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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hüllhorst, Nordrhein-Westfalen, AGS 05770016

Friedhofsgebühren in Hüllhorst, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst, vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hüllhorst und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Hüllhorst, Friedhofsverwaltung; kommunal sind die Friedhöfe Beendorf, Bröderhausen, Büttendorf, Niedringhausen und Hüllhorst, wobei die Gemeinde in Hüllhorst einen alten und einen neuen Friedhof unterhält; die Friedhöfe Holsen, Schnathorst und Tengern stehen in kirchlicher Trägerschaft und fallen nicht unter diesen Tarif.

475,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Urnengrabstätte, mit Beisetzung

1.580,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Rasengrabstätte für Erdbestattungen als Reihengemeinschaftsgrabstätte, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener

Paragraf 10 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013

Was ein Grab in Hüllhorst kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Hüllhorst führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Urnengrabstätte mit 475,00 €, die teuerste Rasengrabstätte für Erdbestattungen als Reihengemeinschaftsgrabstätte mit 1.580,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst, vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Hüllhorst

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr schliesst nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 Tot- und Fehlgeburten ein. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 zwanzig statt dreissig Jahre. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Die Tarifzeile nennt 81,00 Euro, hinzu kommen zwanzig Jahre zu 18,00 Euro, also 360,00 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige.441,00 €250,00 €691,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.1, 2.2 und 3.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 10 und 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr anDas gewöhnliche Erdgrab der Gemeinde und mit 1.037,00 Euro zugleich das günstigste. Die Tarifzeile nennt für die Ruhefrist von dreissig Jahren nur 117,00 Euro. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Dreissig Jahre zu 18,00 Euro sind 540,00 Euro, zusammen 657,00 Euro für die Grabstelle. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 darf in einer Reihengrabstätte nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt und eines Familienangehörigen oder die von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren. Ein Wiedererwerb ist nach Absatz 1 nicht möglich, und das Abräumen wird nach Absatz 5 sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige.657,00 €380,00 €1.037,00 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.2, 2.2 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 10 und 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Rasengrabstätte für Erdbestattungen als ReihengemeinschaftsgrabstättePflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013: An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben, und die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Sie gestaltet die Stätten durch das Auflegen einheitlicher Grabplatten mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum; ausser diesen darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden, und Grabschmuck wird vor jeder Unterhaltungsmassnahme abgeräumt und entsorgt. die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde nennt dieselbe Grabart Reihengemeinschaftsgrab und sagt, die Anlage und Pflege erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Eine Verlängerung sieht der Tarif nicht vor, und Paragraf 13 Absatz 3 vergibt schon kein Nutzungsrecht. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht.1.200,00 €380,00 €1.580,00 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.5 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe c und 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Wahlgrabstätte, je GrabstelleDie einzige Grabart mit einer Rechenprobe, die auf den Cent aufgeht: Ziffer 1.2.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt als Erneuerungsgebühr 5,40 Euro je Grabstelle und Jahr, und 5,40 mal vierzig Jahre sind genau die 216,00 Euro der Ziffer 1.2.1. Damit ist zugleich die vierzigjährige Nutzungszeit des Paragrafen 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 bestätigt. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Vierzig Jahre zu 18,00 Euro sind 720,00 Euro, zusammen 936,00 Euro je Grabstelle. Der Tarif rechnet ausdrücklich je Grabstelle, und Paragraf 14 Absatz 1 lässt ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten zu; angesetzt ist die einstellige Form. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 2 auf Antrag und für mindestens zehn Jahre wiedererworben werden. Nach Paragraf 15 Absatz 3 können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Grabart ist trotzdem als Erdgrab geführt, weil der Tarif sie unter den Wahlgräbern für Erdbestattungen führt. Überschreitet die Ruhezeit einer Belegung die noch laufende Nutzungszeit, kommt nach Ziffer 1.2.3 eine Ausgleichsgebühr von 5,40 Euro je Grabstelle und Jahr hinzu. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige.936,00 €380,00 €1.316,00 €40 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.1, 2.1 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragraf 14 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Rasengrabstätte als Wahlgrab für ErdbestattungenDie Wahlgrabfassung des Rasengrabes, im Preis mit der Reihenfassung identisch. Pflegefrei nach Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013: Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung, sie legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder einen einheitlichen Grabstein, und ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen oder zu gestalten sowie Grabschmuck abzulegen, besteht nicht. Derselbe Absatz setzt die Nutzungszeit bei Erdbestattungen auf dreissig Jahre fest und lässt bis zu zwei Gräber je Wahlgemeinschaftsgrabstätte zu, jedes mit nur einem Sarg. Der Betrag gilt für ein Grab; wer zwei nimmt, zahlt ihn zweimal. Bei der zweiten Beisetzung fällt nach Ziffer 1.2.7 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 eine Ausgleichsgebühr von 35,00 Euro für zwei Gräber pro Jahr an. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht.1.200,00 €380,00 €1.580,00 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.4 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe d und 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013

