Hille, Nordrhein-Westfalen, AGS 05770012
Friedhofsgebühren in Hille, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.4, Ursprungsfassung vom 12.11.1987, Neufassungen vom 15.11.2001 und vom 06.11.2003, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 13.12.2024, beschlossen vom Rat am 12.12.2024, bekannt gemacht am 16.12.2024 und in Kraft seit 01.01.2025; die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 09 2025 und wurde am 10.09.2025 eingestellt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hille und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Hille, die neun Friedhöfe bilden nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
- 650,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.580,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 40 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
Anonymes Urnengrab, mit Beisetzung
Partnergrab für Särge (Rasengrab), mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Was ein Grab in Hille kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Hille
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Hille. Der Tarif nennt dafür 290 Euro, und genau hier liegt die Falle: Dazu kommen 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Der Grabpreis liegt damit beim Dreieinhalbfachen des Tarifbetrags. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt im Wortlaut: Die Gemeinde Hille hat sich dafür entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, daher werden neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt. Reihengräber sind nach Paragraf 14 Absatz 1 Gräber für Erdbestattungen, das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr verliehen, es erlischt mit Ablauf der Ruhezeit, und ein Wiedererwerb ist ausdrücklich nicht möglich. Nach Absatz 4 werden die Nutzungsberechtigten sechs Monate vor Ablauf schriftlich aufgefordert, das Grab abzuräumen. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.010,00 € | 630,00 € | 1.640,00 € | 40 J. | Tarif 1.1.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Reihengrab für Verstorbene bis 5 JahreDas einzige Grab, das die Satzung einer Altersgruppe vorbehält. Paragraf 14 Absatz 2 richtet Reihengräber getrennt ein, unter Buchstabe a für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten und unter Buchstabe b für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Nutzungszeit beträgt hier dreissig statt vierzig Jahre, weil die Ruhezeit nach Paragraf 11 für diese Verstorbenen dreissig Jahre beträgt. Zur Erwerbsgebühr von 215 Euro sind 540 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über dreissig Jahre; Tarif 5 unterscheidet nicht nach dem Alter des Verstorbenen, sondern nur zwischen Reihengrab und Urnengrab. Auch die Bestattungsgebühr ist mit 275 Euro nach Tarif 2.2 ermässigt statt der 630 Euro nach Tarif 2.1. Ein Wiedererwerb ist wie bei jedem Reihengrab nach Paragraf 14 Absatz 1 ausgeschlossen. | 755,00 € | 275,00 € | 1.030,00 € | 30 J. | Tarif 1.1.2, Tarif 2.2 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Pflegefreies Reihengrab (Rasengrab)Paragraf 14 Absatz 5 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Reihengräber, in Klammern Rasengräber, werden durch den Friedhofsträger gepflegt und unterhalten. Jedes solche Grab wird mit einer Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern belegt, die einheitlich mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum beschriftet und vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben wird; die Kosten stecken nach Tarif 1.1.4 in der Gebühr. In diesen 1.325 Euro sind auch die 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits enthalten, deshalb ist hier nichts hinzugerechnet. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt es und die Rechnung bestätigt es: 1.325 minus 290 Euro für das gewöhnliche Reihengrab minus 720 Euro Unterhaltung ergibt 315 Euro für Pflege und Grabplatte, und beim pflegefreien Urnengrab kommen dieselben 315 Euro heraus. Grabschmuck darf nach der Monatsfrist nur noch von November bis Februar abgelegt werden; was in der Mähsaison von März bis Oktober liegt, entfernt der Friedhofsträger. | 1.325,00 € | 630,00 € | 1.955,00 € | 40 J. | Tarif 1.1.4, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 5 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| WahlgrabstelleDer Tarif nennt 505 Euro je Grabstelle; dazu kommen 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über die vierzig Jahre Nutzungszeit des Paragrafen 15 Absatz 5. Wahlgrabstätten werden nach Absatz 1 bei einem Sterbefall oder auf Antrag gegen Zahlung der Nutzungsgebühr verliehen und sollen nach Absatz 2 mit höchstens vier Grabstellen ausgelegt werden; die Gebühr fällt je Grabstelle an. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 6 um bis zu vierzig Jahre verlängert werden und kostet dann nach Tarif 1.2.2 je Grabstelle 240 Euro. Diese Zahl stützt die Nutzungszeit rechnerisch: Tarif 1.2.3 beziffert die Ausgleichsgebühr, wenn die Ruhefrist über die laufende Nutzungszeit hinausreicht, auf ein Vierzigstel je Grabstelle und Jahr, also 6 Euro, und vierzig mal 6 sind genau die 240 Euro der Verlängerung. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.225,00 € | 630,00 € | 1.855,00 € | 40 J. | Tarif 1.2.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Partnergrab für Särge (Rasengrab)Das teuerste Grab in Hille und das einzige mit fünfzig Jahren Nutzungszeit. Paragraf 15a beschreibt es als Rasengrabstätte für zwei Sargbestattungen; auf der Grabstätte wird eine Stele aufgestellt, die Fläche um die Stele wird vom Friedhofsträger bepflanzt und unterhalten, und der Friedhofsträger übernimmt die einheitliche Namens- und Datennennung an der Stele durch Bronzeplatten. Tarif 1.5.1 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, Stele und Bronzeplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. Die 2.950 Euro gelten für die gesamte Grabstätte mit zwei Bestattungen; ausgewiesen ist hier daneben nur eine Bestattungsgebühr, weil überall der schmalste Satz angesetzt wird. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb, fällt nach Paragraf 15a Satz 8 und Tarif 1.5.2 eine Ausgleichsgebühr von 45 Euro je Jahr an. Eine zweite Bronzeplatte kostet nach Tarif 6.2 weitere 500 Euro. | 2.950,00 € | 630,00 € | 3.580,00 € | 50 J. | Tarif 1.5.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15a und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
7 Grabarten für die Urne in Hille
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab, Beisetzung von Urnen in einer WahlgrabstätteDiese Grabart hat im Tarif keine eigene Erwerbszeile, wohl aber eine eigene Zeile bei der Jahresgebühr: Tarif 5.1 nennt neben Wahlgrabstelle und Reihengrab ausdrücklich das Urnenwahlgrab und verlangt dafür 18 Euro je Jahr statt der 9 Euro, die Tarif 5.2 für das gewöhnliche Urnengrab vorsieht. Nach Paragraf 16 Absatz 4 können in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden, und in einem bereits belegten Wahlgrab noch zwei. Nach Absatz 7 gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend, also auch die Erwerbsgebühr von 505 Euro nach Tarif 1.2.1 und die vierzig Jahre Nutzungszeit nach Paragraf 15 Absatz 5. Der Preis ist damit derselbe wie beim Erdwahlgrab, nur die Beisetzungsgebühr ist mit 300 Euro nach Tarif 2.3 niedriger. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 1.225,00 € | 300,00 € | 1.525,00 € | 40 J. | Tarif 1.2.1, Tarif 2.3 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 4 und Absatz 7 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| UrnengrabDas günstigste Grab in Hille überhaupt. Der Tarif nennt 170 Euro; dazu kommen 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 9 Euro je Jahr nach Tarif 5.2 über die dreissig Jahre Ruhezeit für Urnen nach Paragraf 11. Der halbe Jahressatz gegenüber dem Reihengrab ist der einzige Ort, an dem der Tarif nach Grabgrösse unterscheidet. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt im Wortlaut: Die Gemeinde Hille hat sich dafür entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, daher werden neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt. Urnengräber sind nach Paragraf 16 Absatz 2 Gräber, die im Sterbefall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Derselbe Absatz erlaubt daneben, in einem Reihengrab für Erdbestattungen bis zu vier Urnen beizusetzen, wofür dieses dann für vierzig Jahre vergeben wird. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei. | 440,00 € | 300,00 € | 740,00 € | 30 J. | Tarif 1.1.3, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Pflegefreies Urnengrab (Rasengrab)Paragraf 16 Absatz 5 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Urnengräber, in Klammern Rasengräber, werden durch den Friedhofsträger gepflegt und unterhalten. Auch hier wird eine Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern verlegt, einheitlich beschriftet und vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben; die Kosten stecken nach Tarif 1.1.5 in der Gebühr. Die 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr sind in den 755 Euro bereits enthalten. Das lässt sich nachrechnen: 755 minus 170 Euro für das gewöhnliche Urnengrab minus 270 Euro Unterhaltung ergibt 315 Euro, denselben Betrag wie beim pflegefreien Reihengrab, obwohl dort vierzig Jahre und 18 Euro je Jahr gerechnet werden und hier dreissig Jahre und 9 Euro. Die Beschlussvorlage 362/2024 bestätigt es und hob den Preis wegen der Gebührenerhöhung von 715 auf 755 Euro an. Für Grabschmuck gilt dieselbe Mähsaisonregel wie beim pflegefreien Reihengrab. | 755,00 € | 300,00 € | 1.055,00 € | 30 J. | Tarif 1.1.5, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste pflegefreie Grab in Hille und mit 650 Euro einschliesslich Beisetzung das zweitgünstigste überhaupt. Paragraf 16 Absatz 3 sagt: Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt dem Friedhofsträger. Grabmale, Grabschmuck, Bepflanzung, Einfriedigung und die besondere Pflege einzelner Urnengräber sind nicht zulässig, es ist also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Die Anlage ist eine Rasenfläche und besteht nur auf dem Friedhof Hille; die Masse eines anonymen Urnengrabes betragen in Länge und Breite je 0,50 Meter. Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier in der Kapelle, und die Beisetzung führen Mitarbeiter des Friedhofsträgers ohne Beisein der Angehörigen durch. Tarif 1.3 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. | 350,00 € | 300,00 € | 650,00 € | 30 J. | Tarif 1.3, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 3 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Halbanonymes UrnengrabDer Unterschied zum anonymen Grab ist der Name: Nach Paragraf 16 Absatz 6 besteht auf dem Friedhof Hille eine besondere halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage, die Beisetzung führen Mitarbeiter des Friedhofsträgers im Beisein der Angehörigen oder in aller Stille durch, und der Friedhofsträger übernimmt die einheitliche Namens- und Datennennung an geeigneter Stelle durch eine Bronzeplatte. Als pflegefrei geführt wird die Grabart, weil Tarif 1.4 sie mit einschliesslich Pflege und Bronzeplatte überschreibt und der Gebührentarif nach Paragraf 1 der Satzung über die Friedhofsgebühren vom 06.11.2003 Bestandteil der Gebührensatzung ist. Der Aufschlag gegenüber dem pflegefreien Urnengrab beträgt 95 Euro und entspricht dem Unterschied zwischen Bronzeplatte und Grabplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. | 850,00 € | 300,00 € | 1.150,00 € | 30 J. | Tarif 1.4, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Partnergrab für Urnen (Rasengrab)Paragraf 16 Absatz 8 beschreibt es wortgleich zum Partnergrab für Särge: Rasengrabstätte für zwei Urnenbestattungen für die Dauer von vierzig Jahren, mit einer Stele, deren Fläche der Friedhofsträger bepflanzt und unterhält, und mit einheitlicher Namens- und Datennennung durch Bronzeplatten. Tarif 1.5.3 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, Stele und Bronzeplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. Die Nutzungszeit von vierzig Jahren liegt zehn Jahre über der Ruhezeit für Urnen und deckt damit genau die Frist ab, innerhalb derer die zweite Beisetzung erfolgen soll; geschieht sie später, fällt nach Absatz 8 Satz 8 und Tarif 1.5.4 eine Ausgleichsgebühr von 30 Euro je Jahr an. Der Preis gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Beisetzungen, ausgewiesen ist daneben nur eine Beisetzungsgebühr. | 2.210,00 € | 300,00 € | 2.510,00 € | 40 J. | Tarif 1.5.3, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 8 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Baumgrabstätte für zwei UrnenDie jüngste Grabart in Hille; die Gemeinde hat das Baumgrabfeld auf dem Friedhof Hille erst angelegt. Paragraf 16 Absatz 9 sagt: Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch den Friedhofsträger. Baumgrabstätten mit Stele liegen unmittelbar in der Nähe eines Baumes, bestehen aus zwei Grabstellen mit je einer Urne und sind in naturbelassenem Zustand zu erhalten; nach der Monatsfrist nach der Bestattung darf dort überhaupt kein Grabschmuck mehr abgelegt werden, anders als bei den Rasengräbern, wo die Wintermonate erlaubt bleiben. Tarif 1.5.5 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, Stele und Bronzeplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. Bleibt die zweite Beisetzung länger als zehn Jahre aus, kostet die Verlängerung nach Tarif 1.5.6 32 Euro je Jahr. Eine zweite Bronzeplatte schlägt nach Tarif 6.3 mit 400 Euro zu Buche. | 2.390,00 € | 300,00 € | 2.690,00 € | 40 J. | Tarif 1.5.5, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 9 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
19 weitere Gebühren in der Satzung von Hille
