Bad Hersfeld · Hessen · AGS 06632002
Friedhofsgebühren in Bad Hersfeld, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld, Stadtrecht 67/03, beschlossen am 14.08.2008, in der Fassung der 3. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, bekannt gemacht am 24.12.2022, in Kraft seit 25.12.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Hersfeld und nicht für einzelne. Träger ist Kreisstadt Bad Hersfeld, Friedhofsverwaltung im Bereich 67.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.760,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 20
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener über 14 Jahre auf den Friedhöfen Allmershausen, Asbach, Beiershausen, Heenes, Kathus, Kohlhausen, Sorga und Hohe Luft im alten Friedhofsteil
Reihensammelgrab im Sternenkinderfeld, mit Beisetzung
Wahlgrab für Erdbestattung im Friedpark, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Ziffer 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bad Hersfeld kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Hersfeld
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erdbestattung von Personen über 14 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Hersfeld. Die Nutzungsgebühr von 270 Euro ist der niedrigste Grabpreis der Stadt; hinzu kommen 175 Euro Pauschale für die Friedhofseinrichtungen nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b, die hier bereits eingerechnet sind. Reihengräber werden nach Paragraf 16 Ziffer 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhefrist abgegeben; ihre Weitererhaltung darüber hinaus und die Umwandlung in ein Wahlgrab sind ausgeschlossen. Auf dem Erweiterungsteil des Friedhofs Hohe Luft beträgt die Ruhefrist nach Paragraf 11 Ziffer 2 Buchstabe a nicht 25, sondern 35 Jahre. | 445,00 € | 695,00 € | 1.140,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Reihengrab für Erdbestattung von Kindern von 5 bis 14 JahrenDie Nutzungsgebühr liegt mit 500 Euro über der für Erwachsene, obwohl das Nutzungsrecht nur 20 statt 25 Jahre läuft. Der Tarif nennt dafür keinen Grund; wir geben den Betrag wieder, wie er dasteht. Die Ruhefrist von 20 Jahren steht in Paragraf 11 Ziffer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. | 675,00 € | 555,00 € | 1.230,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Reihengrab für Erdbestattung von Kindern bis 4 Jahre und von TotgeburtenRuhefrist und Nutzungsrecht betragen 15 Jahre, die Ruhefrist steht in Paragraf 11 Ziffer 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung. Die Mindestfläche beträgt nach Paragraf 16 Ziffer 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung 1,20 mal 0,60 Meter. | 550,00 € | 415,00 € | 965,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Reihensammelgrab im SternenkinderfeldDer Tarif setzt sowohl die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes als auch die Gebühr für die Sammelbestattung ausdrücklich mit dem Wort frei an; das Grab kostet also nichts. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e 25 Jahre. Das Kindergrabfeld liegt nach Paragraf 20 a der Friedhofssatzung auf dem Friedhof Frauenberg im Quartier Hh; das Grabmal ist dort aus handwerklich bearbeitetem Naturstein zu fertigen, ohne Abdeckung und ohne hohe Einfassung. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe d sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrab für Erdbestattung, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Das Nutzungsrecht läuft 40 Jahre, die Ruhefrist einer einzelnen Erdbestattung 25 Jahre. Nach Ablauf kann es nach Paragraf 5 Absatz 5 um weitere 5, 10, 15 und so fort bis höchstens 40 Jahre erworben werden, die Gebühr wird anteilig berechnet. Überschreitet die Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht, ist nach Absatz 3 anteilig nachzuzahlen. Die Pauschale für die Friedhofseinrichtungen beträgt hier 280 Euro je Grabstelle und ist eingerechnet. | 1.670,00 € | 695,00 € | 2.365,00 € | 40 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe e, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrab für Erdbestattung im Friedpark, je GrabstelleParagraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung verpflichtet alle Gräber zur Bepflanzung und Pflege durch die Angehörigen und nimmt die Gräber im Friedpark ausdrücklich davon aus. Paragraf 19 Ziffer 3 sagt, dass die Friedpark-Quartiere von der Friedhofsverwaltung extensiv bewirtschaftet werden und eine gärtnerische Anlage der Grabstätten nicht zulässig ist. Die Lage wird locker und ohne festes Raster bestimmt, Grabeinfassungen