6 Grabarten für die Urne in Hüllhorst

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für UrnenDas günstigste Urnengrab mit Namen und eigener Grabstelle. Die Tarifzeile nennt 81,00 Euro für die Ruhefrist von zwanzig Jahren. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Zwanzig Jahre zu 18,00 Euro sind 360,00 Euro, zusammen 441,00 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, ein Wiedererwerb ist deshalb nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige.441,00 €125,00 €566,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.3, 2.2 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 10, 13 und 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Anonyme UrnengrabstätteDas günstigste Grab der Gemeinde überhaupt, 350,00 Euro Nutzung und 125,00 Euro Beisetzung. Pflegefrei, weil es dort gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt: Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 verbietet auf anonymen Grabfeldern die Errichtung von Grabmalen und die Anbringung von Grabschmuck, und Paragraf 24 Absatz 6 weist die gärtnerischen Anlagen ausserhalb der Grabstätten ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zu. Vergeben wird sie nach Paragraf 15 Absatz 2 nur, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht; die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Hier liegt der schärfste Beleg dafür: Mit der Jahresgebühr käme das anonyme Grab auf 710,00 Euro und wäre teurer als das Urnenreihengrab mit Namen für 441,00 Euro, obwohl es weder Grabmal noch Grabschmuck noch gärtnerische Gestaltung geben darf. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht.350,00 €125,00 €475,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.4 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe e, 15 Absatz 2 und 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Rasengrabstätte für Urnenbeisetzungen als ReihengemeinschaftsgrabstätteDie Urnenfassung des Rasenreihengrabes, zwanzig Jahre statt dreissig. Pflegefrei nach demselben Paragrafen 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, der die Anlage und Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit der Friedhofsverwaltung zuweist; Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe c lässt Aschenbeisetzungen in Reihengemeinschaftsgrabstätten ausdrücklich zu. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht.800,00 €125,00 €925,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.6 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe c, 13 Absatz 3 und 15 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Baumgrabstätte als Reihengrab für UrnenbeisetzungenPflegefrei nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, einem eigenen Paragrafen für die Baumgrabstätten: Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, die einzelnen Gräber werden mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Grabstein namentlich gekennzeichnet, und Grabschmuck ist einen Monat nach der Bestattung zu entfernen und danach überhaupt nicht mehr zulässig. Angeboten wird die Baumbestattung nach die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde auf dem Friedhof Beendorf, auf dem alten Friedhof Hüllhorst und vor der Kapelle auf dem Friedhof Büttendorf, also auf dreien der kommunalen Friedhöfe; die Urnengräber liegen kreisförmig um einen Baum, und die Gemeinde bepflanzt die Gemeinschaftsfläche mit Bodendeckern. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Der Preisblock derselben Seite bestätigt den Betrag als Endpreis: Baumgrabstätte als Einzelreihengrab für eine Urnenbeisetzung, Nutzungszeit 20 Jahre, 1.200,00 Euro. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht.1.200,00 €125,00 €1.325,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.7 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe g, 15 Absatz 1 Buchstabe f und 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Rasengrabstätte als Wahlgrab für UrnenbestattungenDie Urnenfassung des Rasenwahlgrabes. Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 setzt die Nutzungszeit bei Aschenbestattungen auf zwanzig Jahre fest und lässt je Grab nur eine Urne zu; die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung, und einen Anspruch auf individuelle Pflege, Gestaltung oder Grabschmuck gibt es nicht. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht.800,00 €125,00 €925,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.5 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe d, 14 Absatz 13 und 15 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Baumgrabstätte als Wahlgrab für UrnenbeisetzungenPflegefrei nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, der die Anlage und Pflege der Flächen der Friedhofsverwaltung zuweist, und nach Paragraf 14 Absatz 13, der dasselbe für die Wahlgemeinschaftsgrabstätten sagt und einen Anspruch auf individuelle Pflege ausschliesst. Angesetzt ist ein Grab zu 1.200,00 Euro. die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde beschreibt daneben ein Doppelwahlgrab für zwei Urnenbeisetzungen: je Urnenbeisetzung 1.200,00 Euro, insgesamt also 2.400,00 Euro, und bei der zweiten Beisetzung eine Verlängerungsgebühr von 35,00 Euro. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht.1.200,00 €125,00 €1.325,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.6 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe h, 14 Absatz 13, 15 Absatz 1 Buchstabe g und 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013

