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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Dessau-Roßlau · Sachsen-Anhalt · AGS 15001000

Friedhofsgebühren Dessau-Roßlau: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen vom Stadtrat am 08.03.2023, ausgefertigt am 09.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023. Die Sätze gelten für alle 19 Friedhöfe der Stadt Dessau-Roßlau, Eigenbetrieb Stadtpflege, Bereich Friedhofswesen, nicht für einzelne.

1.365,21 €
Günstigstes Grab

Urnengemeinschaftsanlage

3.387,04 €
Teuerstes Grab

Grabkammer im Kolumbarium auf dem Friedhof I

16
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Bestattete und Beigesetzte auf allen Friedhöfen außer dem Friedhof II in Roßlau

Paragraf 12 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Dessau-Roßlau kostet

Kurz beantwortet

In Dessau-Roßlau kostet das günstigste Grab 1.365,21 € (Urnengemeinschaftsanlage), das teuerste 3.387,04 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen vom Stadtrat am 08.03.2023, ausgefertigt am 09.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 6 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdbestattungsreihengrab mit allgemeinen GestaltungsrichtlinienDas günstigste Erdgrab in Dessau-Roßlau. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung darf zusätzlich die Leiche eines gleichzeitig verstorbenen Kindes bestattet werden. Erdbestattungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 nur auf dem Zentralfriedhof und auf den Friedhöfen Jonitz, Kleutsch, Meinsdorf, Neeken und Friedhof II Roßlau zugelassen.1.168,46 €828,46 €1.996,92 €20 J.Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3
Erdbestattungsreihengrab Friedhof IIAuf dem Friedhof II im Ortsteil Roßlau beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 30 statt 20 Jahre, entsprechend länger läuft das Nutzungsrecht.1.211,18 €828,46 €2.039,64 €30 J.Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3
Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre mit allgemeinen GestaltungsrichtlinienFür Kinder nennt Paragraf 12 der Friedhofssatzung keine eigene Ruhezeit, es bleibt bei 20 Jahren.1.139,11 €493,24 €1.632,35 €20 J.Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3
Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, Friedhof IIAuf dem Friedhof II im Ortsteil Roßlau beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.1.181,83 €493,24 €1.675,07 €30 J.Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3
Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, je GrabstelleBei zwei- und mehrstelligen Gräbern vervielfacht sich die Gebühr entsprechend der Stellenzahl. Je Stelle dürfen nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 41,32 Euro je Jahr.1.239,66 €828,46 €2.068,12 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3
Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen, je GrabstelleDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt wörtlich, dass Gestaltung und Pflege dieser Grabart der Friedhofsverwaltung obliegen, und Paragraf 32 Absatz 6 nimmt sie ausdrücklich von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind hier nach Paragraf 16 Absatz 5 Satz 2 ausgeschlossen. Die Verlängerung kostet 55,19 Euro je Jahr.1.655,70 €828,46 €2.484,16 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 8 der Friedhofssatzung sowie Ziffer 2.3

