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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Extertal, Nordrhein-Westfalen, AGS 05766028

Friedhofsgebühren in Extertal, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal, vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, seither nicht geändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Extertal und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Extertal, Friedhofsverwaltung.

570,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg, mit Beisetzung

1.180,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, mit Beisetzung

33
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen, auf allen Friedhöfen der Gemeinde

Paragraf 12 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Extertal kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Extertal führt 33 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg mit 570,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen mit 1.180,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal, vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, seither nicht geändert.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

18 Grabarten für die Erdbestattung in Extertal

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDie Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 30 Jahre, auch für Kinder. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.440,00 €210,00 €650,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a
Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenEin Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.580,00 €470,00 €1.050,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b
Rasenreihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Tarif setzt die Rasenreihengrabstätte auf denselben Betrag wie die gewöhnliche Reihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht.440,00 €210,00 €650,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a
Rasenreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Zulässig ist nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine in den Rasen eingelassene Grabplatte. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Reihengrabstätte.580,00 €470,00 €1.050,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ab und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe aa je Grabstelle und Jahr 27 Euro.670,00 €510,00 €1.180,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 2
Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Die Rasenwahlgrabstätte ist eine Wahlgrabstätte nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung, deshalb gilt die Bestattungsgebühr des Paragrafen 6 Nummer 2. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ab je Grabstelle und Jahr 25 Euro.640,00 €510,00 €1.150,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ac und Paragraf 6 Nummer 2
Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDie Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 30 Jahre.370,00 €210,00 €580,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a
Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Extertal. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.390,00 €470,00 €860,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe bb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b
Rasenreihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Tarif setzt die Rasenreihengrabstätte auf denselben Betrag wie die gewöhnliche Reihengrabstätte.370,00 €210,00 €580,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a
Rasenreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Zulässig ist nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine in den Rasen eingelassene Grabplatte. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Reihengrabstätte.390,00 €470,00 €860,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe bb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ba je Grabstelle und Jahr 19 Euro.410,00 €510,00 €920,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 2
Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Anders als in der Gruppe a ist die Rasenwahlgrabstätte hier teurer als die gewöhnliche Wahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe bb je Grabstelle und Jahr 19 Euro.450,00 €510,00 €960,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe bc und Paragraf 6 Nummer 2
Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhof KükenbruchDie Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 30 Jahre.400,00 €210,00 €610,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a
Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhof KükenbruchKükenbruch ist ein kirchlicher Friedhof, den die Gemeinde durch Vertrag vom 25. Oktober 1979 in Bewirtschaftung übernommen hat; die Gebühren erhebt trotzdem die Gemeinde durch Satzung.430,00 €470,00 €900,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe cb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b
Rasenreihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Tarif setzt die Rasenreihengrabstätte auf denselben Betrag wie die gewöhnliche Reihengrabstätte.400,00 €210,00 €610,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a
Rasenreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Zulässig ist nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine in den Rasen eingelassene Grabplatte. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Reihengrabstätte.430,00 €470,00 €900,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe cb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ca je Grabstelle und Jahr 20 Euro.430,00 €510,00 €940,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 2
Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Wie in der Gruppe b ist die Rasenwahlgrabstätte hier teurer als die gewöhnliche Wahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe cb je Grabstelle und Jahr 20 Euro.480,00 €510,00 €990,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe cc und Paragraf 6 Nummer 2

