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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Sulz am Neckar, Baden-Württemberg, AGS 08325057

Friedhofsgebühren in Sulz am Neckar, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung der Stadt Sulz am Neckar, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.10.2025, an diesem Tag vom Gemeinderat beschlossen, am 21.10.2025 von Bürgermeister Jens Keucher ausgefertigt und nach Paragraf 31 Absatz 1 zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Absatz 2 hebt zum selben Zeitpunkt die Friedhofsordnung vom 17.05.2010 mit den Änderungen vom 18.03.2013, 20.10.2014, 28.11.2022 und 30.01.2023 auf. Die Datei des Ortsrechts trägt den Bereitstellungsstand 09.10.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Sulz am Neckar und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Sulz am Neckar; die Satzung gilt für die Friedhöfe der Stadt in der Kernstadt und in den neun Stadtteilen Bergfelden, Dürrenmettstetten, Fischingen, Glatt, Holzhausen, Hopfau, Mühlheim, Renfrizhausen und Sigmarswangen.

1.413,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab für Kinder bis 10 Jahre, mit Beisetzung

4.639,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Einteiliges doppeltiefes Wahlgrab, mit Beisetzung

9
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen

Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025

Was ein Grab in Sulz am Neckar kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Sulz am Neckar führt 9 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab für Kinder bis 10 Jahre mit 1.413,00 €, die teuerste Einteiliges doppeltiefes Wahlgrab mit 4.639,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung der Stadt Sulz am Neckar, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.10.2025, an diesem Tag vom Gemeinderat beschlossen, am 21.10.2025 von Bürgermeister Jens Keucher ausgefertigt und nach Paragraf 31 Absatz 1 zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Absatz 2 hebt zum selben Zeitpunkt die Friedhofsordnung vom 17.05.2010 mit den Änderungen vom 18.03.2013, 20.10.2014, 28.11.2022 und 30.01.2023 auf. Die Datei des Ortsrechts trägt den Bereitstellungsstand 09.10.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Sulz am Neckar