Urne: 10 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab mit allgemeinen GestaltungsrichtlinienDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Urnenbeisetzungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung auf allen 13 kommunalen Friedhöfen möglich.1.145,68 €311,24 €1.456,92 €20 J.Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5
Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstelle, in der nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet 41,04 Euro je Jahr.1.231,12 €311,24 €1.542,36 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5
Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstelle, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet 39,20 Euro je Jahr.1.175,91 €311,24 €1.487,15 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5
Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen für bis zu zwei UrnenParagraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung weist Gestaltung und Pflege dieser Grabart der Friedhofsverwaltung zu, Paragraf 32 Absatz 6 nimmt sie von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Die Verlängerung kostet 40,51 Euro je Jahr.1.215,40 €311,24 €1.526,64 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 8 der Friedhofssatzung sowie Ziffer 2.5
Urnenwahlgrab Mauersonderstelle auf dem Friedhof I für bis zu vier UrnenDie Sonderlage an der Friedhofsmauer des Friedhofs I. Die Verlängerung kostet 45,65 Euro je Jahr.1.369,60 €311,24 €1.680,84 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5
Urnenwahlgrab Friedhof I, HeckenstelleDas Verzeichnis bietet diese Stelle nur noch zur Verlängerung an, neu vergeben wird sie nicht mehr. Der Jahressatz beträgt 42,64 Euro.1.279,31 €311,24 €1.590,55 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5
Urnenwahlgrab Friedhof I, ParkstelleAuch die Parkstelle wird nach dem Verzeichnis nur noch verlängert und nicht mehr neu vergeben. Der Jahressatz beträgt 43,67 Euro.1.310,20 €311,24 €1.621,44 €30 J.Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5
UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste Grab in Dessau-Roßlau überhaupt. Die Ziffer 1.3 nennt die Anlage selbst eine Gemeinschaftsanlage mit Denkmal und Pflege der Anlage, und Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, dass Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung obliegen. Die Urnen werden nach Absatz 1 ohne individuelle Kennzeichnung der Reihe nach beigesetzt, auf dem Zentralfriedhof in aller Stille und in der Regel monatlich. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 4 nicht. Der Name kommt auf eine gemeinsame Grabtafel, die Inschrift kostet nach Ziffer 2.6 je Buchstabe 8,31 Euro.1.222,44 €142,77 €1.365,21 €30 J.Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung und Ziffer 2.5
Anonymes EichengrabfeldDas anonyme Grab der Stadt. Eine Namensnennung erfolgt nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht, Gestaltung und Pflege obliegen nach Absatz 2 der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck ist nur an den dafür angelegten Ablagen zulässig. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 nicht.1.146,58 €311,24 €1.457,82 €20 J.Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung und Ziffer 2.5
Grabkammer im Kolumbarium auf dem Friedhof IDie teuerste Grabart der Stadt und nach dem Verzeichnis nur noch zur Verlängerung zu haben. Der Jahressatz beträgt 105,64 Euro. Die Kammer misst nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung etwa 0,31 Meter in der Breite, 0,24 Meter in der Höhe und 0,40 Meter in der Tiefe; wie viele Urnen sie aufnimmt, sagt die Satzung nicht. Pflegefrei ist sie nicht: Paragraf 32 Absatz 11 verlangt am Ende der Nutzungszeit die Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, und eine Pflegeübernahme durch die Stadt steht nirgends.3.169,18 €217,86 €3.387,04 €30 J.Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung, Leistung für Bestattung einschließlich Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen828,46 €Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses
Erdbestattung im Kindergrab, Leistung für Bestattung einschließlich Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen493,24 €Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses
Urnenbeisetzung, Leistung für Beisetzung einschließlich Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen311,24 €Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses
Urnenbeisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Zentralfriedhof142,77 €Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses
Urnenbeisetzung im anonymen Eichengrabfeld und in der Urnengemeinschaftsanlage Roßlau311,24 €Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses
Urnenbeisetzung im Kolumbarium217,86 €Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag für eine von auswärts überführte Urne, einschließlich Prüfung der Unterlagen und Aufbewahrung43,31 €Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses
Einäscherung einer Leiche, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer266,24 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses
Einäscherung einer Leiche im Alter von 2 bis 10 Jahren, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer133,11 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses
Einäscherung einer Leiche im Alter bis zu 2 Jahren, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer71,00 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien, je Jahr40,85 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, je Jahr41,32 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes im Rasen, je Jahr55,19 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen, je Jahr40,56 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen, je Jahr41,04 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen, je Jahr38,72 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen, je Jahr39,20 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes im Rasen für bis zu zwei Urnen, je Jahr40,51 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes Mauersonderstelle auf dem Friedhof I, je Jahr45,65 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes Friedhof I, Heckenstelle, je Jahr42,64 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Urnenwahlgrabes Friedhof I, Parkstelle, je Jahr43,67 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung der Grabkammer im Kolumbarium, je Jahr105,64 €Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses
Ablösegebühr für die Grabpflegekosten bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefristen45,21 €Ziffer 1.6 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung
Friedhofsunterhaltungsgebühr Friedhof Neeken, je Jahr und Grabstelle, nur für Nutzungsrechte nach der Gebührensatzung der Gemeinde Brambach vom 17.12.199710,22 €Ziffer 1.7 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 2 der Gebührensatzung
Benutzung der großen Feierhalle auf dem Zentralfriedhof einschließlich Grundausstattung216,39 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der kleinen Feierhalle auf dem Zentralfriedhof einschließlich Grundausstattung181,42 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Feierhalle auf dem Friedhof II einschließlich Grundausstattung216,39 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Feierhalle auf dem Friedhof III einschließlich Grundausstattung184,22 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Feierhalle auf den Friedhöfen Jonitz und Meinsdorf einschließlich Grundausstattung174,43 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Feierhalle auf dem Friedhof I und auf den Friedhöfen Kochstedt und Alten einschließlich Grundausstattung152,99 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung der Feierhalle auf den Friedhöfen Kleutsch, Ziebigk, Sollnitz, Streetz/Natho, Neeken, Brambach und Rietzmeck einschließlich Grundausstattung143,31 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Einäscherung im Beisein der Angehörigen, höchstens fünf Personen141,74 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Benutzung des Abschiedsraumes118,49 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Kühlraumgrundgebühr13,30 €Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses
Kühlraumbenutzung vor Erdbestattung oder Einäscherung bis zur Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, je Tag19,53 €Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses
Kühlraumbenutzung bei Fremdbestattung, je Tag19,53 €Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses
Zusätzliche Leichenschau nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer51,74 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses
Zusätzliches Umfüllen der Asche, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer13,19 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses
Urnenversand im Inland, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer71,57 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses
Zusätzlicher Blumentransport34,43 €Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses
Inschrift auf der Grabtafel der Urnengemeinschaftsanlage, je Buchstabe8,31 €Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses
Streugrün16,70 €Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses
Exhumierung einer Leiche, Erdarbeiten1.522,85 €Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses
Hebung einer Urne aus einem Erdgrab380,72 €Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses
Hebung einer Urne aus einem Urnengrab456,87 €Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses
Hebung einer Urne aus dem Kolumbarium33,91 €Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses
Grabmalgebühr, je Bauwerk27,98 €Ziffer 4 des Gebührenverzeichnisses
Verwaltungsgebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten13,99 €Ziffer 5 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Umschreibung von Nutzungsrechten13,19 €Ziffer 5 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Zweitschrift einer Urkunde über ein Grabnutzungsrecht19,99 €Ziffer 5 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses
Nachforschungen, je Stunde39,97 €Ziffer 5 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses
Einfahrgenehmigung für die Dauer von zwei Jahren16,79 €Ziffer 5 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses
Anzeigegebühr für Gewerbetreibende bis fünf Aufträge im Jahr14,39 €Ziffer 5 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses
Anzeigegebühr für Gewerbetreibende mit mehr als fünf Aufträgen im Jahr56,63 €Ziffer 5 Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses
Verwaltungsgebühr für zusätzliche Arbeiten, je Stunde39,97 €Ziffer 5 Buchstabe h des Gebührenverzeichnisses
Urnenversand ohne Umsatzsteuer60,14 €Ziffer 5 Buchstabe i des Gebührenverzeichnisses
Sonderleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nenntin Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 15 ProzentZiffer 6 des Gebührenverzeichnisses
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen vom Stadtrat am 08.03.2023, ausgefertigt am 09.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.196,92 €

Erdbestattungsreihengrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien in Dessau-Roßlau, über 20 Jahre, das sind 359,85 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.31.168,46 €
BestattungZiffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses828,46 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.996,92 €

Das günstigste Erdgrab in Dessau-Roßlau. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung darf zusätzlich die Leiche eines gleichzeitig verstorbenen Kindes bestattet werden. Erdbestattungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 nur auf dem Zentralfriedhof und auf den Friedhöfen Jonitz, Kleutsch, Meinsdorf, Neeken und Friedhof II Roßlau zugelassen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen vom Stadtrat am 08.03.2023, ausgefertigt am 09.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Das Gebührenverzeichnis gilt seit dem 01.04.2023 und ist damit im Zeitpunkt der Erfassung älter als drei Jahre. Eine neuere Fassung veröffentlicht die Stadt nicht: Weder ihre Stadtrechtsseite noch die Satzungsseite des Eigenbetriebs Stadtpflege kennt eine vierte Änderung.
  • Die Stadtrechtsseite der Stadt bietet die Friedhofsgebührensatzung als Lesefassung an, die nur die Erste Änderung von 2014 enthält, während der Eigenbetrieb Stadtpflege die Fassung mit Erster und Zweiter Änderung von 2017 einstellt. Wir haben die Fassung des Eigenbetriebs ausgelesen. Der Paragrafenteil ist in beiden Wort für Wort gleich, und beide Gebührenverzeichnisse sind seit 2023 ohnehin ersetzt.
  • Drei Grabarten des Verzeichnisses führen wir nicht auf, weil das Verzeichnis für sie in der Spalte EURO einen Betrag von 0,00 ausweist und dazu den Vermerk nur Verlängerung trägt: das Erdbestattungswahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien, das Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen und dasselbe für bis zu zwei Urnen. Ein Erwerbspreis besteht für sie nicht, nur ein Jahressatz für die Verlängerung von 40,85, 40,56 und 38,72 Euro. Diese Sätze stehen bei den weiteren Gebühren.
  • Das führt zu einem Widerspruch im Ortsrecht, den wir nicht auflösen können: Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung bestimmt, dass eine Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien stattfindet, wenn der Angehörige bei der Anmeldung nicht ausdrücklich wählt. Das Gebührenverzeichnis von 2023 kennt für diese Abteilungen aber keinen Erwerbspreis mehr. In der Fassung bis 2023 hatten sie noch einen.
  • Die Heckenstelle und die Parkstelle auf dem Friedhof I sowie die Grabkammer im Kolumbarium tragen im Verzeichnis ebenfalls den Vermerk nur Verlängerung, anders als die drei zuvor genannten aber einen vollständigen Betrag für 30 Jahre. Wir führen sie deshalb als Grabart und weisen im Hinweis darauf hin, dass sie nicht mehr neu vergeben werden.
  • Bei der Urnengemeinschaftsanlage nennt Ziffer 2.5 zwei Beisetzungsgebühren: 142,77 Euro auf dem Zentralfriedhof und 311,24 Euro in der Urnengemeinschaftsanlage Roßlau. Wir rechnen mit dem niedrigeren Satz des Zentralfriedhofs. In Roßlau kostet dieselbe Grabart 168,47 Euro mehr.
  • Als Beisetzungsgebühr nehmen wir den schmalsten Satz. Nicht enthalten sind die Feierhalle nach Ziffer 2.1, die je nach Friedhof zwischen 143,31 und 216,39 Euro kostet, der Abschiedsraum mit 118,49 Euro, die Kühlraumgrundgebühr von 13,30 Euro samt Tagessatz von 19,53 Euro und der Zuschlag von 43,31 Euro für eine von auswärts überführte Urne.
  • Die Einäscherung im städtischen Krematorium kostet nach Ziffer 2.4 für einen Erwachsenen 266,24 Euro einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Wir rechnen sie nicht in die Beisetzungsgebühr, weil sie eine eigene Leistung ist und in den meisten Gemeinden gar nicht in der Friedhofssatzung steht. Der Betrag steht bei den Bestattungsgebühren.
  • Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Nutzungsjahr, wie sie Magdeburg und Halle auf jedes Grab legen, erhebt Dessau-Roßlau nicht. Der Kopf der Ziffer 1 des Verzeichnisses sagt, dass Unterhaltung der Wege- und Freiflächen, Wasserstellen und Einfriedungen, Abfallbeseitigung, Wassergeld und die Erstinstandsetzung bei Erdbestattungen in den Grabgebühren anteilig enthalten sind.
  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr Neeken nach Ziffer 1.7 mit 10,22 Euro je Jahr und Grabstelle ist die Sonderregel für Altrechte: Sie trifft nach Paragraf 2 der Gebührensatzung nur Grabstellen auf dem Friedhof Neeken, deren Nutzungsrecht noch nach der Gebührensatzung der Gemeinde Brambach vom 17.12.1997 bezahlt wurde, und entfällt nach Absatz 3 bei Neuerwerb und Verlängerung. Sie gehört deshalb nicht in den Grabpreis. Für Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung schon vor 2010 verfügt hat, richten sich Nutzungszeit, Ruhezeit und Gestaltung nach Paragraf 38 der Friedhofssatzung weiter nach den bisherigen Vorschriften.
  • Einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung, wie ihn Kaiserslautern kennt, gibt es hier nicht. Die Paragrafen 1 bis 7 der Gebührensatzung verweisen auf kein anderes Ortsrecht, die Beträge des Verzeichnisses gelten unverändert.
  • Einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandstelle, wie ihn Halle und Magdeburg für ihre billigsten Grabarten verlangen, kennt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung von Dessau-Roßlau.
  • Die Grabkammer im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 20 der Friedhofssatzung sagt zur Pflege nichts, und Paragraf 32 Absatz 11 verlangt bei Ablauf der Nutzungszeit ausdrücklich die Beräumung durch den Nutzungsberechtigten.
  • Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung nennt Urnenreihengräber zur Pflichtbestattung, deren Gestaltung und Pflege nach Absatz 4 der Friedhofsverwaltung obliegen. Das Gebührenverzeichnis hat für diese Grabart keine eigene Zeile, deshalb führen wir sie nicht auf.
  • Beim Erdbestattungswahlgrab gilt der Betrag je Grabstelle. Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern erhöht sich die Gebühr nach Ziffer 1.2 um das Zwei- oder Mehrfache.
  • Die Nutzungszeit der Wahlgräber und der Kolumbariumskammern beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung dagegen 20 Jahre, auf dem Friedhof II 30 Jahre. Beide Zahlen führen wir getrennt.
  • Eine Gebühr für das Abräumen oder Einebnen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nennt das Verzeichnis nicht. Die Ablösegebühr von 45,21 Euro je Jahr nach Ziffer 1.6 fällt nur beim vorzeitigen Verzicht auf ein Nutzungsrecht an und ist deshalb in keinem Grabpreis enthalten.
  • Nicht jede Grabart steht auf jedem Friedhof zur Verfügung. Erdbestattungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur auf dem Zentralfriedhof und auf den Friedhöfen Jonitz, Kleutsch, Meinsdorf, Neeken und Friedhof II Roßlau zugelassen, Kolumbarium und Gemeinschaftsanlagen richten sich nach den Kapazitäten der einzelnen Friedhöfe.
  • Die Satzung gilt nur für die 13 kommunalen Friedhöfe, die der Eigenbetrieb Stadtpflege verwaltet. Für kirchliche und jüdische Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.