Erlangen · Bayern · AGS 09562000
Friedhofsgebühren Erlangen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen, vom 30.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 24 vom 20.11.2025. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Stadt Erlangen, Standesamt und Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 918,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.116,00 €
- Teuerstes Grab
- 26
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Erdbestattung, Mindestruhezeit
Anonymes Urnengrab
Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwölf Grabplätzen
Paragraf 25 Satz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
Was ein Grab in Erlangen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 19 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 103 Euro. Familiengrabstätten nehmen nach Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung Erdbestattungen und zusätzlich Urnen auf. | 1.572,00 € | 969,00 € | 2.541,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen, am Rande liegend, mit zwei GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 104 Euro. | 1.587,00 € | 969,00 € | 2.556,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 106 Euro. | 1.617,00 € | 969,00 € | 2.586,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 3 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 120 Euro. | 1.827,00 € | 969,00 € | 2.796,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 4 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen, am Rande liegend, mit vier GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 121 Euro. | 1.842,00 € | 969,00 € | 2.811,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 5 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 123 Euro. | 1.872,00 € | 969,00 € | 2.841,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 6 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 141 Euro. Mehr als vier Plätze für Erdbestattungen haben nach Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur alte Familiengrabstätten mit überdurchschnittlich großen Maßen. | 2.142,00 € | 969,00 € | 3.111,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen, am Rande liegend, mit sechs GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 144 Euro. | 2.187,00 € | 969,00 € | 3.156,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 8 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 146 Euro. | 2.217,00 € | 969,00 € | 3.186,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 9 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 160 Euro. | 2.427,00 € | 969,00 € | 3.396,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 10 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 166 Euro. | 2.517,00 € | 969,00 € | 3.486,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 11 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zehn GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 180 Euro. Eine Lage innerhalb geschlossener Grabgruppen nennt der Tarif ab zehn Grabplätzen nicht mehr. | 2.727,00 € | 969,00 € | 3.696,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 12 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwölf GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 208 Euro und ist der höchste im Erlanger Tarif. | 3.147,00 € | 969,00 € | 4.116,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 13 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Sondergrabstätte, unabhängig von der Anzahl der GrabplätzeDer Jahressatz beträgt 120 Euro. Sondergrabstätten sind alte Familiengrabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung besteht. Neu erwerben lassen sie sich nicht. Nach Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung ist die Gebühr für die noch am längsten laufende Ruhezeit im Voraus zu zahlen, bei einer Erdbestattung also für 15 Jahre; sind alle Ruhezeiten abgelaufen, zahlt die nutzungsberechtigte Person nach eigener Wahl für 5, 10 oder 15 Jahre. | 1.827,00 € | 969,00 € | 2.796,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 14 der Gebührensatzung und Paragraf 7 der Gebührensatzung |
| EinzelgrabstätteDer Jahressatz beträgt 93 Euro. Das ist das günstigste Erdgrab in Erlangen. Einzelgrabstätten nehmen nach Paragraf 6 der Friedhofssatzung eine einzige Erdbestattung auf. | 1.422,00 € | 969,00 € | 2.391,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 15 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Kindergrabstätte bis zu einer Sarglänge von 1,00 MeterDer Jahressatz beträgt 90 Euro. Wir rechnen mit zehn Jahren, weil Paragraf 25 Satz 2 der Friedhofssatzung Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr diese Ruhezeit gibt und eine Sarglänge oder Körpergröße bis 1,00 Meter ein Kind dieses Alters bezeichnet. | 927,00 € | 439,00 € | 1.366,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 16 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Islamische GrabstätteDer Jahressatz beträgt 107 Euro. Die Grabfelder liegen nach Paragraf 9 der Friedhofssatzung auf dem Westfriedhof und werden der Reihe nach belegt. Sie nehmen Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf. | 1.632,00 € | 969,00 € | 2.601,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 17 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Islamische Kindergrabstätte bis zu einer Körpergröße von 1,00 MeterDer Jahressatz beträgt 104 Euro. | 1.067,00 € | 439,00 € | 1.506,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 18 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Anonymes Erdgrab als EinzelgrabstätteDer Jahressatz beträgt 148 Euro. Nach Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabfläche als Rasenfläche an und pflegt sie. Die Beisetzung findet nach Satz 2 ausnahmslos ohne Angehörige statt, eine Umbettung ist nach Paragraf 26 Absatz 5 ausgeschlossen. | 2.247,00 € | 969,00 € | 3.216,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 19 der Gebührensatzung sowie Paragraf 11 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenerdgrabstätte mit bis zu vier UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 115 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. | 1.177,00 € | 