Lichtenau, Nordrhein-Westfalen, AGS 05774028
Friedhofsgebühren in Lichtenau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Lichtenau, vom 01.12.2016, beschlossen vom Rat am 17.11.2016, in Kraft seit 01.01.2017, seither nicht geändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lichtenau und nicht für einzelne. Träger ist Energiestadt Lichtenau, Friedhofsverwaltung.
- 500,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.250,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Aschenbeisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Ruhebaum für Familien- und Freundeskreise im Urnenwald Lichtenau, Kategorie 1, ganzer Baum, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lichtenau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Lichtenau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErwachseneDas gewöhnliche Erdgrab in Lichtenau, mit der Bestattungsgebühr zusammen 1.100 Euro. Die Nutzungsdauer entspricht nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Ruhezeit, und die beträgt nach Paragraf 11 dreißig Jahre. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. | 450,00 € | 650,00 € | 1.100,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrab als WiesengrabstätteNicht als pflegefrei geführt. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung nimmt die Wiesengrabfelder nur von den Gestaltungsvorschriften aus und weist ihre Gestaltung der Friedhofsverwaltung zu; über die Pflege sagt er nichts, und Paragraf 28 Absatz 3 legt Herrichtung und Instandhaltung ohne Ausnahme dem Nutzungsberechtigten auf. Nach Paragraf 21 Absatz 6 sind flachliegende Grabmale zulässig, die Grabstelle ist also auffindbar. | 700,00 € | 650,00 € | 1.350,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrab anonymDas einzige pflegefreie Erdgrab in Lichtenau und mit 1.050 Euro zugleich das günstigste Erdgrab überhaupt, gleichauf mit dem Wahlgrab als Wiesengrabstätte. Pflegefrei, weil es keine auffindbare Einzelgrabstelle gibt: Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung nimmt die anonymen Grabfelder von den Gestaltungsvorschriften aus und weist ihre Gestaltung der Friedhofsverwaltung zu, Paragraf 28 Absatz 6 legt die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ausschließlich in ihre Hand. Anonyme Grabstätten gibt es nach Paragraf 19 Absatz 1 nur auf den Friedhöfen Ebbinghausen und Lichtenau. | 400,00 € | 650,00 € | 1.050,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. LebensjahrParagraf 11 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten auf fünfundzwanzig Jahre. In dieses Feld werden nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a auch Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet. | 200,00 € | 300,00 € | 500,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Wahlgrab (Doppelgrab usw.), je GrabstätteDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung dreißig Jahre und kann nach Absatz 2 wiedererworben werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1 Buchstabe g 22 Euro je Grabstätte und Jahr; dreißig Jahre zu 22 Euro sind 660 Euro und liegen damit dicht am Erwerbspreis von 700 Euro, was die dreißigjährige Laufzeit bestätigt. | 700,00 € | 650,00 € | 1.350,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1 Buchstabe e und Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Wahlgrab als Wiesengrabstätte (Doppelgrab usw.), je GrabstelleDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Lichtenau, mit der Bestattungsgebühr zusammen 1.050 Euro. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie das Reihengrab als Wiesengrabstätte. Der Tarif nennt hier ausdrücklich den Preis je Grabstelle, während Buchstabe e für das gewöhnliche Wahlgrab von der Grabstätte spricht. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1 Buchstabe g 22 Euro je Grabstätte und Jahr. | 400,00 € | 650,00 € | 1.050,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 1 Buchstabe f und Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
9 Grabarten für die Urne in Lichtenau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Lichtenau überhaupt. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung dreißig Jahre, ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 16 Absatz 2 nicht möglich. | 330,00 € | 400,00 € | 730,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 2 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab als WiesengrabstätteNicht als pflegefrei geführt. Die Rechenprobe stützt das: Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 20 Euro auf dreißig Jahre, beim Erdgrab dagegen 250 Euro. Ein einheitlicher Pflegesatz je Jahr steckt in diesen Zahlen nicht. | 350,00 € | 400,00 € | 750,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 2 Buchstabe b und Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab, anonymDas günstigste pflegefreie Grab in Lichtenau. Pflegefrei, weil es keine auffindbare Einzelgrabstelle gibt: Paragraf 21 Absatz 7 der Friedhofssatzung lässt auf anonymen Urnenreihengrabstätten keine Grabmale zu, Paragraf 19 Absatz 3 weist die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Friedhofsverwaltung zu und Paragraf 28 Absatz 6 die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ausschließlich ihr. | 400,00 € | 400,00 € | 800,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 2 Buchstabe c und Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab (Doppelgrab usw.), je GrabstätteDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung dreißig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2 Buchstabe e 22 Euro je Grabstätte und Jahr. | 400,00 € | 400,00 € | 800,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 2 Buchstabe d und Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Ruhebaum für Familien- und Freundeskreise im Urnenwald Lichtenau, Kategorie 1, ganzer BaumDer Betrag gilt für den ganzen Baum, unter dem nach Paragraf 9 der Urnenwaldsatzung bis zu zwölf Urnen beigesetzt werden dürfen. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 2: Die Gebühr umfasst das Nutzungsrecht, die Pflege sowie die Beschriftung. Grabpflege durch Angehörige ist nach Paragraf 12 Absatz 1 und 3 sogar untersagt. Nutzungsrecht und Ruhezeit betragen nach Paragraf 7 Absatz 3 fünfundzwanzig Jahre. | 6.000,00 € | 250,00 € | 6.250,00 € | 25 J. | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Urnenwaldsatzung |
