Bad Wildungen, Hessen, AGS 06635003
Friedhofsgebühren in Bad Wildungen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Wildungen, Ortsrecht G 04, in der Fassung vom 01.03.2021, nach Paragraf 9 in Kraft am Tage nach ihrer Bekanntmachung. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Wildungen und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Bad Wildungen, Friedhofsverwaltung im Bauamt.
- 390,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.440,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Urnenreihengrabstätte für bis zu zwei Urnen, mit Beisetzung
Familienwahlgrabstätte mit Gestaltungsvorschrift, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bad Wildungen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Wildungen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste Erdgrab der Stadt. Der Preis besteht aus 360 Euro Nutzungsgebühr und 110 Euro Einebnungsgebühr, die nach dem Schlusssatz des Paragrafen 2 Absatz 5 bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben wird. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich, wohl aber nach Absatz 4 eine einmalige Verlängerung um fünf Jahre zur weiteren Pflege, wenn es die Belegung zulässt. In jeder Reihengrabstätte dürfen nach Absatz 3 neben der Leiche zusätzlich zwei Urnen von Angehörigen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 20 Absatz 1 nimmt von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung nur die Rasen- und die Baumgrabstätten aus. | 470,00 € | 450,00 € | 920,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absätze 3 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragraf 15 der Friedhofssatzung |
| RasenreihengrabstättePflegefrei, weil Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung lautet: Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Rasengrabstätten sowie der Baumgrabstätten, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Die Pflicht des Paragrafen 30 Absatz 1 gilt ausdrücklich nur im Rahmen dieser Vorschrift, und Paragraf 31 Absatz 3 sagt, dass die Rasenpflege von der Friedhofsverwaltung ausgeführt wird. Zulässig ist nach Paragraf 18 Absatz 3 eine bodengleich verlegte Rasenplatte von 0,40 mal 0,40 Meter ohne aufgesetzte Buchstaben. Anders als beim gewöhnlichen Reihengrab ist eine Verlängerung ausgeschlossen: Paragraf 18 Absatz 2 sagt, nur das Nutzungsrecht an Rasenwahlgräbern sei verlängerbar. Der Aufschlag von 185 Euro gegenüber dem Reihengrab ergibt auf dreißig Jahre 6,17 Euro je Jahr. | 655,00 € | 450,00 € | 1.105,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absätze 3 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragrafen 18 und 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Kinder bis zu 5 JahrenDiese Grabstätte steht nur Verstorbenen bis zu fünf Jahren offen; Paragraf 2 Absatz 3 grenzt sie ausdrücklich gegen die Grabstätte für Personen über fünf Jahre ab. Auch die Bestattungsgebühr ist niedriger: Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d nennt für das Öffnen und Schließen des Kindergrabes 225 Euro statt 450 Euro. Die Ruhezeit ist mit dreißig Jahren dieselbe wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 11 der Friedhofssatzung kennt für Kinder keine kürzere Frist. In die Nutzungsgebühr ist die Einebnungsgebühr von 110 Euro je Grabstelle eingerechnet, die Paragraf 2 Absatz 5 ohne Unterscheidung nach dem Alter erhebt. Nicht pflegefrei. | 250,00 € | 225,00 € | 475,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absätze 4 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung, Paragraf 15 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte ohne Gestaltungsvorschrift, je GrabstelleDer Betrag gilt nach dem Wortlaut des Paragrafen 2 Absatz 1 für eine Grabstelle; eine mehrstellige Wahlgrabstätte kostet ein Vielfaches. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung vierzig Jahre und wird in der Regel erst bei der ersten Beisetzung vergeben; ein Vorabkauf ist nur zulässig, wenn die erwerbende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat. Jede Wahlgrabstelle kann nach Absatz 3 mit einem Sarg und zwei Urnen oder mit nur vier Urnen belegt werden. Ohne Gestaltungsvorschrift heißt nach Paragraf 23, dass die Grabmale in Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen unterliegen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 die anteilige Grabstellengebühr, hier 21,75 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 14 Absatz 9 sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der gesamten Wahlgrabstätte. | 980,00 € | 450,00 € | 