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für ErwachseneDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 bestimmt, dass Reihengräber der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden, und setzt hinzu: "Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich." Absatz 4 sagt, dass ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden kann. Absatz 3 enthält eine Regel, die sonst selten vorkommt: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, aber in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden, ohne dass sich dadurch die ursprüngliche Ruhezeit verlängert. Was diese Zubettung kostet, sagt der Tarif nicht. Die Rechenprobe ist der schönste Beleg des ganzen Tarifs: 1.545,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 77,25 Euro im Jahr, und das Kinderreihengrab kostet mit 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre 77,27 Euro. Zwei Cent Unterschied. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.545,00 €560,00 €2.105,00 €20 J.Ziffern 2.6.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 11 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Reihengrab für Erdbestattungen in einem RasengrabDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 15a Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 sagt: "Reihengräber für Erdbestattungen in einem Rasengrab werden von der Stadt angelegt. Die Stadt ist für die Unterhaltung und Pflege dieser Rasengrabstellen zuständig. Die Gräber werden mit Rasen eingesät, eine Grabbepflanzung oder gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht zulässig." Absatz 2 lässt Blumen- und Trauerschmuck ausschliesslich unmittelbar bei der Bestattung und längstens vier Wochen zu, Absatz 3 erlaubt der Stadt, ihn danach ohne weitere Nachricht zu entfernen, und befreit sie von der Pflicht zur Aufbewahrung. Der Preis für die Pflege steht nicht als eigene Zeile im Tarif, sondern in der Differenz: 2.861,00 gegen 1.545,00 Euro sind 1.316,00 Euro mehr auf zwanzig Jahre, also 65,80 Euro im Jahr. Das ist der Wittlicher Gegentest, und er fällt positiv aus: Die Pflege ist eingerechnet und nicht zusätzlich zu zahlen. Eine Bautzen-Konstruktion wie beim Nachbarn Lauda-Königshofen, wo siebzig Euro Pflege je Jahr obendrauf kommen, gibt es hier nicht. Verlängert werden kann auch das Rasengrab nicht, denn es ist ein Reihengrab.2.861,00 €560,00 €3.421,00 €20 J.Ziffern 2.6.1.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 10 Absatz 2 Nummer 2 und 15a der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Reihengrab für Kinder bis 10 JahreParagraf 11 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 weist eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr aus, und Paragraf 8 gibt ihnen eine Ruhezeit von fünfzehn statt zwanzig Jahren. Der Preis ist nicht ermässigt, sondern nur kürzer gerechnet: 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre sind 77,27 Euro im Jahr, gegenüber 77,25 Euro beim Erwachsenengrab. Die Bestattung ist dagegen deutlich billiger, 254,00 statt 560,00 Euro nach Ziffer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025. Auch die Särge sind eigens geregelt: Paragraf 6 Absatz 1 lässt für Kindergräber höchstens einen Meter Länge zu. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.159,00 €254,00 €1.413,00 €15 J.Ziffern 2.6.2 und 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 11 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Einteiliges WahlgrabDas günstigste Wahlgrab und damit das günstigste Erdgrab, das man behalten kann. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 auf dreissig Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; die erneute Verleihung ist nur auf Antrag möglich. Die Nutzungszeit ist damit zehn Jahre länger als die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 8, was Nachbestattungen erlaubt: Absatz 6 lässt eine Bestattung während der Nutzungszeit zu, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Paragraf 12 Absatz 10 erlaubt den Verzicht jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit, erstattet aber ausdrücklich keine anteiligen Gebühren. Auf dreissig Jahre gerechnet kostet es 96,63 Euro im Jahr und liegt damit ein Viertel über dem Reihengrab mit 77,25 Euro. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 beträgt 91,00 Euro je Stelle und Jahr; das sind auf dreissig Jahre 2.730,00 statt 2.899,00 Euro, also 169,00 Euro weniger als der Erwerbspreis. Paragraf 12 Absatz 12 lässt in Wahlgräbern auch die Zubettung von Urnen zu, ohne dafür einen eigenen Satz zu nennen; nach Paragraf 8 gilt für zugebettete Aschen eine Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.2.899,00 €560,00 €3.459,00 €30 J.Ziffern 2.4.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 12 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Einteiliges doppeltiefes WahlgrabParagraf 12 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 lässt Wahlgräber als Einfach- oder Tiefgräber zu und erlaubt im Tiefgrab bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander. Die Fläche bleibt dieselbe, der Preis steigt um 1.117,00 Euro. Zum Vergleich: Eine zweite Stelle nebenan kostet 1.150,00 Euro. In die Tiefe zu gehen ist in Sulz also fast genau so teuer wie in die Breite. Angesetzt ist die Bestattungsgebühr nach Ziffer 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 mit 623,00 statt 560,00 Euro, weil die Ziffer ausdrücklich vom Grab doppelt tief spricht. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.2 ist die einzige Zahl des Tarifs, die der Rechenprobe nicht standhält: 96,00 Euro je Stelle und Jahr ergäben auf dreissig Jahre 2.880,00 Euro, also achtundzwanzig Prozent unter dem Erwerbspreis, und bei zwei Stellen 5.760,00 Euro, also deutlich darüber. Beide Fassungen der Satzung nennen dieselbe Zahl, ein Abschreibfehler ist es also nicht. Auf die hier erfasste Nutzungsgebühr wirkt sich das nicht aus. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.4.016,00 €623,00 €4.639,00 €30 J.Ziffern 2.4.2 und 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 12 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Zweiteiliges WahlgrabZwei Stellen nebeneinander für 4.049,00 Euro. Die zweite Stelle kostet damit 1.150,00 Euro und ist deutlich billiger als die erste, die für sich 2.899,00 Euro kostet. Auf dreissig Jahre gerechnet sind das 134,97 Euro im Jahr für beide Stellen zusammen, also 67,48 Euro je Stelle, und damit weniger als das einteilige Wahlgrab mit 96,63 Euro. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 beträgt 134,00 Euro und trifft das Dreissigstel des Erwerbspreises auf ein Prozent genau. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 auf dreissig Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; die erneute Verleihung ist nur auf Antrag möglich. Die Nutzungszeit ist damit zehn Jahre länger als die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 8, was Nachbestattungen erlaubt: Absatz 6 lässt eine Bestattung während der Nutzungszeit zu, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Paragraf 12 Absatz 10 erlaubt den Verzicht jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit, erstattet aber ausdrücklich keine anteiligen Gebühren. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.4.049,00 €560,00 €4.609,00 €30 J.Ziffern 2.4.3 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 12 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025