15 Grabarten für die Urne in Extertal

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDie Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.390,00 €200,00 €590,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 3
Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe aa jährlich 27 Euro.480,00 €200,00 €680,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ab und Paragraf 6 Nummer 3
Rasenurnenreihengrabstätte, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht.390,00 €200,00 €590,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ac und Paragraf 6 Nummer 3
Rasenurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. In jeder Rasenurnenwahlgrabstelle darf nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ab jährlich 23 Euro.390,00 €200,00 €590,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ad und Paragraf 6 Nummer 3
Baumurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabfelder der Baumurnenwahlgräber Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; eine private Grabpflege ist nicht gestattet, und Gestaltung und Pflege unterliegen der Friedhofsverwaltung. Die Namensgrabplatte kostet nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e zusätzlich 25 Euro und ist in unserem Betrag nicht enthalten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ac jährlich 32 Euro.590,00 €200,00 €790,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ae und Paragraf 6 Nummer 3
Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDas günstigste Grab in Extertal, gemeinsam mit der Rasenurnenreihen- und der Rasenurnenwahlgrabstätte derselben Gruppe. Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 20 Jahre.370,00 €200,00 €570,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 3
Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ba jährlich 25 Euro.450,00 €200,00 €650,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe bb und Paragraf 6 Nummer 3
Rasenurnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht.370,00 €200,00 €570,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe bc und Paragraf 6 Nummer 3
Rasenurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. In jeder Rasenurnenwahlgrabstelle darf nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bb jährlich 21 Euro.370,00 €200,00 €570,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe bd und Paragraf 6 Nummer 3
Baumurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabfelder der Baumurnenwahlgräber Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; eine private Grabpflege ist nicht gestattet, und Gestaltung und Pflege unterliegen der Friedhofsverwaltung. Das günstigste pflegefreie Grab in Extertal, gemeinsam mit dem Baumurnenwahlgrab auf dem Friedhof Kükenbruch. Die Namensgrabplatte kostet nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e zusätzlich 25 Euro und ist in unserem Betrag nicht enthalten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bc jährlich 24 Euro.460,00 €200,00 €660,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe be und Paragraf 6 Nummer 3
Urnenreihengrabstätte, Friedhof KükenbruchDie Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.380,00 €200,00 €580,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 3
Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Friedhof KükenbruchDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ca jährlich 26 Euro.470,00 €200,00 €670,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe cb und Paragraf 6 Nummer 3
Rasenurnenreihengrabstätte, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht.380,00 €200,00 €580,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe cc und Paragraf 6 Nummer 3
Rasenurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. In jeder Rasenurnenwahlgrabstelle darf nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cb jährlich 22 Euro.380,00 €200,00 €580,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe cd und Paragraf 6 Nummer 3
Baumurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabfelder der Baumurnenwahlgräber Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; eine private Grabpflege ist nicht gestattet, und Gestaltung und Pflege unterliegen der Friedhofsverwaltung. Das günstigste pflegefreie Grab in Extertal, gemeinsam mit dem Baumurnenwahlgrab auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg. Die Namensgrabplatte kostet nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e zusätzlich 25 Euro und ist in unserem Betrag nicht enthalten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cc jährlich 25 Euro.460,00 €200,00 €660,00 €20 J.Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ce und Paragraf 6 Nummer 3

28 weitere Gebühren in der Satzung von Extertal

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr210,00 €Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a
Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Personen vom 6. Lebensjahr an470,00 €Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b
Bestattung in einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle510,00 €Paragraf 6 Nummer 2
Beisetzung in einer Urnengrabstätte, Rasenurnenreihengrabstätte oder Baumurnengrabstätte, je Grabstelle200,00 €Paragraf 6 Nummer 3
Beisetzung einer Urne in einer bereits belegten Reihen- oder Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, zusätzlich zur Beisetzungsgebühr30,00 €Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe d
Namensgrabplatte für eine Baumurnenwahlgrabstätte25,00 €Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e
Ausstellung einer Graburkunde20,00 €Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe f
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, je Grabstelle und Jahr27,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe aa
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, je Grabstelle und Jahr25,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ab
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Rasenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, je Grabstelle und Jahr19,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Rasenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, je Grabstelle und Jahr20,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstaben ca und cb
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, jährlich27,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe aa
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, jährlich23,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ab
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, jährlich32,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ac
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, jährlich25,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ba
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, jährlich21,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bb
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, jährlich24,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bc
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, jährlich26,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ca
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, jährlich22,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cb
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, jährlich25,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cc
Ausbettung einer Leiche, einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstätte und Mithilfe beim Herausheben des Sarges1.320,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Ausgrabung einer Urne, einschließlich Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte330,00 €Paragraf 7 Absatz 2
Benutzung der Kapelle für Trauerfeiern350,00 €Paragraf 8 Nummer 1
Benutzung der Leichenhalle, je Tag42,00 €Paragraf 8 Nummer 2
Prüfung eines Antrags zur Aufstellung eines Grabdenkmals30,00 €Paragraf 9
Pflege und Instandhaltung einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit, jährlich27,00 €Paragraf 10
Zulassung eines Gewerbetreibenden, je Antrag, gültig für ein Jahr30,00 €Paragraf 11
Sonstige, zusätzliche oder nicht im Voraus bestimmbare Leistungen der Verwaltung, je Arbeitsstunde60,00 €Paragraf 11
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal, vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, seither nicht geändert.

