Nordrhein-Westfalen, Stadt, Gemeindeschlüssel 05766032
Alle 21 Friedhöfe in Horn-Bad Meinberg
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 05234 201-242
- Stadt Horn-Bad Meinberg, Fachbereich 4, Stadtwerke, Umwelt und öffentliche Einrichtungen, Friedhofsverwaltung
- 1.646,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 711,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 21
- Friedhöfe mit Namen
32805 Horn-Bad Meinberg
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre
Urnenreihengrabstätte im Urnengrabfeld, 20 Jahre
Die 21 Friedhöfe in Horn-Bad Meinberg nehmen zusammen 17,2 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Am Kreuzenstein ist der größte mit 5,9 ha, in der Mitte liegen sie bei 2.250 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 530 m entfernt, der entlegenste 8,7 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 16 von 21 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 16 von 21 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 20 der 21 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind interreligiöse, christliche und jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Horn-Bad Meinberg rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Stadt Horn-Bad Meinberg, Fachbereich 4, Stadtwerke, Umwelt und öffentliche Einrichtungen, Friedhofsverwaltung
Burgstraße 1132805 Horn-Bad Meinberg
05234 201-242
- Sprechzeiten
- Montag 8:30 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 UhrDienstag 8:30 bis 12:00 UhrMittwoch 7:30 bis 12:30 UhrDonnerstag 8:30 bis 12:00 und 14:00 bis 17:30 UhrFreitag 8:30 bis 12:00 Uhr
Die 21 Friedhöfe in Horn-Bad Meinberg, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Friedhof Am Kreuzenstein | 5,9 ha | 1,9 km | 2 Anlagen, nächste 150 m | Schlehdornweg, 240 mBus 782, Bus 785, Bus 786 | interreligiös |
| Alter Friedhof Steinheimer Straße | 3,3 ha | 530 m | 57 Anlagen, nächste 110 m | Horn Post, 120 mBus 357, Bus 782, Bus 784, Bus 786 | interreligiös |
| Friedhof Am Müllerberg | 2,1 ha | 3,6 km | 20 Anlagen, nächste 100 m | Grundschule Bad Meinberg, 170 mBus 785, Bus 786 | christlich |
| Urnenwald Holzhausen | 9.780 m² | 2,8 km | 2 Anlagen, nächste 160 m | keine erfasst | interreligiös |
| Friedhof Pyrmonter Straße | 9.210 m² | 8,7 km | 2 Anlagen, nächste 50 m | Belle Ost, 110 mBus 776, Bus 788 | interreligiös |
| Friedhof Holzhausen-Externsteine | 8.670 m² | 2,7 km | 3 Anlagen, nächste 60 m | keine erfasst | interreligiös |
| Friedhof Leopoldstal | 7.540 m² | 3,1 km | 11 Anlagen, nächste 110 m | Drei Linden, 70 mBus 783 | interreligiös |
| Alter Friedhof Höxterstraße | 3.430 m² | 8,1 km | 6 Anlagen, nächste 170 m | Belle Post, 130 mBus 772, Bus 776, Bus 786, Bus 788 | interreligiös |
| Friedhof Billerbeck | 3.060 m² | 6,8 km | 3 Anlagen, nächste 60 m | Billerbeck, Post, 360 mBus 776, Bus 786 | interreligiös |
| Kempenfeldrom | 2.830 m² | 5,5 km | 5 Anlagen, nächste 50 m | Feldrom Kirche, 60 mBus 357 | christlich, katholisch |
| Friedhof Heesten | 2.250 m² | 3,3 km | 1 Anlagen, nächste 70 m | keine erfasst | interreligiös |
| Friedhof Bellenberg | 2.120 m² | 4,3 km | keine erfasst | keine erfasst | interreligiös |
| Friedhof Fromhausen | 2.080 m² | 3,1 km | keine erfasst | Jägersruh, 580 mBus 782 | interreligiös |
| Waldfriedhof Wehren | 1.980 m² | 6 km | keine erfasst | Wehren, Wrenger, 390 mBus 772, Bus 786 | interreligiös |
| Friedhof Veldrom | 1.630 m² | 5,1 km | 4 Anlagen, nächste 40 m | Abzw. Bauernkamp, 120 mBus 357 | christlich, evangelisch |
| Friedhof Vahlhausen | 1.620 m² | 3,3 km | 1 Anlagen, nächste 20 m | Steinheimer Straße, 410 mBus 785, Bus 786 | interreligiös |
| Jüdischer Friedhof | 1.100 m² | 810 m | 13 Anlagen, nächste 120 m | Katholische Kirche, 80 mBus 782 | jüdisch, orthodox |
| Friedhof Schmedissen | 690 m² | 2,7 km | keine erfasst | Schmedissen Ort, 300 mBus 780 | interreligiös |
| Erbbegräbnis | 260 m² | 2,5 km | 1 Anlagen, nächste 140 m | Birkenweg, 640 mBus 783 | christlich |
| Jüdischer Friedhof | 110 m² | 8,1 km | 6 Anlagen, nächste 120 m | Belle Post, 80 mBus 772, Bus 776, Bus 786, Bus 788 | jüdisch, orthodox |
| Ruhestätte der Familie Kuhlemeier | 110 m² | 6 km | keine erfasst | keine erfasst | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Horn-Bad Meinberg kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Extertal | 26,3 km | 860,00 €Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg786,00 € gespart | 570,00 €Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg141,00 € gespart |
| Lichtenau | 29 km | 1.050,00 €Reihengrab anonym596,00 € gespart | 730,00 €Urnenreihengrab |
| Gütersloh | 39,1 km | 1.142,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf Jahren504,00 € gespart | 347,00 €Urnenreihengrab, je Grabstelle364,00 € gespart |
| Lage | 16,9 km | 1.615,00 €Anonyme Sarggrabstätte31,00 € gespart | 420,00 €Anonyme Urnenerdgrabstätte für eine Urne291,00 € gespart |
| Blomberg | 13 km | 1.638,60 €Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre7,40 € gespart | 1.244,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Horn-Bad Meinberg (hier) | - | 1.646,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre | 711,00 €Urnenreihengrabstätte im Urnengrabfeld, 20 Jahre |
| Brakel | 23,8 km | 1.806,00 €Reihengrab ab 6 Jahre | 236,00 €Aschestreufeld475,00 € gespart |