3 Grabarten für die Urne in Sulz am Neckar

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab zur UrnenbeisetzungDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, 1.208,00 Euro Nutzung plus 209,00 Euro Beisetzung, zusammen 1.417,00 Euro. Auf zwanzig Jahre sind das 60,40 Euro im Jahr gegenüber 77,25 beim Erdreihengrab, also vier Fünftel. Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 lässt in einem Urnenreihengrab mehrere Urnen zu, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird, und Absatz 3 begrenzt die Zahl auf drei. Je Urne gerechnet kostet das Grab bei voller Belegung 402,67 Euro. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.208,00 €209,00 €1.417,00 €20 J.Ziffern 2.6.3 und 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8, 11 und 13 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Reihengrab zur Urnenbeisetzung in einem gemeinschaftlichen GrabfeldDas pflegefreie Urnengrab, und es ist erstaunlich günstig: Es kostet nur 149,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 7,45 Euro im Jahr für die Pflege. Beim Erdgrab verlangt die Stadt für dieselbe Leistung 65,80 Euro im Jahr. Der Pflegebeleg steht in Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 im Wortlaut: "Das gemeinschaftliche Urnengrabfeld wird mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt. Sie wird von der Stadt für die Dauer der Ruhefrist gepflegt und unterhalten. Der Verfügungsberechtigte darf sie nicht bepflanzen." Anonym ist das Grab trotzdem nicht. Derselbe Absatz sagt weiter: "In dem Grabfeld mit einem gemeinsamen Grabmal erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der Grabstellen. Namenstafeln der beigesetzten Personen werden von der Stadt im Bereich des zentral stehenden Grabmals angebracht." Der Platz bleibt also unbekannt, der Name nicht, und die Tafel kostet nach dem Tarif nichts extra. Ein wirklich anonymes Grab kennt die Sulzer Satzung nicht.1.357,00 €209,00 €1.566,00 €20 J.Ziffern 2.6.4 und 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 10 Absatz 2 Nummer 4 und 13 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
UrnenwahlgrabDas einzige Urnengrab der Stadt, das verlängert werden kann. Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 lässt darin drei Urnen zu; je Urne gerechnet kostet die Nutzung damit 648,67 Euro. Auf dreissig Jahre sind es 64,87 Euro im Jahr, also gut ein Drittel des einteiligen Erdwahlgrabs mit 96,63 Euro. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 beträgt 64,00 Euro je Stelle und Jahr und trifft das Dreissigstel auf anderthalb Prozent genau. Nach Paragraf 13 Absatz 4 gelten für Urnenstätten im Übrigen die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.1.946,00 €209,00 €2.155,00 €30 J.Ziffern 2.4.4 und 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8, 12 und 13 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025

18 weitere Gebühren in der Satzung von Sulz am Neckar

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung Erwachsener, je Grab einfach tief, einschliesslich Herstellung und Schliessen des Grabes560,00 €Ziffer 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Bestattung Erwachsener, je Grab doppelt tief623,00 €Ziffer 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Bestattung von Kindern bis 10 Jahre254,00 €Ziffer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Beisetzung der Aschenurne209,00 €Ziffer 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Wiederausgraben eines VerstorbenenZiffer 2.3.5 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Wiederausgraben eines Verstorbenennach tatsächlichem AufwandZiffer 2.3.5 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einteiligen Wahlgrab, je Stelle und Jahr91,00 €Ziffer 2.5.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einteiligen doppeltiefen Wahlgrab, je Stelle und Jahr96,00 €Ziffer 2.5.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweiteiligen Wahlgrab, je Stelle und Jahr134,00 €Ziffer 2.5.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr64,00 €Ziffer 2.5.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Benutzung der Leichenzelle482,00 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Benutzung der Leichenhalle250,00 €Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals40,00 €Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen40,00 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025
Grabeinfassung, Fundament oder Trittplattenkeine Gebühr; die Satzung kennt keine solche Pflicht und der Tarif keine solche ZeileAnlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025, Ziffern 1.1 bis 2.6.4
Zubettung einer Urne in ein Reihengrab in den ersten fünf Jahren nach der Bestattungim Tarif nicht beziffert; Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofsatzung lässt sie zu, ohne dass sich die ursprüngliche Ruhezeit verlängertParagraf 11 Absatz 3 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Abräumen eines Grabes nach Ablauf der Ruhezeitnicht im Tarif; nach Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsatzung sind die Grabstätten vom Verantwortlichen abzuräumen, was ein Steinmetz dafür verlangt, sagt keine SatzungParagraf 20 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Umsatzsteuer auf die Gebühren dieser Satzungsoweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, tritt die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe hinzuParagraf 29 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung der Stadt Sulz am Neckar, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.10.2025, an diesem Tag vom Gemeinderat beschlossen, am 21.10.2025 von Bürgermeister Jens Keucher ausgefertigt und nach Paragraf 31 Absatz 1 zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Absatz 2 hebt zum selben Zeitpunkt die Friedhofsordnung vom 17.05.2010 mit den Änderungen vom 18.03.2013, 20.10.2014, 28.11.2022 und 30.01.2023 auf. Die Datei des Ortsrechts trägt den Bereitstellungsstand 09.10.2026.