1.430,00 € | 40 J. | Paragraf 2 Absätze 1, 2 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragrafen 14 und 23 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte mit Gestaltungsvorschrift, je GrabstelleMit Gestaltungsvorschrift heißt, dass die Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegt. Dort schreibt Paragraf 22 der Friedhofssatzung Werkstoffe und Höchstmaße vor, etwa Stelen von 0,60 bis 1,30 Meter Höhe bei einstelligen Wahlgräbern, und verbietet Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies. Die Einfassungen, Rasenkantensteine und Schrittplatten zwischen den Gräbern verlegt nach Paragraf 22 Absatz 3 Buchstabe a die Friedhofsverwaltung einheitlich und geländebündig. Nicht pflegefrei, und das ist die feine Unterscheidung: Paragraf 31 Absatz 3 weist zwar den Rasen zwischen den Gräbern der Friedhofsverwaltung zu, Absatz 1 desselben Paragrafen verlangt aber vom Nutzungsberechtigten eine Grundbepflanzung, die mindestens vier Fünftel der Grabstätte überdeckt. Rahmenpflege ist nicht Grabpflege. Die Verlängerung kostet anteilig 23,50 Euro je Jahr. | 1.050,00 € | 450,00 € | 1.500,00 € | 40 J. | Paragraf 2 Absätze 1, 2 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragrafen 22 und 31 der Friedhofssatzung |
| Familienwahlgrabstätte ohne Gestaltungsvorschrift, je GrabstelleDie Familienwahlgrabstätte ist in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung als eigene Grabart neben der gewöhnlichen Wahlgrabstätte aufgeführt, ein- und mehrstellig. Worin sie sich sonst unterscheidet, sagt die Satzung nicht; Paragraf 14 Absatz 3 vermerkt nur, dass Familienwahlgrabstätten mit und ohne Gestaltungsvorschriften unterschiedliche Größen haben. Der Preis ist gut das Doppelte der gewöhnlichen Wahlgrabstätte und gilt trotzdem nach dem Wortlaut des Paragrafen 2 Absatz 1 je Grabstelle. Die Verlängerung kostet anteilig 43,75 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei. | 1.860,00 € | 450,00 € | 2.310,00 € | 40 J. | Paragraf 2 Absätze 1, 2 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung |
| Familienwahlgrabstätte mit Gestaltungsvorschrift, je GrabstelleMit 1.880 Euro je Grabstelle ist das die höchste Nutzungsgebühr der Satzung, und sie ist auf den Cent das Doppelte der Wahlgrabstätte mit Gestaltungsvorschrift. Für die Gestaltung gelten die erhöhten Anforderungen des Paragrafen 22 der Friedhofssatzung; bei mehrstelligen Wahlgräbern sind dort Stelen von 0,80 bis 1,30 Meter Höhe bei einer Mindeststärke von 0,16 Meter zugelassen. Nach Paragraf 20 Absatz 10 ist bei mehrstelligen Wahlgräbern mit der ersten Beisetzung die Einfassung entsprechend der Gesamtgröße des gewünschten Wahlgrabs herzustellen. Die Verlängerung kostet anteilig 47 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei, siehe Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 1.990,00 € | 450,00 € | 2.440,00 € | 40 J. | Paragraf 2 Absätze 1, 2 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragrafen 22 und 31 der Friedhofssatzung |
| Rasenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsvorschrift, je GrabstellePflegefrei, weil Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Rasengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und Paragraf 31 Absatz 3 die Rasenpflege der Friedhofsverwaltung zuweist. Die Rechenprobe stützt es: Der Aufschlag von 560 Euro gegenüber dem Wahlgrab ohne Gestaltungsvorschrift ergibt auf vierzig Jahre genau 14,00 Euro je Jahr, einen glatten Jahressatz in der Größenordnung der 11,00 Euro, die Paragraf 2 Absatz 5 für den Pflegeaufwand einer vorzeitig aufgegebenen Erdgrabstelle je Jahr verlangt. Zulässig ist nach Paragraf 18 Absatz 3 eine bodengleich verlegte Rasenplatte, bei einstelligen Gräbern 0,40 mal 0,40 Meter, bei mehrstelligen 1,00 mal 0,60 Meter. Das Rasenwahlgrab ist nach Paragraf 18 Absatz 2 die einzige Rasengrabart, deren Nutzungsrecht verlängert werden kann; die Verlängerung kostet anteilig 35,75 Euro je Jahr. | 1.540,00 € | 450,00 € | 1.990,00 € | 40 J. | Paragraf 2 Absätze 1, 2 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragrafen 18 und 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
