Südliches Anhalt, Sachsen-Anhalt, AGS 15082377
Friedhofsgebühren in Südliches Anhalt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Südliches Anhalt, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, Grundfassung vom 06.12.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, beschlossen vom Stadtrat am 02.11.2022 unter der Beschlussnummer EGSA-SR-65-07/2022, ausgefertigt am 18.11.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023. Ihr Paragraf 1 gibt dem Gebührentarif eine neue Fassung. Der Paragraf 6 der Lesefassung nennt weiterhin den 01.01.2011 als Inkrafttreten, was nur für die Grundfassung gilt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Südliches Anhalt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Südliches Anhalt; das Friedhofs- und Bestattungswesen ist nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt, und die Grabstätten bleiben nach Paragraf 14 Absatz 1 Eigentum der Stadt. Sechsundzwanzig Friedhöfe und Friedhofsteile in Cattau, Cosa, Diesdorf, Edderitz, Fernsdorf, Frassdorf, Gnetsch, Görzig, Gröbzig, Grossbadegast, Hinsdorf, Libehna, Locherau, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Pösigk, Prosigk, Radegast, Reinsdorf, Repau, Trebbichau an der Fuhne, Weissandt-Gölzau, Werdershausen, Wörbzig und Ziebigk, alle unter einem einzigen Gebührentarif.
- 112,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.180,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, Ruhezeit für Leichen auf allen Friedhöfen
Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnen, mit Beisetzung
Zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattungen, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022
Was ein Grab in Südliches Anhalt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Südliches Anhalt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für eine ErdbestattungDas günstigste Erdgrab der Stadt und einer der niedrigsten Sätze des ganzen Bestandes: 422,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, also 16,88 Euro je Jahr, und dazu keine Bestattungsgebühr. Zum Vergleich kostet dasselbe Grab in Genthin, der zweiten sachsen-anhaltischen Gemeinde des Bestandes ohne Bestattungsgebühr, 930,00 Euro. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich, und der Tarif führt für sie folgerichtig als einzige Grabart der Ziffer 1 keinen Verlängerungssatz. Sie werden nach Absatz 3 als einstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben, der Abstand zwischen ihnen beträgt mindestens 0,30 Meter. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte nach Absatz 6 schriftlich hingewiesen, sonst durch öffentliche Bekanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Grab sind nach Paragraf 13 Absatz 7 nicht zulässig. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb. | 422,00 € | 0,00 € | 422,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 10, 11 und 15 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen590,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre gegen 422,00 für das Reihengrab: Die freie Wahl der Lage und das Recht auf Wiedererwerb kosten 168,00 Euro Aufschlag, also vierzig Prozent. Wahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird; die Nutzungszeit kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre wieder erworben werden, aber nur für die gesamte Grabstätte. Nach Absatz 4 können in einem Wahlgrab je eine Leiche und bis zu vier Urnen in einfacher Tiefe bestattet werden. Nach Absatz 2 wird ein Nutzungsrecht in der Regel nur anlässlich eines Todesfalles verliehen; ein Erwerb zu Lebzeiten ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bei ausreichendem Angebot möglich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 23,60 Euro je Jahr, und die Rechenprobe geht auf: 590,00 geteilt durch fünfundzwanzig sind genau 23,60. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb. | 590,00 € | 0,00 € | 590,00 € | 25 J. | Ziffern 1.2.1 und 1.2.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 und 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattungen1.180,00 Euro, also exakt das Doppelte des einstelligen Wahlgrabes. Suedliches Anhalt gibt bei der zweiten Grabstelle weder einen Nachlass noch einen Aufschlag, was im Bestand die Ausnahme ist; Genthin verlangt für das Doppelgrab fünf Prozent mehr als für zwei einzelne. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 47,20 Euro je Jahr, wieder genau ein Fünfundzwanzigstel. Nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung ist bei mehrstelligen Grabstätten das Nutzungsrecht für alle Plätze gleichzeitig zu erwerben, und ein Verzicht vor Ablauf führt nach demselben Absatz zu keiner anteiligen Rückerstattung. Mehr als zwei Stellen kennt der Tarif nicht; Paragraf 16 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 spricht allgemein von ein- oder mehrstelligen Grabstätten, ohne eine Obergrenze zu nennen. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb. | 1.180,00 € | 0,00 € | 1.180,00 € | 25 J. | Ziffern 1.2.2 und 1.2.2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragraf 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Kinderreihengrab für eine Erdbestattung225,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, also 53 Prozent des Erwachsenensatzes von 422,00 Euro. Die Ruhezeit ist dieselbe: Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt ausdrücklich, sie betrage auf allen Friedhöfen fünfundzwanzig Jahre, "bei Verstorbenen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ebenfalls 25 Jahre". Die Altersgrenze für ein Kindergrab liegt damit beim vollendeten zehnten Lebensjahr und nicht, wie in den meisten Satzungen des Bestandes, beim fünften oder sechsten. Wie beim Erwachsenen-Reihengrab ist ein Wiedererwerb nach Paragraf 15 Absatz 1 nicht möglich, und der Tarif führt keinen Verlängerungssatz. Die Einebnung eines Kindergrabes kostet nach Ziffer 2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 36,00 Euro, die Hälfte des Satzes für ein Erdgrab. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb. | 225,00 € | 0,00 € | 225,00 € | 25 J. | Ziffer 1.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 15 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Kinderwahlgrab für Erdbestattungen270,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre gegen 590,00 für das Erwachsenen-Wahlgrab, also 46 Prozent. Der Abstand zum Kinderreihengrab beträgt 45,00 Euro und ist damit deutlich kleiner als der Abstand zwischen den beiden Erwachsenengräbern mit 168,00 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 10,80 Euro je Jahr, und die Rechenprobe geht auf: 270,00 geteilt durch fünfundzwanzig sind genau 10,80. Im Übrigen gelten die Regeln des Paragrafen 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 über Wahlgrabstätten, also die Bestimmung der Lage mit dem Erwerber, der mehrmalige Wiedererwerb für mindestens fünf Jahre und die Pflicht zur Anlage und Pflege. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb. | 270,00 € | 0,00 € | 270,00 € | 25 J. | Ziffern 1.4 und 1.4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 16 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
4 Grabarten für die Urne in Südliches Anhalt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für bis zu zwei UrnenDer auffälligste Betrag dieses Eintrags: 112,00 Euro für zwanzig Jahre und bis zu zwei Urnen, also 5,60 Euro je Jahr oder 56,00 Euro je Urne über die ganze Laufzeit. Das ist der niedrigste Urnengrabpreis des ganzen Bestandes, und er ist zweifach belegt, nämlich in der Lesefassung der Gebührensatzung und im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 12/2022, in dem die 3. Änderungssatzung samt Anlage amtlich bekannt gemacht wurde. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Urne abgegeben werden; je Grabstelle ist die Beisetzung von zwei Urnen zulässig. Anders als bei den Erd-Reihengräbern schliesst die Satzung den Wiedererwerb hier nicht aus, und der Tarif führt in Ziffer 1.5.1.1 einen Verlängerungssatz von 5,60 Euro je Jahr, also genau ein Zwanzigstel. Deshalb ist diese Grabart als verlängerbar erfasst und das Erd-Reihengrab nicht. Urnen werden nach Paragraf 8 Absatz 4 auf den Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt, und sie bestehen nach Paragraf 9 Absatz 2 aus nicht verrottbarem Material. Ist die Ruhezeit abgelaufen, gräbt die Stadt die Urne nach Paragraf 13 Absatz 5 aus und setzt sie in einer Gemeinschaftsgrabstelle des Bestattungsbezirks bei; die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb. | 112,00 € | 0,00 € | 112,00 € | 20 J. | Ziffern 1.5.1 und 1.5.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 2 und 17 Absätze 1 und 2 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen135,00 Euro für zwanzig Jahre und bis zu vier Urnen, also 33,75 Euro je Urne über die ganze Laufzeit und 6,75 Euro je Jahr. Voll belegt ist das die günstigste Urnenlösung der Stadt, und der Aufschlag gegenüber dem Urnenreihengrab beträgt nur 23,00 Euro. Urnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 3 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Urnenstätten, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird und die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf Jahre wieder erworben werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 6,75 Euro je Jahr, genau ein Zwanzigstel von 135,00. Die Einebnung eines Urnengrabes kostet nach Ziffer 2.2 48,00 Euro, die Umbettung einer Urne nach Ziffer 3.2 ebenfalls 48,00 und ihre Ausgrabung nach Ziffer 3.1 24,00 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb. | 135,00 € | 0,00 € | 135,00 € | 20 J. | Ziffern 1.6.1 und 1.6.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 11 Absatz 2 und 17 Absatz 3 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung, je UrneDer angesetzte Betrag ist der einzige dieses Eintrags, der so nicht im Tarif steht, und deshalb steht die Rechnung hier. Ziffer 1.7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 lautet in der amtlichen Bekanntmachung "20 Jahre pro Urne zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gem. Umsatzsteuergesetz 827,00 Euro". Der Tarifbetrag ist also ein Nettobetrag, und die Satzung ordnet die Steuer ausdrücklich hinzu. Der Regelsteuersatz nach Paragraf 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes beträgt neunzehn Prozent, und die ermässigten Fälle des Absatzes 2 zählen weder die Grabnutzung noch die Grabpflege auf; 827,00 Euro zuzüglich neunzehn Prozent sind 984,13 Euro. Dass gerade diese Grabart besteuert wird, passt zur Sache: Es ist die einzige, bei der die Stadt eine Pflegeleistung verkauft, wie sie auch private Gärtnereien anbieten. Pflegefrei ist sie zweifelsfrei, und der Beleg steht doppelt. Paragraf 17 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022: "Die Beisetzungsstellen liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung gepflegt." Paragraf 26 Absatz 10: "Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt." Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf die dafür vorgesehene Blumenablagefläche gelegt werden, die die Friedhofsverwaltung nach dem Verwelken räumt; pflegebedürftige Dauerbepflanzung in Töpfen oder Schalen und Gestaltungselemente sind nicht zulässig. Die Kennzeichnung ist Pflicht und kostet zusätzlich Geld, das in keiner Satzung steht: Die Beisetzungsstelle ist mit einer Liegeplatte aus Naturstein von 0,30 mal 0,30 Metern und 0,06 Metern Stärke zu versehen, die mindestens den Namen der verstorbenen Person trägt und flächenbündig ohne Sockel oder Stütze zu verlegen ist; für ihre Herstellung ist ein Antrag einzureichen. Vergeben wird nach fortlaufender Nummerierung für zwanzig Jahre, und der Antragsteller erhält eine Rechnung mit ausgewiesenem Leistungszeitraum. Auf Antrag und Nachweis der Berechtigung durch Erbfolge, Testament oder Vollmacht kann die Beisetzungsstelle zum Ablauf der Ruhezeit erneut beantragt und für weitere zwanzig Jahre verlängert werden, wieder zu 827,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. | 984,13 € | 0,00 € | 984,13 € | 20 J. | Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe f, 17 Absatz 4 und 26 Absatz 10 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung, je UrneDie anonyme Anlage kostet dasselbe wie die mit Kennzeichnung, nämlich 827,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und damit 984,13 Euro je Urne; der Tarif führt unter Ziffer 1.7 nur eine Zeile für beide Anlagen. Anonymität ist in Südliches Anhalt also weder billiger noch teurer, sie ist gleich teuer. Nach Paragraf 17 Absatz 5 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 bestehen diese Anlagen aus Beisetzungsstellen für jeweils eine Aschenurne, die nach fortlaufender Nummerierung für zwanzig Jahre vergeben werden; eine Verlängerung ist nicht möglich, und ein Nutzungsrecht entsteht ausdrücklich nicht. Die Stellen sind für Verstorbene bestimmt, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person beigesetzt werden, sie werden nicht getrennt voneinander ausgewiesen, und die gesamte Fläche wird mit Rasen angelegt. Pflegefrei ist sie damit gleich dreifach belegt: durch den Satz "Die Herrichtung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung" in Absatz 5, durch Paragraf 26 Absatz 10 und durch die Anonymität selbst, denn wo nichts gekennzeichnet wird, gibt es nichts zu pflegen. Wie bei der Anlage mit Kennzeichnung gilt: Blumen und Grabschmuck nur auf der Ablagefläche, keine Dauerbepflanzung, keine Gestaltungselemente. Nach Paragraf 4 Absatz 3 gelten für die Urnengemeinschaftsanlagen die Bestattungsbezirke nicht; wer sich dafür entscheidet, ist nicht an den Friedhof seines Ortsteils gebunden. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. | 984,13 € | 0,00 € | 984,13 € | 20 J. | Ziffer 1.7.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe g, 17 Absatz 5 und 26 Absatz 10 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
17 weitere Gebühren in der Satzung von Südliches Anhalt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen des Grabes | nicht im Gebührentarif; nach Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 werden die Gräber durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt | |
| Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie Sargträger und Bestattungshelfer | nicht im Gebührentarif; nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 haben dafür die Angehörigen zu sorgen, und die Träger und Helfer sind von den Angehörigen oder vom Bestattungsunternehmen zu stellen | |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einstelligen Wahlgrab, je Jahr | 23,60 € | Ziffer 1.2.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Wahlgrab, je Jahr | 47,20 € | Ziffer 1.2.2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kinderwahlgrab, je Jahr | 10,80 € | Ziffer 1.4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenreihengrab, je Jahr | 5,60 € | Ziffer 1.5.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 6,75 € | Ziffer 1.6.1 Punkt 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Verlängerung einer Beisetzungsstelle in der Urnengemeinschaftsanlage um 20 Jahre, je Urne, 827,00 Euro netto zuzüglich neunzehn Prozent Mehrwertsteuer | 984,13 € | Ziffer 1.7.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Einebnung eines Erdreihen- oder Wahlgrabes, je Grabstelle | 72,00 € | Ziffer 2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 in Verbindung mit Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Einebnung eines Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabes, je Grabstelle | 48,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Einebnung eines Kindergrabes | 36,00 € | Ziffer 2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Ausgrabung einer Urne | 24,00 € | Ziffer 3.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Umbettung einer Urne | 48,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Nutzung einer Trauerhalle | 32,00 € | Ziffer 4 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 |
