Extertal, Nordrhein-Westfalen, AGS 05766028
Friedhofsgebühren in Extertal, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal, vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, seither nicht geändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Extertal und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Extertal, Friedhofsverwaltung.
- 570,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.180,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 33
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen, auf allen Friedhöfen der Gemeinde
Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, mit Beisetzung
Paragraf 12 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Extertal kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
18 Grabarten für die Erdbestattung in Extertal
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDie Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 30 Jahre, auch für Kinder. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 440,00 € | 210,00 € | 650,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenEin Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 580,00 € | 470,00 € | 1.050,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b |
| Rasenreihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Tarif setzt die Rasenreihengrabstätte auf denselben Betrag wie die gewöhnliche Reihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht. | 440,00 € | 210,00 € | 650,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a |
| Rasenreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Zulässig ist nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine in den Rasen eingelassene Grabplatte. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Reihengrabstätte. | 580,00 € | 470,00 € | 1.050,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ab und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe aa je Grabstelle und Jahr 27 Euro. | 670,00 € | 510,00 € | 1.180,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 2 |
| Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Die Rasenwahlgrabstätte ist eine Wahlgrabstätte nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung, deshalb gilt die Bestattungsgebühr des Paragrafen 6 Nummer 2. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ab je Grabstelle und Jahr 25 Euro. | 640,00 € | 510,00 € | 1.150,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ac und Paragraf 6 Nummer 2 |
| Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDie Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 30 Jahre. | 370,00 € | 210,00 € | 580,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Extertal. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 390,00 € | 470,00 € | 860,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe bb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b |
| Rasenreihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Tarif setzt die Rasenreihengrabstätte auf denselben Betrag wie die gewöhnliche Reihengrabstätte. | 370,00 € | 210,00 € | 580,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a |
| Rasenreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Zulässig ist nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine in den Rasen eingelassene Grabplatte. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Reihengrabstätte. | 390,00 € | 470,00 € | 860,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe bb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ba je Grabstelle und Jahr 19 Euro. | 410,00 € | 510,00 € | 920,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 2 |
| Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Anders als in der Gruppe a ist die Rasenwahlgrabstätte hier teurer als die gewöhnliche Wahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe bb je Grabstelle und Jahr 19 Euro. | 450,00 € | 510,00 € | 960,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe bc und Paragraf 6 Nummer 2 |
| Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhof KükenbruchDie Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 30 Jahre. | 400,00 € | 210,00 € | 610,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhof KükenbruchKükenbruch ist ein kirchlicher Friedhof, den die Gemeinde durch Vertrag vom 25. Oktober 1979 in Bewirtschaftung übernommen hat; die Gebühren erhebt trotzdem die Gemeinde durch Satzung. | 430,00 € | 470,00 € | 900,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe cb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b |
| Rasenreihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Tarif setzt die Rasenreihengrabstätte auf denselben Betrag wie die gewöhnliche Reihengrabstätte. | 400,00 € | 210,00 € | 610,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a |
| Rasenreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Zulässig ist nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine in den Rasen eingelassene Grabplatte. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Reihengrabstätte. | 430,00 € | 470,00 € | 900,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe cb und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchDie Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ca je Grabstelle und Jahr 20 Euro. | 430,00 € | 510,00 € | 940,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 2 |
| Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Wie in der Gruppe b ist die Rasenwahlgrabstätte hier teurer als die gewöhnliche Wahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe cb je Grabstelle und Jahr 20 Euro. | 480,00 € | 510,00 € | 990,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe cc und Paragraf 6 Nummer 2 |
15 Grabarten für die Urne in Extertal
