Nürnberg, Bayern, AGS 09564000
Friedhofsgebühren in Nürnberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage, in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Nürnberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Nürnberg, Friedhofsverwaltung.
- 648,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 9.548,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 32
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Ruhefrist, Erwachsene, Regelfall auf allen städtischen Friedhöfen
Kindergrab 0,45 mal 0,90 Meter, mit Beisetzung
Familiengrab doppelttief und vierfachbreit, mit Beisetzung
Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
Was ein Grab in Nürnberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
18 Grabarten für die Erdbestattung in Nürnberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErwachseneDas einzige pflegefreie Erdgrab, das im Gebührenverzeichnis eine eigene Ziffer hat. Die Grabgebühr beträgt 99 Euro je Jahr und wird für die zehnjährige Ruhezeit im Voraus fällig, zusammen also 990 Euro. Reihengrabfelder gibt es nur auf dem Süd- und dem Westfriedhof. Eine Grabwahl ist ausgeschlossen, belegt wird der Reihe nach. Die Pflege liegt bei der Stadt, und der Beleg dafür ist ungewöhnlich zwingend: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung lässt die Friedhofsverwaltung die Reihengräber einheitlich anlegen, gestalten und betreuen, und nach Absatz 3 wird an ihnen überhaupt kein Grabnutzungsrecht erworben. Die Pflegepflicht des Paragrafen 28 Satz 1 und des Paragrafen 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung trifft aber nur Grabnutzungsberechtigte, und die gibt es hier nicht. Die städtische Seite zum Reihengrab bestätigt es in eigenen Worten: Die Friedhofsverwaltung säht die Flächen an und pflegt sie. Was überrascht: Das Grab ist teurer als das gewöhnliche Wahlgrab, 990 statt 790 Euro, und es ist nach Paragraf 13 Absatz 2 während der Ruhezeit für jede weitere Beisetzung gesperrt und nach Ablauf nicht verlängerbar. Grabschmuck ist nicht erlaubt, sämtliche Namenssteine sind einheitlich gestaltet, und einen Betrag für diesen Stein nennt das Verzeichnis nicht. | 990,00 € | 1.628,00 € | 2.618,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 2.1.1, Paragraf 13 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und einfachbreitDas günstigste Erdgrab in Nürnberg und der Grundpreis, an dem sich die ganze Reihe der Wahlgräber bemisst. Die Grabgebühr beträgt 79 Euro je Jahr, für die zehnjährige Mindestlaufzeit also 790 Euro, und derselbe Satz fällt für jedes Jahr der Verlängerung erneut an. Die Pflanzfläche misst nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung höchstens 1,80 mal 0,90 Meter, das Grabmal darf nach Angabe der Friedhofsverwaltung 1,20 Meter hoch und 0,60 Meter breit sein. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Zwei Dinge überraschen. Erstens nimmt das Wahlgrab nach der Überschrift von Abschnitt 4 des Verzeichnisses auch Urnen auf; die Bestattungsgebühr sinkt dann von 1.628 auf 313 Euro, die Grabgebühr bleibt gleich. Zweitens muss die Verlängerung nach Paragraf 24 Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Ablauf schriftlich beantragt werden und wirkt auf den Ablaufzeitpunkt zurück, kostet also auch für die verstrichene Zeit. | 790,00 € | 1.628,00 € | 2.418,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.1, Paragraf 14 und Paragraf 24 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und doppeltbreitZwei nebeneinanderliegende Wahlgrabstellen, an denen nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung ein gemeinsames Nutzungsrecht bestellt werden kann. Die Grabgebühr beträgt 158 Euro je Jahr, also genau das Doppelte des Satzes für eine Stelle, und über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.580 Euro. Die Bestattungsgebühr von 1.628 Euro fällt je Beisetzung an, nicht je Grabstelle. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wer die beiden Stellen nacheinander belegt, zahlt die doppelte Grabgebühr von Anfang an, weil das Nutzungsrecht für die ganze Grabstätte erworben wird. | 1.580,00 € | 1.628,00 € | 3.208,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.2 und Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und dreifachbreitDrei nebeneinanderliegende Wahlgrabstellen zu 237 Euro je Jahr, also dreimal 79 Euro, über zehn Jahre 2.370 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Pflanzfläche wächst mit der Zahl der Stellen, das zulässige Grabmal bleibt nach Angabe der Friedhofsverwaltung bei 1,20 Meter Höhe. Wer mehr Fläche und ein größeres Grabmal will, ist beim Familiengrab richtig, das 99 statt 79 Euro je Stelle und Jahr kostet. | 2.370,00 € | 1.628,00 € | 3.998,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.3 und Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab einfachtief und vierfachbreitVier nebeneinanderliegende Wahlgrabstellen zu 316 Euro je Jahr, viermal 79 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 3.160 Euro. Es ist das breiteste Wahlgrab; darüber hinaus führt das Verzeichnis nur noch Familiengräber. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Zu bedenken ist, dass die Grabgebühr auch für unbelegte Stellen läuft und nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung bei einem Verzicht auf das Grabrecht nicht erstattet wird. | 3.160,00 € | 1.628,00 € | 4.788,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.4 und Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab doppelttief und einfachbreitEin doppelt tiefes Grab für zwei Särge übereinander, 158 Euro je Jahr und damit derselbe Satz wie für zwei nebeneinanderliegende Stellen: Die zweite Tiefe zählt im Tarif wie eine zweite Grabstelle. Über zehn Jahre 1.580 Euro. Der praktische Vorteil steht in Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung: In ein 2,40 Meter tiefes Grab, in dem in 2,40 Meter Tiefe bestattet ist, darf während der laufenden Ruhezeit noch eine zweite Erdbestattung in 1,50 Meter Tiefe erfolgen. Bei zwei nebeneinanderliegenden Stellen wäre das ebenso möglich, das doppelt tiefe Grab braucht dafür aber nur die halbe Fläche. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. | 1.580,00 € | 1.628,00 € | 3.208,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.5 und Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Wahlgrab doppelttief und doppeltbreitZwei doppelt tiefe Wahlgrabstellen nebeneinander, rechnerisch vier Grabstellen zu je 79 Euro, also 316 Euro je Jahr und 3.160 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit. Das größte Wahlgrab nach Belegungszahl und zugleich das flächensparendste seiner Größe. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wer alle vier Plätze nutzen will, sollte Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1 im Blick behalten: Jede Ruhezeit beginnt am Sterbetag und läuft eigenständig, das Grabnutzungsrecht muss also die längste von ihnen abdecken. | 3.160,00 € | 1.628,00 € | 4.788,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.1.6 und Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und einfachbreitDas Familiengrab unterscheidet sich vom Wahlgrab nicht durch den Personenkreis, sondern durch die Fläche: Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung erlaubt eine Pflanzfläche von 2,20 mal 1,10 Meter statt 1,80 mal 0,90 Meter, das Grabmal darf nach Angabe der Friedhofsverwaltung 1,40 statt 1,20 Meter hoch sein, und die Gräber liegen in bevorzugten Lagen an Wegen, vor Hecken und auf Wiesenflächen und sind lockerer angeordnet. Dieser Zuschlag kostet 20 Euro je Jahr und Stelle: 99 statt 79 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 990 statt 790 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die größere Fläche bedeutet zugleich mehr Pflegeaufwand, und Paragraf 2 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt, dass die festgelegte Pflanzfläche eingehalten wird. | 990,00 € | 1.628,00 € | 2.618,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.1 und Paragraf 15 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und doppeltbreitZwei nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 198 Euro je Jahr, also zweimal 99 Euro, über zehn Jahre 1.980 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden; die Pflanzfläche verdoppelt sich damit auf rund 2,20 mal 2,20 Meter. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Bestattungsgebühr von 1.628 Euro fällt je Beisetzung an; nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung wird sie bei gleichzeitiger Beisetzung mehrerer Familienangehöriger in einem Grab jedoch nur einmal erhoben. | 1.980,00 € | 1.628,00 € | 3.608,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.2 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und dreifachbreitDrei nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 297 Euro je Jahr, dreimal 99 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 2.970 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Ab dieser Größe lohnt der Blick auf Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung: Ohne aktuellen Sterbefall kann ein Grabnutzungsrecht nur erworben werden, soweit auf dem betreffenden Friedhof genügend Gräber vorhanden sind. Eine Familiengrabstätte auf Vorrat ist also nicht überall zu bekommen. | 2.970,00 € | 1.628,00 € | 4.598,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.3 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und vierfachbreitVier nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 396 Euro je Jahr, viermal 99 Euro, über zehn Jahre 3.960 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung können Art, Größe und Tiefe eines belegten Grabes nicht mehr geändert werden. Wer später erweitern will, muss die zusätzlichen Stellen also von Anfang an mit erwerben und bezahlen. | 3.960,00 € | 1.628,00 € | 5.588,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.4 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab einfachtief und fünffachbreitFünf nebeneinanderliegende Familiengrabstellen zu 495 Euro je Jahr, fünfmal 99 Euro, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 4.950 Euro. Es ist das breiteste Grab des Verzeichnisses; eine fünffachbreite Stufe gibt es weder beim Wahlgrab noch bei den doppelt tiefen Familiengräbern. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Pflanzfläche erreicht damit gut zwölf Quadratmeter, die jedes Jahr in einem Zustand zu halten sind, den Paragraf 29 der Friedhofssatzung nicht als Vernachlässigung wertet. | 4.950,00 € | 1.628,00 € | 6.578,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.5 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und einfachbreitEin doppelt tiefes Familiengrab für zwei Särge übereinander, 198 Euro je Jahr und über zehn Jahre 1.980 Euro. Der Tarif behandelt die zweite Tiefe wie eine zweite Grabstelle, der Satz ist deshalb derselbe wie beim doppeltbreiten Grab. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Nach Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 darf während der laufenden Ruhezeit über einer Bestattung in 2,40 Meter Tiefe noch in 1,50 Meter Tiefe bestattet werden, ohne dass die erste Ruhezeit unterbrochen wird. | 1.980,00 € | 1.628,00 € | 3.608,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.6 und Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und doppeltbreitZwei doppelt tiefe Familiengrabstellen nebeneinander, rechnerisch vier Plätze zu je 99 Euro, also 396 Euro je Jahr und 3.960 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit. Derselbe Betrag wie beim vierfachbreiten Familiengrab, aber auf der halben Fläche. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. | 3.960,00 € | 1.628,00 € | 5.588,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.7 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und dreifachbreitDrei doppelt tiefe Familiengrabstellen nebeneinander, rechnerisch sechs Plätze zu je 99 Euro, 594 Euro je Jahr und 5.940 Euro über zehn Jahre. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Bei einer Grabstätte dieser Größe ist Paragraf 25 der Friedhofssatzung wichtig: Das Grabnutzungsrecht geht nicht automatisch auf die Erben über, sondern muss nach Absatz 3 unverzüglich übertragen werden, und der Anspruch darauf erlischt ein Jahr nach der Beisetzung der oder des verstorbenen Berechtigten. | 5.940,00 € | 1.628,00 € | 7.568,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.8 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrab doppelttief und vierfachbreitDas teuerste Grab des Verzeichnisses: vier doppelt tiefe Familiengrabstellen nebeneinander, rechnerisch acht Plätze zu je 99 Euro, 792 Euro je Jahr und 7.920 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit. Damit kostet die Grabgebühr allein das Zehnfache des günstigsten Wahlgrabs. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wer eine solche Grabstätte über Generationen halten will, zahlt den Jahressatz unbefristet weiter; nach Paragraf 24 Absatz 2 kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung aber verweigern, wenn ein Grabfeld im öffentlichen Interesse umgestaltet werden soll. | 7.920,00 € | 1.628,00 € | 9.548,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 4.2.9 und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Kindergrab 0,45 mal 0,90 MeterDas kleinere der beiden Kindergräber, 19 Euro je Jahr. Für Kinder beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung sechs statt zehn Jahre, deshalb rechnen wir hier mit sechs Jahren: 114 Euro Grabgebühr. Kind ist nach Paragraf 5 Absatz 1, wer das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat; dieselbe Grenze gilt über Paragraf 4 der Gebührensatzung auch für die ermäßigte Bestattungsgebühr von 475 Euro nach Ziffer 1.1.3. Zusammen mit der Annahme im Sarg kostet die Beisetzung 534 Euro. Das Verzeichnis führt die Kindergräber unter der Überschrift Wahlgräber für Kinder; wir halten sie deshalb für verlängerbar, auch wenn diese Überschrift als einzige in Abschnitt 4 den Zusatz Neuerwerb und Verlängerung nicht trägt. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Was überrascht: Paragraf 36 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung sagt, Kinder sollten grundsätzlich in Wahlgräbern bestattet werden, und bezeichnet die Kindergrabfelder ausdrücklich als noch bestehend. Die eigene Grabart ist damit ein Auslaufmodell, das nicht auf jedem Friedhof zur Verfügung steht. | 114,00 € | 534,00 € | 648,00 € | 6 J. | Anlage Ziffer 4.3.1, Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Kindergrab 0,60 mal 1,20 MeterDas größere der beiden Kindergräber kostet dasselbe wie das kleinere, 19 Euro je Jahr und über die sechsjährige Ruhezeit 114 Euro. Seine Maße von 0,60 mal 1,20 Meter sind genau die, die Paragraf 36 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung als maximale Pflanzfläche in den noch bestehenden Grabfeldern für Kinder nennt. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Die Fläche ist zwar größer, der Preis nicht: Die Stadt staffelt bei Kindergräbern als einziger Grabartengruppe nicht nach Größe. Für tot geborene Kinder unter 500 Gramm und für Stillgeborene führt das Verzeichnis dagegen gar keine Grabgebühr, sondern nur die Beisetzung im Seelenfeld beziehungsweise im Grabfeld für Stillgeborene zu je 250 Euro. | 114,00 € | 534,00 € | 648,00 € | 6 J. | Anlage Ziffer 4.3.2, Paragraf 36 Absatz 1 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
