Neu-Ulm · Bayern · AGS 09775135
Friedhofsgebühren Neu-Ulm: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm, Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Stadtrecht 7/9, vom 28.07.1988, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 18.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt am 10.01.2025, in Kraft seit 11.01.2025. Die Sätze gelten für alle 12 Friedhöfe der Stadt Neu-Ulm, Abteilung Grünflächen und Friedhof, nicht für einzelne.
- 240,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.200,00 €
- Teuerstes Grab
- 25
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Erdbestattung auf den Friedhöfen Neu-Ulm, Pfuhl an der Kirchstraße, Burlafingen, Gerlenhofen, Holzschwang und Steinheim
Kinderurnengrab für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
Familiengrab doppelt tief, zwei Grabstellen für bis zu vier Bestattungen, 20 Jahre Ruhezeit
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Neu-Ulm kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 14 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr, 15 Jahre RuhezeitDas günstigste Erdgrab in Neu-Ulm. Fünfzehn Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Neu-Ulm, Pfuhl an der Kirchstraße, Burlafingen, Gerlenhofen, Holzschwang und Steinheim. | 610,00 € | 510,00 € | 1.120,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr, 20 Jahre RuhezeitZwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Pfuhl am Kapellenberg, Finningen und Reutti. | 810,00 € | 510,00 € | 1.320,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrab für Bestattungen im Leichentuch, 20 Jahre RuhezeitFür Bestattungen im Leichentuch verlängert Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Ruhezeit. Zwanzig Jahre gelten auf den Friedhöfen Neu-Ulm, Pfuhl Kirchstraße, Burlafingen, Gerlenhofen, Holzschwang und Steinheim. Auf dem Friedhof Neu-Ulm gibt es dafür nach Paragraf 17 Absatz 5 und Absatz 7 der Friedhofssatzung eigene Grabfelder für Muslime und für Jesiden. | 810,00 € | 510,00 € | 1.320,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrab für Bestattungen im Leichentuch, 25 Jahre RuhezeitFünfundzwanzig Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Pfuhl Kapellenberg, Finningen und Reutti. | 1.010,00 € | 510,00 € | 1.520,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Kinderreihengrab für Kinder bis zum vollendeten dritten LebensjahrSieben Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. | 100,00 € | 180,00 € | 280,00 € | 7 J. | Paragraf 5 Absatz 2 und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Kindereinzelgrab für Kinder bis zum vollendeten zehnten LebensjahrZehn Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 je Jahr 24 Euro. | 240,00 € | 180,00 € | 420,00 € | 10 J. | Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Familiengrab doppelt tief, eine Grabstelle für bis zu zwei Bestattungen, 15 Jahre RuhezeitIn einem Tiefgrab sind nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a je Jahr 90 Euro. | 1.320,00 € | 660,00 € | 1.980,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Familiengrab doppelt tief, eine Grabstelle für bis zu zwei Bestattungen, 20 Jahre RuhezeitGilt auf den Friedhöfen Pfuhl am Kapellenberg, Finningen und Reutti. Die Verlängerung kostet je Jahr 90 Euro. | 1.770,00 € | 660,00 € | 2.430,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Familiengrab doppelt tief, zwei Grabstellen für bis zu vier Bestattungen, 15 Jahre RuhezeitDie Beisetzungsgebühr fällt nach Paragraf 14 Absatz 10 je Grabstelle an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b je Jahr 190 Euro. | 2.860,00 € | 660,00 € | 3.520,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Familiengrab doppelt tief, zwei Grabstellen für bis zu vier Bestattungen, 20 Jahre RuhezeitGilt auf den Friedhöfen Pfuhl am Kapellenberg, Finningen und Reutti. Jede weitere Grabstelle kostet nach Buchstabe c weitere 1.770 Euro. | 3.540,00 € | 660,00 € | 4.200,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Familiengrab einfach tief, eine Grabstelle für eine Bestattung, 15 Jahre RuhezeitDas günstigste Erdgrab mit eigenem Nutzungsrecht. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c je Jahr 60 Euro. | 900,00 € | 510,00 € | 1.410,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Familiengrab einfach tief, eine Grabstelle für eine Bestattung, 20 Jahre RuhezeitGilt auf den Friedhöfen Pfuhl am Kapellenberg, Finningen und Reutti. | 1.200,00 € | 510,00 € | 1.710,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Familiengrab einfach tief, zwei Grabstellen für bis zu zwei Bestattungen, 15 Jahre RuhezeitDie Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c je Jahr 130 Euro. | 1.940,00 € | 510,00 € | 2.450,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Familiengrab einfach tief, zwei Grabstellen für bis zu zwei Bestattungen, 20 Jahre RuhezeitGilt auf den Friedhöfen Pfuhl am Kapellenberg, Finningen und Reutti. | 2.400,00 € | 510,00 € | 2.910,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDie günstigste Grabart in Neu-Ulm. Das Grab misst nach Paragraf 14a Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung sechzig mal sechzig Zentimeter und nimmt eine Urne auf. Eine Verlängerung sieht der Tarif nicht vor. | 370,00 € | 170,00 € | 540,00 € | 15 J. | Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Anonymes Urnengrab in der SchachtanlageDas günstigste pflegefreie Grab in Neu-Ulm. Nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung steht die Schachtanlage zur anonymen Beisetzung von Urnen auf dem Friedhof Neu-Ulm. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, entsteht dabei nicht. | 450,00 € | 170,00 € | 620,00 € | 15 J. | Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Urnenfamiliengrab für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Sie misst nach Paragraf 14a Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung achtzig mal achtzig Zentimeter. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 7 je Jahr 60 Euro. | 900,00 € | 170,00 € | 1.070,00 € | 15 J. | Paragraf 8 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Urnenfamiliengrab ab drei UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, die nach Paragraf 14a Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung hundert mal hundert Zentimeter misst und bis zu vier Urnen aufnimmt. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 7 je Jahr 90 Euro. | 1.350,00 € | 170,00 € | 1.520,00 € | 15 J. | Paragraf 8 Absatz 4 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Kinderurnengrab für Kinder bis zum vollendeten dritten LebensjahrDie Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 7 je Jahr 24 Euro. | 70,00 € | 170,00 € | 240,00 € | 7 J. | Paragraf 8 Absatz 5 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Kinderurnengrab für Kinder bis zum vollendeten zehnten LebensjahrDie Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 7 je Jahr 24 Euro. | 240,00 € | 170,00 € | 410,00 € | 10 J. | Paragraf 8 Absatz 6 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Urnennische in der Urnenwand, KolumbariumDer Betrag gilt für die gesamte Nische, in der nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu drei Urnen Platz finden. Die Verwaltungsgebühr für die Gestaltung der Grabtafel ist in der Nutzungsgebühr enthalten. Bei jeder weiteren Beisetzung ist das Ruherecht bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. | 1.410,00 € | 170,00 € | 1.580,00 € | 15 J. | Paragraf 9 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Baumgrab für eine UrneNach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung erfolgen Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt. Baumgrabstätten sind Urnenreihengräber in Sonderlage, das Anlegen von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. | 950,00 € | 170,00 € | 1.120,00 € | 15 J. | Paragraf 10 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Baumgrab für zwei UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Urnenplätzen. Die Pflege liegt nach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung ausschließlich bei der Stadt. | 1.900,00 € | 170,00 € | 2.070,00 € | 15 J. | Paragraf 10 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Rasengrab für eine UrneNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung erhebt der Friedhofsträger neben der Grabgebühr eine Pflegegebühr für die Pflege des Rasens auf die Dauer der Ruhezeit sowie für die wiederkehrende Verfüllung und Nachsaat. Eine Kenntlichmachung der Grabstätte ist nicht vorgesehen, das Ablegen persönlicher Trauergaben nach der Beisetzung ist nicht erlaubt. | 1.380,00 € | 170,00 € | 1.550,00 € | 15 J. | Paragraf 11 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Urnengemeinschaftsgrab für eine UrneNach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist bei Gemeinschaftsgräbern eine individuelle Grabpflege nicht vorgesehen, die Pflege der Rahmen- und der Grabflächen nimmt die Stadt Neu-Ulm vor. Die Grabmale sind einheitlich gestaltet. Bei den Urnenreihengemeinschaftsgräbern ist eine Verlängerung ausgeschlossen. | 1.680,00 € | 170,00 € | 1.850,00 € | 15 J. | Paragraf 12 und Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellung eines Reihen-, Einzel- oder Familiengrabes einfach tief, je Grabstelle, mit Aushebung, Schließung und Erdabfuhr | 510,00 € | Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Herstellung eines Familiengrabes mit Tieferlegung, je Grabstelle | 660,00 € | Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Herstellung eines Kindergrabes | 180,00 € | Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne einschließlich Grabherstellung | 170,00 € | Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Beisetzung von Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen | 77,00 € | Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Dienstleistungen während der Beerdigung, Trauerfeier mit anschließender Beisetzung, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr | 110,00 € | Paragraf 14 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Dienstleistungen während der Beerdigung, Trauerfeier mit anschließender Beisetzung, alle übrigen Verstorbenen | 220,00 € | Paragraf 14 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Dienstleistungen während der Beerdigung, Trauerfeier ohne anschließende Beisetzung, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr | 95,00 € | Paragraf 14 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Dienstleistungen während der Beerdigung, Trauerfeier ohne anschließende Beisetzung, alle übrigen Verstorbenen | 190,00 € | Paragraf 14 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Dienstleistungen während der Beerdigung, Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung | 220,00 € | Paragraf 14 Absatz 6 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Familiengrab doppelt tief in Sonderlage, je Quadratmeter Grabplatzfläche, 15 Jahre Ruhezeit | 495,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Familiengrab doppelt tief in Sonderlage, je Quadratmeter Grabplatzfläche, 20 Jahre Ruhezeit | 660,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab doppelt tief, einfach breit, je Jahr | 90,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab doppelt tief, doppelt breit, je Jahr | 190,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, jede weitere Grabstelle, je Jahr | 90,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für Sonderlagen, je Jahr und Quadratmeter | 33,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab einfach tief, einfach breit, je Jahr | 60,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab einfach tief, doppelt breit, je Jahr | 130,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Verlängerung eines Kindereinzelgrabes, je Jahr | 24,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung eines Urnenfamiliengrabes bis zu zwei Urnen, je Jahr | 60,00 € | Paragraf 8 Absatz 7 der Gebührensatzung |
| Verlängerung eines Urnenfamiliengrabes ab drei Urnen, je Jahr | 90,00 € | Paragraf 8 Absatz 7 der Gebührensatzung |
| Verlängerung eines Kinderurnengrabes, je Jahr | 24,00 € | Paragraf 8 Absatz 7 der Gebührensatzung |
| Streifenfundament für eine einfach breite Grabstelle | 104,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Streifenfundament für eine doppelt breite Grabstelle | 195,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Streifenfundament, Zuschlag für jede weitere Grabstelle | 90,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Sonstiges Fundament für ein Reihengrab | 480,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Sonstiges Fundament für ein einfach breites Grab | 564,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Sonstiges Fundament für ein doppelt breites Familiengrab | 991,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Sonstiges Fundament für ein Urnenreihengrab | 230,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Sonstiges Fundament für ein Urnenfamiliengrab ab zwei Urnen | 362,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Sonstiges Fundament für ein Urnenfamiliengrab ab drei Urnen | 417,00 € | Paragraf 13 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Leichenhaus, Aufbewahrung einschließlich Dienstleistungen ohne Ausschmückung, je angefangener Tag | 106,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Aussegnungshalle oder Feierplatz für die Trauerfeier in Neu-Ulm und Pfuhl am Kapellenberg, bis zu 45 Minuten | 230,00 € | Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Aussegnungshalle oder Feierplatz für die Trauerfeier auf den übrigen Friedhöfen, bis zu 45 Minuten | 80,00 € | Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Kühlzelle, je angefangener Tag, wenn auch Kosten für die Aufbahrung berechnet werden | 46,00 € | Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Kühlzelle, je angefangener Tag, im Übrigen | 61,00 € | Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Sezierraum ohne Dienstleistungen des Personals | 200,00 € | Paragraf 14 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Vorübergehendes Einstellen einer Leiche, je angefangener Tag | 46,00 € | Paragraf 14 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Leiche in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit | 2.780,00 € | Paragraf 14 Absatz 8 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Leiche für die Restzeit der Ruhezeit | 1.520,00 € | Paragraf 14 Absatz 8 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit | 850,00 € | Paragraf 14 Absatz 8 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Leiche bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr | 50 Prozent der Gebühren nach den Buchstaben a bis c | Paragraf 14 Absatz 8 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Ausgrabung oder Umbettung einer Urne | 220,00 € | Paragraf 14 Absatz 9 der Gebührensatzung |
