Erlangen, Bayern, AGS 09562000
Friedhofsgebühren in Erlangen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen, vom 30.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 24 vom 20.11.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Erlangen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Erlangen, Standesamt und Friedhofsverwaltung.
- 918,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.116,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 26
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, Mindestruhezeit
Anonymes Urnengrab, mit Beisetzung
Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwölf Grabplätzen, mit Beisetzung
Paragraf 25 Satz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
Was ein Grab in Erlangen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
19 Grabarten für die Erdbestattung in Erlangen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 103 Euro. Familiengrabstätten nehmen nach Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung Erdbestattungen und zusätzlich Urnen auf. | 1.572,00 € | 969,00 € | 2.541,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen, am Rande liegend, mit zwei GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 104 Euro. | 1.587,00 € | 969,00 € | 2.556,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 106 Euro. | 1.617,00 € | 969,00 € | 2.586,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 3 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 120 Euro. | 1.827,00 € | 969,00 € | 2.796,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 4 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen, am Rande liegend, mit vier GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 121 Euro. | 1.842,00 € | 969,00 € | 2.811,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 5 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit vier GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 123 Euro. | 1.872,00 € | 969,00 € | 2.841,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 6 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 141 Euro. Mehr als vier Plätze für Erdbestattungen haben nach Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur alte Familiengrabstätten mit überdurchschnittlich großen Maßen. | 2.142,00 € | 969,00 € | 3.111,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen, am Rande liegend, mit sechs GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 144 Euro. | 2.187,00 € | 969,00 € | 3.156,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 8 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 146 Euro. | 2.217,00 € | 969,00 € | 3.186,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 9 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 160 Euro. | 2.427,00 € | 969,00 € | 3.396,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 10 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit acht GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 166 Euro. | 2.517,00 € | 969,00 € | 3.486,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 11 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zehn GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 180 Euro. Eine Lage innerhalb geschlossener Grabgruppen nennt der Tarif ab zehn Grabplätzen nicht mehr. | 2.727,00 € | 969,00 € | 3.696,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 12 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Familiengrabstätte außerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwölf GrabplätzenDer Jahressatz beträgt 208 Euro und ist der höchste im Erlanger Tarif. | 3.147,00 € | 969,00 € | 4.116,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 13 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Sondergrabstätte, unabhängig von der Anzahl der GrabplätzeDer Jahressatz beträgt 120 Euro. Sondergrabstätten sind alte Familiengrabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung besteht. Neu erwerben lassen sie sich nicht. Nach Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung ist die Gebühr für die noch am längsten laufende Ruhezeit im Voraus zu zahlen, bei einer Erdbestattung also für 15 Jahre; sind alle Ruhezeiten abgelaufen, zahlt die nutzungsberechtigte Person nach eigener Wahl für 5, 10 oder 15 Jahre. | 1.827,00 € | 969,00 € | 2.796,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 14 der Gebührensatzung und Paragraf 7 der Gebührensatzung |
| EinzelgrabstätteDer Jahressatz beträgt 93 Euro. Das ist das günstigste Erdgrab in Erlangen. Einzelgrabstätten nehmen nach Paragraf 6 der Friedhofssatzung eine einzige Erdbestattung auf. | 1.422,00 € | 969,00 € | 2.391,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 15 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Kindergrabstätte bis zu einer Sarglänge von 1,00 MeterDer Jahressatz beträgt 90 Euro. Wir rechnen mit zehn Jahren, weil Paragraf 25 Satz 2 der Friedhofssatzung Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr diese Ruhezeit gibt und eine Sarglänge oder Körpergröße bis 1,00 Meter ein Kind dieses Alters bezeichnet. | 927,00 € | 439,00 € | 1.366,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 16 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Islamische GrabstätteDer Jahressatz beträgt 107 Euro. Die Grabfelder liegen nach Paragraf 9 der Friedhofssatzung auf dem Westfriedhof und werden der Reihe nach belegt. Sie nehmen Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf. | 1.632,00 € | 969,00 € | 2.601,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 17 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Islamische Kindergrabstätte bis zu einer Körpergröße von 1,00 MeterDer Jahressatz beträgt 104 Euro. | 1.067,00 € | 439,00 € | 1.506,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 18 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Anonymes Erdgrab als EinzelgrabstätteDer Jahressatz beträgt 148 Euro. Nach Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabfläche als Rasenfläche an und pflegt sie. Die Beisetzung findet nach Satz 2 ausnahmslos ohne Angehörige statt, eine Umbettung ist nach Paragraf 26 Absatz 5 ausgeschlossen. | 2.247,00 € | 969,00 € | 3.216,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 19 der Gebührensatzung sowie Paragraf 11 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
