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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Baden-Baden · Baden-Württemberg · AGS 08211000

Friedhofsgebühren Baden-Baden: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Baden-Baden mit Gebührenverzeichnis, Ortsrecht Nummer 07-07, vom 01.01.2026, beschlossen vom Gemeinderat am 20.10.2025, ausgefertigt am 03.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Stadt Baden-Baden, Friedhofsamt, nicht für einzelne.

875,00 €
Günstigstes Grab

Urnenreihengrab

4.700,00 €
Teuerstes Grab

Erdwahlgrab doppeltief

14
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Erdbestattung Erwachsener und von Kindern ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

Paragraf 8 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Baden-Baden kostet

Kurz beantwortet

In Baden-Baden kostet das günstigste Grab 875,00 € (Urnenreihengrab), das teuerste 4.700,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Baden-Baden mit Gebührenverzeichnis, Ortsrecht Nummer 07-07, vom 01.01.2026, beschlossen vom Gemeinderat am 20.10.2025, ausgefertigt am 03.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 5 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste Erdgrab in Baden-Baden. Der Betrag gilt einmalig für die gesamte Ruhezeit von zwanzig Jahren; ein Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt und lässt sich nicht verlängern.1.100,00 €1.400,00 €2.500,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.11 und Ziffer 2.1
Erdreihengrab für Kinder von 2 bis 10 JahrenDie Ruhezeit von zwölf Jahren gilt nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres. Für das Öffnen und Schließen des Grabes erhebt die Stadt denselben Satz wie bei Erwachsenen.425,00 €1.400,00 €1.825,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.12 und Ziffer 2.1
Erdreihengrab für Kinder bis 2 JahreDie Ruhezeit von acht Jahren gilt nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres.300,00 €1.400,00 €1.700,00 €8 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.13 und Ziffer 2.1
Erdwahlgrab, einstelligDer Jahressatz beträgt 95 Euro. Wir rechnen ihn auf die zwanzig Jahre Ruhezeit hoch, weil ein Nutzungsrecht nach Paragraf 12 Absatz 1 und Absatz 5 der Friedhofssatzung mindestens für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Jede weitere Grabstelle kostet nach Ziffer 1.22 zusätzlich 55 Euro je Jahr. Wer einen Hartholzsarg verwendet, verlängert die Ruhezeit nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung auf fünfundzwanzig Jahre und zahlt entsprechend mehr.1.900,00 €1.400,00 €3.300,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.21 und Ziffer 2.1
Erdwahlgrab doppeltiefDer Jahressatz beträgt 165 Euro, hochgerechnet auf zwanzig Jahre Ruhezeit. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung zwei Bestattungen übereinander zulässig, wenn die Ruhezeiten gleichzeitig laufen. Die Bestattungsgebühr fällt für jede Beisetzung erneut an.3.300,00 €1.400,00 €4.700,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.23 und Ziffer 2.1