und Abdeckplatten sind nach Ziffer 4 nicht zulässig, Grabmale nur als Pultstein oder liegendes Grabmal. Einen Baum oder Strauch an der Fuß- oder Kopfseite beschafft der Nutzungsberechtigte selbst und lässt ihn von der Friedhofsverwaltung pflanzen. | 3.065,00 € | 695,00 € | 3.760,00 € | 40 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe f sowie Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 19 Ziffer 3 und Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Rasengrab als Reihengrab für ErdbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Bad Hersfeld. Der Tarif nennt die Gebühr selbst eine Gebühr einschließlich der in Paragraf 18 a Ziffer 4 der Friedhofssatzung genannten Pflege. Ziffer 3 sagt, dass Pflege und Mähen des Rasens für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, Ziffer 4, dass die Pflege des Rasens und das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen in der Gebühr enthalten sind. Ziffer 6 nimmt die Rasengräber von den Vorschriften zu Einfassung, Bepflanzung und Pflege ausdrücklich aus. Grabschmuck und Grableuchten sind nach Ziffer 7 nur außerhalb der Vegetationszeit vom 1. November bis 31. März erlaubt. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 500 Euro. | 945,00 € | 695,00 € | 1.640,00 € | 25 J. | Paragraf 6 a Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 18 a Ziffern 3 und 4 der Friedhofssatzung |
| Rasengrab als Wahlgrab für ErdbestattungWie das Rasenreihengrab, aber mit einem Nutzungsrecht von 40 Jahren und frei wählbarer Lage. Nach Paragraf 18 a Ziffer 5 der Friedhofssatzung gelten die Bestimmungen für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Rasengrabstätten; deshalb ist hier die Pauschale für die Friedhofseinrichtungen des Wahlgrabes von 280 Euro angesetzt. | 2.470,00 € | 695,00 € | 3.165,00 € | 40 J. | Paragraf 6 a Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c sowie Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 18 a Ziffern 3 und 4 der Friedhofssatzung |
12 Grabarten für die Urne in Bad Hersfeld
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für UrnenbestattungDas günstigste Grab in Bad Hersfeld überhaupt. Aschenreihengräber werden nach Paragraf 18 Ziffer 4 der Friedhofssatzung in einer Länge und Breite von 1,25 Meter abgegeben, auf dem Urnenfriedhof Johannesberg von 0,80 Meter, und nehmen bis zu vier Aschenbehälter einer Familie auf; die zweite bis vierte Urne darf nur innerhalb der ersten 10 Jahre und unter Verkürzung der Ruhefrist beigesetzt werden. Für jede weitere Beisetzung über die Erstbelegung hinaus erhebt Paragraf 7 Absatz 8 eine Verwaltungsgebühr von 80 Euro. | 490,00 € | 100,00 € | 590,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Reihengrab für Urnenbestattung im anonymen Urnenfeld oder UrnenhainParagraf 6 Absatz 5 der Gebührensatzung sagt im Wortlaut, die Gebühr beinhalte auch die Herrichtung des Grabes, die Einstellung der Urne und die Pflege auf die Dauer des Nutzungsrechtes. Deshalb nimmt Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d das anonyme Urnenfeld von der Bestattungsgebühr aus, und die Beisetzungsgebühr dieses Eintrags steht auf null. Paragraf 18 Ziffer 5 der Friedhofssatzung sagt, das Grabfeld werde als einheitliche Rasenfläche angelegt, die Beisetzungsstelle werde nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht, und Grabkreuz, Namensschild, Gedenktafel, Grabschmuck sowie Anpflanzungen seien nicht möglich. | 1.115,00 € | 0,00 € | 1.115,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 sowie Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 18 Ziffer 5 und Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab für Urnenbestattung in einem GemeinschaftsgrabParagraf 6 Absatz 5 Satz 2 der Gebührensatzung sagt, die Gebühr beinhalte auch die Herrichtung des Grabes und die Pflege auf die Dauer des Nutzungsrechtes. Anders als beim anonymen Urnenfeld nennt der Satz die Einstellung der Urne nicht; Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d nimmt das Gemeinschaftsgrab trotzdem von der Bestattungsgebühr aus, sodass der Tarif für diese Grabart keine Beisetzungsgebühr kennt. Die Mindestfläche je Urnengrab beträgt nach Paragraf 18 Ziffer 5 der Friedhofssatzung 0,30 mal 0,30 Meter. Paragraf 36 Ziffer 1 nimmt das Gemeinschaftsgrab von der Pflicht zur Bepflanzung und Pflege aus. | 1.640,00 € | 0,00 € | 1.640,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 sowie Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab für UrnenbestattungUrnenwahlgräber werden nach Paragraf 18 Ziffer 6 der Friedhofssatzung in einer Länge und Breite von 1,25 Meter vergeben, auf dem Urnenfriedhof Johannesberg von 0,80 Meter, und nehmen bis zu vier Aschenbehälter auf; jeder Urne wird eine räumlich abgrenzbare Parzelle überlassen. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ziffer 7 vierzig Jahre nach dem Erwerb. Die Ruhefrist einer einzelnen Beisetzung beträgt 25 Jahre. | 1.665,00 € | 100,00 € | 1.765,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 18 Ziffern 6 und 7 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab für Urnenbestattung im FriedparkDas teuerste Grab in Bad Hersfeld. Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung nimmt die Gräber im Friedpark von der Pflicht zur Bepflanzung und Pflege aus, Paragraf 19 Ziffer 3 sagt, dass die Quartiere von der Friedhofsverwaltung extensiv bewirtschaftet werden und eine gärtnerische Anlage der Grabstätten nicht zulässig ist. Die Friedpark-Quartiere liegen auf den Hauptfriedhöfen. | 3.060,00 € | 100,00 € | 3.160,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe e sowie Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 19 Ziffer 3 und Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab in einem Kolumbarium an der Wand für bis zu zwei UrnenParagraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung verpflichtet alle Gräber zur Bepflanzung und Pflege durch die Angehörigen und nimmt die Kolumbarien ausdrücklich davon aus. Eine Bestattungsgebühr fällt nicht an, weil Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d die Kolumbarien von der Gebühr für das Ausheben und Ausschmücken des Grabes ausnimmt; oberirdisch wird nichts ausgehoben. Die Beisetzung ist nach Paragraf 18 Ziffer 2 der Friedhofssatzung nur bei Kolumbarien oberirdisch gestattet. Die Verschlussplatte ist in dieser Gebühr nicht enthalten, anders als bei den Stelen. | 1.290,00 € | 0,00 € | 1.290,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe f, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab in einem Kolumbarium an der Wand für bis zu vier UrnenWie das Kolumbarium an der Wand für zwei Urnen, nur mit doppelter Belegung. Die Verschlussplatte ist auch hier nicht in der Gebühr enthalten. | 1.565,00 € | 0,00 € | 1.565,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe g, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab in einem Kolumbarium an einer Stele für bis zu zwei UrnenDerselbe Betrag wie an der Wand, aber die Fußnote des Tarifs sagt, dass bei den Stelen die Verschlussplatte in der Gebühr enthalten ist. Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung nimmt die Kolumbarien von der Pflicht zur Bepflanzung und Pflege aus. Die Beisetzung ist nach Paragraf 18 Ziffer 2 der Friedhofssatzung nur bei Kolumbarien oberirdisch gestattet. | 1.290,00 € | 0,00 € | 1.290,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe h, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab in einem Kolumbarium an einer Stele für bis zu vier UrnenDie Verschlussplatte ist nach der Fußnote des Tarifs in der Gebühr enthalten. | 1.565,00 € | 0,00 € | 1.565,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe i, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab in einem Kolumbarium an einer Stele in besonderer Lage unterhalb der alten Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof Frauenberg, für bis zu zwei UrnenDie einzige Grabart, deren Gebühr der Tarif nach der Lage staffelt: Die Stelen unterhalb der alten Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof Frauenberg kosten 970 Euro mehr als dieselben Stelen anderswo. Die Verschlussplatte ist nach der Fußnote in der Gebühr enthalten. | 2.260,00 € | 0,00 € | 2.260,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe j, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung |
| Rasengrab als Reihengrab für AschebeisetzungDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Bad Hersfeld. Die Tarifüberschrift bezeichnet die Gebühr selbst als Gebühr einschließlich der in Paragraf 18 a Ziffer 4 der Friedhofssatzung genannten Pflege; Ziffer 3 nennt Pflege und Mähen des Rasens für die Dauer der Ruhezeit als Sache von Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 375 Euro. | 865,00 € | 100,00 € | 965,00 € | 25 J. | Paragraf 6 a Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 18 a Ziffern 3 und 4 der Friedhofssatzung |