7 Grabarten für die Urne in Bad Wildungen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für bis zu zwei UrnenDas günstigste Grab der Stadt überhaupt: 220 Euro Nutzung und 170 Euro Beisetzung. Der Tarif nennt bis zu zwei Urnenbeisetzungen und zwanzig Jahre Nutzung, und Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung bestätigt beides; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an, und die Ruhefrist von zwanzig Jahren muss für jede Urne gewahrt bleiben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach demselben Absatz nur im Ausnahmefall möglich; daneben greift über Paragraf 16 Absatz 4 die einmalige Verlängerung um fünf Jahre nach Paragraf 15 Absatz 4. Die Maße einer Urnenreihengrabstätte sind laut Belegungsplan unterschiedlich. Nicht pflegefrei: Paragraf 20 Absatz 1 nimmt nur Rasen- und Baumgrabstätten von der Bepflanzungspflicht aus. | 220,00 € | 170,00 € | 390,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 2 und Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenrasenreihengrabstätte für eine UrnePflegefrei, weil Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Rasengrabstätten von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung ausnimmt und Paragraf 31 Absatz 3 die Rasenpflege der Friedhofsverwaltung zuweist. Der Tarif lässt anders als beim Urnenreihengrab nur eine Urnenbeisetzung zu, kostet aber 155 Euro mehr; ein Vergleich der beiden Zeilen taugt deshalb nicht als Pflegeprobe. Zulässig ist nach Paragraf 18 Absatz 3 eine bodengleich verlegte Rasenplatte von 0,40 mal 0,40 Meter ohne aufgesetzte Buchstaben. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 2 zwanzig Jahre und ist nicht verlängerbar; verlängerbar ist dort allein das Rasenwahlgrab. | 375,00 € | 170,00 € | 545,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 3 und Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung, Paragrafen 18 und 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung vierzig Jahre, doppelt so lange wie die Ruhezeit einer Asche, und die Grabstätte nimmt bis zu vier Urnen auf; die Beisetzungsgebühr von 170 Euro fällt je Urne an. Für die Gestaltung lässt Paragraf 22 Absatz 4 Buchstabe c Stein-, Holz-, Glas- und Metallzeichen bis zu einem Meter Höhe und liegende Platten bis 0,40 mal 0,40 Meter zu. Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 16 Absatz 5 berechtigt, die Aschenurnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde zu übergeben. Nicht pflegefrei. Einen Satz für die Verlängerung nennt die Gebührensatzung nur in Paragraf 2 Absatz 2 und damit nur für die Erdwahlgräber. | 580,00 € | 170,00 € | 750,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung, Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Baumgrabstätte für eine UrneDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Pflegefrei, weil Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung neben den Rasengrabstätten ausdrücklich auch die Baumgrabstätten von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Paragraf 17 Absatz 7 verbietet zudem das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Figuren und Ähnlichem; es gibt also nichts zu pflegen. Die Beisetzung darf nach Absatz 1 nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen, Überurnen sind nicht gestattet, und Paragraf 9 Absatz 3 nimmt die Baumgrabstätten von der sonst erlaubten Verwendung von Überurnen ausdrücklich aus. Das Einzelgrab misst 0,50 mal 0,50 Meter; zulässig ist eine unpolierte Rasenplatte aus Naturstein von 0,50 mal 0,40 Meter ohne aufgesetzte Buchstaben. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 17 Absatz 3 nur bei Doppelgrabstätten möglich, und der Erwerb ist nach Absatz 8 nur anlässlich eines Todesfalles zulässig. | 350,00 € | 170,00 € | 520,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 4 und Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung, Paragrafen 17 und 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Baumgrabstätte für zwei UrnenPflegefrei aus demselben Grund wie das Baumeinzelgrab: Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung nimmt die Baumgrabstätten von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Der Preis ist auf den Cent das Doppelte des Einzelgrabes, die Beisetzungsgebühr von 170 Euro fällt je Urne an. Das Doppelgrab misst nach Paragraf 17 Absatz 5 einen Meter mal 0,50 Meter. Es ist die einzige Baumgrabart, deren Nutzungsrecht verlängert werden kann, und auch das nur zu einem Zweck: Paragraf 17 Absatz 3 lässt die Verlängerung ausschließlich zur Beisetzung der zweiten Urne unter Einhaltung der Mindestruhezeit zu. Einen Gebührensatz für diese Verlängerung nennt die Gebührensatzung nicht. | 700,00 € | 170,00 € | 870,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 4 und Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung, Paragrafen 17 und 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Waldgrabstätte im Ruhehain für eine UrneDer Ruhehain ist nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung ein eigener Friedhof der Stadt. Waldgrabstätten sind nach Paragraf 17a Absatz 1 Urnengrabstätten im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume, und es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Sie sind nicht reservierbar; erst mit einer Beisetzung können nach Absatz 4 bis zu sechs Grabstätten an einem gewünschten Baum erworben werden. Nach Absatz 6 dürfen dort auch Verstorbene beigesetzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Bad Wildungen hatten. Grabmale und Grabschmuck sind nach Absatz 7 dauerhaft nicht zulässig; ein Namensschild an der Nummernstele des Baumes gibt es auf Wunsch gegen 40 Euro. Trotzdem führen wir die Grabart nicht als pflegefrei: Die Ausnahme des Paragrafen 20 Absatz 1 nennt die Baumgrabstätten und nicht die Waldgrabstätten, und die Satzung hält beide sonst auseinander. Zur Pflege der Waldgrabstätte sagt keine der beiden Satzungen etwas. | 500,00 € | 170,00 € | 670,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 5 und Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung, Paragraf 17a der Friedhofssatzung |
| Waldgrabstätte im Ruhehain bei Erwerb von zwei bis sechs Grabstätten, je GrabstätteWer an einem Baum zwei bis sechs Waldgrabstätten erwirbt, zahlt je Grabstätte 600 Euro statt 500 Euro, bekommt dafür aber vierzig statt zwanzig Jahre Nutzungsrecht und die Möglichkeit der Verlängerung; so sagt es Paragraf 17a Absatz 5 der Friedhofssatzung, und der Tarif setzt in Klammern hinzu, die Zahl der Urnenbeisetzungen richte sich nach der Zahl der erworbenen Grabstätten. Über die Zahl der an einem Baum zulässigen Waldgrabstätten entscheidet nach Absatz 2 die Friedhofsverwaltung im Einzelfall anhand der örtlichen Gegebenheiten. Ein Baum darf nach Absatz 9 nur aus Gründen der Verkehrssicherheit oder bei wesentlicher Beschädigung entfernt werden, und dann folgt eine Ersatzpflanzung oder der Verbleib eines Reststammes. Nicht pflegefrei, aus demselben Grund wie die einzelne Waldgrabstätte. | 600,00 € | 170,00 € | 770,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Absatz 5 und Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung, Paragraf 17a Absätze 4 und 5 der Friedhofssatzung |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Wildungen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schließen des Wahl- und Reihengrabes | 450,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Öffnen des Wahl- und Reihengrabes ohne Schließen | 370,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Öffnen und Schließen des Kindergrabes | 225,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Öffnen des Kindergrabes ohne Schließen | 140,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Öffnen und Schließen des Urnengrabes | 170,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Öffnen des Urnengrabes ohne Schließen | 145,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Bestattung an Samstagen | Der Zuschlag beträgt 50 Prozent, und zwar nach dem Wortlaut auf die Gebühren gemäß Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a, also auf die Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier. An Sonn- und Feiertagen finden nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung keine Bestattungen statt. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Jeder Totenträger, der von der Stadt gestellt wird | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Wahlgrab mit Gestaltungsvorschrift, Erwerb des 40jährigen Nutzungsrechts je Grabstelle | 940,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Wahlgrab ohne Gestaltungsvorschrift, Erwerb des 40jährigen Nutzungsrechts je Grabstelle | 870,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Familiengrab mit Gestaltungsvorschrift, Erwerb des 40jährigen Nutzungsrechts je Grabstelle | 1.880,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Familiengrab ohne Gestaltungsvorschrift, Erwerb des 40jährigen Nutzungsrechts je Grabstelle | 1.750,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Rasenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsvorschrift, Erwerb des 40jährigen Nutzungsrechts je Grabstelle | 1.430,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdwahlgrab | Die Satzung nennt keinen Betrag, sondern die anteilige Grabstellengebühr nach Paragraf 2 Absatz 1. Auf ein Jahr sind das 21,75 Euro beim Wahlgrab ohne und 23,50 Euro beim Wahlgrab mit Gestaltungsvorschrift, 43,75 Euro beim Familiengrab ohne und 47 Euro beim Familiengrab mit Gestaltungsvorschrift sowie 35,75 Euro bei der Rasenwahlgrabstätte. | Paragraf 