Brakel, Nordrhein-Westfalen, AGS 05762016
Friedhofsgebühren in Brakel, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 20.11.2024, unterschriebene Fassung im Ortsrecht, vom 20.11.2024, beschlossen vom Rat am 07.11.2024, ausgefertigt von Bürgermeister Hermann Temme am 20.11.2024, öffentlich bekannt gemacht am 04.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025; sie hebt die Gebührensatzung vom 27.11.2020 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Brakel und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Brakel, die zwölf Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.
- 236,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.663,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Aschestreufeld, mit Beisetzung
Pflegefreies Wahlgrab, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020
Was ein Grab in Brakel kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Brakel
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab bis 6 Jahre (Kindergrab)Die einzige Grabart, die einer Altersgruppe vorbehalten ist. Paragraf 14 Absatz 2 richtet Reihengrabfelder getrennt ein, unter Buchstabe a für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten und unter Buchstabe b für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Auch die Bestattungsgebühr ist mit 247 Euro ermässigt gegenüber den 775 Euro für Verstorbene über 6 Jahre. Die Nutzungszeit ist mit 25 Jahren angesetzt, weil Paragraf 11 die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 25 Jahre festlegt und Paragraf 14 Absatz 1 das Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zuteilt. Dass die Gebührensatzung von bis zu 6 Jahren spricht und die Friedhofssatzung vom vollendeten 5. Lebensjahr, steht in den Lücken. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 687,00 € | 247,00 € | 934,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Reihengrab ab 6 JahreDas günstigste Erdgrab in Brakel. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren zugeteilt werden; über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben nach Absatz 3 die Bestattung gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren, eines Kindes unter einem Jahr sowie von Tot- und Fehlgeburten. Das Abräumen ganzer Grabfelder wird nach Absatz 4 zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild bekannt gemacht. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.031,00 € | 775,00 € | 1.806,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Anonymes ReihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Brakel. Nach Paragraf 17a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 werden auf dem Friedhof der Kernstadt und, soweit praktisch umsetzbar, auf den Friedhöfen der Ortsteile nicht näher gekennzeichnete Urnen- und Reihengrabfelder für namenlose Bestattungen eingerichtet. Derselbe Paragraf sagt im Wortlaut: Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden einheitlich mit Rasen begrünt, der Rasen wird durch die Friedhofsverwaltung gemäht. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt, und Grabschmuck jeder Art sowie Grabmale einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. Nach Paragraf 19 Absatz 3 gelten die Gestaltungsvorschriften für namenlose Grabfelder nicht; ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 206 Euro und ist damit genau halb so gross wie der Aufschlag für das pflegefreie Reihengrab; der Unterschied zwischen beiden ist die Namensplatte, die das anonyme Grab nicht bekommt. Wie bei jedem Reihengrab ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. Die Gebühr für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern nach Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 ist hier nicht hinzugerechnet. Sie steht bei den weiteren Gebühren, und in den Lücken steht, warum sie in keinen Grabpreis gehört. | 1.237,00 € | 775,00 € | 2.012,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 17a und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Pflegefreies ReihengrabDie Gebührensatzung nennt diese Grabart selbst pflegefrei, und Paragraf 28 Absatz 6 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 gibt die Grundlage dafür: Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. Der Infoflyer der Friedhofsverwaltung sagt dazu: Es gibt aber auch so genannte Pflegegrabstätten, hier übernimmt die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und Pflege, diese Grabstätten werden zum Beispiel mit Rasen begrünt und können mit einem liegenden Grabmal oder einer Namenstafel belegt werden. Die Rechenprobe stützt es: Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Fassung derselben Grabart beträgt 413 Euro auf 30 Jahre beim Erdgrab und 344 Euro auf 25 Jahre beim Urnengrab, also 13,77 und 13,76 Euro je Jahr. Zweimal derselbe Jahressatz bei verschiedener Laufzeit heisst, dass die Pflege im Preis steckt. Anders als das anonyme Reihengrab trägt es eine Namensplatte; Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 führt für den Abbau einer Namensplatte bei Baum- und Rasengrabstätten eigens 126 