Nordrhein-Westfalen, Gemeinde, Gemeindeschlüssel 05766036
Alle 18 Friedhöfe in Kalletal
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 05264 644-301
- Gemeinde Kalletal, Fachbereich II Ordnung und Soziales, Friedhofsverwaltung
- 1.806,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 600,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 18
- Friedhöfe mit Namen
32689 Kalletal
Reihengrabstätte für anonyme Erdbestattungen, 30 Jahre Ruhezeit
Anonymes Urnengrab, 20 Jahre Ruhezeit
2 weitere Flächen ohne Namen
Die 18 Friedhöfe in Kalletal nehmen zusammen 73,4 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: FriedWald Kalletal ist der größte mit 61 ha, in der Mitte liegen sie bei 6.200 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 820 m entfernt, der entlegenste 8,2 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 18 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 17 von 18 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 5 der 18 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche, interreligiöse und jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Kalletal rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Gemeinde Kalletal, Fachbereich II Ordnung und Soziales, Friedhofsverwaltung
Rintelner Straße 332689 Kalletal
05264 644-301
- Sprechzeiten
- Montag bis Freitag 8 bis 12.30 UhrDonnerstag zusätzlich 14 bis 18 Uhr
Die 18 Friedhöfe in Kalletal, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| FriedWald Kalletal | 61 ha | 6,9 km | 1 Anlagen, nächste 210 m | Parkplatz Friedwald, 210 mBus 737 | keine Angabe |
| Friedhof Hohenhausen | 2,4 ha | 1 km | 6 Anlagen, nächste 110 m | Günther, 250 m | keine Angabe |
| Friedhof Kalldorf | 1,6 ha | 5,5 km | 1 Anlagen, nächste 70 m | Hellinghausen, 860 mBus 333, Bus 737 | keine Angabe |
| Friedhof Langenholzhausen | 1,5 ha | 4,3 km | 1 Anlagen, nächste 330 m | Langenholzhausen Mitte, 400 mBus 333, Bus 334, Bus 730, Bus 731 | keine Angabe |
| Friedhof Lüdenhausen | 1,4 ha | 4,7 km | 1 Anlagen, nächste 160 m | Lüdenhausen Mitte, 270 mBus 735, Bus 901 | keine Angabe |
| Friedhof Stemmen | 8.120 m² | 6,9 km | 1 Anlagen, nächste 70 m | Elfenborner Weg, 460 m | keine Angabe |
| Friedhof Bentorf/Harkemissen | 7.030 m² | 3,8 km | 1 Anlagen, nächste 60 m | Burmeine, 40 m | keine Angabe |
| Friedhof Talle | 6.390 m² | 4 km | 8 Anlagen, nächste 60 m | Alter Krug, 260 mBus 737, Bus 885 | christlich |
| Friedhof Varenholz | 6.200 m² | 6,9 km | 3 Anlagen, nächste 170 m | Schloß, 120 mBus 730 | interreligiös |
| Friedhof Erder | 5.610 m² | 8,2 km | 3 Anlagen, nächste 50 m | Post, 130 mBus 737 | keine Angabe |
| Friedhof Bavenhausen | 5.600 m² | 3,6 km | 2 Anlagen, nächste 60 m | Ehrenmal, 160 mBus 733, Bus 735, Bus S33 | keine Angabe |
| Friedhof Westorf | 5.320 m² | 3,2 km | 3 Anlagen, nächste 50 m | Brede, 690 m | keine Angabe |
| Friedhof Brosen | 4.800 m² | 820 m | keine erfasst | Friedhof, 50 mBus 731, Bus 735 | keine Angabe |
| Friedhof Heidelbeck | 2.690 m² | 3,7 km | 2 Anlagen, nächste 30 m | Korf, 470 mBus 731, Bus 735 | keine Angabe |
| Friedhof Herbrechtsdorf | 2.600 m² | 3,1 km | 1 Anlagen, nächste 60 m | Herbrechtsdorf, 110 mBus 731, Bus 735 | keine Angabe |
| Jüdischer Friedhof | 770 m² | 4,5 km | 1 Anlagen, nächste 100 m | Lüdenhausen Mitte, 410 mBus 735, Bus 901 | jüdisch, orthodox |
| Jüdischer Friedhof Varenholz | 470 m² | 6,9 km | 3 Anlagen, nächste 210 m | Schloß, 160 mBus 730 | jüdisch, orthodox |
| Jüdischer Friedhof | 240 m² | 1,5 km | 5 Anlagen, nächste 90 m | Lindenkrug, 130 mBus 733, Bus 735, Bus 737, Bus S33 | jüdisch, orthodox |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Kalletal kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Extertal | 9,5 km | 860,00 €Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg | 570,00 €Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg |
| Hüllhorst | 27,2 km | 1.037,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an | 475,00 €Anonyme Urnengrabstätte |
