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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hessen · FBG, Stand 1. Mai 2026

Was darf ich wann? Der Ablauf in Hessen

Nach einem Todesfall laufen mehrere Fristen gleichzeitig, und keine davon steht auf dem Leichenschauschein. Hier stehen sie in der Reihenfolge, in der sie Sie treffen, mit der Zahl zuerst und dem Paragrafen zuletzt.

sofort
Ab wann Sie einen Bestatter anrufen dürfen

keine Wartezeit

36 Stunden
So lange darf er zu Hause bleiben

§ 17 Abs. 1 FBG

10 Tage
So viel Zeit für die Beerdigung

§ 16 Abs. 1 Satz 1 FBG

mindestens 15 Jahre
So lange bleibt das Grab

§ 6 Abs. 2 FBG

Das Wichtigste vorweg

Kurz beantwortet

Sie dürfen sofort einen Bestatter anrufen, es gibt dafür keine Wartezeit. Zu Hause bleiben darf Ihr Angehöriger 36 Stunden. Die Beerdigung ist frühestens 48 Stunden nach dem Tod möglich und muss spätestens 10 Tage nach dem Tod erfolgt sein.

Der Ablauf, Frist für Frist

In der Reihenfolge, in der die Fristen laufen. Die drei ersten gelten bundesweit, der Rest ist Landesrecht.

  1. In der ersten Stunde

    Was jetzt sofort zählt

    Ab wann darf ich einen Bestatter anrufen?

    Sofort. Es gibt keine Wartezeit.

    Sie dürfen jederzeit anrufen, auch nachts und auch bevor der Arzt da war. Bestatter haben Rufbereitschaft rund um die Uhr. Beauftragen müssen Sie dabei niemanden: Ein erstes Gespräch verpflichtet zu nichts, und ein seriöser Betrieb sagt Ihnen das von selbst. Abholen darf er erst, wenn der Arzt die Leichenschau gemacht hat.

    keine Vorschrift, weil nichts verboten ist

    Muss ich sofort einen Arzt rufen?

    Ja, unverzüglich. Ohne ihn geht nichts weiter.

    Der Arzt stellt den Tod fest und schreibt den Leichenschauschein. Ohne dieses Papier darf niemand die verstorbene Person abholen, und das Standesamt beurkundet nichts. Bei einem erwarteten Tod zu Hause rufen Sie den Hausarzt, sonst den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, bei ungeklärten Umständen die 112.

    Landesrecht, in allen Ländern gleichlautend

    Muss ich mich kümmern, obwohl wir zerstritten waren?

    Ja, wenn Sie zum Kreis der Angehörigen gehören.

    Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister sind verpflichtet, unabhängig vom Verhältnis und unabhängig vom Erbe. Diese Pflicht lässt sich nicht ausschlagen. Wer die Kosten nicht tragen kann, beantragt sie beim Sozialamt, und zwar bevor er den Bestatter beauftragt. Kümmert sich niemand, macht es die Gemeinde und holt sich das Geld anschließend zurück.

    § 13 Abs. 1 und 2 FBG

  2. Am ersten Tag

    Die Frist, die zuerst läuft

    Wie lange darf mein Angehöriger zu Hause bleiben?

    36 Stunden nach dem Tod, dann muss die Überführung erfolgt sein.

    Sie haben 36 Stunden, um sich zu verabschieden. Danach muss die verstorbene Person in eine Leichenhalle, meist die des Bestatters oder des Friedhofs. Das ist die Frist, die als erste läuft, und fast niemand kennt sie. Wenn Angehörige noch anreisen, sagen Sie das dem Bestatter: Eine Verlängerung ist möglich, sie muss aber beantragt werden. Der Gemeindevorstand kann auf Antrag eines Angehörigen eine Ausnahme zulassen, wenn ein ärztliches Zeugnis das bescheinigt.

    § 17 Abs. 1 FBG

    Wer bestimmt, ob Erdbestattung oder Einäscherung?

    Der Wille der verstorbenen Person, auch wenn er nur mündlich war.

    Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Angehörigen. Bei Streit geht der Ehepartner vor den Kindern und die Kinder vor den übrigen Verwandten. Wenn Sie sich diesen Streit ersparen wollen, schreiben Sie für sich selbst eine Bestattungsverfügung; ein formloses Blatt genügt.

    § 14 Abs. 1 bis 3 FBG

    Muss mein Angehöriger in einen Sarg?

    Für Aufbewahrung und Transport ja. Im Grab entscheidet die Gemeinde.