| Ausgrabung und Umbettung der Urne in eine Gemeinschaftsgrabstelle nach Ablauf der Ruhezeit | im Tarif nicht eigens beziffert; nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung gräbt die Stadt die Urne aus und setzt sie in einer Gemeinschaftsgrabstelle des Bestattungsbezirks bei, und die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte | Paragraf 13 Absatz 5 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Grabstätte in einer Familiengrabstätte oder Gruft an der Friedhofsmauer in Gröbzig | nicht im Gebührentarif; nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung sind das bereits vorhandene Grabstätten, weitere Erdbestattungen sind dort nicht erlaubt und nur Urnenbeisetzungen möglich | Paragraf 18 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
| Ehrengrabstätte | nicht im Gebührentarif; nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung obliegen Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung ausschliesslich der Stadt | Paragraf 19 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 |
Was ein Grab in Südliches Anhalt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.922,00 €
Reihengrab für eine Erdbestattung in Südliches Anhalt, über 25 Jahre, das sind 276,88 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren, in Kraft seit dem 01.01.2023 sowie Paragrafen 10, 11 und 15 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 | 422,00 € |
| Bestattungnicht im Gebührentarif; nach Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 werden die Gräber durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt | 0,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 422,00 € |
Das günstigste Erdgrab der Stadt und einer der niedrigsten Sätze des ganzen Bestandes: 422,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, also 16,88 Euro je Jahr, und dazu keine Bestattungsgebühr. Zum Vergleich kostet dasselbe Grab in Genthin, der zweiten sachsen-anhaltischen Gemeinde des Bestandes ohne Bestattungsgebühr, 930,00 Euro. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich, und der Tarif führt für sie folgerichtig als einzige Grabart der Ziffer 1 keinen Verlängerungssatz. Sie werden nach Absatz 3 als einstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben, der Abstand zwischen ihnen beträgt mindestens 0,30 Meter. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte nach Absatz 6 schriftlich hingewiesen, sonst durch öffentliche Bekanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Grab sind nach Paragraf 13 Absatz 7 nicht zulässig. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern, nämlich die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle; eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht. Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt warum: "Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt." Der hier gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 4 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 sagt für Reihengrabstätten und Paragraf 16 Absatz 6 im selben Wortlaut für Wahlgrabstätten: "Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte." Paragraf 26 Absatz 3 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb herzurichten, Absatz 8 rechnet auch die Wege zwischen den Grabstätten zur Pflege und verlangt, sie frei von Bewuchs zu halten, und Absatz 9 verbietet chemische Unkrautbekämpfungsmittel. Nach Paragraf 28 Absatz 2 kann die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Einebnungsgebühr der Ziffer 2 des Tarifs ist nicht eingerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Paragraf 12 der Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2022 heisst "Einebnung auf Antrag": Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung, nicht mit dem Erwerb.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Südliches Anhalt, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage, Grundfassung vom 06.12.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, beschlossen vom Stadtrat am 02.11.2022 unter der Beschlussnummer EGSA-SR-65-07/2022, ausgefertigt am 18.11.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023. Ihr Paragraf 1 gibt dem Gebührentarif eine neue Fassung. Der Paragraf 6 der Lesefassung nennt weiterhin den 01.01.2011 als Inkrafttreten, was nur für die Grundfassung gilt. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Südliches Anhalt offenlässt
- Dieser Eintrag setzt Südliches Anhalt an die Spitze der Preistabelle, und deshalb steht die Prüfung an erster Stelle. Das Urnenreihengrab kostet 112,00 Euro für zwanzig Jahre und bis zu zwei Urnen, das Erdreihengrab 422,00 Euro für fünfundzwanzig Jahre, und eine Bestattungsgebühr erhebt die Stadt nicht. Beide Beträge sind doppelt belegt: einmal in der Lesefassung der Gebührensatzung auf der Satzungsseite der Stadt und einmal im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 12/2022 vom 08.12.2022, in dem die 3. Änderungssatzung samt Anlage amtlich bekannt gemacht wurde. Alle fünfzehn Beträge des Tarifs stimmen zwischen beiden Fassungen zeichengleich überein, einschliesslich der Nachkommastellen der Verlängerungssätze. Dazu kommt der Nachdruck der Ziffer 1.7 im Amtsblatt Nr. 8/2025 unter der Überschrift Auszug aus der aktuellen Satzung, der den Tarif von 2023 im August 2025 als den geltenden bezeichnet.
