Rotenburg an der Fulda, Hessen, AGS 06632018
Friedhofsgebühren in Rotenburg an der Fulda, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, beschlossen am 25.06.2009, konsolidierte Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, ausgefertigt am 08.09.2020; Paragraf 14 nennt die I. Änderung (01.09.2013), die II. Änderung (01.01.2016) und die III. Änderung (01.11.2018). Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Rotenburg an der Fulda und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 705,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.060,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 10
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattungen, auf allen vier städtischen Friedhöfen
Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre, mit Beisetzung
Rasenreihengrabstätte für eine Erdbestattung von Personen über 5 Jahren, 25 Jahre, Grabpflege durch die Stadt, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018
Was ein Grab in Rotenburg an der Fulda kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Rotenburg an der Fulda
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 25 JahreDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt: 800,00 Euro für die Überlassung auf die Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren, dazu 560,00 Euro für das Ausheben und Schliessen, zusammen 1.360,00 Euro. Bemerkenswert ist der Zusatz im Tarif selbst: einschliesslich einer Gebühr für eine spätere Einebnung. Rotenburg rechnet das Abräumen am Ende also schon in den Erwerbspreis ein, und Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung sagt es noch einmal von der anderen Seite: Nach Ablauf der Ruhefrist werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschliesslich der Fundamente ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung entfernt, und die Kosten trägt sie, da diese bereits bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten waren. Das ist der Braunschweiger Fall mit umgekehrtem Vorzeichen: Die Räumungsgebühr ist nicht ein Aufschlag, den man übersehen könnte, sondern eine Leistung, die im Preis schon steckt. Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 gibt die Reihengrabstätte der Reihe nach und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist ab und schliesst Wiedererwerb und Verlängerung aus. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 zwei mal 0,80 Meter bei einem Abstand von einem halben Meter, die Tiefe beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 mindestens 0,90 Meter bis zur Sargoberkante. Eine Aschenbeisetzung ist in der Reihengrabstätte ausgeschlossen: Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe d in der Fassung der III. Änderung lässt Aschen zwar in Grabstätten für Erdbestattungen zu, nimmt die Reihengrabstätten aber ausdrücklich aus. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Paragraf 20 Absatz 2 drei Monate vorher öffentlich, durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld und wo vorhanden in den Aushangkästen bekannt gemacht. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften der Paragrafen 35 und 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. Paragraf 35 Absatz 4 legt das Entfernen verwelkter Blumen und Kränze den Nutzungsberechtigten auf, Paragraf 30 Nummer 9 in der Fassung der III. Änderung verpflichtet sie zusätzlich, die Wege zwischen den Grabstätten sauber zu halten, und Paragraf 30 Nummer 4 schreibt für diese Grabart eine Grabeinfassung vor. Eine Pflegeleistung der Stadt kommt für sie weder in der Friedhofssatzung noch im Tarif vor. | 800,00 € | 560,00 € | 1.360,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 12 Absatz 5, 18 und 19 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas Kindergrab hat eine eigene Ruhefrist: Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 setzt sie für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf zwanzig statt fünfundzwanzig Jahre. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 1 1,30 mal 0,60 Meter. Mit 600,00 Euro Nutzungsgebühr und 280,00 Euro Bestattungsgebühr kostet es 880,00 Euro und damit 480,00 Euro weniger als das Grab für Erwachsene; die Bestattungsgebühr ist auf den Cent die Hälfte. Auch hier ist die spätere Einebnung im Erwerbspreis enthalten. Paragraf 16 Absatz 2 lässt eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beisetzen. Für totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und für Föten öffnet Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 5 in der Fassung der III. Änderung die Bestattung auf Wunsch eines Angehörigen; eine Gebührenfreiheit wie in Bebra oder in Homberg (Efze) sieht der Tarif dafür nicht vor. Er kennt allerdings Paragraf 6 Absatz 4: Die Bestattung standesamtlich nicht anmeldepflichtiger Leibesfrüchte in einfacher fester Umhüllung, die ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, kostet 155,00 Euro, und ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht entsteht dabei nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften der Paragrafen 35 und 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. Paragraf 35 Absatz 4 legt das Entfernen verwelkter Blumen und Kränze den Nutzungsberechtigten auf, Paragraf 30 Nummer 9 in der Fassung der III. Änderung verpflichtet sie zusätzlich, die Wege zwischen den Grabstätten sauber zu halten, und Paragraf 30 Nummer 4 schreibt für diese Grabart eine Grabeinfassung vor. Eine Pflegeleistung der Stadt kommt für sie weder in der Friedhofssatzung noch im Tarif vor. | 600,00 € | 280,00 € | 880,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 12 Absatz 5 und 19 Absatz 1 Ziffer 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, 40 Jahre1.200,00 Euro je Grabstelle für vierzig Jahre, und diese vierzig Jahre sind durch eine Rechenprobe belegt und nicht nur behauptet: Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 setzt die Verlängerung auf 30,00 Euro je Grabstelle und Jahr, und 30,00 mal vierzig ergibt auf den Cent die 1.200,00 Euro des Ersterwerbs. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für vierzig Jahre, nur anlässlich eines Todesfalles, ohne Rechtsanspruch, und lässt es in der Regel einmal wiedererwerben oder verlängern. Jede Grabstelle kann nach Absatz 3 mit einem Sarg UND ZWEI URNEN belegt werden. Eine Besonderheit gilt für den Friedhof Rotenburg-Altstadt: Dort können auf vorhandenen Wahlgrabstätten keine Wiederbelegungen durch Erdbestattungen mehr erfolgen; wer dort erdbestatten will, muss nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 ein Nutzungsrecht an einer neuen Wahlgrabstätte erwerben, wobei eine Restlaufzeit der alten angerechnet wird. Ein zweiter Betrag gehört ins Bild, ist aber nicht eingerechnet: Die Einebnung der Wahlgrabstätte am Ende kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 510,00 Euro bei der Einzelwahlgrabstätte, 765,00 bei der Doppelwahlgrabstätte und 255,00 für jede weitere Grabstelle. Anders als bei den Reihengräbern steckt sie hier NICHT im Erwerbspreis. Sie ist aber vermeidbar, denn Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 lässt die Nutzungsberechtigten selbst oder durch eine beauftragte Firma abräumen, und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 lässt die Gebühr ausdrücklich erst nach erfolgter Einebnung entstehen. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften der Paragrafen 35 und 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. Paragraf 35 Absatz 4 legt das Entfernen verwelkter Blumen und Kränze den Nutzungsberechtigten auf, Paragraf 30 Nummer 9 in der Fassung der III. Änderung verpflichtet sie zusätzlich, die Wege zwischen den Grabstätten sauber zu halten, und Paragraf 30 Nummer 4 schreibt für diese Grabart eine Grabeinfassung vor. Eine Pflegeleistung der Stadt kommt für sie weder in der Friedhofssatzung noch im Tarif vor. | 1.200,00 € | 560,00 € | 1.760,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 21 und 22 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 |
| Rasenreihengrabstätte für eine Erdbestattung von Personen über 5 Jahren, 25 Jahre, Grabpflege durch die Stadt1.500,00 Euro Nutzungsgebühr plus 560,00 Euro Bestattung, zusammen 2.060,00 Euro. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Reihengrabstätte beträgt 700,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre, also 28,00 Euro im Jahr, und das ist der Preis der Pflege. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 nennt für Rasenreihengrabstätten einen einzigen Betrag, gleich ob eine Erdbestattung von Personen über fünf Jahren oder eine Urnenbeisetzung darin stattfindet; die Laufzeit richtet sich nach der jeweiligen Ruhefrist und ist deshalb bei der Erdvariante fünfundzwanzig und bei der Urnenvariante zwanzig Jahre. Ein Wiedererwerb und eine Verlängerung sind nach Absatz 3 ausgeschlossen. Rasengrabstätten gibt es nach Paragraf 28 Absatz 1 der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 auf den Friedhöfen Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Lispenhausen und Rotenburg-Braach, also auf drei der vier städtischen Friedhöfe; auf dem Friedhof Rotenburg-Altstadt nicht. Ein Grabmal ist zulässig und wird von der Stadt vorbereitet: Nach Absatz 8 in der Fassung der III. Änderung darf es höchstens 0,60 Meter breit und 0,90 Meter hoch sein, muss aus einem Stück Naturstein bestehen und ist auf einem VON DER STADT VORBEREITETEN STREIFENFUNDAMENT in Frontflucht aufzustellen; Holz-, Metall- und Kunststoffkreuze sind ebenso ausgeschlossen wie Malereien, Anstriche und Aufsätze aus Kunststoff, Beton oder Glas. Ein Behältnis für Schnittblumenschmuck darf im oberen Bereich des Grabmals angebracht werden. Pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen, in der Satzung und im Tarif. Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung lautet: Die Grabpflege wird AUSSCHLIESSLICH von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda übernommen und beinhaltet folgende Leistungen, nämlich a) Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge von Setzungen, also Auffüllen der Grabfläche und Raseneinsaat, und b) Pflege der Rasenfläche, also Mähen, Aufnehmen und Entsorgen des Schnittgutes, Düngen, Vertikutieren und Bewässern. Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 sagt dasselbe von der Geldseite: Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und späteren Einebnung. Der einzige Satz, der nach einer Kieler Aufteilung aussieht, folgt unmittelbar darauf: Nicht enthalten ist die Unterhaltung des Grabsteins. Das ist keine Grabpflege, sondern die jährliche Prüfung der Standsicherheit nach Paragraf 33 Absatz 2 der Friedhofssatzung, und die trifft den Nutzungsberechtigten bei jeder Grabart. Ein Beet, ein Pflanzstreifen oder eine sonstige Teilfläche in der Hand der Angehörigen ist ausgeschlossen: Paragraf 28 Absatz 6 verbietet das Bepflanzen mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün und untersagt das Einfrieden, das Abgrenzen und das Kennzeichnen der Grabstätten in jeglicher Form, Absatz 7 verbietet zusätzlich das Aufstellen von Blumenschmuck, Pflanzschalen und Kerzenleuchtern, und Absatz 5 lässt Kränze und Blumenschmuck nur bis zum Abräumen durch die Stadt beziehungsweise bis zur Einsaat zu. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner oder ein gesonderter Dauergrabpflegevertrag kommt in keinem der vier Dokumente vor. | 1.500,00 € | 560,00 € | 2.060,00 € | 25 J. | Paragraf 10 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 14 Absatz 1 Buchstabe f und 28 der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 |
6 Grabarten für die Urne in Rotenburg an der Fulda
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre600,00 Euro Nutzungsgebühr plus 105,00 Euro für das Ausheben und Schliessen, zusammen 705,00 Euro für zwanzig Jahre. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 gibt die Urnenreihengrabstätte der Reihe nach und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung EINER Aschenurne ab und schliesst Verlängerung und Wiedererwerb aus. Sie misst nach Absatz 2 in der Fassung der III. Änderung 0,50 mal 0,50 Meter bei einem Abstand von 0,30 Meter, und Paragraf 30 Nummer 4 Buchstabe c verlangt für dieselbe Fläche eine Grabeinfassung. Wie bei den Erdreihengräbern trägt die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 34 Absatz 2 die Kosten des Abräumens am Ende, weil sie im Erwerbspreis enthalten sind. Auffällig ist, dass die Urnenreihengrabstätte genau so viel kostet wie das anonyme Urnengrab: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 nennt beide in einer einzigen Zeile mit 600,00 Euro. Wer in Rotenburg anonym bestatten lässt, spart also kein Geld, sondern verzichtet nur auf die Grabstelle. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften der Paragrafen 35 und 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. Paragraf 35 Absatz 4 legt das Entfernen verwelkter Blumen und Kränze den Nutzungsberechtigten auf, Paragraf 30 Nummer 9 in der Fassung der III. Änderung verpflichtet sie zusätzlich, die Wege zwischen den Grabstätten sauber zu halten, und Paragraf 30 Nummer 4 schreibt für diese Grabart eine Grabeinfassung vor. Eine Pflegeleistung der Stadt kommt für sie weder in der Friedhofssatzung noch im Tarif vor. | 600,00 € | 105,00 € | 705,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 12 Absatz 5 und 24 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 |
