch hier vor, einen Betrag dafür nennt das Verzeichnis aber nicht; nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung wird dann der tatsächliche Aufwand berechnet. | 1.390,00 € | 313,00 € | 1.703,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.6, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenkulturgrab an einem historischen GrabmalDie Grabgebühr beträgt 89 Euro je Jahr und ist damit die niedrigste unter den Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabnutzungsrecht. Beigesetzt wird an historischen Grabmalen, die dadurch erhalten bleiben. Auch hier nennt das Verzeichnis keinen Betrag für die vorgeschriebene Beschriftung. | 890,00 € | 313,00 € | 1.203,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.7, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Pflanzenfeldgrab in einem PflanzenfeldDie Grabgebühr beträgt 91 Euro je Jahr, dazu einmalig 259 Euro für die vorgeschriebene Beschriftung. Die Friedhofsverwaltung legt das Pflanzenfeld einheitlich an und betreut es. | 1.169,00 € | 313,00 € | 1.482,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.8 und Ziffer 1.4.2.1, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 7 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Annahme einer oder eines Verstorbenen im Sarg | 59,00 € | Anlage Ziffer 1.1.1 |
| Beisetzung einer oder eines Erwachsenen im Sarg | 1.569,00 € | Anlage Ziffer 1.1.2 |
| Erdbestattung einer oder eines Erwachsenen insgesamt, Annahme und Beisetzung | 1.628,00 € | Anlage Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 |
| Beisetzung eines Kindes im Sarg | 475,00 € | Anlage Ziffer 1.1.3 |
| Erdbestattung eines Kindes insgesamt, Annahme und Beisetzung | 534,00 € | Anlage Ziffern 1.1.1 und 1.1.3 |
| Beisetzung in einer Gruft | 1.215,00 € | Anlage Ziffer 1.1.4 |
| Beisetzung im Seelenfeld für Totgeburten, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 250,00 € | Anlage Ziffer 1.1.5 |
| Beisetzung im Grabfeld für Stillgeborene, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 250,00 € | Anlage Ziffer 1.1.6 |
| Annahme einer Urne oder Überurne | 34,00 € | Anlage Ziffer 1.2.1 |
| Urnenbeisetzung einer oder eines Erwachsenen oder eines Kindes | 279,00 € | Anlage Ziffer 1.2.2 |
| Urnenbestattung insgesamt, Annahme und Beisetzung | 313,00 € | Anlage Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 |
| Urnenbeisetzung doppelttief, vorwiegend auf kirchlichen Friedhöfen | 1.299,00 € | Anlage Ziffer 1.2.2.1 |
| Urnenbeisetzung in der Sammelgruft | 89,00 € | Anlage Ziffer 1.2.3 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Urnenerdgrab 0,85 mal 0,85 Meter, je Jahr | 55,00 € | Anlage Ziffer 3.1.1 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Urnenerdgrab 1,00 mal 1,00 Meter, je Jahr | 75,00 € | Anlage Ziffer 3.1.2 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Wahlgrab einfachtief und einfachbreit, je Jahr | 79,00 € | Anlage Ziffer 4.1.1 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Familiengrab einfachtief und einfachbreit, je Jahr | 99,00 € | Anlage Ziffer 4.2.1 |
| Kühlzelle, je Tag | 47,00 € | Anlage Ziffer 1.3.1 |
| Einbettungsraum | 129,00 € | Anlage Ziffer 1.3.2 |
| Schauzelle, je angefangene 60 Minuten | 99,00 € | Anlage Ziffer 1.3.3 |
| Abschiedsraum, je angefangene 60 Minuten | 299,00 € | Anlage Ziffer 1.3.4 |
| Große Trauerhalle, 30 Minuten, auf dem Südfriedhof, Westfriedhof sowie in Boxdorf, Reichelsdorf und Fischbach | 480,00 € | Anlage Ziffer 1.3.5 |
| Kleine Trauerhalle, 30 Minuten, auf den übrigen Friedhöfen | 420,00 € | Anlage Ziffer 1.3.6 |
| Verlängerung der Nutzung der großen Trauerhalle, je angefangene 30 Minuten | 240,00 € | Anlage Ziffer 1.3.7.1 |
| Verlängerung der Nutzung der kleinen Trauerhalle, je angefangene 30 Minuten | 210,00 € | Anlage Ziffer 1.3.7.2 |
| Audioanlage für Ton- oder Datenträger von Dritten | 89,00 € | Anlage Ziffer 1.3.8 |
| Zusätzlicher Kranz- oder Blumenwagen | 45,00 € | Anlage Ziffer 1.3.9 |
