Hessen, Reformationsstadt, Gemeindeschlüssel 06634009
Alle 22 Friedhöfe in Homberg (Efze)
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 05681 994-0
- Kreisstadt Homberg (Efze), Magistrat als Friedhofsverwaltung
- 2.491,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 1.264,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 22
- Friedhöfe mit Namen
34576 Homberg (Efze)
Reiheneinzelgrab für Sargbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre
Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre
1 weitere Flächen ohne Namen
Die 22 Friedhöfe in Homberg (Efze) nehmen zusammen 11,7 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Homberg (Efze) ist der größte mit 4,1 ha, in der Mitte liegen sie bei 3.620 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 490 m entfernt, der entlegenste 10,5 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 20 von 22 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 8 von 22 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 3 der 22 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Homberg (Efze) rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Kreisstadt Homberg (Efze), Magistrat als Friedhofsverwaltung
Rathausgasse 134576 Homberg (Efze)
05681 994-0
- Sprechzeiten
- Montag bis Mittwoch und Freitag 8 bis 12 UhrDonnerstag 8 bis 12 und 14 bis 18 Uhr
Die 22 Friedhöfe in Homberg (Efze), der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Friedhof Homberg (Efze) | 4,1 ha | 490 m | 15 Anlagen, nächste 70 m | Kasseler Straße, 280 mBus 420, Bus 450, Bus 490 | keine Angabe |
| Friedhof Holzhausen | 1 ha | 2,2 km | 1 Anlagen, nächste 50 m | Holzhausen, 470 mBus 426 | keine Angabe |
| Friedhof Wernswig | 8.660 m² | 5,1 km | 1 Anlagen, nächste 70 m | Raiffeisen, 110 mBus 427 | keine Angabe |
| Friedhof Waßmuthshausen | 5.700 m² | 4,3 km | keine erfasst | keine erfasst | keine Angabe |
| Friedhof Caßdorf | 5.020 m² | 2,8 km | keine erfasst | keine erfasst | keine Angabe |
| Friedhof Hülsa | 4.430 m² | 10,2 km | 1 Anlagen, nächste 240 m | Homberg - Hülsa, 470 m | keine Angabe |
| Friedhof Mörshausen | 4.350 m² | 3,4 km | 1 Anlagen, nächste 210 m | Mörshausen, 170 mBus 422 | keine Angabe |
| Friedhof Hülsa | 3.920 m² | 10,5 km | keine erfasst | Homberg - Hülsa, 690 m | keine Angabe |
| Friedhof Mühlhausen | 3.870 m² | 2,4 km | keine erfasst | Mühlhausen, 380 m | keine Angabe |
| Friedhof Mardorf | 3.780 m² | 2 km | keine erfasst | Mardorf Mitte, 310 m | keine Angabe |
| Friedhof Sondheim | 3.620 m² | 4,1 km | 1 Anlagen, nächste 70 m | Sonderheim Mitte, 110 mBus 427 | keine Angabe |
| Friedhof Lützelwig | 3.210 m² | 3,9 km | keine erfasst | Lützelwig Mitte, 200 mBus 490 | christlich, evangelisch |
| Friedhof Allmuthshausen | 2.820 m² | 6,5 km | keine erfasst | Allmuthshausen, 470 m | keine Angabe |
| Friedhof Berge | 2.540 m² | 3,3 km | keine erfasst | Berge Mitte, 490 m | keine Angabe |
| Friedhof Roppershain | 2.520 m² | 3,2 km | keine erfasst | Roppershain, 260 m | keine Angabe |
| Friedhof Dickershausen | 2.380 m² | 5 km | keine erfasst | Dickershausen, 260 mBus 422 | keine Angabe |
| Friedhof Rodemann | 1.820 m² | 4,7 km | keine erfasst | Rodemann, 400 mBus 427, Bus 450 | keine Angabe |
| Friedhof Steindorf | 1.690 m² | 8,5 km | keine erfasst | Steindorf, 190 mBus 427 | keine Angabe |
| Friedhof Welferode | 1.680 m² | 4,7 km | 1 Anlagen, nächste 270 m | Knüllstraße, 230 m | christlich |
| Friedhof Hombergshausen | 1.650 m² | 4,7 km | keine erfasst | Hombergshausen, 230 mBus 422 | keine Angabe |
| Friedhof Rückersfeld | 1.130 m² | 8,1 km | keine erfasst | Rückersfeld, 300 mBus 427 | christlich |
| Friedhof Relbehausen | 960 m² | 4,2 km | 1 Anlagen, nächste 50 m | Relbehausen, 220 mBus 420, Bus 426, Bus 450, Bus 491 | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Homberg (Efze) kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Borken (Hessen) | 8,5 km | 900,00 €Reihengrab | 575,00 €Urnenreihengrab |
| Bad Wildungen | 21,5 km | 920,00 €Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre | 390,00 €Urnenreihengrabstätte für bis zu zwei Urnen |
| Bad Hersfeld | 28,3 km | 1.140,00 €Reihengrab für Erdbestattung von Personen über 14 Jahre | 590,00 €Reihengrab für Urnenbestattung |
| Melsungen | 14,8 km | 1.150,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene über 12 Jahre, 30 Jahre | 250,00 €Urnenreihengrabstätte, 30 Jahre |
| Felsberg | 11,4 km | 1.340,00 €Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 580,00 €Urnenwahlgrabstätte |
