Sulz am Neckar, Baden-Württemberg, AGS 08325057
Friedhofsgebühren in Sulz am Neckar, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung der Stadt Sulz am Neckar, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.10.2025, an diesem Tag vom Gemeinderat beschlossen, am 21.10.2025 von Bürgermeister Jens Keucher ausgefertigt und nach Paragraf 31 Absatz 1 zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Absatz 2 hebt zum selben Zeitpunkt die Friedhofsordnung vom 17.05.2010 mit den Änderungen vom 18.03.2013, 20.10.2014, 28.11.2022 und 30.01.2023 auf. Die Datei des Ortsrechts trägt den Bereitstellungsstand 09.10.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Sulz am Neckar und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Sulz am Neckar; die Satzung gilt für die Friedhöfe der Stadt in der Kernstadt und in den neun Stadtteilen Bergfelden, Dürrenmettstetten, Fischingen, Glatt, Holzhausen, Hopfau, Mühlheim, Renfrizhausen und Sigmarswangen.
- 1.413,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.639,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen
Reihengrab für Kinder bis 10 Jahre, mit Beisetzung
Einteiliges doppeltiefes Wahlgrab, mit Beisetzung
Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025
Was ein Grab in Sulz am Neckar kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Sulz am Neckar
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErwachseneDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 bestimmt, dass Reihengräber der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden, und setzt hinzu: "Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich." Absatz 4 sagt, dass ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden kann. Absatz 3 enthält eine Regel, die sonst selten vorkommt: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, aber in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden, ohne dass sich dadurch die ursprüngliche Ruhezeit verlängert. Was diese Zubettung kostet, sagt der Tarif nicht. Die Rechenprobe ist der schönste Beleg des ganzen Tarifs: 1.545,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 77,25 Euro im Jahr, und das Kinderreihengrab kostet mit 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre 77,27 Euro. Zwei Cent Unterschied. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.545,00 € | 560,00 € | 2.105,00 € | 20 J. | Ziffern 2.6.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 11 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Reihengrab für Erdbestattungen in einem RasengrabDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 15a Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 sagt: "Reihengräber für Erdbestattungen in einem Rasengrab werden von der Stadt angelegt. Die Stadt ist für die Unterhaltung und Pflege dieser Rasengrabstellen zuständig. Die Gräber werden mit Rasen eingesät, eine Grabbepflanzung oder gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht zulässig." Absatz 2 lässt Blumen- und Trauerschmuck ausschliesslich unmittelbar bei der Bestattung und längstens vier Wochen zu, Absatz 3 erlaubt der Stadt, ihn danach ohne weitere Nachricht zu entfernen, und befreit sie von der Pflicht zur Aufbewahrung. Der Preis für die Pflege steht nicht als eigene Zeile im Tarif, sondern in der Differenz: 2.861,00 gegen 1.545,00 Euro sind 1.316,00 Euro mehr auf zwanzig Jahre, also 65,80 Euro im Jahr. Das ist der Wittlicher Gegentest, und er fällt positiv aus: Die Pflege ist eingerechnet und nicht zusätzlich zu zahlen. Eine Bautzen-Konstruktion wie beim Nachbarn Lauda-Königshofen, wo siebzig Euro Pflege je Jahr obendrauf kommen, gibt es hier nicht. Verlängert werden kann auch das Rasengrab nicht, denn es ist ein Reihengrab. | 2.861,00 € | 560,00 € | 3.421,00 € | 20 J. | Ziffern 2.6.1.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 10 Absatz 2 Nummer 2 und 15a der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Reihengrab für Kinder bis 10 JahreParagraf 11 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 weist eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr aus, und Paragraf 8 gibt ihnen eine Ruhezeit von fünfzehn statt zwanzig Jahren. Der Preis ist nicht ermässigt, sondern nur kürzer gerechnet: 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre sind 77,27 Euro im Jahr, gegenüber 77,25 Euro beim Erwachsenengrab. Die Bestattung ist dagegen deutlich billiger, 254,00 statt 560,00 Euro nach Ziffer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025. Auch die Särge sind eigens geregelt: Paragraf 6 Absatz 1 lässt für Kindergräber höchstens einen Meter Länge zu. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.159,00 € | 254,00 € | 1.413,00 € | 15 J. | Ziffern 2.6.2 und 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 11 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Einteiliges WahlgrabDas günstigste Wahlgrab und damit das günstigste Erdgrab, das man behalten kann. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 auf dreissig Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; die erneute Verleihung ist nur auf Antrag möglich. Die Nutzungszeit ist damit zehn Jahre länger als die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 8, was Nachbestattungen erlaubt: Absatz 6 lässt eine Bestattung während der Nutzungszeit zu, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Paragraf 12 Absatz 10 erlaubt den Verzicht jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit, erstattet aber ausdrücklich keine anteiligen Gebühren. Auf dreissig Jahre gerechnet kostet es 96,63 Euro im Jahr und liegt damit ein Viertel über dem Reihengrab mit 77,25 Euro. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 beträgt 91,00 Euro je Stelle und Jahr; das sind auf dreissig Jahre 2.730,00 statt 2.899,00 Euro, also 169,00 Euro weniger als der Erwerbspreis. Paragraf 12 Absatz 12 lässt in Wahlgräbern auch die Zubettung von Urnen zu, ohne dafür einen eigenen Satz zu nennen; nach Paragraf 8 gilt für zugebettete Aschen eine Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 2.899,00 € | 560,00 € | 3.459,00 € | 30 J. | Ziffern 2.4.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 12 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Einteiliges doppeltiefes WahlgrabParagraf 12 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 lässt Wahlgräber als Einfach- oder Tiefgräber zu und erlaubt im Tiefgrab bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander. Die Fläche bleibt dieselbe, der Preis steigt um 1.117,00 Euro. Zum Vergleich: Eine zweite Stelle nebenan kostet 1.150,00 Euro. In die Tiefe zu gehen ist in Sulz also fast genau so teuer wie in die Breite. Angesetzt ist die Bestattungsgebühr nach Ziffer 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 mit 623,00 statt 560,00 Euro, weil die Ziffer ausdrücklich vom Grab doppelt tief spricht. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.2 ist die einzige Zahl des Tarifs, die der Rechenprobe nicht standhält: 96,00 Euro je Stelle und Jahr ergäben auf dreissig Jahre 2.880,00 Euro, also achtundzwanzig Prozent unter dem Erwerbspreis, und bei zwei Stellen 5.760,00 Euro, also deutlich darüber. Beide Fassungen der Satzung nennen dieselbe Zahl, ein Abschreibfehler ist es also nicht. Auf die hier erfasste Nutzungsgebühr wirkt sich das nicht aus. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 4.016,00 € | 623,00 € | 4.639,00 € | 30 J. | Ziffern 2.4.2 und 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 12 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Zweiteiliges WahlgrabZwei Stellen nebeneinander für 4.049,00 Euro. Die zweite Stelle kostet damit 1.150,00 Euro und ist deutlich billiger als die erste, die für sich 2.899,00 Euro kostet. Auf dreissig Jahre gerechnet sind das 134,97 Euro im Jahr für beide Stellen zusammen, also 67,48 Euro je Stelle, und damit weniger als das einteilige Wahlgrab mit 96,63 Euro. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 beträgt 134,00 Euro und trifft das Dreissigstel des Erwerbspreises auf ein Prozent genau. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 auf dreissig Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; die erneute Verleihung ist nur auf Antrag möglich. Die Nutzungszeit ist damit zehn Jahre länger als die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 8, was Nachbestattungen erlaubt: Absatz 6 lässt eine Bestattung während der Nutzungszeit zu, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Paragraf 12 Absatz 10 erlaubt den Verzicht jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit, erstattet aber ausdrücklich keine anteiligen Gebühren. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 4.049,00 € | 560,00 € | 4.609,00 € | 30 J. | Ziffern 2.4.3 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 12 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
3 Grabarten für die Urne in Sulz am Neckar