    Das Landesgesetz schreibt den Sarg nur für Leichenhalle und Beförderung vor. Ob im Grab selbst ein Sarg zwingend ist, steht in der Friedhofssatzung Ihrer Gemeinde. Bei muslimischen Bestattungen ist das die entscheidende Frage, und die Antwort fällt von Ort zu Ort verschieden aus. Fragen Sie vor der Grabwahl.

    § 15 FBG

  3. In den ersten Tagen

    Papiere und Termin

    Bis wann muss ich zum Standesamt?

    Am dritten Werktag nach dem Tod muss die Anzeige vorliegen.

    Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts, nicht Ihres Wohnorts. Wer im Krankenhaus der Nachbarstadt stirbt, wird dort beurkundet. In der Praxis übernimmt das der Bestatter, wenn Sie ihn beauftragt haben. Bestellen Sie gleich fünf bis zehn Sterbeurkunden: Kasse, Rente, Versicherungen, Bank und Nachlassgericht wollen jeweils ein Original.

    § 28 Personenstandsgesetz, bundesweit

    Ab dem wievielten Tag darf die Beerdigung sein?

    Ab dem dritten Tag, also 48 Stunden nach dem Tod.

    Sie müssen nichts am selben Abend entscheiden. Nutzen Sie die zwei Tage für zwei Kostenaufstellungen und für die Wahl der Grabart, denn die bindet Sie zwei bis drei Jahrzehnte. Nur wenn Glaubensregeln eine schnellere Bestattung verlangen, lässt sich die Frist verkürzen.

    § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG

    Darf ich meinen Angehörigen im Garten bestatten?

    Nein, auch die Asche nicht.

    Wer eine Ausnahme will, braucht eine Genehmigung des Regierungspräsidiums Kassel, und die wird selten erteilt. Verlangt wird unter anderem, dass die Grabpflege für die gesamte Ruhefrist gesichert ist. Wenn Sie einen Ort in der Natur möchten, ist ein Bestattungswald oder eine Seebestattung der übliche Weg.

    § 4 Abs. 1 und 2 FBG

    Warum dauert die Einäscherung länger als eine Erdbestattung?

    Weil ein zweiter Arzt die Todesursache prüfen muss.

    Vor jeder Einäscherung ist eine zweite Leichenschau vorgeschrieben, und zwar durch einen anderen Arzt als beim ersten Mal. Das kostet einen zusätzlichen Werktag und eine zusätzliche Gebühr. Rechnen Sie damit, wenn Sie einen Termin planen, und fragen Sie den Bestatter, ob sie im Angebot enthalten ist.

    § 10 Abs. 9, § 20 Abs. 1 FBG

  4. In den ersten zwei Wochen

    Bis die Beisetzung stehen muss

    Wie viele Tage habe ich für die Beerdigung Zeit?

    Zehn Tage nach dem Tod muss beigesetzt sein.

    Bis dahin muss der Termin mit der Friedhofsverwaltung stehen und die Beisetzung stattgefunden haben. Wenn Angehörige aus dem Ausland anreisen, sagen Sie das dem Bestatter früh: Mit einer Kühlung lässt sich die Frist überschreiten, aber nur mit Begründung.

    § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG

    Darf ich die Urne mit nach Hause nehmen?

    Nein. Sie wird nicht an Angehörige ausgehändigt.

    Die Urne geht direkt an die Friedhofsverwaltung, Sie bekommen sie nicht in die Hand. Wer einen Teil der Asche behalten möchte, findet dafür in Hessen keinen legalen Weg. Ausnahmen kann nur das Regierungspräsidium Kassel zulassen, und das sind Einzelfälle.

    § 20 Abs. 3 FBG

  5. In den ersten Monaten

    Wenn eingeäschert wurde

    Wie lange darf ich die Urne stehen lassen?

    Neun Wochen nach der Einäscherung.

    Das klingt lang und ist es auch, aber die Frist läuft still. Viele Familien merken erst kurz vorher, dass sie sich noch nicht auf einen Termin geeinigt haben. Tragen Sie sich den Tag ein, sobald die Einäscherung stattgefunden hat.

    § 16 Abs. 1 Satz 4 FBG

  6. Über Jahrzehnte

    Wie lange das Grab und die Pflicht bleiben

    Wie viele Jahre bleibt das Grab bestehen?

    Mindestens 15 Jahre, in der Praxis meist 20 bis 30.

    Die genaue Zahl steht nicht im Gesetz, sondern in der Satzung Ihrer Gemeinde, weil sie vom Boden abhängt. In dieser Zeit wird das Grab nicht neu belegt, und in dieser Zeit sind Sie zur Pflege verpflichtet, wenn die Grabart eine Pflegepflicht hat. Fragen Sie bei der Friedhofsverwaltung nach der genauen Frist, bevor Sie sich für eine Grabart entscheiden.