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung für Verstorbene über 5 Jahre, Ausheben und Zufüllen der Gruft, Herrichten eines Nothügels und Auflegen der Kränze | 630,00 € | Tarif 2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Bestattung für Verstorbene bis 5 Jahre, Ausheben und Zufüllen der Gruft, Herrichten eines Nothügels und Auflegen der Kränze | 275,00 € | Tarif 2.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Beisetzung einer Urne, Ausheben und Zufüllen der Gruft, Herrichten eines Nothügels und Auflegen der Kränze | 300,00 € | Tarif 2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Wahlgrabstelle, Reihengrab und Urnenwahlgrab, jährlich | 18,00 € | Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024; in den Gebühren für die pflegefreien Reihen- und Urnengräber nach Tarif 1.1.4 und 1.1.5 bereits enthalten |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Urnengrab, jährlich | 9,00 € | Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte um weitere 40 Jahre, je Grabstelle | 240,00 € | Tarif 1.2.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 und Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Ausgleichsgebühr, wenn bei Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet, je Grabstelle und Jahr | 6,00 € | Tarif 1.2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 und Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 |
| Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Särge, je Jahr | 45,00 € | Tarif 1.5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Urnen, je Jahr | 30,00 € | Tarif 1.5.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Baumgrabstätte für zwei Urnen, je Jahr | 32,00 € | Tarif 1.5.6 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Benutzung der Friedhofskapelle zu Trauerfeiern | 400,00 € | Tarif 3.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Benutzung der Sargzelle, je Tag | 35,00 € | Tarif 3.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Ausbetten einer Leiche | 500,00 € | Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Umbetten einer Leiche innerhalb eines Friedhofes der Gemeinde Hille | 1.000,00 € | Tarif 4.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Ausbetten einer Urne | 200,00 € | Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Umbetten einer Urne innerhalb eines Friedhofes der Gemeinde Hille | 400,00 € | Tarif 4.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 35,00 € | Tarif 6.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Zweite Bronzeplatte für ein Partnergrab für Särge oder Urnen | 500,00 € | Tarif 6.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
| Zweite Bronzeplatte für eine Baumgrabstätte | 400,00 € | Tarif 6.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 |
Was ein Grab in Hille über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
12.040,00 €
Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre in Hille, über 40 Jahre, das sind 301,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif 1.1.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 | 1.010,00 € |
| BestattungTarif 2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 | 630,00 € |
| Grabpflege über 40 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 10.400,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.640,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Hille. Der Tarif nennt dafür 290 Euro, und genau hier liegt die Falle: Dazu kommen 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Der Grabpreis liegt damit beim Dreieinhalbfachen des Tarifbetrags. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt im Wortlaut: Die Gemeinde Hille hat sich dafür entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, daher werden neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt. Reihengräber sind nach Paragraf 14 Absatz 1 Gräber für Erdbestattungen, das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr verliehen, es erlischt mit Ablauf der Ruhezeit, und ein Wiedererwerb ist ausdrücklich nicht möglich. Nach Absatz 4 werden die Nutzungsberechtigten sechs Monate vor Ablauf schriftlich aufgefordert, das Grab abzuräumen. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.4, Ursprungsfassung vom 12.11.1987, Neufassungen vom 15.11.2001 und vom 06.11.2003, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 13.12.2024, beschlossen vom Rat am 12.12.2024, bekannt gemacht am 16.12.2024 und in Kraft seit 01.01.2025; die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 09 2025 und wurde am 10.09.2025 eingestellt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Hille offenlässt
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und zwar über die volle Nutzungszeit: 720 Euro beim Reihengrab, bei der Wahlgrabstelle und beim Urnenwahlgrab mit vierzig Jahren zu 18 Euro, 540 Euro beim Reihengrab für Verstorbene bis 5 Jahre mit dreissig Jahren zu 18 Euro und 270 Euro beim Urnengrab mit dreissig Jahren zu 9 Euro. Belegt ist das dreifach: Tarif 5 nennt die Gebühr ohne jede Einschränkung, das Informationsblatt nach Artikel 13 DS-GVO zur Festsetzung und Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren beschreibt einen laufenden Vorgang, und die Beschlussvorlage 362/2024 sagt, die Gemeinde Hille habe sich entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, weshalb neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt würden. Ohne diese Rechnung sähe das Reihengrab wie ein Grab für 290 Euro aus und das Urnengrab wie eines für 170 Euro.