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab zur UrnenbeisetzungDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, 1.208,00 Euro Nutzung plus 209,00 Euro Beisetzung, zusammen 1.417,00 Euro. Auf zwanzig Jahre sind das 60,40 Euro im Jahr gegenüber 77,25 beim Erdreihengrab, also vier Fünftel. Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 lässt in einem Urnenreihengrab mehrere Urnen zu, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird, und Absatz 3 begrenzt die Zahl auf drei. Je Urne gerechnet kostet das Grab bei voller Belegung 402,67 Euro. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.208,00 € | 209,00 € | 1.417,00 € | 20 J. | Ziffern 2.6.3 und 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8, 11 und 13 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Reihengrab zur Urnenbeisetzung in einem gemeinschaftlichen GrabfeldDas pflegefreie Urnengrab, und es ist erstaunlich günstig: Es kostet nur 149,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 7,45 Euro im Jahr für die Pflege. Beim Erdgrab verlangt die Stadt für dieselbe Leistung 65,80 Euro im Jahr. Der Pflegebeleg steht in Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 im Wortlaut: "Das gemeinschaftliche Urnengrabfeld wird mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt. Sie wird von der Stadt für die Dauer der Ruhefrist gepflegt und unterhalten. Der Verfügungsberechtigte darf sie nicht bepflanzen." Anonym ist das Grab trotzdem nicht. Derselbe Absatz sagt weiter: "In dem Grabfeld mit einem gemeinsamen Grabmal erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der Grabstellen. Namenstafeln der beigesetzten Personen werden von der Stadt im Bereich des zentral stehenden Grabmals angebracht." Der Platz bleibt also unbekannt, der Name nicht, und die Tafel kostet nach dem Tarif nichts extra. Ein wirklich anonymes Grab kennt die Sulzer Satzung nicht. | 1.357,00 € | 209,00 € | 1.566,00 € | 20 J. | Ziffern 2.6.4 und 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 10 Absatz 2 Nummer 4 und 13 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| UrnenwahlgrabDas einzige Urnengrab der Stadt, das verlängert werden kann. Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 lässt darin drei Urnen zu; je Urne gerechnet kostet die Nutzung damit 648,67 Euro. Auf dreissig Jahre sind es 64,87 Euro im Jahr, also gut ein Drittel des einteiligen Erdwahlgrabs mit 96,63 Euro. Der Verlängerungssatz nach Ziffer 2.5.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 beträgt 64,00 Euro je Stelle und Jahr und trifft das Dreissigstel auf anderthalb Prozent genau. Nach Paragraf 13 Absatz 4 gelten für Urnenstätten im Übrigen die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. | 1.946,00 € | 209,00 € | 2.155,00 € | 30 J. | Ziffern 2.4.4 und 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8, 12 und 13 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
18 weitere Gebühren in der Satzung von Sulz am Neckar
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung Erwachsener, je Grab einfach tief, einschliesslich Herstellung und Schliessen des Grabes | 560,00 € | Ziffer 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Bestattung Erwachsener, je Grab doppelt tief | 623,00 € | Ziffer 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Bestattung von Kindern bis 10 Jahre | 254,00 € | Ziffer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Beisetzung der Aschenurne | 209,00 € | Ziffer 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Wiederausgraben eines Verstorbenen | Ziffer 2.3.5 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 | |
| Wiederausgraben eines Verstorbenen | nach tatsächlichem Aufwand | Ziffer 2.3.5 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einteiligen Wahlgrab, je Stelle und Jahr | 91,00 € | Ziffer 2.5.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einteiligen doppeltiefen Wahlgrab, je Stelle und Jahr | 96,00 € | Ziffer 2.5.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweiteiligen Wahlgrab, je Stelle und Jahr | 134,00 € | Ziffer 2.5.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 64,00 € | Ziffer 2.5.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Benutzung der Leichenzelle | 482,00 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Benutzung der Leichenhalle | 250,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 40,00 € | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 40,00 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 |
| Grabeinfassung, Fundament oder Trittplatten | keine Gebühr; die Satzung kennt keine solche Pflicht und der Tarif keine solche Zeile | Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025, Ziffern 1.1 bis 2.6.4 |
