Saarland · BestattG, Stand 1. Februar 2024
Was darf ich wann? Der Ablauf im Saarland
Nach einem Todesfall laufen mehrere Fristen gleichzeitig, und keine davon steht auf dem Leichenschauschein. Hier stehen sie in der Reihenfolge, in der sie Sie treffen, mit der Zahl zuerst und dem Paragrafen zuletzt.
- sofort
- Ab wann Sie einen Bestatter anrufen dürfen
- 36 Stunden
- So lange darf er zu Hause bleiben
- 10 Tage für die Erdbestattung
- So viel Zeit für die Beerdigung
- mindestens 15 Jahre
- So lange bleibt das Grab
keine Wartezeit
§ 21 Abs. 1 BestattG
§ 29 Abs. 2 BestattG
§ 6 Abs. 2 und 3 BestattG
Das Wichtigste vorweg
Kurz beantwortet
Der Ablauf, Frist für Frist
In der Reihenfolge, in der die Fristen laufen. Die drei ersten gelten bundesweit, der Rest ist Landesrecht.
In der ersten Stunde
Was jetzt sofort zählt
- Ab wann darf ich einen Bestatter anrufen?
Sofort. Es gibt keine Wartezeit.
Sie dürfen jederzeit anrufen, auch nachts und auch bevor der Arzt da war. Bestatter haben Rufbereitschaft rund um die Uhr. Beauftragen müssen Sie dabei niemanden: Ein erstes Gespräch verpflichtet zu nichts, und ein seriöser Betrieb sagt Ihnen das von selbst. Abholen darf er erst, wenn der Arzt die Leichenschau gemacht hat.
keine Vorschrift, weil nichts verboten ist
- Muss ich sofort einen Arzt rufen?
Ja, unverzüglich. Ohne ihn geht nichts weiter.
Der Arzt stellt den Tod fest und schreibt den Leichenschauschein. Ohne dieses Papier darf niemand die verstorbene Person abholen, und das Standesamt beurkundet nichts. Bei einem erwarteten Tod zu Hause rufen Sie den Hausarzt, sonst den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, bei ungeklärten Umständen die 112.
Landesrecht, in allen Ländern gleichlautend
- Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
Nach fester Reihenfolge, Halbgeschwister ausdrücklich eingeschlossen.
Das Saarland nennt Halbgeschwister ausdrücklich gleichrangig mit Geschwistern. Am Ende der Liste steht der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der damit erfasst, aber nachrangig ist.
§ 23 Abs. 1 BestattG
Am ersten Tag
Die Frist, die zuerst läuft
- Wie lange darf mein Angehöriger zu Hause bleiben?
36 Stunden nach dem Tod, dann muss die Überführung erfolgt sein.
Sie haben 36 Stunden, um sich zu verabschieden. Danach muss die verstorbene Person in eine Leichenhalle, meist die des Bestatters oder des Friedhofs. Das ist die Frist, die als erste läuft, und fast niemand kennt sie. Wenn Angehörige noch anreisen, sagen Sie das dem Bestatter: Eine Verlängerung ist möglich, sie muss aber beantragt werden. Die Frist gilt nur, wenn es am Ort eine öffentliche Leichenhalle gibt.
§ 21 Abs. 1 BestattG
In den ersten Tagen
Papiere und Termin
- Bis wann muss ich zum Standesamt?
Am dritten Werktag nach dem Tod muss die Anzeige vorliegen.
Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts, nicht Ihres Wohnorts. Wer im Krankenhaus der Nachbarstadt stirbt, wird dort beurkundet. In der Praxis übernimmt das der Bestatter, wenn Sie ihn beauftragt haben. Bestellen Sie gleich fünf bis zehn Sterbeurkunden: Kasse, Rente, Versicherungen, Bank und Nachlassgericht wollen jeweils ein Original.
§ 28 Personenstandsgesetz, bundesweit
- Ab dem wievielten Tag darf die Beerdigung sein?
Ab dem dritten Tag, auch für die Einäscherung.
Sie haben mindestens zwei Tage Zeit für Angebote und Entscheidungen. Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung genehmigen, wenn ein Scheintod ausgeschlossen ist oder religiöse Gründe dafür sprechen.
§ 29 Abs. 1 BestattG
In den ersten zwei Wochen
Bis die Beisetzung stehen muss
- Wie viele Tage habe ich für die Beerdigung Zeit?
Zehn Tage für die Erdbestattung.
Bei einer Einäscherung zählt stattdessen die Frist für die Urnenbeisetzung, und die ist mit drei Monaten deutlich länger. Wer Zeit braucht, weil Angehörige anreisen, hat mit der Feuerbestattung also mehr Spielraum.
§ 29 Abs. 2 BestattG
In den ersten Monaten
Wenn eingeäschert wurde
- Wie lange darf ich die Urne stehen lassen?
Drei Monate nach der Einäscherung.
Das liegt zwischen den neun Wochen in Hessen und den sechs Monaten in Berlin und reicht in aller Regel, um einen gemeinsamen Termin zu finden.
§ 29 Abs. 3 BestattG
Über Jahrzehnte
Wie lange das Grab und die Pflicht bleiben
- Wie viele Jahre bleibt das Grab bestehen?
Mindestens 15 Jahre, für Sarg und Urne gleich.
Die tatsächliche Dauer legt der Friedhofsträger fest und orientiert sich am Boden, sie liegt deshalb oft höher. Fragen Sie bei der Friedhofsverwaltung nach der genauen Zahl, bevor Sie sich für eine Grabart entscheiden.
§ 6 Abs. 2 und 3 BestattG
Was genau im Gesetz steht
Der Wortlaut unverändert, unsere Einordnung sichtbar davon getrennt.
Wie lange darf mein Angehöriger zu Hause bleiben?
Wortlaut · § 21 Abs. 1 BestattG
Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes dorthin überführt werden.
Ab dem wievielten Tag darf die Beerdigung sein?
Wortlaut · § 29 Abs. 1 BestattG
Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Wie viele Tage habe ich für die Beerdigung Zeit?
Wortlaut · § 29 Abs. 2 BestattG
Spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes ist eine Erdbestattung durchzuführen.
Wie lange darf ich die Urne stehen lassen?
Wortlaut · § 29 Abs. 3 BestattG
Aschen von Verstorbenen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen.
Wie viele Jahre bleibt das Grab bestehen?
Wortlaut · § 6 Abs. 2 und 3 BestattG
Die Mindestruhezeit beträgt mindestens fünfzehn Jahre. Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.
Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
Wortlaut · § 23 Abs. 1 BestattG
Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen: 1. die Ehefrau oder der Ehemann, 2. die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 3. die Kinder, 4. die Eltern, 5. die Geschwister oder Halbgeschwister, 6. die Großeltern, 7. die Enkelkinder, 8. die Partnerin oder der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
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Quellen und Stand
- Bestattungsgesetz Saarland, Stand 01.02.2024 Amtsblatt I, Jahr 2021, S. 226
- Personenstandsgesetz, § 28 (Anzeigefrist beim Standesamt) Bundesrecht, gilt in allen Ländern
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.