19 weitere Gebühren in der Satzung von Hüllhorst

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattungsgebühr für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, für das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges250,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Bestattungsgebühr für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an, mit demselben Leistungsumfang380,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Bestattungsgebühr für Urnen, mit demselben Leistungsumfang125,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Nutzungsgebühr für eine Wahlgrabstätte, je Grabstelle und für eine Nutzungszeit von vierzig Jahren216,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Erneuerungsgebühr für eine Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr5,40 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Ausgleichsgebühr, je Grabstelle und Jahr; sie ist zur Wahrung der Ruhezeit zu entrichten, wenn bei der Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet5,40 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Ausgleichsgebühr für Wahlgemeinschaftsgrabstätten, für zwei Gräber pro Jahr; sie fällt nach Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung bei der zweiten Beisetzung für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit an35,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2.7 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Friedhofsunterhaltungsgebühr für Wahlgrabstätten, je Grabstelle und Kalenderjahr18,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Friedhofsunterhaltungsgebühr für Reihengräber, je Grabstelle und Kalenderjahr18,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Umbettung eines Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr750,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 4.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Umbettung eines Verstorbenen vom vollendeten fünften Lebensjahr an1.140,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 4.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Umbettung einer Urne375,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 4.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Ausgrabungdas Doppelte der Bestattungsgebühr nach Ziffer 3, also 500,00 Euro bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, 760,00 Euro bei Verstorbenen vom vollendeten fünften Lebensjahr an und 250,00 Euro bei UrnenParagraf 2 Absatz 1 Ziffer 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales25,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 6.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Versagung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales12,50 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 6.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Benutzung der Friedhofskapelle360,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 6.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Benutzung einer Leichenkammer90,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 6.4 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Ausstellen einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende, jährlich20,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 6.5 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Besondere bare Auslagen wie Aufwendungen für Träger und Bepflanzung, die Kosten für die zur Bestattung notwendigen Nebenarbeiten wie das Versetzen von Grabmalen und Einfassungen sowie die Beseitigung der bei einer Bestattung oder Umbettung entstandenen Schäden an Anpflanzungen auf den angrenzenden Begräbnisplätzennach Einzelabrechnung gesondert zu erstatten, die Satzung nennt keinen BetragParagraf 2 Absatz 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013
Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst, vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013.

Was ein Grab in Hüllhorst über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.891,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in Hüllhorst, über 20 Jahre, das sind 294,55 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.1, 2.2 und 3.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 10 und 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013441,00 €
BestattungParagraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013250,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde691,00 €

Das Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr schliesst nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 Tot- und Fehlgeburten ein. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 zwanzig statt dreissig Jahre. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Die Tarifzeile nennt 81,00 Euro, hinzu kommen zwanzig Jahre zu 18,00 Euro, also 360,00 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst, vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Hüllhorst offenlässt

