Bayern, Gemeinde, Gemeindeschlüssel 09775164
Alle 8 Friedhöfe in Weißenhorn
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 07309 84-290
- Stadt Weißenhorn, Friedhofsverwaltung im Rathaus
- 1.548,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 942,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 8
- Friedhöfe mit Namen
89264 Weißenhorn
Einzelgrab als Normalgrab
Anonymes Urnengrab
2 weitere Flächen ohne Namen
Die 8 Friedhöfe in Weißenhorn nehmen zusammen 4,4 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Waldfriedhof Weißenhorn ist der größte mit 2,5 ha, in der Mitte liegen sie bei 1.820 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 480 m entfernt, der entlegenste 5 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 8 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 6 von 8 haben eine erfasste Parkanlage. 2 sind als denkmalgeschützt oder historisch gekennzeichnet, dort redet bei einem Grabstein die Denkmalbehörde mit.
Bei 3 der 8 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Weißenhorn rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Stadt Weißenhorn, Friedhofsverwaltung im Rathaus
Schlossplatz 189264 Weißenhorn
07309 84-290
- Sprechzeiten
- Montag bis Freitag 8 bis 12 UhrMontag zusätzlich 15 bis 17 UhrDonnerstag zusätzlich 14 bis 17.30 Uhrsowie nach Vereinbarung
Die 8 Friedhöfe in Weißenhorn, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Waldfriedhof Weißenhorn | 2,5 ha | 480 m | 8 Anlagen, nächste 130 m | Waldfriedhof (Steig 1), 160 m | keine Angabe |
| Alter Friedhof WeißenhornDenkmal | 9.530 m² | 1,6 km | 9 Anlagen, nächste 260 m | Günzburger Str. (Steig 1), 80 mBus 763 | keine Angabe |
| Neuer Friedhof Attenhofen | 2.980 m² | 3,1 km | 2 Anlagen, nächste 40 m | Attenhofen Kellerstraße, 150 mBus 78 | christlich, römisch-katholisch |
| Friedhof Oberhausen | 1.820 m² | 3,9 km | keine erfasst | Oberhausen Schloßstraße, 100 m | keine Angabe |
| Alter FriedhofDenkmal | 1.460 m² | 3,1 km | 2 Anlagen, nächste 30 m | Attenhofen Kellerstraße, 200 mBus 78 | christlich, römisch-katholisch |
| Friedhof Grafertshofen | 1.310 m² | 1,6 km | 1 Anlagen, nächste 390 m | Grafertshofen Sattlerstraße, 180 m | keine Angabe |
| Friedhof Oberreichenbach | 780 m² | 2,1 km | 2 Anlagen, nächste 100 m | Oberreichenbach, 240 m | keine Angabe |
| Friedhof Emershofen | 560 m² | 5 km | keine erfasst | Emershofen, 160 mBus 73 | christlich, katholisch |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Weißenhorn kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Neu-Ulm | 16,7 km | 1.120,00 €Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr, 15 Jahre Ruhezeit428,00 € gespart | 540,00 €Urnenreihengrab402,00 € gespart |
| Weißenhorn (hier) | - | 1.548,00 €Einzelgrab als Normalgrab | 942,00 €Anonymes Urnengrab |
| Ulm | 17,5 km | 2.920,00 €Reihengrab zur Erdbestattung für Erwachsene | 1.240,00 €Reihengrab zur Urnenbestattung für Erwachsene |
| Am meisten zu sparen | bis 17,5 km | 428,00 €in Neu-Ulm, 16,7 km entfernt | 402,00 €in Neu-Ulm, 16,7 km entfernt |
Was ein Grab in Weißenhorn kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weißenhorn, vom 16.12.2025, ausgefertigt von 1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, in Kraft seit dem 01.01.2026; ihr Paragraf 8 hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.01.2025 auf. Erlassen auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Artikels 20 des Kostengesetzes. Das PDF im Ratsinformationssystem ist ein Scan ohne Textebene, erzeugt mit Epson Scan 2, und wurde als Bild gelesen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrab als NormalgrabDas günstigste Erdgrab in Weissenhorn. Allgemeine Grabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 Grabstätten für Erd- und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird; nach Absatz 2 dürfen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Leichen untereinander oder mehrere Aschen beigesetzt werden. Die Rechenprobe geht auf: 768,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 38,40 Euro im Jahr, und das Tiefgrab kostet mit 1.152,00 Euro genau das Anderthalbfache. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Die Ruhezeit steht in Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 und beträgt bei Leibesfrüchten sechs, bei Kindern unter zehn Jahren zwölf, bei den übrigen Verstorbenen zwanzig und bei Aschenurnen zwölf Jahre; sie beginnt am Tag der Bestattung. Die Gebührensatzung verweist dafür auf "Paragraf 10 Friedhofssatzung", und das geht ins Leere: Paragraf 10 trägt die Überschrift Totengedenkfeiern. Die Friedhofssatzung ist 2024 neu durchnummeriert worden, die Gebührensatzung von 2025 zeigt noch auf die alte Zählung. Verlängerbar nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre und höchstens um zwanzig. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif nicht: Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 entsteht die Gebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, wird also anteilig aus der Gebühr für die Ruhefrist gerechnet. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 768,00 € | 780,00 € | 1.548,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.1 und Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14, 18 und 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Einzelgrab als TiefgrabDas Tiefgrab kostet genau das Anderthalbfache des Normalgrabes, 1.152,00 gegen 768,00 Euro. Es ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 mindestens 2,30 Meter tief statt 1,80, und Paragraf 21 Absatz 2 erklärt, wozu: Eine zweite Leiche darf während der Ruhezeit der ersten nur beigesetzt werden, wenn die erste bereits so tief gelegt wurde, dass die Grabtiefe für die zweite gewährleistet ist. Eine nachträgliche Tieferlegung ist ausdrücklich unzulässig. Wer also später ein zweites Familienmitglied im selben Grab beisetzen will, muss sich beim ersten Todesfall entscheiden. Bei der Bestattung kommt nach Nummer 3.2 ein Zuschlag von 101,00 Euro für die Tieferlegung hinzu. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Verlängerbar nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre und höchstens um zwanzig. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif nicht: Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 entsteht die Gebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, wird also anteilig aus der Gebühr für die Ruhefrist gerechnet. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 1.152,00 € | 881,00 € | 2.033,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.1 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 13 und 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Doppelgrab als NormalgrabZwei Grabstellen nebeneinander. Der Preis ist nicht das Doppelte des Einzelgrabes: 1.456,00 gegen zweimal 768,00 Euro, also 80 Euro Nachlass. Bei den mehrstelligen Gräbern setzt sich das fort, das Dreifachgrab kostet 2.160,00 statt 2.304,00 und das Vierfachgrab 2.848,00 statt 3.072,00 Euro. Je mehr Stellen, desto grösser der Nachlass. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 1.456,00 € | 780,00 € | 2.236,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Doppelgrab als Tiefgrab2.224,00 gegen 1.456,00 Euro sind das 1,527fache, beim Einzelgrab ist das Verhältnis genau 1,5. Die Reihe hält also, ohne exakt zu sein. Vier Särge finden hier Platz, zwei nebeneinander und zwei darunter. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 2.224,00 € | 881,00 € | 3.105,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.2 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Dreifachgrab als Normalgrab2.160,00 Euro sind genau dreimal 720,00, während die einzelne Grabstelle 768,00 Euro kostet. Der Nachlass beträgt damit 48 Euro je Stelle. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 2.160,00 € | 780,00 € | 2.940,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Dreifachgrab als Tiefgrab3.312,00 zu 2.160,00 Euro sind genau das 1,533fache. Sechs Särge finden hier Platz. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 3.312,00 € | 881,00 € | 4.193,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Vierfachgrab als Normalgrab2.848,00 Euro sind genau viermal 712,00. Der Nachlass gegenüber der einzelnen Grabstelle beträgt hier 56 Euro je Stelle und ist damit der grösste des Tarifs. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 2.848,00 € | 780,00 € | 3.628,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Vierfachgrab als TiefgrabDas teuerste gewöhnliche Grab des Tarifs, wenn man die Grüfte nicht rechnet. 4.400,00 zu 2.848,00 Euro sind das 1,545fache; das Verhältnis von Tief- zu Normalgrab steigt von 1,5 beim Einzelgrab über 1,527 und 1,533 bis hierher stetig an. Acht Särge finden Platz. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 4.400,00 € | 881,00 € | 5.281,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.4 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| ZweifachgruftGrüfte sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 eine eigene Grabart, an der ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Mit 279,00 Euro im Jahr kostet die Zweifachgruft mehr als das Siebenfache des Einzelgrabes. Die Bestattung ist dagegen billiger als im Erdgrab: Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 verlangt für die Beisetzung in einer bestehenden Gruft 119,00 statt 380,00 Euro, weil kein Grab ausgehoben werden muss. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, der Beisetzung in der Gruft nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 5.580,00 € | 519,00 € | 6.099,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.1 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 18 und 22 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Dreifachgruft8.280,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 414,00 Euro im Jahr. Die Reihe der Grüfte ist auffällig glatt: 5.580, 8.280 und 11.000 Euro, also 2.700 Euro Aufschlag von der Zwei- zur Dreifachgruft und 2.720 Euro von der Drei- zur Vierfachgruft. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 8.280,00 € | 519,00 € | 8.799,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.2 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 22 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| VierfachgruftDie teuerste Grabart Weissenhorns, 11.000,00 Euro für zwanzig Jahre oder 550,00 Euro im Jahr. Das ist das Vierzehnfache des Einzelgrabes je Jahr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 11.000,00 € | 519,00 € | 11.519,00 € | 20 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 22 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 10. LebensjahrWeissenhorn zieht die Altersgrenze bei zehn Jahren und nicht wie die meisten Gemeinden bei fünf: Paragraf 24 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 stellt Kindergrabstätten für verstorbene Kinder bis zum zehnten Lebensjahr bereit, und Paragraf 14 Absatz 1 setzt für sie eine Ruhezeit von zwölf statt zwanzig Jahren. Die Rechenprobe fördert etwas Unerwartetes zutage: 564,00 Euro auf zwölf Jahre sind 47,00 Euro im Jahr, das Erwachsenengrab kostet 38,40. Das Kindergrab ist also je Jahr um knapp ein Viertel teurer und nur deshalb absolut billiger, weil die Ruhezeit kürzer ist. Auch beim Öffnen und Schliessen ist es nicht billiger: Nummer 3.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 verlangt 202,00 Euro gegenüber 380,00 im Erdgrab, das ist der einzige Nachlass. Zukünftige Bestattungen in Kindergräbern sind nach Paragraf 24 Absatz 2 nur noch auf dem Waldfriedhof vorgesehen; auf den übrigen Friedhöfen gibt es keine Kindergräber mehr, dort werden Kinder in allgemeinen Grabstätten oder Urnengrabstätten beigesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 564,00 € | 602,00 € | 1.166,00 € | 12 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14 und 24 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Grabstätte für eine Tot- oder FehlgeburtDas günstigste Grab Weissenhorns. 198,00 Euro auf sechs Jahre Ruhezeit sind 33,00 Euro im Jahr, der niedrigste Jahressatz des ganzen Tarifs. Die Grabstätte misst nach Paragraf 23 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 einen Meter mal einen halben. Wie beim Kindergrab gilt: Zukünftige Bestattungen sind nach Absatz 2 nur auf dem Waldfriedhof vorgesehen, auf den übrigen Friedhöfen gibt es solche Gräber nicht, dort findet die Bestattung in allgemeinen Grabstätten oder Urnengrabstätten statt. Beim Öffnen und Schliessen verlangt Nummer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 dieselben 202,00 Euro wie beim Kindergrab. Träger sind hier nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 198,00 € | 434,00 € | 632,00 € | 6 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14 und 23 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| UrnenerdgrabDer auffälligste Betrag des Tarifs, und er steht quer zum ganzen Bestand. Das Urnenerdgrab kostet 1.284,00 Euro für zwölf Jahre, das Erdgrab 768,00 Euro für zwanzig. Je Jahr sind das 107,00 gegen 38,40 Euro, also fast das Dreifache. Im Mittel aller gelesenen Gemeinden kostet das Urnengrab knapp die Hälfte des Erdgrabs; Weissenhorn verlangt das Gegenteil, und eine Begründung nennt die Satzung nicht. Nach Paragraf 25 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 misst das Urnengrab auf allen Friedhöfen 0,90 mal 0,60 Meter, nur die alten Urnengräber des Waldfriedhofs sind 1,20 Meter lang. Nach Absatz 3 dürfen höchstens vier Urnen auf gleicher Tiefe beigesetzt werden, und Absatz 1 erlaubt Urnen auch in allgemeinen Grabstätten. Absatz 4 gibt der Stadt nach Ablauf des Nutzungsrechts das Recht, die Urne zu entfernen und die Asche an einer von ihr bestimmten Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Verlängerbar nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre und höchstens um zwanzig. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif nicht: Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 entsteht die Gebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, wird also anteilig aus der Gebühr für die Ruhefrist gerechnet. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 1.284,00 € | 366,00 € | 1.650,00 € | 12 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5.1 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14 und 25 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Urnengrab Weissenhorns, und das ist im Bestand die Ausnahme: In zwei Dritteln aller gelesenen Gemeinden ist das pflegefreie Grab teurer als das gewöhnliche, hier ist es um 708 Euro billiger. Der Pflegebeleg steht in Paragraf 26 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 im Wortlaut: Die Grabpflege erfolgt ausschliesslich durch die Stadt. Er wird von zwei weiteren Stellen gestützt. Paragraf 26 Absatz 1 sagt, an einer anonymen Grabstätte könne ein Nutzungsrecht nicht erworben werden, und Paragraf 35 Absatz 3 knüpft die Pflegepflicht genau daran: Sie trifft den Nutzungsberechtigten bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Weil hier keines erworben werden kann, gibt es auch keine Pflegepflicht und keine Verlängerung. Die Bestattung ist nach Absatz 1 nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen möglich. Absatz 3 nennt einen zweiten Weg in dieses Grab, der selten so klar geregelt ist: Urnen, für die innerhalb von sechs Monaten nach der Kremation keine Beisetzung verfügt wird, werden in einer anonymen Grabstätte beigesetzt. | 576,00 € | 366,00 € | 942,00 € | 12 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5.2 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 18, 26 und 35 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Grabstelle in der Gemeinschaftsurnenwiese des WaldfriedhofsEine in sich geschlossene Grabanlage mit einem gemeinsamen Grabmal, ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Gräber; die Urnen werden nach Paragraf 27 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 direkt nebeneinander beigesetzt und müssen verrottbar sein. Der Pflegebeleg steht in Absatz 6: Die Gemeinschaftsgrabstätte wird durch die Stadt bepflanzt und gepflegt. Nach Absatz 2 beträgt die Ruhefrist zwölf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich; nach Absatz 5 wird der Stelenstein ausgetauscht, sobald die Ruhefristen aller Personen eines Steines abgelaufen sind. Nicht eingerechnet ist die Beschriftung, und sie ist der teuerste Posten des ganzen Tarifs, gemessen an seiner Einheit: Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 verlangt dreissig Euro je Buchstabe. Nach Absatz 3 können Name, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Ein Name von sechzehn Buchstaben kostet damit 480 Euro, mit den beiden Jahreszahlen kommen acht Zeichen dazu. Wer den vollen Eintrag will, zahlt für die Schrift mehr als für die Grabstelle. Eingerechnet ist sie nicht, weil Absatz 3 sie ausdrücklich auf Wunsch stellt und der Antragsteller sogar ein anderer sein darf als der Gebührenschuldner der Grabstätte. Absatz 4 und Absatz 9 regeln streng, was auf der Anlage liegen darf: Abgestellte Gegenstände und angebrachte Lichtbilder kann die Stadt entfernen und nach zwei Wochen Lagerung entsorgen, Blumenschmuck und abgebrannte Grablichter werden in der Regel einmal wöchentlich abgeräumt, und die Sitzgelegenheiten sind von jeglichem Grabschmuck frei zu lassen. | 732,00 € | 366,00 € | 1.098,00 € | 12 | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5.3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 18, 27 und 35 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
Häufige Fragen zu Weißenhorn
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Weißenhorn?