| Rasengrab als Wahlgrab für AschebeisetzungWie das Rasenreihengrab für Aschebeisetzung, aber mit einem Nutzungsrecht von 40 Jahren und frei wählbarer Lage. Nach Paragraf 18 a Ziffer 5 der Friedhofssatzung gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend, deshalb ist die Pauschale für die Friedhofseinrichtungen des Urnenwahlgrabes von 175 Euro angesetzt. | 2.265,00 € | 100,00 € | 2.365,00 € | 40 J. | Paragraf 6 a Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung, Paragraf 18 a Ziffern 3 und 4 der Friedhofssatzung |
38 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Hersfeld
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Ausschmückung eines Grabes bei Erdbestattung verstorbener Personen über 14 Jahre | 695,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Ausschmückung eines Grabes bei Erdbestattung verstorbener Kinder von 5 bis 14 Jahren | 555,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Ausschmückung eines Grabes bei Erdbestattung verstorbener Kinder bis 4 Jahre und von Totgeburten | 415,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenbestattung, ausgenommen Kolumbarien, anonymes Urnenfeld und Gemeinschaftsgrab | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Sammelbestattung im Sternenkinderfeld | 0,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung, dort mit dem Wort frei |
| Zuschlag bei Erdbestattung außerhalb der Dienstzeiten, freitags ab 12.30 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags | 150,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Zuschlag bei Urnenbestattung außerhalb der Dienstzeiten | 75,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verwaltungsgebühr für jede weitere Beisetzung über die Erstbelegung hinaus in einer bestehenden Grabstätte | 80,00 € | Paragraf 7 Absatz 8 der Friedhofsgebührensatzung |
| Pauschale für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen wie Wasser, Abwasser und Abraumentsorgung bei einem Wahlgrab für Erdbestattung, je Grabstelle und für die Dauer des Nutzungsrechtes | 280,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Pauschale für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bei einem Reihengrab für Erdbestattung, für die Dauer des Nutzungsrechtes | 175,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Pauschale für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bei einem Wahlgrab für Urnenbestattung, für die Dauer des Nutzungsrechtes | 175,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Pauschale für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bei einem Reihengrab für Urnenbestattung, für die Dauer des Nutzungsrechtes | 140,00 € | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Erneuter Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der Nutzungsdauer für weitere 5, 10, 15 und so fort bis höchstens 40 Jahre | anteilmäßige Gebühr nach dem Tarif für den Ersterwerb | Paragraf 5 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 6 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der historischen Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof Frauenberg einschließlich Kapelleneinrichtung und Orgel, je Trauerfeier | 350,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung einer der übrigen Friedhofskapellen einschließlich Kapelleneinrichtung und Orgel, je Trauerfeier | 225,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des Waschraumes, je Benutzung | 140,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Leichenzelle bis zu drei Tagen | 125,00 € | Paragraf 7 Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Leichenzelle, jeder weitere Tag | 30,00 € | Paragraf 7 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Gefrierzelle bis zu drei Tagen | 155,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Gefrierzelle, jeder weitere Tag | 45,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des Sezierraumes einschließlich Reinigung und Desinfektion, je Benutzung | 280,00 € | Paragraf 7 Absatz 7 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des städtischen Sargwagens, je Benutzung | 20,00 € | Paragraf 8 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung einer Leiche | 1.250,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab | 350,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Umbettung einer Urne aus einem Kolumbarium | 100,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabeinfassung aus Trittplatten bei einem Einzelreihengrab, auf den Quartieren, auf denen die Stadt sie verlegt hat | 290,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabeinfassung aus Trittplatten bei einem Einzelwahlgrab, auf den Quartieren, auf denen die Stadt sie verlegt hat | 450,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabeinfassung aus Trittplatten bei einem Doppelwahlgrab | 