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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hille, Nordrhein-Westfalen, AGS 05770012

Friedhofsgebühren in Hille, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.4, Ursprungsfassung vom 12.11.1987, Neufassungen vom 15.11.2001 und vom 06.11.2003, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 13.12.2024, beschlossen vom Rat am 12.12.2024, bekannt gemacht am 16.12.2024 und in Kraft seit 01.01.2025; die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 09 2025 und wurde am 10.09.2025 eingestellt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hille und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Hille, die neun Friedhöfe bilden nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

650,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonymes Urnengrab, mit Beisetzung

3.580,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Partnergrab für Särge (Rasengrab), mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
40 Jahre
Ruhefrist, Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr

Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019

Was ein Grab in Hille kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Hille führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Anonymes Urnengrab mit 650,00 €, die teuerste Partnergrab für Särge (Rasengrab) mit 3.580,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.4, Ursprungsfassung vom 12.11.1987, Neufassungen vom 15.11.2001 und vom 06.11.2003, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 13.12.2024, beschlossen vom Rat am 12.12.2024, bekannt gemacht am 16.12.2024 und in Kraft seit 01.01.2025; die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 09 2025 und wurde am 10.09.2025 eingestellt.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Hille

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Hille. Der Tarif nennt dafür 290 Euro, und genau hier liegt die Falle: Dazu kommen 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Der Grabpreis liegt damit beim Dreieinhalbfachen des Tarifbetrags. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt im Wortlaut: Die Gemeinde Hille hat sich dafür entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, daher werden neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt. Reihengräber sind nach Paragraf 14 Absatz 1 Gräber für Erdbestattungen, das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr verliehen, es erlischt mit Ablauf der Ruhezeit, und ein Wiedererwerb ist ausdrücklich nicht möglich. Nach Absatz 4 werden die Nutzungsberechtigten sechs Monate vor Ablauf schriftlich aufgefordert, das Grab abzuräumen. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.1.010,00 €630,00 €1.640,00 €40 J.Tarif 1.1.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Reihengrab für Verstorbene bis 5 JahreDas einzige Grab, das die Satzung einer Altersgruppe vorbehält. Paragraf 14 Absatz 2 richtet Reihengräber getrennt ein, unter Buchstabe a für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten und unter Buchstabe b für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Nutzungszeit beträgt hier dreissig statt vierzig Jahre, weil die Ruhezeit nach Paragraf 11 für diese Verstorbenen dreissig Jahre beträgt. Zur Erwerbsgebühr von 215 Euro sind 540 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr hinzugerechnet, 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über dreissig Jahre; Tarif 5 unterscheidet nicht nach dem Alter des Verstorbenen, sondern nur zwischen Reihengrab und Urnengrab. Auch die Bestattungsgebühr ist mit 275 Euro nach Tarif 2.2 ermässigt statt der 630 Euro nach Tarif 2.1. Ein Wiedererwerb ist wie bei jedem Reihengrab nach Paragraf 14 Absatz 1 ausgeschlossen.755,00 €275,00 €1.030,00 €30 J.Tarif 1.1.2, Tarif 2.2 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Pflegefreies Reihengrab (Rasengrab)Paragraf 14 Absatz 5 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Reihengräber, in Klammern Rasengräber, werden durch den Friedhofsträger gepflegt und unterhalten. Jedes solche Grab wird mit einer Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern belegt, die einheitlich mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum beschriftet und vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben wird; die Kosten stecken nach Tarif 1.1.4 in der Gebühr. In diesen 1.325 Euro sind auch die 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits enthalten, deshalb ist hier nichts hinzugerechnet. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt es und die Rechnung bestätigt es: 1.325 minus 290 Euro für das gewöhnliche Reihengrab minus 720 Euro Unterhaltung ergibt 315 Euro für Pflege und Grabplatte, und beim pflegefreien Urnengrab kommen dieselben 315 Euro heraus. Grabschmuck darf nach der Monatsfrist nur noch von November bis Februar abgelegt werden; was in der Mähsaison von März bis Oktober liegt, entfernt der Friedhofsträger.1.325,00 €630,00 €1.955,00 €40 J.Tarif 1.1.4, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 5 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
WahlgrabstelleDer Tarif nennt 505 Euro je Grabstelle; dazu kommen 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über die vierzig Jahre Nutzungszeit des Paragrafen 15 Absatz 5. Wahlgrabstätten werden nach Absatz 1 bei einem Sterbefall oder auf Antrag gegen Zahlung der Nutzungsgebühr verliehen und sollen nach Absatz 2 mit höchstens vier Grabstellen ausgelegt werden; die Gebühr fällt je Grabstelle an. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 6 um bis zu vierzig Jahre verlängert werden und kostet dann nach Tarif 1.2.2 je Grabstelle 240 Euro. Diese Zahl stützt die Nutzungszeit rechnerisch: Tarif 1.2.3 beziffert die Ausgleichsgebühr, wenn die Ruhefrist über die laufende Nutzungszeit hinausreicht, auf ein Vierzigstel je Grabstelle und Jahr, also 6 Euro, und vierzig mal 6 sind genau die 240 Euro der Verlängerung. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.1.225,00 €630,00 €1.855,00 €40 J.Tarif 1.2.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Partnergrab für Särge (Rasengrab)Das teuerste Grab in Hille und das einzige mit fünfzig Jahren Nutzungszeit. Paragraf 15a beschreibt es als Rasengrabstätte für zwei Sargbestattungen; auf der Grabstätte wird eine Stele aufgestellt, die Fläche um die Stele wird vom Friedhofsträger bepflanzt und unterhalten, und der Friedhofsträger übernimmt die einheitliche Namens- und Datennennung an der Stele durch Bronzeplatten. Tarif 1.5.1 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, Stele und Bronzeplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. Die 2.950 Euro gelten für die gesamte Grabstätte mit zwei Bestattungen; ausgewiesen ist hier daneben nur eine Bestattungsgebühr, weil überall der schmalste Satz angesetzt wird. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb, fällt nach Paragraf 15a Satz 8 und Tarif 1.5.2 eine Ausgleichsgebühr von 45 Euro je Jahr an. Eine zweite Bronzeplatte kostet nach Tarif 6.2 weitere 500 Euro.2.950,00 €630,00 €3.580,00 €50 J.Tarif 1.5.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15a und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019