| Pflegegebühr bei Verzicht auf die weitere Ausübung des Grabplatznutzungsrechts, je Jahr der restlichen Nutzungsdauer | 61,00 € | Paragraf 14 Absatz 11 der Gebührensatzung |
| Aufbewahren einer Aschenurne ab dem dritten auf die Einäscherung folgenden Monat, je angefangener Monat | 36,00 € | Paragraf 14 Absatz 12 der Gebührensatzung |
| Zustimmung zu einem stehenden Grabmal bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und Kindergräbern | 140,00 € | Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Zustimmung zu einem stehenden Grabmal bei Einzelgräbern, einstelligen Familiengräbern und Urnenfamiliengräbern | 206,00 € | Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Zustimmung zu einem stehenden Grabmal bei mehrstelligen Familiengräbern | 254,00 € | Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Zustimmung zu einem liegenden Grabmal | 73,00 € | Paragraf 15 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Erlaubnis zur Bestattung Auswärtiger auf Neu-Ulmer Friedhöfen | 206,00 € | Paragraf 16 der Gebührensatzung |
| Änderung eines Nutzungsrechts, also Verlängerung, Umschreibung oder Verzicht | 55,00 € | Paragraf 17 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Ausstellung eines internationalen Leichenpasses | 25,00 € | Paragraf 17 Absatz 2 der Gebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.020,00 €
Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr, 15 Jahre Ruhezeit in Neu-Ulm, über 15 Jahre, das sind 334,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung | 610,00 € |
| BestattungParagraf 14 Absatz 10 Buchstabe a der Gebührensatzung | 510,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.120,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Neu-Ulm. Fünfzehn Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Neu-Ulm, Pfuhl an der Kirchstraße, Burlafingen, Gerlenhofen, Holzschwang und Steinheim.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm, Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Stadtrecht 7/9, vom 28.07.1988, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 18.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt am 10.01.2025, in Kraft seit 11.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Stadt Neu-Ulm liefert ihre Satzungen nur über zeitlich befristete Downloadadressen aus, die einen Zugangsschlüssel enthalten und nach wenigen Stunden verfallen. Der direkte Dateipfad antwortet mit 403. Wir nennen deshalb als Quelle die Seite Stadtrecht, auf der beide Satzungen unter den Nummern 7 Schrägstrich 8 und 7 Schrägstrich 9 verlinkt sind.
- Beim Rasengrab widersprechen sich die beiden Satzungen. Paragraf 11 der Gebührensatzung nennt es ausdrücklich Rasengrab für eine Urne bei 15 Jahren Ruhezeit, Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung beschreibt es dagegen als anonyme Erdbestattung einer Person. Wir folgen der Gebührensatzung, weil sie am 18.12.2024 und damit später als die Friedhofssatzung geändert wurde und weil die Ruhezeit von 15 Jahren auf allen Friedhöfen nur für Aschen gilt. Wäre es ein Erdgrab, träte an die Stelle der Urnenbeisetzung von 170 Euro die Grabherstellung von 510 Euro.
- Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, die Pflegegebühr für das Rasengrab werde zusätzlich zur Gebühr für die Reihengrabstätte erhoben. Der Tarif nennt in Paragraf 11 aber nur einen einzigen Betrag von 1.380 Euro, und zwar in derselben Form wie beim Baumgrab und beim Urnengemeinschaftsgrab. Wir lesen ihn deshalb als vollständige Gebühr für das Rasengrab. Wäre er nur die Pflegegebühr, käme die Urnenreihengrabgebühr von 370 Euro hinzu.
- Als Beisetzungsgebühr für Erdbestattungen setzen wir nur die Grabherstellung nach Paragraf 14 Absatz 10 an. Die Dienstleistungen während der Beerdigung nach Paragraf 14 Absatz 6 in Höhe von 220 Euro setzen dem Wortlaut nach eine Trauerfeier voraus, eine Beisetzung ohne Trauerfeier führt der Tarif nicht als eigene Ziffer. Wer eine Trauerfeier wünscht, zahlt die 220 Euro und dazu die Halle nach Paragraf 14 Absatz 2 mit 230 beziehungsweise 80 Euro.