Was ein Grab in Extertal über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.450,00 €

Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen in Extertal, über 30 Jahre, das sind 281,67 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a440,00 €
BestattungParagraf 6 Nummer 1 Buchstabe a210,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde650,00 €

Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 30 Jahre, auch für Kinder. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal, vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, seither nicht geändert. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

21 Fragen, die die Satzung von Extertal offenlässt

  • Der Tarif des Paragrafen 4 kennt drei Preisgruppen, gebildet aus den zehn Friedhöfen der Gemeinde. Die Gruppe a umfasst Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen und ist durchweg die teuerste; die Gruppe b umfasst Laßbruch und Meierberg und ist bei fast jeder Grabart die günstigste; die Gruppe c ist der Friedhof Kükenbruch und liegt dazwischen. Wir führen deshalb jede Grabart dreimal und nennen die Friedhöfe in der Bezeichnung. Der Preisvergleich unserer Seite zeigt den günstigsten Satz, und der gilt nur für Laßbruch und Meierberg. Auf den sieben Friedhöfen der Gruppe a kostet dieselbe Erdbestattung im Reihengrab 1.050 statt 860 Euro.
  • Als pflegefrei führen wir die Baumurnenwahlgrabstätte und die vier Rasengrabarten. Bei der Baumurnenwahlgrabstätte steht der Beleg in der Satzung selbst: Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Grabfelder würden von der Friedhofsverwaltung unterhalten, eine private Grabpflege sei nicht gestattet und Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung.
  • Bei den Rasengrabstätten ist die Zuordnung eine Abwägung, und wir legen sie offen. Die Satzung sagt in Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 17 Absatz 4, Paragraf 18 Absatz 4 und Paragraf 19 Absatz 4 nur, es sei allein eine in den Rasen eingelassene Grabplatte zulässig und die weitere Gestaltung der Fläche obliege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Wort Pflege benutzt sie an diesen vier Stellen nicht, und Paragraf 28 Absatz 3 weist Herrichtung und Instandhaltung allgemein dem Empfänger der Grabzuweisung oder dem Nutzungsberechtigten zu, ohne die Rasengrabstätten auszunehmen. Die Satzung allein würde die Zuordnung deshalb nicht tragen.
  • Den Ausschlag gibt der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal, den die Friedhofsverwaltung neben beiden Satzungen auf ihrer Friedhofsseite veröffentlicht. Er führt das Reihengrab im Rasen, das Wahlgrab im Rasen, das Urnen-Reihengrab im Rasen und das Urnen-Wahlgrab im Rasen jeweils ausdrücklich als ohne Pflegepflicht und sagt unter der Überschrift Rasen- oder Baumgrab, bei diesen Grabarten unterlägen Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Damit ist die Pflege weder Sache der Angehörigen noch überhaupt für sie zulässig, und weil der Tarif keine Pflegegebühr für diese Grabarten kennt und kein Dritter, keine Genossenschaft und kein Pflegevertrag im Spiel ist, trägt die Gemeinde sie.