| Kalletal | 26,4 km | 1.806,00 €Reihengrabstätte für anonyme Erdbestattungen, 30 Jahre Ruhezeit | 600,00 €Anonymes Urnengrab, 20 Jahre Ruhezeit111,00 € gespart |
| Am meisten zu sparen | bis 39,1 km | 786,00 €in Extertal, 26,3 km entfernt | 475,00 €in Brakel, 23,8 km entfernt |
Was ein Grab in Horn-Bad Meinberg kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg, Ortsrecht 7/7, vom 01.07.2016, in der Lesefassung mit dem Stand der 3. Änderungssatzung vom 23.07.2026, beschlossen vom Rat am 08.07.2026, in Kraft seit dem 28.07.2026.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung beschreibt die Reihengrabstätte als Einzelgrabstätte, die in Feldern oder Gruppen angelegt und innerhalb der Felder nur der Reihe nach belegt wird; darin darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden. § 14 Abs. 1 Satz 3 lässt eine Ausnahme zu: Zusätzlich dürfen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, eine Tot- oder Fehlgeburt, eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und ein Familienangehöriger als Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bestattet werden, ebenso gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren; dafür fallen nach Abschnitt A Nr. 4 Buchstabe a weitere 185,50 Euro an. Die Laufzeit steht nicht im Tarif, sondern in § 11 Buchstabe a: 30 Jahre für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an. Der Betrag von 895,00 Euro deckt diese ganzen 30 Jahre und ergibt 29,83 Euro im Jahr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. Nicht pflegefrei: § 27 Nr. 1 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte unter der Verantwortung der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und laufend zu unterhalten, und Nr. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Nr. 3 verlangt die gärtnerische Anlage bei Wahlgrabstätten in ihrer ganzen Grösse und bei Reihengrabstätten in Grösse des Grabhügels; Nr. 4 schreibt vor, Bepflanzung und Form den Nachbargräbern anzupassen und die Kanten dicht deckend zu bepflanzen. Der Schlusssatz des § 27 nimmt von diesen Regelungen nur die Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald aus, diese Grabart also nicht. Wer die Pflege unterlässt, dessen Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung nach § 29 Abs. 1 auf seine Kosten einebnen; Grabmale und Pflanzen gehen dann in das Eigentum der Stadt über. | 895,00 € | 751,00 € | 1.646,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas Kindergrab ist die einzige Grabart, für die der Tarif eine eigene, deutlich niedrigere Bestattungsgebühr führt: 308,00 Euro statt 751,00 Euro, also 41 Prozent des Erwachsenensatzes. Auch die Überlassung ist mit 270,50 Euro die niedrigste der Satzung. § 14 Abs. 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet die Reihengrabfelder ausdrücklich für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres einschliesslich Tot- und Fehlgeburten ein, und § 11 Buchstabe b setzt die Ruhezeit für diese Gruppe auf 20 Jahre statt der 30 Jahre der Erwachsenen. Zusammen kostet das Grab 578,50 Euro und damit 35 Prozent des Erwachsenengrabes. § 2 der Friedhofssatzung nennt neben den Leichen ausdrücklich auch Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte als Bestattungsfälle, sofern die Eltern Einwohner der Stadt sind. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. Nicht pflegefrei: § 27 Nr. 1 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte unter der Verantwortung der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und laufend zu unterhalten, und Nr. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Nr. 3 verlangt die gärtnerische Anlage bei Wahlgrabstätten in ihrer ganzen Grösse und bei Reihengrabstätten in Grösse des Grabhügels; Nr. 4 schreibt vor, Bepflanzung und Form den Nachbargräbern anzupassen und die Kanten dicht deckend zu bepflanzen. Der Schlusssatz des § 27 nimmt von diesen Regelungen nur die Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald aus, diese Grabart also nicht. Wer die Pflege unterlässt, dessen Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung nach § 29 Abs. 1 auf seine Kosten einebnen; Grabmale und Pflanzen gehen dann in das Eigentum der Stadt über. | 270,50 € | 308,00 € | 578,50 € | 20 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Reihengrabstätte im Rasenfeld mit Gedenkplatte für Sargbestattungen, 30 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab, und es kostet genau 100,00 Euro mehr als das gewöhnliche Erdreihengrab. Das ist der gesamte Aufschlag für dreissig Jahre Mähen, also 3,33 Euro im Jahr, und derselbe Aufschlag von 100,00 Euro liegt auch zwischen dem Urnenreihengrab und dem Urnenrasenreihengrab. Angeboten wird die Grabart nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Am Kreuzenstein, dem Zentralfriedhof der Stadt, und § 14 Abs. 2 nennt das dortige Rasenreihengrabfeld mit Gedenkplatten ausdrücklich. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: Die Grabstätte ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen und Ähnliches sind auf den Grabstätten im Rasenfeld nicht zulässig. Die Gegenprobe steht im Schlusssatz des § 27 der Friedhofssatzung, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage und laufenden Unterhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag von genau 100,00 Euro, den jede Rasenvariante gegenüber der gepflegten Variante derselben Grabart trägt. Die Gedenkplatte ist in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten und nicht abwählbar: Sie ist nach derselben Vorschrift vom Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den Rasen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks einzulassen, und § 23 Nr. 3b der Friedhofssatzung verlangt seit der 4. Änderungssatzung vom 23.07.2026, dass sie spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstelle liegt; wer das versäumt, handelt nach § 34 Abs. 1 Buchstabe j ordnungswidrig. § 23 Nr. 3 lässt auf Reihen-, Urnenreihen-, einstelligen Wahl- und Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld nur liegende Grabmale in den Massen 50 mal 50 Zentimeter zu, auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 75 mal 50 Zentimeter. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. | 995,00 € | 751,00 € | 1.746,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe e und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Anonyme Reihengrabstätte für Sargbestattungen, 30 JahreDie einzige anonyme Grabart der Stadt, in der auch ein Sarg beigesetzt werden kann, und sie gibt es nach § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung nur an einer Stelle: im unteren Teil der Abteilung F des Friedhofs Am Kreuzenstein. Auf allen übrigen Friedhöfen sind ausschliesslich anonyme Urnenbeisetzungen möglich. Sie kostet mit 995,00 Euro genauso viel wie das Rasengrab mit Gedenkplatte, obwohl es hier gar keine Gedenkplatte gibt: § 17 Abs. 3 verbietet das Begehen der Bestattungsfläche, jede gärtnerische Ausgestaltung und das Aufstellen eines Gedenkzeichens. Nach § 17 Abs. 2 erfolgt die Bestattung ohne Angehörige durch die Friedhofsverwaltung, und die Position des Sarges wird lediglich in den Akten der Friedhofsverwaltung festgehalten. Pflegefrei, und die Stelle ist § 17 Abs. 4: Die Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Anders als bei vielen anonymen Grabfeldern ist eine Umbettung hier nach § 17 Abs. 5 möglich; es gelten die Vorschriften des § 12. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. | 995,00 € | 751,00 € | 1.746,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe f und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, je Lagerstelle, 30 JahreDer Tarif nennt für Wahlgrabstätten keinen Gesamtpreis, sondern 45,50 Euro je Jahr und Lagerstelle. Erfasst ist deshalb der Jahressatz mal der Nutzungszeit von 30 Jahren nach § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung, also 1.365,00 Euro für eine Lagerstelle. § 15 Abs. 1 richtet Wahlgrabstätten mit einer bis höchstens vier Lagerstellen ein und gibt dem Erwerber das Recht, Lage und Zahl der Lagerstellen zu bestimmen, allerdings beschränkt auf die jeweils nächsten Grabstätten innerhalb der begonnenen zwei Grabreihen. Auf jeder Lagerstelle darf nach § 15 Abs. 9 nur eine Leiche bestattet werden, zusätzlich aber bis zu zwei Tot- oder Fehlgeburten, ein Kind unter einem Jahr oder eine Urne; auf einer nicht mit einer Leiche belegten Lagerstelle bis zu zwei Urnen. Diese Zusatzbelegung kostet nach Abschnitt A Nr. 4 Buchstabe b weitere 371,00 Euro, also den doppelten Satz des Reihengrabes. Nur auf dem Friedhof Am Kreuzenstein gibt § 15 Abs. 3 Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr die Möglichkeit, eine Wahlgrabstätte im Voraus zu erwerben, und knüpft das an den Nachweis gesicherter dauernder gärtnerischer Pflege. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. Nicht pflegefrei: § 27 Nr. 1 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte unter der Verantwortung der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und laufend zu unterhalten, und Nr. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Nr. 3 verlangt die gärtnerische Anlage bei Wahlgrabstätten in ihrer ganzen Grösse und bei Reihengrabstätten in Grösse des Grabhügels; Nr. 4 schreibt vor, Bepflanzung und Form den Nachbargräbern anzupassen und die Kanten dicht deckend zu bepflanzen. Der Schlusssatz des § 27 nimmt von diesen Regelungen nur die Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald aus, diese Grabart also nicht. Wer die Pflege unterlässt, dessen Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung nach § 29 Abs. 1 auf seine Kosten einebnen; Grabmale und Pflanzen gehen dann in das Eigentum der Stadt über. | 1.365,00 € | 751,00 € | 2.116,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe a und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe j des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte im Rasenfeld mit Gedenkplatte für Sargbestattungen, je Lagerstelle, 30 JahreDer Rasenaufschlag beträgt beim Wahlgrab 5,00 Euro je Jahr und Lagerstelle, auf dreissig Jahre also 150,00 Euro, und liegt damit um die Hälfte höher als die 100,00 Euro des Reihengrabes; einen Grund dafür nennt die Satzung nicht. Angeboten wird die Grabart nach § 13 Abs. 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Am Kreuzenstein. Das Bestimmungsrecht über die Lage, das § 15 Abs. 1 dem Erwerber einer Wahlgrabstätte gibt, gilt hier ausdrücklich nicht: Der Klammerzusatz nimmt die Rasengrabstätten davon aus. § 15 Abs. 2 nennt das Rasenwahlgrabfeld mit Gedenkplatten und wiederholt für es den Pflegesatz der Reihengrabstätten. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: Die Grabstätte ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen und Ähnliches sind auf den Grabstätten im Rasenfeld nicht zulässig. Die Gegenprobe steht im Schlusssatz des § 27 der Friedhofssatzung, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage und laufenden Unterhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag von genau 100,00 Euro, den jede Rasenvariante gegenüber der gepflegten Variante derselben Grabart trägt. Die Gedenkplatte ist in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten und nicht abwählbar: Sie ist nach derselben Vorschrift vom Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den Rasen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks einzulassen, und § 23 Nr. 3b der Friedhofssatzung verlangt seit der 4. Änderungssatzung vom 23.07.2026, dass sie spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstelle liegt; wer das versäumt, handelt nach § 34 Abs. 1 Buchstabe j ordnungswidrig. § 23 Nr. 3 lässt auf Reihen-, Urnenreihen-, einstelligen Wahl- und Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld nur liegende Grabmale in den Massen 50 mal 50 Zentimeter zu, auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 75 mal 50 Zentimeter. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. | 1.515,00 € | 751,00 € | 2.266,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe b und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe k des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrabstätte im Urnengrabfeld, 20 JahreDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, mit 711,00 Euro für Überlassung und Beisetzung. § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung beschreibt die Urnenreihengrabstätte als Einzelgrabstätte, die in Feldern oder Gruppen angelegt und der Reihe nach belegt wird; darin darf nur eine Urne beigesetzt werden. Auf dem Friedhof Am Kreuzenstein misst sie 0,75 mal 0,75 Meter, auf den übrigen Friedhöfen ist sie anlagebedingt unterschiedlich gross. Die Ruhezeit von 20 Jahren folgt aus § 11 Buchstabe c erster Halbsatz, der ausdrücklich von Aschen in Urnengrabfeldern spricht; wo eine Asche ausserhalb eines Urnengrabfeldes liegt, sind es 30 Jahre. Der Betrag von 495,00 Euro deckt die ganzen 20 Jahre und ergibt 24,75 Euro im Jahr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. Nicht pflegefrei: § 27 Nr. 1 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte unter der Verantwortung der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und laufend zu unterhalten, und Nr. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Nr. 3 verlangt die gärtnerische Anlage bei Wahlgrabstätten in ihrer ganzen Grösse und bei Reihengrabstätten in Grösse des Grabhügels; Nr. 4 schreibt vor, Bepflanzung und Form den Nachbargräbern anzupassen und die Kanten dicht deckend zu bepflanzen. Der Schlusssatz des § 27 nimmt von diesen Regelungen nur die Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald aus, diese Grabart also nicht. Wer die Pflege unterlässt, dessen Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung nach § 29 Abs. 1 auf seine Kosten einebnen; Grabmale und Pflanzen gehen dann in das Eigentum der Stadt über. | 495,00 € | 216,00 € | 711,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe d und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrabstätte im Grabfeld für Erdbestattungen, 30 JahreEine Grabart, die es in dieser Form nicht überall gibt: eine einzelne Urne in einem Grabfeld, das eigentlich für Särge angelegt ist. Sie kostet mit 895,00 Euro genau so viel wie das Erdreihengrab eines Erwachsenen, und das ist folgerichtig, denn § 11 Buchstabe c der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Aschen ausserhalb der Urnengrabfelder auf 30 Jahre und damit auf dieselbe Dauer wie bei einer Erdbestattung. Der Jahressatz von 29,83 Euro ist deshalb ebenfalls derselbe. Wer die Ruhezeit übersieht und die 20 Jahre der Urnengrabfelder ansetzt, rechnet mit 44,75 Euro im Jahr und damit um die Hälfte zu hoch. § 16 Abs. 1 Buchstabe e lässt die Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen ausdrücklich zu. Der Preisunterschied zum Urnengrabfeld beträgt 400,00 Euro, und dafür bekommt man zehn Jahre mehr Ruhezeit und eine grössere Fläche. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. Nicht pflegefrei: § 27 Nr. 1 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte unter der Verantwortung der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und laufend zu unterhalten, und Nr. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Nr. 3 verlangt die gärtnerische Anlage bei Wahlgrabstätten in ihrer ganzen Grösse und bei Reihengrabstätten in Grösse des Grabhügels; Nr. 4 schreibt vor, Bepflanzung und Form den Nachbargräbern anzupassen und die Kanten dicht deckend zu bepflanzen. Der Schlusssatz des § 27 nimmt von diesen Regelungen nur die Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald aus, diese Grabart also nicht. Wer die Pflege unterlässt, dessen Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung nach § 29 Abs. 1 auf seine Kosten einebnen; Grabmale und Pflanzen gehen dann in das Eigentum der Stadt über. | 895,00 € | 216,00 € | 1.111,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe c und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld mit Gedenkplatte, 20 JahreDas günstigste pflegefreie Urnengrab, und wie beim Sarggrab beträgt der Aufschlag gegenüber der gepflegten Variante genau 100,00 Euro, hier allerdings auf zwanzig statt dreissig Jahre, also 5,00 Euro im Jahr. Angeboten wird die Grabart nach § 13 Abs. 