341,00 € | 1.518,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 20 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrabstätte mit bis zu sechs UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 132 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu sechs Urnen Platz finden. | 1.347,00 € | 341,00 € | 1.688,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 21 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnennische in Kolumbarium, Urnenwand oder Urnenstele mit bis zu zwei UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 163 Euro und gilt für die gesamte Nische, in der zwei Urnen Platz finden. Die Verschlussplatte beschafft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung die Friedhofsverwaltung, die vorgeschriebene Beschriftung gibt die nutzungsberechtigte Person auf eigene Kosten in Auftrag. | 1.657,00 € | 341,00 € | 1.998,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 22 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenkammer mit bis zu zwei UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 186 Euro und gilt für die gesamte Kammer, in der zwei Urnen Platz finden. Für die Urnenkammer besteht nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung Grabmalzwang; das liegende Grabmal misst nach Paragraf 5 Absatz 3 der Grabmal- und Grabpflegeordnung 30 mal 40 Zentimeter. | 1.887,00 € | 341,00 € | 2.228,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 23 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnengrabstätte am Baum oder im Beet als EinzelgrabstätteDer Jahressatz beträgt 173 Euro. Die Grabgruppen der Urnenbeete und Urnenhochbeete legt nach Paragraf 15 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung ausschließlich die Friedhofsverwaltung an, unterhält und pflegt sie; die Pflege ist mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. Für Baumgräber sagt Paragraf 16 Absatz 1 dasselbe. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet. | 1.757,00 € | 341,00 € | 2.098,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 24 der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung |
| Urnengrabstätte am Baum oder im Beet mit bis zu zwei UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 182 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei Urnen Platz finden. Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt Urnengräber im Beet oder Hochbeet und Baumgrabstätten zweistellig und vergibt sie der Reihe nach. | 1.847,00 € | 341,00 € | 2.188,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 25 der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung |
| Anonymes UrnengrabDer Jahressatz beträgt 55 Euro. Das ist das günstigste Grab in Erlangen, gleich welcher Form. Nach Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabfläche als Rasenfläche an und pflegt sie. Die Beisetzung findet ausnahmslos ohne Angehörige statt. | 577,00 € | 341,00 € | 918,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 26 der Gebührensatzung sowie Paragraf 11 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Erdbestattung einfach tief | 790,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Erdbestattung doppelt tief | 998,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Aufschlag für eine Grabgrube für einen übergroßen Sarg | 521,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei Erdbestattungen von Kindern bis zu einer Sarglänge oder Körpergröße von 1,00 Meter sowie von Totgeburten über 500 Gramm | 260,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Totgeburt unter 500 Gramm | 156,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Beisetzen einer Urne | 163,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Beisetzen oder Entnahme einer Urne im Rahmen einer Auflösung oder Umbettung in Kolumbarium, Urnenwand, Urnenstele oder Urnenkammer | 118,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Erdbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle | 139,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Stille Urnenbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle | 118,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Trauerfeier mit Benutzung der Trauerhalle bis 30 Minuten und Durchführung der Beisetzung auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach alt | 248,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Trauerfeier mit Benutzung der Trauerhalle bis 30 Minuten und Durchführung der Beisetzung auf den sonstigen Friedhöfen | 342,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung des Bestattungsauftrages, bei jeder Erdbestattung und jeder Urnenbeisetzung | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Ausstellung der Urnenbescheinigung | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Leichenhalle, je angefangenem Nutzungstag | 25,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 der Gebührensatzung |
| Nutzung des Abschiedsraums, je angefangenem Nutzungstag | 89,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Nutzung des Waschraums, je angefangenem Nutzungstag | 133,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Kühlung, je angefangenem Nutzungstag | 15,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Trauerfeier, je angefangene 15 Minuten | 58,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach alt | 209,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf den sonstigen Friedhöfen | 302,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Bereitstellung von Kranzständern und Blumenwägen, Verbringung zum Grab und Ablage der Blumen und Kränze am Grab | 58,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 8 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Audioanlage, der Orgel oder der mobilen Beschallungsanlage, jeweils | 29,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 9 der Gebührensatzung |
| Bereitstellung von Bestattungszubehör wie Blütenschalenständer, Kondolenztisch und Staffelei, jeweils | 8,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 10 der Gebührensatzung |