  • Gegen diese Zuordnung spricht die Rechenprobe, und auch das gehört gesagt: Die Rasenreihen- und die Rasenurnenreihengrabstätten kosten in allen drei Preisgruppen genau so viel wie die gewöhnliche Reihen- beziehungsweise Urnenreihengrabstätte; die Rasenwahlgrabstätte ist in der Gruppe b um 40 und in der Gruppe c um 50 Euro teurer, in der Gruppe a dagegen um 30 Euro günstiger als die gewöhnliche Wahlgrabstätte. Einen erkennbaren Aufschlag für dreißig Jahre Rasenpflege gibt es also nicht, obwohl Paragraf 10 der Gebührensatzung die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte mit 27 Euro im Jahr bewertet. Wir folgen trotzdem dem Wortlaut des Flyers, weil ein Verbot der privaten Grabpflege ohne eine dafür erhobene Gebühr nur bedeuten kann, dass die Gemeinde die Kosten trägt.
  • In Extertal kostet ein pflegefreies Grab deshalb genau so viel wie ein gewöhnliches: Das günstigste Erdgrab und das günstigste pflegefreie Erdgrab sind beide 860 Euro, das günstigste Urnengrab und das günstigste pflegefreie Urnengrab beide 570 Euro. Das ist kein Fehler in unseren Zahlen, sondern der Tarif der Gemeinde.
  • Anonyme Bestattungen führt der Tarif nicht als eigene Grabart. Nach dem Flyer der Gemeinde können sowohl Baum- als auch Rasenbestattungen auf Wunsch der Angehörigen oder nach dem letzten Willen des Verstorbenen als anonymes Grab angelegt werden, also ohne Namenstafel an der Stele und ohne Grabplatte im Rasen. Es gilt dann der Preis der jeweiligen Rasen- oder Baumgrabart, und die 25 Euro für die Namensgrabplatte entfallen.
  • Die Gemeinde bewirtschaftet nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung acht eigene Friedhöfe (Almena, Asmissen-Linderhofe, Bösingfeld, Bremke, Laßbruch, Meierberg, Rott und Silixen) und drei kirchliche Friedhöfe, die sie durch Verträge vom 8. Mai 1973 (Asmissen-Schiernegge und Bösingfeld) und vom 25. Oktober 1979 (Kükenbruch) übernommen hat. Die Gebühren erhebt für alle elf der Rat der Gemeinde durch kommunale Satzung nach dem Kommunalabgabengesetz NRW, der Tarif ist also durchweg kommunales Ortsrecht.
  • Der Friedhof in der Ortschaft Reine am Grenzweg befindet sich nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung in Trägerschaft eines privaten Vereins und unterliegt der Satzung nicht. Seine Entgelte stehen in keiner Satzung der Gemeinde und sind hier nicht erfasst.
  • Die Satzung ist vom 28.06.2022 und damit älter als drei Jahre. Wir haben an vier Stellen nach einer neueren Fassung gesucht und keine gefunden. Erstens das Ortsrecht der Gemeinde: Es führt unter dem Buchstaben F genau zwei Friedhofsdokumente, beide vom 28.06.2022, und keine Änderungssatzung; dieselbe Übersicht enthält die Hauptsatzung vom 29.05.2026 und die Geschäftsordnung vom 22.05.2026 und wird also gepflegt. Zweitens die amtlichen Bekanntmachungen: Sie führen als einzige Friedhofssache die Bekanntmachung 10-2025 über den Ablauf von Nutzungsrechten und die Einebnung von Gräbern, die keine Beträge ändert; bis April 2017 verkündete die Gemeinde im Kreisblatt Lippe, seither auf der eigenen Seite. Drittens die Friedhofsseite der Gemeinde, die auf dieselben beiden Dateien verlinkt. Viertens die Vorlagenliste des Ratsinformationssystems, deren jüngste Einträge bis Juli 2026 reichen und keine Friedhofsgebührensache nennen.
  • Das Ratsinformationssystem der Gemeinde beantwortet WebFetch und den Browserabruf mit HTTP 403. Wir haben es deshalb über die vierte Stufe der Abrufkette gelesen und halten das hier fest. Seine Volltextsuche lässt sich nur über ein Formular auslösen und war so nicht erreichbar; geprüft ist also die Vorlagenliste, nicht der Volltext aller Sitzungsunterlagen.
