Nordrhein-Westfalen, Gemeinde, Gemeindeschlüssel 05770016
Alle 11 Friedhöfe in Hüllhorst
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 05744 93150
- Gemeinde Hüllhorst, Friedhofsverwaltung
- 1.037,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 475,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 11
- Friedhöfe mit Namen
32609 Hüllhorst
Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an
Anonyme Urnengrabstätte
3 weitere Flächen ohne Namen
Die 11 Friedhöfe in Hüllhorst nehmen zusammen 7,6 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Schnathorst ist der größte mit 1,6 ha, in der Mitte liegen sie bei 8.130 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 1 km entfernt, der entlegenste 5,5 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 8 von 11 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 9 von 11 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 1 der 11 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Hüllhorst rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Gemeinde Hüllhorst, Friedhofsverwaltung
Löhner Straße 132609 Hüllhorst
05744 93150
- Sprechzeiten
- Montag und Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 UhrMittwoch und Freitag 8.30 bis 12 UhrDonnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Die 11 Friedhöfe in Hüllhorst, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Friedhof Schnathorst | 1,6 ha | 4,1 km | 11 Anlagen, nächste 80 m | Schnathorst Schule, 150 mBus 604, Bus 614, Bus 615, Bus D1 | keine Angabe |
| Friedhof Hüllhorst | 1,6 ha | 1,5 km | 3 Anlagen, nächste 130 m | Rathaus, 230 mBus 604, Bus 614, Bus 615, Bus D1 | keine Angabe |
| Friedhof Oberbauerschaft | 1,4 ha | 2,9 km | 2 Anlagen, nächste 60 m | Grundschule, 380 mBus 542, Bus 742 | keine Angabe |
| Friedhof Tengern | 9.120 m² | 3,7 km | 3 Anlagen, nächste 70 m | Oetting, 230 mBus 615, Bus D1 | keine Angabe |
| Friedhof Büttendorf | 8.130 m² | 1 km | 1 Anlagen, nächste 130 m | keine erfasst | keine Angabe |
| Holsen | 6.850 m² | 3,4 km | 1 Anlagen, nächste 260 m | Holsen Post, 50 mBus 604, Bus 614, Bus 615, Bus D1 | keine Angabe |
| Friedhof Niedringhausen | 5.280 m² | 1,5 km | 1 Anlagen, nächste 40 m | Meier, 660 m | keine Angabe |
| Erbbegräbnis | 220 m² | 3,6 km | keine erfasst | keine erfasst | keine Angabe |
| Begräbnisstätte der Familie v. Bodelschwigh | 140 m² | 4,2 km | 1 Anlagen, nächste 380 m | Horstmeier, 480 mBus 542 | christlich, evangelisch |
| Erbbegräbnis | 130 m² | 3,6 km | keine erfasst | keine erfasst | keine Angabe |
| Bröderhausener Friedhof | - | 5,5 km | 1 Anlagen, nächste 140 m | Halsterner Straße, 670 mBus 614, Bus D1 | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Hüllhorst kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Extertal | 36 km | 860,00 €Reihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr an, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg177,00 € gespart | 570,00 €Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Laßbruch und Meierberg |
| Hüllhorst (hier) | - | 1.037,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an | 475,00 €Anonyme Urnengrabstätte |
| Preußisch Oldendorf | 11,3 km | 1.050,00 €Anonyme Sargbeisetzung im anonymen Rasenreihengrab | 550,00 €Anonyme Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld |
| Halle (Westf.) | 32,8 km | 1.280,00 €Reihengrabstätte | 970,00 €Reihengrabstätte mit Urnenbeisetzung |
| Petershagen | 26,3 km | 1.581,00 €Reihengrabstätte für Erdbestattungen | 1.136,00 €Anonyme Urnen-Reihengrabstätte |
| Lage | 31,9 km | 1.615,00 €Anonyme Sarggrabstätte | 420,00 €Anonyme Urnenerdgrabstätte für eine Urne55,00 € gespart |
| Hille | 11,5 km | 1.640,00 €Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre | 650,00 €Anonymes Urnengrab |
| Kalletal | 27,2 km | 1.806,00 €Reihengrabstätte für anonyme Erdbestattungen, 30 Jahre Ruhezeit | 600,00 €Anonymes Urnengrab, 20 Jahre Ruhezeit |
| Am meisten zu sparen | bis 36 km | 177,00 €in Extertal, 36 km entfernt | 55,00 €in Lage, 31,9 km entfernt |
Was ein Grab in Hüllhorst kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst, vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr schliesst nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 Tot- und Fehlgeburten ein. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 zwanzig statt dreissig Jahre. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Die Tarifzeile nennt 81,00 Euro, hinzu kommen zwanzig Jahre zu 18,00 Euro, also 360,00 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige. | 441,00 € | 250,00 € | 691,00 € | 20 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.1, 2.2 und 3.1 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 10 und 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr anDas gewöhnliche Erdgrab der Gemeinde und mit 1.037,00 Euro zugleich das günstigste. Die Tarifzeile nennt für die Ruhefrist von dreissig Jahren nur 117,00 Euro. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Dreissig Jahre zu 18,00 Euro sind 540,00 Euro, zusammen 657,00 Euro für die Grabstelle. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 darf in einer Reihengrabstätte nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt und eines Familienangehörigen oder die von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren. Ein Wiedererwerb ist nach Absatz 1 nicht möglich, und das Abräumen wird nach Absatz 5 sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige. | 657,00 € | 380,00 € | 1.037,00 € | 30 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.2, 2.2 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 10 und 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Reihengrabstätte für UrnenDas günstigste Urnengrab mit Namen und eigener Grabstelle. Die Tarifzeile nennt 81,00 Euro für die Ruhefrist von zwanzig Jahren. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Zwanzig Jahre zu 18,00 Euro sind 360,00 Euro, zusammen 441,00 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, ein Wiedererwerb ist deshalb nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige. | 441,00 € | 125,00 € | 566,00 € | 20 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.3, 2.2 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 10, 13 und 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Anonyme UrnengrabstätteDas günstigste Grab der Gemeinde überhaupt, 350,00 Euro Nutzung und 125,00 Euro Beisetzung. Pflegefrei, weil es dort gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt: Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 verbietet auf anonymen Grabfeldern die Errichtung von Grabmalen und die Anbringung von Grabschmuck, und Paragraf 24 Absatz 6 weist die gärtnerischen Anlagen ausserhalb der Grabstätten ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zu. Vergeben wird sie nach Paragraf 15 Absatz 2 nur, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht; die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Hier liegt der schärfste Beleg dafür: Mit der Jahresgebühr käme das anonyme Grab auf 710,00 Euro und wäre teurer als das Urnenreihengrab mit Namen für 441,00 Euro, obwohl es weder Grabmal noch Grabschmuck noch gärtnerische Gestaltung geben darf. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. | 350,00 € | 125,00 € | 475,00 € | 20 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.4 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe e, 15 Absatz 2 und 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Rasengrabstätte für Erdbestattungen als ReihengemeinschaftsgrabstättePflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013: An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben, und die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Sie gestaltet die Stätten durch das Auflegen einheitlicher Grabplatten mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum; ausser diesen darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden, und Grabschmuck wird vor jeder Unterhaltungsmassnahme abgeräumt und entsorgt. die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde nennt dieselbe Grabart Reihengemeinschaftsgrab und sagt, die Anlage und Pflege erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Eine Verlängerung sieht der Tarif nicht vor, und Paragraf 13 Absatz 3 vergibt schon kein Nutzungsrecht. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. | 1.200,00 € | 380,00 € | 1.580,00 € | 30 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.5 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe c und 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Rasengrabstätte für Urnenbeisetzungen als ReihengemeinschaftsgrabstätteDie Urnenfassung des Rasenreihengrabes, zwanzig Jahre statt dreissig. Pflegefrei nach demselben Paragrafen 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, der die Anlage und Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit der Friedhofsverwaltung zuweist; Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe c lässt Aschenbeisetzungen in Reihengemeinschaftsgrabstätten ausdrücklich zu. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. | 800,00 € | 125,00 € | 925,00 € | 20 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.6 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe c, 13 Absatz 3 und 15 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Baumgrabstätte als Reihengrab für UrnenbeisetzungenPflegefrei nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, einem eigenen Paragrafen für die Baumgrabstätten: Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, die einzelnen Gräber werden mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Grabstein namentlich gekennzeichnet, und Grabschmuck ist einen Monat nach der Bestattung zu entfernen und danach überhaupt nicht mehr zulässig. Angeboten wird die Baumbestattung nach die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde auf dem Friedhof Beendorf, auf dem alten Friedhof Hüllhorst und vor der Kapelle auf dem Friedhof Büttendorf, also auf dreien der kommunalen Friedhöfe; die Urnengräber liegen kreisförmig um einen Baum, und die Gemeinde bepflanzt die Gemeinschaftsfläche mit Bodendeckern. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Der Preisblock derselben Seite bestätigt den Betrag als Endpreis: Baumgrabstätte als Einzelreihengrab für eine Urnenbeisetzung, Nutzungszeit 20 Jahre, 1.200,00 Euro. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. | 1.200,00 € | 125,00 € | 1.325,00 € | 20 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.7 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe g, 15 Absatz 1 Buchstabe f und 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Wahlgrabstätte, je GrabstelleDie einzige Grabart mit einer Rechenprobe, die auf den Cent aufgeht: Ziffer 1.2.