7 Grabarten für die Urne in Erlangen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenerdgrabstätte mit bis zu vier UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 115 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. | 1.177,00 € | 341,00 € | 1.518,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 20 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenerdgrabstätte mit bis zu sechs UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 132 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu sechs Urnen Platz finden. | 1.347,00 € | 341,00 € | 1.688,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 21 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnennische in Kolumbarium, Urnenwand oder Urnenstele mit bis zu zwei UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 163 Euro und gilt für die gesamte Nische, in der zwei Urnen Platz finden. Die Verschlussplatte beschafft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung die Friedhofsverwaltung, die vorgeschriebene Beschriftung gibt die nutzungsberechtigte Person auf eigene Kosten in Auftrag. | 1.657,00 € | 341,00 € | 1.998,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 22 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnenkammer mit bis zu zwei UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 186 Euro und gilt für die gesamte Kammer, in der zwei Urnen Platz finden. Für die Urnenkammer besteht nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung Grabmalzwang; das liegende Grabmal misst nach Paragraf 5 Absatz 3 der Grabmal- und Grabpflegeordnung 30 mal 40 Zentimeter. | 1.887,00 € | 341,00 € | 2.228,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 23 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Urnengrabstätte am Baum oder im Beet als EinzelgrabstätteDer Jahressatz beträgt 173 Euro. Die Grabgruppen der Urnenbeete und Urnenhochbeete legt nach Paragraf 15 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung ausschließlich die Friedhofsverwaltung an, unterhält und pflegt sie; die Pflege ist mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. Für Baumgräber sagt Paragraf 16 Absatz 1 dasselbe. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet. | 1.757,00 € | 341,00 € | 2.098,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 24 der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung |
| Urnengrabstätte am Baum oder im Beet mit bis zu zwei UrnenplätzenDer Jahressatz beträgt 182 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei Urnen Platz finden. Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt Urnengräber im Beet oder Hochbeet und Baumgrabstätten zweistellig und vergibt sie der Reihe nach. | 1.847,00 € | 341,00 € | 2.188,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 25 der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung |
| Anonymes UrnengrabDer Jahressatz beträgt 55 Euro. Das ist das günstigste Grab in Erlangen, gleich welcher Form. Nach Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabfläche als Rasenfläche an und pflegt sie. Die Beisetzung findet ausnahmslos ohne Angehörige statt. | 577,00 € | 341,00 € | 918,00 € | 10 J. | Paragraf 2 Nummer 26 der Gebührensatzung sowie Paragraf 11 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Erlangen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Erdbestattung einfach tief | 790,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Erdbestattung doppelt tief | 998,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Aufschlag für eine Grabgrube für einen übergroßen Sarg | 521,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei Erdbestattungen von Kindern bis zu einer Sarglänge oder Körpergröße von 1,00 Meter sowie von Totgeburten über 500 Gramm | 260,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Totgeburt unter 500 Gramm | 156,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Beisetzen einer Urne | 163,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Beisetzen oder Entnahme einer Urne im Rahmen einer Auflösung oder Umbettung in Kolumbarium, Urnenwand, Urnenstele oder Urnenkammer | 118,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Erdbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle | 139,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Stille Urnenbeisetzung ohne Nutzung der Trauerhalle | 118,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Trauerfeier mit Benutzung der Trauerhalle bis 30 Minuten und Durchführung der Beisetzung auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach alt | 248,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Trauerfeier mit Benutzung der Trauerhalle bis 30 Minuten und Durchführung der Beisetzung auf den sonstigen Friedhöfen | 342,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung des Bestattungsauftrages, bei jeder Erdbestattung und jeder Urnenbeisetzung | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Ausstellung der Urnenbescheinigung | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Leichenhalle, je angefangenem Nutzungstag | 25,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 der Gebührensatzung |