- Bei den pflegefreien Reihen- und Urnengräbern, den anonymen und halbanonymen Urnengräbern, den Partnergräbern und der Baumgrabstätte ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr dagegen nicht hinzugerechnet worden. Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab und keine dieser Grabarten, und alle sieben tragen im Tarif den Zusatz einschliesslich Pflege. Für die beiden Rasengräber sagt es die Beschlussvorlage 362/2024 ausdrücklich: Da die Friedhofsunterhaltungsgebühren auch in der Gebühr für pflegefreie Reihen- und Urnengräber enthalten sind, müssen diese angepasst werden, und sie hebt sie deshalb von 1.225 auf 1.325 und von 715 auf 755 Euro an. Die Rechenprobe bestätigt es unabhängig davon: 1.325 minus 290 minus 720 ergibt 315, und 755 minus 170 minus 270 ergibt ebenfalls 315, also zweimal denselben Rest für Pflege und Grabplatte bei verschiedener Laufzeit und verschiedenem Jahressatz. Wer die Gebühr trotzdem addierte, läge beim pflegefreien Reihengrab um 720 Euro und beim pflegefreien Urnengrab um 270 Euro zu hoch.
- Für die anonymen, halbanonymen, Partner- und Baumgrabstätten gibt es diesen ausdrücklichen Satz nicht, und die Beschlussvorlage passte ihre Preise 2024 auch nicht an. Zwei Gründe sprechen trotzdem dafür, dass auch dort keine Jahresgebühr obendrauf kommt: Tarif 5 nennt ihre Bezeichnungen nicht, und die Vorlage begründet den sinkenden Ertragsansatz bei den Friedhofsunterhaltungsgebühren damit, dass grössere Grabstätten zurückgegeben werden und die Neuvergaben vor allem im Bereich der alternativen Bestattungsformen wie Rasen- und Partnergräbern das nicht ganz auffangen. Wären diese Formen jahresgebührenpflichtig, würden Neuvergaben den Ansatz nicht drücken, sondern heben. Sicher ist die Zuordnung damit nicht; sollte die Gemeinde sie doch veranlagen, lägen die Beträge dieser Grabarten um 270 bis 900 Euro zu niedrig.
- Das Urnenwahlgrab hat im Gebührentarif keine eigene Erwerbszeile, wohl aber eine eigene Zeile bei der Jahresgebühr: Tarif 5.1 nennt es neben Wahlgrabstelle und Reihengrab und verlangt dafür 18 statt 9 Euro je Jahr. Die Erwerbsgebühr ist deshalb mit 505 Euro nach Tarif 1.2.1 angesetzt, weil Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auf die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten für anwendbar erklärt und Absatz 4 bis zu vier Urnen anstelle eines Sarges zulässt. Ein eigener Tarifbetrag für diese Grabart steht nirgends; wer eine solche wollte, müsste sie bei der Friedhofsverwaltung erfragen.
- Die Bestattungsgebühr nach Tarif 2 deckt in einer einzigen Zeile das Ausheben und Zufüllen der Gruft, das Herrichten eines Nothügels und das Auflegen der Kränze. Eine zweite Zeile, die dieselbe Leistung noch einmal getrennt berechnet, wie es Bad Kissingen und Gaggenau tun, gibt es nicht. Dass die Leistung nicht abwählbar ist, sagt Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Gräber werden auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Nicht enthalten ist die Benutzung der Friedhofskapelle zu Trauerfeiern, die nach Tarif 3.1 weitere 400 Euro kostet; die Gemeinde kalkulierte für 2025 mit 150 Trauerfeiern bei 205 Bestattungen, also rund 75 Prozent. Ebenfalls nicht enthalten sind die 35 Euro nach Tarif 3.2 für die Sargzelle je Tag und die 35 Euro nach Tarif 6.1 für die Genehmigung eines Grabmals, weil die Satzung ein Grabmal nirgends vorschreibt.
