Handlung
Grabnutzungsrecht verlängern oder auslaufen lassen
Wer entscheidet, was die Verlängerung kostet und was passiert, wenn niemand reagiert.
- Friedhofsverwaltung der Gemeinde
- Zuständige Stelle
- je Jahr und Grabstelle 72 bis 141 Euro
- Kosten
- Entscheidung vor Fristablauf
- Dauer und Frist
Die Ruhezeit läuft ab, was jetzt?
Kurz beantwortet
In 4 Schritten
In dieser Reihenfolge. Wer einen überspringt, macht ihn später doppelt.
- 01
Ablauftermin feststellen
Er steht in der Nutzungsurkunde. Wer sie nicht mehr hat, fragt die Friedhofsverwaltung unter Angabe von Name und Sterbejahr.
- 02
Rechtsnachfolge klären
Ist der ursprüngliche Nutzungsberechtigte selbst verstorben, muss geregelt sein, wer nachrückt. Die Satzung gibt dafür meist eine Reihenfolge vor, oft Ehegatte, dann Kinder.
- 03
Kosten und Nutzen abwägen
Eine Verlängerung um 20 Jahre bindet Gebühren und Pflege für 20 Jahre. Wenn niemand mehr in der Nähe wohnt, ist das Auslaufen die ehrlichere Entscheidung, nicht die pietätlose.
- 04
Verlängern oder abräumen lassen
Beim Auslaufen muss der Grabstein auf eigene Kosten entfernt werden, sonst tut es die Gemeinde und stellt es in Rechnung. Die Gebeine bleiben, sie werden nicht umgebettet.
Der Fehler, der hier häufig passiert
Fragen dazu
- Was passiert mit den Gebeinen nach Ablauf der Ruhezeit?
- Sie bleiben an Ort und Stelle. Werden bei einer späteren Belegung Gebeine gefunden, sind sie nach § 6 Abs. 3 FBG innerhalb des Friedhofs erneut zu bestatten. Ausgegraben und entsorgt wird nichts.
- Kann ich ein Reihengrab verlängern?
- In der Regel nicht. Das Reihengrab läuft mit der Ruhezeit aus, das ist der wesentliche Unterschied zum Wahlgrab. Einzelne Gemeinden lassen Ausnahmen zu, das steht in ihrer Satzung.
- Wer zahlt die Verlängerung, wenn sich die Geschwister streiten?
- Wer den Antrag stellt, wird Nutzungsberechtigter und schuldet die Gebühr. Die Aufteilung unter Angehörigen ist eine private Frage und keine der Friedhofsverwaltung.
Was als Nächstes ansteht
- Grab aussuchen und Nutzungsrecht erwerbenFriedhofsverwaltung der GemeindeEntscheidung in wenigen Tagen
- Grab auflösen und abräumen lassenFriedhofsverwaltung, Steinmetz für den Abbauwenige Wochen
- Grabpflege beauftragen oder abgebenNutzungsberechtigter, Friedhofsgärtner, Dauergrabpflegeläuft über die gesamte Ruhezeit
Rechtsgrundlage und Grenze
Diese Handlung folgt keiner einzelnen Vorschrift. Was in Baden-Württemberg gilt, steht auf der Seite zum Bestattungsrecht Baden-Württemberg. Gebühren stehen nicht im Gesetz, sondern in der Satzung der Gemeinde. Erfasst sind bisher Hannover und Düsseldorf und Duisburg und Essen und Köln und Bochum und Dortmund und Darmstadt und Frankfurt am Main und Offenbach am Main und Wiesbaden und Hofheim am Taunus und Eltville am Rhein und Taunusstein und Gießen und Wetzlar und Mainz und Stuttgart und München und Dresden und Leipzig.
Wir geben Information wieder und ordnen sie ein. Wir prüfen keinen Einzelfall, stellen keinen Antrag und vertreten niemanden. Für den konkreten Fall ist die zuständige Stelle zuständig, bei Rechtsfragen eine Anwältin oder ein Anwalt.
Quellen und Stand
- Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, Stand 01.01.2024 Stand 1. Januar 2024
- Hannover: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover Neufassung vom 30.01.2025, Amtsblatt vom 27.02.2025 Nr. 07 S. 47, gültig ab 01.04.2025
- Düsseldorf: Gebührentarif 68.203.1 zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24.11.2003, zuletzt geändert am 12.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Duisburg: WBD.08 Friedhofsgebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg vom 09.12.2021, zuletzt geändert am 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Essen: Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 5. Februar 2024, beschlossen am 31.01.2024
- Köln: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14.02.2013, 1. Änderung vom 06.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023
- Bochum: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Bochum vom 25.07.1983, zuletzt geändert am 21.11.2024, Tarife ab dem 01.01.2026
- Dortmund: Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 15.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Darmstadt: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985, Stadtrecht 795, in der aktuell veröffentlichten Fassung
- Frankfurt am Main: Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main beschlossen am 16.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24.12.2024, Nr. 52, in Kraft seit 01.01.2025
- Offenbach am Main: Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung beschlossen am 10.12.2020, geändert durch Satzungen vom 30.11.2023 und 22.05.2025, Änderungen eingearbeitet
- Wiesbaden: Gebührenordnung zur Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Friedhofsgebührenordnung) Ortsrecht 7-5.3, Fassung vom 25.09.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.01.2022, veröffentlicht am 31.01.2022, 19. Ergänzungslieferung 2022
- Hofheim am Taunus: Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus Stadtrecht H 6, beschlossen am 17.08.2011, 2. Nachtrag vom 20.12.2014
- Eltville am Rhein: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein öffentlich bekannt gemacht 2025, in Kraft seit 01.09.2025
- Taunusstein: Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein beschlossen am 02.07.2020, bekannt gemacht am 16.07.2020
- Gießen: Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen vom 22.12.2009, Ortsrecht 67-03
- Wetzlar: Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005, 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, gültig ab 01.01.2022
- Mainz: Bestattung in Mainz: Grabarten und Beisetzungsmöglichkeiten Übersicht des Wirtschaftsbetriebs Mainz mit Nutzungs- und Beisetzungsgebühr je Grabart, ohne Datumsangabe
- Stuttgart: Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Anlage zu 7/3 gültig ab 01.01.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024
- München: Friedhofsgebührensatzung 801 der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2024, bekanntgemacht am 10.06.2024 (MüABl. S. 453)
- Dresden: Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023
- Leipzig: Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe bekanntgemacht am 03.08.2024, in Kraft seit 01.09.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.