  • Der Kern dieses Eintrags ist die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr. Ziffer 2 des Gebührentarifs erhebt 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr, getrennt für Wahlgrabstätten (Ziffer 2.1) und Reihengräber (Ziffer 2.2). Sie ist bei diesen vier Grabarten über die volle Laufzeit in die Nutzungsgebühr eingerechnet: 720,00 Euro beim Wahlgrab über vierzig Jahre, 540,00 Euro beim Reihengrab über dreissig Jahre und je 360,00 Euro beim Kindergrab und beim Urnenreihengrab über zwanzig Jahre. Ohne diese Rechnung sähe das Erdgrab der Gemeinde wie ein Grab für 117,00 Euro aus und das Urnengrab wie eines für 81,00 Euro, und Hüllhorst stünde an der Spitze jeder Preistabelle Deutschlands.
  • Bei den sieben übrigen Grabarten ist die Jahresgebühr dagegen nicht hinzugerechnet, und diese Entscheidung ist dreifach begründet. Erstens der Wortlaut: Ziffer 2 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt die Reihengemeinschaftsgrabstätten, die Wahlgemeinschaftsgrabstätten und die anonymen Urnenreihengrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Zweitens die Gemeinde selbst: Ihre Seite zu den Grabarten schreibt die Zeile jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr 18 Euro ausschliesslich unter Wahlgräber und Reihengräber und beziffert die Baumgrabstätte als Einzelreihengrab mit 1.200,00 Euro ohne jeden Zusatz. Drittens die Rechenprobe: Der Abstand des Rasengrabes für Erdbestattungen zum gewöhnlichen Reihengrab beträgt 1.083,00 Euro auf dreissig Jahre, also 36,10 Euro je Jahr, der Abstand des Rasengrabes für Urnenbeisetzungen zum Urnenreihengrab 719,00 Euro auf zwanzig Jahre, also 35,95 Euro je Jahr. Zweimal rund 36 Euro sind zweimal 18 Euro, einmal Unterhaltung und einmal Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge bei den Erdgrabarten um 540,00 Euro und bei den Urnengrabarten um 360,00 Euro zu hoch.
  • Die anonyme Urnengrabstätte entscheidet diese Frage endgültig. Sie kostet nach Ziffer 1.1.4 für zwanzig Jahre 350,00 Euro. Käme die Jahresgebühr hinzu, wären es 710,00 Euro und damit mehr als die 441,00 Euro des Urnenreihengrabes mit Namen, obwohl Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung dort Grabmale und Grabschmuck verbietet und es nichts zu pflegen gibt. Sicher ist die Zuordnung damit nicht bewiesen, aber jede andere Lesart führt zu einem Tarif, der sich selbst widerspricht. Sollte die Gemeinde die Jahresgebühr doch auf alle Grabarten veranlagen, lägen die sieben pflegefreien Grabarten dieses Eintrags um 360,00 bis 540,00 Euro zu niedrig.
  • Der Tarif ist zwölf Jahre und zehn Monate alt, und das ist belegt statt vermutet. Nachgesehen wurde erstens im Ortsrecht der Gemeinde, das zum Friedhofswesen nur die beiden Stücke von 2013 führt; zweitens in der Volltextsuche der Gemeinde nach Friedhofsgebühren, Änderungssatzung Friedhof und Friedhofswesen, die neben der geltenden Datei nur die Fassungen von 2005 und 2008 kennt; drittens auf der Seite Amtliche Bekanntmachungen, die seit 2021 ausschliesslich Bauleitplanverfahren führt; viertens in der Meldung vom 26.09.2025 über die Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Dort steht wörtlich, im Gebührenhaushalt bestehe für das Friedhofswesen dringender Handlungsbedarf, seit Jahren gebe es keine regelmässigen Gebührenkalkulationen und -anpassungen mehr. Eine staatliche Aufsichtsbehörde bestätigt damit, dass der Tarif von 2013 der geltende ist.
  • Die Zahl der kommunalen Friedhöfe steht in zwei Quellen verschieden. Die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten nennt acht Friedhöfe im Gemeindegebiet, davon fünf in kommunaler Trägerschaft, nämlich Beendorf, Bröderhausen, Büttendorf, Niedringhausen und Hüllhorst, und drei in kirchlicher, nämlich Holsen, Schnathorst und Tengern. Die Prüfungsmeldung der gpaNRW vom 26.09.2025 spricht dagegen von sechs Friedhöfen und vier Trauerhallen. Der Unterschied liegt in Hüllhorst selbst: Dieselbe Seite nennt beim Angebot der Baumbestattung den alten Friedhof Hüllhorst, und der neue Friedhof liegt am Eickhof 11. Zählt man beide getrennt, sind es sechs. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt die Friedhöfe nicht auf, sondern sagt nur, sie gelte für die im Gebiet der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe; für die drei kirchlichen Friedhöfe gilt dieser Tarif also nicht.
  • Sieben der elf Grabarten sind pflegefrei, und für jede gibt es einen Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt für die Reihengemeinschaftsgrabstätten, also für die beiden Rasenreihengräber und das Baumreihengrab: An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben, die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 14 Absatz 13 sagt für die Wahlgemeinschaftsgrabstätten denselben Satz und fügt hinzu, ein Anspruch auf individuelle Pflege, Gestaltung oder Grabschmuck bestehe nicht. Paragraf 15 a sagt für die Baumgrabstätten, die Anlage und Pflege der Flächen erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Für die anonyme Urnengrabstätte tritt Paragraf 17 Absatz 2 ein, der auf anonymen Grabfeldern Grabmale und Grabschmuck verbietet. Für die vier übrigen Grabarten gilt Paragraf 24 Absatz 3, der Reihengrabstätten dem Erwerber und Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zuweist, mit einer Frist von sechs Monaten nach Absatz 5.