| Anonyme Urnengrabstätte im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 20 Jahre600,00 Euro Nutzungsgebühr plus 105,00 Euro Beisetzung, zusammen 705,00 Euro, also auf den Cent so viel wie die Urnenreihengrabstätte: Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 fasst beide Grabarten in einer Zeile zusammen. Das ist eine Seltenheit. In den meisten Gemeinden ist das anonyme Grab die günstigste Grabart überhaupt, weil die Verwaltung dort weder Grabmal noch Einfassung noch Wegepflege zu berücksichtigen hat; Rotenburg preist es genauso ein wie die Urnenreihengrabstätte und verlangt dafür, dass die Pflege bei ihr liegt. Das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe e der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 in der Fassung der III. Änderung auf den Friedhöfen Rotenburg-Altstadt und Rotenburg-Lispenhausen, also nicht auf dem grössten Friedhof der Stadt und nicht in Braach. Pflegefrei. Paragraf 27 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 regelt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und schliesst mit dem Satz: Die Pflege und Unterhaltung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch das Friedhofspersonal. Davor steht, dass die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen wird, dass das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche angelegt wird, dass nach der Beisetzung kein Hügel, keine Einfassung und keine sonstige Grabgestaltung angelegt wird, dass ein besonderer Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel nicht möglich ist und dass Grabschmuck und Anpflanzungen nicht gestattet sind. Es gibt also gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. | 600,00 € | 105,00 € | 705,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 14 Absatz 1 Buchstabe e, 23 Absatz 1 Buchstabe e und 27 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 |
| Urnenwahlgrabstätte, 40 Jahre1.100,00 Euro für vierzig Jahre, dazu 105,00 Euro je Beisetzung. Auch hier geht die Rechenprobe auf: Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 setzt die Verlängerung auf 27,50 Euro pro Jahr, und 27,50 mal vierzig ergibt genau 1.100,00 Euro. Die Grabstätte misst nach Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 einen mal einen Meter, und in ihr können nach Absatz 1 EINE BIS SECHS URNEN beigesetzt werden; Absatz 2 rechnet dafür mit einer Mindestfläche von 0,25 Quadratmetern je Urne. Damit ist diese Grabart die günstigste Familienlösung der Stadt: Bei sechs Urnen kostet die Nutzung 183,33 Euro je Person, und jede weitere Beisetzung schlägt nur mit 105,00 Euro zu Buche. Paragraf 26 erklärt die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf die Urnengrabstätten für entsprechend anwendbar, soweit sich nichts Abweichendes ergibt. Nicht eingerechnet ist die Einebnung am Ende, die nach Paragraf 11 Absatz 1 Ziffer 3 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 205,00 Euro kostet, nach Absatz 2 aber erst nach erfolgter Einebnung entsteht und nach Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 vermeidbar ist. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften der Paragrafen 35 und 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. Paragraf 35 Absatz 4 legt das Entfernen verwelkter Blumen und Kränze den Nutzungsberechtigten auf, Paragraf 30 Nummer 9 in der Fassung der III. Änderung verpflichtet sie zusätzlich, die Wege zwischen den Grabstätten sauber zu halten, und Paragraf 30 Nummer 4 schreibt für diese Grabart eine Grabeinfassung vor. Eine Pflegeleistung der Stadt kommt für sie weder in der Friedhofssatzung noch im Tarif vor. | 1.100,00 € | 105,00 € | 1.205,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragraf 25 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 |
| Rasenreihengrabstätte für eine Urnenbeisetzung, 20 Jahre, Grabpflege durch die StadtDieselben 1.500,00 Euro wie bei der Erdvariante, aber nur zwanzig Jahre Ruhefrist und nur eine Urne: Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 nennt einen einzigen Betrag für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für eine Erdbestattung von Personen über fünf Jahren ODER eine Urnenbeisetzung, jeweils für die Dauer der jeweiligen Ruhefristen, und Paragraf 28 Absatz 2 der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 lässt in einem Rasenreihengrab nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung zu. Rechnerisch ist das die teuerste Art, in Rotenburg eine Urne beizusetzen: 75,00 Euro im Jahr gegenüber 30,00 Euro bei der Urnenreihengrabstätte und 27,50 Euro bei der Urnenwahlgrabstätte. Wer die Pflege abgeben will und mit einer Wiese statt eines Rasens leben kann, fährt mit der Urnen-Einzelbaumgrabstätte für 650,00 Euro deutlich günstiger; der Unterschied ist, dass dort kein eigenes Grabmal möglich ist, sondern nur ein Schild an der Gedenktafel des Baumes. Pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen, in der Satzung und im Tarif. Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung lautet: Die Grabpflege wird AUSSCHLIESSLICH von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda übernommen und beinhaltet folgende Leistungen, nämlich a) Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge von Setzungen, also Auffüllen der Grabfläche und Raseneinsaat, und b) Pflege der Rasenfläche, also Mähen, Aufnehmen und Entsorgen des Schnittgutes, Düngen, Vertikutieren und Bewässern. Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 sagt dasselbe von der Geldseite: Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und späteren Einebnung. Der einzige Satz, der nach einer Kieler Aufteilung aussieht, folgt unmittelbar darauf: Nicht enthalten ist die Unterhaltung des Grabsteins. Das ist keine Grabpflege, sondern die jährliche Prüfung der Standsicherheit nach Paragraf 33 Absatz 2 der Friedhofssatzung, und die trifft den Nutzungsberechtigten bei jeder Grabart. Ein Beet, ein Pflanzstreifen oder eine sonstige Teilfläche in der Hand der Angehörigen ist ausgeschlossen: Paragraf 28 Absatz 6 verbietet das Bepflanzen mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün und untersagt das Einfrieden, das Abgrenzen und das Kennzeichnen der Grabstätten in jeglicher Form, Absatz 7 verbietet zusätzlich das Aufstellen von Blumenschmuck, Pflanzschalen und Kerzenleuchtern, und Absatz 5 lässt Kränze und Blumenschmuck nur bis zum Abräumen durch die Stadt beziehungsweise bis zur Einsaat zu. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner oder ein gesonderter Dauergrabpflegevertrag kommt in keinem der vier Dokumente vor. | 1.500,00 € | 105,00 € | 1.605,00 € | 20 J. | Paragraf 10 Absätze 1 bis 3 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 14 Absatz 1 Buchstabe f, 23 Absatz 1 Buchstabe c und 28 der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 |
| Urnen-Einzelbaumgrabstätte im Friedpark oder auf dem Ruheforstplatz, 20 Jahre650,00 Euro für zwanzig Jahre, einschliesslich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, dazu 105,00 Euro für das Ausheben und Schliessen, zusammen 755,00 Euro. Das ist das günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Der Betrag steht NICHT in der konsolidierten Gebührenordnung, sondern erst in Paragraf 8 a der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023, und dieselbe Vorschrift erweitert den Kreis der Anlagen um den Friedpark Rotenburg-Braach; die konsolidierte Fassung kennt nur den Friedpark Rotenburg-Altstadt und den Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen. Wer nur die konsolidierte Datei liest, kennt eine der drei Anlagen nicht. Paragraf 28 a der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 belegt nur Gemeinschaftsbäume; der Erwerb einer Urnenbaumgrabstätte im Voraus und der Erwerb ganzer Bäume sind nach Absatz 2 ausgeschlossen, eine Verlängerung nach Absatz 3 ebenfalls. Die Ruhefrist beträgt nach Absatz 5 zwanzig Jahre je Urnenbeisetzung, gerechnet ab dem Tag der Bestattung. Für die Beisetzung ist nach Absatz 9 ausschliesslich eine biologisch abbaubare Aschekapsel und Schmuckurne zulässig. Bemerkenswert ist Absatz 10: Die Bestattung im Friedpark ist für JEDERMANN möglich, Paragraf 3 Absatz 2 der Satzung mit seiner Bindung an Einwohnerschaft und Sterbeort findet für den Friedpark keine Anwendung. Das ist die einzige Grabart der Stadt, die Auswärtigen ohne Zustimmung offensteht. Pflegefrei. Paragraf 28 a Absatz 8 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 bestimmt, dass die Pflegearbeiten seitens der Friedhofsverwaltung aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt werden, und Absatz 7 untersagt das Ablegen von Grabschmuck, anderen Gegenständen und Bepflanzungen auf den Grabstätten vollständig. Wo nichts stehen darf, ist auch nichts zu pflegen. Absatz 1 in der Fassung der III. Änderung beschreibt den Friedpark Rotenburg-Altstadt als Bereich, der weitestgehend der Natur überlassen bleiben soll und parkartig gepflegt wird, der neu eingefügte Absatz 1b den Friedpark Rotenburg-Braach ebenso, und Absatz 1a den Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen. Eine Einschränkung nennt Absatz 8 selbst: Ein Anspruch auf regelmässiges Mähen der Wiesenflächen, auf das Schneiden von Bäumen und Sträuchern sowie auf das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Zurück auf die Angehörigen fällt die Pflege dadurch nicht, denn eigenmächtiges Schneiden von Pflanzen, Hecken, Bäumen und der Wiesenfläche ist ihnen im selben Absatz untersagt. Die Kennzeichnung übernimmt ebenfalls die Stadt: Nach Absatz 6 wird an jedem Baum eine Gedenktafel aufgestellt und seitens der Friedhofsverwaltung ein wetterfestes Schild mit Name, Geburts- und Sterbedatum angebracht; die Gebühr dafür ist nach Paragraf 8 a der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 im Preis enthalten. | 650,00 € | 105,00 € | 755,00 € | 20 J. | Paragraf 8 a Absatz 1 der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 14 Absatz 1 Buchstabe g und 28 a der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 |
| Urnen-Partnerbaumgrabstätte für bis zu zwei Urnen, je 20 Jahre1.300,00 Euro, also genau das Doppelte der Einzelbaumgrabstätte, für maximal zwei Urnen und eine Ruhefrist von je zwanzig Jahren, einschliesslich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel; dazu je Beisetzung 105,00 Euro. Je Person gerechnet kostet die Nutzung damit dieselben 650,00 Euro wie bei der Einzelvariante, einen Partnerrabatt gibt es nicht. Der Vorteil ist ein anderer: Paragraf 28 a Absatz 3 der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 bestimmt, dass bei der Belegung einer Urnen-Partnerbaumgrabstätte jeweils die nächste Stelle für den Partner frei gehalten wird. Man kauft also nicht Rabatt, sondern Nachbarschaft. Der Preis steht wie bei der Einzelvariante erst in Paragraf 8 a der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 und nicht in der konsolidierten Gebührenordnung. Der Eintrag führt die Grabart mit der vollen Gebühr von 1.300,00 Euro, weil die Satzung sie als eine Grabstätte vergibt; wer sie mit anderen Gemeinden vergleicht, muss den Betrag durch zwei teilen. Pflegefrei. Paragraf 28 a Absatz 8 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 bestimmt, dass die Pflegearbeiten seitens der Friedhofsverwaltung aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt werden, und Absatz 7 untersagt das Ablegen von Grabschmuck, anderen Gegenständen und Bepflanzungen auf den Grabstätten vollständig. Wo nichts stehen darf, ist auch nichts zu pflegen. Absatz 1 in der Fassung der III. Änderung beschreibt den Friedpark Rotenburg-Altstadt als Bereich, der weitestgehend der Natur überlassen bleiben soll und parkartig gepflegt wird, der neu eingefügte Absatz 1b den Friedpark Rotenburg-Braach ebenso, und Absatz 1a den Ruheforstplatz Rotenburg-Lispenhausen. Eine Einschränkung nennt Absatz 8 selbst: Ein Anspruch auf regelmässiges Mähen der Wiesenflächen, auf das Schneiden von Bäumen und Sträuchern sowie auf das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Zurück auf die Angehörigen fällt die Pflege dadurch nicht, denn eigenmächtiges Schneiden von Pflanzen, Hecken, Bäumen und der Wiesenfläche ist ihnen im selben Absatz untersagt. Die Kennzeichnung übernimmt ebenfalls die Stadt: Nach Absatz 6 wird an jedem Baum eine Gedenktafel aufgestellt und seitens der Friedhofsverwaltung ein wetterfestes Schild mit Name, Geburts- und Sterbedatum angebracht; die Gebühr dafür ist nach Paragraf 8 a der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 im Preis enthalten. | 1.300,00 € | 105,00 € | 1.405,00 € | 20 J. | Paragraf 8 a Absatz 2 der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 14 Absatz 1 Buchstabe g und 28 a der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 |