7 Grabarten für die Urne in Hille

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrab, Beisetzung von Urnen in einer WahlgrabstätteDiese Grabart hat im Tarif keine eigene Erwerbszeile, wohl aber eine eigene Zeile bei der Jahresgebühr: Tarif 5.1 nennt neben Wahlgrabstelle und Reihengrab ausdrücklich das Urnenwahlgrab und verlangt dafür 18 Euro je Jahr statt der 9 Euro, die Tarif 5.2 für das gewöhnliche Urnengrab vorsieht. Nach Paragraf 16 Absatz 4 können in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden, und in einem bereits belegten Wahlgrab noch zwei. Nach Absatz 7 gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend, also auch die Erwerbsgebühr von 505 Euro nach Tarif 1.2.1 und die vierzig Jahre Nutzungszeit nach Paragraf 15 Absatz 5. Der Preis ist damit derselbe wie beim Erdwahlgrab, nur die Beisetzungsgebühr ist mit 300 Euro nach Tarif 2.3 niedriger. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.1.225,00 €300,00 €1.525,00 €40 J.Tarif 1.2.1, Tarif 2.3 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 4 und Absatz 7 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
UrnengrabDas günstigste Grab in Hille überhaupt. Der Tarif nennt 170 Euro; dazu kommen 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 9 Euro je Jahr nach Tarif 5.2 über die dreissig Jahre Ruhezeit für Urnen nach Paragraf 11. Der halbe Jahressatz gegenüber dem Reihengrab ist der einzige Ort, an dem der Tarif nach Grabgrösse unterscheidet. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt im Wortlaut: Die Gemeinde Hille hat sich dafür entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, daher werden neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt. Urnengräber sind nach Paragraf 16 Absatz 2 Gräber, die im Sterbefall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Derselbe Absatz erlaubt daneben, in einem Reihengrab für Erdbestattungen bis zu vier Urnen beizusetzen, wofür dieses dann für vierzig Jahre vergeben wird. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.440,00 €300,00 €740,00 €30 J.Tarif 1.1.3, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Pflegefreies Urnengrab (Rasengrab)Paragraf 16 Absatz 5 sagt im Wortlaut: Pflegefreie Urnengräber, in Klammern Rasengräber, werden durch den Friedhofsträger gepflegt und unterhalten. Auch hier wird eine Grabplatte von 30 mal 40 Zentimetern verlegt, einheitlich beschriftet und vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben; die Kosten stecken nach Tarif 1.1.5 in der Gebühr. Die 270 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr sind in den 755 Euro bereits enthalten. Das lässt sich nachrechnen: 755 minus 170 Euro für das gewöhnliche Urnengrab minus 270 Euro Unterhaltung ergibt 315 Euro, denselben Betrag wie beim pflegefreien Reihengrab, obwohl dort vierzig Jahre und 18 Euro je Jahr gerechnet werden und hier dreissig Jahre und 9 Euro. Die Beschlussvorlage 362/2024 bestätigt es und hob den Preis wegen der Gebührenerhöhung von 715 auf 755 Euro an. Für Grabschmuck gilt dieselbe Mähsaisonregel wie beim pflegefreien Reihengrab.755,00 €300,00 €1.055,00 €30 J.Tarif 1.1.5, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Anonymes UrnengrabDas günstigste pflegefreie Grab in Hille und mit 650 Euro einschliesslich Beisetzung das zweitgünstigste überhaupt. Paragraf 16 Absatz 3 sagt: Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt dem Friedhofsträger. Grabmale, Grabschmuck, Bepflanzung, Einfriedigung und die besondere Pflege einzelner Urnengräber sind nicht zulässig, es ist also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Die Anlage ist eine Rasenfläche und besteht nur auf dem Friedhof Hille; die Masse eines anonymen Urnengrabes betragen in Länge und Breite je 0,50 Meter. Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier in der Kapelle, und die Beisetzung führen Mitarbeiter des Friedhofsträgers ohne Beisein der Angehörigen durch. Tarif 1.3 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart.350,00 €300,00 €650,00 €30 J.Tarif 1.3, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 3 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Halbanonymes UrnengrabDer Unterschied zum anonymen Grab ist der Name: Nach Paragraf 16 Absatz 6 besteht auf dem Friedhof Hille eine besondere halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage, die Beisetzung führen Mitarbeiter des Friedhofsträgers im Beisein der Angehörigen oder in aller Stille durch, und der Friedhofsträger übernimmt die einheitliche Namens- und Datennennung an geeigneter Stelle durch eine Bronzeplatte. Als pflegefrei geführt wird die Grabart, weil Tarif 1.4 sie mit einschliesslich Pflege und Bronzeplatte überschreibt und der Gebührentarif nach Paragraf 1 der Satzung über die Friedhofsgebühren vom 06.11.2003 Bestandteil der Gebührensatzung ist. Der Aufschlag gegenüber dem pflegefreien Urnengrab beträgt 95 Euro und entspricht dem Unterschied zwischen Bronzeplatte und Grabplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart.850,00 €300,00 €1.150,00 €30 J.Tarif 1.4, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Partnergrab für Urnen (Rasengrab)Paragraf 16 Absatz 8 beschreibt es wortgleich zum Partnergrab für Särge: Rasengrabstätte für zwei Urnenbestattungen für die Dauer von vierzig Jahren, mit einer Stele, deren Fläche der Friedhofsträger bepflanzt und unterhält, und mit einheitlicher Namens- und Datennennung durch Bronzeplatten. Tarif 1.5.3 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, Stele und Bronzeplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. Die Nutzungszeit von vierzig Jahren liegt zehn Jahre über der Ruhezeit für Urnen und deckt damit genau die Frist ab, innerhalb derer die zweite Beisetzung erfolgen soll; geschieht sie später, fällt nach Absatz 8 Satz 8 und Tarif 1.5.4 eine Ausgleichsgebühr von 30 Euro je Jahr an. Der Preis gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Beisetzungen, ausgewiesen ist daneben nur eine Beisetzungsgebühr.2.210,00 €300,00 €2.510,00 €40 J.Tarif 1.5.3, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 8 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Baumgrabstätte für zwei UrnenDie jüngste Grabart in Hille; die Gemeinde hat das Baumgrabfeld auf dem Friedhof Hille erst angelegt. Paragraf 16 Absatz 9 sagt: Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch den Friedhofsträger. Baumgrabstätten mit Stele liegen unmittelbar in der Nähe eines Baumes, bestehen aus zwei Grabstellen mit je einer Urne und sind in naturbelassenem Zustand zu erhalten; nach der Monatsfrist nach der Bestattung darf dort überhaupt kein Grabschmuck mehr abgelegt werden, anders als bei den Rasengräbern, wo die Wintermonate erlaubt bleiben. Tarif 1.5.5 überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, Stele und Bronzeplatte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist hier nicht hinzugerechnet. Der Tarif überschreibt die Position mit einschliesslich Pflege, und Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab, nicht diese Grabart. Bleibt die zweite Beisetzung länger als zehn Jahre aus, kostet die Verlängerung nach Tarif 1.5.6 32 Euro je Jahr. Eine zweite Bronzeplatte schlägt nach Tarif 6.3 mit 400 Euro zu Buche.2.390,00 €300,00 €2.690,00 €40 J.Tarif 1.5.5, Tarif 2.3 und Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 9 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019