  • Die Rechenprobe des Briefings, Verlängerungssatz mal Laufzeit gleich Erwerbspreis, geht genau einmal auf, dort aber auf den Cent: Ziffer 1.2.2 nennt als Erneuerungsgebühr für das Wahlgrab 5,40 Euro je Grabstelle und Jahr, und 5,40 mal vierzig sind die 216,00 Euro der Ziffer 1.2.1. Damit ist die vierzigjährige Nutzungszeit des Paragrafen 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung unabhängig bestätigt. Für die übrigen Grabarten nennt der Tarif keinen Verlängerungssatz; ihre Laufzeiten stammen aus Paragraf 10 (Ruhezeiten), Paragraf 14 Absatz 13 (Wahlgemeinschaftsgrabstätten) und aus den Tarifzeilen selbst, die die Ruhefrist jeweils mitnennen.
  • Das Wahlgrab ist mit einer Grabstelle angesetzt. Ziffer 1.2.1 rechnet ausdrücklich je Grabstelle, und Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten zu; die Gemeindeseite nennt Einzel-, Doppel- und Familiengräber. Wer zwei Stellen nimmt, zahlt sowohl die 216,00 Euro als auch die jährlichen 18,00 Euro doppelt, also 1.872,00 Euro statt 936,00 Euro über vierzig Jahre. Dasselbe gilt für die Wahlgemeinschaftsgrabstätten: Paragraf 14 Absatz 13 lässt bis zu zwei Gräber zu, und die Gemeindeseite beziffert das Baum-Doppelwahlgrab folgerichtig mit 2.400,00 Euro.
  • Bei der Ausgleichsgebühr für Wahlgemeinschaftsgrabstätten widersprechen sich Satzung und Gemeindeseite. Ziffer 1.2.7 des Tarifs sagt 35,00 Euro für zwei Gräber pro Jahr, die Seite zur Baumbestattung sagt 35,00 Euro pro Wahlgrabstelle und Jahr. Erfasst ist der Wortlaut der Satzung. Auf den Grabpreis wirkt sich der Widerspruch nicht aus, denn nach Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung fällt die Gebühr erst bei der zweiten Beisetzung an, und zwar nur für die Jahre, um die die Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit verlängert werden muss.
  • Die Fundstelle der Ziffer 6.5 zeigt ins Leere. Sie erhebt 20,00 Euro jährlich für das Ausstellen einer Berechtigungskarte gemäss Paragraf 7 Absatz 3 der Friedhofsordnung. Paragraf 7 der geltenden Friedhofssatzung von 2004 regelt aber die Anzeigepflicht bei Bestattungen; die Zulassung von Gewerbetreibenden steht dort in Paragraf 6. Der Verweis stammt noch aus der Friedhofsordnung von 1974 in der Fassung von 2001, die Paragraf 32 der heutigen Satzung aufgehoben hat. Ein Betrag ist davon nicht betroffen.
  • Nicht eingerechnet sind die Benutzung der Friedhofskapelle mit 360,00 Euro und die Benutzung einer Leichenkammer mit 90,00 Euro, weil beide vermeidbar sind, und die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales mit 25,00 Euro, weil sie vom Grabmal abhängt und nicht vom Grab. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die besonderen baren Auslagen nach Paragraf 2 Absatz 2, also Aufwendungen für Träger und Bepflanzung, Nebenarbeiten wie das Versetzen von Grabmalen und Einfassungen sowie die Beseitigung von Schäden an Anpflanzungen benachbarter Gräber; sie sind nach Einzelabrechnung gesondert zu erstatten, und die Satzung beziffert sie nicht.
  • Die Grabpreise sind gegen keine zweite bezifferte Quelle geprüft, weil die Gemeinde keine Übersicht wie Hilchenbach veröffentlicht. Die Seite zu den Grabarten beziffert nur die Baumgrabstätte, und dort stimmt sie: 1.200,00 Euro als Einzelreihengrab, 2.400,00 Euro als Doppelwahlgrab. Alle übrigen Beträge stammen allein aus dem Gebührentarif. Eine HTML-Fassung der Satzung, an der sich die Winnenden-Probe auf eine fehlende führende Ziffer durchführen liesse, gibt es nicht; das Ortsrecht liefert nur das PDF. Innerhalb des Tarifs fällt keine Zahl aus der Reihe, und die Beträge sind durchweg glatt.
  • Die Freudenberg- und Remagen-Probe, der Vergleich der Inhaltsübersicht gegen den Text in beide Richtungen, läuft hier ins Leere, weil keine der beiden Satzungen eine Inhaltsübersicht hat. Geprüft ist stattdessen die Paragrafenfolge: Die Friedhofssatzung läuft lückenlos von 1 bis 32 und trägt zusätzlich den Paragrafen 15 a für die Baumgrabstätten, den die 2. Änderungssatzung eingefügt hat; die Gebührensatzung läuft von 1 bis 6. Aufgefallen ist nur ein Setzfehler ohne Folgen: Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt die Ordnungswidrigkeiten mit den Buchstaben a, b, c, h, i, f, g, h, i auf, vergibt also h und i doppelt und lässt d und e aus.
  • Zur Abrufkette: Stufe 1 (WebFetch) hat für alle Seiten der Gemeinde und für beide PDF funktioniert, Stufe 2 (crawl4ai) stand mangels Zugangsschlüssel nicht zur Verfügung, Stufe 3 (Puppeteer) und Stufe 4 (r.jina.ai) wurden dafür nicht gebraucht. Beide PDF sind mit urllib und PyMuPDF gelesen worden und tragen eine Textebene. Verlassen werden musste die Kette an einer einzigen Stelle, und das ist hier protokolliert: Das Ratsinformationssystem der Gemeinde unter huellhorst.ratsinfomanagement.net antwortet sowohl WebFetch als auch Puppeteer mit HTTP 403, erst r.jina.ai hat die Seite geliefert. Ihre Vorlagenübersicht führt 1.119 Datensätze, deren Suchmaske aber auch über die vierte Stufe nicht bedienbar war. Für die Frage nach einer jüngeren Fassung war das folgenlos, weil die Prüfungsmeldung der gpaNRW vom 26.09.2025 sie bereits beantwortet.

