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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Sachsen-Anhalt, Stadt, Gemeindeschlüssel 15082377

Alle 8 Friedhöfe in Südliches Anhalt

Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.

034978 265-38
Stadt Südliches Anhalt, Fachbereich III Bauverwaltung, Sachgebiet Friedhöfe

06369 Südliches Anhalt

422,00 €
Erdgrab und Beisetzung ab

Reihengrab für eine Erdbestattung

112,00 €
Urnengrab und Beisetzung ab

Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnen

8
Friedhöfe mit Namen

21 weitere Flächen ohne Namen

Die 8 Friedhöfe in Südliches Anhalt nehmen zusammen 4,2 ha ein

Kurz beantwortet

Südliches Anhalt hat 8 benannte Friedhöfe mit zusammen 4,2 ha. Der größte ist Friedhof Gröbzig mit 1,9 ha, am nächsten am Ortskern liegt Friedhof Cosa mit 700 m. Gebühren und Ruhefristen haben wir aus der Satzung von Südliches Anhalt abgeschrieben.

Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Gröbzig ist der größte mit 1,9 ha, in der Mitte liegen sie bei 3.840 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 700 m entfernt, der entlegenste 14,6 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 7 von 8 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 2 von 8 haben eine erfasste Parkanlage.

Bei 3 der 8 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche und jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.

Diese Stelle in Südliches Anhalt rufen Sie an

Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Stadt Südliches Anhalt, Fachbereich III Bauverwaltung, Sachgebiet Friedhöfe

Hauptstraße 31
06369 Südliches Anhalt
034978 265-38
Sprechzeiten
Dienstag 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 12 und 13 bis 15.30 Uhr
Verwaltungsstelle Weißandt-Gölzau, Zimmer 122; dieselben Sprechzeiten gelten für die Verwaltungsstelle Gröbzig am Marktplatz 1
Die Friedhofsverwaltung von Südliches Anhalt im Netz

Die 8 Friedhöfe in Südliches Anhalt, der größte zuerst

Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.

FriedhofFlächeVom OrtskernParkenHaltestelleKonfession
Friedhof Gröbzig1,9 ha12,8 km1 Anlagen, nächste 340 mGröbzig, Hallesche Straße, 140 mBus 470, Bus 492, Bus 493, Bus 494keine Angabe
Friedhof Meilendorf4.530 m²3,6 kmkeine erfasstMeilendorf, Haltestelle, 310 mBus 481, Bus 482, Bus 485, Bus 487christlich
Friedhof Gnetsch4.360 m²1,3 km3 Anlagen, nächste 70 mGnetsch, 80 mBus 444, Bus 485, Bus 493christlich
Fernsdorf3.840 m²1,2 kmkeine erfasstFernsdorf, 610 mBus 485keine Angabe
Friedhof Prosigk3.770 m²1,5 kmkeine erfasstProsigk, Ziebigker Straße, 170 mBus 482, Bus 485keine Angabe
Jüdischer Friedhof2.860 m²14,6 kmkeine erfasstkeine erfasstjüdisch
Friedhof Cosa2.450 m²700 mkeine erfasstCosa, 250 mBus 483, Bus 485keine Angabe
Friedhof Ziebigk1.170 m²2,4 kmkeine erfasstZiebigk, 360 mBus 482, Bus 485keine Angabe
Flächen und Entfernungen aus der OSM-Geometrie gerechnet, Stand 26.08.2026.

Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Südliches Anhalt kostet

Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.

GemeindeEntfernungErdgrabUrnengrab
Südliches Anhalt (hier)-422,00 €Reihengrab für eine Erdbestattung112,00 €Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnen
Salzatal24,7 km500,00 €Einzelwahlgrab300,00 €Urnenwahlgrab
Halle (Saale)24,2 km1.757,00 €Erdbestattungsreihengrab946,00 €Ruhegemeinschaftsgrab für Urnen
Dessau-Roßlau22,4 km1.996,92 €Erdbestattungsreihengrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien1.365,21 €Urnengemeinschaftsanlage
Am meisten zu sparenbis 24,7 kmnichts, hier ist es am günstigstennichts, hier ist es am günstigsten
Günstigste Grabart je Gemeinde, Nutzung und Beisetzung zusammen, für die volle Ruhezeit. Aus den Gebührensatzungen im Umkreis von 40 Kilometern, die wir selbst gelesen haben.

Was ein Grab in Südliches Anhalt kostet

Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Südliches Anhalt, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, Grundfassung vom 06.12.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, beschlossen vom Stadtrat am 02.11.2022 unter der Beschlussnummer EGSA-SR-65-07/2022, ausgefertigt am 18.11.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023. Ihr Paragraf 1 gibt dem Gebührentarif eine neue Fassung. Der Paragraf 6 der Lesefassung nennt weiterhin den 01.01.2011 als Inkrafttreten, was nur für die Grundfassung gilt.