Euro auf. Ein Wiedererwerb ist auch hier nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. Die Gebühr für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern nach Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 ist hier nicht hinzugerechnet. Sie steht bei den weiteren Gebühren, und in den Lücken steht, warum sie in keinen Grabpreis gehört. | 1.444,00 € | 775,00 € | 2.219,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 28 Absatz 6 und Paragraf 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Wahlgrab alt, je GrabstelleDie Gebührensatzung führt das Wahlgrab in zwei Preisen, alt und neu, und erklärt den Unterschied nirgends; auch die Friedhofssatzung kennt die Unterscheidung nicht. Paragraf 13 Absatz 1 sagt nur, die Grösse der Gräber ergebe sich aus dem Belegungsplan und aus den auf einzelnen Friedhöfen seit jeher üblichen Abmessungen, was auf ältere und neuere Grabfelder deutet. Die Differenz beträgt 206 Euro je Grabstelle. Beide Preise stehen unter der Überschrift Erwerb des Nutzungsrechtes, und auch die Gebührenübersicht der Friedhofsverwaltung führt beide nebeneinander; sie sind also beide erwerbbar. Im Übrigen gelten die Regeln des Paragrafen 15: Nutzungsrecht für 30 Jahre, Verleihung nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 2.269,00 € | 775,00 € | 3.044,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Wahlgrab neu, je GrabstelleWahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird; die Gebühr fällt je Grabstelle an. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 2 in der Regel einmal wiedererworben werden, und zwar nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre oder auch jährlich; die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a 82 Euro je Stelle und Jahr. Diese Zahl bestätigt die Nutzungszeit rechnerisch: 2.475 Euro auf 30 Jahre sind 82,50 Euro je Jahr. Eine Reservierung ohne laufende Ruhezeit ist nach Absatz 1 für fünf Jahre möglich und kostet nach Paragraf 6 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 75 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 2.475,00 € | 775,00 € | 3.250,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f, Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Pflegefreies Wahlgrab, je GrabstelleDas teuerste Grab in Brakel und dasjenige, an dem sich die eingerechnete Pflege am saubersten nachrechnen lässt: Gegenüber dem Wahlgrab neu kostet es 413 Euro mehr, und die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b 96 statt 82 Euro je Stelle und Jahr, also 14 Euro mehr. Vierzehn Euro mal 30 Jahre sind 420 Euro und damit fast genau der Aufschlag beim Erwerb. Grundlage der Pflege ist Paragraf 28 Absatz 6 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020, wonach die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und die Pflege übernehmen kann. Der Infoflyer der Friedhofsverwaltung sagt dazu: Es gibt aber auch so genannte Pflegegrabstätten, hier übernimmt die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und Pflege, diese Grabstätten werden zum Beispiel mit Rasen begrünt und können mit einem liegenden Grabmal oder einer Namenstafel belegt werden. Die Gebühr für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern nach Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 ist hier nicht hinzugerechnet. Sie steht bei den weiteren Gebühren, und in den Lücken steht, warum sie in keinen Grabpreis gehört. | 2.888,00 € | 775,00 € | 3.663,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g, Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 28 Absatz 6 und Paragraf 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
8 Grabarten für die Urne in Brakel
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabstelle. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 2 Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden; über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 25 Jahre, fünf Jahre weniger als bei Leichen. Nach Absatz 5 gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 515,00 € | 197,00 € | 712,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 11 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Anonymes UrnenreihengrabDie auffälligste Zeile des Tarifs: Das anonyme Urnenreihengrab kostet mit 515 Euro auf den Cent genau dasselbe wie das gewöhnliche, obwohl die Friedhofsverwaltung hier die Pflege übernimmt. Beim Erdgrab verlangt die Stadt für die Anonymität 206 Euro mehr, hier nichts. Dasselbe Verhältnis stand schon in der Vorgängersatzung von 2020, wo beide 299 Euro kosteten; es ist also kein Abschreibfehler, sondern seit Jahren so gewollt. Nach Paragraf 17a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 werden auf dem Friedhof der Kernstadt und, soweit praktisch umsetzbar, auf den Friedhöfen der Ortsteile nicht näher gekennzeichnete Urnen- und Reihengrabfelder für namenlose Bestattungen eingerichtet. Derselbe Paragraf sagt im Wortlaut: Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden einheitlich mit Rasen begrünt, der Rasen wird durch die Friedhofsverwaltung gemäht. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt, und Grabschmuck jeder Art sowie Grabmale einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. Nach Paragraf 19 Absatz 3 gelten die Gestaltungsvorschriften für namenlose Grabfelder nicht; ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Gebühr für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern nach Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 ist hier nicht hinzugerechnet. Sie steht bei den weiteren Gebühren, und in den Lücken steht, warum sie in keinen Grabpreis gehört. | 515,00 € | 197,00 € | 712,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 17a und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Pflegefreies UrnenreihengrabWie das pflegefreie Reihengrab, nur für eine Asche: Die Gebührensatzung nennt die Grabart selbst pflegefrei, Paragraf 28 Absatz 6 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 erlaubt der Friedhofsverwaltung, Herrichtung und Pflege zu übernehmen, und der Aufschlag von 344 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab entspricht auf 25 Jahre einem Jahressatz von 13,76 Euro, dem gleichen Satz wie beim Erdgrab. Der Infoflyer der Friedhofsverwaltung sagt dazu: Es gibt aber auch so genannte Pflegegrabstätten, hier übernimmt die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und Pflege, diese Grabstätten werden zum Beispiel mit Rasen begrünt und können mit einem liegenden Grabmal oder einer Namenstafel belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 16 Absatz 2 nicht möglich. Die Gebühr für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern nach Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 ist hier nicht hinzugerechnet. Sie steht bei den weiteren Gebühren, und in den Lücken steht, warum sie in keinen Grabpreis gehört. | 859,00 € | 197,00 € | 1.056,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 28 Absatz 6 und Paragraf 16 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Urnenwahlgrab 1-stelligUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 3 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird; sie können ausser in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen oder in der Nähe von Bäumen eingerichtet werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c 41 Euro je Jahr, und 1.031 Euro auf 25 Jahre sind 41,24 Euro je Jahr; die Nutzungszeit von 25 Jahren lässt sich daran nachrechnen. Eine Reservierung für fünf Jahre kostet nach Paragraf 6 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 50 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.031,00 € | 197,00 € | 1.228,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe k, Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Urnenwahlgrab 2-stelligDieselbe Grabart mit zwei Grabstellen; nach Paragraf 16 Absatz 3 können in einer Urnenwahlgrabstätte zwei Urnen bestattet werden. Der Preis gilt für die gesamte Grabstätte, nicht je Stelle, und liegt nur 86 Euro über der einstelligen Fassung. Ausgewiesen ist daneben nur eine Beisetzungsgebühr, weil überall der schmalste Satz angesetzt wird; wer beide Beisetzungen rechnet, muss weitere 197 Euro hinzuzählen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe d 44 Euro je Jahr, was auf 25 Jahre 1.100 Euro ergibt und damit wieder fast genau dem Erwerbspreis entspricht. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.117,00 € | 197,00 € | 1.314,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe l, Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Urnen-Baumgrab 1-stelligEin Baumgrab ist in Brakel keine eigene Grabart der Friedhofssatzung, sondern eine Lage: Paragraf 16 Absatz 3 lässt Urnenwahlgrabstätten ausser in Grabfeldern auch in der Nähe von Bäumen zu, und die Gebührensatzung gibt dieser Lage einen eigenen Preis. Nicht als pflegefrei geführt, und zwar bewusst: Weder die Friedhofssatzung noch die Gebührensatzung sagen etwas darüber, wer die Fläche pflegt, und Schweigen ist kein Beleg. Auch die Rechenprobe stützt es nicht, denn der Aufschlag von 430 Euro gegenüber dem einstelligen Urnenwahlgrab ergibt auf 25 Jahre 17,20 Euro je Jahr, während der zweistellige Aufschlag von 516 Euro auf 20,64 Euro je Jahr führt; die beiden Sätze der wirklich pflegefreien Grabarten liegen dagegen bei 13,77 Euro. Dass Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 für den Abbau einer Namensplatte bei Baum- und Rasengrabstätten 126 Euro nennt, zeigt nur, dass es eine Namensplatte gibt. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.461,00 € | 197,00 € | 1.658,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe m, Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Urnen-Baumgrab 2-stelligDas Baumgrab für zwei Urnen. Der Preis gilt für die gesamte Grabstätte; ausgewiesen ist daneben nur eine Beisetzungsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe f 65 Euro je Jahr, und 65 mal 25 Jahre sind 1.625 Euro, also acht Euro unter dem Erwerbspreis; dieselbe Probe geht bei allen sechs Verlängerungssätzen der Satzung auf und belegt die Nutzungszeiten von 30 Jahren beim Erdgrab und 25 Jahren beim Urnengrab. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie das einstellige Baumgrab: Über die Pflege sagt weder die Friedhofssatzung noch die Gebührensatzung etwas. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.633,00 € | 197,00 € | 1.830,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe n, Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe f und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| AschestreufeldDie günstigste Bestattung in Brakel und die einzige ohne Urne. Nach Paragraf 17 Absatz 1 wird die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; die schriftliche Erklärung ist nach Absatz 3 im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. Damit gibt es keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Die Beisetzungsgebühr ist mit 65 Euro nach Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d die niedrigste der Satzung; 2020 lag sie bei 29 Euro. Die Nutzungsdauer ist mit der Ruhezeit für Aschen von 25 Jahren angesetzt, weil die Satzung für das Streufeld keine eigene Frist nennt und Paragraf 3 Absatz 1 auch diese Position unter den Erwerb eines Nutzungsrechtes stellt. | 171,00 € | 65,00 € | 236,00 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe o und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 17 und Paragraf 11 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
29 weitere Gebühren in der Satzung von Brakel
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Personen bis zu 6 Jahren alt, einschliesslich Handleichenwagen, Ausheben und Schliessen des Grabes, erstem Grabhügel und Beseitigung der Kränze | 247,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Bestattung von Personen über 6 Jahren alt, einschliesslich Handleichenwagen, Ausheben und Schliessen des Grabes, erstem Grabhügel und Beseitigung der Kränze | 775,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Urnenbeisetzung | 197,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Aschebeisetzung ohne Urne | 65,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Zuschlag für Bestattungen an einem Samstag | 150,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier | 238,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Nutzung der Kühl- oder Leichenkammer, je Tag | 92,00 € | Paragraf 2 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Aus- und Umbettung von Särgen und Urnen | nach dem jeweiligen Aufwand | Paragraf 2 Absatz 4 bis 6 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab, je Grabstelle und Jahr | 82,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem pflegefreien Wahlgrab, je Grabstelle und Jahr | 96,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab 1-stellig, je Jahr | 41,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab 2-stellig, je Jahr | 44,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnen-Baumgrab 1-stellig, je Jahr | 58,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnen-Baumgrab 2-stellig, je Jahr | 65,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Anlegung der Rasenfläche in Grabfeldern, Reihengrab | 30,00 € | Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024; nicht in die Grabpreise eingerechnet, Begründung in den Lücken |
| Anlegung der Rasenfläche in Grabfeldern, Wahlgrab je Grabstelle | 30,00 € | Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024; nicht in die Grabpreise eingerechnet, Begründung in den Lücken |
| Anlegung der Rasenfläche in Grabfeldern, Urnengrab | 3,00 € | Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024; nicht in die Grabpreise eingerechnet, Begründung in den Lücken |
| Pflege der Rasenfläche in Grabfeldern, Reihengrab für 30 Jahre | 407,00 € | Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024; nicht in die Grabpreise eingerechnet, Begründung in den Lücken |
| Pflege der Rasenfläche in Grabfeldern, Wahlgrab je Grabstelle für 30 Jahre | 407,00 € | Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024; nicht in die Grabpreise eingerechnet, Begründung in den Lücken |
| Pflege der Rasenfläche in Grabfeldern, Urnengrab für 25 Jahre | 34,00 € | Paragraf 4 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024; nicht in die Grabpreise eingerechnet, Begründung in den Lücken |
| Genehmigung von Grabmälern, einer Einfriedigung, Einfassung oder sonstigen baulichen Anlagen, je Antrag | 23,00 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage eines Reihengrabes | 297,00 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage eines Wahlgrabes, je Grabstelle | 245,00 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage eines Urnengrabes 1-stellig oder eines Urnenreihengrabes | 193,00 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage eines Urnengrabes 2-stellig | 297,00 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Abbau und Entsorgung der Grabanlage eines Kindergrabes | 297,00 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Abbau und Entsorgung einer Namensplatte bei Baum- und Rasengrabstätten | 126,00 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