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt als Erneuerungsgebühr 5,40 Euro je Grabstelle und Jahr, und 5,40 mal vierzig Jahre sind genau die 216,00 Euro der Ziffer 1.2.1. Damit ist zugleich die vierzigjährige Nutzungszeit des Paragrafen 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 bestätigt. Eingerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr nach Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013. Ohne sie sähe die Grabstelle aus wie ein Grab für wenige Euro im Jahr. Vierzig Jahre zu 18,00 Euro sind 720,00 Euro, zusammen 936,00 Euro je Grabstelle. Der Tarif rechnet ausdrücklich je Grabstelle, und Paragraf 14 Absatz 1 lässt ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten zu; angesetzt ist die einstellige Form. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 2 auf Antrag und für mindestens zehn Jahre wiedererworben werden. Nach Paragraf 15 Absatz 3 können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Grabart ist trotzdem als Erdgrab geführt, weil der Tarif sie unter den Wahlgräbern für Erdbestattungen führt. Überschreitet die Ruhezeit einer Belegung die noch laufende Nutzungszeit, kommt nach Ziffer 1.2.3 eine Ausgleichsgebühr von 5,40 Euro je Grabstelle und Jahr hinzu. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 macht bei Reihengrabstätten den Erwerber und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 25 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Auch die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde schreibt für diese Grabart ausdrücklich Grabpflege durch Angehörige. | 936,00 € | 380,00 € | 1.316,00 € | 40 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.1, 2.1 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragraf 14 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Rasengrabstätte als Wahlgrab für ErdbestattungenDie Wahlgrabfassung des Rasengrabes, im Preis mit der Reihenfassung identisch. Pflegefrei nach Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013: Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung, sie legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder einen einheitlichen Grabstein, und ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen oder zu gestalten sowie Grabschmuck abzulegen, besteht nicht. Derselbe Absatz setzt die Nutzungszeit bei Erdbestattungen auf dreissig Jahre fest und lässt bis zu zwei Gräber je Wahlgemeinschaftsgrabstätte zu, jedes mit nur einem Sarg. Der Betrag gilt für ein Grab; wer zwei nimmt, zahlt ihn zweimal. Bei der zweiten Beisetzung fällt nach Ziffer 1.2.7 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 eine Ausgleichsgebühr von 35,00 Euro für zwei Gräber pro Jahr an. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. | 1.200,00 € | 380,00 € | 1.580,00 € | 30 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.4 und 3.2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe d und 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Rasengrabstätte als Wahlgrab für UrnenbestattungenDie Urnenfassung des Rasenwahlgrabes. Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 setzt die Nutzungszeit bei Aschenbestattungen auf zwanzig Jahre fest und lässt je Grab nur eine Urne zu; die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung, und einen Anspruch auf individuelle Pflege, Gestaltung oder Grabschmuck gibt es nicht. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. | 800,00 € | 125,00 € | 925,00 € | 20 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.5 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe d, 14 Absatz 13 und 15 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
| Baumgrabstätte als Wahlgrab für UrnenbeisetzungenPflegefrei nach Paragraf 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, der die Anlage und Pflege der Flächen der Friedhofsverwaltung zuweist, und nach Paragraf 14 Absatz 13, der dasselbe für die Wahlgemeinschaftsgrabstätten sagt und einen Anspruch auf individuelle Pflege ausschliesst. Angesetzt ist ein Grab zu 1.200,00 Euro. die Seite Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten der Gemeinde beschreibt daneben ein Doppelwahlgrab für zwei Urnenbeisetzungen: je Urnenbeisetzung 1.200,00 Euro, insgesamt also 2.400,00 Euro, und bei der zweiten Beisetzung eine Verlängerungsgebühr von 35,00 Euro. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist hier nicht hinzugerechnet. Ziffer 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 nennt nur Wahlgrabstätten und Reihengräber, und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 führt die Gemeinschaftsgrabstätten als eigene Buchstaben neben diesen beiden. Die Rechenprobe bestätigt es: Der Abstand zum gewöhnlichen Grab derselben Form beträgt 36,10 Euro je Jahr beim Erdgrab und 35,95 Euro je Jahr beim Urnengrab, also zweimal rund 36 Euro und damit zweimal 18 Euro, einmal für die Unterhaltung und einmal für die Pflege. Wer die Jahresgebühr trotzdem addierte, läge zu hoch. Die Bestattungsgebühr ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausheben und wieder verfüllen. Ziffer 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 beschreibt die Leistung als das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie die Begleitung des Trauerzuges. Eine zweite Tarifzeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachtrüge, gibt es nicht. | 1.200,00 € | 125,00 € | 1.325,00 € | 20 | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.2.6 und 3.3 der Gebührensatzung in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe h, 14 Absatz 13, 15 Absatz 1 Buchstabe g und 15 a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 |
Häufige Fragen zu Hüllhorst
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Hüllhorst?
