Weißenhorn, Bayern, AGS 09775164
Friedhofsgebühren in Weißenhorn, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weißenhorn, vom 16.12.2025, ausgefertigt von 1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, in Kraft seit dem 01.01.2026; ihr Paragraf 8 hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.01.2025 auf. Erlassen auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Artikels 20 des Kostengesetzes. Das PDF im Ratsinformationssystem ist ein Scan ohne Textebene, erzeugt mit Epson Scan 2, und wurde als Bild gelesen. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Weißenhorn und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Weißenhorn; die Grabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung städtisches Eigentum. Zehn Friedhöfe sind kommunal, drei weitere in Attenhofen, Bubenhausen und Wallenhausen sind kirchlich.
- 632,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 11.519,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Übrige Verstorbene
Grabstätte für eine Tot- oder Fehlgeburt, mit Beisetzung
Vierfachgruft, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024
Was ein Grab in Weißenhorn kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
13 Grabarten für die Erdbestattung in Weißenhorn
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrab als NormalgrabDas günstigste Erdgrab in Weissenhorn. Allgemeine Grabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 Grabstätten für Erd- und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird; nach Absatz 2 dürfen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Leichen untereinander oder mehrere Aschen beigesetzt werden. Die Rechenprobe geht auf: 768,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 38,40 Euro im Jahr, und das Tiefgrab kostet mit 1.152,00 Euro genau das Anderthalbfache. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Die Ruhezeit steht in Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 und beträgt bei Leibesfrüchten sechs, bei Kindern unter zehn Jahren zwölf, bei den übrigen Verstorbenen zwanzig und bei Aschenurnen zwölf Jahre; sie beginnt am Tag der Bestattung. Die Gebührensatzung verweist dafür auf "Paragraf 10 Friedhofssatzung", und das geht ins Leere: Paragraf 10 trägt die Überschrift Totengedenkfeiern. Die Friedhofssatzung ist 2024 neu durchnummeriert worden, die Gebührensatzung von 2025 zeigt noch auf die alte Zählung. Verlängerbar nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre und höchstens um zwanzig. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif nicht: Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 entsteht die Gebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, wird also anteilig aus der Gebühr für die Ruhefrist gerechnet. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 768,00 € | 780,00 € | 1.548,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.1 und Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14, 18 und 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Einzelgrab als TiefgrabDas Tiefgrab kostet genau das Anderthalbfache des Normalgrabes, 1.152,00 gegen 768,00 Euro. Es ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 mindestens 2,30 Meter tief statt 1,80, und Paragraf 21 Absatz 2 erklärt, wozu: Eine zweite Leiche darf während der Ruhezeit der ersten nur beigesetzt werden, wenn die erste bereits so tief gelegt wurde, dass die Grabtiefe für die zweite gewährleistet ist. Eine nachträgliche Tieferlegung ist ausdrücklich unzulässig. Wer also später ein zweites Familienmitglied im selben Grab beisetzen will, muss sich beim ersten Todesfall entscheiden. Bei der Bestattung kommt nach Nummer 3.2 ein Zuschlag von 101,00 Euro für die Tieferlegung hinzu. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Verlängerbar nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre und höchstens um zwanzig. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif nicht: Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 entsteht die Gebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, wird also anteilig aus der Gebühr für die Ruhefrist gerechnet. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 1.152,00 € | 881,00 € | 2.033,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.1 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 13 und 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Doppelgrab als NormalgrabZwei Grabstellen nebeneinander. Der Preis ist nicht das Doppelte des Einzelgrabes: 1.456,00 gegen zweimal 768,00 Euro, also 80 Euro Nachlass. Bei den mehrstelligen Gräbern setzt sich das fort, das Dreifachgrab kostet 2.160,00 statt 2.304,00 und das Vierfachgrab 2.848,00 statt 3.072,00 Euro. Je mehr Stellen, desto grösser der Nachlass. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 1.456,00 € | 780,00 € | 2.236,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Doppelgrab als Tiefgrab2.224,00 gegen 1.456,00 Euro sind das 1,527fache, beim Einzelgrab ist das Verhältnis genau 1,5. Die Reihe hält also, ohne exakt zu sein. Vier Särge finden hier Platz, zwei nebeneinander und zwei darunter. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 2.224,00 € | 881,00 € | 3.105,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.2 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Dreifachgrab als Normalgrab2.160,00 Euro sind genau dreimal 720,00, während die einzelne Grabstelle 768,00 Euro kostet. Der Nachlass beträgt damit 48 Euro je Stelle. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 2.160,00 € | 780,00 € | 2.940,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Dreifachgrab als Tiefgrab3.312,00 zu 2.160,00 Euro sind genau das 1,533fache. Sechs Särge finden hier Platz. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 3.312,00 € | 881,00 € | 4.193,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Vierfachgrab als Normalgrab2.848,00 Euro sind genau viermal 712,00. Der Nachlass gegenüber der einzelnen Grabstelle beträgt hier 56 Euro je Stelle und ist damit der grösste des Tarifs. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 2.848,00 € | 780,00 € | 3.628,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Vierfachgrab als TiefgrabDas teuerste gewöhnliche Grab des Tarifs, wenn man die Grüfte nicht rechnet. 4.400,00 zu 2.848,00 Euro sind das 1,545fache; das Verhältnis von Tief- zu Normalgrab steigt von 1,5 beim Einzelgrab über 1,527 und 1,533 bis hierher stetig an. Acht Särge finden Platz. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 4.400,00 € | 881,00 € | 5.281,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.4 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.1 und 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| ZweifachgruftGrüfte sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 eine eigene Grabart, an der ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Mit 279,00 Euro im Jahr kostet die Zweifachgruft mehr als das Siebenfache des Einzelgrabes. Die Bestattung ist dagegen billiger als im Erdgrab: Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 verlangt für die Beisetzung in einer bestehenden Gruft 119,00 statt 380,00 Euro, weil kein Grab ausgehoben werden muss. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, der Beisetzung in der Gruft nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 5.580,00 € | 519,00 € | 6.099,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.1 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 18 und 22 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Dreifachgruft8.280,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 414,00 Euro im Jahr. Die Reihe der Grüfte ist auffällig glatt: 5.580, 8.280 und 11.000 Euro, also 2.700 Euro Aufschlag von der Zwei- zur Dreifachgruft und 2.720 Euro von der Drei- zur Vierfachgruft. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 8.280,00 € | 519,00 € | 8.799,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.2 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 22 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| VierfachgruftDie teuerste Grabart Weissenhorns, 11.000,00 Euro für zwanzig Jahre oder 550,00 Euro im Jahr. Das ist das Vierzehnfache des Einzelgrabes je Jahr. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 11.000,00 € | 519,00 € | 11.519,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragraf 22 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 10. LebensjahrWeissenhorn zieht die Altersgrenze bei zehn Jahren und nicht wie die meisten Gemeinden bei fünf: Paragraf 24 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 stellt Kindergrabstätten für verstorbene Kinder bis zum zehnten Lebensjahr bereit, und Paragraf 14 Absatz 1 setzt für sie eine Ruhezeit von zwölf statt zwanzig Jahren. Die Rechenprobe fördert etwas Unerwartetes zutage: 564,00 Euro auf zwölf Jahre sind 47,00 Euro im Jahr, das Erwachsenengrab kostet 38,40. Das Kindergrab ist also je Jahr um knapp ein Viertel teurer und nur deshalb absolut billiger, weil die Ruhezeit kürzer ist. Auch beim Öffnen und Schliessen ist es nicht billiger: Nummer 3.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 verlangt 202,00 Euro gegenüber 380,00 im Erdgrab, das ist der einzige Nachlass. Zukünftige Bestattungen in Kindergräbern sind nach Paragraf 24 Absatz 2 nur noch auf dem Waldfriedhof vorgesehen; auf den übrigen Friedhöfen gibt es keine Kindergräber mehr, dort werden Kinder in allgemeinen Grabstätten oder Urnengrabstätten beigesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 564,00 € | 602,00 € | 1.166,00 € | 12 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14 und 24 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Grabstätte für eine Tot- oder FehlgeburtDas günstigste Grab Weissenhorns. 198,00 Euro auf sechs Jahre Ruhezeit sind 33,00 Euro im Jahr, der niedrigste Jahressatz des ganzen Tarifs. Die Grabstätte misst nach Paragraf 23 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 einen Meter mal einen halben. Wie beim Kindergrab gilt: Zukünftige Bestattungen sind nach Absatz 2 nur auf dem Waldfriedhof vorgesehen, auf den übrigen Friedhöfen gibt es solche Gräber nicht, dort findet die Bestattung in allgemeinen Grabstätten oder Urnengrabstätten statt. Beim Öffnen und Schliessen verlangt Nummer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 dieselben 202,00 Euro wie beim Kindergrab. Träger sind hier nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 198,00 € | 434,00 € | 632,00 € | 6 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14 und 23 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