- Die Stadt erhebt keine Bestattungsgebühr, und deshalb steht bei jeder Grabart eine Null und kein leeres Feld. Der Gebührentarif kennt vier Ziffern: die Grabplatzgebühren, die Einebnung, die Ausgrabung und Umbettung von Urnen und die Nutzung einer Trauerhalle. Eine Gebühr für das Ausheben oder Schliessen des Grabes gibt es nicht, und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt warum: Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Stadt und den Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt. Paragraf 29 Absatz 3 zieht dieselbe Linie für den Transport zum Grab und für die Sargträger. Der gezeigte Betrag ist damit die vollständige städtische Gebühr, aber nicht der vollständige Preis eines Grabes; der Bestatter stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Dasselbe Modell haben Beelitz, Genthin und Leinefelde-Worbis.
- Der Betrag der Urnengemeinschaftsanlage ist der einzige dieses Eintrags, der so nicht im Tarif steht, und er ist gerechnet. Ziffer 1.7.1 lautet in der amtlichen Bekanntmachung 20 Jahre pro Urne zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gem. Umsatzsteuergesetz 827,00 Euro. Der Tarifbetrag ist also netto. Nach der Regel des Briefings gilt bei einer Trennung von netto und brutto der Bruttobetrag, weil das ist, was der Angehörige zahlt. Der Regelsteuersatz nach Paragraf 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes beträgt neunzehn Prozent, und die ermässigten Fälle des Absatzes 2 zählen weder Grabnutzung noch Grabpflege auf; 827,00 Euro zuzüglich neunzehn Prozent sind 984,13 Euro. Bei einem ermässigten Satz von sieben Prozent wären es 884,89 Euro, ohne jede Steuer 827,00. Dass gerade diese Grabart besteuert wird, ist schlüssig: Es ist die einzige, bei der die Stadt eine Pflegeleistung verkauft, wie sie auch private Gärtnereien anbieten, und genau solche Leistungen macht Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes bei Gemeinden steuerbar. Die übrigen Grabplatzgebühren tragen den Zusatz nicht.
- Sechsundzwanzig Friedhöfe, ein einziger Tarif. Das war die eigentliche Frage bei einer Einheitsgemeinde aus vierundzwanzig Ortschaften, die am 01.01.2010 aus lauter vorher selbständigen Gemeinden entstanden ist. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt die Friedhöfe und Friedhofsteile in Cattau, Cosa, Diesdorf, Edderitz, Fernsdorf, Frassdorf, Gnetsch, Görzig, Gröbzig, Grossbadegast, Hinsdorf, Libehna, Locherau, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Pösigk, Prosigk, Radegast, Reinsdorf, Repau, Trebbichau an der Fuhne, Weissandt-Gölzau, Werdershausen, Wörbzig und Ziebigk auf, und Paragraf 4 teilt das Stadtgebiet in sechzehn Bestattungsbezirke mit je einem bis fünf Friedhöfen. Der Gebührentarif kennt diese Unterscheidung nicht: Er hat vier Ziffern, und keine nennt einen Ortsteil. Die Satzungsseite der Stadt erklärt dazu, dass die Satzungen der ehemaligen Gemeinden spätestens zum 01.01.2011 ihre Gültigkeit verloren haben, für Görzig, Gröbzig und Piethen bis 2014; übrig ist heute nur die Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Gemeinde Görzig. Zum Friedhof gibt es kein altes Ortsrecht mehr. Damit ist Südliches Anhalt der Alsfelder und nicht der Schlüchterner Fall, und zwar in der grösstmöglichen Ausführung.