| Zubettung einer Urne in ein Reihengrab in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung | im Tarif nicht beziffert; Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofsatzung lässt sie zu, ohne dass sich die ursprüngliche Ruhezeit verlängert | Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Abräumen eines Grabes nach Ablauf der Ruhezeit | nicht im Tarif; nach Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsatzung sind die Grabstätten vom Verantwortlichen abzuräumen, was ein Steinmetz dafür verlangt, sagt keine Satzung | Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
| Umsatzsteuer auf die Gebühren dieser Satzung | soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, tritt die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe hinzu | Paragraf 29 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 |
Was ein Grab in Sulz am Neckar über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.305,00 €
Reihengrab für Erwachsene in Sulz am Neckar, über 20 Jahre, das sind 365,25 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 2.6.1 und 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 sowie Paragrafen 8 und 11 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 | 1.545,00 € |
| BestattungZiffer 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofsatzung vom 20.10.2025 | 560,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.105,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 bestimmt, dass Reihengräber der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden, und setzt hinzu: "Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich." Absatz 4 sagt, dass ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden kann. Absatz 3 enthält eine Regel, die sonst selten vorkommt: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, aber in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden, ohne dass sich dadurch die ursprüngliche Ruhezeit verlängert. Was diese Zubettung kostet, sagt der Tarif nicht. Die Rechenprobe ist der schönste Beleg des ganzen Tarifs: 1.545,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 77,25 Euro im Jahr, und das Kinderreihengrab kostet mit 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre 77,27 Euro. Zwei Cent Unterschied. Nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung vom 20.10.2025 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen zu, also bei Reihengräbern dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. Nach Paragraf 21 Absatz 1 kann die Stadt ein vernachlässigtes Reihengrab abräumen, einebnen und einsäen und bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung der Stadt Sulz am Neckar, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 20.10.2025, an diesem Tag vom Gemeinderat beschlossen, am 21.10.2025 von Bürgermeister Jens Keucher ausgefertigt und nach Paragraf 31 Absatz 1 zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Absatz 2 hebt zum selben Zeitpunkt die Friedhofsordnung vom 17.05.2010 mit den Änderungen vom 18.03.2013, 20.10.2014, 28.11.2022 und 30.01.2023 auf. Die Datei des Ortsrechts trägt den Bereitstellungsstand 09.10.2026. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Sulz am Neckar offenlässt
- Sulz am Neckar fasst Friedhofsordnung und Gebührenordnung in ein einziges Stück, so wie es die Nachbarn Tauberbischofsheim und Lauda-Königshofen tun. Der Titel sagt es selbst: Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung. Die Paragrafen 25 bis 29 bilden den Abschnitt IX Bestattungsgebühren, und Paragraf 28 Absatz 1 verweist für die Höhe auf das als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis, das auf Seite 16 derselben Datei steht. Wer nach einer eigenen Friedhofsgebührensatzung sucht, findet nichts. Die Stadt schreibt den Titel durchgehend ohne Fugen-s, in der Überschrift, in der Anlage und im Dateinamen.
- Die Satzung liegt an zwei Stellen: als Datei im Ortsrecht der Stadt, dort am 09.10.2026 zuletzt bereitgestellt, und als Abdruck im Amtsblatt Aktuelle Stunde in der Kalenderwoche 44 des Jahres 2025. Der Vergleich Zeile für Zeile ergibt genau zwei Unterschiede, beide am Schluss und beide ohne Zahlen: Die Amtsblattfassung trägt den Ausfertigungsvermerk vom 21.10.2025 und einen um zwei Halbsätze längeren Hinweis nach Paragraf 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Das Gebührenverzeichnis ist zeichengleich. Der Winnenden-Gegentest auf eine fehlende führende Ziffer ist damit für alle einundzwanzig Beträge gemacht und negativ.