| Reservierung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 5 Jahren, je Grabstelle | 75,00 € | Paragraf 6 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 und Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 |
| Reservierung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 5 Jahren, je Grabstelle | 50,00 € | Paragraf 6 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 |
Was ein Grab in Brakel über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.434,00 €
Reihengrab bis 6 Jahre (Kindergrab) in Brakel, über 25 Jahre, das sind 297,36 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 | 687,00 € |
| BestattungParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.11.2024 | 247,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 934,00 € |
Die einzige Grabart, die einer Altersgruppe vorbehalten ist. Paragraf 14 Absatz 2 richtet Reihengrabfelder getrennt ein, unter Buchstabe a für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten und unter Buchstabe b für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Auch die Bestattungsgebühr ist mit 247 Euro ermässigt gegenüber den 775 Euro für Verstorbene über 6 Jahre. Die Nutzungszeit ist mit 25 Jahren angesetzt, weil Paragraf 11 die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 25 Jahre festlegt und Paragraf 14 Absatz 1 das Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zuteilt. Dass die Gebührensatzung von bis zu 6 Jahren spricht und die Friedhofssatzung vom vollendeten 5. Lebensjahr, steht in den Lücken. Nach Paragraf 28 Absatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.09.2015 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 20.11.2024, unterschriebene Fassung im Ortsrecht, vom 20.11.2024, beschlossen vom Rat am 07.11.2024, ausgefertigt von Bürgermeister Hermann Temme am 20.11.2024, öffentlich bekannt gemacht am 04.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025; sie hebt die Gebührensatzung vom 27.11.2020 auf. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Brakel offenlässt
- Paragraf 4 der Gebührensatzung erhebt Gebühren für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern, 30 Euro Anlegung und 407 Euro Pflege für 30 Jahre beim Reihen- und beim Wahlgrab, 3 Euro und 34 Euro für 25 Jahre beim Urnengrab. Diese Gebühr ist in keinen Grabpreis eingerechnet worden. Der Grund ist derselbe wie in Wittlich: Ein Paragraf, der eine Zusatzgebühr führt, beweist nicht, dass sie zu jedem Grab gehört. Vier Belege sprechen dagegen. Erstens die Rechenprobe: Das pflegefreie Reihengrab kostet 413 Euro mehr als das gewöhnliche, auf 30 Jahre sind das 13,77 Euro je Jahr, und das pflegefreie Urnenreihengrab kostet 344 Euro mehr, auf 25 Jahre 13,76 Euro je Jahr. Derselbe Jahressatz bei verschiedener Laufzeit heisst, dass die Pflege im Preis steckt. Zweitens der Gebührenauszug der Friedhofsverwaltung mit Stand 01.01.2025, der die Paragrafen 2, 3 und 5 vollständig aufzählt und Paragraf 4 gar nicht erst nennt. Drittens der Stillstand: Alle Nutzungsgebühren sind von 2020 auf 2025 um 72 Prozent gestiegen, die Sätze des Paragrafen 4 stehen unverändert bei denselben Zahlen wie 2020. Viertens Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung, wonach ohne ausdrückliche Wahl in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestattet wird; die Rasenflächen gehören zu den Abteilungen mit zusätzlichen Vorschriften, für die Paragraf 30 Absatz 4 namentlich den Friedhof Siddessen nennt. Wer die Gebühr trotzdem addierte, läge beim Erdgrab um 437 Euro und beim Urnengrab um 37 Euro zu hoch.
- Sicher ist diese Zuordnung nicht. Paragraf 17a der Friedhofssatzung sagt für die namenlosen Urnen- und Reihengrabfelder, der Rasen werde durch die Friedhofsverwaltung gemäht und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Das ist genau die Bauart des Paragrafen 4, der ebenfalls eine Pflegegebühr für 30 beziehungsweise 25 Jahre nennt. Wäre sie bei den anonymen Gräbern zu zahlen, läge das anonyme Reihengrab bei 1.674 statt 1.237 Euro und das anonyme Urnenreihengrab bei 552 statt 515 Euro. Dagegen spricht wieder die Rechnung: Das anonyme Reihengrab wäre dann mit 1.674 Euro teurer als das pflegefreie mit 1.444 Euro, obwohl es weniger bietet, und beim Urnengrab ergäbe der Zuschlag von 37 Euro auf 25 Jahre 1,48 Euro je Jahr gegenüber 21,40 Euro beim Erdgrab. Beide Werte passen zu keinem der Jahressätze, die die Satzung sonst verwendet.
- Das anonyme Urnenreihengrab kostet mit 515 Euro auf den Cent dasselbe wie das gewöhnliche Urnenreihengrab, obwohl die Friedhofsverwaltung dort nach Paragraf 17a die Anlage und Pflege übernimmt und beim Erdgrab für dieselbe Leistung 206 Euro mehr verlangt werden. In der Vorgängersatzung von 2020 standen beide bei 299 Euro, es ist also seit mindestens fünf Jahren so. Ein Abschreibfehler mit fehlender führender Ziffer scheidet aus, weil PDF, HTML-Bekanntmachung und Gebührenauszug alle drei denselben Betrag tragen und die Reihe 299 auf 515 sauber dem Faktor 1,72 folgt, den auch alle anderen Positionen erfahren haben.