Was ein Grab in Sulz am Neckar über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.305,00 €

Reihengrab für Erwachsene in Sulz am Neckar, über 20 Jahre, das sind 365,25 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 2.6.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 11 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.20251.545,00 €
BestattungZiffer 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025560,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.105,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 bestimmt, dass Reihengräber der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden, und setzt hinzu: "Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich." Absatz 4 sagt, dass ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden kann. Absatz 3 enthält eine Regel, die sonst selten vorkommt: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, aber in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden, ohne dass sich dadurch die ursprüngliche Ruhezeit verlängert. Was diese Zubettung kostet, sagt der Tarif nicht. Die Rechenprobe ist der schönste Beleg des ganzen Tarifs: 1.545,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 77,25 Euro im Jahr, und das Kinderreihengrab kostet mit 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre 77,27 Euro. Zwei Cent Unterschied. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung der Stadt Sulz am Neckar, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.10.2025, an diesem Tag vom Gemeinderat beschlossen, am 21.10.2025 von Bürgermeister Jens Keucher ausgefertigt und nach Paragraf 31 Absatz 1 zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Absatz 2 hebt zum selben Zeitpunkt die Friedhofsordnung vom 17.05.2010 mit den Änderungen vom 18.03.2013, 20.10.2014, 28.11.2022 und 30.01.2023 auf. Die Datei des Ortsrechts trägt den Bereitstellungsstand 09.10.2026. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