| Nutzung des Abschiedsraums, je angefangenem Nutzungstag | 89,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Nutzung des Waschraums, je angefangenem Nutzungstag | 133,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Kühlung, je angefangenem Nutzungstag | 15,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Trauerfeier, je angefangene 15 Minuten | 58,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach alt | 209,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Verabschiedungsfeier ohne Beisetzung auf den sonstigen Friedhöfen | 302,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Bereitstellung von Kranzständern und Blumenwägen, Verbringung zum Grab und Ablage der Blumen und Kränze am Grab | 58,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 8 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Audioanlage, der Orgel oder der mobilen Beschallungsanlage, jeweils | 29,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 9 der Gebührensatzung |
| Bereitstellung von Bestattungszubehör wie Blütenschalenständer, Kondolenztisch und Staffelei, jeweils | 8,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 10 der Gebührensatzung |
| Ausgraben der Leiche einer erwachsenen Person | 1.107,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Wiederbeisetzen der Leiche einer erwachsenen Person | 521,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Ausgraben der Leiche eines Kindes | 365,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Wiederbeisetzen der Leiche eines Kindes | 365,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Ausgraben einer Urne | 163,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Wiederbeisetzen einer Urne | 163,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Erwerb, Erneuerung, Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts einschließlich Ausfertigung des Grabbriefes, jeweils | 27,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Erlaubnis zur Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung oder Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen und Urnen, jeweils | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Ausnahmegenehmigung oder Einzelanordnung für frühere oder spätere Bestattung | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Ausstellen einer sonstigen Bescheinigung oder einer Zweitausfertigung des Grabbriefes | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Adressermittlung der grabnutzungsberechtigten Person, einfach im Inland | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Adressermittlung der grabnutzungsberechtigten Person, aufwändig im Ausland | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Erbenermittlung | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Versand von Urnen | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 8 der Gebührensatzung |
| Berechtigungsschein für die Gewerbeausübung auf den städtischen Friedhöfen, 12 Monate | 60,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Berechtigungsschein für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe, je Fahrzeug und Jahr | 35,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe, je Fahrzeug im Einzelfall | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Aufstellung, Änderung oder Erneuerung eines Grabmals, von Grabmalteilen, der Einfassung, der Grabbegrenzungsplatten, von Teilabdeckungen oder der Errichtung des Fundaments | 6 Prozent der gesamten Materialkosten ohne Mehrwertsteuer | Paragraf 4 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Nachlass auf das Beisetzen der zweiten und jeder weiteren Urne bei zeitgleicher Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab | 25 Prozent der Gebühr für das Beisetzen einer Urne | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts um 5, 10 oder 15 Jahre | Jahressatz der jeweiligen Grabart mal Zahl der Jahre, dazu 27 Euro für die Ausfertigung des Grabbriefes | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 und Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Erlangen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.441,00 €
Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei Grabplätzen in Erlangen, über 15 Jahre, das sind 429,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Nummer 1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung | 1.572,00 € |
| BestattungParagraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Gebührensatzung | 969,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.541,00 € |
Der Jahressatz beträgt 103 Euro. Familiengrabstätten nehmen nach Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung Erdbestattungen und zusätzlich Urnen auf.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen, vom 30.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 24 vom 20.11.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
21 Fragen, die die Satzung von Erlangen offenlässt
- Erlangen erhebt die Grabnutzungsgebühr als Jahresgebühr. Paragraf 2 der Gebührensatzung nennt die Beträge ausdrücklich pro Jahr, Paragraf 7 Absatz 2 wiederholt es. Unsere Nutzungsgebühr ist deshalb der Jahressatz mal der Ruhezeit nach Paragraf 25 der Bestattungs- und Friedhofssatzung, also mal 15 Jahre bei Erdbestattungen und mal 10 Jahre bei Urnen und Kindergräbern. Den Jahressatz nennen wir bei jeder Grabart im Hinweis.