- OpenStreetMap kennt im Stadtgebiet neunundzwanzig Friedhofsflächen, von denen nur acht einen Namen tragen: Fernsdorf, Cosa, Gnetsch, Gröbzig, Meilendorf, Prosigk, Ziebigk und ein Jüdischer Friedhof. Die Satzung nennt sechsundzwanzig städtische Friedhöfe. Der Bestand ist an dieser Stelle also unvollständig benannt und nicht der Tarif unvollständig erfasst. Der Jüdische Friedhof taucht in keiner städtischen Satzung auf.
- Zwei Grabarten sind pflegefrei, und der Beleg steht dreimal. Paragraf 26 Absatz 10 der Friedhofssatzung: Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt. Paragraf 17 Absatz 4 für die Anlage mit individueller Kennzeichnung: Die Beisetzungsstellen liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Paragraf 17 Absatz 5 für die Anlage ohne individuelle Kennzeichnung: Die Herrichtung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung. Beide Absätze verbieten pflegebedürftige Dauerbepflanzung in Töpfen oder Schalen und Gestaltungselemente und lassen Blumen nur auf einer zentralen Ablagefläche zu, die die Verwaltung nach dem Verwelken räumt. Für alle übrigen Gräber gilt der Satz aus Paragraf 15 Absatz 4 und Paragraf 16 Absatz 6: Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein Dauergrabpflegevertrag kommt in keinem der beiden Dokumente vor.
- Pflegefrei ist in Südliches Anhalt teuer. Das pflegefreie Urnengrab kostet 984,13 Euro je Urne, das gewöhnliche Urnenreihengrab 112,00 Euro für bis zu zwei Urnen und das Urnenwahlgrab 135,00 Euro für bis zu vier. Je Urne gerechnet ist die Urnengemeinschaftsanlage damit rund achtzehnmal so teuer wie das voll belegte Urnenwahlgrab, in absoluten Zahlen liegt der Abstand zum günstigsten Urnengrab bei 872,13 Euro. Sie kostet auch mehr als das doppelte Erdreihengrab. Wer in dieser Stadt keine Pflege will, zahlt dafür einen im Bestand ungewöhnlich hohen Aufschlag.
- Die Einebnungsgebühr ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist der Gegenfall zu Braunschweig. Ziffer 2 des Tarifs erhebt für die Einebnung 72,00 Euro je Grabstelle beim Erdreihen- und Wahlgrab, 48,00 beim Urnenreihen- und Urnenwahlgrab und 36,00 beim Kindergrab. Paragraf 12 der Friedhofssatzung heisst aber Einebnung auf Antrag: Absatz 1 verbietet die Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit, Absatz 2 erlaubt sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wenn die Grabstätte nach Einhaltung der Mindestruhezeit vorzeitig zurückgegeben wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung und bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung, nicht mit dem Erwerb des Grabes.
- Die Rechenprobe geht fünfmal ohne Rest auf. Der Tarif nennt neben jeder verlängerbaren Grabart einen Jahresbetrag: 590,00 zu 23,60 beim einstelligen Wahlgrab, 1.180,00 zu 47,20 beim zweistelligen, 270,00 zu 10,80 beim Kinderwahlgrab, 112,00 zu 5,60 beim Urnenreihengrab und 135,00 zu 6,75 beim Urnenwahlgrab. Die Nenner sind genau die Ruhezeiten des Paragrafen 11, also fünfundzwanzig Jahre für Leichen und zwanzig für Aschen. Das zweistellige Wahlgrab kostet exakt das Doppelte des einstelligen, ohne Nachlass und ohne Aufschlag, was im Bestand die Ausnahme ist.
- Das Urnenreihengrab ist als verlängerbar erfasst, das Erdreihengrab nicht, und das ist kein Versehen. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung schliesst den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausdrücklich aus, und der Tarif führt für das Reihengrab und das Kinderreihengrab folgerichtig keinen Verlängerungssatz. Paragraf 17 Absatz 1 enthält für die Urnenreihengrabstätte keinen solchen Ausschluss, und der Tarif nennt in Ziffer 1.5.1.1 sehr wohl 5,60 Euro je Jahr der Verlängerung.