- Die Gebührensatzung führt das Wahlgrab in zwei Preisen, alt mit 2.269 und neu mit 2.475 Euro je Grabstelle, und erklärt den Unterschied nicht. Die Friedhofssatzung kennt die Unterscheidung überhaupt nicht; Paragraf 13 Absatz 1 sagt nur, die Grösse der Gräber ergebe sich aus dem Belegungsplan und aus den auf einzelnen Friedhöfen seit jeher üblichen Abmessungen. Beide Zeilen stehen unter der Überschrift Erwerb des Nutzungsrechtes, und auch der Gebührenauszug der Friedhofsverwaltung führt beide nebeneinander, deshalb sind beide als erwerbbare Grabart erfasst. Dieselbe Zweiteilung steht schon in der Fassung von 2020 mit 1.316 und 1.436 Euro. Die Differenz beträgt in beiden Fassungen genau denselben Betrag wie der Aufschlag für ein anonymes Reihengrab.
- Die Gebührensatzung spricht beim Kindergrab von Personen bis zu 6 Jahren alt, die Friedhofssatzung in Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 dagegen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Das ist nicht dasselbe: Nach der Gebührensatzung fiele ein Fünfjähriger noch unter den ermässigten Satz, nach der Friedhofssatzung nicht mehr. Die Nutzungsdauer des Kindergrabes ist mit 25 Jahren angesetzt, weil Paragraf 11 die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 25 Jahre festlegt und Paragraf 14 Absatz 1 das Reihengrab für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zuteilt. Der Klammerzusatz 30 Jahre in Paragraf 14 Absatz 1 nennt die allgemeine Ruhezeit und nicht die des Kindergrabes.
- Die Nutzungszeiten lassen sich an den Verlängerungsgebühren des Paragrafen 3 Absatz 2 nachrechnen, und die Probe geht bei allen sechs Sätzen auf. Wahlgrab 2.475 Euro geteilt durch 30 Jahre ergibt 82,50 gegenüber 82 Euro je Jahr, pflegefreies Wahlgrab 2.888 geteilt durch 30 ergibt 96,27 gegenüber 96, Urnenwahlgrab einstellig 1.031 geteilt durch 25 ergibt 41,24 gegenüber 41, zweistellig 1.117 geteilt durch 25 ergibt 44,68 gegenüber 44, Baumgrab einstellig 1.461 geteilt durch 25 ergibt 58,44 gegenüber 58 und zweistellig 1.633 geteilt durch 25 ergibt 65,32 gegenüber 65 Euro. Damit sind die 30 Jahre für Erdgräber und die 25 Jahre für Urnengräber doppelt belegt, einmal aus dem Wortlaut der Paragrafen 15 und 16 und einmal aus der Kalkulation.
- Die Urnen-Baumgräber sind nicht als pflegefrei geführt. Die Gebührensatzung nennt sie anders als die drei pflegefreien Grabarten nicht so, und die Friedhofssatzung kennt das Baumgrab überhaupt nur als Lage: Paragraf 16 Absatz 3 lässt Urnenwahlgrabstätten ausser in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen oder in der Nähe von Bäumen zu. Über die Pflege steht dort nichts, und Schweigen ist kein Beleg. Die Rechenprobe stützt die Einordnung: Der Aufschlag gegenüber dem Urnenwahlgrab beträgt 430 Euro beim einstelligen und 516 Euro beim zweistelligen Baumgrab, auf 25 Jahre also 17,20 und 20,64 Euro je Jahr, während die drei pflegefreien Grabarten übereinstimmend bei 13,77 Euro je Jahr liegen. Dass Paragraf 5 den Abbau einer Namensplatte bei Baum- und Rasengrabstätten mit 126 Euro beziffert, belegt nur, dass es eine Namensplatte gibt.
- Der Beleg für die drei pflegefreien Grabarten ist die Bezeichnung in der Gebührensatzung selbst, gestützt auf Paragraf 28 Absatz 6 der Friedhofssatzung, wonach die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen kann, und auf den Infoflyer der Friedhofsverwaltung, der im Wortlaut sagt: Es gibt aber auch so genannte Pflegegrabstätten, hier übernimmt die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und Pflege. Einen Satz in der Friedhofssatzung, der diese drei Grabarten beim Namen nennt und ihnen die Pflege durch die Stadt zuweist, gibt es nicht; die Friedhofssatzung ist von 2020 und kennt die Wörter pflegefrei und Baumgrab nicht, obwohl die Gebührensatzung beide schon 2020 führte. Ihr Paragraf 13 Absatz 2 zählt neun Grabarten auf, die Gebührensatzung fünfzehn Positionen. Diese Lücke zwischen den beiden Satzungen ist der schwächste Punkt dieser Erfassung.