19 weitere Gebühren in der Satzung von Hille

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung für Verstorbene über 5 Jahre, Ausheben und Zufüllen der Gruft, Herrichten eines Nothügels und Auflegen der Kränze630,00 €Tarif 2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Bestattung für Verstorbene bis 5 Jahre, Ausheben und Zufüllen der Gruft, Herrichten eines Nothügels und Auflegen der Kränze275,00 €Tarif 2.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Beisetzung einer Urne, Ausheben und Zufüllen der Gruft, Herrichten eines Nothügels und Auflegen der Kränze300,00 €Tarif 2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Wahlgrabstelle, Reihengrab und Urnenwahlgrab, jährlich18,00 €Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024; in den Gebühren für die pflegefreien Reihen- und Urnengräber nach Tarif 1.1.4 und 1.1.5 bereits enthalten
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Urnengrab, jährlich9,00 €Tarif 5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte um weitere 40 Jahre, je Grabstelle240,00 €Tarif 1.2.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 und Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Ausgleichsgebühr, wenn bei Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet, je Grabstelle und Jahr6,00 €Tarif 1.2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 und Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019
Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Särge, je Jahr45,00 €Tarif 1.5.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Urnen, je Jahr30,00 €Tarif 1.5.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit einer Baumgrabstätte für zwei Urnen, je Jahr32,00 €Tarif 1.5.6 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Benutzung der Friedhofskapelle zu Trauerfeiern400,00 €Tarif 3.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Benutzung der Sargzelle, je Tag35,00 €Tarif 3.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Ausbetten einer Leiche500,00 €Tarif 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Umbetten einer Leiche innerhalb eines Friedhofes der Gemeinde Hille1.000,00 €Tarif 4.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Ausbetten einer Urne200,00 €Tarif 4.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Umbetten einer Urne innerhalb eines Friedhofes der Gemeinde Hille400,00 €Tarif 4.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals35,00 €Tarif 6.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Zweite Bronzeplatte für ein Partnergrab für Särge oder Urnen500,00 €Tarif 6.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Zweite Bronzeplatte für eine Baumgrabstätte400,00 €Tarif 6.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.4, Ursprungsfassung vom 12.11.1987, Neufassungen vom 15.11.2001 und vom 06.11.2003, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 13.12.2024, beschlossen vom Rat am 12.12.2024, bekannt gemacht am 16.12.2024 und in Kraft seit 01.01.2025; die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 09 2025 und wurde am 10.09.2025 eingestellt.