| Preußisch Oldendorf | 38,2 km | 1.050,00 €Anonyme Sargbeisetzung im anonymen Rasenreihengrab | 550,00 €Anonyme Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld |
| Petershagen | 33,3 km | 1.581,00 €Reihengrabstätte für Erdbestattungen | 1.136,00 €Anonyme Urnen-Reihengrabstätte |
| Lage | 17,4 km | 1.615,00 €Anonyme Sarggrabstätte | 420,00 €Anonyme Urnenerdgrabstätte für eine Urne |
| Blomberg | 20,8 km | 1.638,60 €Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre | 1.244,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Hille | 27,5 km | 1.640,00 €Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre | 650,00 €Anonymes Urnengrab |
| Horn-Bad Meinberg | 26,4 km | 1.646,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre | 711,00 €Urnenreihengrabstätte im Urnengrabfeld, 20 Jahre |
| Am meisten zu sparen | bis 38,2 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Kalletal kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal, Ortsrechtsnummer 5-14, vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Juli 2019; nach Paragraf 5 in Kraft seit dem 12.07.2019. Die Ortsrechtsdatei trägt den Stand 01.10.2020, 22. Ergänzungslieferung. Quelle sämtlicher Beträge dieses Eintrags. Das PDF ist ein Scan ohne Textebene und mit 170 dpi gerendert gelesen worden.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erwachsene, 30 Jahre RuhezeitDas gewöhnliche Erdgrab der Gemeinde und mit 1.894,00 Euro zugleich das günstigste. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 setzt die Ruhezeit auf den Friedhöfen Tevenhausen und Westorf auf vierzig und auf den elf übrigen Friedhöfen auf dreissig Jahre. Der Tarif führt deshalb beide Fassungen nebeneinander, und dieser Eintrag ebenso. Nach Paragraf 14 Absatz 4 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 darf in einer Reihengrabstätte nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt, einer aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren. Ein Wiedererwerb ist nach Absatz 1 nicht möglich, und das Abräumen des Grabfeldes wird nach Absatz 5 drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild bekannt gemacht. Die Grabgrösse beträgt nach Absatz 3 Buchstabe b 2,20 mal 1,10 Meter. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 macht bei Reihen- und Urnengrabstätten den Empfänger der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 6 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der letzten Bestattung, und Paragraf 29 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 1.185,00 € | 709,00 € | 1.894,00 € | 30 | Paragraf 4 Ziffern 1.1.1 und 2.1 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Reihengrabstätte für Erwachsene, 40 Jahre RuhezeitDieselbe Grabart wie unter Ziffer 1.1.1, nur auf den Friedhöfen Tevenhausen und Westorf, für die Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 eine vierzigjährige Ruhezeit vorschreibt. Die zehn zusätzlichen Jahre kosten 288,00 Euro, also 28,80 Euro je Jahr und damit deutlich weniger als die 39,50 Euro je Jahr der dreissigjährigen Fassung. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 macht bei Reihen- und Urnengrabstätten den Empfänger der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 6 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der letzten Bestattung, und Paragraf 29 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 1.473,00 € | 709,00 € | 2.182,00 € | 40 | Paragraf 4 Ziffern 1.1.2 und 2.1 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Reihengrabstätte für Kinder bis einschliesslich 5 Jahren, 20 Jahre RuhezeitDas Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr schliesst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 Tot- und Fehlgeburten ein. Paragraf 11 Absatz 2 setzt die Ruhezeit auf allen dreizehn Friedhöfen einheitlich auf zwanzig Jahre, auch auf Tevenhausen und Westorf. Die Grabgrösse beträgt nach Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a 1,50 mal 0,70 Meter. Die Grabarbeiten kosten nach Ziffer 2.2 405,00 Euro statt der 709,00 Euro eines Erwachsenengrabes. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 macht bei Reihen- und Urnengrabstätten den Empfänger der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 6 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der letzten Bestattung, und Paragraf 29 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 572,00 € | 405,00 € | 977,00 € | 20 | Paragraf 4 Ziffern 1.1.3 und 2.2 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Reihengrabstätte für anonyme Erdbestattungen, 30 Jahre RuhezeitDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Gemeinde, 1.401,00 Euro Nutzung und 405,00 Euro Grabarbeiten, zusammen 1.806,00 Euro und damit 88,00 Euro weniger als das gewöhnliche Reihengrab. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 16 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019: Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gemäht wird, und Einfassungen und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Vergeben wird sie nach Absatz 1 nur, sofern dies dem Willen des Verstorbenen entspricht; ein Nutzungsrecht entsteht nicht, und die Beisetzung erfolgt nach Absatz 2 in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Grabarbeiten fallen unter Ziffer 2.2, die Kindergräber und anonyme Reihengräber in einer Zeile führt. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. | 1.401,00 € | 405,00 € | 1.806,00 € | 30 | Paragraf 4 Ziffern 1.1.4 und 2.2 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe f und 16 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Rasenreihengrabstätte, 30 Jahre RuhezeitDas teuerste Grab der Gemeinde, 1.616,00 Euro Nutzung und 1.081,00 Euro Grabarbeiten, zusammen 2.697,00 Euro. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 17 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019: Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird, und Einfassungen, Bepflanzungen und Trittplatten sind auf Rasengrabfeldern nicht zulässig. Das Grabmal ist davon ausgenommen: Es wird vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten so eingelassen, dass ein ungehindertes Übermähen möglich ist. Kränze und Blumenschalen entfernt der Friedhofsträger nach Absatz 2 zwei Wochen nach der Beerdigung. Paragraf 17 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 erklärt für Bestattungen in Rasenreihengrabstätten die Bestimmungen der Paragrafen 14, 15 und 18 für entsprechend anwendbar; ein Wiedererwerb ist danach wie bei jeder Reihengrabstätte ausgeschlossen. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. | 1.616,00 € | 1.081,00 € | 2.697,00 € | 30 | Paragraf 4 Ziffern 1.1.5 und 2.3 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe g und 17 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Urnengrabkammer in einer Urnenstele, 20 Jahre NutzungszeitDie jüngste Grabart der Gemeinde: Die 1. Änderung der Gebührensatzung vom 12.07.2019 hat sie eingefügt, zusammen mit dem Verlängerungsjahr von 62,00 Euro nach Ziffer 1.3.3. Die Rechenprobe geht nicht auf, und das ist gewollt: 870,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 43,50 Euro im Jahr, die Verlängerung kostet 62,00 Euro im Jahr. Beide Beträge sind mit demselben Beschluss entstanden. Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 beschreibt Urnenstelen als Grabsäulen mit übereinander angeordneten Urnenkammern, lässt je Kammer bis zu zwei Urnen zu, verleiht das Nutzungsrecht für zwanzig Jahre und ordnet an, dass nach Ablauf der Nutzungszeit eine anonyme Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt an keiner Stelle, dass die Gemeinde die Kammer unterhält, und die Beschriftung der Verschlussplatte veranlasst und bezahlt nach demselben Absatz der Nutzungsberechtigte. Anonym ist sie ebenfalls nicht, denn die Platte trägt den Namen. Die Grabarbeiten sind mit der