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDie Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 390,00 € | 200,00 € | 590,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe aa jährlich 27 Euro. | 480,00 € | 200,00 € | 680,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ab und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Rasenurnenreihengrabstätte, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht. | 390,00 € | 200,00 € | 590,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ac und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Rasenurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. In jeder Rasenurnenwahlgrabstelle darf nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ab jährlich 23 Euro. | 390,00 € | 200,00 € | 590,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ad und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Baumurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und SilixenNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabfelder der Baumurnenwahlgräber Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; eine private Grabpflege ist nicht gestattet, und Gestaltung und Pflege unterliegen der Friedhofsverwaltung. Die Namensgrabplatte kostet nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e zusätzlich 25 Euro und ist in unserem Betrag nicht enthalten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ac jährlich 32 Euro. | 590,00 € | 200,00 € | 790,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ae und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDas günstigste Grab in Extertal, gemeinsam mit der Rasenurnenreihen- und der Rasenurnenwahlgrabstätte derselben Gruppe. Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 20 Jahre. | 370,00 € | 200,00 € | 570,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ba und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ba jährlich 25 Euro. | 450,00 € | 200,00 € | 650,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe bb und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Rasenurnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht. | 370,00 € | 200,00 € | 570,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe bc und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Rasenurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. In jeder Rasenurnenwahlgrabstelle darf nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bb jährlich 21 Euro. | 370,00 € | 200,00 € | 570,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe bd und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Baumurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhöfe Laßbruch und MeierbergNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabfelder der Baumurnenwahlgräber Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; eine private Grabpflege ist nicht gestattet, und Gestaltung und Pflege unterliegen der Friedhofsverwaltung. Das günstigste pflegefreie Grab in Extertal, gemeinsam mit dem Baumurnenwahlgrab auf dem Friedhof Kükenbruch. Die Namensgrabplatte kostet nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e zusätzlich 25 Euro und ist in unserem Betrag nicht enthalten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bc jährlich 24 Euro. | 460,00 € | 200,00 € | 660,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe be und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Urnenreihengrabstätte, Friedhof KükenbruchDie Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 380,00 € | 200,00 € | 580,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ca und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Friedhof KükenbruchDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ca jährlich 26 Euro. | 470,00 € | 200,00 € | 670,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe cb und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Rasenurnenreihengrabstätte, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. Der Betrag ist derselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht. | 380,00 € | 200,00 € | 580,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe cc und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Rasenurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig, die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal führt die Grabart als ohne Pflegepflicht und sagt zu Rasen- und Baumgräbern, Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Eine Pflegegebühr kennt der Tarif nicht. In jeder Rasenurnenwahlgrabstelle darf nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cb jährlich 22 Euro. | 380,00 € | 200,00 € | 580,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe cd und Paragraf 6 Nummer 3 |
| Baumurnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Friedhof KükenbruchNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind die Grabfelder der Baumurnenwahlgräber Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden; eine private Grabpflege ist nicht gestattet, und Gestaltung und Pflege unterliegen der Friedhofsverwaltung. Das günstigste pflegefreie Grab in Extertal, gemeinsam mit dem Baumurnenwahlgrab auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg. Die Namensgrabplatte kostet nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e zusätzlich 25 Euro und ist in unserem Betrag nicht enthalten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cc jährlich 25 Euro. | 460,00 € | 200,00 € | 660,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe ce und Paragraf 6 Nummer 3 |
28 weitere Gebühren in der Satzung von Extertal
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr | 210,00 € | Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a |
| Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte, Personen vom 6. Lebensjahr an | 470,00 € | Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b |
| Bestattung in einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle | 510,00 € | Paragraf 6 Nummer 2 |
| Beisetzung in einer Urnengrabstätte, Rasenurnenreihengrabstätte oder Baumurnengrabstätte, je Grabstelle | 200,00 € | Paragraf 6 Nummer 3 |
| Beisetzung einer Urne in einer bereits belegten Reihen- oder Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, zusätzlich zur Beisetzungsgebühr | 30,00 € | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe d |
| Namensgrabplatte für eine Baumurnenwahlgrabstätte | 25,00 € | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e |