| Ruhebaum für Familien- und Freundeskreise im Urnenwald Lichtenau, Kategorie 2, ganzer BaumAuch dieser Betrag gilt für den ganzen Baum mit bis zu zwölf Urnen. Was Kategorie 1 von Kategorie 2 unterscheidet, sagt die Satzung nicht; Paragraf 11 Absatz 3 nennt nur eine gelbe und eine grüne Markierung für die Baumklassen. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 2. | 3.500,00 € | 250,00 € | 3.750,00 € | 25 J. | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Urnenwaldsatzung |
| Begräbnisstätte an einem Gemeinschafts-Ruhebaum im Urnenwald Lichtenau, Kategorie 1Hier gilt der Betrag je Stelle und nicht je Baum. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 2, wonach die Gebühr das Nutzungsrecht, die Pflege sowie die Beschriftung umfasst. | 1.200,00 € | 250,00 € | 1.450,00 € | 25 J. | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Urnenwaldsatzung |
| Begräbnisstätte an einem Gemeinschafts-Ruhebaum im Urnenwald Lichtenau, Kategorie 2Das günstigste Grab im Urnenwald, je Stelle. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 2. Nach Paragraf 11 Absatz 7 kann auf Wunsch eine Namenstafel von höchstens zehn mal zehn Zentimetern am Baum angebracht werden, die Stelle ist also nicht anonym. | 650,00 € | 250,00 € | 900,00 € | 25 J. | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Urnenwaldsatzung |
| Begräbnisstätte an einem Kinder-Ruhebaum im Urnenwald LichtenauNach Paragraf 9 Nummer 3 der Urnenwaldsatzung nur für die Beisetzung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr sowie für Tot- und Frühgeburten. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 2. | 650,00 € | 250,00 € | 900,00 € | 25 J. | Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 der Urnenwaldsatzung |
14 weitere Gebühren in der Satzung von Lichtenau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erwachsenensargbestattung | 650,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Kindersargbestattung | 300,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Urnenbestattung | 400,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Beisetzung im Urnenwald Lichtenau, je Beisetzung | 250,00 € | Paragraf 13 Absatz 3 der Urnenwaldsatzung |
| Abdecken des Erdhügels | 15,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Auspumpen einer Grabstelle | 23,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Stundenlohn bei unvorhersehbaren Leistungen | 29,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen | Gebühren werden in Höhe der anfallenden Kosten erhoben | Paragraf 4 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Zulassung von Denkmalen, Grabsteinen, Kreuzen und ähnlichem für ein Einzelgrab | 20,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Zulassung von Denkmalen, Grabsteinen, Kreuzen und ähnlichem für ein Wahlgrab | 20,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Benutzung der Friedhofskapellen | entfällt, die Satzung erhebt dafür keine Gebühr | Paragraf 4 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Leichenkühltruhe, pauschal | 100,00 € | Paragraf 4 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Grabstätte und Jahr | 22,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Grabstätte und Jahr | 22,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Lichtenau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.900,00 €
Reihengrab für Erwachsene in Lichtenau, über 30 Jahre, das sind 296,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung | 450,00 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung | 650,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.100,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab in Lichtenau, mit der Bestattungsgebühr zusammen 1.100 Euro. Die Nutzungsdauer entspricht nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Ruhezeit, und die beträgt nach Paragraf 11 dreißig Jahre. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Lichtenau, vom 01.12.2016, beschlossen vom Rat am 17.11.2016, in Kraft seit 01.01.2017, seither nicht geändert. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Lichtenau offenlässt
- Die Gebührensatzung stammt vom 01.12.2016 und gilt seit dem 01.01.2017, ist also älter als drei Jahre. Wir haben deshalb alle 198 Amtsblätter der Jahrgänge 2016 bis 2026 aus dem Amtsblattarchiv der Stadt heruntergeladen und im Volltext nach den Wörtern Friedhof, Bestattung und Urnenwald durchsucht. Genau drei Bekanntmachungen betreffen das Friedhofswesen: die Gebührensatzung selbst in Nr. 15 vom 02.12.2016, die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in Nr. 18 vom 06.11.2017 und die Urnenwaldsatzung in Nr. 12 vom 06.10.2021. Eine Änderung der Gebührensätze ist seit 2016 nicht bekannt gemacht worden.
