Handlung
Was in den ersten 48 Stunden zu tun ist
Die Reihenfolge der ersten zwei Tage, mit Fristen und zuständigen Stellen.
- Arzt, dann Standesamt des Sterbeorts
- Zuständige Stelle
- Leichenschau ab etwa 165 Euro
- Kosten
- Beurkundung binnen 3 Werktagen
- Dauer und Frist
Was tun, wenn jemand gestorben ist?
Kurz beantwortet
Was mitzubringen ist
Fehlt eines dieser Papiere, kommen Sie ein zweites Mal.
- Leichenschauschein des Arztes
- Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten zusätzlich die Eheurkunde oder das Familienstammbuch
- Bei Geschiedenen das rechtskräftige Scheidungsurteil, bei Verwitweten die Sterbeurkunde des Ehepartners
In 6 Schritten
In dieser Reihenfolge. Wer einen überspringt, macht ihn später doppelt.
- 01
Arzt rufen
Bei einem erwarteten Tod zu Hause den Hausarzt, sonst den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Bei ungeklärten Umständen die 112. Es besteht kein Grund zur Eile in der Nacht: die Bestattung darf ohnehin erst nach 48 Stunden stattfinden.
- 02
Leichenschauschein entgegennehmen
Der Arzt stellt ihn aus. Ohne dieses Papier geht nichts weiter, weder die Beurkundung noch die Überführung.
- 03
Bestattungsunternehmen beauftragen
Es übernimmt die Überführung und meldet den Sterbefall meist auch beim Standesamt an. Ein Vergleich lohnt sich auch jetzt: Die Preisunterschiede zwischen zwei Betrieben am selben Ort sind erheblich, und eine schriftliche Kostenaufstellung vorab ist üblich.
- 04
Sterbefall beurkunden lassen
Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts, nicht des Wohnorts. Die Anzeige muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag vorliegen.
- 05
Grab wählen
Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde zeigt die verfügbaren Grabarten und nennt die Gebühren. Diese Entscheidung bindet für die gesamte Ruhezeit, in Hessen mindestens 15 Jahre. Sie darf ein paar Stunden dauern.
- 06
Arbeitgeber, Kasse und Versicherungen informieren
Krankenkasse, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Vermieter, Bank. Für fast alle wird eine Sterbeurkunde im Original gebraucht, deshalb beim Standesamt gleich mehrere Ausfertigungen bestellen.
Der Fehler, der hier häufig passiert
Fragen dazu
- Muss ich sofort ein Bestattungsunternehmen anrufen?
- Nein. Nötig ist zuerst der Arzt. Die Bestattung darf in Hessen ohnehin erst 48 Stunden nach dem Tod stattfinden, und die Höchstfrist von 10 Tagen lässt Zeit für einen Vergleich.
- Wie viele Sterbeurkunden brauche ich?
- Rechnen Sie mit fünf bis zehn. Krankenkasse, Rentenversicherung, jede Versicherung, Bank, Vermieter und das Nachlassgericht wollen jeweils ein Original. Eine weitere Ausfertigung ist deutlich günstiger als die erste.
- Was, wenn jemand zu Hause stirbt und ich allein bin?
- Rufen Sie den Hausarzt oder unter 116117 den Bereitschaftsdienst. Bis der Arzt da war, darf die verstorbene Person nicht abgeholt werden. Sie müssen nichts vorbereiten und nichts entscheiden.
Was als Nächstes ansteht
- Sterbeurkunde beantragenStandesamt des Sterbeortsam selben Tag bis wenige Tage
- Grab aussuchen und Nutzungsrecht erwerbenFriedhofsverwaltung der GemeindeEntscheidung in wenigen Tagen
- Bestattung bezahlen, wenn kein Geld da istSozialamt am letzten Wohnort der verstorbenen PersonAntrag vor Auftragserteilung stellen
Rechtsgrundlage und Grenze
Einschlägig sind § 10 FBG (Leichenschau), § 16 Abs. 1 FBG (Bestattungsfristen), § 28 PStG. Der Wortlaut des Landesgesetzes steht auf der Seite zum Bestattungsrecht Baden-Württemberg. Gebühren stehen nicht im Gesetz, sondern in der Satzung der Gemeinde. Erfasst sind bisher Hannover und Düsseldorf und Duisburg und Essen und Köln und Bochum und Dortmund und Darmstadt und Frankfurt am Main und Offenbach am Main und Wiesbaden und Hofheim am Taunus und Eltville am Rhein und Taunusstein und Gießen und Wetzlar und Mainz und Stuttgart und München und Dresden und Leipzig.
Wir geben Information wieder und ordnen sie ein. Wir prüfen keinen Einzelfall, stellen keinen Antrag und vertreten niemanden. Für den konkreten Fall ist die zuständige Stelle zuständig, bei Rechtsfragen eine Anwältin oder ein Anwalt.
Quellen und Stand
- Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, Stand 01.01.2024 Stand 1. Januar 2024
- Hannover: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover Neufassung vom 30.01.2025, Amtsblatt vom 27.02.2025 Nr. 07 S. 47, gültig ab 01.04.2025
- Düsseldorf: Gebührentarif 68.203.1 zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24.11.2003, zuletzt geändert am 12.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Duisburg: WBD.08 Friedhofsgebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg vom 09.12.2021, zuletzt geändert am 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Essen: Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 5. Februar 2024, beschlossen am 31.01.2024
- Köln: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14.02.2013, 1. Änderung vom 06.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023
- Bochum: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Bochum vom 25.07.1983, zuletzt geändert am 21.11.2024, Tarife ab dem 01.01.2026
- Dortmund: Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 15.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Darmstadt: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985, Stadtrecht 795, in der aktuell veröffentlichten Fassung
- Frankfurt am Main: Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main beschlossen am 16.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24.12.2024, Nr. 52, in Kraft seit 01.01.2025
- Offenbach am Main: Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung beschlossen am 10.12.2020, geändert durch Satzungen vom 30.11.2023 und 22.05.2025, Änderungen eingearbeitet
- Wiesbaden: Gebührenordnung zur Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Friedhofsgebührenordnung) Ortsrecht 7-5.3, Fassung vom 25.09.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.01.2022, veröffentlicht am 31.01.2022, 19. Ergänzungslieferung 2022
- Hofheim am Taunus: Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus Stadtrecht H 6, beschlossen am 17.08.2011, 2. Nachtrag vom 20.12.2014
- Eltville am Rhein: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein öffentlich bekannt gemacht 2025, in Kraft seit 01.09.2025
- Taunusstein: Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein beschlossen am 02.07.2020, bekannt gemacht am 16.07.2020
- Gießen: Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen vom 22.12.2009, Ortsrecht 67-03
- Wetzlar: Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005, 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, gültig ab 01.01.2022
- Mainz: Bestattung in Mainz: Grabarten und Beisetzungsmöglichkeiten Übersicht des Wirtschaftsbetriebs Mainz mit Nutzungs- und Beisetzungsgebühr je Grabart, ohne Datumsangabe
- Stuttgart: Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Anlage zu 7/3 gültig ab 01.01.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024
- München: Friedhofsgebührensatzung 801 der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2024, bekanntgemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453)
- Dresden: Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023
- Leipzig: Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe bekanntgemacht am 03.08.2024, in Kraft seit 01.09.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.