Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt, AGS 15001000
Friedhofsgebühren in Dessau-Roßlau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen vom Stadtrat am 08.03.2023, ausgefertigt am 09.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dessau-Roßlau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Dessau-Roßlau, Eigenbetrieb Stadtpflege, Bereich Friedhofswesen.
- 1.365,21 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.387,04 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Bestattete und Beigesetzte auf allen Friedhöfen außer dem Friedhof II in Roßlau
Urnengemeinschaftsanlage, mit Beisetzung
Grabkammer im Kolumbarium auf dem Friedhof I, mit Beisetzung
Paragraf 12 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Dessau-Roßlau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Dessau-Roßlau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdbestattungsreihengrab mit allgemeinen GestaltungsrichtlinienDas günstigste Erdgrab in Dessau-Roßlau. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung darf zusätzlich die Leiche eines gleichzeitig verstorbenen Kindes bestattet werden. Erdbestattungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 nur auf dem Zentralfriedhof und auf den Friedhöfen Jonitz, Kleutsch, Meinsdorf, Neeken und Friedhof II Roßlau zugelassen. | 1.168,46 € | 828,46 € | 1.996,92 € | 20 J. | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3 |
| Erdbestattungsreihengrab Friedhof IIAuf dem Friedhof II im Ortsteil Roßlau beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 30 statt 20 Jahre, entsprechend länger läuft das Nutzungsrecht. | 1.211,18 € | 828,46 € | 2.039,64 € | 30 J. | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3 |
| Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre mit allgemeinen GestaltungsrichtlinienFür Kinder nennt Paragraf 12 der Friedhofssatzung keine eigene Ruhezeit, es bleibt bei 20 Jahren. | 1.139,11 € | 493,24 € | 1.632,35 € | 20 J. | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3 |
| Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, Friedhof IIAuf dem Friedhof II im Ortsteil Roßlau beträgt die Ruhezeit 30 Jahre. | 1.181,83 € | 493,24 € | 1.675,07 € | 30 J. | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3 |
| Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, je GrabstelleBei zwei- und mehrstelligen Gräbern vervielfacht sich die Gebühr entsprechend der Stellenzahl. Je Stelle dürfen nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 41,32 Euro je Jahr. | 1.239,66 € | 828,46 € | 2.068,12 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3 |
| Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen, je GrabstelleDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt wörtlich, dass Gestaltung und Pflege dieser Grabart der Friedhofsverwaltung obliegen, und Paragraf 32 Absatz 6 nimmt sie ausdrücklich von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind hier nach Paragraf 16 Absatz 5 Satz 2 ausgeschlossen. Die Verlängerung kostet 55,19 Euro je Jahr. | 1.655,70 € | 828,46 € | 2.484,16 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 8 der Friedhofssatzung sowie Ziffer 2.3 |
10 Grabarten für die Urne in Dessau-Roßlau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab mit allgemeinen GestaltungsrichtlinienDas günstigste gewöhnliche Urnengrab. Urnenbeisetzungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung auf allen 13 kommunalen Friedhöfen möglich. | 1.145,68 € | 311,24 € | 1.456,92 € | 20 J. | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5 |
| Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstelle, in der nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet 41,04 Euro je Jahr. | 1.231,12 € | 311,24 € | 1.542,36 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5 |
| Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstelle, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet 39,20 Euro je Jahr. | 1.175,91 € | 311,24 € | 1.487,15 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5 |
| Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen für bis zu zwei UrnenParagraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung weist Gestaltung und Pflege dieser Grabart der Friedhofsverwaltung zu, Paragraf 32 Absatz 6 nimmt sie von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Die Verlängerung kostet 40,51 Euro je Jahr. | 1.215,40 € | 311,24 € | 1.526,64 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 8 der Friedhofssatzung sowie Ziffer 2.5 |
| Urnenwahlgrab Mauersonderstelle auf dem Friedhof I für bis zu vier UrnenDie Sonderlage an der Friedhofsmauer des Friedhofs I. Die Verlängerung kostet 45,65 Euro je Jahr. | 1.369,60 € | 311,24 € | 1.680,84 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5 |
| Urnenwahlgrab Friedhof I, HeckenstelleDas Verzeichnis bietet diese Stelle nur noch zur Verlängerung an, neu vergeben wird sie nicht mehr. Der Jahressatz beträgt 42,64 Euro. | 1.279,31 € | 311,24 € | 1.590,55 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5 |
| Urnenwahlgrab Friedhof I, ParkstelleAuch die Parkstelle wird nach dem Verzeichnis nur noch verlängert und nicht mehr neu vergeben. Der Jahressatz beträgt 43,67 Euro. | 1.310,20 € | 311,24 € | 1.621,44 € | 30 J. | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5 |
| UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste Grab in Dessau-Roßlau überhaupt. Die Ziffer 1.3 nennt die Anlage selbst eine Gemeinschaftsanlage mit Denkmal und Pflege der Anlage, und Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, dass Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung obliegen. Die Urnen werden nach Absatz 1 ohne individuelle Kennzeichnung der Reihe nach beigesetzt, auf dem Zentralfriedhof in aller Stille und in der Regel monatlich. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 4 nicht. Der Name kommt auf eine gemeinsame Grabtafel, die Inschrift kostet nach Ziffer 2.6 je Buchstabe 8,31 Euro. | 1.222,44 € | 142,77 € | 1.365,21 € | 30 J. | Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung und Ziffer 2.5 |
| Anonymes EichengrabfeldDas anonyme Grab der Stadt. Eine Namensnennung erfolgt nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht, Gestaltung und Pflege obliegen nach Absatz 2 der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck ist nur an den dafür angelegten Ablagen zulässig. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 nicht. | 1.146,58 € | 311,24 € | 1.457,82 € | 20 J. | Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses, Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung und Ziffer 2.5 |
| Grabkammer im Kolumbarium auf dem Friedhof IDie teuerste Grabart der Stadt und nach dem Verzeichnis nur noch zur Verlängerung zu haben. Der Jahressatz beträgt 105,64 Euro. Die Kammer misst nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung etwa 0,31 Meter in der Breite, 0,24 Meter in der Höhe und 0,40 Meter in der Tiefe; wie viele Urnen sie aufnimmt, sagt die Satzung nicht. Pflegefrei ist sie nicht: Paragraf 32 Absatz 11 verlangt am Ende der Nutzungszeit die Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, und eine Pflegeübernahme durch die Stadt steht nirgends. | 3.169,18 € | 217,86 € | 3.387,04 € | 30 J. | Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.5 |
57 weitere Gebühren in der Satzung von Dessau-Roßlau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Leistung für Bestattung einschließlich Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen | 828,46 € | Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Erdbestattung im Kindergrab, Leistung für Bestattung einschließlich Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen | 493,24 € | Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenbeisetzung, Leistung für Beisetzung einschließlich Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen | 311,24 € | Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenbeisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Zentralfriedhof | 142,77 € | Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenbeisetzung im anonymen Eichengrabfeld und in der Urnengemeinschaftsanlage Roßlau | 311,24 € | Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 217,86 € | Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für eine von auswärts überführte Urne, einschließlich Prüfung der Unterlagen und Aufbewahrung | 43,31 € | Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung einer Leiche, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 266,24 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung einer Leiche im Alter von 2 bis 10 Jahren, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 133,11 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung einer Leiche im Alter bis zu 2 Jahren, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 71,00 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien, je Jahr | 40,85 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, je Jahr | 41,32 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Erdbestattungswahlgrabes im Rasen, je Jahr | 55,19 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen, je Jahr | 40,56 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen, je Jahr | 41,04 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen, je Jahr | 38,72 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen, je Jahr | 39,20 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes im Rasen für bis zu zwei Urnen, je Jahr | 40,51 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes Mauersonderstelle auf dem Friedhof I, je Jahr | 45,65 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes Friedhof I, Heckenstelle, je Jahr | 42,64 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Urnenwahlgrabes Friedhof I, Parkstelle, je Jahr | 43,67 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung der Grabkammer im Kolumbarium, je Jahr | 105,64 € | Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Ablösegebühr für die Grabpflegekosten bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefristen | 45,21 € | Ziffer 1.6 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr Friedhof Neeken, je Jahr und Grabstelle, nur für Nutzungsrechte nach der Gebührensatzung der Gemeinde Brambach vom 17.12.1997 | 10,22 € | Ziffer 1.7 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der großen Feierhalle auf dem Zentralfriedhof einschließlich Grundausstattung | 216,39 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der kleinen Feierhalle auf dem Zentralfriedhof einschließlich Grundausstattung | 181,42 