- Jeder Betrag der beiden Ortsrechtsdateien wurde gegen den amtlichen Wortlaut im Amtsblatt geprüft. Beide Fassungen stimmen zeichengleich überein, eine fehlende führende Ziffer gibt es in keiner Richtung. Die Urnenwalddatei im Ortsrecht ist ein Scan ohne Textebene und wurde als Bild gelesen; das Amtsblatt derselben Satzung liefert denselben Text maschinenlesbar und bestätigt alle sechs Beträge.
- Die Wiesengräber führen wir NICHT als pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung nimmt anonyme Grabfelder und Wiesengrabfelder von den Gestaltungsvorschriften aus und sagt, ihre Gestaltung obliege der Friedhofsverwaltung. Das Wort lautet Gestaltung und nicht Pflege, und Paragraf 28 Absatz 3 legt Herrichtung und Instandhaltung ohne jede Ausnahme dem Nutzungsberechtigten auf. Nach Paragraf 21 Absatz 6 sind auf Wiesengrabstätten flachliegende Grabmale zulässig, die Grabstelle ist also auffindbar und pflegbar. Auch die Rechenprobe stützt das: Der Aufschlag des Wiesengrabes gegenüber dem gewöhnlichen Grab beträgt beim Erdreihengrab 250 Euro und beim Urnenreihengrab 20 Euro, beim Wahlgrab ist das Wiesengrab sogar 300 Euro billiger. Ein einheitlicher Pflegesatz je Jahr steckt in diesen Zahlen nicht.
- Die beiden anonymen Grabarten führen wir als pflegefrei, weil es dort keine auffindbare Einzelgrabstelle gibt und nicht, weil die Satzung eine Pflegeleistung der Stadt benennt. Paragraf 21 Absatz 7 der Friedhofssatzung lässt auf anonymen Urnenreihengrabstätten keine Grabmale zu, Paragraf 19 Absatz 3 weist die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Friedhofsverwaltung zu und Paragraf 28 Absatz 6 legt die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ausschließlich in ihre Hand. Einen Satz, der die Pflege ausdrücklich in die Gebühr einrechnet, gibt es für die anonymen Gräber der vierzehn Friedhöfe nicht.
- Für die fünf Grabarten des Urnenwaldes ist die Pflegefreiheit dagegen wörtlich belegt: Paragraf 13 Absatz 2 der Urnenwaldsatzung sagt, die Gebühren umfassten das Nutzungsrecht, die Pflege sowie die Beschriftung. Paragraf 12 Absatz 1 untersagt Grabpflege im herkömmlichen Sinne, Absatz 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige, und Absatz 4 legt die Ersatzpflanzung eines umgestürzten Ruhebaumes auf Kosten der Stadt fest.
- Die 250 Euro für eine Beisetzung im Urnenwald sind der einzige Betrag, den wir mit Vorbehalt übernehmen. Paragraf 13 Absatz 3 der Urnenwaldsatzung sagt, die Kosten der Beisetzung seien in den Nutzungsgebühren nicht enthalten und beliefen sich zurzeit auf 250 Euro pro Beisetzung. Das Wort zurzeit und Paragraf 6 Absatz 4, wonach die Beisetzung ausschließlich durch die von den Angehörigen bestellten Bestatter durchgeführt wird, sprechen dafür, dass es sich um den Preis des Bestatters handelt und nicht um eine Gebühr der Stadt. Wir setzen den Betrag trotzdem an, weil die Satzung ihn selbst nennt und der Angehörige ihn in jedem Fall zahlt.
- Die Nutzungsgebühr für einen Familien- oder Freundesruhebaum gilt nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a der Urnenwaldsatzung für den ganzen Baum, unter dem nach Paragraf 9 bis zu zwölf Urnen Platz finden. Ein Preis für eine einzelne Stelle an einem solchen Baum steht nicht im Tarif. Bei den Gemeinschafts- und Kinderruhebäumen gilt der Betrag dagegen je Stelle.
- Was die Kategorie 1 eines Ruhebaumes von der Kategorie 2 unterscheidet, sagt die Urnenwaldsatzung nicht. Paragraf 11 Absatz 3 nennt nur, dass die unterschiedlichen Baumklassen mit einer gelben beziehungsweise grünen Markierung gekennzeichnet sind. Der Preisunterschied beträgt beim Familienbaum 2.500 Euro und beim Gemeinschaftsbaum 550 Euro je Stelle.