Ziffer 2.4 für Urnengräber angesetzt, weil der Tarif für die Kammer keine eigene Zeile führt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 macht bei Reihen- und Urnengrabstätten den Empfänger der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 6 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der letzten Bestattung, und Paragraf 29 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 870,00 € | 270,00 € | 1.140,00 € | 20 | Paragraf 4 Ziffern 1.1.6, 1.3.3 und 2.4 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe d und 18 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Wahlgrabstätte, je Grabstelle, 30 Jahre RuhezeitDer Tarif nennt für diese Grabart keinen Erwerbspreis, sondern einen Satz je Jahr. Der Erläuterungssatz derselben Ziffer sagt, die Überlassung erfolge im Falle einer Beisetzung mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit; erst der Jahressatz mal dieser Laufzeit ergibt den Preis. Ziffer 1.2.1 nennt 45,00 Euro je Jahr und Grabstelle, dreissig Jahre Ruhezeit; dreissig mal 45,00 sind 1.350,00 Euro. Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 setzt die Ruhezeit auf den Friedhöfen Tevenhausen und Westorf auf vierzig und auf den elf übrigen Friedhöfen auf dreissig Jahre. Der Tarif führt deshalb beide Fassungen nebeneinander, und dieser Eintrag ebenso. Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 verleiht das Nutzungsrecht für dreissig oder vierzig Jahre und nur anlässlich eines Todesfalles, Absatz 4 lässt ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten zu; angesetzt ist die einstellige Form, denn der Tarif rechnet ausdrücklich je Grabstelle. Eine Stelle misst nach Absatz 2 2,40 mal 1,20 Meter. Nach Absatz 3 kann das Nutzungsrecht in der Regel einmal wiedererworben werden, und der Tarif berechnet dabei nach dem Erläuterungssatz der Ziffer 1.2 die volle Jahresgebühr. Paragraf 18 Absatz 4 lässt anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen je Lagerstelle zu; die Grabart ist trotzdem als Erdgrab geführt, weil der Tarif sie unter den Wahlgräbern für Erdbestattungen führt. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 macht bei Reihen- und Urnengrabstätten den Empfänger der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 6 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der letzten Bestattung, und Paragraf 29 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 1.350,00 € | 709,00 € | 2.059,00 € | 30 | Paragraf 4 Ziffern 1.2.1 und 2.1 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Wahlgrabstätte, je Grabstelle, 40 Jahre RuhezeitDer Tarif nennt für diese Grabart keinen Erwerbspreis, sondern einen Satz je Jahr. Der Erläuterungssatz derselben Ziffer sagt, die Überlassung erfolge im Falle einer Beisetzung mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit; erst der Jahressatz mal dieser Laufzeit ergibt den Preis. Ziffer 1.2.2 nennt 42,00 Euro je Jahr und Grabstelle, vierzig Jahre Ruhezeit; vierzig mal 42,00 sind 1.680,00 Euro. Diese Fassung gilt auf den Friedhöfen Tevenhausen und Westorf, für die Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 eine vierzigjährige Ruhezeit vorschreibt. Der Jahressatz liegt drei Euro unter dem der dreissigjährigen Fassung. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 macht bei Reihen- und Urnengrabstätten den Empfänger der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 6 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der letzten Bestattung, und Paragraf 29 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 1.680,00 € | 709,00 € | 2.389,00 € | 40 | Paragraf 4 Ziffern 1.2.2 und 2.1 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 und 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Rasenwahlgrabstätte, je GrabstelleDer Tarif nennt für diese Grabart keinen Erwerbspreis, sondern einen Satz je Jahr. Der Erläuterungssatz derselben Ziffer sagt, die Überlassung erfolge im Falle einer Beisetzung mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit; erst der Jahressatz mal dieser Laufzeit ergibt den Preis. Ziffer 1.2.3 nennt 62,00 Euro je Jahr und Grabstelle und anders als bei den beiden übrigen Wahlgrabziffern keine Ruhezeit; angesetzt sind die dreissig Jahre, die Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 für elf der dreizehn Friedhöfe vorschreibt, also 1.860,00 Euro. Auf Tevenhausen und Westorf wären es vierzig Jahre und damit 2.480,00 Euro. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 17 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019: Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird, und Einfassungen, Bepflanzungen und Trittplatten sind auf Rasengrabfeldern nicht zulässig. Das Grabmal ist davon ausgenommen: Es wird vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten so eingelassen, dass ein ungehindertes Übermähen möglich ist. Kränze und Blumenschalen entfernt der Friedhofsträger nach Absatz 2 zwei Wochen nach der Beerdigung. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. | 1.860,00 € | 1.081,00 € | 2.941,00 € | 30 | Paragraf 4 Ziffern 1.2.3 und 2.3 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe g, 15 und 17 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Urnengrab für bis zu vier UrnenDas gewöhnliche Urnengrab der Gemeinde. Der Tarif nennt für diese Grabart keinen Erwerbspreis, sondern einen Satz je Jahr. Der Erläuterungssatz derselben Ziffer sagt, die Überlassung erfolge im Falle einer Beisetzung mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit; erst der Jahressatz mal dieser Laufzeit ergibt den Preis. Ziffer 1.3.1 nennt 28,00 Euro je Jahr, der Erläuterungssatz der Ziffer 1.3 nennt eine Mindestdauer von zwanzig Jahren; zwanzig mal 28,00 sind 560,00 Euro. Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 lässt in einer Urnengrabstätte bis zu vier Urnen zu, sofern die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die der zuerst bestatteten nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht entsprechend wiedererworben wird; die Grabgrösse beträgt 1,00 mal 1,00 Meter. Der Wiedererwerb ist nach dem Erläuterungssatz der Ziffer 1.3 möglich und wird mit der vollen Jahresgebühr berechnet. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 macht bei Reihen- und Urnengrabstätten den Empfänger der Grabzuweisung und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 6 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der letzten Bestattung, und Paragraf 29 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 560,00 € | 270,00 € | 830,00 € | 20 | Paragraf 4 Ziffern 1.3.1 und 2.4 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 11 Absatz 1 Buchstabe c und 18 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Rasenurnengrab für bis zu vier UrnenDie Rasenfassung des Urnengrabes. Der Tarif nennt für diese Grabart keinen Erwerbspreis, sondern einen Satz je Jahr. Der Erläuterungssatz derselben Ziffer sagt, die Überlassung erfolge im Falle einer Beisetzung mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit; erst der Jahressatz mal dieser Laufzeit ergibt den Preis. Ziffer 1.3.2 nennt 34,00 Euro je Jahr, der Erläuterungssatz der Ziffer 1.3 nennt eine Mindestdauer von zwanzig Jahren; zwanzig mal 34,00 sind 680,00 Euro. Dazu kommen 608,00 Euro Grabarbeiten nach Ziffer 2.6, zusammen 1.288,00 Euro und damit 458,00 Euro mehr als beim gewöhnlichen Urnengrab. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 17 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019: Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird, und Einfassungen, Bepflanzungen und Trittplatten sind auf Rasengrabfeldern nicht zulässig. Das Grabmal ist davon ausgenommen: Es wird vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten so eingelassen, dass ein ungehindertes Übermähen möglich ist. Kränze und Blumenschalen entfernt der Friedhofsträger nach Absatz 2 zwei Wochen nach der Beerdigung. Paragraf 17 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 nennt diese Grabart Urnenrasenreihengrabstätte, der Tarif dagegen Rasenurnengrab und lässt bis zu vier Urnen zu; erfasst ist die Bezeichnung des Tarifs. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. | 680,00 € | 608,00 € | 1.288,00 € | 20 | Paragraf 4 Ziffern 1.3.2 und 2.6 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe g und 17 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