GrabartNutzungBeisetzungSummeJahre NutzungFundstelle
Reihengrab für eine ErdbestattungDas günstigste Erdgrab der Stadt und einer der niedrigsten Sätze des ganzen Bestandes: 422,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, also 16,88 Euro je Jahr, und dazu keine Bestattungsgebühr. Zum Vergleich kostet dasselbe Grab in Genthin, der zweiten sachsen-anhaltischen Gemeinde des Bestandes ohne Bestattungsgebühr, 930,00 Euro. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich, und der Tarif führt für sie folgerichtig als einzige Grabart der Ziffer 1 keinen Verlängerungssatz. Sie werden nach Absatz 3 als einstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben, der Abstand zwischen ihnen beträgt mindestens 0,30 Meter. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte nach Absatz 6 schriftlich hingewiesen, sonst durch öffentliche Bekanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Grab sind nach Paragraf 13 Absatz 7 nicht zulässig. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.422,00 €0,00 €422,00 €25Ziffer 1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 10, 11 und 15 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen590,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre gegen 422,00 für das Reihengrab: Die freie Wahl der Lage und das Recht auf Wiedererwerb kosten 168,00 Euro Aufschlag, also vierzig Prozent. Wahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird; die Nutzungszeit kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre wieder erworben werden, aber nur für die gesamte Grabstätte. Nach Absatz 4 können in einem Wahlgrab je eine Leiche und bis zu vier Urnen in einfacher Tiefe bestattet werden. Nach Absatz 2 wird ein Nutzungsrecht in der Regel nur anlässlich eines Todesfalles verliehen; ein Erwerb zu Lebzeiten ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bei ausreichendem Angebot möglich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 23,60 Euro je Jahr, und die Rechenprobe geht auf: 590,00 geteilt durch fünfundzwanzig sind genau 23,60. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.590,00 €0,00 €590,00 €25Ziffern 1.2.1 und 1.2.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 und 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattungen1.180,00 Euro, also exakt das Doppelte des einstelligen Wahlgrabes. Suedliches Anhalt gibt bei der zweiten Grabstelle weder einen Nachlass noch einen Aufschlag, was im Bestand die Ausnahme ist; Genthin verlangt für das Doppelgrab fünf Prozent mehr als für zwei einzelne. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 47,20 Euro je Jahr, wieder genau ein Fünfundzwanzigstel. Nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung ist bei mehrstelligen Grabstätten das Nutzungsrecht für alle Plätze gleichzeitig zu erwerben, und ein Verzicht vor Ablauf führt nach demselben Absatz zu keiner anteiligen Rückerstattung. Mehr als zwei Stellen kennt der Tarif nicht; Paragraf 16 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 spricht allgemein von ein- oder mehrstelligen Grabstätten, ohne eine Obergrenze zu nennen. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.1.180,00 €0,00 €1.180,00 €25Ziffern 1.2.2 und 1.2.2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragraf 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Kinderreihengrab für eine Erdbestattung225,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, also 53 Prozent des Erwachsenensatzes von 422,00 Euro. Die Ruhezeit ist dieselbe: Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt ausdrücklich, sie betrage auf allen Friedhöfen fünfundzwanzig Jahre, "bei Verstorbenen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ebenfalls 25 Jahre". Die Altersgrenze für ein Kindergrab liegt damit beim vollendeten zehnten Lebensjahr und nicht, wie in den meisten Satzungen des Bestandes, beim fünften oder sechsten. Wie beim Erwachsenen-Reihengrab ist ein Wiedererwerb nach Paragraf 15 Absatz 1 nicht möglich, und der Tarif führt keinen Verlängerungssatz. Die Einebnung eines Kindergrabes kostet nach Ziffer 2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 36,00 Euro, die Hälfte des Satzes für ein Erdgrab. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.225,00 €0,00 €225,00 €25Ziffer 1.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 15 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Kinderwahlgrab für Erdbestattungen270,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre gegen 590,00 für das Erwachsenen-Wahlgrab, also 46 Prozent. Der Abstand zum Kinderreihengrab beträgt 45,00 Euro und ist damit deutlich kleiner als der Abstand zwischen den beiden Erwachsenengräbern mit 168,00 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 10,80 Euro je Jahr, und die Rechenprobe geht auf: 270,00 geteilt durch fünfundzwanzig sind genau 10,80. Im Übrigen gelten die Regeln des Paragrafen 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 über Wahlgrabstätten, also die Bestimmung der Lage mit dem Erwerber, der mehrmalige Wiedererwerb für mindestens fünf Jahre und die Pflicht zur Anlage und Pflege. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.270,00 €0,00 €270,00 €25Ziffern 1.4 und 1.4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Urnenreihengrab für bis zu zwei UrnenDer auffälligste Betrag dieses Eintrags: 112,00 Euro für zwanzig Jahre und bis zu zwei Urnen, also 5,60 Euro je Jahr oder 56,00 Euro je Urne über die ganze Laufzeit. Das ist der niedrigste Urnengrabpreis des ganzen Bestandes, und er ist zweifach belegt, nämlich in der Lesefassung der Gebührensatzung und im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 12/2022, in dem die 3. Änderungssatzung samt Anlage amtlich bekannt gemacht wurde. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Urne abgegeben werden; je Grabstelle ist die Beisetzung von zwei Urnen zulässig. Anders als bei den Erd-Reihengräbern schliesst die Satzung den Wiedererwerb hier nicht aus, und der Tarif führt in Ziffer 1.5.1.1 einen Verlängerungssatz von 5,60 Euro je Jahr, also genau ein Zwanzigstel. Deshalb ist diese Grabart als verlängerbar erfasst und das Erd-Reihengrab nicht. Urnen werden nach Paragraf 8 Absatz 4 auf den Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt, und sie bestehen nach Paragraf 9 Absatz 2 aus nicht verrottbarem Material. Ist die Ruhezeit abgelaufen, gräbt die Stadt die Urne nach Paragraf 13 Absatz 5 aus und setzt sie in einer Gemeinschaftsgrabstelle des Bestattungsbezirks bei; die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.112,00 €0,00 €112,00 €20Ziffern 1.5.1 und 1.5.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 2 und 17 Absätze 1 und 2 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen135,00 Euro für zwanzig Jahre und bis zu vier Urnen, also 33,75 Euro je Urne über die ganze Laufzeit und 6,75 Euro je Jahr. Voll belegt ist das die günstigste Urnenlösung der Stadt, und der Aufschlag gegenüber dem Urnenreihengrab beträgt nur 23,00 Euro. Urnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Urnenstätten, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird und die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf Jahre wieder erworben werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 6,75 Euro je Jahr, genau ein Zwanzigstel von 135,00. Die Einebnung eines Urnengrabes kostet nach Ziffer 2.2 48,00 Euro, die Umbettung einer Urne nach Ziffer 3.2 ebenfalls 48,00 und ihre Ausgrabung nach Ziffer 3.1 24,00 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.135,00 €0,00 €135,00 €20Ziffern 1.6.1 und 1.6.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 2 und 17 Absatz 3 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung, je UrneDer angesetzte Betrag ist der einzige dieses Eintrags, der so nicht im Tarif steht, und deshalb steht die Rechnung hier. Ziffer 1.7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 lautet in der amtlichen Bekanntmachung "20 Jahre pro Urne zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gem. Umsatzsteuergesetz 827,00 Euro". Der Tarifbetrag ist also ein Nettobetrag, und die Satzung ordnet die Steuer ausdrücklich hinzu. Der Regelsteuersatz nach Paragraf 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes beträgt neunzehn Prozent, und die ermässigten Fälle des Absatzes 2 zählen weder die Grabnutzung noch die Grabpflege auf; 827,00 Euro zuzüglich neunzehn Prozent sind 984,13 Euro. Dass gerade diese Grabart besteuert wird, passt zur Sache: Es ist die einzige, bei der die Stadt eine Pflegeleistung verkauft, wie sie auch private Gärtnereien anbieten. Pflegefrei ist sie zweifelsfrei, und der Beleg steht doppelt. Paragraf 17 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022: "Die Beisetzungsstellen liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung gepflegt." Paragraf 26 Absatz 10: "Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt." Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf die dafür vorgesehene Blumenablagefläche gelegt werden, die die Friedhofsverwaltung nach dem Verwelken räumt; pflegebedürftige Dauerbepflanzung in Töpfen oder Schalen und Gestaltungselemente sind nicht zulässig. Die Kennzeichnung ist Pflicht und kostet zusätzlich Geld, das in keiner Satzung steht: Die Beisetzungsstelle ist mit einer Liegeplatte aus Naturstein von 0,30 mal 0,30 Metern und 0,06 Metern Stärke zu versehen, die mindestens den Namen der verstorbenen Person trägt und flächenbündig ohne Sockel oder Stütze zu verlegen ist; für ihre Herstellung ist ein Antrag einzureichen. Vergeben wird nach fortlaufender Nummerierung für zwanzig Jahre, und der Antragsteller erhält eine Rechnung mit ausgewiesenem Leistungszeitraum. Auf Antrag und Nachweis der Berechtigung durch Erbfolge, Testament oder Vollmacht kann die Beisetzungsstelle zum Ablauf der Ruhezeit erneut beantragt und für weitere zwanzig Jahre verlängert werden, wieder zu 827,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht.984,13 €0,00 €984,13 €20Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe f, 17 Absatz 4 und 26 Absatz 10 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung, je UrneDie anonyme Anlage kostet dasselbe wie die mit Kennzeichnung, nämlich 827,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und damit 984,13 Euro je Urne; der Tarif führt unter Ziffer 1.7 nur eine Zeile für beide Anlagen. Anonymität ist in Südliches Anhalt also weder billiger noch teurer, sie ist gleich teuer. Nach Paragraf 17 Absatz 5 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 bestehen diese Anlagen aus Beisetzungsstellen für jeweils eine Aschenurne, die nach fortlaufender Nummerierung für zwanzig Jahre vergeben werden; eine Verlängerung ist nicht möglich, und ein Nutzungsrecht entsteht ausdrücklich nicht. Die Stellen sind für Verstorbene bestimmt, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person beigesetzt werden, sie werden nicht getrennt voneinander ausgewiesen, und die gesamte Fläche wird mit Rasen angelegt. Pflegefrei ist sie damit gleich dreifach belegt: durch den Satz "Die Herrichtung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung" in Absatz 5, durch Paragraf 26 Absatz 10 und durch die Anonymität selbst, denn wo nichts gekennzeichnet wird, gibt es nichts zu pflegen. Wie bei der Anlage mit Kennzeichnung gilt: Blumen und Grabschmuck nur auf der Ablagefläche, keine Dauerbepflanzung, keine Gestaltungselemente. Nach Paragraf 4 Absatz 3 gelten für die Urnengemeinschaftsanlagen die Bestattungsbezirke nicht; wer sich dafür entscheidet, ist nicht an den Friedhof seines Ortsteils gebunden. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht.984,13 €0,00 €984,13 €20Ziffer 1.7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe g, 17 Absatz 5 und 26 Absatz 10 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Die Grabart bestimmt, für welche Form der Bestattung die Stelle vorgesehen ist. Nutzung ist die einmalige Gebühr für die Überlassung des Grabes, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben, Einsenken und Schließen. Sarg, Urne, Bestatter, Trauerfeier und Grabstein sind darin nicht enthalten.