- Paragraf 16 Absatz 2 der Urnenwaldsatzung spricht von einer Mindestruhezeit von zurzeit 99 Jahren und verweist dafür auf Paragraf 7 Absatz 3. Dort stehen jedoch 25 Jahre; die 99 Jahre sind nach Paragraf 1 Absatz 3 die Widmungsdauer der Fläche bis zum 31.12.2121. Wir folgen dem Wortlaut des Paragrafen 7 Absatz 3 und setzen 25 Jahre an.
- Der Tarif von 2016 nennt in Ziffer 1 Buchstabe e das Wahlgrab mit 700 Euro je Grabstätte und in Buchstabe f das Wahlgrab als Wiesengrabstätte mit 400 Euro je Grabstelle. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt Wahlgrabstätten ein- oder mehrstellig mit einer Größe von je 2,40 mal 1,20 Meter. Ob die beiden Bezugsgrößen bewusst verschieden gewählt sind oder ob es sich um eine Ungenauigkeit der Satzung handelt, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Wir übernehmen beide Beträge so, wie sie dastehen.
- Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofssatzung kennt eine Urnenwahlgrabstätte als Wiesengrab. Der Gebührentarif von 2016 führt dafür keine eigene Zeile. Wir erfassen diese Grabart deshalb nicht, statt ihr einen Betrag zuzuordnen, der nicht in der Satzung steht.
- Für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen nennt Ziffer 4 des Tarifs keinen Betrag, sondern erhebt Gebühren in Höhe der anfallenden Kosten. Für die Benutzung der Friedhofskapellen sagt Ziffer 6 ausdrücklich, dass eine Gebühr entfällt. Eine Trauerhallengebühr gibt es in Lichtenau also nicht.
- Eine Abräumgebühr nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit kennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen; nur wenn die Friedhofsverwaltung eine Wahlgrabstätte abräumt, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, ein Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung oder eine Umsatzsteuerzeile stehen in keiner der beiden Satzungen.
- Der Tarif führt je Bestattungsform genau eine Pflichtzeile. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt das Ausheben und Verfüllen der Gräber in die Hand der Friedhofsverwaltung, eine zweite Zeile für das Öffnen und Schließen des Grabes gibt es nicht. Das Abdecken des Erdhügels für 15 Euro und das Auspumpen einer Grabstelle für 23 Euro sind Einzelfallleistungen und in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für vierzehn Friedhöfe in Asseln, Atteln, Blankenrode, Dalheim, Ebbinghausen, Grundsteinheim, Hakenberg, Henglarn, Herbram, Holtheim, Husen, Iggenhausen, Kleinenberg und Lichtenau. Paragraf 3 Absatz 1 teilt das Stadtgebiet in vierzehn Bestattungsbezirke und ordnet den Ortsteil Herbram-Wald dem Bezirk Herbram zu, so dass alle fünfzehn Ortsteile abgedeckt sind. Es gibt in Lichtenau also nur einen Tarif und nicht mehrere nach Ortsteilen. Der jüdische Friedhof im Stadtgebiet hat einen anderen Träger und fällt nicht unter diese Satzung.
- Wir haben die Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung in beide Richtungen gegen ihren Text geprüft: Die Paragrafen 1 bis 38 stehen vollständig in beiden, es fehlt keiner und es steht keiner zu viel. Paragraf 37 Absatz 1 Buchstabe h verweist allerdings auf Paragraf 28 Absatz 9, während die Kunststoffregel dort in Absatz 8 steht.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen deshalb die allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung im Rathaus an der Langen Straße 39.
Friedhöfe in Lichtenau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in LichtenauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen in der Stadt Lichtenau vom 01.12.2016, beschlossen vom Rat am 17.11.2016, in Kraft seit 01.01.2017, seither nicht geändert
- Amtsblatt der Stadt Lichtenau Nr. 15 vom 02.12.2016, Bekanntmachung 30/2016, amtlicher Wortlaut der Gebührensatzung vom 02.12.2016, Gegenprobe zur Ortsrechtsfassung, zeichengleich
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Lichtenau, Friedhofssatzung vom 17.12.2004 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 03.11.2017
- Benutzungs- und Gebührensatzung für den Urnenwald der Stadt Lichtenau vom 04.10.2021, beschlossen vom Rat am 16.09.2021, in Kraft seit 01.01.2022
- Amtsblatt der Stadt Lichtenau Nr. 12 vom 06.10.2021, Bekanntmachung 30/2021, amtlicher Wortlaut der Urnenwaldsatzung vom 06.10.2021, maschinenlesbare Gegenprobe zum Scan im Ortsrecht, zeichengleich
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.