| Rotenburg an der Fulda | 23,3 km | 1.360,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre | 705,00 €Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre |
| Fritzlar | 14 km | 1.500,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 780,00 €Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen, je Grabstelle |
| Bebra | 28,5 km | 2.069,00 €Einzelgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr, 25 Jahre | 554,00 €Anonymes Urneneinzelgrab auf dem Friedhof der Kernstadt, 25 Jahre |
| Am meisten zu sparen | bis 28,5 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Homberg (Efze) kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Satzung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 27.11.2025, ausgefertigt am 27.11.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Friedhofsgebührensatzung vom 23.05.2013 einschliesslich ihrer Änderungssatzungen ausser Kraft.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reiheneinzelgrab für Sargbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt, 1.350,00 Euro Nutzungsgebühr plus 466,00 Euro Grabräumung, zusammen 1.816,00 Euro für dreissig Jahre, dazu 675,00 Euro Bestattung. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 gibt die Reihengrabstätte erst im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit ab und schliesst Wiedererwerb und Verlängerung aus. Das Grab misst nach Absatz 3 Buchstabe b 2,20 mal 0,90 Meter bei einer Tiefe von 1,70 Meter, der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt einen halben Meter. Bemerkenswert grosszügig ist Paragraf 16 Absatz 10: In einer Reihengrabstätte können pro Sarggrabstelle bis zu VIER Urnen zusätzlich beigesetzt werden, was in dieser Zahl selten ist; jede kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 wieder 150,00 Euro. Nach Paragraf 19 Absatz 3 ist das bei Reihengrabstätten allerdings nur zulässig, wenn die Ruhezeit der Urne die Nutzungszeit der Sarggrabstätte nicht überschreitet. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Paragraf 16 Absatz 4 drei Monate vorher öffentlich, durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld und wo vorhanden zusätzlich in den Aushangkästen bekannt gemacht. In die Nutzungsgebühr eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr, und das ist der Braunschweig-Fall im Klartext: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt, die Grabräumungsgebühren entstünden abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte, also nicht erst nach dem Abräumen, sondern schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts. Abgegolten ist damit nach Paragraf 8 Absatz 1 die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nicht pflegefrei. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich und lässt diese Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Paragraf 28 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten dauernd verkehrssicher instandzuhalten und verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Beisetzung, und Absatz 6 legt sogar die Pflege der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber auf. Nach Paragraf 29 Absatz 2 darf die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.816,00 € | 675,00 € | 2.491,00 € | 30 | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragrafen 12 und 16 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Reiheneinzelgrab für Sargbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas Kindergrab ist eine eigene Grabart mit eigener Ruhezeit: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 setzt sie für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf zwanzig statt dreissig Jahre. Das Grab misst nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe a 1,40 mal 0,70 Meter bei einer Tiefe von 1,50 Meter. Mit 360,00 Euro Nutzungsgebühr, 325,00 Euro Grabräumung und 255,00 Euro Bestattung kostet es 940,00 Euro und damit 1.551,00 Euro weniger als das Grab für Erwachsene. Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 lässt in einer Grabstelle ausnahmsweise zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten fünften Lebensjahr oder zu einem verstorbenen Elternteil auch dessen noch nicht einjähriges Kind beisetzen. Nicht zu verwechseln ist diese Grabart mit dem Grabfeld für Sternenkinder auf dem Friedhof Auf den Berglöchern in der Kernstadt: Für totgeborene Kinder und Föten unterhalb der Schwelle von 500 Gramm beziehungsweise der 23. Schwangerschaftswoche stellt Paragraf 10 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sämtliche Gebührentatbestände ausdrücklich ausser Anwendung, dort kostet die Bestattung also gar nichts. In die Nutzungsgebühr eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr, und das ist der Braunschweig-Fall im Klartext: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt, die Grabräumungsgebühren entstünden abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte, also nicht erst nach dem Abräumen, sondern schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts. Abgegolten ist damit nach Paragraf 8 Absatz 1 die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nicht pflegefrei. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich und lässt diese Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Paragraf 28 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten dauernd verkehrssicher instandzuhalten und verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Beisetzung, und Absatz 6 legt sogar die Pflege der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber auf. Nach Paragraf 29 Absatz 2 darf die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 685,00 € | 255,00 € | 940,00 € | 20 | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 12 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Einstelliges Wahlgrab für Sargbestattungen, 30 JahreDas Wahlgrab kostet 795,00 Euro mehr als die Reihengrabstätte und gibt dafür die Lagewahl, die Vorsorge und die Verlängerung. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für dreissig Jahre und lässt es nur bei Eintritt eines Todesfalles oder von Personen erwerben, die das 71. Lebensjahr erreicht haben; eine Vorsorge in jungen Jahren ist also nicht möglich. Einen Rechtsanspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb gibt es nicht, mit einer bemerkenswerten Ausnahme: Für den Friedhof Hinter dem Schlossberg besteht ein solcher Anspruch, wenn eine Wahlgrabstätte bei auslaufender Ruhefrist nicht vollständig belegt ist. Das Grab misst nach Paragraf 17 Buchstabe b 2,20 mal 0,90 Meter. Nach Paragraf 18 Absatz 7 können pro Sarggrabstelle bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 70,00 Euro je Grabstätte und Jahr, der Wiedererwerb für weitere dreissig Jahre 2.025,00 Euro und damit 120,00 Euro weniger als der Ersterwerb. Diese 120,00 Euro sind der Schlüssel zur Rechenprobe: Sie trennen den Ersterwerb vom Wiedererwerb bei allen drei Wahlgrabgrössen. In die Nutzungsgebühr eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr, und das ist der Braunschweig-Fall im Klartext: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt, die Grabräumungsgebühren entstünden abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte, also nicht erst nach dem Abräumen, sondern schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts. Abgegolten ist damit nach Paragraf 8 Absatz 1 die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nicht pflegefrei. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich und lässt diese Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Paragraf 28 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten dauernd verkehrssicher instandzuhalten und verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Beisetzung, und Absatz 6 legt sogar die Pflege der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber auf. Nach Paragraf 29 Absatz 2 darf die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 2.611,00 € | 675,00 € | 3.286,00 € | 30 | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 Buchstabe a, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 18 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Wahldoppelgrab für Sargbestattungen, 30 JahreZwei Grabstellen für zwei Särge und bis zu acht zusätzliche Urnen, 4.170,00 Euro Nutzungsgebühr plus 749,00 Euro Grabräumung. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 2,20 mal 2,20 Meter, der Zwischenraum zwischen den Grabstellen beträgt 0,40 Meter. Die Bestattungsgebühr von 675,00 Euro fällt je Bestattung an und nicht je Grabstätte. Die Verlängerung kostet 135,00 Euro je Grabstätte und Jahr, der Wiedererwerb 4.050,00 Euro. An dieser Zeile lässt sich die Rechenprobe am besten führen: 4.050,00 Euro geteilt durch dreissig Jahre sind genau 135,00 Euro, also genau der Verlängerungssatz, und 4.050,00 Euro sind genau das Doppelte des einstelligen Wiedererwerbs von 2.025,00 Euro. Die Grabräumungsgebühren staffeln sich dagegen degressiv, 466,00 Euro für eine, 749,00 für zwei und 961,00 für drei Stellen, was plausibel ist, weil sich mehrstellige Gräber eine Einfassung teilen. In die Nutzungsgebühr eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr, und das ist der Braunschweig-Fall im Klartext: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt, die Grabräumungsgebühren entstünden abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte, also nicht erst nach dem Abräumen, sondern schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts. Abgegolten ist damit nach Paragraf 8 Absatz 1 die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nicht pflegefrei. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich und lässt diese Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Paragraf 28 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten dauernd verkehrssicher instandzuhalten und verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Beisetzung, und Absatz 6 legt sogar die Pflege der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber auf. Nach Paragraf 29 Absatz 2 darf die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 4.919,00 € | 675,00 € | 5.594,00 € | 30 | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragrafen 17 und 18 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Wahldreiergrab für Sargbestattungen, 30 JahreDie grösste Grabstätte, die Homberg vergibt, und mit 7.156,00 Euro Nutzungsgebühr die teuerste dieses Eintrags. Sie misst nach Paragraf 17 Buchstabe d der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 2,20 mal 3,50 Meter und nimmt drei Särge sowie bis zu zwölf zusätzliche Urnen auf. Die Verlängerung kostet 200,00 Euro je Grabstätte und Jahr, der Wiedererwerb 6.075,00 Euro. Die Preisreihe der Wahlgräber ist auffällig regelmässig und dadurch gut geprüft: Der Wiedererwerb lautet 2.025,00, 4.050,00 und 6.075,00 Euro, also genau das Ein-, Zwei- und Dreifache von 2.025,00; der Ersterwerb lautet 2.145,00, 4.170,00 und 6.195,00 Euro und liegt damit in jedem der drei Fälle um genau 120,00 Euro darüber. Eine verschluckte oder vertauschte Ziffer in einer dieser sechs Zahlen hätte diese doppelte Regelmässigkeit zerstört. In die Nutzungsgebühr eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr, und das ist der Braunschweig-Fall im Klartext: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt, die Grabräumungsgebühren entstünden abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte, also nicht erst nach dem Abräumen, sondern schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts. Abgegolten ist damit nach Paragraf 8 Absatz 1 die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nicht pflegefrei. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich und lässt diese Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Paragraf 28 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten dauernd verkehrssicher instandzuhalten und verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Beisetzung, und Absatz 6 legt sogar die Pflege der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber auf. Nach Paragraf 29 Absatz 2 darf die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 7.156,00 € | 675,00 € | 7.831,00 € | 30 | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe c, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragrafen 17 und 18 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Rasenerdgrab für Sargbestattungen, 30 JahreParagraf 16 Absatz 8 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 beschreibt das Rasenerdgrab als Grabstätte für Sargbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, bei der lediglich am oberen Ende ein Pflanzstreifen von 1,00 mal 0,50 Meter von den Nutzungsberechtigten gestaltet werden kann; im Übrigen ist die Grabstätte mit Rasen bewachsen. Für das Rasenerdgrab gelten die Vorschriften über Reihengrabstätten entsprechend, ausgenommen die Rasenpflege, es wird also im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von dreissig Jahren abgegeben und ist weder verlängerbar noch wiedererwerbbar. Mit 2.430,00 Euro liegt die reine Nutzungsgebühr 1.080,00 Euro über der des gewöhnlichen Reihengrabes, das sind 36,00 Euro im Jahr; die Grabräumung ist dagegen mit 184,00 statt 466,00 Euro deutlich billiger, weil auf einem Rasengrab weniger abzuräumen ist. Zusammen kostet es 2.614,00 Euro, also 798,00 Euro mehr als das Reihengrab. NICHT pflegefrei, und das ist die wichtigste Einordnung dieser Grabart. Der Name legt das Gegenteil nahe, und die Stadt mäht den Rasen tatsächlich selbst. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 zieht die Grenze aber ausdrücklich: Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte einschliesslich des Pflanzstreifens in den Fällen des Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe c und i ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, in den übrigen Fällen die Friedhofsverwaltung. Buchstabe c ist das Rasenerdgrab, Buchstabe i das Rasenurnengrab. Der Pflanzstreifen misst 1,00 mal 0,50 Meter und liegt am oberen Ende der Grabstätte; er ist zwar nur eine Möglichkeit und keine Pflicht, aber wer ihn anlegt, muss ihn dauerhaft pflegen, und die Pflegepflicht des Paragrafen 28 Absatz 1 gilt für die Grabstätte im Übrigen ohnehin. Genau diese Aufteilung, Rasen bei der Verwaltung und Beet bei den Angehörigen, hat den Kieler Fall ausgemacht. | 2.614,00 € | 675,00 € | 3.289,00 € | 30 | Paragraf 4 Absatz 5 Buchstabe a, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 16 Absatz 8 und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Anonyme Erdbestattungsgrabstätte für Sargbestattungen, 30 JahreDie anonyme Erdbestattung ist selten und in Homberg klar geregelt. Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt: In anonymen Erdbestattungsgrabstätten für Sargbestattung für die Beisetzung Verstorbener vom vollendeten fünften Lebensjahr ab werden Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht, und Anlage und Pflege durch die Inhaber des Nutzungsrechts finden nicht statt. Der letzte Halbsatz ist die Fundstelle für die Pflegefreiheit, und Paragraf 28 Absatz 3 bestätigt sie, indem er für Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d die Friedhofsverwaltung verantwortlich macht. Paragraf 16 Absatz 10 nimmt die anonyme Grabstätte ausdrücklich von der Möglichkeit aus, zusätzliche Urnen beizusetzen. Eine Grabräumungsgebühr ist hier nicht eingerechnet: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 nennt in seinen sieben Buchstaben keine anonyme Grabstätte, und da die Grabstätte weder gekennzeichnet noch von den Angehörigen bepflanzt wird, gibt es weder Grabmal noch Einfassung noch Gewächse zu beseitigen. Mit 2.700,00 Euro ist es trotzdem das teuerste Erdgrab nach den Wahlgräbern und kostet 884,00 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab. Pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht in den Fällen des Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstaben d, g, h und j die Friedhofsverwaltung für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, und darunter fallen die anonymen Erd- und Urnengrabstätten, das Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld und das Sternenkindergrab. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner oder ein gesonderter Dauergrabpflegevertrag kommt in keinem der beiden Dokumente vor. | 2.700,00 € | 675,00 € | 3.375,00 € | 30 | Paragraf 4 Absatz 5 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 16 Absatz 9 und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Urnenreihengrabstätte, 20 JahreDas gewöhnliche Urnengrab und mit 1.264,00 Euro die günstigste Bestattung der Stadt. Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 gibt es der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren ab; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu vier Aschen gleichzeitig beigesetzt werden, und sie misst nach Absatz 7 Buchstabe a einen Meter im Quadrat bei einem Meter Tiefe. Wichtig ist Absatz 3: Mit der grundsätzlich zeitversetzten Beisetzung einer weiteren Urne wird aus der Urnenreihengrabstätte eine Urnenwahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht für zwanzig Jahre verliehen wird und die dann mehrfach bis zur Höchstzeit von zwanzig Jahren verlängert werden kann, zu 55,00 Euro je Grabstätte und Jahr. Einen eigenen Erwerbspreis für ein Urnenwahlgrab kennt die Gebührensatzung deshalb nicht; man kommt nur über das Urnenreihengrab dorthin. Die Beisetzungsgebühr von 150,00 Euro setzt sich aus zwei Zeilen zusammen, 90,00 Euro für das Öffnen und 60,00 Euro für das Schliessen des Urnengrabes. In die Nutzungsgebühr eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr, und das ist der Braunschweig-Fall im Klartext: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt, die Grabräumungsgebühren entstünden abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte, also nicht erst nach dem Abräumen, sondern schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts. Abgegolten ist damit nach Paragraf 8 Absatz 1 die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nicht pflegefrei. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht den Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich und lässt diese Verpflichtung erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlöschen. Paragraf 28 Absatz 1 verlangt, alle Grabstätten dauernd verkehrssicher instandzuhalten und verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Beisetzung, und Absatz 6 legt sogar die Pflege der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber auf. Nach Paragraf 29 Absatz 2 darf die Friedhofsverwaltung eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.114,00 € | 150,00 € | 1.264,00 € | 20 | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Rasenurnengrab, 20 JahreDas Gegenstück zum Rasenerdgrab und wie dieses NICHT pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 gibt es der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren ab, lässt bis zu zwei Aschen gleichzeitig zu und schliesst Verlängerung und Wiedererwerb aus. Es misst nach Absatz 7 Buchstabe b 0,50 mal 0,50 Meter bei 0,50 Meter Tiefe und ist damit deutlich kleiner als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Der Satzungstext ist an dieser Stelle besonders sorgfältig und beschreibt die Aufteilung wörtlich: Bei Rasenurnengräbern kann am oberen Ende der Grabstätte ein Pflanzstreifen von 1,00 mal 0,50 Meter von den Nutzungsberechtigten gestaltet werden, im Übrigen ist die Grabstätte mit Rasen bewachsen, für den die Nutzungsberechtigten nicht zur Pflege verpflichtet sind. Der Rasen also bei der Stadt, der Pflanzstreifen bei den Angehörigen. Mit 1.480,00 Euro Nutzungsgebühr plus 89,00 Euro Grabräumung kostet es 455,00 Euro mehr als das Urnenreihengrab, und der Pflanzstreifen ist genauso gross wie beim Rasenerdgrab, obwohl das Grab nur ein Viertel der Fläche hat. NICHT pflegefrei, und das ist die wichtigste Einordnung dieser Grabart. Der Name legt das Gegenteil nahe, und die Stadt mäht den Rasen tatsächlich selbst. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 zieht die Grenze aber ausdrücklich: Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte einschliesslich des Pflanzstreifens in den Fällen des Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe c und i ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, in den übrigen Fällen die Friedhofsverwaltung. Buchstabe c ist das Rasenerdgrab, Buchstabe i das Rasenurnengrab. Der Pflanzstreifen misst 1,00 mal 0,50 Meter und liegt am oberen Ende der Grabstätte; er ist zwar nur eine Möglichkeit und keine Pflicht, aber wer ihn anlegt, muss ihn dauerhaft pflegen, und die Pflegepflicht des Paragrafen 28 Absatz 1 gilt für die Grabstätte im Übrigen ohnehin. Genau diese Aufteilung, Rasen bei der Verwaltung und Beet bei den Angehörigen, hat den Kieler Fall ausgemacht. | 1.569,00 € | 150,00 € | 1.719,00 € | 20 | Paragraf 4 Absatz 5 Buchstabe d, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 sowie Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 19 Absatz 2 und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Urnengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld an der Stele, 20 JahreDie teuerste Urnengrabart der Stadt, und der Grund ist eine Position, die man leicht übersieht. Zur Nutzungsgebühr von 1.480,00 Euro kommen 500,00 Euro für die Beschriftung der Stele, die Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 als sonstige Gebühr führt. Sie ist nicht abwählbar, denn Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt ohne Einschränkung: An der Stele werden die Namen der Verstorbenen angebracht. Damit ist die Beschriftung die satzungsmässige Kennzeichnung dieser Grabart und keine Zusatzleistung, und sie gehört in die Nutzungsgebühr. Aus 1.480,00 werden so 1.980,00 Euro. Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 mal 0,25 Meter je Urne für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren beigesetzt. Eine Grabräumungsgebühr fällt nicht an, weil Paragraf 8 Absatz 1 keinen Buchstaben für das Gemeinschaftsgrabfeld führt und die Stele der Stadt gehört. Pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht in den Fällen des Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstaben d, g, h und j die Friedhofsverwaltung für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, und darunter fallen die anonymen Erd- und Urnengrabstätten, das Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld und das Sternenkindergrab. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner oder ein gesonderter Dauergrabpflegevertrag kommt in keinem der beiden Dokumente vor. | 1.980,00 € | 150,00 € | 2.130,00 € | 20 | Paragraf 4 Absatz 5 Buchstabe c, Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 19 Absatz 5 und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte, 20 JahreDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt, 1.300,00 Euro Nutzung und 150,00 Euro Beisetzung. Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 sagt: In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 mal 0,25 Meter je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, und sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Der letzte Halbsatz ist eine ernst gemeinte Hürde: Anders als bei den meisten Gemeinden darf die anonyme Beisetzung nicht allein aus Kostengründen gewählt werden. Auffällig ist der Preis: Mit 1.300,00 Euro kostet die anonyme Urnengrabstätte 370,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, obwohl sie kleiner ist und nur eine Urne aufnimmt. Der Grund liegt in der Pflege, die die Stadt über zwanzig Jahre trägt; nach Abzug der Grabräumungsgebühr, die beim gewöhnlichen Urnengrab hinzukommt, bleibt ein Abstand von 186,00 Euro, also 9,30 Euro im Jahr. Eine Grabräumungsgebühr fällt hier nicht an, denn Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 nennt nur Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, und die Gebührensatzung unterscheidet die anonyme Grabart in Paragraf 4 Absatz 1 sehr wohl von der gewöhnlichen, wenn sie sie meint. Pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 macht in den Fällen des Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstaben d, g, h und j die Friedhofsverwaltung für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich, und darunter fallen die anonymen Erd- und Urnengrabstätten, das Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld und das Sternenkindergrab. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner oder ein gesonderter Dauergrabpflegevertrag kommt in keinem der beiden Dokumente vor. | 1.300,00 € | 150,00 € | 1.450,00 € | 20 | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025, Paragraf 19 Absatz 4 und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 27.11.2025 |
Häufige Fragen zu Homberg (Efze)
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Homberg (Efze)?
- In Homberg (Efze) sind 22 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 1 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 11,7 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Homberg (Efze)?
- Friedhof Homberg (Efze) ist mit 4,1 ha der größte Friedhof in Homberg (Efze). Er liegt 490 m vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Homberg (Efze)?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Homberg (Efze) gelten 30 Jahre für Sargbestattungen, auf allen 23 städtischen Friedhöfen nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 27.11.2025, dazu 20 Jahre für Sargbestattungen Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung vom 27.11.2025, dazu 20 Jahre für Aschen, auf allen 23 städtischen Friedhöfen nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung vom 27.11.2025.
- Was kostet ein Grab in Homberg (Efze)?
- Ein Grab in Homberg (Efze) kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre mit 1.264,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 27.11.2025, ausgefertigt am 27.11.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Friedhofsgebührensatzung vom 23.05.2013 einschliesslich ihrer Änderungssatzungen ausser Kraft.
- Wer ist für die Friedhöfe in Homberg (Efze) zuständig?
- Für die Friedhöfe in Homberg (Efze) ist Kreisstadt Homberg (Efze), Magistrat als Friedhofsverwaltung zuständig, Rathausgasse 1, 34576 Homberg (Efze), Telefon 05681 994-0. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Homberg (Efze), die Fristen setzt Hessen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Satzung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 27.11.2025, ausgefertigt am 27.11.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Friedhofsgebührensatzung vom 23.05.2013 einschliesslich ihrer Änderungssatzungen ausser Kraft
- Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Benutzung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe vom 27.11.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Friedhofsordnung vom 27.05.2013 einschliesslich Änderungen ausser Kraft, liefert Geltungsbereich, Grabarten, Ruhezeiten, Nutzungsdauern, Gestaltungs- und Pflegeregeln
- Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Stand 1. Mai 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.