Ulm · Baden-Württemberg · AGS 08421000
Friedhofsgebühren Ulm: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Ulm für das Friedhofs- und Bestattungswesen mit Gebührenverzeichnis, Friedhofssatzung, Ortsrecht 7/7, vom 21.05.2025, seit dem Erlass nicht geändert, gültig ab 01.07.2025. Die Sätze gelten für alle 18 Friedhöfe der Stadt Ulm, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 650,00 €
- Günstigstes Grab
- 8.370,00 €
- Teuerstes Grab
- 26
- Grabarten in der Satzung
- 18 Jahre
- Erdbestattung und Urnenbeisetzung Erwachsener, Regelfall
Reihengrab zur Urnenbestattung für Kinder bis 2 Jahre
Urnenwahlgrab 2,0 mal 2,0 Meter
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Ulm kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 9 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab zur Erdbestattung für ErwachseneDas günstigste Erdgrab in Ulm. Das Grab nimmt nach Paragraf 13 Absatz 3 nur einen Verstorbenen auf und wird nach Paragraf 13 Absatz 1 erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, eine Verlängerung sieht der Tarif nicht vor. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 1.270,00 € | 1.650,00 € | 2.920,00 € | 18 J. | Ziffer 4.1.1 und Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrab zur Erdbestattung für Kinder bis 10 JahreParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe b richtet eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ein. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 zehn Jahre. | 610,00 € | 1.090,00 € | 1.700,00 € | 10 J. | Ziffer 4.1.2 und Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrab zur Erdbestattung für Kinder bis 2 JahreParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a richtet eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr ein. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 sechs Jahre. | 320,00 € | 520,00 € | 840,00 € | 6 J. | Ziffer 4.1.3 und Ziffer 3.1.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdwahlgrab in dichter LageDer Betrag deckt die gesamte Nutzungszeit von 30 Jahren. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.7 je Jahr 74 Euro, also genau ein Dreißigstel. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 2.220,00 € | 1.650,00 € | 3.870,00 € | 30 J. | Ziffer 4.3.7 und Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdwahlgrab in lockerer LageDer Betrag deckt die gesamte Nutzungszeit von 30 Jahren. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.4 je Jahr 85 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 2.550,00 € | 1.650,00 € | 4.200,00 € | 30 J. | Ziffer 4.3.4 und Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdwahlgrab in hervorragender LageDer Betrag deckt die gesamte Nutzungszeit von 30 Jahren. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.1 je Jahr 87 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 2.610,00 € | 1.650,00 € | 4.260,00 € | 30 J. | Ziffer 4.3.1 und Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdwahlgrab in dichter Lage für Kinder unter 10 JahreDie Nutzungszeit für Kinder beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 zwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.8 je Jahr 74 Euro, also genau ein Zwanzigstel des Erwerbspreises. | 1.480,00 € | 1.090,00 € | 2.570,00 € | 20 J. | Ziffer 4.3.8 und Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdwahlgrab in lockerer Lage für Kinder unter 10 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.5 je Jahr 85 Euro. | 1.700,00 € | 1.090,00 € | 2.790,00 € | 20 J. | Ziffer 4.3.5 und Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdwahlgrab in hervorragender Lage für Kinder unter 10 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.2 je Jahr 87 Euro. | 1.740,00 € | 1.090,00 € | 2.830,00 € | 20 J. | Ziffer 4.3.2 und Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
Urne: 17 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab zur Urnenbestattung für ErwachseneDas günstigste Grab in Ulm überhaupt. Eine Verlängerung sieht der Tarif für Reihengräber nicht vor. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 880,00 € | 360,00 € | 1.240,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2.1 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrab zur Urnenbestattung für Kinder bis 10 JahreFür die Beisetzung setzen wir den allgemeinen Satz der Ziffer 3.2.1 an. Eine ermäßigte Urnenbeisetzung für Kinder kennt das Gebührenverzeichnis nicht. | 490,00 € | 360,00 € | 850,00 € | 10 J. | Ziffer 4.2.2 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrab zur Urnenbestattung für Kinder bis 2 JahreFür die Beisetzung setzen wir den allgemeinen Satz der Ziffer 3.2.1 an. Die Beisetzung einer Totgeburt kostet nach Ziffer 3.2.3 nur 190 Euro, das Verzeichnis knüpft diesen Satz aber an keine Grabart. | 290,00 € | 360,00 € | 650,00 € | 6 J. | Ziffer 4.2.3 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnengemeinschaftsgrab am Baum, namenlosDas günstigste pflegefreie Grab in Ulm. Die Urne wird ohne Namensnennung unter einem Baum beigesetzt. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. | 1.100,00 € | 360,00 € | 1.460,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2.6 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnengemeinschaftsgrab am Baum mit NamenstafelWie das namenlose Baumgrab, jedoch mit Namenstafel. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. | 1.310,00 € | 360,00 € | 1.670,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2.7 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnengemeinschaftsgrab im Gemeinschaftsfeld, namenlosDie Beisetzung erfolgt anonym, eine einzelne zu pflegende Grabstelle gibt es nicht. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. | 1.520,00 € | 360,00 € | 1.880,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2.4 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnengemeinschaftsgrab im Gemeinschaftsfeld mit NamenstafelDie Namensschilder werden an einer Steinstele am Grabfeld angebracht. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. | 1.730,00 € | 360,00 € | 2.090,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2.5 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnengemeinschaftsgrab in der Anlage Garten der ErinnerungDer Garten der Erinnerung liegt auf dem Neuen Friedhof. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. | 2.160,00 € | 360,00 € | 2.520,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2.8 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnengemeinschaftsgrab in der Anlage Unter der LindeDie Anlage Unter der Linde liegt auf dem Neuen Friedhof um ein historisches Grabmal herum. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. | 2.580,00 € | 360,00 € | 2.940,00 € | 18 J. | Ziffer 4.2.9 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab 0,6 mal 0,6 MeterDas kleinste Urnenwahlgrab. Die Zahl der Urnen richtet sich nach Paragraf 15 Absatz 3 nach der Größe der Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.1 je Jahr 75 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 2.250,00 € | 360,00 € | 2.610,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.1 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab 0,8 mal 0,8 MeterDie Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.2 je Jahr 126 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 3.780,00 € | 360,00 € | 4.140,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.2 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab 1,0 mal 1,0 MeterDie Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.3 je Jahr 131 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 3.930,00 € | 360,00 € | 4.290,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.3 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab 1,2 mal 1,2 MeterDie Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.4 je Jahr 185 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 5.550,00 € | 360,00 € | 5.910,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.4 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab 1,5 mal 1,5 MeterDie Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.5 je Jahr 196 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 5.880,00 € | 360,00 € | 6.240,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.5 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab 2,0 mal 2,0 MeterDas teuerste Urnenwahlgrab. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.6 je Jahr 267 Euro. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 8.010,00 € | 360,00 € | 8.370,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.6 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab in der Anlage Garten der ErinnerungParagraf 15 Absatz 1 Nummer 4 kennt Wahlgrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.7 je Jahr 144 Euro. | 4.320,00 € | 360,00 € | 4.680,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.7 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab in der Anlage Unter der LindeParagraf 15 Absatz 1 Nummer 4 kennt Wahlgrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Urnengemeinschaftsanlagen von der Stadt angelegt und unterhalten, nach Absatz 2 sind eigene Grabzeichen und Pflanzungen nicht erlaubt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.8 je Jahr 170 Euro. | 5.100,00 € | 360,00 € | 5.460,00 € | 30 J. | Ziffer 4.4.8 und Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung Erwachsene | 1.650,00 € | Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung Erwachsene, ermäßigt ohne Einfüllen des Grabes | 1.230,00 € | Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung Kind unter 10 Jahren | 1.090,00 € | Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung Kind unter 10 Jahren, ermäßigt ohne Einfüllen des Grabes | 950,00 € | Ziffer 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung Kind unter 2 Jahren | 520,00 € | Ziffer 3.1.