| Anonymes Urnengrab, 20 Jahre RuhezeitDas günstigste Grab der Gemeinde überhaupt, 397,00 Euro Nutzung und 203,00 Euro Grabarbeiten, zusammen 600,00 Euro und damit 230,00 Euro weniger als das gewöhnliche Urnengrab. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 19 Absatz 4 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019: Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung. Absatz 3 verbietet zusätzlich das Begehen der Bestattungsfläche, eine gärtnerische Ausgestaltung und das Aufstellen eines Gedenkzeichens, Absatz 2 lässt Grabschmuck nur an der dafür vorgesehenen Stelle des Friedhofes zu. Nach Absatz 1 werden die Gräber der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 mal 0,30 Meter belegt, es entsteht kein Nutzungsrecht, und die Beisetzung erfolgt in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Gebühr für die Grabarbeiten ist keine Wahlleistung: Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 sagt, die Gräber würden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht; die einzige weitere Zeile des Abschnitts ist der vermeidbare Zuschlag von dreissig vom Hundert nach Ziffer 2.7 für Grabarbeiten ausserhalb der Dienstzeit. | 397,00 € | 203,00 € | 600,00 € | 20 | Paragraf 4 Ziffern 1.3.4 und 2.5 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.07.2019 sowie Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe e und 19 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019 |
Häufige Fragen zu Kalletal
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Kalletal?
- In Kalletal sind 18 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 2 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 73,4 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Kalletal?
- FriedWald Kalletal ist mit 61 ha der größte Friedhof in Kalletal. Er liegt 6,9 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Kalletal?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Kalletal gelten 40 Jahre für Erdbestattung Erwachsener auf den Friedhöfen Tevenhausen und Westorf nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019, dazu 30 Jahre für Erdbestattung Erwachsener auf den elf übrigen Friedhöfen nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019, dazu 20 Jahre für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019, dazu 20 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, auf allen Friedhöfen nach Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019, dazu 30 Jahre für Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019, dreissig oder vierzig Jahre je nach Friedhof, dazu 20 Jahre für Nutzungszeit einer Urnenkammer in einer Urnenstele nach Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.07.2019, dazu 20 Jahre für Ruhezeit im FriedWald Gemeinde Kalletal nach Paragraf 6 der Friedhofssatzung für den FriedWald Gemeinde Kalletal in der Fassung der 3. Änderung vom 12.07.2021.
- Was kostet ein Grab in Kalletal?
- Ein Grab in Kalletal kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Anonymes Urnengrab, 20 Jahre Ruhezeit mit 600,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal, Ortsrechtsnummer 5-14, vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Juli 2019; nach Paragraf 5 in Kraft seit dem 12.07.2019. Die Ortsrechtsdatei trägt den Stand 01.10.2020, 22. Ergänzungslieferung. Quelle sämtlicher Beträge dieses Eintrags. Das PDF ist ein Scan ohne Textebene und mit 170 dpi gerendert gelesen worden.
- Wer ist für die Friedhöfe in Kalletal zuständig?