2 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Reihengrab für Personen über 5 Jahre, 30jähriges Nutzungsrecht | 360,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Rasenreihengrab, 30jähriges Nutzungsrecht | 545,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren, 30jähriges Nutzungsrecht | 140,00 € | Paragraf 2 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstelle, je Grabstelle | 110,00 € | Paragraf 2 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Pflegeaufwand bei vorzeitiger Aufgabe einer Erdgrabstelle, je Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit | 11,00 € | Paragraf 2 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnenbeisetzungen, 40 Jahre Nutzung | 580,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, 20 Jahre Nutzung | 220,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Urnenrasenreihengrab für eine Urnenbeisetzung, 20 Jahre Nutzung | 375,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Baumgrabstätte bei einer Urnenbeisetzung, 20 Jahre Nutzung | 350,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Baumgrabstätte bei zwei Urnenbeisetzungen, 20 Jahre Nutzung | 700,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Waldgrabstätte im Ruhehain für eine Urnenbeisetzung, 20 Jahre Nutzung | 500,00 € | Paragraf 3 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Waldgrabstätte im Ruhehain bei Erwerb von zwei bis sechs Grabstätten, je Grabstätte, 40 Jahre Nutzung | 600,00 € | Paragraf 3 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Urnengrabstelle, je Grabstelle | 54,00 € | Paragraf 3 Absatz 6 der Gebührensatzung |
| Pflegeaufwand bei vorzeitiger Aufgabe einer Urnengrabstelle, je Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit | 6,00 € | Paragraf 3 Absatz 6 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier | 270,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Benutzung der Leichenräume, je angefangenem Tag | 46,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Benutzung des Sezierraumes | 180,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung von Urnen ab dem 6. Tag, je angefangenem Tag | 6,50 € | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Ausgrabung von Personen über 5 Jahren | 660,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausgrabung von Kindern bis zu 5 Jahren | 395,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausgrabung von Urnen | 138,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung von Leichen und Urnen | Es gelten dieselben Gebühren wie für die Grabherstellung nach Paragraf 4 Absatz 1, also 450 Euro für das Wahl- und Reihengrab, 225 Euro für das Kindergrab und 170 Euro für das Urnengrab. | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Aufstellung eines genehmigten stehenden Grabmales, je Grabstelle | 100,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Aufstellung eines genehmigten liegenden Grabmales, je Grabstelle | 50,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Aufstellung eines genehmigten Grabmales auf einer Urnengrabstätte, je Grabstelle | 50,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Vorläufige Grabeinfassung einschließlich Grabmal aus Holz | 10,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Zulassungskarte für Gewerbetreibende | 13,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Namensschild aus Aluminium für Waldgrabstätten im Ruhehain | 40,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Härteausgleich | Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann der Magistrat sie auf Antrag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen. | Paragraf 7 der Gebührensatzung |
| Zusätzliche Leistungen des städtischen Bauhofs | Leistungen, die die Satzung nicht erfasst, werden nach Aufwand und den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Bauhofs berechnet. Einen Verrechnungssatz nennt die Satzung nicht. | Paragraf 8 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Bad Wildungen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.720,00 €
Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre in Bad Wildungen, über 30 Jahre, das sind 290,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absätze 3 und 5 sowie Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragraf 15 der Friedhofssatzung | 470,00 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung | 450,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 920,00 € |