  • Die Friedhofssatzung trägt beim Neufassen mehrere stehengebliebene Verweise. Die Gebührensatzung nennt in ihrem Vorspruch den Paragrafen 32 der Friedhofssatzung vom 20.12.2014, die neue Friedhofssatzung regelt die Gebühren aber in Paragraf 33; ihr Paragraf 35 nennt als abgelöste Fassung eine Friedhofssatzung vom 20.12.2017. Paragraf 34 verweist für das Verhalten auf dem Friedhof auf Paragraf 6 und für die Anzeige einer Bestattung auf Paragraf 8, während der Text sie in Paragraf 7 und Paragraf 9 führt, und Paragraf 23 Absatz 4 Buchstabe h nennt für die Grabplatte des Baumurnengrabes den Paragrafen 21 Absatz 2 statt Paragraf 20 Absatz 2. Alle diese Verweise gehen um eine Zählstelle fehl und ändern an den Beträgen nichts.
  • Wir haben die Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung in beiden Richtungen gegen den Text geprüft. Alle 35 Paragrafen der Übersicht stehen im Text, und der Text enthält keinen Paragrafen, den die Übersicht nicht führt. Abweichend sind nur die römischen Abschnittsziffern: Die Übersicht zählt bis IX Schlussvorschriften, der Text nennt denselben Abschnitt VI.
  • Die Beisetzungsgebühren des Paragrafen 6 gelten einheitlich auf allen Friedhöfen, obwohl die Grabnutzungsgebühren nach Friedhöfen gestaffelt sind. Paragraf 6 Nummer 3 nennt Urnengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten und Baumurnengrabstätten und lässt die Rasenurnenwahlgrabstätte unerwähnt; wir rechnen sie unter Urnengrabstätten, weil sie nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung eine Urnenwahlgrabstätte ist. Ebenso rechnen wir die Rasenwahlgrabstätte unter Paragraf 6 Nummer 2, weil Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung sie als Wahlgrabstätte führt.
  • Der Betrag der Urnenwahlgrabstätte gilt nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr von 200 Euro fällt dagegen je Grabstelle und damit je Beisetzung an. Ein Preis für eine einzelne Urne steht nicht im Tarif.
  • Für die Baumurnenwahlgrabstätte kommen zu unserem Betrag nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e 25 Euro für die Namensgrabplatte hinzu, wenn die Angehörigen eine wünschen. Weil Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Namenstafel nur auf Antrag vorsieht, führen wir sie unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr.
  • Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit kennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen; erst wenn das binnen drei Monaten nicht geschieht, räumt die Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten ab.
  • Die Benutzung der Kapelle für Trauerfeiern kostet nach Paragraf 8 Nummer 1 zusätzlich 350 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Der Friedhof Kükenbruch hat nach Angabe der Gemeinde keine Kapelle.
  • Der Tarif nennt für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts nur Jahressätze, keinen Gesamtbetrag. Der jeweilige Satz steht bei jeder verlängerbaren Grabart im Hinweis und unter den weiteren Gebühren. Er liegt durchweg zwei bis sechs Euro über dem rechnerischen Jahreswert des Ersterwerbs, was zur Reihe passt und keine verschluckte Ziffer erkennen lässt.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht. Wir nennen deshalb die Öffnungszeiten des Rathauses Extertal, in dem die Friedhofsverwaltung sitzt.
  • Die Satzung liegt nur als Scan ohne Textebene vor. Wir haben die sechs Seiten mit PyMuPDF bei 180 dpi gerendert und als Bild gelesen; die Beträge sind dabei Zeile für Zeile gegen die Tarifgliederung geprüft worden.

Friedhöfe in Extertal und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.