680,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabeinfassung aus Trittplatten bei einem Urnenreihengrab | 210,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabeinfassung aus Trittplatten bei einem Urnenwahlgrab | 335,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Räumung eines Einzelgrabes, Beseitigung von Grabstein und Grabeinfassung | 380,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Räumung eines Doppelgrabes, Beseitigung von Grabstein und Grabeinfassung | 600,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Räumung eines Urnengrabes, Beseitigung von Grabstein und Grabeinfassung | 360,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Räumung eines Kolumbariums | 15,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Beseitigung von Anpflanzungen bei der Grabräumung, je Gewächs | 20,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals oder Grabzeichens, je Grabstätte | 70,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung für eine Grabeinfassung, je Grabstätte | 35,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Zulassungskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten für den Firmeninhaber | 140,00 € | Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Bad Hersfeld über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.640,00 €
Reihengrab für Erdbestattung von Personen über 14 Jahre in Bad Hersfeld, über 25 Jahre, das sind 305,60 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung | 445,00 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung | 695,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.140,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Hersfeld. Die Nutzungsgebühr von 270 Euro ist der niedrigste Grabpreis der Stadt; hinzu kommen 175 Euro Pauschale für die Friedhofseinrichtungen nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b, die hier bereits eingerechnet sind. Reihengräber werden nach Paragraf 16 Ziffer 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhefrist abgegeben; ihre Weitererhaltung darüber hinaus und die Umwandlung in ein Wahlgrab sind ausgeschlossen. Auf dem Erweiterungsteil des Friedhofs Hohe Luft beträgt die Ruhefrist nach Paragraf 11 Ziffer 2 Buchstabe a nicht 25, sondern 35 Jahre.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld, Stadtrecht 67/03, beschlossen am 14.08.2008, in der Fassung der 3. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, bekannt gemacht am 24.12.2022, in Kraft seit 25.12.2022. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Bad Hersfeld offenlässt
- Die Friedhofsgebührensatzung ist in der Fassung der 3. Änderung vom 20.12.2022 und damit über drei Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Das Verzeichnis Stadtrecht der Kreisstadt verlinkt unter den Ziffern 67/02 und 67/03 die Dateien mit dem Zusatz ab 25.12.2022, und das Verzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen, das die Jahre 2021 bis 2026 abdeckt, führt zum Friedhofsrecht genau zwei Einträge, beide vom 22.12.2022: die 5. Änderung der Friedhofssatzung und die 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung. Eine 4. Änderung der Gebührensatzung gibt es nicht. Die Stadt macht ihre Satzungen in der Hersfelder Zeitung bekannt; das elektronische Verzeichnis ist das einzige öffentlich einsehbare Archiv dieser Bekanntmachungen.
- Die Pauschale für die Friedhofseinrichtungen nach Paragraf 13 Absatz 1 ist in jede Nutzungsgebühr dieses Eintrags eingerechnet: 280 Euro je Grabstelle beim Erdwahlgrab, 175 Euro beim Erdreihengrab und beim Urnenwahlgrab, 140 Euro beim Urnenreihengrab. Sie deckt Wasser, Abwasser und Abraumentsorgung für die Dauer des Nutzungsrechtes, fällt bei jedem Grab an und steht ganz hinten in der Satzung. Ohne sie wäre das Reihengrab mit 270 statt 445 Euro Nutzungsgebühr um 39 Prozent zu niedrig angesetzt. Beim Rasengrab haben wir die Pauschale nach Paragraf 18 a Ziffer 5 der Friedhofssatzung angesetzt, wonach die Bestimmungen für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Rasengrabstätten gelten.
- Beim Reihensammelgrab im Sternenkinderfeld setzt der Tarif sowohl das Nutzungsrecht als auch die Bestattung mit dem Wort frei an. Wir haben deshalb beide Beträge auf null gesetzt und auch die Pauschale für die Friedhofseinrichtungen nicht angesetzt, obwohl Paragraf 13 sie nicht ausdrücklich ausnimmt. Ein Grab, das die Satzung zweimal frei nennt, mit 175 Euro zu belasten, wäre eine Auslegung gegen ihren erkennbaren Sinn. Die Grabart ist als nurKinder gekennzeichnet und geht in die Preisvergleiche nicht ein.