    § 6 Abs. 2 FBG

Was genau im Gesetz steht

Der Wortlaut unverändert, unsere Einordnung sichtbar davon getrennt.

Wie lange darf mein Angehöriger zu Hause bleiben?

Wortlaut · § 17 Abs. 1 FBG

Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu bringen.

Ab dem wievielten Tag darf die Beerdigung sein?

Wortlaut · § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG

Leichen sind frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes zu bestatten.
Was das bedeutet: Die Mindestfrist ist eine Schutzfrist gegen einen Scheintod. Sie kann nach § 16 Abs. 4 verkürzt werden, wenn Glaubensregelungen das verlangen und ein Arzt schriftlich bestätigt hat, dass ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommt.

Wie viele Tage habe ich für die Beerdigung Zeit?

Wortlaut · § 16 Abs. 1 Satz 1 FBG

Leichen sind frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes zu bestatten.
Was das bedeutet: Die Höchstfrist darf überschritten werden, wenn technische Vorkehrungen sicherstellen, dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Für Leichen, die geöffnet werden, gilt sie nicht.

Wie lange darf ich die Urne stehen lassen?

Wortlaut · § 16 Abs. 1 Satz 4 FBG

Urnen sind innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

Wie viele Jahre bleibt das Grab bestehen?

Wortlaut · § 6 Abs. 2 FBG

Die Fristen, in denen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf (Ruhefristen), sind unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer nach den im Einzelfall gegebenen Boden- und Grundwasserverhältnissen festzusetzen, betragen jedoch mindestens 15 Jahre.
Was das bedeutet: Das Land setzt nur die Untergrenze. Die tatsächliche Ruhefrist steht in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Darf ich meinen Angehörigen im Garten bestatten?

Wortlaut · § 4 Abs. 1 und 2 FBG

Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten.
Was das bedeutet: Eine Ausnahme muss das Regierungspräsidium Kassel erlauben, und nur dann, wenn besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse das rechtfertigen, das Grundstück geeignet ist und die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist gesichert ist.

Darf ich die Urne mit nach Hause nehmen?

Wortlaut · § 20 Abs. 3 FBG

Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen oder zur Beisetzung an eine Friedhofsverwaltung zu versenden. Das Behältnis darf an Angehörige nicht ausgehändigt werden.

Muss mein Angehöriger in einen Sarg?

Wortlaut · § 15 FBG

Für die Aufbewahrung in einer Leichenhalle und die Beförderung der Leiche ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen. Für die Beförderung einer Leiche kann auch ein gut abgedichteter Transportsarg oder Leichensack benutzt werden.

Muss ich mich kümmern, obwohl wir zerstritten waren?

Wortlaut · § 13 Abs. 1 und 2 FBG

Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, insbesondere die Bestattung, sowie die Leichenschau zu veranlassen.
Was das bedeutet: Kommt niemand aus diesem Kreis der Pflicht nach, veranlasst die Einrichtung, in der die Person gelebt hat, das Nötige, danach der Gemeindevorstand des Sterbeorts.

Wer bestimmt, ob Erdbestattung oder Einäscherung?

Wortlaut · § 14 Abs. 1 bis 3 FBG

Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.

Warum dauert die Einäscherung länger als eine Erdbestattung?

Wortlaut · § 10 Abs. 9, § 20 Abs. 1 FBG

Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, sind Todesursache und Todesart in einer weiteren Leichenschau (Zweite Leichenschau) zu überprüfen.
Was das bedeutet: Wer die Erste Leichenschau vorgenommen hat, darf die Zweite nicht durchführen.

Was Ihre Gemeinde selbst entscheidet

Diese Punkte stehen nicht im Gesetz. Deshalb gibt es keine landesweite Gebührentabelle.

  • 01Die genaue Ruhefrist je Grabart, oberhalb der gesetzlichen Untergrenze von 15 Jahren
  • 02Welche Grabarten es überhaupt gibt, von der Reihengrabstätte bis zum Baumgrab
  • 03Alle Gebühren, also Grabnutzung, Bestattung, Trauerhalle, Verlängerung und Einebnung
  • 04Ob im Grab ein Sarg zwingend ist und wie er beschaffen sein muss
  • 05Öffnungszeiten, Gestaltungsvorschriften und die Zulassung von Steinmetzen und Gärtnern

Wo wir die Satzung einer Gemeinde gelesen haben, stehen die Gebühren im Gebührenvergleich. Wer davon was in Rechnung stellt, erklärt die Seite Was es kostet.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.