- Für die anonymen Gräber ist der Beleg dagegen eindeutig. Paragraf 17a der Friedhofssatzung sagt: Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstätten werden einheitlich mit Rasen begrünt, der Rasen wird durch die Friedhofsverwaltung gemäht. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt, und jegliche Anbringung von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grabmalen einschliesslich Holzkreuzen sind unzulässig. Beim Aschestreufeld gilt nach Paragraf 17 Absatz 3 dasselbe: Es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. In beiden Fällen gibt es keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.
- Die Bestattungsgebühr steht vollständig in einer Zeile. Paragraf 2 Absatz 2 zählt auf, was darin enthalten ist: die Benutzung des Handleichenwagens, die Kosten für die Aushebung und das Schliessen des Grabes und die Herstellung des ersten Grabhügels samt Beseitigung der bei der Bestattung niedergelegten Kränze und Blumen. Dass die Leistung nicht abwählbar ist, sagt Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine zweite Zeile, die dieselbe Leistung noch einmal berechnet, wie es Bad Kissingen und Gaggenau tun, gibt es nicht. Auffällig ist nur, dass die Aufzählung 2020 noch vier Punkte hatte und die Beisetzung des Sarges oder der Urne eigens nannte; 2024 ist dieser Punkt weggefallen, ohne dass eine eigene Gebühr dafür aufgetaucht wäre.
- Nicht eingerechnet sind der Zuschlag von 150 Euro für eine Bestattung an einem Samstag nach Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e, die 238 Euro für eine Trauerfeier in der Friedhofskapelle nach Absatz 3 Buchstabe a und die 92 Euro je Tag für die Kühl- oder Leichenkammer nach Buchstabe b, weil überall der schmalste vergleichbare Satz angesetzt wird. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die 23 Euro nach Paragraf 5 für die Genehmigung eines Grabmals, weil die Satzung ein Grabmal nirgends vorschreibt, und die Abbaugebühren von 126 bis 297 Euro, die erst am Ende der Nutzungszeit anfallen. Die Gebühr für Aus- und Umbettungen nennt Paragraf 2 Absatz 4 gar nicht als Betrag, sondern berechnet sie nach dem jeweiligen Aufwand.
- Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht, der Tarif gilt für alle zwölf Friedhöfe gleich. Paragraf 1 der Friedhofssatzung nennt den Friedhof der Kernstadt und die der Stadtbezirke Beller, Bellersen, Bökendorf, Erkeln, Hembsen, Istrup, Riesel und Schmechten als Eigentum der Stadt Brakel sowie die der Stadtbezirke Frohnhausen, Gehrden und Siddessen als von den jeweiligen katholischen Kirchengemeinden angepachtet. Auch auf den drei angepachteten gilt der städtische Tarif, weil die Friedhofssatzung sie in ihren Geltungsbereich einbezieht und Paragraf 2 Absatz 1 alle Friedhöfe zu nichtrechtsfähigen Anstalten der Stadt erklärt. Daneben verwaltet die Stadt den Jüdischen Friedhof, auf dem nicht mehr bestattet wird und für den der Tarif nichts vorsieht. Welche Grabart auf welchem der zwölf Friedhöfe tatsächlich angeboten wird, sagt das Ortsrecht nicht; die namenlosen Grabfelder gibt es nach Paragraf 17a auf dem Friedhof der Kernstadt und, soweit praktisch umsetzbar, auf den Friedhöfen der Ortsteile.
- Paragraf 3 der Friedhofssatzung teilt das Stadtgebiet in Bestattungsbezirke, die mit den Stadtbezirken übereinstimmen, und bestimmt, dass die Verstorbenen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden sollen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Ein anderer Friedhof ist möglich, wenn es gewünscht wird und die Belegung es zulässt, und soll gestattet werden, wenn dort schon ein Nutzungsrecht besteht, Eltern, Kinder oder Geschwister dort bestattet sind oder die gewünschte Gestaltungsabteilung im eigenen Bezirk fehlt. Einen Gebührenzuschlag für Auswärtige kennt die Satzung nicht; nach Paragraf 2 Absatz 3 bedarf die Bestattung von Personen, die nicht Einwohner waren, aber einer Ausnahmegenehmigung.