18 Fragen, die die Satzung von Sulz am Neckar offenlässt

  • Sulz am Neckar fasst Friedhofsordnung und Gebührenordnung in ein einziges Stück, so wie es die Nachbarn Tauberbischofsheim und Lauda-Königshofen tun. Der Titel sagt es selbst: Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung. Die Paragrafen 25 bis 29 bilden den Abschnitt IX Bestattungsgebühren, und Paragraf 28 Absatz 1 verweist für die Höhe auf das als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis, das auf Seite 16 derselben Datei steht. Wer nach einer eigenen Friedhofsgebührensatzung sucht, findet nichts. Die Stadt schreibt den Titel durchgehend ohne Fugen-s, in der Überschrift, in der Anlage und im Dateinamen.
  • Die Satzung liegt an zwei Stellen: als Datei im Ortsrecht der Stadt, dort am 09.10.2026 zuletzt bereitgestellt, und als Abdruck im Amtsblatt Aktuelle Stunde in der Kalenderwoche 44 des Jahres 2025. Der Vergleich Zeile für Zeile ergibt genau zwei Unterschiede, beide am Schluss und beide ohne Zahlen: Die Amtsblattfassung trägt den Ausfertigungsvermerk vom 21.10.2025 und einen um zwei Halbsätze längeren Hinweis nach Paragraf 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Das Gebührenverzeichnis ist zeichengleich. Der Winnenden-Gegentest auf eine fehlende führende Ziffer ist damit für alle einundzwanzig Beträge gemacht und negativ.
  • Das Gebührenverzeichnis steht in drei Spalten, und PyMuPDF liest es als drei Blöcke hintereinander: erst alle Nummern, dann alle Bezeichnungen, dann alle Beträge. Wer diesen Fliesstext von oben nach unten liest, ordnet die Beträge falsch zu, weil sechs Überschriftenzeilen keinen Betrag tragen und die Zeile 2.3.5 statt einer Zahl den Text nach tatsächlichem Aufwand führt. Gelesen wurde die Seite deshalb über die Wortkoordinaten, gruppiert nach der y-Achse zu Zeilen und getrennt nach der x-Achse in Nummer, Text und Betrag. Erst dann hängt jeder Betrag wieder an seiner eigenen Zeile.
  • Die Rechenprobe geht bei drei der vier Wahlgrabarten auf und bei der vierten nicht. Der Tarif nennt unter Ziffer 2.4 den Erwerbspreis für dreissig Jahre und unter Ziffer 2.5 einen Verlängerungssatz je Stelle und Jahr. Beim zweiteiligen Wahlgrab ergibt 134,00 mal dreissig 4.020,00 gegenüber 4.049,00 Euro, beim Urnenwahlgrab 64,00 mal dreissig 1.920,00 gegenüber 1.946,00, beim einteiligen Wahlgrab 91,00 mal dreissig 2.730,00 gegenüber 2.899,00. Beim einteiligen doppeltiefen Wahlgrab dagegen ergäben 96,00 mal dreissig nur 2.880,00 statt 4.016,00 Euro, also achtundzwanzig Prozent weniger, und bei zwei Stellen 5.760,00 Euro, also deutlich mehr. Beide Fassungen der Satzung nennen dieselbe Zahl, ein Abschreibfehler ist also ausgeschlossen. Erfasst sind die Erwerbspreise, die Verlängerung ist in Sulz nicht sicher berechenbar.
  • Bei den Reihengräbern liefert die Division den schönsten Beleg des ganzen Tarifs. Das Reihengrab für Erwachsene kostet 1.545,00 Euro auf zwanzig Jahre, also 77,25 Euro im Jahr, und das Reihengrab für Kinder bis zehn Jahre 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre, also 77,27 Euro. Zwei Cent Unterschied. Der Kindersatz ist damit nicht ermässigt, sondern derselbe Jahressatz auf eine kürzere Ruhezeit gerechnet. Ermässigt ist nur die Bestattung, 254,00 statt 560,00 Euro. Die übrigen Jahressätze lauten 60,40 Euro beim Urnenreihengrab, 67,85 beim gemeinschaftlichen Urnengrab und 143,05 beim Rasengrab.
  • Die dritte Position, die baden-württembergische Tarife sonst fast immer führen, gibt es hier nicht, und das ist geprüft. Das Wort Einfassung kommt in der ganzen Satzung kein einziges Mal vor, Trittplatte und Erstanlage ebenso wenig, und Fundament nur dreimal, jedes Mal als Beschaffenheitsanforderung an das Grabmal des Nutzungsberechtigten. Der Tarif hat einundzwanzig Zeilen, und alle sind erfasst. Die einzige Vorschrift in dieser Richtung ist Paragraf 20 Absatz 7, wonach Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu zwei Drittel der Pflanzfläche mit Platten oder wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden dürfen; das ist eine Beschränkung und kostet nichts.
  • Pflegefrei sind zwei Grabarten, und beide Belege stehen im Wortlaut. Paragraf 15a Absatz 1 sagt für das Rasengrab, die Stadt lege es an und sei für Unterhaltung und Pflege dieser Rasengrabstellen zuständig, eine Grabbepflanzung oder gärtnerische Gestaltung sei nicht zulässig. Paragraf 13 Absatz 5 sagt für das gemeinschaftliche Urnengrabfeld, es werde mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt, die von der Stadt für die Dauer der Ruhefrist gepflegt und unterhalten werde, und der Verfügungsberechtigte dürfe sie nicht bepflanzen. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 20 Absatz 1 mit der Pflicht zur dauernden Pflege.
  • Die Preise für die Pflegefreiheit unterscheiden sich stark. Das Rasengrab kostet 1.316,00 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab, also 65,80 Euro im Jahr. Das gemeinschaftliche Urnengrab kostet nur 149,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 7,45 Euro im Jahr. Für dieselbe Leistung, das Mähen einer Rasenfläche, verlangt die Stadt beim Erdgrab fast das Neunfache. Die Flächen sind zwar verschieden, aber der Abstand ist auffällig.