Urne: 9 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Baden-Baden. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung fünfzehn Jahre.600,00 €275,00 €875,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.14 und Ziffer 2.2
Urnengemeinschaftsanlage einschließlich Grabmal und PflegeDie Gebuehrenzeile weist die Pflege ausdruecklich als Bestandteil der Gebuehr aus. Nach Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegt die Unterhaltung der von der Stadt gepflegten Grabstätten ausschließlich der Stadt, eine individuelle Grabpflege ist dort nicht erlaubt.1.250,00 €275,00 €1.525,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.15 und Ziffer 2.2
Urnengrab in gestalteten Grabfeldern einschließlich Grabmal und PflegeDie Gebuehrenzeile weist die Pflege ausdruecklich als Bestandteil der Gebuehr aus. Nach Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegt die Unterhaltung der von der Stadt gepflegten Grabstätten ausschließlich der Stadt, eine individuelle Grabpflege ist dort nicht erlaubt.2.600,00 €275,00 €2.875,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.16 und Ziffer 2.2
Baumgrab einschließlich Grabmal und PflegeDie Gebuehrenzeile weist die Pflege ausdruecklich als Bestandteil der Gebuehr aus. Nach Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegt die Unterhaltung der von der Stadt gepflegten Grabstätten ausschließlich der Stadt, eine individuelle Grabpflege ist dort nicht erlaubt. Die Satzung nennt die Form des Grabes nicht ausdrücklich. Wir führen es als Urnengrab, weil es im Verzeichnis zwischen den Urnengrabstätten steht und die Fassung von 2016 ihr einziges pflegefreies Erdgrab an dieser Stelle noch ausdrücklich als Erdreihengrab bezeichnet hat.1.950,00 €275,00 €2.225,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.17 und Ziffer 2.2
Anonymes Urnengrab einschließlich PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Baden-Baden. Die Gebührenzeile nennt die Pflege ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr. Anonyme Reihengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet und ihre Lage wird nicht bekanntgegeben.1.100,00 €275,00 €1.375,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.18 und Ziffer 2.2
Urnenwahlgrab, einstelligDer Jahressatz beträgt 90 Euro, hochgerechnet auf fünfzehn Jahre Ruhezeit für Aschen. In ein belegtes Wahlgrab dürfen nach Paragraf 12 Absatz 13 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen je Grabstelle zugebettet werden, die Zubettung kostet nach Ziffer 1.28 einmalig 400 Euro.1.350,00 €275,00 €1.625,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.24 und Ziffer 2.2
Zweistelliges UrnenwahlgrabDer Jahressatz beträgt 150 Euro für die gesamte, zweistellige Grabstätte, hochgerechnet auf fünfzehn Jahre. Die Bestattungsgebühr fällt für jede Beisetzung erneut an.2.250,00 €275,00 €2.525,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.25 und Ziffer 2.2
Urnengemeinschaftsgrab einschließlich Grabmal und PflegeDie Gebuehrenzeile weist die Pflege ausdruecklich als Bestandteil der Gebuehr aus. Nach Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegt die Unterhaltung der von der Stadt gepflegten Grabstätten ausschließlich der Stadt, eine individuelle Grabpflege ist dort nicht erlaubt. Der Jahressatz beträgt 240 Euro, hochgerechnet auf fünfzehn Jahre Ruhezeit.3.600,00 €275,00 €3.875,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.26 und Ziffer 2.2
Zweistelliges Partnerbaumgrab einschließlich Grabmal und PflegeDie Gebuehrenzeile weist die Pflege ausdruecklich als Bestandteil der Gebuehr aus. Nach Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegt die Unterhaltung der von der Stadt gepflegten Grabstätten ausschließlich der Stadt, eine individuelle Grabpflege ist dort nicht erlaubt. Der Jahressatz beträgt 250 Euro für die gesamte, zweistellige Grabstätte, hochgerechnet auf fünfzehn Jahre. Die Bestattungsgebühr fällt für jede der beiden Beisetzungen erneut an.3.750,00 €275,00 €4.025,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 1.27 und Ziffer 2.2