3 Grabarten für die Urne in Weißenhorn
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenerdgrabDer auffälligste Betrag des Tarifs, und er steht quer zum ganzen Bestand. Das Urnenerdgrab kostet 1.284,00 Euro für zwölf Jahre, das Erdgrab 768,00 Euro für zwanzig. Je Jahr sind das 107,00 gegen 38,40 Euro, also fast das Dreifache. Im Mittel aller gelesenen Gemeinden kostet das Urnengrab knapp die Hälfte des Erdgrabs; Weissenhorn verlangt das Gegenteil, und eine Begründung nennt die Satzung nicht. Nach Paragraf 25 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 misst das Urnengrab auf allen Friedhöfen 0,90 mal 0,60 Meter, nur die alten Urnengräber des Waldfriedhofs sind 1,20 Meter lang. Nach Absatz 3 dürfen höchstens vier Urnen auf gleicher Tiefe beigesetzt werden, und Absatz 1 erlaubt Urnen auch in allgemeinen Grabstätten. Absatz 4 gibt der Stadt nach Ablauf des Nutzungsrechts das Recht, die Urne zu entfernen und die Asche an einer von ihr bestimmten Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Verlängerbar nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre und höchstens um zwanzig. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif nicht: Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 entsteht die Gebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, wird also anteilig aus der Gebühr für die Ruhefrist gerechnet. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen. | 1.284,00 € | 366,00 € | 1.650,00 € | 12 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5.1 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14 und 25 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Urnengrab Weissenhorns, und das ist im Bestand die Ausnahme: In zwei Dritteln aller gelesenen Gemeinden ist das pflegefreie Grab teurer als das gewöhnliche, hier ist es um 708 Euro billiger. Der Pflegebeleg steht in Paragraf 26 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 im Wortlaut: Die Grabpflege erfolgt ausschliesslich durch die Stadt. Er wird von zwei weiteren Stellen gestützt. Paragraf 26 Absatz 1 sagt, an einer anonymen Grabstätte könne ein Nutzungsrecht nicht erworben werden, und Paragraf 35 Absatz 3 knüpft die Pflegepflicht genau daran: Sie trifft den Nutzungsberechtigten bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Weil hier keines erworben werden kann, gibt es auch keine Pflegepflicht und keine Verlängerung. Die Bestattung ist nach Absatz 1 nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen möglich. Absatz 3 nennt einen zweiten Weg in dieses Grab, der selten so klar geregelt ist: Urnen, für die innerhalb von sechs Monaten nach der Kremation keine Beisetzung verfügt wird, werden in einer anonymen Grabstätte beigesetzt. | 576,00 € | 366,00 € | 942,00 € | 12 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5.2 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 18, 26 und 35 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
| Grabstelle in der Gemeinschaftsurnenwiese des WaldfriedhofsEine in sich geschlossene Grabanlage mit einem gemeinsamen Grabmal, ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Gräber; die Urnen werden nach Paragraf 27 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 direkt nebeneinander beigesetzt und müssen verrottbar sein. Der Pflegebeleg steht in Absatz 6: Die Gemeinschaftsgrabstätte wird durch die Stadt bepflanzt und gepflegt. Nach Absatz 2 beträgt die Ruhefrist zwölf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich; nach Absatz 5 wird der Stelenstein ausgetauscht, sobald die Ruhefristen aller Personen eines Steines abgelaufen sind. Nicht eingerechnet ist die Beschriftung, und sie ist der teuerste Posten des ganzen Tarifs, gemessen an seiner Einheit: Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 verlangt dreissig Euro je Buchstabe. Nach Absatz 3 können Name, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Ein Name von sechzehn Buchstaben kostet damit 480 Euro, mit den beiden Jahreszahlen kommen acht Zeichen dazu. Wer den vollen Eintrag will, zahlt für die Schrift mehr als für die Grabstelle. Eingerechnet ist sie nicht, weil Absatz 3 sie ausdrücklich auf Wunsch stellt und der Antragsteller sogar ein anderer sein darf als der Gebührenschuldner der Grabstätte. Absatz 4 und Absatz 9 regeln streng, was auf der Anlage liegen darf: Abgestellte Gegenstände und angebrachte Lichtbilder kann die Stadt entfernen und nach zwei Wochen Lagerung entsorgen, Blumenschmuck und abgebrannte Grablichter werden in der Regel einmal wöchentlich abgeräumt, und die Sitzgelegenheiten sind von jeglichem Grabschmuck frei zu lassen. | 732,00 € | 366,00 € | 1.098,00 € | 12 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5.3 und Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 18, 27 und 35 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Weißenhorn