| Anbringen oder Versetzen der Beschriftung an der Urnennischenverschlussplatte | 189,00 € | Anlage Ziffer 1.4.1 |
| Anbringen der Beschriftung an einem Pflanzenfeldgrab | 259,00 € | Anlage Ziffer 1.4.2.1 |
| Anbringen der Beschriftung an einem Baumgrab | 259,00 € | Anlage Ziffer 1.4.2.2 |
| Ausgrabung eines Sarges oder von Gebeinen | 1.589,00 € | Anlage Ziffer 1.4.3 |
| Ausgrabung oder Entnahme einer Urne einschließlich Beisetzung im Ewigkeitsgrab | 269,00 € | Anlage Ziffer 1.4.4 |
| Räumen einer Gruft | 1.199,00 € | Anlage Ziffer 1.4.5 |
| Nutzungen und Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nennt | nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand samt kalkulatorischen Kosten | Paragraf 1 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.218,00 €
Reihengrab für Erwachsene in Nürnberg, über 10 Jahre, das sind 521,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Ziffer 2.1.1, Paragraf 13 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung | 990,00 € |
| BestattungAnlage Ziffer 1.1.1 | 1.628,00 € |
| Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 2.600,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.618,00 € |
Das einzige pflegefreie Erdgrab im Gebührenverzeichnis. Die Grabgebühr beträgt 99 Euro je Jahr. Nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Reihengräber einheitlich an, gestaltet und betreut sie; ein Grabnutzungsrecht wird nach Absatz 3 nicht erworben, die Pflegepflicht des Paragrafen 28 trifft daher niemanden. Reihengrabfelder gibt es nur auf dem Süd- und dem Westfriedhof, verlängert wird nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage, in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Alle Beträge des Abschnitts B des Gebührenverzeichnisses stehen unter der Spaltenüberschrift Gebühr/Jahr und sind Jahressätze. Wir rechnen sie auf die Mindestlaufzeit hoch, die Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung an die Ruhezeit bindet: zehn Jahre bei Erwachsenen, sechs Jahre bei Kindern. Wer ein Grab länger behält, zahlt den Jahressatz weiter.
- Auf den Friedhöfen Großgründlach und Fischbach beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 3 zwölf Jahre für Erwachsene und zehn Jahre für Kinder. Dort liegt die Grabgebühr entsprechend höher. Unsere Beträge sind die Sätze der übrigen Friedhöfe.
- Die Bestattungsgebühr besteht aus zwei Posten, die beide zwingend anfallen: der Annahme der oder des Verstorbenen im Sarg zu 59 Euro nach Ziffer 1.1.1 beziehungsweise der Urne zu 34 Euro nach Ziffer 1.2.1, und der eigentlichen Beisetzung nach Ziffer 1.1.2 oder 1.2.2. Paragraf 6 Absatz 1 der städtischen Leichenwesenverordnung verlangt, dass Leichen und Urnen spätestens 24 Stunden vor dem Bestattungstermin in das Leichenhaus des Süd- oder des Westfriedhofs gebracht werden. Wir addieren beide Posten. Eine Erdbestattung kostet damit 1.628 Euro statt 1.569 Euro, eine Urnenbeisetzung 313 Euro statt 279 Euro.
- Für Urnennische, Pflanzenfeldgrab und Baumgrab rechnen wir die Beschriftung in die Grabgebühr ein, 189 Euro nach Ziffer 1.4.1 und je 259 Euro nach den Ziffern 1.4.2.1 und 1.4.2.2. Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung schreibt die Beschriftung in Urnengemeinschaftsanlagen vor und lässt sie von der Friedhofsverwaltung beschaffen. Abwählbar ist sie nicht.
- Für Urnengartengrab, Urnenkulturgrab und Sammelgruft schreibt Paragraf 17 Absatz 3 die Beschriftung ebenfalls vor, das Gebührenverzeichnis nennt dafür aber keinen Betrag. Nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung wird dann der tatsächliche Aufwand berechnet. Diese drei Grabarten sind deshalb um einen unbekannten Betrag teurer, als unsere Zahl sagt.
- Das Urnenerdgrab 0,85 mal 0,85 Meter nach Ziffer 3.1.1 zu 55 Euro je Jahr führen wir nicht als Grabart, weil das Verzeichnis es ausdrücklich nur zur Verlängerung anbietet. Neu vergeben wird es nicht. Der Satz steht bei den weiteren Gebühren.