Was ein Grab in Hille über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

12.040,00 €

Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre in Hille, über 40 Jahre, das sind 301,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif 1.1.1, Tarif 2.1 und Tarif 5.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.20191.010,00 €
BestattungTarif 2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 8. Änderung vom 13.12.2024630,00 €
Grabpflege über 40 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung10.400,00 €
Davon an die Gemeinde1.640,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Hille. Der Tarif nennt dafür 290 Euro, und genau hier liegt die Falle: Dazu kommen 720 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 18 Euro je Jahr nach Tarif 5.1 über die vierzig Jahre der Nutzungszeit. Der Grabpreis liegt damit beim Dreieinhalbfachen des Tarifbetrags. Die Beschlussvorlage 362/2024 sagt im Wortlaut: Die Gemeinde Hille hat sich dafür entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, daher werden neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt. Reihengräber sind nach Paragraf 14 Absatz 1 Gräber für Erdbestattungen, das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr verliehen, es erlischt mit Ablauf der Ruhezeit, und ein Wiedererwerb ist ausdrücklich nicht möglich. Nach Absatz 4 werden die Nutzungsberechtigten sechs Monate vor Ablauf schriftlich aufgefordert, das Grab abzuräumen. Herrichtung und Instandhaltung liegen nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 beim Nutzungsberechtigten oder nächsten Angehörigen, und die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Deshalb ist diese Grabart nicht pflegefrei.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hille, Ortsrecht 5.4, Ursprungsfassung vom 12.11.1987, Neufassungen vom 15.11.2001 und vom 06.11.2003, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 13.12.2024, beschlossen vom Rat am 12.12.2024, bekannt gemacht am 16.12.2024 und in Kraft seit 01.01.2025; die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 09 2025 und wurde am 10.09.2025 eingestellt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Hille offenlässt