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundgebühr je Bestattung oder Exhumierung, nicht abwählbar | 232,00 € | Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Öffnen und Schliessen eines Erdgrabes | 380,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Zuschlag für die Tieferlegung | 101,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Beisetzung in einer bestehenden Gruft | 119,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Öffnen und Schliessen einer Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten | 202,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Öffnen und Schliessen eines Kindergrabes | 202,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Öffnen und Schliessen eines Urnenerdgrabes | 104,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Öffnen und Schliessen eines Urnengrabes in einer Gruft | 89,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.7 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Transport des Sarges zum Grab und Absenken, je Sargträger | 42,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Transport der Urne zum Grab und Absenken, je Urnenträger | 30,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Leitung der Bestattung | 53,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Transport der Blumen und Kränze zum Grab und Auflegen | 52,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Annahme des Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in die Aufbahrungszelle | 22,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Herausgabe eines hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne | 22,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Aufbahrung des Verstorbenen oder der Urne in der Aufbahrungszelle | 24,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Aufbahrung des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier | 20,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Reinigung der Trauerhalle und der zur Trauerfeier benutzten Räume | 18,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Zuschlag für Grabmacherarbeiten an einem Samstag, je Person und Stunde | 142,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.8.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Zuschlag für Grabmacherarbeiten ausserhalb der geregelten Arbeitszeit, je Person und Stunde | 42,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.8.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Erschwerniszuschlag bei Sargübergrösse, Stein und Fels, Altfundamenten, Wasser oder Wurzeln, je Person und Stunde | 41,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.8.3 bis 3.8.8 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Bodenaustausch | 499,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.8.14 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Beisetzung in belastetem Grab, mit Einbringung von Kies und gefüllten Jutesäcken | 642,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.8.15 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Benutzung des Leichenhauses, je angefangener Kalendertag | 74,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Benutzung der Kühlvitrine, je angefangener Kalendertag | 44,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 100,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof zur Trauerfeier | 255,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof zur Aufbahrung | 74,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Grabsteinfundament je Grabstelle | 145,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Seitliche Einfassung einer Grabstätte im Waldfriedhof | 90,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Seitliche Einfassung bei Urnengräbern im Waldfriedhof | 36,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Stelenbeschriftung Gemeinschaftsurnenwiese Waldfriedhof, je Buchstabe | 30,00 € | Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Aufstellen einer Lautsprecheranlage | 38,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab, zuzüglich Öffnen und Schliessen | 690,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 4.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Umbettung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab, zuzüglich Öffnen und Schliessen | 690,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 4.2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, zuzüglich Öffnen und Schliessen | 130,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 4.3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit, zuzüglich Öffnen und Schliessen | 130,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 4.5 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Kompressoreinsatz, Stromaggregat, Wasser- und Schlammpumpe oder Motorsäge, je Stunde | 35,00 bis 38,00 Euro | Paragraf 6 Absatz 2 Nummern 3.8.9 bis 3.8.12 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Erdabfuhr | 42,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3.8.13 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 |
| Abräumen eines Grabes nach Ablauf des Nutzungsrechts | nicht im Tarif; nach Paragraf 34 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung nur durch zugelassene Gewerbetreibende, die Stadt bietet die Leistung nicht an | Paragraf 34 Absätze 1 bis 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 |
Was ein Grab in Weißenhorn über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.748,00 €