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung Kind unter 2 Jahren, ermäßigt ohne Einfüllen des Grabes | 450,00 € | Ziffer 3.1.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufschlag auf die Erdbestattung bei doppeltiefer Belegung | 260,00 € | Ziffer 3.1.7 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einer Urne, Einäscherung in Ulm | 360,00 € | Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einer Urne, Einäscherung auswärts | 400,00 € | Ziffer 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einer Totgeburt | 190,00 € | Ziffer 3.2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung von Gebeinen | 560,00 € | Ziffer 3.2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung eines Grabmals auf einem Reihengrab, einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung | 195,00 € | Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung eines Grabmals auf einem Wahlgrab, einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung | 265,00 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Umschreibung des Nutzungsrechts | 35,00 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Zulassung von Gewerbetreibenden, befristet auf fünf Jahre | 165,00 € | Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Feuerbestattungserlaubnis | 35,00 € | Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Große Feierhalle Neuer Friedhof, 30 Minuten | 460,00 € | Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Große Feierhalle Neuer Friedhof, 60 Minuten | 670,00 € | Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Kleine Feierhalle Neuer Friedhof, 30 Minuten | 190,00 € | Ziffer 2.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Kleine Feierhalle Neuer Friedhof, 60 Minuten | 280,00 € | Ziffer 2.1.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Verabschiedungsraum Neuer Friedhof | 110,00 € | Ziffer 2.1.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Feierhalle Söflingen oder Wiblingen, 30 Minuten | 310,00 € | Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Feierhalle Söflingen oder Wiblingen, 60 Minuten | 470,00 € | Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses, zweite Zeile |
| Nutzung der Hallen und Feierplätze in den Vororten | 230,00 € | Ziffer 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung des Kühlraums am Neuen Friedhof, je angefangenem Tag | 30,00 € | Ziffer 2.4.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung des Sektionsraums am Neuen Friedhof | 120,00 € | Ziffer 2.4.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbahrungsraum Neuer Friedhof, groß | 70,00 € | Ziffer 2.4.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbahrungsraum Neuer Friedhof, mittel | 60,00 € | Ziffer 2.4.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbahrungsraum Neuer Friedhof, klein | 40,00 € | Ziffer 2.4.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbahrungsraum Söflingen oder Wiblingen | 50,00 € | Ziffer 2.4.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Aufbahrungsraum in den Vororten | 40,00 € | Ziffer 2.4.7 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der mobilen Beschallungsanlage | 30,00 € | Ziffer 2.4.8 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgrabung einer Erdbestattung | 1.800,00 € | Ziffer 3.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgrabung von Gebeinen | 1.370,00 € | Ziffer 3.3.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgrabung einer Urne | 220,00 € | Ziffer 3.3.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung einer Erdbestattung | 2.840,00 € | Ziffer 3.3.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung von Gebeinen | 2.110,00 € | Ziffer 3.3.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung einer Urne | 400,00 € | Ziffer 3.3.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für die doppeltiefe Belegung eines Erdwahlgrabs in hervorragender Lage | 930,00 € | Ziffer 4.3.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für die doppeltiefe Belegung eines Erdwahlgrabs in lockerer Lage | 890,00 € | Ziffer 4.3.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für die doppeltiefe Belegung eines Erdwahlgrabs in dichter Lage | 840,00 € | Ziffer 4.3.9 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für die Beisetzung einer Urne in einem Erdwahlgrab | 1.270,00 € | Ziffer 4.3.10 des Gebührenverzeichnisses |