14 Grabarten für die Urne in Nürnberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenerdgrab 1,00 mal 1,00 MeterDas Standardangebot unter den Urnengräbern und das günstigste Urnengrab, das die Angehörigen selbst gestalten dürfen. Die Grabgebühr beträgt 75 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 750 Euro, dazu 313 Euro für Annahme und Beisetzung der Urne. Paragraf 16 der Friedhofssatzung bezeichnet die Urneneinzelgräber ausdrücklich als Urnengräber zur persönlichen Gestaltung und Pflege; sie sind damit nicht pflegefrei, und die Grabpflegeordnung gilt für sie in vollem Umfang. Der Grabhügel darf nach ihrem Paragrafen 3 Absatz 2 Nummer 2 bei Urnengräbern höchstens fünf Zentimeter über dem Boden liegen, halb so hoch wie bei Erdgräbern. Nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden, und Paragraf 21 Satz 3 zieht daraus die Folge: Aus solchen Urnen ist später keine Umbettung mehr möglich. | 750,00 € | 313,00 € | 1.063,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.2 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,00 mal 1,50 MeterDie zweite Größe der Urneneinzelgräber, 105 Euro je Jahr und über zehn Jahre 1.050 Euro. Die Stadt staffelt die Urnenerdgräber nach Fläche, und der Preis je Quadratmeter sinkt dabei: 75 Euro für einen Quadratmeter, 70 Euro je Quadratmeter bei anderthalb. Nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung ist auch dieses Grab eines zur persönlichen Gestaltung und Pflege, die Angehörigen tragen sie also selbst. Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass die Urnenerdgräber in unterschiedlichen Anlagen mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegen und vor Ort auszuwählen sind. | 1.050,00 € | 313,00 € | 1.363,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.3 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,00 mal 2,00 MeterZwei Quadratmeter Urnengrab zu 125 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.250 Euro. Rechnerisch sind das 62,50 Euro je Quadratmeter und Jahr gegenüber 75 Euro beim Quadratmetergrab; die Fläche wird mit zunehmender Größe deutlich billiger. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Wie bei allen Urneneinzelgräbern nennt das Verzeichnis keine Beschriftungsgebühr, weil das Grabmal hier Sache der Angehörigen ist und nach der Grabmalordnung genehmigt werden muss. | 1.250,00 € | 313,00 € | 1.563,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.4 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 1,50 mal 1,50 MeterEin quadratisches Urnengrab von 2,25 Quadratmetern zu 149 Euro je Jahr, über zehn Jahre 1.490 Euro. Es ist die größte Stufe, die noch unter dem Preis eines gewöhnlichen Erdgrabs mit Bestattung bleibt. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Zu bedenken ist Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung: Die Grabnutzungsgebühr wird für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig, und bei einem Verzicht auf das Grabrecht wird nichts erstattet. | 1.490,00 € | 313,00 € | 1.803,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.5 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 2,00 mal 2,00 MeterVier Quadratmeter zu 249 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 2.490 Euro. Eine Grabstätte dieser Größe nimmt mehrere Urnen auf; wie viele, legt nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung fest, und das Verzeichnis staffelt allein nach Fläche, nicht nach Belegungszahl. Jede weitere Urnenbeisetzung kostet erneut 313 Euro. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. | 2.490,00 € | 313,00 € | 2.803,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.6 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrab 3,00 mal 3,00 MeterDas größte Urnenerdgrab mit neun Quadratmetern, 509 Euro je Jahr und über zehn Jahre 5.090 Euro. Es ist damit teurer als jedes Erdgrab außer dem doppelt tiefen vierfachbreiten Familiengrab, und zugleich das flächenmäßig günstigste Urnengrab: rund 57 Euro je Quadratmeter und Jahr gegenüber 75 Euro beim Quadratmetergrab. Die Pflege ist Sache der Angehörigen: Paragraf 28 Satz 1 der Friedhofssatzung und Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verpflichten die Grabnutzungsberechtigten dazu für die gesamte Laufzeit, und Paragraf 4 Absatz 1 der Grabpflegeordnung verlangt mindestens eine Grasfläche auf dem Grabbeet. Solche Grabstätten liegen meist in historischen Abteilungen der beiden großen Friedhöfe und dienen als Familienurnengrab über mehrere Generationen. | 5.090,00 € | 313,00 € | 5.403,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.1.7 und Paragraf 16 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnennische einfachbreit in einer UrnenwandEine Nische in einer Urnenwand, in der nach Angabe der Friedhofsverwaltung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Nischenwände gibt es auf dem Süd- und dem Westfriedhof sowie in Boxdorf, Fischbach, Großgründlach, Reichelsdorf und Worzeldorf. Die Grabgebühr beträgt 125 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.250 Euro, und dazu kommen einmalig 189 Euro für die Beschriftung der Nischenverschlussplatte nach Ziffer 1.4.1. Wir rechnen diese 189 Euro in die Grabgebühr ein, weil Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Beschriftung vorschreibt und von der Friedhofsverwaltung beschaffen lässt; abwählbar ist sie nicht. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Was überrascht: Paragraf 19 Absatz 1 verbietet an der Nischenanlage Bilder, angebundene Kränze und Blumen und insbesondere Kerzen und Grablichte, und das Abbrennen von Kerzen ist nach Paragraf 41 Nummer 1 sogar eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro. Grabschmuck darf nur an einem zentralen Ort niedergelegt werden. Nach Ablauf des Rechts können Verschlussplatte und Beschriftung nach Paragraf 19 Absatz 2 bei der Verwaltung des Süd- oder Westfriedhofs abgeholt werden. | 1.439,00 € | 313,00 € | 1.752,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.1 und Ziffer 1.4.1, Paragraf 17 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnennische doppeltbreit in einer UrnenwandDie doppelt breite Nische nimmt nach Angabe der Friedhofsverwaltung bis zu vier Urnen auf, also doppelt so viele wie die einfachbreite, kostet aber nur 159 statt 125 Euro je Jahr. Je Urnenplatz ist sie damit die günstigste Nischenlösung. Über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.590 Euro, dazu einmalig 189 Euro für die vorgeschriebene Beschriftung nach Ziffer 1.4.1, die Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung überträgt und die deshalb in unsere Grabgebühr eingerechnet ist. Für jede Beisetzung fallen erneut 313 Euro an. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Wie bei der einfachbreiten Nische gelten die strengen Schmuckverbote des Paragrafen 19 Absatz 1. | 1.779,00 € | 313,00 € | 2.092,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.2 und Ziffer 1.4.1, Paragraf 17 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenhaingrab im Urnenhain oder im LapidariumDer Urnenhain liegt im nördlichen Teil des Südfriedhofs unter Ginkgobäumen. Beigesetzt wird in im Boden versenkten porösen Rohren, in denen nach Angabe der Friedhofsverwaltung bis zu drei vererdbare Urnen Platz finden; das Rohr lässt die Urne zerfallen und die Asche sich mit Erde vermengen. Die Grabgebühr beträgt 189 Euro je Jahr und über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.890 Euro, für alle drei Plätze zusammen. Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung fasst unter dieselbe Ziffer auch die Gräber im Lapidarium, eine von der mittelfränkischen Steinmetz- und Steinbildhauerinnung entwickelte Anlage aus 22 Doppelgrabstellen. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Zwei Dinge kosten hier zusätzlich und stehen in keiner Gebührenziffer: Der Urnenhain ist die einzige Urnengemeinschaftsanlage, die Paragraf 17 Absatz 3 von der städtischen Beschriftung ausnimmt, dafür sind Grabstelen mit einer Grundfläche von 25 mal 25 Zentimetern vorgeschrieben, die privat zu beschaffen sind. Im Lapidarium nennt die Friedhofsverwaltung für das Grabmal einmalige Kosten ab 1.100 Euro. Beide Anlagen waren beim Abruf als vollständig belegt ausgewiesen. | 1.890,00 € | 313,00 € | 2.203,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.3, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenstelle in der SammelgruftDas günstigste Grab in Nürnberg überhaupt, in beiden Formen. Die Grabgebühr beträgt 89 Euro je Jahr, über die zehnjährige Ruhezeit 890 Euro, und die Beisetzung kostet nach Ziffer 1.2.3 nur 89 statt 279 Euro; mit der Annahme der Urne sind es 123 statt 313 Euro. Zusammen 1.013 Euro. Die Friedhofsverwaltung beschreibt die Anlage als anonyme Sammelstelle für diejenigen, die ihren Hinterbliebenen keinen Ort zum Gedenken einräumen möchten. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Es ist zugleich die Grabart mit den meisten Besonderheiten. Nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 wird an der Sammelgruft kein Grabrecht erworben, das Verzeichnis lässt folgerichtig nur den Neuerwerb zu und keine Verlängerung. Die Urne wird während der Ruhezeit in der Gruft verwahrt und danach nach Paragraf 11 Absatz 2 Satz 3 der Erde übergeben. Solange die Ruhezeit läuft, können die Hinterbliebenen noch eine eigene Grabstelle verlangen. Und die Sammelgruft ist der Ort, an dem nach Paragraf 11 Absatz 2 Satz 2 eine Urne von Amts wegen beigesetzt werden kann, wenn die Hinterbliebenen binnen sechs Wochen nach der Einäscherung nicht bestimmen, wohin sie soll; die Kosten tragen dann trotzdem sie. | 890,00 € | 123,00 € | 1.013,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.4 und Ziffer 1.2.3, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Baumgrab, Naturgrab unter BäumenNaturgräber im Wurzelwerk von Bäumen, angelegt auf rund 1.000 Quadratmetern Wiesenfläche im südlichen Teil des Südfriedhofs sowie auf dem Friedhof Reichelsdorf; auf dem Westfriedhof entspricht ihnen das Platanenfeld um einen historischen Brunnen. Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofssatzung zählt ausdrücklich auch die Gräber im Platanen- und im Ahornfeld dazu. Die Grabgebühr beträgt 168 Euro je Jahr, über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.680 Euro, dazu einmalig 259 Euro für die nach Paragraf 17 Absatz 3 vorgeschriebene Beschriftung nach Ziffer 1.4.2.2, die wir in die Grabgebühr einrechnen. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Die Friedhofsverwaltung schreibt dazu auf ihrer Seite unmissverständlich: Die Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein eigenes Grabbeet gibt es nicht; Gedenktafeln kommen an eine Stele im Bereich der Ruhe und des Gedenkens, Pflanzen und Blumen auf eine dafür vorgesehene Abstellfläche. Nur vererdbare Urnen sind zulässig, eine spätere Umbettung ist nach Paragraf 21 Satz 3 damit ausgeschlossen. | 1.939,00 € | 313,00 € | 2.252,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.5 und Ziffer 1.4.2.2, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnengartengrab in einem UrnengartenUrnengräber in einer gärtnerisch gestalteten Gemeinschaftsanlage, 139 Euro je Jahr und über die zehnjährige Mindestlaufzeit 1.390 Euro. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Die Friedhofsverwaltung beschreibt auf ihrer Seite eine Urnengemeinschaftsanlage mit zwanzig Grabstellen auf dem Westfriedhof, die die Genossenschaft und Treuhandstelle der Nürnberg-Fürther Friedhofsgärtner gestaltet hat und in der die Gärtnereien die jahreszeitliche Bepflanzung übernehmen; Grabpflege und ein Namenstein an einer zentralen Stele seien in den jährlichen Grabgebühren enthalten. Anders als in Städten, in denen eine Genossenschaft die Pflege gegen einen gesonderten Vertrag außerhalb der Satzung erbringt, bleibt es hier bei der Gebühr des Verzeichnisses. Die Pflegefreiheit steht ohnehin schon in Paragraf 28 Satz 2 und hängt an dieser Anlage nicht. Zwei Vorbehalte gehören dazu: Die beschriebene Anlage war beim Abruf vollständig belegt, und das Verzeichnis nennt keinen Betrag für die Beschriftung, die Paragraf 17 Absatz 3 auch hier vorschreibt; dann gilt Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung mit dem tatsächlichen Aufwand. | 1.390,00 € | 313,00 € | 1.703,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.6, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenkulturgrab an einem historischen GrabmalBeigesetzt wird an einem historischen, erhaltenswerten Grabmal, dessen Familie die Grabstätte aufgegeben hat; das Grabmal bleibt dadurch stehen und wird weiter genutzt. Mit 89 Euro je Jahr und 890 Euro über die zehnjährige Mindestlaufzeit ist es die günstigste Urnengemeinschaftsanlage, an der überhaupt ein Grabnutzungsrecht erworben werden kann. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Hier liegt aber die größte Überraschung des ganzen Verzeichnisses: Pflegefrei heißt nicht kostenfrei. Die Friedhofsverwaltung beschreibt das Angebot auf dem Süd- und dem Westfriedhof als Grabmalpatenschaft, und wer sie übernimmt, verpflichtet sich, für die Restaurierung des Grabmals und für seine Standsicherheit zu sorgen. Das deckt sich mit Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung, der Grabmale ausdrücklich von der Grabpflege trennt und ihre Erhaltung den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Was diese Restaurierung kostet, steht in keiner Satzung; sie kann die Grabgebühr um ein Vielfaches übersteigen. | 890,00 € | 313,00 € | 1.203,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.7, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie Paragraf 27 Absatz 4 und Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Pflanzenfeldgrab in einem PflanzenfeldUrnengräber in einem einheitlich bepflanzten Feld, mit 91 Euro je Jahr der zweitniedrigste Jahressatz unter den Urnengemeinschaftsanlagen. Über die zehnjährige Mindestlaufzeit sind das 910 Euro, dazu einmalig 259 Euro für die Beschriftung nach Ziffer 1.4.2.1, die Paragraf 17 Absatz 3 vorschreibt und die Friedhofsverwaltung beschafft; sie ist nicht abwählbar und deshalb in unsere Grabgebühr eingerechnet. Zusammen 1.169 Euro. Die Pflege liegt bei der Stadt: Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Betreuung der Urnengemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 28 Satz 2 nimmt diese Gräber ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, die Paragraf 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung sonst den Grabnutzungsberechtigten auferlegt. Der niedrige Jahressatz und die vergleichsweise hohe Beschriftungsgebühr führen dazu, dass ein Drittel des Preises auf die Namenstafel entfällt. Wer nur den Tarif in Abschnitt B liest, hält dieses Grab für das zweitgünstigste der Stadt; mit der Beschriftung ist es teurer als das Urnenkulturgrab und das Urnengartengrab. | 1.169,00 € | 313,00 € | 1.482,00 € | 10 J. | Anlage Ziffer 3.2.8 und Ziffer 1.4.2.1, Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 7 und Absätze 2 und 3 sowie Paragraf 28 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
43 weitere Gebühren in der Satzung von Nürnberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Annahme einer oder eines Verstorbenen im Sarg | 59,00 € | Anlage Ziffer 1.1.1 |