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Feierhalle auf dem Friedhof II einschließlich Grundausstattung | 216,39 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Feierhalle auf dem Friedhof III einschließlich Grundausstattung | 184,22 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Feierhalle auf den Friedhöfen Jonitz und Meinsdorf einschließlich Grundausstattung | 174,43 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Feierhalle auf dem Friedhof I und auf den Friedhöfen Kochstedt und Alten einschließlich Grundausstattung | 152,99 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Feierhalle auf den Friedhöfen Kleutsch, Ziebigk, Sollnitz, Streetz/Natho, Neeken, Brambach und Rietzmeck einschließlich Grundausstattung | 143,31 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Einäscherung im Beisein der Angehörigen, höchstens fünf Personen | 141,74 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung des Abschiedsraumes | 118,49 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Kühlraumgrundgebühr | 13,30 € | Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Kühlraumbenutzung vor Erdbestattung oder Einäscherung bis zur Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, je Tag | 19,53 € | Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Kühlraumbenutzung bei Fremdbestattung, je Tag | 19,53 € | Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Zusätzliche Leichenschau nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 51,74 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Zusätzliches Umfüllen der Asche, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 13,19 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenversand im Inland, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer | 71,57 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Zusätzlicher Blumentransport | 34,43 € | Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Inschrift auf der Grabtafel der Urnengemeinschaftsanlage, je Buchstabe | 8,31 € | Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Streugrün | 16,70 € | Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Exhumierung einer Leiche, Erdarbeiten | 1.522,85 € | Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| Hebung einer Urne aus einem Erdgrab | 380,72 € | Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| Hebung einer Urne aus einem Urnengrab | 456,87 € | Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| Hebung einer Urne aus dem Kolumbarium | 33,91 € | Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| Grabmalgebühr, je Bauwerk | 27,98 € | Ziffer 4 des Gebührenverzeichnisses |
| Verwaltungsgebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten | 13,99 € | Ziffer 5 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Umschreibung von Nutzungsrechten | 13,19 € | Ziffer 5 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Zweitschrift einer Urkunde über ein Grabnutzungsrecht | 19,99 € | Ziffer 5 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses |
| Nachforschungen, je Stunde | 39,97 € | Ziffer 5 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses |
| Einfahrgenehmigung für die Dauer von zwei Jahren | 16,79 € | Ziffer 5 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses |
| Anzeigegebühr für Gewerbetreibende bis fünf Aufträge im Jahr | 14,39 € | Ziffer 5 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses |
| Anzeigegebühr für Gewerbetreibende mit mehr als fünf Aufträgen im Jahr | 56,63 € | Ziffer 5 Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses |
| Verwaltungsgebühr für zusätzliche Arbeiten, je Stunde | 39,97 € | Ziffer 5 Buchstabe h des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenversand ohne Umsatzsteuer | 60,14 € | Ziffer 5 Buchstabe i des Gebührenverzeichnisses |
| Sonderleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nennt | in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 15 Prozent | Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses |
Was ein Grab in Dessau-Roßlau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.196,92 €
Erdbestattungsreihengrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien in Dessau-Roßlau, über 20 Jahre, das sind 359,85 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses und Ziffer 2.3 | 1.168,46 € |
| BestattungZiffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses | 828,46 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.996,92 € |
Das günstigste Erdgrab in Dessau-Roßlau. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung darf zusätzlich die Leiche eines gleichzeitig verstorbenen Kindes bestattet werden. Erdbestattungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 nur auf dem Zentralfriedhof und auf den Friedhöfen Jonitz, Kleutsch, Meinsdorf, Neeken und Friedhof II Roßlau zugelassen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage, beschlossen vom Stadtrat am 08.03.2023, ausgefertigt am 09.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
19 Fragen, die die Satzung von Dessau-Roßlau offenlässt
- Das Gebührenverzeichnis gilt seit dem 01.04.2023 und ist damit im Zeitpunkt der Erfassung älter als drei Jahre. Eine neuere Fassung veröffentlicht die Stadt nicht: Weder ihre Stadtrechtsseite noch die Satzungsseite des Eigenbetriebs Stadtpflege kennt eine vierte Änderung.