Einzelgrab als Normalgrab in Weißenhorn, über 20 Jahre, das sind 337,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Nummer 1.1 und Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 sowie Paragrafen 14, 18 und 21 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 | 768,00 € |
| BestattungParagraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 | 780,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.548,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Weissenhorn. Allgemeine Grabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 Grabstätten für Erd- und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird; nach Absatz 2 dürfen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Leichen untereinander oder mehrere Aschen beigesetzt werden. Die Rechenprobe geht auf: 768,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 38,40 Euro im Jahr, und das Tiefgrab kostet mit 1.152,00 Euro genau das Anderthalbfache. Die Bestattungsgebühr ist aus drei Posten zusammengesetzt, die alle drei unvermeidlich sind: der Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung nach Paragraf 7 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, dem Öffnen und Schliessen des Grabes nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 und den Trägern nach Nummer 2.2. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 führt das Ausheben und Verfüllen, das Versenken des Sarges und die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger als hoheitliche Tätigkeiten der Stadt auf; niemand anders darf sie ausführen. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen. Angesetzt sind vier, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist; bei sechs wären es 84 Euro mehr. Die Ruhezeit steht in Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 und beträgt bei Leibesfrüchten sechs, bei Kindern unter zehn Jahren zwölf, bei den übrigen Verstorbenen zwanzig und bei Aschenurnen zwölf Jahre; sie beginnt am Tag der Bestattung. Die Gebührensatzung verweist dafür auf "Paragraf 10 Friedhofssatzung", und das geht ins Leere: Paragraf 10 trägt die Überschrift Totengedenkfeiern. Die Friedhofssatzung ist 2024 neu durchnummeriert worden, die Gebührensatzung von 2025 zeigt noch auf die alte Zählung. Verlängerbar nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 um jeweils fünf, zehn oder fünfzehn Jahre und höchstens um zwanzig. Einen eigenen Verlängerungssatz nennt der Tarif nicht: Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025 entsteht die Gebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, wird also anteilig aus der Gebühr für die Ruhefrist gerechnet. Nicht pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 21.11.2024 verpflichtet zur Anlegung, Pflege und Instandhaltung bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und Paragraf 18 Absatz 1 nennt diese Grabstätten: allgemeine Grabstätten, Grüfte, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Nach Absatz 1 des Paragrafen 35 ist die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Bestattung gärtnerisch anzulegen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weißenhorn, vom 16.12.2025, ausgefertigt von 1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, in Kraft seit dem 01.01.2026; ihr Paragraf 8 hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.01.2025 auf. Erlassen auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Artikels 20 des Kostengesetzes. Das PDF im Ratsinformationssystem ist ein Scan ohne Textebene, erzeugt mit Epson Scan 2, und wurde als Bild gelesen. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Weißenhorn offenlässt
- Der Preis eines Grabes in Weißenhorn besteht aus drei Teilen, und der dritte steht an einer Stelle, an der ihn niemand sucht. Die Grabnutzungsgebühr nach Paragraf 5 ist der einzige Betrag, den man leicht findet. Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 ist in dreiundzwanzig Einzelposten zerlegt, von der Annahme des Verstorbenen über die Leitung der Bestattung und den Transport des Sarges je Sargträger bis zum Öffnen und Schliessen des Grabes und fünfzehn Zuschlägen. Und die Grundgebühr von 232,00 Euro je Bestattung steht nicht bei den Bestattungsgebühren, sondern als Nummer 3 unter Paragraf 7 Sonstige Gebühren, hinter der Lautsprecheranlage und der Stelenbeschriftung. Sie ist nicht abwählbar, denn sie fällt je Bestattung an. Das ist derselbe Griff wie in Hofheim am Taunus, wo eine einmalige Gebühr ganz hinten unter Sonstige Gebühren das Reihengrab von 700 auf 1.120 Euro hebt.
- Welche Posten der Bestattung unvermeidlich sind, sagt Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Wortlaut. Er zählt auf, was die Stadt hoheitlich ausführt: das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges, die Beisetzung von Urnen, die Überführung des Sarges oder der Urne von der Halle zur Grabstätte einschliesslich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung sowie das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle. Angesetzt sind deshalb drei Posten: die Grundgebühr, das Öffnen und Schliessen des Grabes und die Träger. Nicht angesetzt sind die Leitung der Bestattung mit 53,00 Euro und der Transport der Blumen und Kränze mit 52,00 Euro, weil Paragraf 11 sie nicht als hoheitlich aufführt; wer sie in Anspruch nimmt, zahlt 105 Euro mehr.