| Beisetzung einer oder eines Erwachsenen im Sarg | 1.569,00 € | Anlage Ziffer 1.1.2 |
| Erdbestattung einer oder eines Erwachsenen insgesamt, Annahme und Beisetzung | 1.628,00 € | Anlage Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 1 der Leichenwesenverordnung |
| Beisetzung eines Kindes im Sarg | 475,00 € | Anlage Ziffer 1.1.3 |
| Erdbestattung eines Kindes insgesamt, Annahme und Beisetzung | 534,00 € | Anlage Ziffern 1.1.1 und 1.1.3 |
| Beisetzung in einer Gruft | 1.215,00 € | Anlage Ziffer 1.1.4 |
| Beisetzung im Seelenfeld für Totgeburten, einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer | 250,00 € | Anlage Ziffer 1.1.5 |
| Beisetzung im Grabfeld für Stillgeborene, einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer | 250,00 € | Anlage Ziffer 1.1.6 |
| Annahme einer Urne oder Überurne | 34,00 € | Anlage Ziffer 1.2.1 |
| Urnenbeisetzung einer oder eines Erwachsenen oder eines Kindes | 279,00 € | Anlage Ziffer 1.2.2 |
| Urnenbestattung insgesamt, Annahme und Beisetzung | 313,00 € | Anlage Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 1 der Leichenwesenverordnung |
| Urnenbeisetzung doppelttief, vorwiegend auf kirchlichen Friedhöfen | 1.299,00 € | Anlage Ziffer 1.2.2.1 |
| Urnenbeisetzung in der Sammelgruft | 89,00 € | Anlage Ziffer 1.2.3 |
| Urnenbeisetzung in der Sammelgruft insgesamt, Annahme und Beisetzung | 123,00 € | Anlage Ziffern 1.2.1 und 1.2.3 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Reihengrab | nicht möglich, das Grab wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben | Anlage Ziffer 2.1 und Paragraf 13 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Urnenerdgrab 0,85 mal 0,85 Meter, je Jahr | 55,00 € | Anlage Ziffer 3.1.1 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Urnenerdgrab 1,00 mal 1,00 Meter, je Jahr | 75,00 € | Anlage Ziffer 3.1.2 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Urnenerdgrab 3,00 mal 3,00 Meter, je Jahr | 509,00 € | Anlage Ziffer 3.1.7 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einer Urnennische einfachbreit, je Jahr | 125,00 € | Anlage Ziffer 3.2.1 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Urnenhaingrab, je Jahr | 189,00 € | Anlage Ziffer 3.2.3 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einer Urnenstelle in der Sammelgruft | nicht möglich, nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung wird dort kein Grabrecht erworben | Anlage Ziffer 3.2.4 und Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Wahlgrab einfachtief und einfachbreit, je Jahr | 79,00 € | Anlage Ziffer 4.1.1 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einem Familiengrab einfachtief und einfachbreit, je Jahr | 99,00 € | Anlage Ziffer 4.2.1 |
| Grabgebühr für ein Kindergrab, je Jahr | 19,00 € | Anlage Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 |
| Kühlzelle, je Tag | 47,00 € | Anlage Ziffer 1.3.1 |
| Einbettungsraum | 129,00 € | Anlage Ziffer 1.3.2 |
| Schauzelle, je angefangene 60 Minuten | 99,00 € | Anlage Ziffer 1.3.3 |
| Abschiedsraum, je angefangene 60 Minuten | 299,00 € | Anlage Ziffer 1.3.4 |
| Große Trauerhalle, 30 Minuten, auf dem Südfriedhof, dem Westfriedhof sowie in Boxdorf, Reichelsdorf und Fischbach | 480,00 € | Anlage Ziffer 1.3.5 |
| Kleine Trauerhalle, 30 Minuten, auf den übrigen Friedhöfen | 420,00 € | Anlage Ziffer 1.3.6 |
| Verlängerung der Nutzung der großen Trauerhalle, je angefangene 30 Minuten | 240,00 € | Anlage Ziffer 1.3.7.1 |
| Verlängerung der Nutzung der kleinen Trauerhalle, je angefangene 30 Minuten | 210,00 € | Anlage Ziffer 1.3.7.2 |
| Audioanlage für Ton- oder Datenträger von Dritten | 89,00 € | Anlage Ziffer 1.3.8 |
| Zusätzlicher Kranz- oder Blumenwagen | 45,00 € | Anlage Ziffer 1.3.9 |
| Anbringen oder Versetzen der Beschriftung an der Urnennischenverschlussplatte | 189,00 € | Anlage Ziffer 1.4.1 |
| Anbringen der Beschriftung an einem Pflanzenfeldgrab | 259,00 € | Anlage Ziffer 1.4.2.1 |
| Anbringen der Beschriftung an einem Baumgrab | 259,00 € | Anlage Ziffer 1.4.2.2 |
| Ausgrabung eines Sarges oder von Gebeinen | 1.589,00 € | Anlage Ziffer 1.4.3 |
| Ausgrabung oder Entnahme einer Urne einschließlich Beisetzung im Ewigkeitsgrab | 269,00 € | Anlage Ziffer 1.4.4 |
| Räumen einer Gruft | 1.199,00 € | Anlage Ziffer 1.4.5 |
| Überlassung einer Trauerhalle für öffentliche Feiern des Totengedenkens | gebührenfrei, wenn die Überlassung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsvereinbarung zur selbstständigen Nutzung erfolgt | Paragraf 6 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Leichenhallen auf dem Süd- und dem Westfriedhof | frei, soweit sich aus der Leichenwesenverordnung nichts Abweichendes ergibt | Paragraf 4 Absatz 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Nutzungen und Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nennt | nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand samt den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten | Paragraf 1 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Nürnberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.218,00 €
Reihengrab für Erwachsene in Nürnberg, über 10 Jahre, das sind 521,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Ziffer 2.1.1, Paragraf 13 und Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung | 990,00 € |
| BestattungAnlage Ziffer 1.1.1 | 1.628,00 € |
| Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 2.600,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.618,00 € |
Das einzige pflegefreie Erdgrab, das im Gebührenverzeichnis eine eigene Ziffer hat. Die Grabgebühr beträgt 99 Euro je Jahr und wird für die zehnjährige Ruhezeit im Voraus fällig, zusammen also 990 Euro. Reihengrabfelder gibt es nur auf dem Süd- und dem Westfriedhof. Eine Grabwahl ist ausgeschlossen, belegt wird der Reihe nach. Die Pflege liegt bei der Stadt, und der Beleg dafür ist ungewöhnlich zwingend: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung lässt die Friedhofsverwaltung die Reihengräber einheitlich anlegen, gestalten und betreuen, und nach Absatz 3 wird an ihnen überhaupt kein Grabnutzungsrecht erworben. Die Pflegepflicht des Paragrafen 28 Satz 1 und des Paragrafen 1 Absatz 1 der Grabpflegeordnung trifft aber nur Grabnutzungsberechtigte, und die gibt es hier nicht. Die städtische Seite zum Reihengrab bestätigt es in eigenen Worten: Die Friedhofsverwaltung säht die Flächen an und pflegt sie. Was überrascht: Das Grab ist teurer als das gewöhnliche Wahlgrab, 990 statt 790 Euro, und es ist nach Paragraf 13 Absatz 2 während der Ruhezeit für jede weitere Beisetzung gesperrt und nach Ablauf nicht verlängerbar. Grabschmuck ist nicht erlaubt, sämtliche Namenssteine sind einheitlich gestaltet, und einen Betrag für diesen Stein nennt das Verzeichnis nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage, in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
31 Fragen, die die Satzung von Nürnberg offenlässt
- Alle Beträge des Abschnitts B des Gebührenverzeichnisses stehen unter der Spaltenüberschrift Gebühr/Jahr und sind Jahressätze, keine Einmalbeträge. Wir rechnen sie auf die Mindestlaufzeit hoch, die Paragraf 23 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung an die Ruhezeit des Paragrafen 22 Absatz 1 Satz 2 bindet: zehn Jahre bei Erwachsenen, sechs Jahre bei Kindern. Wer ein Grab länger behält, zahlt den Jahressatz weiter, und zwar nach Paragraf 23 Absatz 2 Satz 4 nur für volle Jahre. Ein Nürnberger Grabpreis ist deshalb keine feste Zahl, sondern eine Zahl mal einer Laufzeit, die die Angehörigen selbst bestimmen.
