Baden-Württemberg, Stadt, Gemeindeschlüssel 08237028
Alle 10 Friedhöfe in Freudenstadt
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 07441 890882
- Stadt Freudenstadt, Friedhofsverwaltung im Technischen Rathaus
- 1.560,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 800,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 10
- Friedhöfe mit Namen
72250 Freudenstadt
Reihengrab für Erwachsene
Urnenreihengrab
2 weitere Flächen ohne Namen
Die 10 Friedhöfe in Freudenstadt nehmen zusammen 8,5 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Freudenstadt ist der größte mit 5,3 ha, in der Mitte liegen sie bei 3.410 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 980 m entfernt, der entlegenste 8,5 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 10 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 7 von 10 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 3 der 10 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Freudenstadt rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Stadt Freudenstadt, Friedhofsverwaltung im Technischen Rathaus
Marktplatz 6472250 Freudenstadt
07441 890882
- Sprechzeiten
- Montag bis Mittwoch 8 bis 12 UhrDonnerstag 8 bis 12 und 14 bis 17.30 UhrFreitag 8 bis 12 Uhr
Die 10 Friedhöfe in Freudenstadt, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Friedhof Freudenstadt | 5,3 ha | 980 m | 17 Anlagen, nächste 120 m | Freudenstadt Friedhof, 140 m | christlich |
| Wald der Erinnerung | 9.430 m² | 2,5 km | 3 Anlagen, nächste 220 m | Lauferbrunnen, 270 m | keine Angabe |
| Friedhof Dietersweiler | 8.050 m² | 5 km | keine erfasst | Dietersweiler Langenberg, 440 m | keine Angabe |
| Friedhof Kniebis | 5.720 m² | 7,2 km | 3 Anlagen, nächste 120 m | Kniebis Waldschwimmbad, 250 mBus 100 | keine Angabe |
| Friedhof Frutenhof | 3.410 m² | 4,5 km | 2 Anlagen, nächste 290 m | Frutenhof, 280 m | keine Angabe |
| Friedhof Untermusbach | 2.480 m² | 5,8 km | 9 Anlagen, nächste 50 m | Untermusbach Brücke, 180 m | christlich |
| Friedhof Grüntal | 1.650 m² | 4,6 km | 5 Anlagen, nächste 110 m | Grüntal Haldenstraße, 50 m | keine Angabe |
| Friedhof Obermusbach | 880 m² | 6,3 km | keine erfasst | Obermusbach, 140 m | christlich, evangelisch |
| Friedhof Igelsberg | 400 m² | 8,5 km | 1 Anlagen, nächste 130 m | Igelsberg Ort, 160 m | keine Angabe |
| Friedhof Dietersweiler | - | 5 km | keine erfasst | Dietersweiler Langenberg, 450 m | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Freudenstadt kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Freudenstadt (hier) | - | 1.560,00 €Reihengrab für Erwachsene | 800,00 €Urnenreihengrab |
| Nagold | 25 km | 1.800,00 €Reihengrab für Personen im Alter von mehr als 5 Jahren | 1.095,00 €Urnengrabstätte an einem Einzelbelegungsbaum im Ruhewald |
| Offenburg | 34,5 km | 1.901,00 €Reihengrab für Sargbestattung | 1.102,00 €Urnenreihengrab |
| Sulz am Neckar | 19,8 km | 2.105,00 €Reihengrab für Erwachsene | 1.417,00 €Reihengrab zur Urnenbeisetzung |
| Baden-Baden | 35,4 km | 2.500,00 €Erdreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre | 875,00 €Urnenreihengrab |
| Altensteig | 19,5 km | 2.950,00 €Reihengrab für Personen über 10 Jahren | 1.650,00 €Urnengrab in einem Reihengrabfeld |
| Balingen | 39,1 km | 2.960,00 €Reihengrab | 1.410,00 €Anonymes Urnenreihengrab |
| Rottenburg am Neckar | 38,5 km | 3.162,82 €Erdreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre, Grabnutzungsdauer 20 Jahre | 1.512,82 €Anonymes Urnenreihengrab, Grabnutzungsdauer 15 Jahre |
| Am meisten zu sparen | bis 39,1 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Freudenstadt kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErwachseneDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Freudenstadt. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausdrücklich nicht möglich, und ein Reihengrab kann nach Absatz 4 auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 fallen hier nicht an, das Verzeichnis führt sie nur für Wahlgräber. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 990,00 € | 570,00 € | 1.560,00 € | 25 | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Rasenreihengrab im RasengrabfeldDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt in Erdform. Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Das Gebührenverzeichnis führt die Gegenleistung als eigene Ziffer, nämlich Abschnitt III Ziffer 6 unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen. Zulässig sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten mit vertiefter Schrift; Grabeinfassungen und jede Bepflanzung ausser Rasen sind unzulässig. Abschnitt II Ziffer 1 nennt für das Reihengrab und das Rasengrab denselben Betrag von 990 Euro; hinzu kommen 525 Euro nach Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe a für die Pflege und Unterhaltung über die 25 Jahre der Ruhezeit, also 21 Euro je Jahr. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt damit 525 Euro. | 1.515,00 € | 570,00 € | 2.085,00 € | 25 | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 6 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Reihengrab für KinderDie Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Paragraf 11 Absatz 2 weist dafür eigene Reihengrabfelder aus. Die Bestattungsgebühr ist nach Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c dieselbe wie bei einer Urnenbeisetzung, nämlich 350 Euro; das Verzeichnis fasst Urnenbeisetzung und Kinderbestattung in einer Zeile zusammen. | 300,00 € | 350,00 € | 650,00 € | 15 | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab einfachtief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenNutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf die Dauer von 25 Jahren verliehen, anlässlich eines Todesfalles; Einwohnern ab dem vollendeten 70. Lebensjahr kann ein Nutzungsrecht auch vorher verliehen werden. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Die Verlängerung wegen Anpassung an das Ruherecht kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grabnutzungsgebühr, hier also 42 Euro, dazu nach Abschnitt III Ziffer 5 Buchstabe c zehn Euro für die Umfassungsplatten. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.300,00 € | 570,00 € | 1.870,00 € | 25 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab doppeltief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenDie Ruhezeit der Leichen bei Erstbestattung in ein doppeltiefes Grab beträgt nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung 30 Jahre, und Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe d nennt für das Einzelgrab doppeltief denselben Nutzungszeitraum von 30 Jahren. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 12 Absatz 4 bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Dreissigstel der Grabnutzungsgebühr, hier also 62 Euro. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.160,00 € | 725,00 € | 2.885,00 € | 30 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 und Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Rasengrab doppeltief im RasengrabfeldParagraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Das Gebührenverzeichnis führt die Gegenleistung als eigene Ziffer, nämlich Abschnitt III Ziffer 6 unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen. Zulässig sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten mit vertiefter Schrift; Grabeinfassungen und jede Bepflanzung ausser Rasen sind unzulässig. Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b nennt für das Einzelgrab doppeltief und das Rasengrab doppeltief denselben Betrag von 1.860 Euro; hinzu kommen 630 Euro nach Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe b für die Pflege und Unterhaltung über die 30 Jahre. Ziffer 7 sagt ausdrücklich, die Verlängerung dieser Pflege koste je Jahr ein Dreissigstel dieser Gebühr, also 21 Euro. Bei diesem Grab sind keine Umfassungsplatten anzusetzen, denn nach Paragraf 15 Absatz 9 sind bei Rasengräbern Grabeinfassungen unzulässig. | 2.490,00 € | 725,00 € | 3.215,00 € | 30 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 6 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab einfachtief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenWahlgräber können nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.595,00 € | 570,00 € | 3.165,00 € | 25 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab doppeltief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.345,00 € | 725,00 € | 5.070,00 € | 30 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab einfachtief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.425,00 € | 570,00 € | 1.995,00 € | 25 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.370,00 € | 725,00 € | 3.095,00 € | 30 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab einfachtief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.845,00 € | 570,00 € | 3.415,00 € | 25 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.795,00 € | 725,00 € | 5.520,00 € | 30 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Kindergrab als Wahlgrab auf allen Friedhöfen der StadtNutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei Kindern auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Fünfzehntel der Grabnutzungsgebühr, hier also 21 Euro. Umfassungsplatten führt Abschnitt III Ziffer 4 für das Kindergrab nicht. | 315,00 € | 350,00 € | 665,00 € | 15 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Urnenreihengrab im anonymen UrnengrabfeldDas günstigste Grab in Freudenstadt überhaupt. Es ist anonym, also gibt es keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, und das Gebührenverzeichnis führt für die Pflege eine eigene Ziffer: Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe c nennt unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen für Urnenreihengräber im anonymen Urnengrabfeld 157 Euro. Sie sind hier zur Grabnutzungsgebühr von 330 Euro hinzugerechnet. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt das anonyme Urnenfeld als eigene Grabart. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 fünfzehn Jahre; eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei Reihengräbern nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich. | 487,00 € | 350,00 € | 837,00 € | 15 | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 6 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Freudenstadt. Für Urnenreihengräber gelten nach Paragraf 11 Absatz 6 der Friedhofssatzung die Vorschriften über Reihengräber entsprechend: Sie werden der Reihe nach belegt, für die Dauer der Ruhezeit von fünfzehn Jahren zugeteilt, und eine Verlängerung ist nicht möglich. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab in ein anderes sind nach Paragraf 9 Absatz 1 innerhalb der Stadt nicht zulässig. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 450,00 € | 350,00 € | 800,00 € | 15 | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 Absatz 6 und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Urnenwahlgrab im Urnenfeld mit besonderer GestaltungDieses Grab ist nicht als pflegefrei geführt, obwohl sein Tarif auffallend niedrig ist. Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe d sagt unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen: Beim Urnenfeld mit besonderer Gestaltung verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, einen Vertrag über Grabpflege und Grabausstattung auf die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes abzuschliessen. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung, und die Stadt zahlt die Pflege nicht. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften regelt Paragraf 13; wer sich für ein solches Feld entscheidet, muss nach Paragraf 15 zusätzliche Vorgaben für Grabmal und Bepflanzung einhalten und nach Paragraf 20 Absatz 7 die gesamte Grabfläche bepflanzen. | 735,00 € | 350,00 € | 1.085,00 € | 15 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe B und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 6 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 13 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Urnenwahlgrab auf allen Friedhöfen der StadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a nennt für das Urnengrab einen Nutzungszeitraum von fünfzehn Jahren, und Abschnitt II rechnet die Verlängerung für Kinder- und Urnengräber mit einem Fünfzehntel je Jahr; die Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes beträgt in Freudenstadt also fünfzehn und nicht fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet danach 51 Euro je Jahr für die Grabnutzung und nach Abschnitt III Ziffer 5 Buchstabe a 7,80 Euro für die Umfassungsplatten. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 882,00 € | 350,00 € | 1.232,00 € | 15 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelurnengrab auf allen Friedhöfen der StadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe b nennt für das Doppelurnengrab 342 Euro über einen Nutzungszeitraum von fünfzehn Jahren; die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 Buchstabe b 22,80 Euro je Jahr, also genau ein Fünfzehntel. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.857,00 € | 350,00 € | 2.207,00 € | 15 | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
Häufige Fragen zu Freudenstadt
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Freudenstadt?
- In Freudenstadt sind 10 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 2 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 8,5 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Freudenstadt?
- Friedhof Freudenstadt ist mit 5,3 ha der größte Friedhof in Freudenstadt. Er liegt 980 m vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Freudenstadt?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Freudenstadt gelten 25 Jahre für Leichen nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010, dazu 15 Jahre für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010, dazu 15 Jahre für Aschen nach Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010, dazu 30 Jahre für Leichen bei Erstbestattung in ein doppeltiefes Grab nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010, dazu 25 Jahre für Nutzungszeit eines Wahlgrabes nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010, dazu 15 Jahre für Nutzungszeit eines Wahlgrabes bei Kindern nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010.
- Was kostet ein Grab in Freudenstadt?
- Ein Grab in Freudenstadt kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrab mit 800,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010.
- Wer ist für die Friedhöfe in Freudenstadt zuständig?
- Für die Friedhöfe in Freudenstadt ist Stadt Freudenstadt, Friedhofsverwaltung im Technischen Rathaus zuständig, Marktplatz 64, 72250 Freudenstadt, Telefon 07441 890882. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Freudenstadt, die Fristen setzt Baden-Württemberg
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1 vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010
- Stadtrecht und Satzungen der Stadt Freudenstadt Stand 05.09.2026, führt unter dem Buchstaben F genau einen Eintrag zum Thema Friedhof, die Friedhofssatzung, und keine gesonderte Friedhofsgebührensatzung
- Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Freudenstadt alle 833 Bekanntmachungen vom 10.01.2017 bis zum 31.08.2026, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; keine einzige betrifft den Friedhof oder die Friedhofsgebühren
- Friedhöfe der Stadt Freudenstadt, Übersicht des Serviceangebots Stand 05.09.2026, nennt die neun Friedhöfe der Stadt und die Friedhofsverwaltung als zuständige Stelle
- Friedhofsverwaltung der Stadt Freudenstadt, Adresseintrag im Rat- und Hilfeverzeichnis Stand 05.09.2026, nennt Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse, aber keine eigenen Sprechzeiten
- Bestattungsgesetz (BestattG) Stand 1. Januar 2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.