Das günstigste Erdgrab der Stadt. Der Preis besteht aus 360 Euro Nutzungsgebühr und 110 Euro Einebnungsgebühr, die nach dem Schlusssatz des Paragrafen 2 Absatz 5 bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben wird. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich, wohl aber nach Absatz 4 eine einmalige Verlängerung um fünf Jahre zur weiteren Pflege, wenn es die Belegung zulässt. In jeder Reihengrabstätte dürfen nach Absatz 3 neben der Leiche zusätzlich zwei Urnen von Angehörigen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 20 Absatz 1 nimmt von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung nur die Rasen- und die Baumgrabstätten aus.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Wildungen, Ortsrecht G 04, in der Fassung vom 01.03.2021, nach Paragraf 9 in Kraft am Tage nach ihrer Bekanntmachung. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Bad Wildungen offenlässt
- Beide Satzungen tragen die Fassung vom 01.03.2021 und sind damit fünf Jahre alt. Wir haben an vier Stellen nach einer jüngeren gesucht. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das 44 Satzungen führt, davon genau eine Friedhofssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung ohne Nachtrag; die Liste ist gepflegt und enthält die Hauptsatzung 2026 sowie mehrere Satzungen mit dem Vermerk gültig ab 01.01.2026. Zweitens im Bürgerinfoportal des Sitzungsdienstes Session, dessen Dokumentensammlung Satzung am 04.09.2026 zuletzt geändert wurde und 57 Sätze führt; die beiden dort hinterlegten Friedhofsdateien sind mit denen des Ortsrechts bytegleich, also dieselbe Größe, dieselbe Prüfsumme und dieselbe Erzeugungszeit vom 10.03.2021. Drittens in der Recherche desselben Portals, die zum Wort Friedhof seit dem Beginn der Wahlzeit am 20.04.2026 weder eine Vorlage noch einen Beschluss kennt. Viertens auf der Seite Bekanntmachung und Ausschreibung, die am 05.09.2026 nur die melderechtliche Unterrichtung über Auskunfts- und Übermittlungssperren enthält. Eine jüngere Fassung ist danach nicht auffindbar.
- Beide Satzungen sind reine Bildscans ohne Textebene; der Vorabtest meldet bei drei und bei fünfzehn Seiten jeweils null Textzeichen. Sie sind deshalb mit PyMuPDF seitenweise mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen worden. Die Beträge sind gegen die HTML-Tabellen der Seite Friedhofs- und Bestattungswesen gegengeprüft: Alle fünfzehn Nutzungsgebühren stimmen zeichengleich überein. Eine fehlende führende Ziffer wie in Winnenden oder Wipperfürth liegt hier nicht vor.
- Die Einebnungsgebühr von 110 Euro je Grabstelle ist in die Nutzungsgebühr aller acht Erdgrabarten eingerechnet, weil Paragraf 2 Absatz 5 der Gebührensatzung mit dem Satz schließt: Die Gebühr für die Einebnung wird bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben. Das ist dieselbe Bauart wie in Braunschweig, Idstein und Eltville. Paragraf 28 Absatz 2 der Friedhofssatzung bestätigt, dass die Einebnung kostenpflichtig von den städtischen Friedhofsmitarbeitern vorgenommen wird, und Paragraf 30 Absatz 5 legt die Kosten dem Nutzungsberechtigten auf.
- Für Urnengrabstätten haben wir die Einebnungsgebühr NICHT eingerechnet. Paragraf 3 Absatz 6 nennt dafür 54 Euro je Grabstelle, lässt aber genau den Satz weg, der in Paragraf 2 Absatz 5 die Fälligkeit auf den Erwerb des Nutzungsrechtes vorverlegt. Ob das ein Redaktionsversehen ist, lässt sich der Satzung nicht entnehmen; für die systematische Lesart spricht, dass Paragraf 6 Absatz 1 bei den Grabmalgebühren aller Grabarten auf die Regelung nach Paragraf 2 Nummer 5 verweist. Wir bleiben beim Wortlaut. Wer die 54 Euro einrechnen will, addiert sie auf jede der sieben Urnengrabarten.
- Pflegefrei sind vier Grabarten, und der Beleg ist eine Ausnahme statt einer Zusage. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung lautet: Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Rasengrabstätten sowie der Baumgrabstätten, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Paragraf 30 Absatz 1 lässt die Instandhaltungspflicht ausdrücklich nur im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 20 bestehen. Wer die Pflege stattdessen leistet, sagt Paragraf 31 Absatz 3 für die Rasenflächen: Die Rasenpflege wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt, damit der gleichmäßige und einheitliche Rasenschnitt gewährleistet ist. Ein Satz, der die Pflege dieser Gräber wörtlich der Stadt zuweist, steht in keiner der beiden Satzungen; wir stützen uns deshalb auf die Ausnahme und nennen sie hier offen. Gegenläufig ist Paragraf 30 Absatz 3, der den Nutzungsberechtigten allgemein für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich macht.