- Die Zahl der Träger ist die einzige Annahme in diesem Eintrag. Nummer 2.2 kostet 42,00 Euro je Sargträger, Nummer 2.3 dreissig Euro je Urnenträger, und wie viele Träger die Stadt stellt, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung. Angesetzt sind vier Sargträger, weil ein Sarg von weniger nicht zu tragen ist, und ein Urnenträger. Vier mal 42 Euro sind 168 Euro; sechs Träger, wie sie bei schweren Särgen üblich sind, wären 252 Euro und damit 84 Euro mehr. Bei der Tot- und Fehlgeburt sind gar keine Träger angesetzt.
- Die Rechenprobe fördert zwei Ergebnisse zutage, die überraschen. Weil die Gebühr für die Dauer der Ruhefrist gilt und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b die Verlängerung anteilig berechnet, lässt sich jeder Satz durch seine Laufzeit teilen. Erstens kostet das Kindergrab im Jahr mehr als das Erwachsenengrab, 47,00 gegen 38,40 Euro; absolut ist es nur billiger, weil die Ruhezeit zwölf statt zwanzig Jahre beträgt. Zweitens kostet das Urnengrab im Jahr fast das Dreifache des Erdgrabs, 107,00 gegen 38,40 Euro, und absolut liegt es mit 1.284,00 Euro zwei Drittel über dem Erdgrab mit 768,00 Euro. Im Mittel aller gelesenen Gemeinden kostet ein Urnengrab knapp die Hälfte des Erdgrabs. Eine Begründung nennt die Satzung nicht.
- Die Reihe der Tiefgräber bestätigt alle Beträge und schliesst eine falsch abgeschriebene Ziffer aus. Beim Einzelgrab ist das Tiefgrab genau das Anderthalbfache des Normalgrabs, 1.152,00 zu 768,00 Euro. Beim Doppelgrab sind es 1,527, beim Dreifachgrab 1,533 und beim Vierfachgrab 1,545; das Verhältnis steigt stetig und springt nirgends. Auch die mehrstelligen Gräber folgen einer Regel: Das Doppelgrab kostet 1.456,00 statt zweimal 768,00, das Dreifachgrab 2.160,00 statt dreimal 768,00 und das Vierfachgrab 2.848,00 statt viermal 768,00 Euro. Der Nachlass je Grabstelle wächst von 40 über 48 auf 56 Euro.
- Dreissig Euro je Buchstabe: Paragraf 7 Nummer 2 verlangt das für die Stelenbeschriftung der Gemeinschaftsurnenwiese im Waldfriedhof, und nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung können Name, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Ein Name von sechzehn Buchstaben kostet damit 480 Euro, mit den beiden Jahreszahlen kommen acht Zeichen dazu. Wer den vollen Eintrag will, zahlt für die Schrift mehr als für die Grabstelle, die 732,00 Euro kostet. Eingerechnet ist der Betrag nicht, weil Absatz 3 die Beschriftung ausdrücklich auf Wunsch stellt und der Antragsteller sogar ein anderer sein darf als der Gebührenschuldner der Grabstätte. Je Buchstabe ist die teuerste Masseinheit, die der Bestand kennt.
- Pflegefrei sind zwei Grabarten, und der Beleg ist eine Regel und keine Aufzählung. Paragraf 35 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, bei allen Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, sei der jeweilige Nutzungsberechtigte für Anlegung, Pflege und Instandhaltung verpflichtet. Paragraf 18 Absatz 1 sagt, an welchen Grabstätten ein Nutzungsrecht erworben werden kann: an allgemeinen Grabstätten, Grüften, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten. Die anonyme Grabstätte und die Gemeinschaftsgrabstätte fehlen dort, und beide haben zusätzlich ihren eigenen Wortlaut: Paragraf 26 Absatz 2 sagt, die Grabpflege erfolge ausschliesslich durch die Stadt, Paragraf 27 Absatz 6 sagt, die Gemeinschaftsgrabstätte werde durch die Stadt bepflanzt und gepflegt. Weißenhorn liegt damit quer zum Bestand: Das pflegefreie Urnengrab ist hier das billigste, nicht das teuerste, und zwar um 708 Euro.
