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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Kosten, Stand 26.08.2026

Grab verlängern kostet ab 72 Euro je Jahr

Ein Wahlgrab zu verlängern kostet je Jahr und Grabstelle zwischen 72 und 112 Euro. Die Ruhefrist reicht je nach Bundesland von 5 bis 25 Jahren.

5 bis 25 Jahre
Ruhefrist, wo das Gesetz eine Zahl nennt

in 13 von 16 Ländern

1 bis 99 Jahre
Nutzungsdauer je Grabart

ein Jahr im Aschenstreufeld, 99 im ewigen Ruherecht

nur das Nutzungsrecht
lässt sich verlängern

die Ruhefrist ist gesetzt

15 bis 3.040 €
Kosten der Abräumung

von der Baumgrabanlage bis zum Dreifachgrab mit Gruft

Wie lange bleibt ein Grab bestehen?

Kurz beantwortet

Dreizehn Bundesländer nennen eine Zahl, und die reicht von 5 bis 25 Jahren. Drei nennen überhaupt keine: Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein überlassen die Frist dem Friedhofsträger. Das Nutzungsrecht am Grab läuft in den gelesenen Satzungen zwischen 10 und 99 Jahren. Ruhefrist und Nutzungsrecht sind zwei verschiedene Dinge, und nur eines davon lässt sich verlängern.

Ruhefrist und Nutzungsrecht sind zwei verschiedene Fristen

Ruhefrist und Nutzungsrecht verwechseln Anrufer bei der Friedhofsverwaltung am häufigsten.

Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu belegt werden darf. Sie schützt die Totenruhe und richtet sich nach der Zeit, die ein Körper zur Verwesung braucht; deshalb hängt sie am Boden. Das Land setzt sie als Untergrenze, und die Gemeinde legt sie für ihre Friedhöfe konkret fest. Sie beginnt mit der Bestattung und lässt sich nicht abkürzen und nicht verlängern.

Das Nutzungsrecht ist ein Vertrag über einen Platz. Sie kaufen es, es hat eine Laufzeit und lässt sich bei einem Wahlgrab gegen Geld verlängern; ein Wahlgrab ist das Grab, dessen Lage Sie selbst aussuchen. Bei einem Reihengrab, dessen Lage die Verwaltung zuteilt, geht das in der Regel nicht. Die Gemeinde vergibt es für die Dauer der Ruhefrist und ebnet es danach ein. Genau dieser Unterschied erklärt die Preise, und er erklärt auch, warum ein Reihengrab die Hälfte kostet.

Die Ruhefrist reicht von 5 bis 25 Jahren

LandRuhefrist
Hamburg25 Jahre, für Leichen und Urnen
BremenErdbestattung 25 Jahre, Asche 20 Jahre
BrandenburgErdbestattung 20 Jahre, Asche 15 Jahre
Niedersachsen20 Jahre nach jeder Bestattung
Sachsen20 Jahre, bei Kindern unter 2 Jahren 10 Jahre
ThüringenErdbestattung 20 Jahre, Urne 15 Jahre
Baden-Württembergmindestens 15 Jahre, auch für Aschen
Hessenmindestens 15 Jahre, die Gemeinde setzt sie fest
Saarlandmindestens 15 Jahre
Sachsen-Anhaltmindestens 15 Jahre, Kinder unter 10 Jahren 10 Jahre
Rheinland-PfalzErdbestattung 15 Jahre, Feuerbestattung 5 Jahre
Berlinmindestens 20 Jahre, für Erd- und Urnenbestattungen
Mecklenburg-Vorpommernmindestens 20 Jahre, festgelegt vom Gesundheitsamt je Friedhof
Bayernkeine Zahl im Gesetz, der Träger legt sie fest
Nordrhein-Westfalenkeine Zahl im Gesetz, Sarg und Urne aber gleich lang
Schleswig-Holsteinkeine Zahl im Gesetz, Untergrenze ist die Verwesungsdauer
Aus dem Wortlaut der Landesgesetze. Berlin steht mit dabei, seine Frist steht allerdings nicht im Bestattungsgesetz, sondern in Paragraf 11 des Friedhofsgesetzes.

Der weiteste Abstand liegt zwischen Hamburg mit 25 Jahren für Leichen wie für Urnen und Rheinland-Pfalz mit fünf Jahren für eine Feuerbestattung. Das ist das Fünffache, und es schlägt voll auf den Preis durch: Wer 25 Jahre Platz bezahlt, zahlt mehr als wer fünf bezahlt, und die Pflegepflicht läuft entsprechend länger mit. Bremen zählt dabei ab dem Todestag, Hamburg ab der Beisetzung, was noch einmal ein paar Wochen ausmacht.

Drei Länder nennen überhaupt keine Jahreszahl. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein setzt der Friedhofsträger die Frist selbst, gebunden nur an die Verwesungsdauer des Bodens. Das klingt beliebig, ist es aber nicht: Auf sandigem Boden verwest ein Körper schneller als auf schwerem Lehm, und danach richtet sich die Frist. Praktisch heißt es, dass Sie in diesen Ländern nichts nachschlagen können und die Friedhofsverwaltung fragen müssen.