- Die Zahlenreihen des Tarifs sind rechnerisch geprüft, weil eine verschluckte führende Ziffer die häufigste Fehlerquelle solcher Verzeichnisse ist. Beim Wahlgrab ist 79 Euro der Satz je Grabstelle, und alle fünf weiteren Sätze sind Vielfache davon: 158, 237 und 316 Euro für zwei, drei und vier Stellen, und doppelttief zählt wie eine zweite Stelle, also wieder 158 und 316 Euro. Beim Familiengrab ist 99 Euro der Satz je Stelle, und die neun Sätze von 99 bis 792 Euro sind genau die Vielfachen bis zum Achtfachen. Keine Zahl fällt aus der Reihe.
- Auf den Friedhöfen Großgründlach und Fischbach beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 22 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung zwölf Jahre für Erwachsene und zehn Jahre für Kinder. Weil die Gebühr ein Jahressatz ist, kostet dort jedes Grab entsprechend mehr, ohne dass der Tarif eine eigene Zeile dafür hätte: Das günstigste Wahlgrab kostet 79 mal zwölf, also 948 statt 790 Euro, das Reihengrab 1.188 statt 990 Euro. Unsere Beträge sind die Sätze der übrigen acht städtischen Friedhöfe.
- Die Bestattungsgebühr besteht aus zwei Posten, die beide zwingend anfallen: der Annahme der oder des Verstorbenen im Sarg zu 59 Euro nach Ziffer 1.1.1 beziehungsweise der Urne zu 34 Euro nach Ziffer 1.2.1, und der eigentlichen Beisetzung nach Ziffer 1.1.2, 1.1.3 oder 1.2.2. Paragraf 6 Absatz 1 der städtischen Leichenwesenverordnung verlangt, dass Leichen und Urnen spätestens 24 Stunden vor dem Bestattungstermin in das Leichenhaus des Süd- oder des Westfriedhofs verbracht werden; eine Wahl gibt es nicht, Ausnahmen sind nach Absatz 3 nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich. Wir addieren deshalb beide Posten. Eine Erdbestattung kostet damit 1.628 statt 1.569 Euro, eine Urnenbeisetzung 313 statt 279 Euro.
- Für Urnennische, Pflanzenfeldgrab und Baumgrab rechnen wir die Beschriftung in die Grabgebühr ein: 189 Euro nach Ziffer 1.4.1 und je 259 Euro nach den Ziffern 1.4.2.1 und 1.4.2.2. Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung schreibt die Beschriftung der Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen vor und lässt sie von der Friedhofsverwaltung beschaffen. Abwählbar ist sie nicht und gehört deshalb in die Nutzungsgebühr.
- Für Urnengartengrab, Urnenkulturgrab und Sammelgruft schreibt Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Beschriftung ebenfalls vor, das Gebührenverzeichnis nennt dafür aber keinen Betrag. Nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung wird dann der tatsächliche Personal- und Sachkostenaufwand samt kalkulatorischen Kosten berechnet. Diese drei Grabarten sind deshalb um einen unbekannten Betrag teurer, als unsere Zahl sagt. Ausgenommen ist allein der Urnenhain, den Paragraf 17 Absatz 3 Halbsatz 2 ausdrücklich von der städtischen Beschriftung ausnimmt.
- Die Friedhofsverwaltung bewirbt auf ihrer Seite ein pflegefreies Erdgrab, bei dem sie die Pflege der Anlage und des Umfeldes übernimmt und für Grabschmuck eine gesonderte, nicht zu bepflanzende Fläche vorsieht; angeboten wird es auf dem Süd- und dem Westfriedhof. Für die sanierte Anlage auf dem Westfriedhof nennt die Stadt einen Preis von 200 Euro je Erdgrab und Jahr bei zehn Jahren Mindestruhefrist, also 2.000 Euro. Eine eigene Ziffer hat dieses Angebot im Gebührenverzeichnis nicht, und Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung erhebt die Grabnutzungsgebühren ausschließlich nach dem Verzeichnis. Wir führen die Grabart deshalb nicht mit einem Betrag, der in keiner Satzung steht. Auf den Preisvergleich wirkt sich das nicht aus: Mit 2.000 Euro Grabgebühr wäre sie teurer als das Reihengrab, das mit 990 Euro das günstigste pflegefreie Erdgrab bleibt.
- Die Seite der Friedhofsverwaltung zum Lapidarium nennt eine Grabgebühr von 125 Euro je Jahr. Das Gebührenverzeichnis führt das Lapidarium nicht gesondert; nach Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung gehören seine Gräber zum Urnenhaingrab, und dafür nennt Ziffer 3.2.3 seit dem 1. April 2026 einen Satz von 189 Euro. Wir folgen dem Verzeichnis. Die 125 Euro der Internetseite sind ein überholter Wert; die Seite ist keine Rechtsquelle.
- Drei Angebote der Friedhofsverwaltung tragen auf der Internetseite Namen, die das Gebührenverzeichnis nicht kennt, und lassen sich keiner Ziffer zweifelsfrei zuordnen: die Urnensonderstelle auf dem Süd- und dem Westfriedhof, die nach Angabe der Stadt einheitlich bepflanzt, beschriftet und auf Dauer gepflegt wird; das Kolumbarium, ein Urnentempel mit Chipkartenzugang, dessen Nischen dem Wortlaut nach unter die Urnennische des Paragrafen 17 Absatz 1 Nummer 1 fallen dürften; und das Urnengemeinschaftsgrab der Genossenschaft der Nürnberg-Fürther Friedhofsgärtner auf dem Westfriedhof, das am ehesten dem Urnengartengrab der Ziffer 3.2.6 entspricht. Wir haben für diese Namen keine eigenen Grabarten angelegt, weil sonst dieselbe Ziffer doppelt gezählt würde.
- Das Urnenerdgrab 0,85 mal 0,85 Meter nach Ziffer 3.1.1 zu 55 Euro je Jahr führen wir nicht als Grabart, weil das Verzeichnis es ausdrücklich nur zur Verlängerung anbietet. Neu vergeben wird diese Größe nicht mehr. Der Satz steht bei den weiteren Gebühren. Umgekehrt tragen die Ziffern 2.1 und 3.2.4 den Zusatz nur Neuerwerb: Reihengrab und Sammelgruft sind nicht verlängerbar. Die Überschrift 4.3 Wahlgräber für Kinder trägt als einzige in Abschnitt 4 überhaupt keinen Zusatz, weder Neuerwerb und Verlängerung wie 4.1 und 4.2 noch nur Neuerwerb. Wir führen die beiden Kindergräber als verlängerbar, weil das Verzeichnis sie ausdrücklich Wahlgräber nennt und Paragraf 24 der Friedhofssatzung die Verlängerung allgemein regelt. Ein ausdrücklicher Satz dazu fehlt aber.