- Die Lesefassung der Friedhofssatzung ist an einer Stelle unvollständig. Die 1. Änderungssatzung enthält im Amtsblatt Nr. 12/2022 hinter dem neu gefassten Paragrafen 17 Absatz 4, ausserhalb der Anführungszeichen, drei Sätze: Auf Friedhöfen vorhandene Stehlen, an denen die Namen Verstorbener angebracht wurden, bleiben bestehen. Zukünftig werden weitere Namen an diesen Stehlen nicht angebracht. Neue Stehlen werden ebenfalls nicht errichtet. In der Lesefassung kommt das Wort Stehle kein einziges Mal vor. Das ist der Freudenberger Fall: eine Anordnung der Änderungssatzung, die beim Zusammenstellen der Lesefassung verlorengegangen ist. Eine Gebühr betrifft sie nicht, wohl aber die Frage, ob an einer vorhandenen Stele noch ein Name angebracht werden darf.
- Der Paragraf 6 der Lesefassung der Gebührensatzung lautet unverändert, diese Satzung trete am 01.01.2011 in Kraft, obwohl der abgedruckte Tarif der der 3. Änderungssatzung ist, die nach ihrem eigenen Paragrafen 2 erst am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Wer nur die Lesefassung liest, hält den Tarif für zwölf Jahre älter als er ist. Die Datumszeile unter der Unterschrift nennt dagegen alle vier Beschlussdaten nebeneinander, nämlich den 06.12.2010, den 25.04.2012, den 30.10.2012 und den 18.11.2022, und die Bekanntmachungsvermerke listen alle vier Veröffentlichungen im Amts- und Mitteilungsblatt auf.
- Der Vergleich von Inhaltsübersicht und Text lief in beide Richtungen und fiel sauber aus: Das Inhaltsverzeichnis der Friedhofssatzung führt die Paragrafen 1 bis 35, jeder steht im Text, und kein Paragraf im Text fehlt in der Übersicht. Zwei kleinere Ungenauigkeiten sind trotzdem aufgefallen. Paragraf 26 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten im Rahmen des Paragrafen 22 herzurichten, obwohl Paragraf 22 die Gestaltungsvorschriften für Grabmale regelt und die gärtnerische Herrichtung in Paragraf 21 steht. Paragraf 27 verweist auf die Paragrafen 21 und 27 und damit auf sich selbst, gemeint sein dürfte Paragraf 22. Paragraf 22 Absatz 1 spricht ausserdem von Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, obwohl die Satzung keine Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften kennt.
- Drei Grabarten der Friedhofssatzung haben keinen Preis im Tarif. Paragraf 14 Absatz 2 zählt acht Arten auf; bepreist sind Reihen-, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie beide Urnengemeinschaftsanlagen. Ohne Tarifzeile bleiben die Familiengrabstätten, die es nach Paragraf 18 nur auf dem Friedhof Gröbzig als Gruften an der Friedhofsmauer gibt und in denen weitere Erdbestattungen nicht mehr erlaubt und nur Urnenbeisetzungen möglich sind, sowie die Ehrengrabstätten, deren Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung nach Paragraf 19 ausschliesslich der Stadt obliegt. Beide sind deshalb keine Grabart dieses Eintrags.
- Im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 3/2024 steht über fast zwei Seiten eine Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Ostrau, beschlossen vom Gemeindekirchenrat am 16.01.2024, mit eigenen Ruhefristen von zwanzig Jahren, einer einstelligen Erdwahlgrabstätte für 690,00 Euro und einer Friedhofsunterhaltungsgebühr von 23,00 Euro je Jahr und Grabstelle. Sie betrifft die Friedhöfe Drobitz, Werderthau, Mösthinsdorf, Ostrau und Wieskau. Das ist die Witzenhäuser Falle: eine Gebührenordnung, die im amtlichen Blatt der Stadt steht und trotzdem keine kommunale ist. Wieskau ist ein Ortsteil von Südliches Anhalt und gehört nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe p der städtischen Friedhofssatzung zum Bestattungsbezirk Cattau, hat also keinen eigenen städtischen Friedhof. Diese Beträge sind hier nicht erfasst.