- Bei drei Grabarten steht die Beisetzungsgebühr auf null, und das ist der Wortlaut der Satzung: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d nimmt die Kolumbarien, das anonyme Urnenfeld und das Gemeinschaftsgrab von der Gebühr für das Ausheben und Ausschmücken des Grabes aus. Für das anonyme Urnenfeld sagt Paragraf 6 Absatz 5 Satz 1, die Nutzungsgebühr beinhalte auch die Herrichtung des Grabes, die Einstellung der Urne und die Pflege; für das Gemeinschaftsgrab nennt Satz 2 nur Herrichtung und Pflege, nicht die Einstellung der Urne. Eine gesonderte Gebühr für die Einstellung der Urne im Gemeinschaftsgrab erhebt der Tarif gleichwohl nicht.
- Pflegefrei sind dreizehn Grabarten. Die vier Rasengräber tragen die Pflege in der Tarifüberschrift selbst: Paragraf 6 a Absatz 2 nennt die Gebühr eine Gebühr einschließlich der in Paragraf 18 a Ziffer 4 der Friedhofssatzung genannten Pflege, und diese Ziffer sagt, die Pflege des Rasens und das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der Grabstätte seien in der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten. Ziffer 3 nennt Pflege und Mähen des Rasens für die Dauer der Ruhezeit als Sache von Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Beim anonymen Urnenfeld und beim Gemeinschaftsgrab sagt Paragraf 6 Absatz 5 der Gebührensatzung, die Gebühr beinhalte auch die Pflege auf die Dauer des Nutzungsrechtes. Bei den fünf Kolumbarien und den beiden Wahlgräbern im Friedpark ist Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung der Beleg: Er verpflichtet alle Gräber zur Bepflanzung und Pflege und nimmt genau diese Grabarten namentlich davon aus.
- Bei den Kolumbarien geht unsere Einstufung als pflegefrei allein auf Paragraf 36 Ziffer 1 der Friedhofssatzung zurück. Der Absatz spricht ausdrücklich vom Bepflanzen und Pflegen und nennt die Kolumbarien in der Ausnahme; ein Satz, der die Pflege ausdrücklich der Stadt zuweist, fehlt dagegen. Bei einer oberirdischen Nischenkammer gibt es allerdings keine Grabfläche, die zu pflegen wäre.
- Nicht pflegefrei sind das Erdreihengrab in allen drei Altersstufen, das Erdwahlgrab, das Urnenreihengrab, das Urnenwahlgrab und das Reihensammelgrab im Sternenkinderfeld. Paragraf 34 Ziffer 1 der Friedhofssatzung macht Angehörige und Nutzungsberechtigte dafür verantwortlich, dass alle Gräber gärtnerisch hergerichtet und gepflegt werden, Paragraf 36 Ziffer 1 verlangt Bepflanzung und Pflege, und Paragraf 37 Ziffer 1 lässt die Pflicht erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes erlöschen. Ungepflegte Gräber kann die Friedhofsverwaltung einebnen und einsäen lassen, die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
- Die Gebühren für Grabeinfassungen nach Paragraf 10 Absatz 1 haben wir nicht in die Grabpreise eingerechnet. Der Absatz erhebt sie nur auf den Quartieren, auf denen die Stadt Grabeinfassungen in Form von Trittplatten verlegt hat; welche Quartiere das sind, sagt die Satzung nicht. Die Beträge stehen deshalb unter den weiteren Gebühren: 290 Euro für ein Einzelreihengrab, 450 Euro für ein Einzelwahlgrab, 680 Euro für ein Doppelwahlgrab, 210 und 335 Euro für Urnengräber. Bei einer Zweitbelegung ermäßigen sie sich um die Hälfte.
- Wir setzen durchweg den schmalsten Satz an. Nicht enthalten sind die Friedhofskapelle mit 350 Euro auf dem Hauptfriedhof Frauenberg und 225 Euro auf den übrigen Friedhöfen, der Waschraum mit 140 Euro, die Leichenzelle mit 125 Euro für bis zu drei Tage und die Gefrierzelle mit 155 Euro. Ebenso weggelassen sind die Zuschläge nach Paragraf 7 Absatz 2 für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten, also freitags ab 12.30 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags: 150 Euro bei Erdbestattung und 75 Euro bei Urnenbestattung.