- Wahlgräber und Familiengräber nehmen nach der Überschrift von Abschnitt 4 des Verzeichnisses sowohl Särge als auch Urnen auf. Wir führen sie als Erdgräber, weil das die teurere Nutzung ist. Wer dort eine Urne beisetzen lässt, zahlt 313 statt 1.628 Euro Bestattungsgebühr, die Grabgebühr bleibt gleich. Das günstigste Urnengrab mit eigenem Grabmal und eigener Pflanzfläche ist damit nicht das Urnenerdgrab zu 750 Euro, sondern das Wahlgrab zu 790 Euro, wenn man die größere Grabfläche und die Möglichkeit einer späteren Erdbestattung mitrechnet.
- An der Sammelgruft wird nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung kein Grabrecht erworben. Wir rechnen den Jahressatz von 89 Euro trotzdem auf zehn Jahre hoch, weil die Ruhezeit nach Paragraf 22 Absatz 4 unabhängig vom Nachweis eines Grabnutzungsrechts gilt und die Asche nach Paragraf 11 Absatz 2 Satz 3 erst nach der Ruhezeit der Erde übergeben wird. Ein ausdrücklicher Satz, über wie viele Jahre die Gebühr der Sammelgruft erhoben wird, steht in keiner der beiden Satzungen.
- Für die Beisetzung im Seelenfeld für Totgeburten und im Grabfeld für Stillgeborene nennt das Verzeichnis je 250 Euro einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer, aber keine Grabgebühr. Wir führen beide deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und nicht als Grabart. Es sind die einzigen beiden Beträge des ganzen Verzeichnisses, die Umsatzsteuer tragen, und sie sind ausdrücklich als Bruttobeträge ausgewiesen; ein Nettobetrag oder ein Zusatz wie zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer kommt im Tarif nirgends vor. Die Friedhofsverwaltung beschreibt daneben ein Grabfeld für Gemeinschaftsbestattungen auf dem Westfriedhof, in dem seit 2006 gemeinschaftlich eingeäscherte Leibesfrüchte anonym in einer Urne beigesetzt werden, wenn keine Bestattung gewählt wurde; eine Gebühr dafür nennt das Verzeichnis nicht.
- Die Beisetzung in einer Gruft kostet nach Ziffer 1.1.4 1.215 Euro und das Räumen einer Gruft nach Ziffer 1.4.5 1.199 Euro. Eine Grabgebühr für eine Gruft nennt Abschnitt B nicht; Grüfte gibt es in Nürnberg nur im Bestand und sie werden nicht neu vergeben. Wir führen die Gruft deshalb nicht als Grabart.
- Die Urnenbeisetzung doppelttief nach Ziffer 1.2.2.1 kostet 1.299 Euro statt 279 Euro, also das Viereinhalbfache. Der Klammerzusatz des Verzeichnisses sagt, dass sie vorwiegend auf kirchlichen Friedhöfen vorkommt. Sie ist keine eigene Grabart, sondern eine besondere Form der Beisetzung, und sie geht in unsere Grabpreise nicht ein.
- Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofssatzung gilt die Satzung auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Friedhofsvertrags vom 22. Juni 2001 auch für den Bestattungsbetrieb und die Grabmalgenehmigungsverfahren auf neun kirchlichen Friedhöfen: Wöhrd, Eibach, St. Jobst, Kraftshof, St. Leonhard, Mögeldorf, St. Peter, St. Johannis und St. Rochus. Die Grabgebühren dieser Friedhöfe erheben aber die Kirchengemeinden nach eigenen Ordnungen. Die Friedhofsverwaltung führt auf ihrer Seite zu den kirchlichen Friedhöfen zusätzlich Katzwang, das Paragraf 3 Absatz 1 nicht nennt, sowie den Friedhof der Israelitischen Kultusgemeinde, dessen Eigentumsrechte Paragraf 3 Absatz 2 ausdrücklich unberührt lässt. Unsere Grabpreise gelten allein für die städtischen Friedhöfe.
- Der Tarif gilt für alle zehn städtischen Friedhöfe, und das ist belegt und nicht nur vermutet: Paragraf 1 der Anlage 1 zur Friedhofssatzung nennt den Süd- und den Westfriedhof ohne Einzugsbegrenzung, ihr Paragraf 2 zählt acht weitere auf, nämlich Großreuth bei Schweinau, Reichelsdorf, Boxdorf, Worzeldorf, Großgründlach, Fischbach, Kornburg und Höfen, jeweils mit genau umschriebenem Einzugsbereich. Dieselben zehn führt die Friedhofsverwaltung auf ihrer Seite zu den städtischen Friedhöfen mit Anschrift. Ein zweiter Tarif für einzelne Stadtteile besteht nicht.
- Die Nutzung einer Trauerhalle kostet nach den Ziffern 1.3.5 und 1.3.6 je 30 Minuten 480 Euro auf dem Süd- und Westfriedhof sowie in Boxdorf, Reichelsdorf und Fischbach und 420 Euro auf den übrigen Friedhöfen; jede angefangene weitere halbe Stunde kostet 240 beziehungsweise 210 Euro. In unseren Grabpreisen steckt das nicht drin, ebenso wenig die Kühlzelle zu 47 Euro je Tag, der Abschiedsraum zu 299 Euro je angefangener Stunde und die Audioanlage zu 89 Euro. Nach Paragraf 4 Absatz 8 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit einer Trauerhalle 30 Minuten, und auch eine unangemeldete Zeitüberschreitung wird als besondere Leistung erfasst.
- Bei gleichzeitiger Beisetzung von Familienangehörigen in einem Grab wird nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung nur eine Bestattungsgebühr fällig. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt, entfällt die Gebühr für das Kind.
- Eine Abräumgebühr nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nennt das Verzeichnis nicht, und sie ist auch in keinem Grabpreis versteckt. Nach Paragraf 27 Absatz 6 der Friedhofssatzung müssen die bisherigen Berechtigten Grabmal, bauliche Anlagen, Bepflanzung und Grabschmuck binnen zwei Monaten selbst entfernen lassen. Diese Kosten entstehen also am Ende zusätzlich, gehen aber an ein privates Unternehmen und nicht an die Stadt.
- Die Grabmale sind in Nürnberg durchweg Sache der Angehörigen, auch dort, wo die Pflege es nicht ist. Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung verpflichtet die Grabnutzungsberechtigten, das Grabmal so zu erhalten, dass niemand gefährdet wird, und lässt umsturzgefährdete Grabmale auf ihre Kosten entfernen. Am deutlichsten wirkt sich das beim Urnenkulturgrab aus: Wer eine Grabmalpatenschaft übernimmt, verpflichtet sich nach Angabe der Friedhofsverwaltung zur Restaurierung des historischen Grabmals und zur Sicherung seiner Standfestigkeit. Was das kostet, steht in keiner Satzung und kann die Grabgebühr von 890 Euro deutlich übersteigen.
- Die Bestattungs- und Friedhofssatzung, aus der Ruhezeiten, Grabarten und Pflegeregeln stammen, ist vom 12. August 2019 und wurde zuletzt am 28. Oktober 2019 geändert. Sie ist damit älter als drei Jahre. Das Gebührenverzeichnis dagegen gilt erst seit dem 1. April 2026. Dass die Friedhofssatzung unverändert gilt, ist geprüft: Die Datei im Stadtrecht trägt den Stand 71. Nachtrag Dezember 2019, und die Amtsblätter des Jahres 2026 enthalten keine weitere Änderung.