- Die Friedhofssatzung ist mit der 2. Änderung vom 27.11.2020 knapp sechs Jahre alt, die Gebührensatzung vom 20.11.2024 ein Jahr und acht Monate. Nachgesehen wurde im Ortsrecht der Stadt, in der Volltextsuche der Stadtseite nach Bestattungswesen, Friedhofssatzung und pflegefrei, im Nachrichtenarchiv mit den öffentlichen Bekanntmachungen bis zur Grabmalprüfung vom 03.08.2026 und in der Gebührenübersicht der Friedhofsverwaltung mit Stand 01.01.2025. Nicht prüfbar war allein das Ratsinformationssystem der Stadt unter brakelris.itebo.de: Der Server nahm am 05. und 06.09.2026 über keine Stufe der Abrufkette eine Verbindung an, weder über WebFetch noch über den Browser, und auch der ältere Auftritt unter brakel.ris.itebo.de antwortet nicht mehr. Das ist ein Ausfall und keine Sperre, aber es bleibt eine Lücke im Nachweis.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl von Jürgen Bröker im Fachbereich Planen und Bauen eingetragen, Zimmer 43 im Rathaus. Ein zweiter Ansprechpartner, Andreas Gehle, ist im Infoflyer unter 05272 3601311 genannt. Die Zentrale der Stadtverwaltung ist unter 05272 3600 erreichbar. Die angegebenen Zeiten sind die Bürozeiten des Rathauses; eigene Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht.
Friedhöfe in Brakel und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 20.11.2024, unterschriebene Fassung im Ortsrecht vom 20.11.2024, beschlossen vom Rat am 07.11.2024, ausgefertigt von Bürgermeister Hermann Temme am 20.11.2024, öffentlich bekannt gemacht am 04.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025; sie hebt die Gebührensatzung vom 27.11.2020 auf
- Öffentliche Bekanntmachung derselben Gebührensatzung im Nachrichtenarchiv der Stadt Brakel veröffentlicht am 04.12.2024; Zeichen für Zeichen mit dem unterschriebenen PDF verglichen, alle 43 Beträge stimmen überein, auch die auffallend niedrigen Sätze des Paragrafen 4 für das Urnengrab
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel (Friedhofssatzung), Ortsrecht 5.3.1 vom 03. September 2015, beschlossen vom Rat am 01.09.2015, in der Fassung der 1. Änderung vom 09.09.2016 und der 2. Änderung vom 27.11.2020; Quelle des Geltungsbereichs, der Ruhezeiten, der Nutzungszeiten, der Grabarten und der Pflegeregeln. Die Stadt hält dieselbe Fassung unter drei Dateikennungen bereit
- Auszug aus der ab 01.01.2025 gültigen Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel, herausgegeben von der Friedhofsverwaltung Stand 01.01.2025, erzeugt am 07.01.2025 von Jürgen Bröker; er führt die Paragrafen 2, 3 und 5 vollständig auf und lässt Paragraf 4 mit der Rasenpflegegebühr ganz weg
- Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 27.11.2020, Vorgängerfassung beschlossen vom Rat am 26.11.2020, bekannt gemacht am 30.11.2020, ausser Kraft seit 01.01.2025; als Gegenprobe herangezogen, weil ihr Paragraf 4 noch drei Absätze hatte und die Sätze für die Rasenflächen dort dieselben sind wie heute
- Ortsrecht und Satzungen der Stadt Brakel Stand der Durchsicht 06.09.2026; der Abschnitt Öffentliche Einrichtungen Friedhof führt genau zwei Stücke, die Gebührensatzung und die Friedhofssatzung, und keine gesondert eingestellte Änderungssatzung
- Dienstleistungsseite Bestattungsangelegenheiten der Stadt Brakel mit der Friedhofsverwaltung, den Friedhofsplänen und dem Gebührenauszug Stand 06.09.2026; nennt Ansprechpartner, Bürozeiten, die Zuständigkeit für Verwaltung und Unterhaltung der städtischen Friedhöfe und Friedhofskapellen einschliesslich des Jüdischen Friedhofs und verlinkt für jeden Friedhof einen Plan
- Infoflyer Friedhof der Stadt Brakel, Ort der Bestattung, Ruhe und Besinnung Stand 01.01.2021; erklärt die Grabarten und sagt zur Pflege im Wortlaut, dass die Friedhofsverwaltung bei den sogenannten Pflegegrabstätten die Herrichtung und Pflege übernimmt und dass diese Grabstätten mit Rasen begrünt und mit einem liegenden Grabmal oder einer Namenstafel belegt werden
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.