| Ausstellung einer Graburkunde | 20,00 € | Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe f |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, je Grabstelle und Jahr | 27,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe aa |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, je Grabstelle und Jahr | 25,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe ab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Rasenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, je Grabstelle und Jahr | 19,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Rasenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, je Grabstelle und Jahr | 20,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstaben ca und cb |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, jährlich | 27,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe aa |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, jährlich | 23,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen, jährlich | 32,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ac |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, jährlich | 25,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ba |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, jährlich | 21,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bb |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte auf den Friedhöfen Laßbruch und Meierberg, jährlich | 24,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe bc |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, jährlich | 26,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe ca |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, jährlich | 22,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cb |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof Kükenbruch, jährlich | 25,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe cc |
| Ausbettung einer Leiche, einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstätte und Mithilfe beim Herausheben des Sarges | 1.320,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Ausgrabung einer Urne, einschließlich Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte | 330,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 |
| Benutzung der Kapelle für Trauerfeiern | 350,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 |
| Benutzung der Leichenhalle, je Tag | 42,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 |
| Prüfung eines Antrags zur Aufstellung eines Grabdenkmals | 30,00 € | Paragraf 9 |
| Pflege und Instandhaltung einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit, jährlich | 27,00 € | Paragraf 10 |
| Zulassung eines Gewerbetreibenden, je Antrag, gültig für ein Jahr | 30,00 € | Paragraf 11 |
| Sonstige, zusätzliche oder nicht im Voraus bestimmbare Leistungen der Verwaltung, je Arbeitsstunde | 60,00 € | Paragraf 11 |
Was ein Grab in Extertal über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.450,00 €
Reihengrabstätte für Kinder bis einschließlich zum 5. Lebensjahr, Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen in Extertal, über 30 Jahre, das sind 281,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa und Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a | 440,00 € |
| BestattungParagraf 6 Nummer 1 Buchstabe a | 210,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 650,00 € |
Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 30 Jahre, auch für Kinder. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal, vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, seither nicht geändert. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
21 Fragen, die die Satzung von Extertal offenlässt
- Der Tarif des Paragrafen 4 kennt drei Preisgruppen, gebildet aus den zehn Friedhöfen der Gemeinde. Die Gruppe a umfasst Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott und Silixen und ist durchweg die teuerste; die Gruppe b umfasst Laßbruch und Meierberg und ist bei fast jeder Grabart die günstigste; die Gruppe c ist der Friedhof Kükenbruch und liegt dazwischen. Wir führen deshalb jede Grabart dreimal und nennen die Friedhöfe in der Bezeichnung. Der Preisvergleich unserer Seite zeigt den günstigsten Satz, und der gilt nur für Laßbruch und Meierberg. Auf den sieben Friedhöfen der Gruppe a kostet dieselbe Erdbestattung im Reihengrab 1.050 statt 860 Euro.
- Als pflegefrei führen wir die Baumurnenwahlgrabstätte und die vier Rasengrabarten. Bei der Baumurnenwahlgrabstätte steht der Beleg in der Satzung selbst: Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Grabfelder würden von der Friedhofsverwaltung unterhalten, eine private Grabpflege sei nicht gestattet und Gestaltung und Pflege unterlägen der Friedhofsverwaltung.
- Bei den Rasengrabstätten ist die Zuordnung eine Abwägung, und wir legen sie offen. Die Satzung sagt in Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 17 Absatz 4, Paragraf 18 Absatz 4 und Paragraf 19 Absatz 4 nur, es sei allein eine in den Rasen eingelassene Grabplatte zulässig und die weitere Gestaltung der Fläche obliege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Wort Pflege benutzt sie an diesen vier Stellen nicht, und Paragraf 28 Absatz 3 weist Herrichtung und Instandhaltung allgemein dem Empfänger der Grabzuweisung oder dem Nutzungsberechtigten zu, ohne die Rasengrabstätten auszunehmen. Die Satzung allein würde die Zuordnung deshalb nicht tragen.
- Den Ausschlag gibt der Flyer Grabarten und Bestattungsformen in Extertal, den die Friedhofsverwaltung neben beiden Satzungen auf ihrer Friedhofsseite veröffentlicht. Er führt das Reihengrab im Rasen, das Wahlgrab im Rasen, das Urnen-Reihengrab im Rasen und das Urnen-Wahlgrab im Rasen jeweils ausdrücklich als ohne Pflegepflicht und sagt unter der Überschrift Rasen- oder Baumgrab, bei diesen Grabarten unterlägen Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung und eine private Grabpflege sei nicht gestattet. Damit ist die Pflege weder Sache der Angehörigen noch überhaupt für sie zulässig, und weil der Tarif keine Pflegegebühr für diese Grabarten kennt und kein Dritter, keine Genossenschaft und kein Pflegevertrag im Spiel ist, trägt die Gemeinde sie.