Friedhöfe in Hüllhorst und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013
  • Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 24.03.2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, Ortsrechtsnummer ORTSR-55, Stand 10.2013. Quelle der Ruhezeiten (Paragraf 10), des Benutzungszwanges beim Ausheben (Paragraf 9 Absatz 1), des Grabartenkatalogs (Paragraf 12 Absatz 2), der Beschreibungen (Paragrafen 13 bis 16 und 15 a), der Pflegeregeln (Paragrafen 13 Absatz 3, 14 Absatz 13, 15 a, 17 Absatz 2 und 24) und der Nutzungszeiten (Paragraf 14 Absätze 1 und 13)
  • Ortsrecht der Gemeinde Hüllhorst Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhofswesen genau zwei Stücke, die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung dazu, beide in der Fassung von 2013. Eine dritte Datei gibt es nicht, und die Volltextsuche der Gemeinde nach Friedhofsgebühren liefert neben dieser nur die überholten Fassungen von 2005 und 2008
  • Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten, Seite der Gemeinde Hüllhorst ohne Datum, abgerufen am 06.09.2026; nennt die acht Friedhöfe und ihre Trägerschaft, beschreibt die sieben Grabarten und weist die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro ausdrücklich nur den Wahlgräbern und den Reihengräbern zu. Sie beziffert ausserdem die Baumgrabstätte als Einzelreihengrab mit 1.200,00 Euro und als Doppelwahlgrab mit 2.400,00 Euro
  • Meldung der Gemeinde Hüllhorst über die Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2025; sie belegt, dass der Tarif von 2013 der geltende ist. Wörtlich heisst es dort: Im Gebührenhaushalt besteht für das Friedhofswesen dringender Handlungsbedarf, seit Jahren gibt es keine regelmässigen Gebührenkalkulationen und -anpassungen mehr, das führt zu einem niedrigen Kostendeckungsgrad. Dieselbe Meldung nennt sechs kommunale Friedhöfe und vier Trauerhallen und beziffert den Anteil der kommunalen Bestattungen auf rund 56 Prozent

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.