Nordrhein-Westfalen macht dabei eine Vorgabe, die auf den Preis durchschlägt: Erdbestattung und Aschenbeisetzung müssen gleich lange Grabnutzungszeiten bekommen (§ 4 Abs. 2 BestG NRW). Ein Urnengrab läuft dort also nicht kürzer als ein Erdgrab und wird nur über die kleinere Fläche günstiger. Rheinland-Pfalz macht es genau umgekehrt und kürzt die Ruhezeit bei Feuerbestattungen ausdrücklich ab.

Endet das Nutzungsrecht, wird das Grab abgeräumt und eingeebnet

  • Die Verwaltung schreibt die nutzungsberechtigte Person an, meist ein bis drei Jahre vorher. Wer umgezogen ist und die Adresse nicht gemeldet hat, bekommt diesen Brief nicht.
  • Wird nicht verlängert, wird das Grab abgeräumt: Grabmal, Einfassung und Bepflanzung kommen weg, die Fläche wird eingeebnet und meist mit Rasen begrünt.
  • Der Grabstein gehört der nutzungsberechtigten Person. Wer ihn behalten will, muss ihn selbst und rechtzeitig abholen lassen.
  • Die Kosten der Abräumung trägt in der Regel die nutzungsberechtigte Person, sofern die Satzung sie nicht bereits in die Nutzungsgebühr eingerechnet hat.

Was die Abräumung kostet, steht in den gelesenen Satzungen weit auseinander. Taunusstein verlangt 555,50 Euro je Grabstelle für die Grabräumung (§ 12 Abs. 1 a). Wiesbaden berechnet 160 Euro für Abbau und Entsorgung eines Erdreihengrabs. Wetzlar staffelt: 304 Euro für das Einebnen einer einstelligen Grabstätte, 374 Euro für eine zweistellige, 202 Euro für ein Urnengrab. Dortmund verlangt 80 Euro je Grabstelle für Abräumen und Einsaat, dazu 55 Euro Mähen je Jahr der verbleibenden Ruhezeit. Der günstigste erfasste Satz steht in Bad Hersfeld: 15 Euro für die Räumung eines Kolumbariums. Leipzig verlangt 42 Euro für das Einebnen eines Urnen- oder Kindergrabs, 84 Euro beim Erdgrab, die Beräumung des Grabmals jeweils zusätzlich. Am anderen Ende steht Braunschweig mit 3.040 Euro, allerdings für ein Dreifacherdgrab mit Gruft; ein Doppelgrab mit Einfassung kostet dort 563 Euro. Braunschweig ist auch die einzige erfasste Gemeinde, die diesen Betrag nicht erst am Ende verlangt: Nach Paragraf 4 Absatz 1 entsteht die Abräumgebühr mit dem Beginn des Nutzungsrechts und wird zusammen mit der Nutzungsgebühr erhoben. 187 der 397 Satzungen nennen zur Abräumung gar keinen Betrag, was nicht heißt, dass nichts anfällt.

Ein Posten wird dabei regelmäßig übersehen: Nach dem Einebnen ist die Fläche nicht erledigt. Wetzlar berechnet 23 Euro je Jahr Rasenpflege, und zwar bis zum Ablauf der Ruhefrist. Wird ein Grab also zehn Jahre vor dem Ende der Ruhezeit aufgegeben, kommen zu den 304 Euro fürs Einebnen noch einmal 230 Euro dazu. Wer ein Grab vorzeitig zurückgibt, sollte genau diese Position in der Satzung nachschlagen.

3 häufige Fragen

Kann ich die Ruhefrist verkürzen lassen?
Nein, die Ruhefrist ist gesetzlich festgelegt und schützt die Totenruhe. Eine Umbettung vor Ablauf ist nur mit Genehmigung und aus wichtigem Grund möglich und kostet erheblich, in Frankfurt am Main 2.555 Euro für die Ausgrabung eines Sarges.
Was kostet die Verlängerung eines Wahlgrabs?
Die Verlängerung eines Wahlgrabs wird je Jahr und Grabstelle berechnet, und die Sätze unterscheiden sich stark. Darmstadt verlangt 72 Euro, Wiesbaden 112 Euro, Taunusstein 98 Euro, Offenbach am Main 74,70 Euro. Bei einem Urnengrab liegt der Satz meist niedriger. Der niedrigste im Bestand steht in Bautzen mit 3 Euro, täuscht aber: Dort ist die Grabgebühr winzig, und die Stadt erhebt daneben eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 71,12 Euro je Grabstätte und Jahr, die ebenfalls weiterläuft.
Was wird aus den Überresten, wenn ein Grab abgeräumt wird?
Die Überreste bleiben, wo sie sind. Abgeräumt wird nur, was oberirdisch steht, also Stein, Einfassung und Bepflanzung. Das Grab wird nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt, die Reste verbleiben tiefer im Boden.

3 weitere Kostenfragen

Quellen und Stand

  • Bestattungsgesetze der Länder Ruhefristen aus dem Wortlaut, je Land mit Paragraf erfasst
  • Gebührensatzungen von 397 Gemeinden Nutzungsdauern, Verlängerungs- und Abräumgebühren

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026.