- Das Gebührenverzeichnis steht in drei Spalten, und PyMuPDF liest es als drei Blöcke hintereinander: erst alle Nummern, dann alle Bezeichnungen, dann alle Beträge. Wer diesen Fliesstext von oben nach unten liest, ordnet die Beträge falsch zu, weil sechs Überschriftenzeilen keinen Betrag tragen und die Zeile 2.3.5 statt einer Zahl den Text nach tatsächlichem Aufwand führt. Gelesen wurde die Seite deshalb über die Wortkoordinaten, gruppiert nach der y-Achse zu Zeilen und getrennt nach der x-Achse in Nummer, Text und Betrag. Erst dann hängt jeder Betrag wieder an seiner eigenen Zeile.
- Die Rechenprobe geht bei drei der vier Wahlgrabarten auf und bei der vierten nicht. Der Tarif nennt unter Ziffer 2.4 den Erwerbspreis für dreissig Jahre und unter Ziffer 2.5 einen Verlängerungssatz je Stelle und Jahr. Beim zweiteiligen Wahlgrab ergibt 134,00 mal dreissig 4.020,00 gegenüber 4.049,00 Euro, beim Urnenwahlgrab 64,00 mal dreissig 1.920,00 gegenüber 1.946,00, beim einteiligen Wahlgrab 91,00 mal dreissig 2.730,00 gegenüber 2.899,00. Beim einteiligen doppeltiefen Wahlgrab dagegen ergäben 96,00 mal dreissig nur 2.880,00 statt 4.016,00 Euro, also achtundzwanzig Prozent weniger, und bei zwei Stellen 5.760,00 Euro, also deutlich mehr. Beide Fassungen der Satzung nennen dieselbe Zahl, ein Abschreibfehler ist also ausgeschlossen. Erfasst sind die Erwerbspreise, die Verlängerung ist in Sulz nicht sicher berechenbar.
- Bei den Reihengräbern liefert die Division den schönsten Beleg des ganzen Tarifs. Das Reihengrab für Erwachsene kostet 1.545,00 Euro auf zwanzig Jahre, also 77,25 Euro im Jahr, und das Reihengrab für Kinder bis zehn Jahre 1.159,00 Euro auf fünfzehn Jahre, also 77,27 Euro. Zwei Cent Unterschied. Der Kindersatz ist damit nicht ermässigt, sondern derselbe Jahressatz auf eine kürzere Ruhezeit gerechnet. Ermässigt ist nur die Bestattung, 254,00 statt 560,00 Euro. Die übrigen Jahressätze lauten 60,40 Euro beim Urnenreihengrab, 67,85 beim gemeinschaftlichen Urnengrab und 143,05 beim Rasengrab.
- Die dritte Position, die baden-württembergische Tarife sonst fast immer führen, gibt es hier nicht, und das ist geprüft. Das Wort Einfassung kommt in der ganzen Satzung kein einziges Mal vor, Trittplatte und Erstanlage ebenso wenig, und Fundament nur dreimal, jedes Mal als Beschaffenheitsanforderung an das Grabmal des Nutzungsberechtigten. Der Tarif hat einundzwanzig Zeilen, und alle sind erfasst. Die einzige Vorschrift in dieser Richtung ist Paragraf 20 Absatz 7, wonach Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu zwei Drittel der Pflanzfläche mit Platten oder wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden dürfen; das ist eine Beschränkung und kostet nichts.
- Pflegefrei sind zwei Grabarten, und beide Belege stehen im Wortlaut. Paragraf 15a Absatz 1 sagt für das Rasengrab, die Stadt lege es an und sei für Unterhaltung und Pflege dieser Rasengrabstellen zuständig, eine Grabbepflanzung oder gärtnerische Gestaltung sei nicht zulässig. Paragraf 13 Absatz 5 sagt für das gemeinschaftliche Urnengrabfeld, es werde mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt, die von der Stadt für die Dauer der Ruhefrist gepflegt und unterhalten werde, und der Verfügungsberechtigte dürfe sie nicht bepflanzen. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 20 Absatz 1 mit der Pflicht zur dauernden Pflege.