- Wahlgräber und Familiengräber nehmen nach Abschnitt 4 des Verzeichnisses sowohl Särge als auch Urnen auf. Wir führen sie als Erdgräber, weil das die teurere Nutzung ist. Wer dort eine Urne beisetzen lässt, zahlt 313 statt 1.628 Euro Bestattungsgebühr, die Grabgebühr bleibt gleich.
- An der Sammelgruft wird nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung kein Grabnutzungsrecht erworben. Wir rechnen den Jahressatz von 89 Euro trotzdem auf zehn Jahre hoch, weil die Ruhezeit nach Paragraf 22 Absatz 4 unabhängig vom Grabnutzungsrecht gilt und die Asche nach Paragraf 11 Absatz 2 erst nach der Ruhezeit der Erde übergeben wird. Ein ausdrücklicher Satz, über wie viele Jahre die Gebühr der Sammelgruft erhoben wird, steht nicht in der Satzung.
- Für die Beisetzung im Seelenfeld für Totgeburten und im Grabfeld für Stillgeborene nennt das Verzeichnis je 250 Euro einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer, aber keine Grabgebühr. Wir führen beide deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und nicht als Grabart.
- Die Beisetzung in einer Gruft kostet nach Ziffer 1.1.4 1.215 Euro. Eine Grabgebühr für eine Gruft nennt der Abschnitt B nicht; Grüfte gibt es in Nürnberg nur im Bestand. Wir führen die Gruft deshalb nicht als Grabart.
- Die Friedhofsverwaltung bewirbt auf ihrer Website ein pflegefreies Erdgrab auf dem Süd- und dem Westfriedhof, bei dem sie die Pflege der Anlage und des Umfeldes übernimmt. Eine eigene Ziffer hat dieses Angebot im Gebührenverzeichnis nicht. Welche Grabgebühr dafür gilt, sagt die Satzung nicht.
- Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofssatzung gilt die Satzung auf Grundlage des Friedhofsvertrags vom 22. Juni 2001 auch für den Bestattungsbetrieb auf neun kirchlichen Friedhöfen in Nürnberg. Die Grabgebühren dieser Friedhöfe erheben aber die Kirchengemeinden nach eigenen Ordnungen. Unsere Grabpreise gelten für die städtischen Friedhöfe.
- Die Nutzung einer Trauerhalle kostet 420 oder 480 Euro je 30 Minuten und steckt in unseren Preisen nicht drin. Ebenso wenig die Kühlzelle zu 47 Euro je Tag.
- Bei gleichzeitiger Beisetzung von Familienangehörigen in einem Grab wird nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung nur eine Bestattungsgebühr fällig. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt, entfällt die Gebühr für das Kind.
- Eine Abräumgebühr nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nennt das Verzeichnis nicht. Nach Paragraf 27 Absatz 6 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmal, Bepflanzung und Grabschmuck binnen zwei Monaten selbst entfernen lassen.
- Die Bestattungs- und Friedhofssatzung, aus der Ruhezeiten und Pflegeregeln stammen, ist vom 12. August 2019 und wurde zuletzt am 28. Oktober 2019 geändert. Sie ist damit älter als drei Jahre. Das Gebührenverzeichnis dagegen ist aktuell.
- Das Verzeichnis im Stadtrecht schreibt in Ziffer 1.4.2.1 Pflanzenfeldgrab, der im Amtsblatt beschlossene Wortlaut Pflanzfeldgrab. Wir folgen der Schreibweise des Stadtrechts, weil sie mit Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 7 der Friedhofssatzung übereinstimmt.
Weiter im Verzeichnis
- Die 20 Friedhöfe in NürnbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026
- Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS), Stadtrecht 740.071 vom 12.08.2019, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026
- Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nummer 4 vom 11.02.2026, Seiten 69 und 70, Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis vom 29.01.2026, vom Stadtrat beschlossen am 28.01.2026, in Kraft seit 01.04.2026
- Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (BFS), Stadtrecht 740.070, mit Ruhezeiten, Grabarten und Pflegeregeln vom 12.08.2019, geändert durch Satzung vom 28.10.2019, Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Verordnung der Stadt Nürnberg über das Leichenwesen (LeichenwesenVO), Stadtrecht 740.535, Paragraf 6 zur Übergabe von Leiche oder Urne an die Friedhofsverwaltung vom 06.04.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2019
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.