  • Das gemeinschaftliche Urnengrabfeld ist halbanonym, nicht anonym. Paragraf 13 Absatz 5 sagt, in dem Grabfeld mit einem gemeinsamen Grabmal erfolge keine individuelle Kennzeichnung der Grabstellen, Namenstafeln der beigesetzten Personen würden aber von der Stadt im Bereich des zentral stehenden Grabmals angebracht. Der Platz bleibt also unbekannt, der Name nicht, und die Tafel kostet nach dem Tarif nichts extra. Ein wirklich anonymes Grab kennt die Sulzer Satzung nicht: Paragraf 10 Absatz 2 zählt sechs Grabarten auf, und keine davon ist anonym.
  • Der eigene Bestand aus OpenStreetMap führt für Sulz ein Objekt namens Kolumbarium. Eine oberirdische Urnenkammer, eine Stele oder ein Kolumbarium kommt in der Satzung und im Tarif nicht vor; Paragraf 10 Absatz 2 kennt nur Reihengräber für Erdbestattungen, Rasengräber, Urnenreihengräber, Urnenreihengräber im gemeinschaftlichen Grabfeld, Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber. Entweder ist das Objekt kein städtisches, oder es ist neuer als die Satzung. Ein Preis dafür ist nicht erfasst, weil keiner dasteht.
  • Paragraf 1 nennt keine Friedhöfe beim Namen. Er sagt nur, die Friedhöfe seien eine öffentliche Einrichtung der Stadt, im Plural, und regelt danach, wer dort bestattet werden darf. Ein eigener Tarif je Stadtteil besteht nicht, das Gebührenverzeichnis gilt für alle Friedhöfe gleich, und die Satzung enthält keine Einschränkung auf einzelne Ortsteile, wie sie in Beelitz, Hofgeismar und Fritzlar den Geltungsbereich halbiert. Eine Liste der Friedhöfe veröffentlicht die Stadt auf ihrer Seite nicht an prominenter Stelle; die Seite Friedhofs- und Grabwahl, auf die Suchmaschinen verweisen, antwortet mit HTTP 404. Nach OpenStreetMap sind es zehn benannte Objekte, darunter der Alte und der Neue Friedhof in der Kernstadt und Friedhöfe in Fischingen, Glatt, Holzhausen, Mühlheim und Sigmarswangen.
  • Die Leichenzelle kostet nach Ziffer 2.1 mit 482,00 Euro fast das Doppelte der Leichenhalle nach Ziffer 2.2 mit 250,00 Euro. Die Reihenfolge überrascht, weil anderswo die Halle das teurere Stück ist. Beides ist nicht in die Grabpreise eingerechnet, weil die Satzung keinen Benutzungszwang anordnet: Paragraf 22 sagt nur, die Leichenhalle diene der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung, und dass sie nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden darf.
  • Paragraf 29 hängt an alle Gebühren einen Umsatzsteuervorbehalt: Soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. Für die hoheitlichen Friedhofsgebühren greift das nach heutiger Rechtslage nicht, der Satz steht aber in der Satzung und ist deshalb hier vermerkt. In den erfassten Beträgen ist keine Umsatzsteuer enthalten.
  • Paragraf 11 Absatz 3 enthält eine Regel, die sonst selten vorkommt: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, aber in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden, ohne dass sich dadurch die ursprüngliche Ruhezeit verlängert. Was diese Zubettung kostet, sagt der Tarif nicht; er kennt nur die Beisetzung der Aschenurne mit 209,00 Euro nach Ziffer 2.3.4. Ob dieser Satz auch für die Zubettung gilt, steht nirgends.
  • Eine Grabräumungsgebühr kennt der Tarif nicht. Paragraf 20 Absatz 5 verlangt, dass die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen sind, und Paragraf 19 Absatz 2 lässt die Stadt die Grabmale im Wege der Ersatzvornahme entfernen, wenn der Verantwortliche es nicht tut. Was ein Steinmetz dafür verlangt, sagt keine Satzung. Das Wiederausgraben eines Verstorbenen wird nach Ziffer 2.3.5 nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist die einzige unbezifferte Zeile des Tarifs.
  • Die Verwaltungsgebühren des Abschnitts 1 sind mit zwei Zeilen bemerkenswert schmal: vierzig Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals und vierzig Euro für die Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen. Eine Gebühr für die Verleihung oder die Übertragung eines Nutzungsrechts, wie sie Tauberbischofsheim mit fünf eigenen Ziffern erhebt, gibt es hier nicht. Paragraf 28 Absatz 2 erklärt ergänzend die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt für entsprechend anwendbar.
  • Die Zuständigkeit für die Friedhofsverwaltung ist nur über die Mitarbeiterliste der Stadt zu finden. Dort steht Monika Klautke mit dem Aufgabengebiet Rentenversicherung, Wahlen und Friedhofsverwaltung und der Durchwahl 07454 9650-63. Die Öffnungszeiten sind die des Bürgerbüros; die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ämter teilweise abweichende Zeiten haben. Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht sie nicht.
  • Die Abrufkette wurde nicht verlassen. Das Ortsrecht kam über WebFetch herein, die Adresse der Satzungsdatei aus dem Rohquelltext derselben Seite, weil WebFetch den Pfad ohne Hostnamen wiedergab. Beide PDF-Dateien sind mit Microsoft Word LTSC erzeugt, tragen eine Textebene und werden von PyMuPDF gelesen. Weder der Browser aus scripts/13-seite-holen.mjs noch r.jina.ai wurden gebraucht.

Friedhöfe in Sulz am Neckar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.