- Die Nutzungsdauer und die Ruhefrist fallen bei den Wahlgräbern auseinander. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Paragraf 6 a Absatz 1 Buchstaben c und d vierzig Jahre, die Ruhefrist einer einzelnen Bestattung nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig. Beide Felder sind hier getrennt gefüllt. Umgekehrt kann die Ruhefrist das Nutzungsrecht überschreiten: Auf dem Erweiterungsteil des Friedhofs Hohe Luft beträgt sie bei Erwachsenen 35 Jahre, während das Reihengrab nur 25 Jahre Nutzungsrecht trägt. Paragraf 5 Absatz 3 verlangt dann eine anteilmäßige Nachzahlung.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für die kommunalen und die unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe in den Stadtteilen Allmershausen, Asbach, Beiershausen, Heenes, Hohe Luft, Johannesberg, Kathus, Kohlhausen und Sorga sowie für die Friedhofskapelle im Stadtteil Petersberg. Der Hauptfriedhof Frauenberg wird in Paragraf 1 nicht genannt, fällt aber unter denselben Tarif: Er ist nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung 67/04 im Grundbuch als Eigentum der Stadt eingetragen, alle Arbeiten auf dem Friedhof sind Sache der Stadt und werden durch städtisches Personal ausgeführt, und Paragraf 1 seiner Gebührenordnung 67/05 erhebt die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der städtischen Friedhofsgebührensatzung. Die Gebührensatzung selbst bestätigt das, indem sie in Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe j und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a eigene Sätze für den Hauptfriedhof Frauenberg festsetzt. Verwaltet wird der Frauenberg von einer Friedhofskommission unter dem Vorsitz des Gesamtverbandes der evangelischen Kirchengemeinden Bad Hersfeld.
- Der Friedhof Petersberg ist hier nicht erfasst. Er hat mit dem Stadtrecht 67/16 und 67/17 eine eigene Friedhofs- und Gebührenordnung, die ein Friedhofsausschuss erlassen hat und die das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 21.12.2007 kirchenaufsichtlich genehmigt hat; Paragraf 7 Ziffer 4 lässt die an die Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren ausdrücklich unberührt. Das ist ein kirchlicher Friedhof, und kirchliche Gebührenordnungen gehören nicht in diesen Bestand. Seine Beträge liegen deutlich niedriger als die städtischen: 400 Euro für eine Erdgrabstätte je Grabstelle, 350 Euro für eine Urnengrabstätte, dazu 150 beziehungsweise 100 Euro für die Friedhofseinrichtungen und 500 beziehungsweise 200 Euro für das Ausheben und Schließen des Grabes. Die Friedhofskapelle in Petersberg fällt dagegen unter die städtische Satzung.
- Die Anschrift und die Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung nennt die Stadt nicht auf einer eigenen Seite. Wir haben sie aus zwei Quellen zusammengesetzt: Das Stadtrecht führt das Friedhofswesen durchgehend unter der Ziffer 67, und das Verwaltungsportal des Landes Hessen führt die Kreisstadt Bad Hersfeld mit dem Bereich 67 Friedhofsverwaltung unter der Breitenstraße 57 und der Rufnummer 06621 201-787. Die Seite Verwaltungsstandorte der Stadt nennt für das Städtische Gebäude Breitenstraße 57 genau die hier eingetragenen Sprechzeiten.
Friedhöfe in Bad Hersfeld und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in Bad HersfeldLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld, Stadtrecht 67/03 beschlossen am 14.08.2008, in der Fassung der 3. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, bekannt gemacht am 24.12.2022, in Kraft seit 25.12.2022
- Friedhofssatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld für die kommunalen und unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe, Stadtrecht 67/02, mit den Ruhefristen, den Grabarten und der Pflegezuständigkeit beschlossen am 21.07.2005, in der Fassung der 5. Änderung vom 20.12.2022, in Kraft seit 25.12.2022
- Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Frauenberg in Bad Hersfeld, Stadtrecht 67/05, die den Hauptfriedhof an die städtische Friedhofsgebührensatzung bindet Beschluss der Friedhofskommission vom 08.10.1981, in Kraft seit 01.01.1982
- Kreisstadt Bad Hersfeld, Verzeichnis Stadtrecht mit den Ziffern 67/02 bis 67/17 zum Friedhofswesen Stand der Abfrage am 04.09.2026, verlinkt als geltende Fassungen die Dateien mit dem Zusatz ab 25.12.2022
- Kreisstadt Bad Hersfeld, Verzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen der Jahre 2021 bis 2026 Stand der Abfrage am 04.09.2026, jüngste Friedhofsbekanntmachungen vom 22.12.2022
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.