34 weitere Gebühren in der Satzung von Rotenburg an der Fulda
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung von Personen über 5 Jahren | 560,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung von Personen unter 5 Jahren | 280,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Beisetzung von Aschenurnen | 105,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Nur Ausheben eines Grabes bei der Beisetzung von Aschenurnen | 52,50 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Zuschlag für Särge, die das laut Friedhofssatzung vorgeschriebene Mass überschreiten | 51,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Erstes Hügeln des Grabes, sofern dieses von der Stadt durchgeführt wird | 100,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Ausschmücken des Grabes | 15,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Zuschlag für Erdbestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten sowie in Ausnahmefällen an Samstagen | 300,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Zuschlag für Trauerfeiern mit Sarg oder mit anschliessender Urnenbeisetzung ausserhalb der Bestattungszeiten | 150,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Bestattung standesamtlich nicht anmeldepflichtiger Leibesfrüchte in einfacher fester Umhüllung | 155,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Benutzung der Trauerhalle einschliesslich Reinigung, Ausschmücken der Halle und Benutzung des Harmoniums, ohne Organist | 102,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 30,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 27,50 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Erwerb des Nutzungsrechts an jeder weiteren Grabstelle einer Wahlgrabstätte | 1.200,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Einebnung einer Einzelwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung | 510,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Ziffer 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Einebnung einer Doppelwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung | 765,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Einebnung, jede weitere Grabstelle über die Doppelwahlgrabstätte hinaus | 255,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung | 205,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Ziffer 3 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte, je Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist | 30,00 € | Paragraf 11 a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf den vier städtischen Friedhöfen bestattet wird, je Tag | 10,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 |
| Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen, je angefangenen Tag | 56,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 |
| Benutzung der Aufbahrungskühltruhe auf den Friedhöfen Rotenburg-Altstadt und Rotenburg-Lispenhausen | 56,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 |
| Benutzung des Kühlraumes auf dem Friedhof Rotenburg-Neustadt | 56,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d der IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2023 |
| Einbringen oder Abholen von Leichen ausserhalb der Arbeitszeit des Friedhofswärters | 26,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Ausgrabung einer Leiche bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren | 870,00 € | Paragraf 7 Ziffer 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Erwachsener bei einer Liegedauer von 10 bis 20 Jahren | 665,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Gebeinausgrabung Erwachsener bei einer Liegedauer über 20 Jahre | 460,00 € | Paragraf 7 Ziffer 3 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Umsargung bei einer Ausgrabung, ohne Sargstellung | 205,00 € | Paragraf 7 Ziffer 5 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Ausgraben einer Urne | 85,00 € | Paragraf 7 Ziffern 6 und 7 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Prüfung und Genehmigung von Grabmalen bei Reihen-, Urnenreihen-, Einzelwahl- und Urnenwahlgrabstätten | 46,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Erstzulassung gewerblich Tätiger mit Berechtigungskarte, gültig für 3 Jahre | 26,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Gebührenbefreiung auf Antrag der Angehörigen | Ohne Betrag. Paragraf 13 Absatz 1 lässt die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle, die Bestattungsgebühren und den Erwerb von Nutzungsrechten auf Antrag der Angehörigen nicht erheben. Absatz 2 nennt als begünstigten Kreis die Ehrenbürger der Stadt sowie Personen im Rettungs- und Katastrophenschutz, Polizisten und Angehörige der Bundeswehr, die im Einsatz ums Leben gekommen sind, soweit von dritter Stelle keine Kostenübernahme erfolgt. | Paragraf 13 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 |
| Entfernen von Randsteinen, Einfriedigungen oder Grabmalen für eine Beerdigung | Ohne Betrag in der Satzung. Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der III. Änderung legt es dem Nutzungsberechtigten auf, das Erforderliche zu veranlassen, und zwar auch die ordnungsgemässe Wiederinstandsetzung, die möglichst binnen drei Monaten erfolgen soll. Die Rechnung des Steinmetzes dafür steht in keiner Satzung. | Paragraf 12 Absatz 3 der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 |
| Verlegen von Trittplatten zwischen den Grabstätten | Es gibt sie nicht. Paragraf 30 Nummer 9 der Friedhofssatzung in der Fassung der III. Änderung sagt in einem Satz: Trittplatten dürfen zwischen den Grabstätten nicht verlegt werden. Der Nachbarort Bebra verlangt für dieselbe Leistung zwischen 547,00 und 1.183,00 Euro; in Rotenburg ist sie verboten, und die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten sauber zu halten. | Paragraf 30 Nummer 9 der III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.05.2023 |