- Gesucht wurde an fünf Stellen. Die Seite Satzungen führt zum Friedhofswesen genau zwei Dateien, und beide wurden auf ihren Inhalt geprüft und nicht auf ihren Dateinamen; anders als in Genthin, wo acht Dateien nebeneinanderliegen und eine den falschen Namen trägt, stimmen hier Name und Inhalt überein. Die Seite Öffentliche Bekanntmachungen, auf der die Stadt seit der Hauptsatzung vom 30.10.2024 ihre Satzungen amtlich veröffentlicht, enthält zwei Friedhofsstücke, nämlich die Bekanntmachung zur Standfestigkeitsprüfung von Grabmalen vom 29.07.2026 und die Bekanntmachung zum Ablauf des Nutzungsrechtes an Grabstätten vom 09.04.2026, aber keine Änderungssatzung. Von den Amtsblättern der Jahrgänge 2023 bis 2026 wurden neunundvierzig Ausgaben abgerufen und im Volltext durchsucht; achtundvierzig waren lesbar, die für 2023 verlinkte Ausgabe Nr. 3 antwortet mit HTTP 404. Gefunden wurden nur die jährlichen Bekanntmachungen zum Ablauf des Nutzungsrechtes, ein Hinweis auf Paragraf 6 der Friedhofssatzung, der Nachdruck der Ziffer 1.7 in Nr. 8/2025 und die kirchliche Gebührensatzung in Nr. 3/2024. Eine 4. Änderungssatzung zum städtischen Tarif gibt es nicht.
- Für das Sachgebiet Friedhöfe nennt die Stadt keine eigenen Sprechzeiten. Eingetragen sind die Sprechzeiten der Verwaltungsstelle Weissandt-Gölzau, dienstags 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr und donnerstags 9 bis 12 und 13 bis 15.30 Uhr; dieselben Zeiten gelten für die Verwaltungsstelle Gröbzig am Marktplatz 1. Zuständig ist nach der Seite des Fachbereichs III Frau Heenemann in Zimmer 122 unter 034978 265-38. Die Friedhöfe werden in der Bauverwaltung bearbeitet, die Pflege der Anlagen dagegen im Fachbereich IV, der für Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Bereich zuständig ist.
- Zur Abrufkette: Beide Satzungsdateien tragen eine Textebene, erzeugt mit Microsoft Word 2019 am 20.12.2022, und wurden mit urllib und Browserkennzeichen geholt; ein Rendern als Bild war nicht nötig. Ebenso die neunundvierzig Amtsblätter. Die Übersichtsseiten der Stadt laufen unter WordPress und liefern ihren Inhalt ohne Browser aus, weshalb Puppeteer nicht gebraucht wurde. crawl4ai hat in diesem Projekt keinen Token und fiel als zweite Stufe aus. r.jina.ai wurde nicht gebraucht.
Friedhöfe in Südliches Anhalt und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Südliches AnhaltLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Südliches Anhalt, Lesefassung mit dem Gebührentarif als Anlage Grundfassung vom 06.12.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, beschlossen vom Stadtrat am 02.11.2022 unter der Beschlussnummer EGSA-SR-65-07/2022, ausgefertigt am 18.11.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023. Ihr Paragraf 1 gibt dem Gebührentarif eine neue Fassung. Der Paragraf 6 der Lesefassung nennt weiterhin den 01.01.2011 als Inkrafttreten, was nur für die Grundfassung gilt
- Satzung der Stadt Südliches Anhalt für das Friedhofs- und Bestattungswesen, Lesefassung Grundfassung vom 06.12.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung, beschlossen am 02.11.2022 unter der Beschlussnummer EGSA-SR-64-07/2022, ausgefertigt am 18.11.2022, in Kraft seit dem 09.12.2022. Quelle des Geltungsbereichs mit sechsundzwanzig Friedhöfen, der sechzehn Bestattungsbezirke, der Ruhezeiten von fünfundzwanzig und zwanzig Jahren, der acht Grabarten, der Pflegeregeln und des Satzes, dass die Gräber vom Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden
- Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt, 13. Jahrgang, Nr. 12 vom 08.12.2022, mit der amtlichen Bekanntmachung der 1. und der 3. Änderungssatzung die massgebliche Bekanntmachung; alle fünfzehn Beträge des Gebührentarifs stimmen zeichengleich mit der Lesefassung überein. Nur hier steht ausserdem die Anordnung, dass an vorhandenen Stehlen künftig keine weiteren Namen angebracht und keine neuen Stehlen errichtet werden
- Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt, Nr. 8/2025, mit dem Nachdruck der Ziffer 1.7 des Gebührentarifs überschrieben mit Auszug aus der aktuellen Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Südliches Anhalt; der Nachdruck bestätigt im August 2025 die Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 mit je 827,00 Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
- Seite Satzungen der Stadt Südliches Anhalt Stand der Durchsicht 06.09.2026; sie führt zum Friedhofswesen genau zwei Dateien, beide als Lesefassung und beide am 20.12.2022 erzeugt. Beide wurden auf ihren Inhalt geprüft und nicht auf ihren Dateinamen. Von den Satzungen der bis 2010 selbständigen Gemeinden ist nur noch eine in Kraft, und sie betrifft nicht den Friedhof
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.