- Die Preise für die Pflegefreiheit unterscheiden sich stark. Das Rasengrab kostet 1.316,00 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab, also 65,80 Euro im Jahr. Das gemeinschaftliche Urnengrab kostet nur 149,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 7,45 Euro im Jahr. Für dieselbe Leistung, das Mähen einer Rasenfläche, verlangt die Stadt beim Erdgrab fast das Neunfache. Die Flächen sind zwar verschieden, aber der Abstand ist auffällig.
- Das gemeinschaftliche Urnengrabfeld ist halbanonym, nicht anonym. Paragraf 13 Absatz 5 sagt, in dem Grabfeld mit einem gemeinsamen Grabmal erfolge keine individuelle Kennzeichnung der Grabstellen, Namenstafeln der beigesetzten Personen würden aber von der Stadt im Bereich des zentral stehenden Grabmals angebracht. Der Platz bleibt also unbekannt, der Name nicht, und die Tafel kostet nach dem Tarif nichts extra. Ein wirklich anonymes Grab kennt die Sulzer Satzung nicht: Paragraf 10 Absatz 2 zählt sechs Grabarten auf, und keine davon ist anonym.
- Der eigene Bestand aus OpenStreetMap führt für Sulz ein Objekt namens Kolumbarium. Eine oberirdische Urnenkammer, eine Stele oder ein Kolumbarium kommt in der Satzung und im Tarif nicht vor; Paragraf 10 Absatz 2 kennt nur Reihengräber für Erdbestattungen, Rasengräber, Urnenreihengräber, Urnenreihengräber im gemeinschaftlichen Grabfeld, Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber. Entweder ist das Objekt kein städtisches, oder es ist neuer als die Satzung. Ein Preis dafür ist nicht erfasst, weil keiner dasteht.
- Paragraf 1 nennt keine Friedhöfe beim Namen. Er sagt nur, die Friedhöfe seien eine öffentliche Einrichtung der Stadt, im Plural, und regelt danach, wer dort bestattet werden darf. Ein eigener Tarif je Stadtteil besteht nicht, das Gebührenverzeichnis gilt für alle Friedhöfe gleich, und die Satzung enthält keine Einschränkung auf einzelne Ortsteile, wie sie in Beelitz, Hofgeismar und Fritzlar den Geltungsbereich halbiert. Eine Liste der Friedhöfe veröffentlicht die Stadt auf ihrer Seite nicht an prominenter Stelle; die Seite Friedhofs- und Grabwahl, auf die Suchmaschinen verweisen, antwortet mit HTTP 404. Nach OpenStreetMap sind es zehn benannte Objekte, darunter der Alte und der Neue Friedhof in der Kernstadt und Friedhöfe in Fischingen, Glatt, Holzhausen, Mühlheim und Sigmarswangen.
- Die Leichenzelle kostet nach Ziffer 2.1 mit 482,00 Euro fast das Doppelte der Leichenhalle nach Ziffer 2.2 mit 250,00 Euro. Die Reihenfolge überrascht, weil anderswo die Halle das teurere Stück ist. Beides ist nicht in die Grabpreise eingerechnet, weil die Satzung keinen Benutzungszwang anordnet: Paragraf 22 sagt nur, die Leichenhalle diene der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung, und dass sie nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden darf.
- Paragraf 29 hängt an alle Gebühren einen Umsatzsteuervorbehalt: Soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, tritt die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. Für die hoheitlichen Friedhofsgebühren greift das nach heutiger Rechtslage nicht, der Satz steht aber in der Satzung und ist deshalb hier vermerkt. In den erfassten Beträgen ist keine Umsatzsteuer enthalten.