| Ausgraben der Leiche einer erwachsenen Person | 1.107,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Wiederbeisetzen der Leiche einer erwachsenen Person | 521,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Ausgraben der Leiche eines Kindes | 365,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Wiederbeisetzen der Leiche eines Kindes | 365,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Ausgraben einer Urne | 163,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Wiederbeisetzen einer Urne | 163,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Erwerb, Erneuerung, Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts einschließlich Ausfertigung des Grabbriefes, jeweils | 27,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Erlaubnis zur Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung oder Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen, jeweils | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Ausnahmegenehmigung oder Einzelanordnung für frühere oder spätere Bestattung | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Ausstellen einer sonstigen Bescheinigung oder einer Zweitausfertigung des Grabbriefes | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Adressermittlung der grabnutzungsberechtigten Person, einfach im Inland | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Adressermittlung der grabnutzungsberechtigten Person, aufwändig im Ausland | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Erbenermittlung | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Versand von Urnen | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 8 der Gebührensatzung |
| Berechtigungsschein für die Gewerbeausübung auf den städtischen Friedhöfen, 12 Monate | 60,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Berechtigungsschein für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe, je Fahrzeug und Jahr | 35,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe, je Fahrzeug im Einzelfall | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Aufstellung, Änderung oder Erneuerung eines Grabmals, von Grabmalteilen, der Einfassung, der Grabbegrenzungsplatten, von Teilabdeckungen oder der Errichtung des Fundaments | 6 Prozent der gesamten Materialkosten ohne Mehrwertsteuer | Paragraf 4 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Nachlass auf das Beisetzen der zweiten und jeder weiteren Urne bei zeitgleicher Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab | 25 Prozent der Gebühr für das Beisetzen einer Urne | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts um 5, 10 oder 15 Jahre | Jahressatz der jeweiligen Grabart mal Zahl der Jahre, dazu 27 Euro für die Ausfertigung des Grabbriefes | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 und Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.441,00 €
Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei Grabplätzen in Erlangen, über 15 Jahre, das sind 429,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung | 1.572,00 € |
| BestattungParagraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung | 969,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.541,00 € |
Der Jahressatz beträgt 103 Euro. Familiengrabstätten nehmen nach Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung Erdbestattungen und zusätzlich Urnen auf.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen, vom 30.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 24 vom 20.11.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Erlangen erhebt die Grabnutzungsgebühr als Jahresgebühr. Paragraf 2 der Gebührensatzung nennt die Beträge ausdrücklich pro Jahr, Paragraf 7 Absatz 2 wiederholt es. Unsere Nutzungsgebühr ist deshalb der Jahressatz mal der Ruhezeit nach Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung, also mal 15 Jahre bei Erdbestattungen und mal 10 Jahre bei Urnen und Kindergräbern. Den Jahressatz nennen wir bei jeder Grabart im Hinweis.
- In jeder Nutzungsgebühr stecken 27 Euro für den Erwerb des Grabnutzungsrechts einschließlich der Ausfertigung des Grabbriefes nach Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung schreibt die Urkunde zwingend vor, die Gebühr lässt sich also nicht abwählen.
- Die Beisetzung ist in Erlangen zweigeteilt und steht in keiner Ziffer vollständig. Zum Ausheben und Verfüllen des Grabes nach Paragraf 3 Absatz 3 tritt die Durchführung der Beisetzung nach Paragraf 3 Absatz 2, im schmalsten Fall die Erdbeisetzung ohne Trauerhalle für 139 Euro oder die stille Urnenbeisetzung für 118 Euro. Dazu kommt nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 die Bearbeitung des Bestattungsauftrages mit 40 Euro, bei Urnen zusätzlich die Urnenbescheinigung mit 20 Euro nach Nummer 2. Unsere Beisetzungsgebühr beträgt danach 969 Euro bei einer Erdbestattung, 439 Euro bei einem Kind bis 1,00 Meter und 341 Euro bei einer Urne.
- Ob die 20 Euro für die Urnenbescheinigung bei wirklich jeder Urnenbeisetzung anfallen, sagt der Wortlaut nicht mit letzter Schärfe. Paragraf 4 Absatz 1 leitet beide Ziffern mit den Worten ein, bei Erdbestattungen beziehungsweise für Urnenbeisetzungen seien die folgenden Gebühren zu entrichten. Wir folgen diesem Wortlaut und rechnen den Betrag in die Urnenbeisetzung ein.
- Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle von 25 Euro je angefangenem Nutzungstag nach Paragraf 3 Absatz 1 rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 5 Absatz 1 der städtischen Verordnung über das Leichenwesen vom 30.11.2015 in der Fassung vom 22.09.2021 ist eine Soll-Vorschrift und lässt jedes Leichenhaus im Stadtgebiet zu, nicht nur das städtische. Wer die städtische Halle nutzt, zahlt je Tag 25 Euro zusätzlich.
- Unsere Beträge sind die Sätze für die stille Beisetzung ohne Trauerhalle. Eine Trauerfeier mit Trauerhalle und Beisetzung kostet auf den meisten Friedhöfen 342 Euro, auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach alt 248 Euro und tritt an die Stelle der stillen Beisetzung.
- Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 7 nennt 118 Euro für das Beisetzen einer Urne in Kolumbarium, Urnenwand, Urnenstele oder Urnenkammer. Der Satz gilt aber nur im Rahmen einer Auflösung oder Umbettung. Für die erste Beisetzung in einer Nische gilt die Nummer 6 mit 163 Euro. Wir rechnen deshalb überall mit 163 Euro.