Was ein Grab in Rotenburg an der Fulda über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.860,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre in Rotenburg an der Fulda, über 25 Jahre, das sind 314,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, Paragrafen 12 Absatz 5, 18 und 19 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 | 800,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018 | 560,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.360,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab der Stadt: 800,00 Euro für die Überlassung auf die Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren, dazu 560,00 Euro für das Ausheben und Schliessen, zusammen 1.360,00 Euro. Bemerkenswert ist der Zusatz im Tarif selbst: einschliesslich einer Gebühr für eine spätere Einebnung. Rotenburg rechnet das Abräumen am Ende also schon in den Erwerbspreis ein, und Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung sagt es noch einmal von der anderen Seite: Nach Ablauf der Ruhefrist werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschliesslich der Fundamente ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung entfernt, und die Kosten trägt sie, da diese bereits bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten waren. Das ist der Braunschweiger Fall mit umgekehrtem Vorzeichen: Die Räumungsgebühr ist nicht ein Aufschlag, den man übersehen könnte, sondern eine Leistung, die im Preis schon steckt. Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 gibt die Reihengrabstätte der Reihe nach und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist ab und schliesst Wiedererwerb und Verlängerung aus. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 zwei mal 0,80 Meter bei einem Abstand von einem halben Meter, die Tiefe beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 mindestens 0,90 Meter bis zur Sargoberkante. Eine Aschenbeisetzung ist in der Reihengrabstätte ausgeschlossen: Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe d in der Fassung der III. Änderung lässt Aschen zwar in Grabstätten für Erdbestattungen zu, nimmt die Reihengrabstätten aber ausdrücklich aus. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Paragraf 20 Absatz 2 drei Monate vorher öffentlich, durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld und wo vorhanden in den Aushangkästen bekannt gemacht. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda in der Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018 in der Fassung der III. Änderung verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften der Paragrafen 35 und 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. Paragraf 35 Absatz 4 legt das Entfernen verwelkter Blumen und Kränze den Nutzungsberechtigten auf, Paragraf 30 Nummer 9 in der Fassung der III. Änderung verpflichtet sie zusätzlich, die Wege zwischen den Grabstätten sauber zu halten, und Paragraf 30 Nummer 4 schreibt für diese Grabart eine Grabeinfassung vor. Eine Pflegeleistung der Stadt kommt für sie weder in der Friedhofssatzung noch im Tarif vor.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, beschlossen am 25.06.2009, konsolidierte Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, ausgefertigt am 08.09.2020; Paragraf 14 nennt die I. Änderung (01.09.2013), die II. Änderung (01.01.2016) und die III. Änderung (01.11.2018). Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Rotenburg an der Fulda offenlässt
- Der geltende Tarif steht in ZWEI Dateien, und das ist die wichtigste Warnung dieses Eintrags. Die Datei friedhofsgebuehrenordnung.pdf im Dokumentenbereich der Stadt trägt auf dem Deckblatt den Satz, die Friedhofsgebührenordnung befinde sich in der Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, und sie ist damit ehrlich, aber unvollständig. Die IV. Satzung zur Änderung vom 11.05.2023, in Kraft seit dem 01.07.2023, liegt daneben als eigene Datei und ist nicht eingearbeitet. Sie ändert drei Dinge: Paragraf 1 nimmt den Friedhof Rotenburg-Braach in den Geltungsbereich auf, Paragraf 5 Absatz 1 wird für die Leichenhalle neu gefasst, und Paragraf 8 a erhält die Urnen-Baumgrabstätten mit 650,00 Euro für die Einzel- und 1.300,00 Euro für die Partnerbaumgrabstätte sowie den Friedpark Rotenburg-Braach als dritte Anlage. Wer nur die konsolidierte Datei liest, kennt einen der vier Friedhöfe und eine der drei Baumgrabanlagen nicht. Dasselbe gilt für die Friedhofssatzung: Die konsolidierte Fassung steht auf dem Stand der II. Änderung vom 01.11.2018, und die III. Satzung zur Änderung vom 11.05.2023 liegt als eigene Datei daneben. Sie ist inhaltlich erheblich, weil sie unter anderem die Paragrafen 1, 14 Absatz 1, 23 Absatz 1, 28, 28 a, 30, 32, 34, 37 und 42 neu fasst und die Paragrafen 29, 31 und 36 STREICHT. Alle Fundstellen dieses Eintrags nennen deshalb ausdrücklich, aus welcher der vier Dateien sie stammen.
- Der Tarif gilt für vier von elf Friedhöfen, und das ist der Fall, den der erste Paragraf immer wieder aufwirft. Paragraf 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der III. Änderung und Paragraf 1 der Gebührenordnung in der Fassung der IV. Änderung nennen übereinstimmend die Friedhöfe Rotenburg-Neustadt, Rotenburg-Altstadt, Rotenburg-Lispenhausen und Rotenburg-Braach. Der eigene Bestand führt für die Stadt elf Friedhofsobjekte aus OpenStreetMap. Rotenburg hat neben der Kernstadt acht Stadtteile; Braach und Lispenhausen sind erfasst, Atzelrode, Dankerode, Erkshausen, Mündershausen, Schwarzenhasel und Seifertshausen nicht. Für Schwarzenhasel, Erkshausen und Seifertshausen führt das Grabsteinprojekt des Vereins für Computergenealogie kirchliche Friedhöfe, und dieselben drei Orte bilden mit Dankerode das evangelische Kirchspiel Schwarzenhasel mit dem Pfarramt in der Lispenhäuser Strasse. Das ist ein starker Hinweis auf die Trägerschaft, aber kein Beleg aus einer Satzung, und es wird hier auch nicht als solcher geführt. Sicher ist nur, was in Paragraf 1 steht: Der städtische Tarif gilt für vier Friedhöfe. Wer für einen der übrigen Ortsteile rechnet, muss bei der dortigen Kirchengemeinde nachfragen.