  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Tarif 5 ist in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und zwar über die volle Nutzungszeit: 720 Euro beim Reihengrab, bei der Wahlgrabstelle und beim Urnenwahlgrab mit vierzig Jahren zu 18 Euro, 540 Euro beim Reihengrab für Verstorbene bis 5 Jahre mit dreissig Jahren zu 18 Euro und 270 Euro beim Urnengrab mit dreissig Jahren zu 9 Euro. Belegt ist das dreifach: Tarif 5 nennt die Gebühr ohne jede Einschränkung, das Informationsblatt nach Artikel 13 DS-GVO zur Festsetzung und Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren beschreibt einen laufenden Vorgang, und die Beschlussvorlage 362/2024 sagt, die Gemeinde Hille habe sich entschieden, sämtliche vier Gebührenarten zu erheben, weshalb neben den Erwerbsgebühren auch Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich pro Grab von den Nutzungsberechtigten verlangt würden. Ohne diese Rechnung sähe das Reihengrab wie ein Grab für 290 Euro aus und das Urnengrab wie eines für 170 Euro.
  • Bei den pflegefreien Reihen- und Urnengräbern, den anonymen und halbanonymen Urnengräbern, den Partnergräbern und der Baumgrabstätte ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr dagegen nicht hinzugerechnet worden. Tarif 5 nennt für die Jahresgebühr nur Wahlgrabstelle, Reihengrab, Urnenwahlgrab und Urnengrab und keine dieser Grabarten, und alle sieben tragen im Tarif den Zusatz einschliesslich Pflege. Für die beiden Rasengräber sagt es die Beschlussvorlage 362/2024 ausdrücklich: Da die Friedhofsunterhaltungsgebühren auch in der Gebühr für pflegefreie Reihen- und Urnengräber enthalten sind, müssen diese angepasst werden, und sie hebt sie deshalb von 1.225 auf 1.325 und von 715 auf 755 Euro an. Die Rechenprobe bestätigt es unabhängig davon: 1.325 minus 290 minus 720 ergibt 315, und 755 minus 170 minus 270 ergibt ebenfalls 315, also zweimal denselben Rest für Pflege und Grabplatte bei verschiedener Laufzeit und verschiedenem Jahressatz. Wer die Gebühr trotzdem addierte, läge beim pflegefreien Reihengrab um 720 Euro und beim pflegefreien Urnengrab um 270 Euro zu hoch.
  • Für die anonymen, halbanonymen, Partner- und Baumgrabstätten gibt es diesen ausdrücklichen Satz nicht, und die Beschlussvorlage passte ihre Preise 2024 auch nicht an. Zwei Gründe sprechen trotzdem dafür, dass auch dort keine Jahresgebühr obendrauf kommt: Tarif 5 nennt ihre Bezeichnungen nicht, und die Vorlage begründet den sinkenden Ertragsansatz bei den Friedhofsunterhaltungsgebühren damit, dass grössere Grabstätten zurückgegeben werden und die Neuvergaben vor allem im Bereich der alternativen Bestattungsformen wie Rasen- und Partnergräbern das nicht ganz auffangen. Wären diese Formen jahresgebührenpflichtig, würden Neuvergaben den Ansatz nicht drücken, sondern heben. Sicher ist die Zuordnung damit nicht; sollte die Gemeinde sie doch veranlagen, lägen die Beträge dieser Grabarten um 270 bis 900 Euro zu niedrig.
  • Das Urnenwahlgrab hat im Gebührentarif keine eigene Erwerbszeile, wohl aber eine eigene Zeile bei der Jahresgebühr: Tarif 5.1 nennt es neben Wahlgrabstelle und Reihengrab und verlangt dafür 18 statt 9 Euro je Jahr. Die Erwerbsgebühr ist deshalb mit 505 Euro nach Tarif 1.2.1 angesetzt, weil Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auf die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten für anwendbar erklärt und Absatz 4 bis zu vier Urnen anstelle eines Sarges zulässt. Ein eigener Tarifbetrag für diese Grabart steht nirgends; wer eine solche wollte, müsste sie bei der Friedhofsverwaltung erfragen.
  • Die Bestattungsgebühr nach Tarif 2 deckt in einer einzigen Zeile das Ausheben und Zufüllen der Gruft, das Herrichten eines Nothügels und das Auflegen der Kränze. Eine zweite Zeile, die dieselbe Leistung noch einmal getrennt berechnet, wie es Bad Kissingen und Gaggenau tun, gibt es nicht. Dass die Leistung nicht abwählbar ist, sagt Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Gräber werden auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Nicht enthalten ist die Benutzung der Friedhofskapelle zu Trauerfeiern, die nach Tarif 3.1 weitere 400 Euro kostet; die Gemeinde kalkulierte für 2025 mit 150 Trauerfeiern bei 205 Bestattungen, also rund 75 Prozent. Ebenfalls nicht enthalten sind die 35 Euro nach Tarif 3.2 für die Sargzelle je Tag und die 35 Euro nach Tarif 6.1 für die Genehmigung eines Grabmals, weil die Satzung ein Grabmal nirgends vorschreibt.