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Öffnen und Schließen eines Erdgrabes1.400,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1
Öffnen und Schließen eines Urnengrabes275,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2
Bereitstellung einer Bestattungsordnerin oder eines Bestattungsordners für eine Trauerfeier oder eine Bestattung100,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.6
Bereitstellung einer Bestattungsordnerin oder eines Bestattungsordners für eine Trauerfeier mit anschließender Bestattung175,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.7
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einstelligen Erdwahlgrab, je Jahr95,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.21
Nutzungsrecht an einem mehrstelligen Erdwahlgrab, zweite und jede weitere Grabstelle, je Jahr55,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.22
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab doppeltief, je Jahr165,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.23
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einstelligen Urnenwahlgrab, je Jahr90,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.24
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Urnenwahlgrab, je Jahr150,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.25
Zubettung einer Urne in eine belegte Grabstelle400,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.28
Ausgrabung einer Leiche3.500,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3
Ausgrabung von Gebeinen2.100,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4
Ausgrabung einer Urne550,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5
Benutzung der Trauerhalle295,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1
Benutzung des kleinen Trauerfeierraums auf dem Hauptfriedhof145,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2
Benutzung der Leichenhalle und Aufbahrung, je angefangenem Tag75,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3
Benutzung des Wasch- und Sektionsraumes250,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4
Aufbewahrung einer Urne, je angefangenem Monat45,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5
Erteilung von Genehmigungen nach Paragraf 41 Bestattungsgesetz sowie den Paragrafen 13 und 22 Bestattungsverordnung170,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1
Befristete Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit90,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2
Verleihung oder Änderung eines Nutzungsrechts45,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3
Urnenanforderung und Grabmalgenehmigung60,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.4
Versand einer Urne innerhalb Deutschlands80,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.5
Zuschlag für eine Erdbestattung an einem Samstag, für das Öffnen und Schließen des Erdgrabes samt Bestattungsordnung980,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1
Zuschlag für die Benutzung der Trauerhalle an einem Samstag, einschließlich Bestattungsordnung280,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2
Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Samstag, für das Öffnen und Schließen der Grabstätte samt Bestattungsordnung170,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3
Arbeitsstunde einer Friedhofsarbeiterin oder eines Friedhofsarbeiters55,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.1
Einsatz von Fahrzeugen und Geräten, je Stunde45,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.2
Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nenntnach Arbeits- und MaterialaufwandSchlusssatz des Gebührenverzeichnisses
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Baden-Baden mit Gebührenverzeichnis, Ortsrecht Nummer 07-07, vom 01.01.2026, beschlossen vom Gemeinderat am 20.10.2025, ausgefertigt am 03.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.700,00 €

Erdreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre in Baden-Baden, über 20 Jahre, das sind 385,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 1.11 und Ziffer 2.11.100,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 2.11.400,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.500,00 €