- Fünf Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Rasenreihengrabstätte in beiden Formen: Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der III. Änderung, die Grabpflege wird ausschliesslich von der Stadt Rotenburg a. d. Fulda übernommen und beinhaltet das Herrichten des Grabes, Nacharbeiten infolge von Setzungen sowie Mähen, Aufnehmen, Entsorgen des Schnittgutes, Düngen, Vertikutieren und Bewässern; dazu Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung, die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege, Unterhaltung und späteren Einebnung. Urnen-Einzel- und Partnerbaumgrabstätte: Paragraf 28 a Absatz 8, die Pflegearbeiten werden seitens der Friedhofsverwaltung durchgeführt, zusammen mit Absatz 7, der Grabschmuck, andere Gegenstände und Bepflanzungen auf den Grabstätten vollständig untersagt. Anonyme Urnengrabstätte: Paragraf 27, die Pflege und Unterhaltung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch das Friedhofspersonal.
- Der Kieler Fall ist geprüft und liegt nicht vor, aber die Stelle, an der er hätte liegen können, ist zu nennen. Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung sagt nach der Aufzählung dessen, was in der Nutzungsgebühr steckt: Nicht enthalten ist die Unterhaltung des Grabsteins. Das klingt nach einer Aufteilung wie in Kiel, wo derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und das Beet den Angehörigen zuweist. Es ist aber etwas anderes: Gemeint ist die Standsicherheit des Grabmals, die Paragraf 33 Absatz 2 der Friedhofssatzung jedem Nutzungsberechtigten jeder Grabart auferlegt, nämlich die jährliche fachmännische Prüfung nach Beendigung der Frostperiode. Eine Grabfläche, die die Angehörigen zu pflegen hätten, gibt es bei der Rasenreihengrabstätte nicht: Paragraf 28 Absatz 6 verbietet das Bepflanzen mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün und untersagt das Einfrieden, das Abgrenzen und das Kennzeichnen in jeglicher Form, Absatz 7 verbietet Blumenschmuck, Pflanzschalen und Kerzenleuchter, und Absatz 5 lässt Kränze und Blumenschmuck nur bis zum Abräumen durch die Stadt zu.
- Zwei Rechenproben gehen auf den Cent auf und belegen die Nutzungszeit von vierzig Jahren unabhängig vom Wortlaut. Beim Wahlgrab kostet die Verlängerung nach Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a 30,00 Euro je Grabstelle und Jahr; mal vierzig ergibt das exakt die 1.200,00 Euro des Ersterwerbs nach Absatz 1 Buchstabe a. Beim Urnenwahlgrab kostet sie 27,50 Euro je Jahr; mal vierzig ergibt das exakt die 1.100,00 Euro des Ersterwerbs nach Absatz 2. Damit stimmen Paragraf 21 Absatz 1 und Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung, die beide vierzig Jahre nennen, mit dem Tarif überein. Bei den Reihengräbern gibt es nichts nachzurechnen, weil Verlängerung und Wiedererwerb dort ausgeschlossen sind (Paragrafen 18 und 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung, Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung für die Rasenreihengräber, Paragraf 28 a Absatz 3 für die Baumgräber).
- Bei den Bestattungsgebühren ist jeweils der schmalste Satz angesetzt. Nicht enthalten sind der Zuschlag von 51,00 Euro für Särge, die das vorgeschriebene Mass überschreiten, das erste Hügeln des Grabes für 100,00 Euro, das Ausschmücken des Grabes für 15,00 Euro, die Trauerhalle einschliesslich Reinigung, Ausschmücken und Harmonium für 102,00 Euro und der Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten sowie in Ausnahmefällen an Samstagen von 300,00 Euro bei Erdbestattungen und 150,00 Euro bei Trauerfeiern mit Sarg oder anschliessender Urnenbeisetzung. Eine Erdbestattung mit Hügeln, Ausschmücken und Trauerhalle kostet also 217,00 Euro mehr als die hier angesetzten 560,00 Euro. Das erste Hügeln ist ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, sofern dieses von der Stadt durchgeführt wird, und deshalb keine Pflichtposition im Sinne des Lübecker Falles. Bei den Urnen führt Paragraf 6 Absatz 2 zwei Beträge nebeneinander, 105,00 Euro für das Ausheben und Schliessen und 52,50 Euro für das Ausheben allein; das ist ein Entweder oder mit halbem Satz und keine Summe, angesetzt ist der vollständige Satz.
- Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet ist die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung von Grabmal und Grabeinfassung, und diese Entscheidung ist erklärungsbedürftig. Paragraf 30 Nummer 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der III. Änderung bestimmt, dass die Grabstätten mit einer Grabeinfassung zu versehen SIND, und nennt dafür je Grabart die Masse. Paragraf 32 Absatz 1 verlangt für die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen die vorherige schriftliche Zustimmung, und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung kostet die Prüfung mit 46,00 Euro für das Grabmal einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte und mit 23,00 Euro je Grabstelle für die Grabeinfassung. Wer beides beantragt, zahlt also 69,00 Euro, und der Einfassungsteil ist bei den gewöhnlichen Grabarten nicht abwählbar. Der Betrag ist trotzdem nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil er eine Verwaltungsgebühr für eine Amtshandlung auf Antrag ist und nicht die Überlassung des Grabes betrifft; die Sätze stehen einzeln bei den weiteren Gebühren. Für die Rasenreihen-, die Baum- und die anonymen Grabstätten entfällt die Grabeinfassung ohnehin, weil Paragraf 28 Absatz 6, Paragraf 28 a Absatz 7 und Paragraf 27 sie dort verbieten.