- Gegen diese Zuordnung spricht die Rechenprobe, und auch das gehört gesagt: Die Rasenreihen- und die Rasenurnenreihengrabstätten kosten in allen drei Preisgruppen genau so viel wie die gewöhnliche Reihen- beziehungsweise Urnenreihengrabstätte; die Rasenwahlgrabstätte ist in der Gruppe b um 40 und in der Gruppe c um 50 Euro teurer, in der Gruppe a dagegen um 30 Euro günstiger als die gewöhnliche Wahlgrabstätte. Einen erkennbaren Aufschlag für dreißig Jahre Rasenpflege gibt es also nicht, obwohl Paragraf 10 der Gebührensatzung die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte mit 27 Euro im Jahr bewertet. Wir folgen trotzdem dem Wortlaut des Flyers, weil ein Verbot der privaten Grabpflege ohne eine dafür erhobene Gebühr nur bedeuten kann, dass die Gemeinde die Kosten trägt.
- In Extertal kostet ein pflegefreies Grab deshalb genau so viel wie ein gewöhnliches: Das günstigste Erdgrab und das günstigste pflegefreie Erdgrab sind beide 860 Euro, das günstigste Urnengrab und das günstigste pflegefreie Urnengrab beide 570 Euro. Das ist kein Fehler in unseren Zahlen, sondern der Tarif der Gemeinde.
- Anonyme Bestattungen führt der Tarif nicht als eigene Grabart. Nach dem Flyer der Gemeinde können sowohl Baum- als auch Rasenbestattungen auf Wunsch der Angehörigen oder nach dem letzten Willen des Verstorbenen als anonymes Grab angelegt werden, also ohne Namenstafel an der Stele und ohne Grabplatte im Rasen. Es gilt dann der Preis der jeweiligen Rasen- oder Baumgrabart, und die 25 Euro für die Namensgrabplatte entfallen.
- Die Gemeinde bewirtschaftet nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung acht eigene Friedhöfe (Almena, Asmissen-Linderhofe, Bösingfeld, Bremke, Laßbruch, Meierberg, Rott und Silixen) und drei kirchliche Friedhöfe, die sie durch Verträge vom 8. Mai 1973 (Asmissen-Schiernegge und Bösingfeld) und vom 25. Oktober 1979 (Kükenbruch) übernommen hat. Die Gebühren erhebt für alle elf der Rat der Gemeinde durch kommunale Satzung nach dem Kommunalabgabengesetz NRW, der Tarif ist also durchweg kommunales Ortsrecht.
- Der Friedhof in der Ortschaft Reine am Grenzweg befindet sich nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung in Trägerschaft eines privaten Vereins und unterliegt der Satzung nicht. Seine Entgelte stehen in keiner Satzung der Gemeinde und sind hier nicht erfasst.
- Die Satzung ist vom 28.06.2022 und damit älter als drei Jahre. Wir haben an vier Stellen nach einer neueren Fassung gesucht und keine gefunden. Erstens das Ortsrecht der Gemeinde: Es führt unter dem Buchstaben F genau zwei Friedhofsdokumente, beide vom 28.06.2022, und keine Änderungssatzung; dieselbe Übersicht enthält die Hauptsatzung vom 29.05.2026 und die Geschäftsordnung vom 22.05.2026 und wird also gepflegt. Zweitens die amtlichen Bekanntmachungen: Sie führen als einzige Friedhofssache die Bekanntmachung 10-2025 über den Ablauf von Nutzungsrechten und die Einebnung von Gräbern, die keine Beträge ändert; bis April 2017 verkündete die Gemeinde im Kreisblatt Lippe, seither auf der eigenen Seite. Drittens die Friedhofsseite der Gemeinde, die auf dieselben beiden Dateien verlinkt. Viertens die Vorlagenliste des Ratsinformationssystems, deren jüngste Einträge bis Juli 2026 reichen und keine Friedhofsgebührensache nennen.
- Das Ratsinformationssystem der Gemeinde beantwortet WebFetch und den Browserabruf mit HTTP 403. Wir haben es deshalb über die vierte Stufe der Abrufkette gelesen und halten das hier fest. Seine Volltextsuche lässt sich nur über ein Formular auslösen und war so nicht erreichbar; geprüft ist also die Vorlagenliste, nicht der Volltext aller Sitzungsunterlagen.