- Die Waldgrabstätte im Ruhehain führen wir nicht als pflegefrei, obwohl dort nach Paragraf 17a Absatz 7 der Friedhofssatzung weder Grabmale noch Grabschmuck dauerhaft angebracht werden dürfen. Die Ausnahme des Paragrafen 20 Absatz 1 nennt die Baumgrabstätten und nicht die Waldgrabstätten, und die Satzung hält beide sonst sauber auseinander: Paragraf 13 Absatz 2 führt sie unter den Buchstaben m und o getrennt auf, Paragraf 17 regelt die Baumbestattung und Paragraf 17a die Waldgrabstätte. Zur Pflege der Waldgrabstätte sagt keine der beiden Satzungen etwas, und Schweigen ist kein Beleg. Auf die günstigsten Preise wirkt sich die Entscheidung nicht aus, weil die Baumgrabstätte mit 350 Euro ohnehin unter der Waldgrabstätte mit 500 Euro liegt.
- Die Rechenprobe zur Pflege fällt gemischt aus. Die Rasenwahlgrabstätte kostet 560 Euro mehr als das Wahlgrab ohne Gestaltungsvorschrift, auf vierzig Jahre genau 14,00 Euro je Jahr; das ist ein glatter Jahressatz und liegt neben den 11,00 Euro, die Paragraf 2 Absatz 5 für den Pflegeaufwand einer vorzeitig aufgegebenen Erdgrabstelle je Jahr nennt. Beim Rasenreihengrab ergibt dieselbe Rechnung 185 Euro auf dreißig Jahre und damit 6,17 Euro, beim Urnenrasenreihengrab 155 Euro auf zwanzig Jahre und damit 7,75 Euro; beides ist nicht glatt, und die beiden Urnenzeilen sind ohnehin nicht vergleichbar, weil das Urnenreihengrab zwei Urnen aufnimmt und das Urnenrasenreihengrab eine. Getragen wird unsere Einordnung deshalb von Paragraf 20 Absatz 1 und nicht von der Rechnung.
- Die Wahlgrabgebühren gelten je Grabstelle. Paragraf 2 Absatz 1 sagt wörtlich, die Gebühr für den Erwerb des 40jährigen Nutzungsrechts betrage für eine Grabstelle als Wahlgrab, Familiengrab oder Rasenwahlgrabstätte die genannten Beträge; Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung kennt alle diese Grabarten ein- und mehrstellig. Eine zweistellige Wahlgrabstätte ohne Gestaltungsvorschrift kostet danach 1.740 Euro Nutzungsgebühr zuzüglich zweimal 110 Euro Einebnung. Worin sich das Familiengrab sonst von der gewöhnlichen Wahlgrabstätte unterscheidet, sagt keine der beiden Satzungen; Paragraf 14 Absatz 3 vermerkt nur, dass Familienwahlgrabstätten mit und ohne Gestaltungsvorschriften unterschiedliche Größen haben.
- Die Bestattungsgebühr haben wir mit dem vollen Satz für Öffnen und Schließen angesetzt. Paragraf 4 Absatz 1 nennt unter Buchstabe a das bloße Öffnen des Wahl- und Reihengrabes mit 370 Euro und unter Buchstabe b das Öffnen und Schließen mit 450 Euro; beim Urnengrab stehen 145 und 170 Euro nebeneinander. Die beiden Zeilen schließen einander aus, sie addieren sich nicht. Der niedrigere Satz greift, wenn nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung in Nachbarschaftshilfe verfüllt wird, was dort als in einzelnen Stadtteilen üblich beschrieben ist. Welche Stadtteile das sind, sagt die Satzung nicht.
- Nicht eingerechnet sind die Trauerfeier in der Friedhofskapelle mit 270 Euro nach Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a, die Benutzung der Leichenräume mit 46 Euro je angefangenem Tag, die Totenträger mit 40 Euro je Träger und die Grabmalgebühr nach Paragraf 6 mit 100 Euro für ein stehendes und 50 Euro für ein liegendes Grabmal. Nach Paragraf 35 der Friedhofssatzung können Trauerfeiern in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden, die Kapelle ist also keine Pflicht. Die Aufbewahrung ist dagegen kaum zu vermeiden: Paragraf 34 Absatz 2 verlangt, dass Leichen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden, lässt dafür aber ausdrücklich auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern und Bestattungsunternehmen zu.