- Eine Auffälligkeit im Preisgefüge, die keine Lücke ist, aber erklärt gehört: Das anonyme Urnengrab kostet in Rotenburg genau so viel wie die Urnenreihengrabstätte, nämlich 600,00 Euro. Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung nennt beide in einer einzigen Zeile. In fast allen bisher erfassten Gemeinden ist das anonyme Grab die günstigste Grabart überhaupt; hier ist es das nicht, und die günstigste pflegefreie Grabart ist die Urnen-Einzelbaumgrabstätte für 650,00 Euro plus 105,00 Euro Beisetzung. Die Preistabelle dieser Seite setzt deshalb 705,00 Euro als günstigstes pflegefreies Urnengrab an, und zwar für das anonyme Grab und nicht für das Baumgrab.
- Die Urnen-Partnerbaumgrabstätte ist mit der vollen Gebühr von 1.300,00 Euro geführt, weil Paragraf 8 a Absatz 2 der IV. Änderung sie als eine Grabstätte für maximal zwei Urnen mit je zwanzig Jahren Ruhefrist vergibt. Je Person gerechnet sind das dieselben 650,00 Euro wie bei der Einzelbaumgrabstätte, einen Partnerrabatt gibt es nicht. Wer diesen Eintrag mit Gemeinden vergleicht, die Partnergräber je Person ausweisen, muss den Betrag halbieren. Die Beisetzungsgebühr von 105,00 Euro fällt dagegen je Urne an, sie ist hier nicht verdoppelt.
- Aktualität: Die geltenden Fassungen stammen vom 11.05.2023 und gelten seit dem 01.07.2023, sind bei der Erfassung also gut drei Jahre alt. Nach einer V. Änderung wurde an drei Stellen gesucht. In der Satzungsliste der Stadt unter Rathaus und Politik, Stadtrecht und Wahlen, Satzungen liegen im Abschnitt Städtische Einrichtungen und Friedhöfe genau vier Dateien, nämlich die Friedhofssatzung, die Friedhofsgebührenordnung, die III. Änderung der Friedhofssatzung und die IV. Änderung der Gebührenordnung; eine fünfte gibt es dort nicht. In den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt findet sich kein Friedhofsstück nach 2023. Die Websuche nach einer V. Satzung zur Änderung liefert nur die IV. von 2023. Auffällig bleibt, dass die Stadt ihre konsolidierten Fassungen seit 2020 nicht nachgeführt hat, obwohl 2023 zwei Änderungssatzungen ergangen sind; wer diesen Eintrag in einem Jahr prüft, sollte zuerst nachsehen, ob inzwischen eine neue konsolidierte Fassung vorliegt und was sie gegenüber den vier hier genannten Dateien sagt.
- Abrufkette: Stufe 1 WebFetch für die Satzungsliste, für die Bekanntmachungsseite der IV. Änderung und für die Seite Sterbefall mit den Kontaktdaten. Stufe 2, crawl4ai, hat in diesem Projekt keinen Token und fiel aus. Stufe 3, Puppeteer über seite:holen, war nicht nötig, alle vier PDF-Dateien sind direkt erreichbar. Sie wurden mit urllib geladen. Die beiden Änderungssatzungen tragen eine Textebene. Die beiden konsolidierten Fassungen sind Scans OHNE Textebene: PyMuPDF liefert für friedhofsgebuehrenordnung.pdf und friedhofssatzung.pdf null Zeichen bei acht beziehungsweise zwanzig Seiten. Sie wurden deshalb nach der im Briefing beschriebenen Methode Seite für Seite als Bild gerendert und gelesen, der Tarif bei 170 dpi und die Satzung bei 150 dpi. Stufe 4, r.jina.ai, wurde nicht gebraucht und hätte hier auch nichts genützt, weil sie dasselbe textlose Dokument gelesen hätte. Einen Vorbehalt gegen automatisierte Nutzung trägt keine Seite der Stadt.
Friedhöfe in Rotenburg an der Fulda und die Gebühren von 323 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blomberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hille12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blieskastel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen am 25.06.2009, konsolidierte Fassung der III. Änderung vom 01.11.2018, ausgefertigt am 08.09.2020; Paragraf 14 nennt die I. Änderung (01.09.2013), die II. Änderung (01.01.2016) und die III. Änderung (01.11.2018)
- IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 11.05.2023, ausgefertigt am 16.05.2023, in Kraft seit dem 01.07.2023; fasst Paragraf 1 (Geltungsbereich, jetzt vier Friedhöfe), Paragraf 5 Absatz 1 (Leichenhalle) und Paragraf 8 a (Urnen-Baumgrabstätten) neu und ist in der konsolidierten Fassung NICHT enthalten
- Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen am 25.06.2009, konsolidierte Fassung der II. Änderung vom 01.11.2018, ausgefertigt am 08.09.2020; liefert Geltungsbereich, Grabarten, Ruhefristen, Nutzungszeiten sowie die Gestaltungs- und Pflegeregeln
- III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 11.05.2023, ausgefertigt am 16.05.2023, in Kraft seit dem 01.07.2023; fasst unter anderem die Paragrafen 1, 14 Absatz 1, 23 Absatz 1, 28 Absätze 1 und 8, 28 a Absatz 1, 30, 32, 34, 37 und 42 neu und streicht die Paragrafen 29, 31 und 36
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.