- In Hüllhorst sind 11 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 3 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 7,6 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Hüllhorst?
- Friedhof Schnathorst ist mit 1,6 ha der größte Friedhof in Hüllhorst. Er liegt 4,1 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Hüllhorst?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Hüllhorst gelten 30 Jahre für Erdbestattung Erwachsener nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, dazu 20 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, dazu 20 Jahre für Aschen nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, dazu 40 Jahre für Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, dazu 30 Jahre für Nutzungszeit einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte bei Erdbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, dazu 20 Jahre für Nutzungszeit einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte bei Aschenbestattungen nach Paragraf 14 Absatz 13 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, dazu 10 Jahre für Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, Mindestzeitraum nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013.
- Was kostet ein Grab in Hüllhorst?
- Ein Grab in Hüllhorst kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Anonyme Urnengrabstätte mit 475,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst, vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013.
- Wer ist für die Friedhöfe in Hüllhorst zuständig?
- Für die Friedhöfe in Hüllhorst ist Gemeinde Hüllhorst, Friedhofsverwaltung zuständig, Löhner Straße 1, 32609 Hüllhorst, Telefon 05744 93150. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Hüllhorst, die Fristen setzt Nordrhein-Westfalen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013; der Gebührentarif des Paragrafen 2 Absatz 1 gilt nach dem Schlusssatz des Paragrafen 6 in dieser Fassung seit dem 01.11.2013. Ortsrechtsnummer ORTSR-56, Stand 10.2013
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 24.03.2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013, Ortsrechtsnummer ORTSR-55, Stand 10.2013. Quelle der Ruhezeiten (Paragraf 10), des Benutzungszwanges beim Ausheben (Paragraf 9 Absatz 1), des Grabartenkatalogs (Paragraf 12 Absatz 2), der Beschreibungen (Paragrafen 13 bis 16 und 15 a), der Pflegeregeln (Paragrafen 13 Absatz 3, 14 Absatz 13, 15 a, 17 Absatz 2 und 24) und der Nutzungszeiten (Paragraf 14 Absätze 1 und 13)
- Ortsrecht der Gemeinde Hüllhorst Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhofswesen genau zwei Stücke, die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung dazu, beide in der Fassung von 2013. Eine dritte Datei gibt es nicht, und die Volltextsuche der Gemeinde nach Friedhofsgebühren liefert neben dieser nur die überholten Fassungen von 2005 und 2008
- Friedhöfe, Bestattungsformen und Grabarten, Seite der Gemeinde Hüllhorst ohne Datum, abgerufen am 06.09.2026; nennt die acht Friedhöfe und ihre Trägerschaft, beschreibt die sieben Grabarten und weist die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr von 18,00 Euro ausdrücklich nur den Wahlgräbern und den Reihengräbern zu. Sie beziffert ausserdem die Baumgrabstätte als Einzelreihengrab mit 1.200,00 Euro und als Doppelwahlgrab mit 2.400,00 Euro
- Meldung der Gemeinde Hüllhorst über die Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2025; sie belegt, dass der Tarif von 2013 der geltende ist. Wörtlich heisst es dort: Im Gebührenhaushalt besteht für das Friedhofswesen dringender Handlungsbedarf, seit Jahren gibt es keine regelmässigen Gebührenkalkulationen und -anpassungen mehr, das führt zu einem niedrigen Kostendeckungsgrad. Dieselbe Meldung nennt sechs kommunale Friedhöfe und vier Trauerhallen und beziffert den Anteil der kommunalen Bestattungen auf rund 56 Prozent
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) Stand 1. Februar 2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.