- Der Gebührentarif kennt keine Gebühr für die Rückgabe oder Ablösung eines Nutzungsrechtes. Tarif 1.2.3 sagt im Nachsatz nur, dass bei Rückgabe von Wahlgräbern eine Erstattung von Nutzungsgebühren nicht zulässig ist und in Härtefällen ein Teil erstattet werden kann. Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung lässt die Rückgabe unbelegter Grabstätten und solcher, auf denen alle Ruhezeiten abgelaufen sind, jederzeit zu und verweist für die vorzeitige Ablösung auf eine Entscheidung im Einzelfall. Was die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach einer Rückgabe angeht, schweigt das Ortsrecht; die Beschlussvorlage 362/2024 rechnet aber ausdrücklich mit sinkenden Erträgen wegen Rückgaben, woraus folgt, dass die Gebühr mit der Rückgabe endet und nicht als Restbetrag fällig wird. Belegt ist es nicht.
- Die Partnergräber und die Baumgrabstätte sind für zwei Bestattungen vorgesehen, und ihre Erwerbsgebühr gilt für die gesamte Grabstätte. Ausgewiesen ist daneben trotzdem nur eine Bestattungsgebühr, weil überall der schmalste vergleichbare Satz angesetzt wird; wer beide Beisetzungen rechnet, muss 630 beziehungsweise 300 Euro hinzuzählen. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb, fällt nach Paragraf 15a und Paragraf 16 Absatz 8 und 9 eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit an, nach Tarif 1.5.2, 1.5.4 und 1.5.6 je Jahr 45, 30 und 32 Euro. Sie ist nicht eingerechnet, weil sie nur in diesem Fall entsteht. An ihr lässt sich die Bauart der Preise ablesen: zehn Jahre Wartezeit plus vierzig Jahre Ruhezeit ergeben die fünfzig Jahre des Sargpartnergrabes, zehn plus dreissig die vierzig Jahre bei den Urnenformen.
- Der Gebührentarif nennt keine nach Friedhöfen gestaffelten Beträge; er gilt für alle neun Friedhöfe gleich. Drei Grabarten gibt es aber nur an einem Ort: Die anonyme Urnenanlage besteht nach Paragraf 16 Absatz 3 nur auf dem Friedhof Hille, die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage nach Absatz 6 ebenfalls, und die Baumgrabstätte ist nach Angaben der Gemeinde auf dem Friedhof Hille neu angelegt worden. Partnergräber für Urnen gibt es nach derselben Quelle in Hille, Hartum und Nordhemmern. Welche Grabart auf welchem der übrigen Friedhöfe vergeben wird, sagt das Ortsrecht nicht; danach ist bei der Friedhofsverwaltung zu fragen.
- Neben den neun kommunalen Friedhöfen gibt es im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe, für die die örtlichen Pfarrämter zuständig sind; die Gemeinde verweist auf ihrer Dienstleistungsseite Bestattungen ausdrücklich dorthin. Deren Gebührenordnungen sind nicht erfasst, weil in diesen Bestand nur kommunale Träger gehören. Eine Besonderheit trägt der Friedhof Holzhausen II: Nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung können dort aufgrund eines Beschlusses des Rates der früheren Gemeinde Holzhausen II vom 08.06.1970 auch an Einwohner Wahlgrabstätten, Reihengräber und Urnengräber zugeteilt werden, die im Zuge der Gebietsneuordnung der Stadt Minden zugeordnet wurden. Sonst dürfen nach Paragraf 2 Absatz 2 nur Verstorbene mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Hille und Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bestattet werden.
- Die Satzung über die Friedhofsgebühren stammt vom 06.11.2003 und ist damit dreiundzwanzig Jahre alt, die Friedhofssatzung in der Fassung von 2019 sieben Jahre. Beide sind Rahmenrecht ohne Beträge, und der Gebührentarif, der die Beträge trägt, ist mit der 8. Änderung vom 13.12.2024 aktuell. Nachgesehen wurde im Ortsrecht der Gemeinde, in der Volltextsuche, die die gemeinsame Datenbank des Kreises Minden-Lübbecke durchsucht, in den amtlichen Bekanntmachungen bis zum 02.09.2026, in den 76 Meldungen der Seite Aktuelles und im Ratsinformationssystem unter ratsinfo.hille.de, das am 03.09.2026 zuletzt aktualisiert wurde. Dort beschloss der Rat von 2020 bis 2024 jeden Dezember eine Friedhofsgebührenkalkulation; für das Jahr 2026 fehlt sie, und eine auf Friedhof eingegrenzte Suche ab dem 01.01.2025 findet keine Gebührenvorlage mehr.