Das vollständige Gebührenblatt für Südliches Anhalt

Häufige Fragen zu Südliches Anhalt

Wie viele Friedhöfe gibt es in Südliches Anhalt?
In Südliches Anhalt sind 8 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 21 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 4,2 ha ein.
Welcher ist der größte Friedhof in Südliches Anhalt?
Friedhof Gröbzig ist mit 1,9 ha der größte Friedhof in Südliches Anhalt. Er liegt 12,8 km vom Ortskern entfernt.
Wie lange ist die Ruhefrist in Südliches Anhalt?
Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Südliches Anhalt gelten 25 Jahre für Erdbestattung, Ruhezeit für Leichen auf allen Friedhöfen nach Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022, dazu 25 Jahre für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr nach Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022, dazu 20 Jahre für Urnenbeisetzung, Ruhezeit für Aschen auf allen Friedhöfen nach Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022, dazu 25 Jahre für Nutzungszeit der Wahlgrabstätten für Erdbestattungen nach Paragraf 16 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022, dazu 20 Jahre für Nutzungsdauer der Beisetzungsstellen in den Urnengemeinschaftsanlagen nach Paragraf 17 Absätze 4 und 5 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022, dazu 5 Jahre für Verlängerung eines Nutzungsrechts, mindestens nach Paragraf 4 Absatz 2 der Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022.
Was kostet ein Grab in Südliches Anhalt?
Ein Grab in Südliches Anhalt kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnen mit 112,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Südliches Anhalt, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, Grundfassung vom 06.12.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, beschlossen vom Stadtrat am 02.11.2022 unter der Beschlussnummer EGSA-SR-65-07/2022, ausgefertigt am 18.11.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023. Ihr Paragraf 1 gibt dem Gebührentarif eine neue Fassung. Der Paragraf 6 der Lesefassung nennt weiterhin den 01.01.2011 als Inkrafttreten, was nur für die Grundfassung gilt.
Wer ist für die Friedhöfe in Südliches Anhalt zuständig?
Für die Friedhöfe in Südliches Anhalt ist Stadt Südliches Anhalt, Fachbereich III Bauverwaltung, Sachgebiet Friedhöfe zuständig, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt, Telefon 034978 265-38. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Die Gebühren setzt Südliches Anhalt, die Fristen setzt Sachsen-Anhalt

Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.