- Die Urnenkammer führen wir nicht als pflegefrei. Die Überschrift des Paragrafen 15 der Grabmal- und Grabpflegeordnung nennt sie neben Urnenbeet, Urnenhochbeet und Gemeinschaftsgrabanlagen, der Absatz 1 aber, der Anlage, Unterhalt und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist und die Pflege für abgegolten erklärt, lässt sie aus. Damit bleibt es bei Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung, der die Pflege bei allen Grabstätten der nutzungsberechtigten Person auferlegt. Das ist der Punkt, an dem wir am längsten gezögert haben.
- Auch die Urnennische in Kolumbarium, Urnenwand oder Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 der Grabmal- und Grabpflegeordnung regelt für sie nur die Verschlussplatte, die Beschriftung und den Grabschmuck und sagt zur Pflege nichts. Schweigen ist kein Beleg.
- Gräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen nach Paragraf 10 Absatz 3 und die Kindergemeinschaftsgrabanlage nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung führen wir nicht als Grabart. Paragraf 2 der Gebührensatzung nennt für sie keine Grabnutzungsgebühr. An beiden wird kein Grabnutzungsrecht verliehen, sodass nach Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung auch keine Grabnutzungsgebühr entsteht. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung pflegt die Friedhofsverwaltung die Gemeinschaftsgrabanlagen.
- Auch für die Grabstätte der Frauenklinik des Universitätsklinikums, in der nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung Fehlgeburten unter 500 Gramm bestattet werden können, nennt der Tarif keine Grabnutzungsgebühr.
- Paragraf 11 der Friedhofssatzung bezeichnet anonyme Urnengrabstätten als Gemeinschaftsgrabstätten, Paragraf 2 Nummer 26 der Gebührensatzung dagegen als Einzelgrabstätten. Wir übernehmen den Preis des Tarifs und lassen den Widerspruch stehen.
- Die Jahressätze der Familiengrabstätten und der mehrstelligen Urnengrabstätten gelten für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabplatz. Einen Preis je einzelnem Grabplatz nennt der Tarif nicht.
- Die Obstbaumwiese, die Paragraf 16 der Grabmal- und Grabpflegeordnung neben den Baumgräbern regelt, führt der Tarif nicht gesondert. Wir setzen für sie keinen eigenen Betrag an.
- Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung bezeichnet Urnengräber im Beet oder Hochbeet und Baumgrabstätten als zweistellig, der Tarif kennt unter Nummer 24 daneben eine Einzelgrabstätte. Wir führen beide Varianten so, wie der Tarif sie nennt.
- Bei den Kindergrabstätten knüpft der Tarif an die Sarglänge von 1,00 Meter an, die Ruhezeit dagegen an das vollendete siebte Lebensjahr. Wir setzen die zehn Jahre der Kinderruhezeit an, weil eine Körpergröße bis 1,00 Meter ein Kind unter sieben Jahren bezeichnet. Für Totgeburten gilt eine Ruhezeit von fünf Jahren; eine eigene Grabnutzungsgebühr nennt der Tarif für sie nicht.
- Die Sondergrabstätte nach Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung lässt sich nicht neu erwerben. Es handelt sich um alte Familiengrabstätten mit einem Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung. Wir rechnen mit 15 Jahren, weil Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung bei noch laufender Ruhezeit die am längsten laufende Ruhezeit zugrunde legt; sind alle Ruhezeiten abgelaufen, zahlt die nutzungsberechtigte Person nach eigener Wahl für 5, 10 oder 15 Jahre.
- Die Genehmigung eines Grabmals kostet nach Paragraf 4 Absatz 4 der Gebührensatzung 6 Prozent der Materialkosten ohne Mehrwertsteuer. Ein fester Betrag steht dafür nicht in der Satzung und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Die Satzung gilt nur für die zehn stadteigenen Friedhöfe, die Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Der Ehrenfriedhof ist nach Absatz 2 ausgenommen. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Grabnutzungsrechts besteht nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht. Verlängert wird auf Antrag um 5, 10 oder 15 Jahre, wenn die nutzungsberechtigte Person ihn innerhalb von drei Monaten vor Ablauf stellt.
- Eine Abräumgebühr nennt die Gebührensatzung nicht. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung müssen die vormals Nutzungsberechtigten Grabmale und bauliche Anlagen binnen drei Monaten selbst entfernen und die Grabstätte einebnen.
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- Die 13 Friedhöfe in ErlangenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 30.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 24 vom 20.11.2025
- Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 27.11.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 25 vom 04.12.2025
- Anlage zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen: Grabmal- und Grabpflegeordnung vom 27.11.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 25 vom 04.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.