- Für das Familiengrab doppelt tief rechnen wir mit der Grabherstellung mit Tieferlegung von 660 Euro, weil die erste der beiden übereinanderliegenden Beisetzungen in der tiefen Lage erfolgt. Der Tarif ordnet seine vier Herstellungsgebühren den Grabarten nicht ausdrücklich zu.
- Bei Kinderurnengräbern setzen wir die Urnenbeisetzung von 170 Euro nach Paragraf 14 Absatz 7 Buchstabe a an, nicht die Herstellung eines Kindergrabes von 180 Euro nach Absatz 10 Buchstabe c. Absatz 7 gilt seinem Wortlaut nach für jede Urnenbeisetzung einschließlich Grabherstellung.
- Die Urnennische im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung regelt Grabtafel, Blumenschmuck und Grablichter, sagt über die Pflege aber nichts. Damit bleibt es bei Paragraf 26 Absatz 3, der die Herrichtung und Instandhaltung dem Verfügungsberechtigten auferlegt. Schweigen ist kein Beleg.
- Familiengräber in Sonderlagen rechnet die Stadt nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d je Quadratmeter Grabplatzfläche ab. Weil die Fläche im Einzelfall festgelegt wird, ergibt sich daraus kein fester Grabpreis. Der Quadratmetersatz steht unter den weiteren Gebühren.
- Fundamente und Fassungen kosten nach Paragraf 13 zwischen 104 und 991 Euro. Wir rechnen sie keiner Grabart zu, weil sie nur anfallen, wenn ein Grabmal errichtet wird, und Paragraf 23 der Friedhofssatzung die Fundamentierung an die Zustimmung zu einem Grabmal knüpft. Ob die Stadt Streifenfundamente in einzelnen Grabfeldern unabhängig davon herstellt, sagt die Satzung nicht.
- Die Gebühr für die Zustimmung zu einem Grabmal von 73 bis 254 Euro nach Paragraf 15 rechnen wir ebenfalls keiner Grabart zu. Sie fällt nur an, wenn ein Grabmal errichtet wird. Bei der Urnennische ist sie nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ausdrücklich in der Nutzungsgebühr enthalten.
- Für die Verlängerung des Ruherechts an einer Urnennische nennt der Tarif keinen Betrag, obwohl Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung sie bei jeder weiteren Beisetzung verlangt. Es bleibt die Verwaltungsgebühr von 55 Euro nach Paragraf 17 Absatz 1.
- Für die Gemeinschaftsgräber für Frühgeborene nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung nennt der Tarif keine Gebühr. Wir führen die Grabart deshalb nicht.
- Grabstätten für Muslime und für Jesiden nach Paragraf 17 Absatz 5 und Absatz 7 der Friedhofssatzung sind Reihen- oder Familiengräber auf eigenen Grabfeldern des Friedhofs Neu-Ulm. Einen eigenen Tarif haben sie nicht, es gelten die Beträge der Paragrafen 5 und 7. Wir legen sie nicht als eigene Grabarten an.
- Ehrengräber, erhaltenswerte Grabstätten, denkmalgeschützte Grabstätten und die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 17 Absätze 6, 9 und 10 der Friedhofssatzung trägt die Stadt selbst. Eine Gebühr nennt der Tarif nicht.
- Die Satzung gilt für die neun städtischen Friedhöfe Neu-Ulm, Pfuhl an der Kirchstraße, Pfuhl am Kapellenberg, Burlafingen, Steinheim, Finningen, Reutti, Holzschwang und Gerlenhofen. Der kirchliche Friedhof in Holzschwang und der Soldatenfriedhof in Reutti stehen nicht unter städtischer Verwaltung und haben eigene Regelungen, die wir hier nicht erfassen.
- Im Friedhof Pfuhl an der Kirchstraße erlöschen nach Paragraf 4 Absatz 5 der Friedhofssatzung die Rechte an sämtlichen Grabstätten am 31.12.2060, die letzte Beisetzung ist dort bis zum 31.12.2045 möglich.
Weiter im Verzeichnis
- Die 12 Friedhöfe in Neu-UlmLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
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Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm, Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Stadtrecht 7/9 vom 28.07.1988, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 18.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt am 10.01.2025, in Kraft seit 11.01.2025
- Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Neu-Ulm, Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/8, Quelle der Ruhezeiten und der Pflegeregeln vom 21.04.2010, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 01.08.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt am 16.08.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.