- Paragraf 11 Absatz 3 enthält eine Regel, die sonst selten vorkommt: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, aber in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung können noch Urnen zugebettet werden, ohne dass sich dadurch die ursprüngliche Ruhezeit verlängert. Was diese Zubettung kostet, sagt der Tarif nicht; er kennt nur die Beisetzung der Aschenurne mit 209,00 Euro nach Ziffer 2.3.4. Ob dieser Satz auch für die Zubettung gilt, steht nirgends.
- Eine Grabräumungsgebühr kennt der Tarif nicht. Paragraf 20 Absatz 5 verlangt, dass die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen sind, und Paragraf 19 Absatz 2 lässt die Stadt die Grabmale im Wege der Ersatzvornahme entfernen, wenn der Verantwortliche es nicht tut. Was ein Steinmetz dafür verlangt, sagt keine Satzung. Das Wiederausgraben eines Verstorbenen wird nach Ziffer 2.3.5 nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist die einzige unbezifferte Zeile des Tarifs.
- Die Verwaltungsgebühren des Abschnitts 1 sind mit zwei Zeilen bemerkenswert schmal: vierzig Euro für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals und vierzig Euro für die Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen. Eine Gebühr für die Verleihung oder die Übertragung eines Nutzungsrechts, wie sie Tauberbischofsheim mit fünf eigenen Ziffern erhebt, gibt es hier nicht. Paragraf 28 Absatz 2 erklärt ergänzend die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt für entsprechend anwendbar.
- Die Zuständigkeit für die Friedhofsverwaltung ist nur über die Mitarbeiterliste der Stadt zu finden. Dort steht Monika Klautke mit dem Aufgabengebiet Rentenversicherung, Wahlen und Friedhofsverwaltung und der Durchwahl 07454 9650-63. Die Öffnungszeiten sind die des Bürgerbüros; die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ämter teilweise abweichende Zeiten haben. Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht sie nicht.
- Die Abrufkette wurde nicht verlassen. Das Ortsrecht kam über WebFetch herein, die Adresse der Satzungsdatei aus dem Rohquelltext derselben Seite, weil WebFetch den Pfad ohne Hostnamen wiedergab. Beide PDF-Dateien sind mit Microsoft Word LTSC erzeugt, tragen eine Textebene und werden von PyMuPDF gelesen. Weder der Browser aus scripts/13-seite-holen.mjs noch r.jina.ai wurden gebraucht.
Friedhöfe in Sulz am Neckar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in Sulz am NeckarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung der Stadt Sulz am Neckar, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage vom 20.10.2025, an diesem Tag vom Gemeinderat beschlossen, am 21.10.2025 von Bürgermeister Jens Keucher ausgefertigt und nach Paragraf 31 Absatz 1 zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Absatz 2 hebt zum selben Zeitpunkt die Friedhofsordnung vom 17.05.2010 mit den Änderungen vom 18.03.2013, 20.10.2014, 28.11.2022 und 30.01.2023 auf. Die Datei des Ortsrechts trägt den Bereitstellungsstand 09.10.2026
- Abdruck derselben Satzung im Amtsblatt Aktuelle Stunde, Kalenderwoche 44 des Jahres 2025 sechzehn Seiten, im Tarifteil zeichengleich mit der Datei des Ortsrechts; sie trägt zusätzlich den Ausfertigungsvermerk vom 21.10.2025 und einen um zwei Halbsätze längeren Hinweis nach Paragraf 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Zweitquelle für den Gegentest auf eine fehlende führende Ziffer
- Ortsrecht der Stadt Sulz am Neckar Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhof genau ein Stück, die Friedhofsatzung mit Bestattungsgebührensatzung 2026, und keine Änderungssatzung dazu
- Bürgerbüro der Stadt Sulz am Neckar Stand der Durchsicht 06.09.2026; Quelle der Anschrift, der Rufnummer und der Öffnungszeiten. Die Zuständigkeit für die Friedhofsverwaltung steht auf der Mitarbeiterseite der Stadt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.