| Anlageplatz zur Erd- und Urnenbestattung, Nutzungszeit 30 Jahre | 1.830,00 € | Ziffer 4.5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Erdwahlgrabs in hervorragender Lage, je Jahr | 87,00 € | Ziffer 5.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Erdwahlgrabs in lockerer Lage, je Jahr | 85,00 € | Ziffer 5.3.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Erdwahlgrabs in dichter Lage, je Jahr | 74,00 € | Ziffer 5.3.7 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs 0,6 mal 0,6 Meter, je Jahr | 75,00 € | Ziffer 5.4.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs 0,8 mal 0,8 Meter, je Jahr | 126,00 € | Ziffer 5.4.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs 1,0 mal 1,0 Meter, je Jahr | 131,00 € | Ziffer 5.4.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs 1,2 mal 1,2 Meter, je Jahr | 185,00 € | Ziffer 5.4.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs 1,5 mal 1,5 Meter, je Jahr | 196,00 € | Ziffer 5.4.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs 2,0 mal 2,0 Meter, je Jahr | 267,00 € | Ziffer 5.4.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs in der Anlage Garten der Erinnerung, je Jahr | 144,00 € | Ziffer 5.4.7 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabs in der Anlage Unter der Linde, je Jahr | 170,00 € | Ziffer 5.4.8 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung eines Anlageplatzes, je Jahr und Quadratmeter | 61,00 € | Ziffer 5.5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumung eines Urnengrabs oder Kindergrabs | 320,00 € | Ziffer 6.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumung eines einstelligen Erdgrabs | 640,00 € | Ziffer 6.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumung eines mehrstelligen Erdgrabs | 1.090,00 € | Ziffer 6.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Umwandlung in ein Rasengrab: Abräumung und Grasansaat bei einem Urnengrab oder Kindergrab | 510,00 € | Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Umwandlung in ein Rasengrab: Abräumung und Grasansaat bei einem einstelligen Erdgrab | 1.020,00 € | Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Umwandlung in ein Rasengrab: Abräumung und Grasansaat bei einem mehrstelligen Erdgrab | 1.730,00 € | Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Rasenmähen auf einem Rasengrab, je Jahr und Grabstelle | 50,00 € | Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.600,00 €
Reihengrab zur Erdbestattung für Erwachsene in Ulm, über 18 Jahre, das sind 422,22 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1.1 und Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses | 1.270,00 € |
| BestattungZiffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses | 1.650,00 € |
| Grabpflege über 18 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 4.680,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.920,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Ulm. Das Grab nimmt nach Paragraf 13 Absatz 3 nur einen Verstorbenen auf und wird nach Paragraf 13 Absatz 1 erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, eine Verlängerung sieht der Tarif nicht vor. Die Grabstätte ist nicht pflegefrei. Nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Ulm für das Friedhofs- und Bestattungswesen mit Gebührenverzeichnis, Friedhofssatzung, Ortsrecht 7/7, vom 21.05.2025, seit dem Erlass nicht geändert, gültig ab 01.07.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Stadt hält unter www.ulm.de/-/media/ulm/fr/downloads/friedhofsgebuehrensatzung.pdf weiterhin die alte Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.1975 in der Fassung vom 15.02.2017 abrufbar. Diese Satzung ist nach Paragraf 41 Absatz 2 der neuen Friedhofssatzung zum 01.07.2025 außer Kraft getreten. Wir haben ausschließlich die Fassung von 2025 ausgewertet.
- Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses stellt klar, dass einzelne Gebühren zusätzlich Umsatzsteuer tragen, falls sie ab dem 01.01.2025 der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Welche Positionen das sind, sagt die Satzung nicht. Unsere Beträge sind die im Verzeichnis gedruckten Sätze ohne einen solchen Aufschlag.
- Paragraf 18 der Friedhofssatzung nennt eine gärtnergepflegte Grabanlage für Urnenbestattungen auf dem Neuen Friedhof, die nur gegen einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergische Friedhofsgärtner eG vergeben wird. Weder der Satzungstext noch das Gebührenverzeichnis benennt diese Anlage oder führt eine eigene Gebührenziffer dafür. Wir ordnen ihr deshalb keine Grabart zu. Sollte eine der von uns als pflegefrei geführten Anlagen gemeint sein, wäre sie nicht pflegefrei.
- Die Anlagen Garten der Erinnerung und Unter der Linde führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 17 Absatz 1 die Urnengemeinschaftsanlagen der Stadt zum Anlegen und Unterhalten zuweist und Paragraf 17 Absatz 2 eigene Grabzeichen und Pflanzungen verbietet. Die Stadt bestätigt das auf ihrer Seite über die Gemeinschaftsgräber mit dem Satz, die ständige Pflege und regelmäßige Bepflanzung werde auf Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet.
- Die Erdbestattung kostet nach Ziffer 3.1.1 regulär 1.650 Euro. Wird das Grab nicht von der Stadt eingefüllt, ermäßigt sich der Satz nach Ziffer 3.1.2 auf 1.230 Euro. Wir rechnen mit dem Regelsatz, weil die Ermäßigung eine nur teilweise beanspruchte Leistung voraussetzt.
- Die Urnenbeisetzung kostet 360 Euro, wenn die Einäscherung in Ulm erfolgt, und 400 Euro, wenn sie auswärts erfolgt. Wir rechnen mit den 360 Euro, weil das der schmalste Satz ist.