- Die Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung führt drei Anlagen, und die Datei 740_070.pdf im Stadtrecht enthält keine davon; sie endet mit Paragraf 42. Wir haben deshalb die Gegenprobe in beide Richtungen gemacht. Die drei Anlagen liegen als eigene Dateien bei der Friedhofsverwaltung, tragen dieselbe Nachtragsnummer und sind vollständig: Anlage 1 mit den Einzugsbereichen, Anlage 2 mit der Grabmalordnung, Anlage 3 mit der Grabpflegeordnung. Umgekehrt fehlt im Text der Satzung kein Paragraf, den die Inhaltsübersicht nennt. Anlage 3 ist für die Pflegefrage der ausschlaggebende Text, weil ihr Paragraf 1 Absatz 1 die Grabpflege den Grabnutzungsberechtigten zuweist; wer nur die Satzung liest, kennt diesen Satz nicht.
- Die Seite der Friedhofsverwaltung verlinkt für die Gebührensatzung eine Datei mit dem Dateinamen 20230101_740_071.pdf, also die Fassung vom 1. Januar 2023, und daneben zutreffend die geltende Anlage 740_071a.pdf aus dem Stadtrecht. Wir folgen dem Stadtrecht und dem Amtsblatt. Wer der ersten Datei folgt, liest eine Fassung, die seit dem 1. April 2026 nicht mehr gilt.
- Zur geltenden Fassung ist über die naheliegende Datei hinaus nachgesehen worden, weil das eigene Ortsrecht einer Stadt erfahrungsgemäß auch die überholte Fassung führen kann. Geprüft wurden: die Anlage im Stadtrecht mit dem Stand 84. Nachtrag August 2026, die Gebührensatzung selbst mit demselben Stand, die Bekanntmachung der Änderungssatzung im Amtsblatt Nummer 4 vom 11. Februar 2026, die Volltexte aller neunzehn Amtsblätter des Jahres 2026 vom 2. Januar bis zum 9. September auf das Wort Friedhof, die Seite der Friedhofsverwaltung mit ihrem Newsletter für Bestattungsinstitute, dessen jüngste Ausgabe 2026-01 vom 31. März 2026 neue Auftragsformblätter für die ab 1. April 2026 geltenden Gebühren ankündigt, und die drei Anlagen der Friedhofssatzung. Eine jüngere Fassung als die vom 29. Januar 2026 gibt es nicht. In den Amtsblättern des Jahres 2026 kommt das Wort Friedhof außerhalb dieser Änderungssatzung nur in Vergabebekanntmachungen zur Sanierung des Krematoriums am Westfriedhof vor.
- Die Geltung ist nicht nur am Dateikopf abgelesen, sondern an der Beratungsfolge. Artikel 2 der im Amtsblatt Nummer 4 abgedruckten Änderungssatzung lautet: Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Darunter steht, dass der Stadtrat sie am 28. Januar 2026 beschlossen hat und der Oberbürgermeister sie am 29. Januar 2026 ausgefertigt hat. Es handelt sich also um beschlossenes und verkündetes Recht und nicht um eine Beschlussvorlage.
- Der amtlich beschlossene Wortlaut im Amtsblatt und die Lesefassung im Stadtrecht sind Betrag für Betrag verglichen worden, weil eine der beiden Fassungen erfahrungsgemäß eine führende Ziffer verlieren kann. Alle 57 Beträge des Verzeichnisses stimmen zeichengleich überein. Ein einziger Unterschied besteht im Wort: Das Amtsblatt schreibt in Ziffer 1.4.2.1 Pflanzfeldgrab und in Ziffer 3.2.8 Pflanzenfeldgrab, das Stadtrecht an beiden Stellen Pflanzenfeldgrab. Wir folgen dem Stadtrecht, weil diese Schreibweise mit Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 7 der Friedhofssatzung übereinstimmt. Ein Betrag hängt daran nicht.
- Im Amtsblatt der Stadt stehen auch fremde Friedhofsgebührenordnungen. Ausgabe Nummer 2 vom 14. Januar 2026 macht bekannt, dass die Friedhofsgebührenordnung für den evangelisch-lutherischen Friedhofsverband St. Johannis und St. Rochus mit Wirkung vom 1. März 2026 geändert wurde, kirchenaufsichtlich genehmigt durch die Regionalstelle Ansbach. Das ist keine städtische Gebühr; erlassen hat sie der Friedhofsverband, die Stadt hat sie nur abgedruckt. Wer im Amtsblatt nach Friedhofsgebühren sucht, findet diese Bekanntmachung zuerst.
- Nürnberg lässt nach Paragraf 30 Absatz 2 der Bestattungsverordnung die Erdbestattung in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zu und regelt die Einzelheiten in einem Merkblatt der Friedhofsverwaltung. Eine eigene Gebühr oder Ermäßigung dafür nennt das Verzeichnis nicht; abgerechnet wird die Erdbestattung nach den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2. Auf dem Südfriedhof besteht außerdem ein Gräberfeld für muslimische Bestattungen mit südöstlicher Ausrichtung, für das der Tarif ebenfalls keine gesonderte Ziffer führt.
- Ein Faktor aus einer Haushaltssatzung, ein Hebesatz oder ein Vomhundertsatz, mit dem die Beträge zu vervielfachen wären, kommt in der Gebührensatzung und in ihrer Anlage nicht vor. Die Beträge des Verzeichnisses sind die Beträge, die in Rechnung gestellt werden.
- Die Nutzungsgebühr wird nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig, und bei einem Verzicht auf das Grabrecht wird nichts erstattet. Wer ein Grab für zwanzig Jahre erwirbt und es nach zwölf Jahren aufgibt, bekommt die acht Jahre nicht zurück.
Friedhöfe in Nürnberg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 20 Friedhöfe in NürnbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, das Gebührenverzeichnis, Stadtrecht 740.071 Anlage in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.2026, gültig ab 01.04.2026, Stand 84. Nachtrag August 2026
- Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS), Stadtrecht 740.071 vom 12.08.2019 (Amtsblatt Seite 321), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.01.2026 (Amtsblatt Seite 69), gültig ab 01.04.2026
- Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nummer 4 vom 11.02.2026, Seiten 69 und 70, Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis vom 29.01.2026, in Kraft seit 01.04.2026
- Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (BFS), Stadtrecht 740.070, mit Ruhezeiten, Grabarten, Grabnutzungsrecht und Pflegeregeln vom 12.08.2019 (Amtsblatt Seite 312), geändert durch Satzung vom 28.10.2019 (Amtsblatt Seite 409), Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Anlage 1 zur Bestattungs- und Friedhofssatzung, Einzugsbereiche der städtischen Friedhöfe Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Anlage 2 zur Bestattungs- und Friedhofssatzung, Grabmalordnung Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Anlage 3 zur Bestattungs- und Friedhofssatzung, Grabpflegeordnung, mit der Zuweisung der Grabpflege an die Grabnutzungsberechtigten in Paragraf 1 Absatz 1 Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Verordnung der Stadt Nürnberg über das Leichenwesen (LeichenwesenVO), Stadtrecht 740.535, Paragraf 6 Absatz 1 zur zwingenden Übergabe von Leiche oder Urne an die Friedhofsverwaltung vom 06.04.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2019, Stand 71. Nachtrag Dezember 2019
- Friedhofsverwaltung Nürnberg, Unser Grabstättenangebot, die amtlichen Beschreibungen der einzelnen Grabarten mit den Angaben zu Pflege, Lage und Belegung Stand des Abrufs
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.