- Der Samstagszuschlag ist im Wortlaut widersprüchlich. Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe g sagt, für die Bestattung an Samstagen werde ein Zuschlag von 50 Prozent auf die Gebühren gemäß Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a erhoben. Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a ist aber die Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier mit 270 Euro und nicht die Grabherstellung; gemeint sein dürfte Absatz 1 Buchstabe a. Wir geben die Regel im Wortlaut wieder und rechnen sie nicht ein, weil unsere Beträge den Werktag abbilden. An Sonn- und Feiertagen finden nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung ohnehin keine Bestattungen statt.
- Für die Verlängerung von Urnengrabstätten nennt die Gebührensatzung keinen Satz. Paragraf 2 Absatz 2 regelt die anteilige Grabstellengebühr ausdrücklich nur für Wahlgräber und steht im Abschnitt über die Grabstätten für Erdbestattungen; Paragraf 3 kennt keine entsprechende Bestimmung. Verlängerungsfähig sind nach der Friedhofssatzung aber sehr wohl das Urnenwahlgrab, das Urnenreihengrab im Ausnahmefall, die Baumgrabstätte als Doppelgrab zur Beisetzung der zweiten Urne und die mehrfach erworbene Waldgrabstätte. Was das kostet, sagt die Satzung nicht.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für fünfzehn Friedhöfe: Albertshausen, Altwildungen, Armsfeld, Bad Wildungen Hauptfriedhof, Bergfreiheit, Braunau, Frebershausen, Hüddingen, Hundsdorf, Mandern, Odershausen, Reinhardshausen, Reitzenhagen, Wega und den Ruhehain. Welche Grabart auf welchem dieser Friedhöfe angeboten wird, sagt keine der beiden Satzungen; nur die Waldgrabstätte ist über den Ruhehain örtlich festgelegt. Nach Paragraf 3 Absatz 3 erfolgt die Bestattung von Einwohnerinnen und Einwohnern in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
- Die Friedhofsverwaltung hat keine eigene Anschrift. Die Seite Friedhofs- und Bestattungswesen nennt als zuständige Stelle das Bauamt der Stadt Bad Wildungen, Am Markt 1, mit zwei Ansprechpartnerinnen, Bianka Mrzyglod unter 05621 701409 und Bettina Vonde unter 05621 701413. Wir tragen die erste der beiden Nummern ein. Die Sprechzeiten sind die des Bauamtes; die Stadt bittet für jeden Besuch im Rathaus um eine telefonische Terminabsprache unter 05621 7010.
- Die Gebührensatzung kennt weder eine Umsatzsteuerklausel noch einen Vervielfältiger aus der Haushaltssatzung noch einen Verweis auf einen jährlichen Ratsbeschluss. Alle Beträge dieser Erfassung sind Endbeträge. Für Leistungen, die die Satzung nicht erfasst, verweist Paragraf 8 auf den Aufwand und die jeweils gültigen Verrechnungssätze des städtischen Bauhofs; einen Verrechnungssatz nennt sie nicht.
Friedhöfe in Bad Wildungen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in Bad WildungenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Wildungen, Ortsrecht G 04 in der Fassung vom 01.03.2021, nach Paragraf 9 in Kraft am Tage nach ihrer Bekanntmachung
- Friedhofssatzung der Stadt Bad Wildungen, Ortsrecht 06 in der Fassung vom 01.03.2021, nach Paragraf 39 in Kraft am Tage nach ihrer Veröffentlichung, setzt die Friedhofssatzung vom 07.01.2012 außer Kraft
- Stadt Bad Wildungen, Satzungen Stand 05.09.2026, 44 Satzungen, darunter genau eine Friedhofssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung ohne Nachtrag, daneben mehrere Satzungen mit dem Vermerk gültig ab 01.01.2026
- Stadt Bad Wildungen, Bürgerinfoportal des Sitzungsdienstes Session, Dokumentensammlung Satzung Stand 04.09.2026, 57 Sätze; die beiden Friedhofsdateien sind mit denen des Ortsrechts bytegleich
- Stadt Bad Wildungen, Friedhofs- und Bestattungswesen mit beiden Gebührentabellen und den Ansprechpartnerinnen Stand 05.09.2026, alle fünfzehn Beträge stimmen zeichengleich mit dem unterschriebenen PDF überein
- Stadt Bad Wildungen, Öffnungszeiten der Ämter Stand 05.09.2026, Sprechzeiten des Bauamtes und Bitte um telefonische Terminabsprache
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.