- Für Urnenreihengräber von Kindern nennt das Verzeichnis keine ermäßigte Beisetzungsgebühr. Wir setzen den allgemeinen Satz der Ziffer 3.2.1 an. Die Beisetzung einer Totgeburt kostet nach Ziffer 3.2.3 nur 190 Euro, das Verzeichnis knüpft diesen Satz aber an keine Grabart.
- Die Zuschläge der Ziffern 4.3.3, 4.3.6 und 4.3.9 für die doppeltiefe Belegung sowie der Zuschlag der Ziffer 4.3.10 für eine Urne im Erdwahlgrab sind keine eigenen Grabarten, sondern Aufschläge auf eine zweite Beisetzung im selben Grab. Sie stehen deshalb unter den weiteren Gebühren.
- Der Anlageplatz der Ziffer 4.5.1 kostet 1.830 Euro je Quadratmeter für 30 Jahre. Weil das Verzeichnis keine Fläche für ein einzelnes Grab nennt, lässt sich daraus kein Grabpreis bilden. Die Position steht deshalb unter den weiteren Gebühren.
- Das Rasengrab nach Paragraf 16 ist in Ulm keine eigene Grabart, sondern die Umwandlung eines bestehenden Reihen- oder Wahlgrabs auf Antrag, frühestens zehn Jahre nach der ersten Belegung und nur auf dem Neuen Friedhof sowie in Söflingen und Wiblingen. Sie kostet einmalig 510 bis 1.730 Euro und danach 50 Euro je Jahr und Grabstelle für das Rasenmähen, nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 3 im Voraus für die verbleibende Nutzungszeit. Weil die Pflege gesondert bezahlt wird und die Umwandlung freiwillig ist, führen wir kein pflegefreies Erdgrab.
- Die Abräumgebühren der Ziffer 6.1 fallen erst an, wenn die Stadt die Grabstätte abräumt. Nach Paragraf 29 Absatz 5 kann die Stadt verlangen, dass der Verfügungsberechtigte das selbst erledigt. Wir rechnen sie deshalb nicht in die Nutzungsgebühr ein.
- Die Genehmigung eines Grabmals kostet 195 Euro beim Reihengrab und 265 Euro beim Wahlgrab, jeweils einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung. Diese Gebühr fällt nur an, wenn ein Grabmal errichtet wird, und steckt nicht in unseren Grabpreisen.
- Die Nutzung einer Feierhalle kostet je nach Halle und Dauer zwischen 190 und 670 Euro und ist in unseren Beträgen nicht enthalten. Ebenso wenig der Aufbahrungsraum von 40 bis 70 Euro.
- Die Reihengräber und die Urnengemeinschaftsgräber führen wir als nicht verlängerbar. Ziffer 5 des Verzeichnisses beginnt mit der Unternummer 5.3 und nennt Verlängerungssätze nur für Wahlgräber und Anlageplätze; nach Paragraf 13 Absatz 1 wird ein Reihengrab erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben.
- Die Nummerierung des Gebührenverzeichnisses trägt zwei Eigenheiten: Ziffer 2.2.1 steht zweimal, einmal für 30 und einmal für 60 Minuten Feierhalle in Söflingen und Wiblingen, und in Ziffer 5 fehlen die Unternummern 5.1 und 5.2. Wir übernehmen die Bezifferung so, wie sie gedruckt ist.
- Die Stadt beschreibt auf ihrer Seite über die Gemeinschaftsgräber ein Kindergemeinschaftsgrab. Eine eigene Gebührenziffer dafür enthält das Verzeichnis nicht, wir führen es deshalb nicht als Grabart.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 nur für die zwölf von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Für Friedhöfe anderer Träger im Stadtgebiet, etwa den jüdischen Friedhof, gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
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Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Ulm für das Friedhofs- und Bestattungswesen mit Gebührenverzeichnis, Friedhofssatzung, Ortsrecht 7/7 vom 21.05.2025, seit dem Erlass nicht geändert, gültig ab 01.07.2025
- Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Ulm für das Friedhofs- und Bestattungswesen mit Gebührenverzeichnis vom 21.05.2025, veröffentlicht am 22.05.2025, gültig ab 01.07.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.