- Das Ortsrecht schreibt an die Datei der Friedhofssatzung den Stand 15.08.2013. Das trifft nicht zu: Die Datei enthält die Neufassung vom 28.01.2019 samt der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 und wurde am 24.03.2021 erzeugt. Bei der Gebührensatzung fehlt die Standangabe ganz, beim Gebührentarif steht statt eines Datums nur der Zeitstempel der letzten Einstellung. Die Standangaben des Ortsrechtsverzeichnisses sind hier also kein Beleg; massgeblich ist die Änderungsliste auf der ersten Seite jeder Datei.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiterin im Sachbereich 3.2.2 eingetragen. Die Zentrale der Gemeindeverwaltung ist unter 0571 40440 erreichbar, das Rathaus liegt Am Rathaus 4 in Hille-Hartum. Die angegebenen Öffnungszeiten sind die des Rathauses; der Bürgerservice ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zugänglich und mittwochs geschlossen. Eigene Öffnungszeiten für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht.
Friedhöfe in Hille und die Gebühren von 323 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blomberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rotenburg an der Fulda10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blieskastel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.4 Ursprungsfassung vom 12.11.1987, Neufassungen vom 15.11.2001 und vom 06.11.2003, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 13.12.2024, beschlossen vom Rat am 12.12.2024, bekannt gemacht am 16.12.2024 und in Kraft seit 01.01.2025; die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 09 2025 und wurde am 10.09.2025 eingestellt
- Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.3 vom 06.11.2003, bekannt gemacht am 24.11.2003, in Kraft seit 25.11.2003, ohne spätere Änderung; sie regelt nur Gebührenpflicht, Fälligkeit, Gebührenschuldner und Rechtsbehelf und erklärt in Paragraf 1 den anliegenden Gebührentarif zu ihrem Bestandteil
- Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille (Friedhofssatzung), Ortsrecht 5.1 Neufassung vom 28.01.2019, beschlossen vom Rat am 13.12.2018, in Kraft seit 30.01.2019, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 zu den Paragrafen 13, 14, 15a und 16, in Kraft seit 01.01.2020; Quelle des Geltungsbereichs, der Ruhezeiten, der Nutzungszeiten und der Pflegeregeln je Grabart. Das Ortsrecht schreibt an diese Datei den Stand 15.08.2013, was nicht zutrifft
- Beschlussvorlage 362/2024 der Gemeinde Hille, Gebührenkalkulation für die Friedhöfe und Friedhofskapellen für das Jahr 2025, mit der 8. Änderung des Gebührentarifs als Anlage vom 13.11.2024, beraten im Bauausschuss am 27.11.2024 und beschlossen vom Rat am 12.12.2024; sie belegt, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich je Grab erhoben wird und dass sie in den Gebühren für die pflegefreien Reihen- und Urnengräber bereits enthalten ist
- Ortsrecht der Gemeinde Hille Stand der Durchsicht 05.09.2026; zum Friedhofswesen stehen dort genau drei Stücke, Friedhofssatzung, Gebührensatzung und Gebührentarif, und keine gesondert eingestellte Änderungssatzung
- Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hille am 05.09.2026 durchgesehen bis zur jüngsten Bekanntmachung vom 02.09.2026; keine einzige nennt Friedhof, Bestattung, Grab oder Gebührentarif, während Bebauungspläne, Flächennutzungsplan, Trinkwasser und Wegeeinziehungen dort laufend bekannt gemacht werden
- Dienstleistungsseite Bestattungen der Gemeinde Hille mit der Friedhofsverwaltung im Sachbereich 3.2.2 Stand 05.09.2026; nennt die Zuständigkeit für Beisetzungsanmeldung, Terminvergabe, Graburkunden, Genehmigungen für Grabsteine und Einfassungen, Verlängerung von Nutzungsrechten und Festsetzung von Friedhofsgebühren und verweist für die kirchlichen Friedhöfe an die örtlichen Pfarrämter
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.