  • Der Gebührentarif kennt keine Gebühr für die Rückgabe oder Ablösung eines Nutzungsrechtes. Tarif 1.2.3 sagt im Nachsatz nur, dass bei Rückgabe von Wahlgräbern eine Erstattung von Nutzungsgebühren nicht zulässig ist und in Härtefällen ein Teil erstattet werden kann. Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung lässt die Rückgabe unbelegter Grabstätten und solcher, auf denen alle Ruhezeiten abgelaufen sind, jederzeit zu und verweist für die vorzeitige Ablösung auf eine Entscheidung im Einzelfall. Was die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach einer Rückgabe angeht, schweigt das Ortsrecht; die Beschlussvorlage 362/2024 rechnet aber ausdrücklich mit sinkenden Erträgen wegen Rückgaben, woraus folgt, dass die Gebühr mit der Rückgabe endet und nicht als Restbetrag fällig wird. Belegt ist es nicht.
  • Die Partnergräber und die Baumgrabstätte sind für zwei Bestattungen vorgesehen, und ihre Erwerbsgebühr gilt für die gesamte Grabstätte. Ausgewiesen ist daneben trotzdem nur eine Bestattungsgebühr, weil überall der schmalste vergleichbare Satz angesetzt wird; wer beide Beisetzungen rechnet, muss 630 beziehungsweise 300 Euro hinzuzählen. Erfolgt die zweite Beisetzung nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb, fällt nach Paragraf 15a und Paragraf 16 Absatz 8 und 9 eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit an, nach Tarif 1.5.2, 1.5.4 und 1.5.6 je Jahr 45, 30 und 32 Euro. Sie ist nicht eingerechnet, weil sie nur in diesem Fall entsteht. An ihr lässt sich die Bauart der Preise ablesen: zehn Jahre Wartezeit plus vierzig Jahre Ruhezeit ergeben die fünfzig Jahre des Sargpartnergrabes, zehn plus dreissig die vierzig Jahre bei den Urnenformen.
  • Der Gebührentarif nennt keine nach Friedhöfen gestaffelten Beträge; er gilt für alle neun Friedhöfe gleich. Drei Grabarten gibt es aber nur an einem Ort: Die anonyme Urnenanlage besteht nach Paragraf 16 Absatz 3 nur auf dem Friedhof Hille, die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage nach Absatz 6 ebenfalls, und die Baumgrabstätte ist nach Angaben der Gemeinde auf dem Friedhof Hille neu angelegt worden. Partnergräber für Urnen gibt es nach derselben Quelle in Hille, Hartum und Nordhemmern. Welche Grabart auf welchem der übrigen Friedhöfe vergeben wird, sagt das Ortsrecht nicht; danach ist bei der Friedhofsverwaltung zu fragen.
  • Neben den neun kommunalen Friedhöfen gibt es im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe, für die die örtlichen Pfarrämter zuständig sind; die Gemeinde verweist auf ihrer Dienstleistungsseite Bestattungen ausdrücklich dorthin. Deren Gebührenordnungen sind nicht erfasst, weil in diesen Bestand nur kommunale Träger gehören. Eine Besonderheit trägt der Friedhof Holzhausen II: Nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung können dort aufgrund eines Beschlusses des Rates der früheren Gemeinde Holzhausen II vom 08.06.1970 auch an Einwohner Wahlgrabstätten, Reihengräber und Urnengräber zugeteilt werden, die im Zuge der Gebietsneuordnung der Stadt Minden zugeordnet wurden. Sonst dürfen nach Paragraf 2 Absatz 2 nur Verstorbene mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Hille und Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bestattet werden.
  • Die Satzung über die Friedhofsgebühren stammt vom 06.11.2003 und ist damit dreiundzwanzig Jahre alt, die Friedhofssatzung in der Fassung von 2019 sieben Jahre. Beide sind Rahmenrecht ohne Beträge, und der Gebührentarif, der die Beträge trägt, ist mit der 8. Änderung vom 13.12.2024 aktuell. Nachgesehen wurde im Ortsrecht der Gemeinde, in der Volltextsuche, die die gemeinsame Datenbank des Kreises Minden-Lübbecke durchsucht, in den amtlichen Bekanntmachungen bis zum 02.09.2026, in den 76 Meldungen der Seite Aktuelles und im Ratsinformationssystem unter ratsinfo.hille.de, das am 03.09.2026 zuletzt aktualisiert wurde. Dort beschloss der Rat von 2020 bis 2024 jeden Dezember eine Friedhofsgebührenkalkulation; für das Jahr 2026 fehlt sie, und eine auf Friedhof eingegrenzte Suche ab dem 01.01.2025 findet keine Gebührenvorlage mehr.
  • Das Ortsrecht schreibt an die Datei der Friedhofssatzung den Stand 15.08.2013. Das trifft nicht zu: Die Datei enthält die Neufassung vom 28.01.2019 samt der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2019 und wurde am 24.03.2021 erzeugt. Bei der Gebührensatzung fehlt die Standangabe ganz, beim Gebührentarif steht statt eines Datums nur der Zeitstempel der letzten Einstellung. Die Standangaben des Ortsrechtsverzeichnisses sind hier also kein Beleg; massgeblich ist die Änderungsliste auf der ersten Seite jeder Datei.
  • Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiterin im Sachbereich 3.2.2 eingetragen. Die Zentrale der Gemeindeverwaltung ist unter 0571 40440 erreichbar, das Rathaus liegt Am Rathaus 4 in Hille-Hartum. Die angegebenen Öffnungszeiten sind die des Rathauses; der Bürgerservice ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zugänglich und mittwochs geschlossen. Eigene Öffnungszeiten für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht.

Friedhöfe in Hille und die Gebühren von 323 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.