- Eine Grabräumungsgebühr kennt Weißenhorn nicht, und das ist keine Lücke. Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung verlangt, dass Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt werden, und Absatz 1 lässt das nur durch zugelassene Gewerbetreibende zu; die Stadt bietet die Leistung also gar nicht an. Absatz 3 schreibt genau vor, wie das Grab zurückzulassen ist: zehn Zentimeter tief ausheben, mit Brechkies auffüllen, verdichten und mit Riesel abdecken, auf dem Waldfriedhof und in Attenhofen mit Humus bedecken. Absatz 7 verlangt einen Nachweis der Entfernung, etwa die Rechnung oder Fotos. Was ein Steinmetz dafür verlangt, sagt keine Satzung.
- Der Alte Friedhof steht seit 1978 unter Denkmalschutz, und das hat eine Folge, die sonst nirgends im Bestand vorkommt: Nach Paragraf 34 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist bei einem Verzicht auf die Verlängerung einer Grabstätte auf dem Alten Friedhof vorab die Abräumung durch das Landesamt für Denkmalschutz zu prüfen, und die Entfernung ist nur mit Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde zulässig. Die Prüfung beauftragt die Stadt, der Nutzungsberechtigte wird über das Ergebnis unterrichtet. Wer dort ein Grab aufgibt, kann also nicht sicher sein, dass er den Stein überhaupt entfernen darf.
- Für das Leichenhaus gilt ein Benutzungszwang, der die Rechnung erhöhen kann. Paragraf 38 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass alle im Stadtgebiet Verstorbenen innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes in ein Leichenhaus der Stadt verbracht werden, und das gilt auch für von auswärts überführte Leichen. Die Benutzung kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1.1 der Gebührensatzung 74,00 Euro je angefangenem Kalendertag, die Kühlvitrine weitere 44,00 Euro je Tag. Paragraf 39 nennt vier Ausnahmen, und die praktisch wichtigste ist Buchstabe d: Verstorbene, die in ein Leichenhaus eines gewerblichen Bestattungsunternehmens verbracht werden, das den allgemeinen Anforderungen genügt. Deshalb ist der Betrag hier nicht eingerechnet. Wer keinen Bestatter mit eigenem Raum hat, zahlt ihn.
- Nicht eingerechnet sind ausserdem das Grabsteinfundament nach Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 mit 145,00 Euro je Grabstelle und die seitliche Einfassung der Grabstätten im Waldfriedhof mit 90,00 Euro beim Erdgrab und 36,00 Euro beim Urnengrab. Paragraf 32 der Friedhofssatzung weist die Fundamentierung dem Handwerk zu, das die Regeln des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetzhandwerks einzuhalten hat und die Ausführung mit der Stadt abstimmen muss; die städtische Gebühr fällt also nur an, wenn die Stadt das Fundament herstellt. In Tettnang stünde derselbe Betrag im Nutzungsblock und wäre unvermeidlich, hier nicht.
- Die Zuschläge sind zahlreich und können eine Bestattung erheblich verteuern. Grabmacherarbeiten an einem Samstag kosten 142,00 Euro je Person und Stunde, ausserhalb der geregelten Arbeitszeit 42,00 Euro. Dazu kommen sechs Erschwerniszuschläge zu je 41,00 bis 49,00 Euro je Person und Stunde, für Sargübergrösse, Frost, Stein und Fels, Altfundamente, Wasser und Wurzeln, ferner Kompressor, Stromaggregat, Pumpe und Motorsäge zu 35,00 bis 38,00 Euro je Stunde und die Erdabfuhr mit 42,00 Euro. Am teuersten sind zwei Pauschalen: der Bodenaustausch mit 499,00 Euro und die Beisetzung in einem belasteten Grab mit Einbringung von Kies und gefüllten Jutesäcken mit 642,00 Euro. Keiner dieser Beträge ist eingerechnet, weil keiner im Regelfall anfällt.