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung auf acht der Friedhöfe: Am Kreuzenstein, Belle, Bellenberg, Billerbeck, Heesten, Kempenfeldrom, Vahlhausen und Veldrom. § 16 Abs. 2 nennt diese Rasengrabfelder für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber mit Gedenkplatten ausdrücklich. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: Die Grabstätte ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen und Ähnliches sind auf den Grabstätten im Rasenfeld nicht zulässig. Die Gegenprobe steht im Schlusssatz des § 27 der Friedhofssatzung, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage und laufenden Unterhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag von genau 100,00 Euro, den jede Rasenvariante gegenüber der gepflegten Variante derselben Grabart trägt. Die Gedenkplatte ist in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten und nicht abwählbar: Sie ist nach derselben Vorschrift vom Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den Rasen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks einzulassen, und § 23 Nr. 3b der Friedhofssatzung verlangt seit der 4. Änderungssatzung vom 23.07.2026, dass sie spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstelle liegt; wer das versäumt, handelt nach § 34 Abs. 1 Buchstabe j ordnungswidrig. § 23 Nr. 3 lässt auf Reihen-, Urnenreihen-, einstelligen Wahl- und Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld nur liegende Grabmale in den Massen 50 mal 50 Zentimeter zu, auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 75 mal 50 Zentimeter. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. | 595,00 € | 216,00 € | 811,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe e und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Anonyme Urnengrabstätte, 20 JahreDie anonyme Urnenbeisetzung ist die einzige pflegefreie Grabart, die es nach § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung auf fast allen Friedhöfen der Stadt gibt: Mit Ausnahme der Friedhöfe Schmedissen und Wehren stehen auf allen städtischen Stadtteilfriedhöfen grundsätzlich Flächen für die anonyme Beisetzung von Urnen zur Verfügung, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Sie kostet mit 595,00 Euro dasselbe wie das Urnenrasengrab mit Gedenkplatte, obwohl es hier keine Platte gibt. Nach § 17 Abs. 2 erfolgt die Beisetzung ohne Angehörige durch die Friedhofsverwaltung, und die Position der Urne wird lediglich in den Akten der Friedhofsverwaltung festgehalten; § 17 Abs. 3 verbietet das Begehen der Bestattungsfläche, jede gärtnerische Ausgestaltung und jedes Gedenkzeichen. Pflegefrei, und die Stelle ist § 17 Abs. 4: Die Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Diese Grabart ist mit der 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 31.03.2021 auf die Stadtteilfriedhöfe ausgeweitet worden. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. | 595,00 € | 216,00 € | 811,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe f und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe h des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrabstätte im Urnenwald Externsteine mit Gedenkplatte, 20 JahreDer Urnenwald Externsteine liegt in einem bewaldeten Teil des Friedhofs Holzhausen-Externsteine, nahe der bis zu 35 Meter hohen Felsengruppe der Externsteine im Naturpark Teutoburger Wald und Eggegebirge. § 16a Abs. 1 der Friedhofssatzung sagt, die Bestattungsfläche bleibe weitgehend in ihrem naturnahen Charakter belassen, und schliesst Überurnen aus; § 9 Abs. 5 lässt nur Urnen zu, die sich zersetzen, und die Stadt behält sich die Prüfung ausdrücklich vor. Die Grabgrösse beträgt nach § 16a Abs. 3 für alle Urnengrabstätten im Urnenwald 0,5 mal 0,5 Meter. Die Ruhezeit von 20 Jahren steht in § 11 Buchstabe d, und die Broschüre der Stadt bestätigt sie für alle drei Grabarten des Urnenwaldes. Pflegefrei, und die Stelle ist der Schlusssatz des § 27: Von den Regelungen 1 bis 9 ausgenommen sind Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald. Damit besteht für diese Grabstätte keine Pflicht zur gärtnerischen Anlage und laufenden Unterhaltung, und § 16a Abs. 1 lässt auch gar keine zu. Was bleibt, ist die Gedenkplatte: § 23 Nr. 3a schreibt für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten für eine Urne im Urnenwald liegende Grabmale von 40 mal 30 Zentimetern vor, aus Sandstein in gelblicher, rötlicher oder grünlicher Farbgebung, mit naturnaher, nicht polierter Oberfläche und 10 Zentimetern Stärke, die Schrift nur eingemeisselt. Sie ist nicht im Preis enthalten und muss nach § 23 Nr. 3b binnen sechs Wochen liegen. Eine Ausbettung der im Urnenwald beigesetzten Aschen ist nach § 12 Abs. 8 nicht möglich. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. | 895,00 € | 216,00 € | 1.111,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe g und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte im Urnenwald Externsteine, 20 JahreDie anonyme Variante des Urnenwaldgrabes kostet exakt dasselbe wie die namensbezogene, 895,00 Euro, obwohl bei ihr die Gedenkplatte entfällt: § 23 Nr. 3a der Friedhofssatzung nimmt die anonymen Urnengräber von der Grabmalpflicht ausdrücklich aus. Der Tarif führt beide Zeilen unmittelbar untereinander unter Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe g mit demselben Betrag, und auch die Bestattungsgebühr ist mit 216,00 Euro dieselbe, nur unter einem anderen Buchstaben. Nach § 16a Abs. 2 Buchstabe c erfolgt die Beisetzung ohne Angehörige durch die Friedhofsverwaltung, und die Position der Urne wird lediglich in den Akten der Friedhofsverwaltung festgehalten. Pflegefrei doppelt: einmal, weil der Schlusssatz des § 27 alle Grabstätten im Urnenwald von der Pflegepflicht ausnimmt, und einmal, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt, die jemand herrichten könnte. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung sagt, Reihengrabstätten würden erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit sei nicht möglich; § 16 Abs. 2 wiederholt denselben Satz für die Urnenreihengrabstätten. Der Tarif kennt dazu passend für Reihengrabstätten keinen Verlängerungssatz, sondern nur den einmaligen Betrag für die gesamte Ruhezeit. | 895,00 € | 216,00 € | 1.111,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe g und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe i des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld, je Lagerstelle, 20 JahreAuch das Urnenwahlgrab wird nach Jahren berechnet: 33,00 Euro je Jahr und Lagerstelle, mal die Nutzungszeit von 20 Jahren also 660,00 Euro. Diese 20 Jahre sind eine ausdrückliche Ausnahme, die § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung von der allgemeinen Wahlgrabregel des § 15 macht, die 30 Jahre vorsieht; dieselbe Vorschrift nimmt auch § 15 Abs. 9 aus, so dass die dortigen Regeln über die Mehrfachbelegung einer Lagerstelle für Urnenwahlgräber nicht gelten. Das Urnenwahlgrab kostet damit 165,00 Euro mehr als das Urnenreihengrab bei gleicher Laufzeit, und dafür bekommt man das Bestimmungsrecht über die Lage nach § 15 Abs. 1 und die Möglichkeit der Verlängerung. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. Nicht pflegefrei: § 27 Nr. 1 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte unter der Verantwortung der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und laufend zu unterhalten, und Nr. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Nr. 3 verlangt die gärtnerische Anlage bei Wahlgrabstätten in ihrer ganzen Grösse und bei Reihengrabstätten in Grösse des Grabhügels; Nr. 4 schreibt vor, Bepflanzung und Form den Nachbargräbern anzupassen und die Kanten dicht deckend zu bepflanzen. Der Schlusssatz des § 27 nimmt von diesen Regelungen nur die Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald aus, diese Grabart also nicht. Wer die Pflege unterlässt, dessen Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung nach § 29 Abs. 1 auf seine Kosten einebnen; Grabmale und Pflanzen gehen dann in das Eigentum der Stadt über. | 660,00 € | 216,00 € | 876,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe e und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld mit Gedenkplatte, je Lagerstelle, 20 JahreDer Rasenaufschlag beträgt hier 5,00 Euro je Jahr und Lagerstelle, auf zwanzig Jahre also 100,00 Euro, und trifft damit genau den Aufschlag, den auch das Urnenrasenreihengrab gegenüber dem Urnenreihengrab trägt. Angeboten wird die Grabart nach § 13 Abs. 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung auf denselben acht Friedhöfen wie das Urnenrasenreihengrab: Am Kreuzenstein, Belle, Bellenberg, Billerbeck, Heesten, Kempenfeldrom, Vahlhausen und Veldrom. § 23 Nr. 3 lässt auf einstelligen Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld liegende Grabmale von 50 mal 50 Zentimetern zu, auf mehrstelligen 75 mal 50 Zentimeter. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: Die Grabstätte ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen und Ähnliches sind auf den Grabstätten im Rasenfeld nicht zulässig. Die Gegenprobe steht im Schlusssatz des § 27 der Friedhofssatzung, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage und laufenden Unterhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag von genau 100,00 Euro, den jede Rasenvariante gegenüber der gepflegten Variante derselben Grabart trägt. Die Gedenkplatte ist in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten und nicht abwählbar: Sie ist nach derselben Vorschrift vom Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den Rasen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks einzulassen, und § 23 Nr. 3b der Friedhofssatzung verlangt seit der 4. Änderungssatzung vom 23.07.2026, dass sie spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstelle liegt; wer das versäumt, handelt nach § 34 Abs. 1 Buchstabe j ordnungswidrig. § 23 Nr. 3 lässt auf Reihen-, Urnenreihen-, einstelligen Wahl- und Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld nur liegende Grabmale in den Massen 50 mal 50 Zentimeter zu, auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 75 mal 50 Zentimeter. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. | 760,00 € | 216,00 € | 976,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe f und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Grabfeld für Erdbestattungen, je Lagerstelle, 30 JahreDie schwierigste Zeile dieser Satzung, und sie verlangt eine Rechnung aus zwei Vorschriften. Der Tarif nennt 45,50 Euro je Jahr und Lagerstelle, also denselben Satz wie beim Erdgrab. Die Zahl der Jahre steht dort nicht. § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten für 20 Jahre, aber § 11 Buchstabe c setzt die Ruhezeit für Aschen ausserhalb der Urnengrabfelder auf 30 Jahre, und § 15 Abs. 10 Satz 2 sagt, das Nutzungsrecht sei entsprechend zu verlängern, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Wer eine Urne in einem Grabfeld für Erdbestattungen beisetzt, muss also zwingend auf 30 Jahre kommen, und das kostet 1.365,00 Euro statt der 910,00 Euro, die 20 Jahre kosteten. Angesetzt sind hier die 30 Jahre, weil die Verlängerung nicht im Belieben der Angehörigen steht. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. Nicht pflegefrei: § 27 Nr. 1 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte unter der Verantwortung der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und laufend zu unterhalten, und Nr. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Nr. 3 verlangt die gärtnerische Anlage bei Wahlgrabstätten in ihrer ganzen Grösse und bei Reihengrabstätten in Grösse des Grabhügels; Nr. 4 schreibt vor, Bepflanzung und Form den Nachbargräbern anzupassen und die Kanten dicht deckend zu bepflanzen. Der Schlusssatz des § 27 nimmt von diesen Regelungen nur die Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald aus, diese Grabart also nicht. Wer die Pflege unterlässt, dessen Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung nach § 29 Abs. 1 auf seine Kosten einebnen; Grabmale und Pflanzen gehen dann in das Eigentum der Stadt über. | 1.365,00 € | 216,00 € | 1.581,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Grabfeld für Erdbestattungen im Rasenfeld mit Gedenkplatte, je Lagerstelle, 30 JahreDieselbe Rechnung wie beim Urnenwahlgrab im Erdgrabfeld, nur mit dem Rasensatz von 50,50 Euro je Jahr und Lagerstelle: 30 Jahre Ruhezeit nach § 11 Buchstabe c der Friedhofssatzung ergeben 1.515,00 Euro. Es ist damit das teuerste Urnengrab der Stadt ausserhalb der Stelenanlage, und der Grund ist allein die Lage im Sarggrabfeld mit seiner längeren Ruhezeit: Dieselbe Grabart im Urnengrabfeld kostet 760,00 Euro. Der Aufschlag von 5,00 Euro je Jahr gegenüber der gepflegten Variante ist derselbe wie bei allen anderen Wahlgrabarten. Pflegefrei, und die Stelle steht im Wortlaut: Die Grabstätte ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen und Ähnliches sind auf den Grabstätten im Rasenfeld nicht zulässig. Die Gegenprobe steht im Schlusssatz des § 27 der Friedhofssatzung, der die Rasengrabstätten von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage und laufenden Unterhaltung ausdrücklich ausnimmt. Es ist damit der Fall Offenburg, in dem die Gemeinde die Pflege selbst leistet und selbst kassiert, und gerade nicht der Fall eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle. Bezahlt ist das Mähen über den Aufschlag von genau 100,00 Euro, den jede Rasenvariante gegenüber der gepflegten Variante derselben Grabart trägt. Die Gedenkplatte ist in keinem Betrag dieses Eintrags enthalten und nicht abwählbar: Sie ist nach derselben Vorschrift vom Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den Rasen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks einzulassen, und § 23 Nr. 3b der Friedhofssatzung verlangt seit der 4. Änderungssatzung vom 23.07.2026, dass sie spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstelle liegt; wer das versäumt, handelt nach § 34 Abs. 1 Buchstabe j ordnungswidrig. § 23 Nr. 3 lässt auf Reihen-, Urnenreihen-, einstelligen Wahl- und Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld nur liegende Grabmale in den Massen 50 mal 50 Zentimeter zu, auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 75 mal 50 Zentimeter. Was ein Steinmetz dafür berechnet, steht in keiner Satzung. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. | 1.515,00 € | 216,00 € | 1.731,00 € | 30 | Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe d und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Urnenwald Externsteine mit Gedenkplatte, je Lagerstelle, 20 JahreMit 55,00 Euro je Jahr und Lagerstelle trägt das Urnenwaldgrab den höchsten Jahressatz der ganzen Satzung, höher noch als der des Sargwahlgrabes mit 45,50 Euro. Auf zwanzig Jahre sind das 1.100,00 Euro, also 205,00 Euro mehr als die Reihenform im selben Wald. § 16a Abs. 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung nennt die Urnenwahlgrabstätten im Wald mit Gedenkplatte ausdrücklich. § 23 Nr. 3a unterscheidet dabei nach der Zahl der Urnen: Für Urnenwahlgrabstätten für eine Urne sind Grabmale von 40 mal 30 Zentimetern vorgeschrieben, für zwei bis vier Urnen solche von 60 mal 40 Zentimetern, in beiden Fällen aus Sandstein mit naturnaher, nicht polierter Oberfläche und 10 Zentimetern Stärke, damit ein einheitliches und harmonisches Bild im Urnenwald entsteht; Farbe und Metallschriften sind nicht erlaubt. Pflegefrei nach dem Schlusssatz des § 27, der alle Grabstätten im Urnenwald von der Pflicht zur gärtnerischen Anlage und laufenden Unterhaltung ausnimmt. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. | 1.100,00 € | 216,00 € | 1.316,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe g und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