- In jeder Nutzungsgebühr stecken 27 Euro für den Erwerb des Grabnutzungsrechts einschließlich der Ausfertigung des Grabbriefes nach Paragraf 4 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung schreibt die Urkunde zwingend vor, die Gebühr lässt sich also nicht abwählen.
- Die Beisetzung ist in Erlangen zweigeteilt und steht in keiner Ziffer vollständig. Zum Ausheben und Verfüllen des Grabes nach Paragraf 3 Absatz 3 tritt die Durchführung der Beisetzung nach Paragraf 3 Absatz 2, im schmalsten Fall die Erdbeisetzung ohne Trauerhalle für 139 Euro oder die stille Urnenbeisetzung für 118 Euro. Dazu kommt nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 die Bearbeitung des Bestattungsauftrages mit 40 Euro, bei Urnen zusätzlich die Urnenbescheinigung mit 20 Euro nach Nummer 2. Unsere Beisetzungsgebühr beträgt danach 969 Euro bei einer Erdbestattung, 439 Euro bei einem Kind bis 1,00 Meter und 341 Euro bei einer Urne.
- Ob die 20 Euro für die Urnenbescheinigung bei wirklich jeder Urnenbeisetzung anfallen, sagt der Wortlaut nicht mit letzter Schärfe. Paragraf 4 Absatz 1 leitet beide Ziffern mit den Worten ein, bei Erdbestattungen beziehungsweise für Urnenbeisetzungen seien die folgenden Gebühren zu entrichten. Wir folgen diesem Wortlaut und rechnen den Betrag in die Urnenbeisetzung ein.
- Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle von 25 Euro je angefangenem Nutzungstag nach Paragraf 3 Absatz 1 rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 5 Absatz 1 der städtischen Verordnung über das Leichenwesen vom 30.11.2015 in der Fassung vom 22.09.2021 ist eine Soll-Vorschrift und lässt jedes Leichenhaus im Stadtgebiet zu, nicht nur das städtische. Wer die städtische Halle nutzt, zahlt je Tag 25 Euro zusätzlich.
- Unsere Beträge sind die Sätze für die stille Beisetzung ohne Trauerhalle. Eine Trauerfeier mit Trauerhalle und Beisetzung kostet auf den meisten Friedhöfen 342 Euro, auf den Friedhöfen Dechsendorf, Kriegenbrunn und Frauenaurach alt 248 Euro und tritt an die Stelle der stillen Beisetzung.
- Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 7 nennt 118 Euro für das Beisetzen einer Urne in Kolumbarium, Urnenwand, Urnenstele oder Urnenkammer. Der Satz gilt aber nur im Rahmen einer Auflösung oder Umbettung. Für die erste Beisetzung in einer Nische gilt die Nummer 6 mit 163 Euro. Wir rechnen deshalb überall mit 163 Euro.
- Die Urnenkammer führen wir nicht als pflegefrei. Die Überschrift des Paragrafen 15 der Grabmal- und Grabpflegeordnung nennt sie neben Urnenbeet, Urnenhochbeet und Gemeinschaftsgrabanlagen, der Absatz 1 aber, der Anlage, Unterhalt und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist und die Pflege für abgegolten erklärt, lässt sie aus. Damit bleibt es bei Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung, der die Pflege bei allen Grabstätten der nutzungsberechtigten Person auferlegt. Das ist der Punkt, an dem wir am längsten gezögert haben.
- Auch die Urnennische in Kolumbarium, Urnenwand oder Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 der Grabmal- und Grabpflegeordnung regelt für sie nur die Verschlussplatte, die Beschriftung und den Grabschmuck und sagt zur Pflege nichts. Schweigen ist kein Beleg.
- Gräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen nach Paragraf 10 Absatz 3 und die Kindergemeinschaftsgrabanlage nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung führen wir nicht als Grabart. Paragraf 2 der Gebührensatzung nennt für sie keine Grabnutzungsgebühr. An beiden wird kein Grabnutzungsrecht verliehen, sodass nach Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung auch keine Grabnutzungsgebühr entsteht. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Grabmal- und Grabpflegeordnung pflegt die Friedhofsverwaltung die Gemeinschaftsgrabanlagen.
- Auch für die Grabstätte der Frauenklinik des Universitätsklinikums, in der nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung Fehlgeburten unter 500 Gramm bestattet werden können, nennt der Tarif keine Grabnutzungsgebühr.
- Paragraf 11 der Friedhofssatzung bezeichnet anonyme Urnengrabstätten als Gemeinschaftsgrabstätten, Paragraf 2 Nummer 26 der Gebührensatzung dagegen als Einzelgrabstätten. Wir übernehmen den Preis des Tarifs und lassen den Widerspruch stehen.
- Die Jahressätze der Familiengrabstätten und der mehrstelligen Urnengrabstätten gelten für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabplatz. Einen Preis je einzelnem Grabplatz nennt der Tarif nicht.
- Die Obstbaumwiese, die Paragraf 16 der Grabmal- und Grabpflegeordnung neben den Baumgräbern regelt, führt der Tarif nicht gesondert. Wir setzen für sie keinen eigenen Betrag an.
- Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung bezeichnet Urnengräber im Beet oder Hochbeet und Baumgrabstätten als zweistellig, der Tarif kennt unter Nummer 24 daneben eine Einzelgrabstätte. Wir führen beide Varianten so, wie der Tarif sie nennt.
- Bei den Kindergrabstätten knüpft der Tarif an die Sarglänge von 1,00 Meter an, die Ruhezeit dagegen an das vollendete siebte Lebensjahr. Wir setzen die zehn Jahre der Kinderruhezeit an, weil eine Körpergröße bis 1,00 Meter ein Kind unter sieben Jahren bezeichnet. Für Totgeburten gilt eine Ruhezeit von fünf Jahren; eine eigene Grabnutzungsgebühr nennt der Tarif für sie nicht.
- Die Sondergrabstätte nach Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung lässt sich nicht neu erwerben. Es handelt sich um alte Familiengrabstätten mit einem Grabnutzungsrecht ohne zeitliche Einschränkung. Wir rechnen mit 15 Jahren, weil Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung bei noch laufender Ruhezeit die am längsten laufende Ruhezeit zugrunde legt; sind alle Ruhezeiten abgelaufen, zahlt die nutzungsberechtigte Person nach eigener Wahl für 5, 10 oder 15 Jahre.
- Die Genehmigung eines Grabmals kostet nach Paragraf 4 Absatz 4 der Gebührensatzung 6 Prozent der Materialkosten ohne Mehrwertsteuer. Ein fester Betrag steht dafür nicht in der Satzung und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Die Satzung gilt nur für die zehn stadteigenen Friedhöfe, die Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Der Ehrenfriedhof ist nach Absatz 2 ausgenommen. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Grabnutzungsrechts besteht nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht. Verlängert wird auf Antrag um 5, 10 oder 15 Jahre, wenn die nutzungsberechtigte Person ihn innerhalb von drei Monaten vor Ablauf stellt.
- Eine Abräumgebühr nennt die Gebührensatzung nicht. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung müssen die vormals Nutzungsberechtigten Grabmale und bauliche Anlagen binnen drei Monaten selbst entfernen und die Grabstätte einebnen.
Friedhöfe in Erlangen und die Gebühren von 323 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in ErlangenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blomberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hille12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rotenburg an der Fulda10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blieskastel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 30.10.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 24 vom 20.11.2025
- Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 27.11.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 25 vom 04.12.2025
- Anlage zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen: Grabmal- und Grabpflegeordnung vom 27.11.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, bekannt gemacht in Die amtlichen Seiten Nummer 25 vom 04.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.