- Für die Friedhöfe in Kalletal ist Gemeinde Kalletal, Fachbereich II Ordnung und Soziales, Friedhofsverwaltung zuständig, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, Telefon 05264 644-301. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Kalletal, die Fristen setzt Nordrhein-Westfalen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal, Ortsrechtsnummer 5-14 vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Juli 2019; nach Paragraf 5 in Kraft seit dem 12.07.2019. Die Ortsrechtsdatei trägt den Stand 01.10.2020, 22. Ergänzungslieferung. Quelle sämtlicher Beträge dieses Eintrags. Das PDF ist ein Scan ohne Textebene und mit 170 dpi gerendert gelesen worden
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal, Ortsrechtsnummer 5-13 vom 24.01.2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11. Juli 2019, Stand 01.10.2020, 22. Ergänzungslieferung. Quelle der dreizehn Friedhöfe (Paragraf 1), der Ruhezeiten (Paragraf 11), des Benutzungszwanges beim Ausheben (Paragraf 10 Absatz 1), des Grabartenkatalogs (Paragraf 13 Absatz 2), der Beschreibungen (Paragrafen 14 bis 19) und der Pflegeregeln (Paragrafen 16 Absatz 3, 17 Absatz 1, 19 Absatz 4 sowie 27 bis 29). Ebenfalls ein Scan ohne Textebene
- 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 12. Juli 2019, öffentlich bekannt gemacht am 25.07.2019; sie fügt die Ziffer 1.1.6 mit 870,00 Euro für die Urnengrabkammer und die Ziffer für das Verlängerungsjahr mit 62,00 Euro ein. Gegenprobe zur Lesefassung des Ortsrechts, die beide Beträge trägt
- 2. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 12. Juli 2019, öffentlich bekannt gemacht am 25.07.2019; sie fügt die Urnenkammern in Urnenstelen in die Paragrafen 13 und 18 ein. Der Wortlaut des neuen Paragrafen 18 Absatz 3 stimmt mit der Lesefassung des Ortsrechts zeichengleich überein
- Ortsrecht der Gemeinde Kalletal, Abschnitt 5 Satzungen Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhofswesen genau vier Stücke, nämlich die Satzung 5-13, die Gebührensatzung 5-14 sowie die Friedhofs- und die Gebührensatzung für den FriedWald Gemeinde Kalletal. Eine jüngere Änderungssatzung gibt es dort nicht
- Bekanntmachungen der Gemeinde Kalletal, Jahrgänge 2014 bis 2026 Stand der Durchsicht 06.09.2026; das Archiv führt sämtliche Satzungen der Gemeinde und kennt zum Friedhofswesen nur drei Stücke: die beiden Änderungssatzungen vom 12.07.2019, bekannt gemacht am 25.07.2019, und die 3. Änderung der FriedWald-Satzung, bekannt gemacht am 26.07.2021. Die Jahrgänge 2022 bis 2026 enthalten kein Stück zum Friedhofswesen
- Friedhofssatzung für den FriedWald Gemeinde Kalletal vom 07.09.2004 in der Fassung der 3. Änderung vom 12. Juli 2021; Paragraf 1 Absatz 3 überträgt die Verwaltung der FriedWald GmbH, Paragraf 6 setzt die Ruhezeit auf zwanzig Jahre bei einem Nutzungsrecht von bis zu 99 Jahren, Paragraf 9 verbietet Grabpflege im herkömmlichen Sinne, und Paragraf 13 verweist das Nutzungsentgelt an das Entgeltverzeichnis des Unternehmens
- Gebührensatzung für den FriedWald Gemeinde Kalletal vom 07.09.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.07.2012; sie erhebt nach Paragraf 6 Absatz 1 eine Benutzungsgebühr von 35,00 Euro je Begräbnisbaum und fünf Verwaltungsgebühren von je 17,00 Euro, erhoben nach Paragraf 2 durch die FriedWald GmbH im Auftrag und namens der Gemeinde
- Dienstleistungsseite Bestattungen der Gemeinde Kalletal Stand der Durchsicht 06.09.2026; sie nennt dieselben dreizehn Friedhöfe wie Paragraf 1 der Friedhofssatzung, schreibt, auf allen seien Sarg- und Urnenbestattungen möglich, Rasengrabfelder und anonyme Gräber dagegen nicht überall, und nennt die Ansprechpartnerin der Friedhofsverwaltung mit Rufnummer. Beträge nennt sie keine
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) Stand 1. Februar 2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.