- Die Stadtrechtsseite der Stadt bietet die Friedhofsgebührensatzung als Lesefassung an, die nur die Erste Änderung von 2014 enthält, während der Eigenbetrieb Stadtpflege die Fassung mit Erster und Zweiter Änderung von 2017 einstellt. Wir haben die Fassung des Eigenbetriebs ausgelesen. Der Paragrafenteil ist in beiden Wort für Wort gleich, und beide Gebührenverzeichnisse sind seit 2023 ohnehin ersetzt.
- Drei Grabarten des Verzeichnisses führen wir nicht auf, weil das Verzeichnis für sie in der Spalte EURO einen Betrag von 0,00 ausweist und dazu den Vermerk nur Verlängerung trägt: das Erdbestattungswahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien, das Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen und dasselbe für bis zu zwei Urnen. Ein Erwerbspreis besteht für sie nicht, nur ein Jahressatz für die Verlängerung von 40,85, 40,56 und 38,72 Euro. Diese Sätze stehen bei den weiteren Gebühren.
- Das führt zu einem Widerspruch im Ortsrecht, den wir nicht auflösen können: Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung bestimmt, dass eine Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien stattfindet, wenn der Angehörige bei der Anmeldung nicht ausdrücklich wählt. Das Gebührenverzeichnis von 2023 kennt für diese Abteilungen aber keinen Erwerbspreis mehr. In der Fassung bis 2023 hatten sie noch einen.
- Die Heckenstelle und die Parkstelle auf dem Friedhof I sowie die Grabkammer im Kolumbarium tragen im Verzeichnis ebenfalls den Vermerk nur Verlängerung, anders als die drei zuvor genannten aber einen vollständigen Betrag für 30 Jahre. Wir führen sie deshalb als Grabart und weisen im Hinweis darauf hin, dass sie nicht mehr neu vergeben werden.
- Bei der Urnengemeinschaftsanlage nennt Ziffer 2.5 zwei Beisetzungsgebühren: 142,77 Euro auf dem Zentralfriedhof und 311,24 Euro in der Urnengemeinschaftsanlage Roßlau. Wir rechnen mit dem niedrigeren Satz des Zentralfriedhofs. In Roßlau kostet dieselbe Grabart 168,47 Euro mehr.
- Als Beisetzungsgebühr nehmen wir den schmalsten Satz. Nicht enthalten sind die Feierhalle nach Ziffer 2.1, die je nach Friedhof zwischen 143,31 und 216,39 Euro kostet, der Abschiedsraum mit 118,49 Euro, die Kühlraumgrundgebühr von 13,30 Euro samt Tagessatz von 19,53 Euro und der Zuschlag von 43,31 Euro für eine von auswärts überführte Urne.
- Die Einäscherung im städtischen Krematorium kostet nach Ziffer 2.4 für einen Erwachsenen 266,24 Euro einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Wir rechnen sie nicht in die Beisetzungsgebühr, weil sie eine eigene Leistung ist und in den meisten Gemeinden gar nicht in der Friedhofssatzung steht. Der Betrag steht bei den Bestattungsgebühren.
- Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Nutzungsjahr, wie sie Magdeburg und Halle auf jedes Grab legen, erhebt Dessau-Roßlau nicht. Der Kopf der Ziffer 1 des Verzeichnisses sagt, dass Unterhaltung der Wege- und Freiflächen, Wasserstellen und Einfriedungen, Abfallbeseitigung, Wassergeld und die Erstinstandsetzung bei Erdbestattungen in den Grabgebühren anteilig enthalten sind.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr Neeken nach Ziffer 1.7 mit 10,22 Euro je Jahr und Grabstelle ist die Sonderregel für Altrechte: Sie trifft nach Paragraf 2 der Gebührensatzung nur Grabstellen auf dem Friedhof Neeken, deren Nutzungsrecht noch nach der Gebührensatzung der Gemeinde Brambach vom 17.12.1997 bezahlt wurde, und entfällt nach Absatz 3 bei Neuerwerb und Verlängerung. Sie gehört deshalb nicht in den Grabpreis. Für Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung schon vor 2010 verfügt hat, richten sich Nutzungszeit, Ruhezeit und Gestaltung nach Paragraf 38 der Friedhofssatzung weiter nach den bisherigen Vorschriften.
- Einen Vervielfältigungsfaktor aus der Haushaltssatzung, wie ihn Kaiserslautern kennt, gibt es hier nicht. Die Paragrafen 1 bis 7 der Gebührensatzung verweisen auf kein anderes Ortsrecht, die Beträge des Verzeichnisses gelten unverändert.
- Einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandstelle, wie ihn Halle und Magdeburg für ihre billigsten Grabarten verlangen, kennt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung von Dessau-Roßlau.
- Die Grabkammer im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 20 der Friedhofssatzung sagt zur Pflege nichts, und Paragraf 32 Absatz 11 verlangt bei Ablauf der Nutzungszeit ausdrücklich die Beräumung durch den Nutzungsberechtigten.
- Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung nennt Urnenreihengräber zur Pflichtbestattung, deren Gestaltung und Pflege nach Absatz 4 der Friedhofsverwaltung obliegen. Das Gebührenverzeichnis hat für diese Grabart keine eigene Zeile, deshalb führen wir sie nicht auf.
- Beim Erdbestattungswahlgrab gilt der Betrag je Grabstelle. Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern erhöht sich die Gebühr nach Ziffer 1.2 um das Zwei- oder Mehrfache.
- Die Nutzungszeit der Wahlgräber und der Kolumbariumskammern beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung dagegen 20 Jahre, auf dem Friedhof II 30 Jahre. Beide Zahlen führen wir getrennt.
- Eine Gebühr für das Abräumen oder Einebnen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nennt das Verzeichnis nicht. Die Ablösegebühr von 45,21 Euro je Jahr nach Ziffer 1.6 fällt nur beim vorzeitigen Verzicht auf ein Nutzungsrecht an und ist deshalb in keinem Grabpreis enthalten.
- Nicht jede Grabart steht auf jedem Friedhof zur Verfügung. Erdbestattungen sind nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur auf dem Zentralfriedhof und auf den Friedhöfen Jonitz, Kleutsch, Meinsdorf, Neeken und Friedhof II Roßlau zugelassen, Kolumbarium und Gemeinschaftsanlagen richten sich nach den Kapazitäten der einzelnen Friedhöfe.
- Die Satzung gilt nur für die 13 kommunalen Friedhöfe, die der Eigenbetrieb Stadtpflege verwaltet. Für kirchliche und jüdische Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Dessau-Roßlau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 19 Friedhöfe in Dessau-RoßlauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, mit dem vollständig neu gefassten Gebührenverzeichnis als Anlage beschlossen vom Stadtrat am 08.03.2023, ausgefertigt am 09.03.2023, in Kraft seit 01.04.2023
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau, Paragrafenteil vom 25.05.2011, verkündet im Amtsblatt Nr. 07/11, in Kraft seit 01.07.2011, zuletzt geändert durch die Zweite Änderung vom 08.12.2016, verkündet im Amtsblatt Nr. 01/17, in Kraft seit 01.01.2017; ihr Gebührenverzeichnis ist durch die Änderung vom 08.03.2023 ersetzt
- Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Dessau-Roßlau vom 23.06.2010, verkündet im Amtsblatt Nr. 08/10, in Kraft seit 01.08.2010, zuletzt geändert durch die Zweite Änderung vom 08.12.2016, verkündet im Amtsblatt Nr. 01/17, in Kraft seit 24.12.2016
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.