| Grabkammer in der Stelenanlage auf dem Friedhof Am Kreuzenstein für höchstens zwei Urnen, 20 JahreDie teuerste Grabart der Stadt und die einzige, die nicht in der Erde liegt. § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung beschreibt Urnengrabkammern als Urnenwände oder Urnenstelen mit mehreren Nischen, die mit einer Platte verschlossen werden; die von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Verschlussplatten sind zwingend zu verwenden. Je Grabkammer können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden, und bei der Beisetzung einer zweiten Urne ist das noch bestehende Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit zu verlängern; die Verlängerung kostet nach Abschnitt A Nr. 5 35,00 Euro im Jahr. Zusätzliche Grabausstattung wie Kränze, Blumen und Vasen darf nicht aufgestellt oder abgelegt werden, dafür ist neben der Anlage eine besondere Stelle angelegt. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen durch die Friedhofsverwaltung anonym beigesetzt und so dem Erdreich beigefügt. Die Grabkammer ist hier nicht als pflegefrei geführt, obwohl es an ihr nichts zu pflegen gibt: § 16 Abs. 4 sagt über die Pflege nichts, und der Schlusssatz des § 27, der die Ausnahmen von der Pflegepflicht aufzählt, nennt Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald, aber nicht die Grabkammern. Wer eine Ausnahmeliste schreibt und einen Fall nicht aufnimmt, hat ihn nicht vergessen; die Satzung hätte es sagen können, wie sie es in § 17 Abs. 4 für die anonymen Anlagen tut. Diese Grabart ist mit der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 27.09.2019 und der 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung desselben Tages eingeführt worden. Verlängerbar: § 15 Abs. 10 der Friedhofssatzung lässt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auch mehrmals für mindestens fünf Jahre neu erwerben und verlangt die Verlängerung zwingend, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Abschnitt A Nr. 3 der Gebührensatzung setzt dafür die jeweilige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle an, also denselben Jahressatz wie beim Ersterwerb. § 15 Abs. 5 Satz 3 lässt die Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu. | 1.865,00 € | 216,00 € | 2.081,00 € | 20 | Abschnitt A Nr. 5 und Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses in § 1 der Gebührensatzung |
Häufige Fragen zu Horn-Bad Meinberg
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Horn-Bad Meinberg?
- In Horn-Bad Meinberg sind 21 Friedhöfe mit Namen erfasst. Zusammen nehmen sie 17,2 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Horn-Bad Meinberg?
- Friedhof Am Kreuzenstein ist mit 5,9 ha der größte Friedhof in Horn-Bad Meinberg. Er liegt 1,9 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Horn-Bad Meinberg?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Horn-Bad Meinberg gelten 30 Jahre für Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach § 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung, dazu 20 Jahre für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten nach § 11 Buchstabe b der Friedhofssatzung, dazu 20 Jahre für Beisetzung einer Asche in einem Urnengrabfeld nach § 11 Buchstabe c erster Halbsatz der Friedhofssatzung, dazu 30 Jahre für Beisetzung einer Asche ausserhalb eines Urnengrabfeldes, etwa in einem Grabfeld für Erdbestattungen nach § 11 Buchstabe c zweiter Halbsatz der Friedhofssatzung, dazu 20 Jahre für Beisetzung einer Asche im Urnenwald Holzhausen-Externsteine nach § 11 Buchstabe d der Friedhofssatzung, dazu 20 Jahre für Beisetzung einer Asche in einer Grabkammer der Stelenanlage nach § 11 Buchstabe e der Friedhofssatzung.
- Was kostet ein Grab in Horn-Bad Meinberg?
- Ein Grab in Horn-Bad Meinberg kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrabstätte im Urnengrabfeld, 20 Jahre mit 711,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg, Ortsrecht 7/7, vom 01.07.2016, in der Lesefassung mit dem Stand der 3. Änderungssatzung vom 23.07.2026, beschlossen vom Rat am 08.07.2026, in Kraft seit dem 28.07.2026.
- Wer ist für die Friedhöfe in Horn-Bad Meinberg zuständig?
- Für die Friedhöfe in Horn-Bad Meinberg ist Stadt Horn-Bad Meinberg, Fachbereich 4, Stadtwerke, Umwelt und öffentliche Einrichtungen, Friedhofsverwaltung zuständig, Burgstraße 11, 32805 Horn-Bad Meinberg, Telefon 05234 201-242. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Horn-Bad Meinberg, die Fristen setzt Nordrhein-Westfalen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg, Ortsrecht 7/7 vom 01.07.2016, in der Lesefassung mit dem Stand der 3. Änderungssatzung vom 23.07.2026, beschlossen vom Rat am 08.07.2026, in Kraft seit dem 28.07.2026
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg, Ortsrecht 7/6 vom 05.10.2015, in der Lesefassung mit dem Stand der 4. Änderungssatzung vom 23.07.2026, beschlossen vom Rat am 08.07.2026, in Kraft seit dem 28.07.2026
- Öffentliche Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe vom 23.07.2026, verkündet im Kreisblatt, dem Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden, vom 27.07.2026, zusätzlich auf der Seite der Stadt bereitgestellt
- Öffentliche Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe vom 23.07.2026, verkündet im Kreisblatt des Kreises Lippe vom 27.07.2026, zusätzlich auf der Seite der Stadt bereitgestellt
- Broschüre Urnenwald Externsteine, Bestattungen in der Natur, herausgegeben von der Stadt Horn-Bad Meinberg amtliche Information der Friedhofsverwaltung, bestätigt die drei Grabarten des Urnenwaldes und ihre Vergabe entsprechend der Ruhezeit von 20 Jahren
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) Stand 1. Februar 2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.