- Kindergräber und Gräber für Tot- und Fehlgeburten gibt es künftig nur noch auf einem einzigen Friedhof. Paragraf 23 Absatz 2 und Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagen übereinstimmend, zukünftige Bestattungen könnten nur in den dafür vorgesehenen Gräbern auf dem Waldfriedhof erfolgen; auf den übrigen Friedhöfen sind solche Gräber nicht vorhanden, und dort findet die Bestattung in allgemeinen Grabstätten oder Urnengrabstätten statt. Wer sein Kind auf dem Ortsteilfriedhof beerdigen will, zahlt also den Erwachsenentarif von 768,00 Euro statt der 564,00 Euro des Kindergrabes. Die Altersgrenze liegt in Weißenhorn bei zehn Jahren und damit höher als in den meisten Gemeinden, wo sie bei fünf gezogen wird.
- Ein Querverweis der Gebührensatzung geht ins Leere. Ihr Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a verweist für die Ruhefrist auf Paragraf 10 der Friedhofssatzung; Paragraf 10 trägt dort die Überschrift Totengedenkfeiern, die Ruhezeit steht in Paragraf 14. Die Friedhofssatzung ist im November 2024 neu gefasst und dabei neu durchnummeriert worden, die Gebührensatzung vom Dezember 2025 zeigt noch auf die alte Zählung. Ein Schaden entsteht daraus nicht, weil die Fristen eindeutig sind.
- Beide Satzungen liegen im Ratsinformationssystem nur als Bild vor, erzeugt mit Epson Scan 2; die Textextraktion liefert null Zeichen, nur den Wasserzeichenstempel mit Datum und Uhrzeit des Abrufs. Gelesen wurden sie deshalb, indem die Seiten als Bild gerendert wurden. Die Abrufkette wurde dabei nicht verlassen: WebFetch lieferte die Übersichtsseiten, der Browser aus scripts/13-seite-holen.mjs das Ortsrecht des Ratsinformationssystems, das seine Trefferliste erst im Browser nachlädt, und die vier PDF-Dateien kamen über ihre Download-Adressen herein. Die vierte Stufe der Kette wurde nicht gebraucht.
- Die Stadt beschliesst ihre Friedhofsgebühren offenbar jährlich neu: Die geltende Fassung vom 16.12.2025 hat die vom 28.01.2025 abgelöst, die noch kein Jahr in Kraft war. Wer diesen Eintrag im Januar wieder ansieht, sollte auf eine neue Fassung gefasst sein.
Friedhöfe in Weißenhorn und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in WeißenhornLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weißenhorn vom 16.12.2025, ausgefertigt von 1. Bürgermeister Dr. Wolfgang Fendt, in Kraft seit dem 01.01.2026; ihr Paragraf 8 hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.01.2025 auf. Erlassen auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Artikels 20 des Kostengesetzes. Das PDF im Ratsinformationssystem ist ein Scan ohne Textebene, erzeugt mit Epson Scan 2, und wurde als Bild gelesen
- Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Weißenhorn vom 21.11.2024, erlassen auf Grund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Quelle der Ruhezeiten, der Grabarten, der Pflegeregeln und der Aufzählung der hoheitlich von der Stadt ausgeführten Verrichtungen. Ebenfalls ein Scan ohne Textebene, dreiundzwanzig Seiten, als Bild gelesen
- Ortsrecht der Stadt Weißenhorn im Ratsinformationssystem Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhof genau vier Stücke, die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, die Friedhofssatzung vom 21.11.2024, die Benutzungssatzung für die Aussegnungshalle im Waldfriedhof und die Benutzungssatzung für die Leichenhallen auf dem Alten Friedhof und in den Ortsteilen. Eine Änderungssatzung zu einer der vier gibt es nicht
- Seite Friedhöfe der Stadt Weißenhorn Stand der Durchsicht 06.09.2026; nennt dreizehn Friedhöfe, davon zehn kommunale (Alter Friedhof und Waldfriedhof in Weißenhorn sowie Attenhofen, Biberachzell, Bubenhausen, Emershofen, Grafertshofen, Hegelhofen, Oberhausen und Oberreichenbach) und drei kirchliche in Attenhofen, Bubenhausen und Wallenhausen. Quelle der Anschrift, der Rufnummer und der Sprechzeiten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.