- Die Friedhofssatzung trägt beim Neufassen mehrere stehengebliebene Verweise. Die Gebührensatzung nennt in ihrem Vorspruch den Paragrafen 32 der Friedhofssatzung vom 20.12.2014, die neue Friedhofssatzung regelt die Gebühren aber in Paragraf 33; ihr Paragraf 35 nennt als abgelöste Fassung eine Friedhofssatzung vom 20.12.2017. Paragraf 34 verweist für das Verhalten auf dem Friedhof auf Paragraf 6 und für die Anzeige einer Bestattung auf Paragraf 8, während der Text sie in Paragraf 7 und Paragraf 9 führt, und Paragraf 23 Absatz 4 Buchstabe h nennt für die Grabplatte des Baumurnengrabes den Paragrafen 21 Absatz 2 statt Paragraf 20 Absatz 2. Alle diese Verweise gehen um eine Zählstelle fehl und ändern an den Beträgen nichts.
- Wir haben die Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung in beiden Richtungen gegen den Text geprüft. Alle 35 Paragrafen der Übersicht stehen im Text, und der Text enthält keinen Paragrafen, den die Übersicht nicht führt. Abweichend sind nur die römischen Abschnittsziffern: Die Übersicht zählt bis IX Schlussvorschriften, der Text nennt denselben Abschnitt VI.
- Die Beisetzungsgebühren des Paragrafen 6 gelten einheitlich auf allen Friedhöfen, obwohl die Grabnutzungsgebühren nach Friedhöfen gestaffelt sind. Paragraf 6 Nummer 3 nennt Urnengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten und Baumurnengrabstätten und lässt die Rasenurnenwahlgrabstätte unerwähnt; wir rechnen sie unter Urnengrabstätten, weil sie nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung eine Urnenwahlgrabstätte ist. Ebenso rechnen wir die Rasenwahlgrabstätte unter Paragraf 6 Nummer 2, weil Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung sie als Wahlgrabstätte führt.
- Der Betrag der Urnenwahlgrabstätte gilt nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr von 200 Euro fällt dagegen je Grabstelle und damit je Beisetzung an. Ein Preis für eine einzelne Urne steht nicht im Tarif.
- Für die Baumurnenwahlgrabstätte kommen zu unserem Betrag nach Paragraf 4 Nummer 4 Buchstabe e 25 Euro für die Namensgrabplatte hinzu, wenn die Angehörigen eine wünschen. Weil Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Namenstafel nur auf Antrag vorsieht, führen wir sie unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit kennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen; erst wenn das binnen drei Monaten nicht geschieht, räumt die Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten ab.
- Die Benutzung der Kapelle für Trauerfeiern kostet nach Paragraf 8 Nummer 1 zusätzlich 350 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Der Friedhof Kükenbruch hat nach Angabe der Gemeinde keine Kapelle.
- Der Tarif nennt für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts nur Jahressätze, keinen Gesamtbetrag. Der jeweilige Satz steht bei jeder verlängerbaren Grabart im Hinweis und unter den weiteren Gebühren. Er liegt durchweg zwei bis sechs Euro über dem rechnerischen Jahreswert des Ersterwerbs, was zur Reihe passt und keine verschluckte Ziffer erkennen lässt.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht. Wir nennen deshalb die Öffnungszeiten des Rathauses Extertal, in dem die Friedhofsverwaltung sitzt.
- Die Satzung liegt nur als Scan ohne Textebene vor. Wir haben die sechs Seiten mit PyMuPDF bei 180 dpi gerendert und als Bild gelesen; die Beträge sind dabei Zeile für Zeile gegen die Tarifgliederung geprüft worden.
Friedhöfe in Extertal und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in ExtertalLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022, in Kraft seit 01.07.2022, seither nicht geändert
- Friedhofssatzung der Gemeinde Extertal für die von der Gemeinde Extertal bewirtschafteten kommunalen und kirchlichen Friedhöfe vom 28.06.2022, vom Rat beschlossen am 23.06.2022
- Grabarten und Bestattungsformen in Extertal, Flyer der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Extertal ohne Datum, veröffentlicht auf der Friedhofsseite der Gemeinde neben beiden Satzungen, Stand des Abrufs 06.09.2026
- Ortsrecht der Gemeinde Extertal, Übersicht der Satzungen und Gebührenordnungen, Buchstabe F Stand 06.09.2026, führt beide Friedhofsdokumente mit dem Datum 28.06.2022 und keine Änderungssatzung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.