- In Weißenhorn sind 8 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 2 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 4,4 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Weißenhorn?
- Waldfriedhof Weißenhorn ist mit 2,5 ha der größte Friedhof in Weißenhorn. Er liegt 480 m vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Weißenhorn?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Weißenhorn gelten 20 Jahre für Übrige Verstorbene nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024, dazu 12 Jahre für Kinder unter zehn Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024, dazu 12 Jahre für Aschenurnen nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024, dazu 6 Jahre für Leibesfrüchte nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024, dazu 12 Jahre für Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen, ohne Verlängerung nach Paragraf 27 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024.
- Was kostet ein Grab in Weißenhorn?
- Ein Grab in Weißenhorn kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Anonymes Urnengrab mit 942,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weißenhorn, vom 16.12.2025, ausgefertigt von 1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, in Kraft seit dem 01.01.2026; ihr Paragraf 8 hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.01.2025 auf. Erlassen auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Artikels 20 des Kostengesetzes. Das PDF im Ratsinformationssystem ist ein Scan ohne Textebene, erzeugt mit Epson Scan 2, und wurde als Bild gelesen.
- Wer ist für die Friedhöfe in Weißenhorn zuständig?
- Für die Friedhöfe in Weißenhorn ist Stadt Weißenhorn, Friedhofsverwaltung im Rathaus zuständig, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn, Telefon 07309 84-290. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Weißenhorn, die Fristen setzt Bayern
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weißenhorn vom 16.12.2025, ausgefertigt von 1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, in Kraft seit dem 01.01.2026; ihr Paragraf 8 hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.01.2025 auf. Erlassen auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Artikels 20 des Kostengesetzes. Das PDF im Ratsinformationssystem ist ein Scan ohne Textebene, erzeugt mit Epson Scan 2, und wurde als Bild gelesen
- Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Weißenhorn vom 21.11.2024, erlassen auf Grund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Quelle der Ruhezeiten, der Grabarten, der Pflegeregeln und der Aufzählung der hoheitlich von der Stadt ausgeführten Verrichtungen. Ebenfalls ein Scan ohne Textebene, dreiundzwanzig Seiten, als Bild gelesen
- Ortsrecht der Stadt Weißenhorn im Ratsinformationssystem Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhof genau vier Stücke, die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, die Friedhofssatzung vom 21.11.2024, die Benutzungssatzung für die Aussegnungshalle im Waldfriedhof und die Benutzungssatzung für die Leichenhallen auf dem Alten Friedhof und in den Ortsteilen. Eine Änderungssatzung zu einer der vier gibt es nicht
- Seite Friedhöfe der Stadt Weißenhorn Stand der Durchsicht 06.09.2026; nennt dreizehn Friedhöfe, davon zehn kommunale (Alter Friedhof und Waldfriedhof in Weißenhorn sowie Attenhofen, Biberachzell, Bubenhausen, Emershofen, Grafertshofen, Hegelhofen, Oberhausen und Oberreichenbach) und drei kirchliche in Attenhofen, Bubenhausen und Wallenhausen. Quelle der Anschrift, der Rufnummer und der Sprechzeiten
- Bestattungsgesetz (BestG) Stand 1. Juni 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.