Das günstigste Erdgrab in Baden-Baden. Der Betrag gilt einmalig für die gesamte Ruhezeit von zwanzig Jahren; ein Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt und lässt sich nicht verlängern.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Baden-Baden mit Gebührenverzeichnis, Ortsrecht Nummer 07-07, vom 01.01.2026, beschlossen vom Gemeinderat am 20.10.2025, ausgefertigt am 03.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Baden-Baden rechnet in derselben Satzung mit zwei Einheiten. Die Reihengrabstätten nach Ziffer 1.11 bis 1.18 kosten einmalig für die gesamte Ruhezeit, die Wahlgrabstätten nach Ziffer 1.21 bis 1.27 tragen dagegen alle den Zusatz je Jahr. Für die Wahlgräber haben wir den Jahressatz mit der Ruhezeit vervielfacht, weil ein Nutzungsrecht nach Paragraf 12 Absatz 1 und Absatz 5 der Friedhofssatzung mindestens für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Wer ein Wahlgrab länger halten will, zahlt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung denselben Satz für jedes weitere Jahr.
  • Das Gebührenverzeichnis kennt für das Öffnen und Schließen nur zwei Sätze, 1.400 Euro für jedes Erdgrab und 275 Euro für jedes Urnengrab. Anders als die Fassung von 2016, die für Kinder eigene, deutlich niedrigere Bestattungsgebühren führte, staffelt die geltende Satzung nicht mehr nach Alter. Ein Erdreihengrab für ein Kind bis 2 Jahre kostet damit 300 Euro Nutzung und trotzdem 1.400 Euro Bestattung.
  • Die Bereitstellung einer Bestattungsordnerin oder eines Bestattungsordners steht mit 100 Euro als eigene Position unter Ziffer 2.6. Wir rechnen sie nicht in die Beisetzungsgebühr ein, weil weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung sagt, dass sie bei jeder Beisetzung anfällt. Die Zuschlagszeilen 5.1 und 5.3 zählen die Bestattungsordnung allerdings zu den Bestandteilen einer Erdbestattung und einer Urnenbeisetzung. Wer diese Lesart teilt, muss auf unsere Beisetzungsgebühr 100 Euro aufschlagen.
  • Paragraf 5 der Gebührensatzung bestimmt, dass zu den Gebühren die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit die zugrunde liegende Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Welche Positionen das sind, sagt die Satzung nicht, und das Verzeichnis weist keinen Bruttobetrag aus. Wir übernehmen die Beträge, wie sie im Verzeichnis stehen. Besonders bei den Grabarten mit eingeschlossener Pflege kann die Rechnung darüber liegen.
  • Einen Faktor aus der Haushaltssatzung gibt es nicht. Paragraf 4 Absatz 2 verweist nur ergänzend auf die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt und vervielfacht keinen Betrag. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart anfällt, kennt das Verzeichnis ebenfalls nicht.
  • Sechs Grabarten führen wir als pflegefrei, weil ihre eigene Gebührenzeile die Pflege ausdrücklich einschließt: Ziffer 1.15 Urnengemeinschaftsanlage, Ziffer 1.16 Urnengrab in gestalteten Grabfeldern, Ziffer 1.17 Baumgrab, Ziffer 1.18 anonymes Urnengrab, Ziffer 1.26 Urnengemeinschaftsgrab und Ziffer 1.27 Partnerbaumgrab. Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung bestätigt, dass die Unterhaltung der von der Stadt gepflegten Grabstätten ausschließlich der Stadt obliegt. Weder eine Genossenschaft noch eine Treuhandstelle noch ein Dauergrabpflegevertrag kommt in diesen Zeilen vor.
  • Für die beiden pflegefreien Wahlgrabarten nach Ziffer 1.26 und Ziffer 1.27 steht die eingeschlossene Pflege in einem gewissen Widerspruch zu Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung, der von jedem Erwerber eines Wahlgrabnutzungsrechts verlangt, die Pflege für die gesamte Nutzungsdauer zu gewährleisten. Wir geben der besonderen und jüngeren Gebührenzeile den Vorrang vor der allgemeinen und älteren Regel der Friedhofssatzung.
  • Ein pflegefreies Erdgrab gibt es in Baden-Baden nicht mehr. Die Fassung von 2016 führte unter Ziffer 1.14 ein pflegefreies Erdreihengrab für 4.500 Euro; im geltenden Verzeichnis fehlt diese Position.
  • Die Satzung sagt nicht ausdrücklich, ob das Baumgrab nach Ziffer 1.17 und das Partnerbaumgrab nach Ziffer 1.27 Erd- oder Urnengräber sind. Wir führen beide als Urnengräber, weil sie im Verzeichnis zwischen den Urnengrabstätten stehen und die Fassung von 2016 an dieser Stelle ihr einziges Erdgrab noch ausdrücklich als Erdreihengrab bezeichnet hat. Davon hängt die angesetzte Ruhezeit ab, fünfzehn statt zwanzig Jahre.
  • Das Nutzungsrecht an einem mehrstelligen Erdwahlgrab kostet nach Ziffer 1.22 für die zweite und jede weitere Grabstelle 55 Euro je Jahr zusätzlich. Wir führen diesen Zuschlag unter den weiteren Gebühren und nicht als eigene Grabart, weil das Verzeichnis für das mehrstellige Erdwahlgrab keinen vollständigen eigenen Satz nennt. Das zweistellige Urnenwahlgrab und das zweistellige Partnerbaumgrab haben dagegen einen eigenen, vollständigen Jahressatz und stehen deshalb als eigene Grabarten in der Liste.
  • Für das zweistellige Urnenwahlgrab und das zweistellige Partnerbaumgrab gilt der Jahressatz für die gesamte Grabstätte. Die Bestattungsgebühr von 275 Euro fällt für jede der beiden Beisetzungen erneut an, sie steckt in unserer Zahl nur einmal.
  • Wer für eine Erdbestattung in einem Wahlgrab einen Hartholzsarg wählt, verlängert die Ruhezeit nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung auf fünfundzwanzig Jahre und zahlt entsprechend fünf Jahressätze mehr. Wir rechnen mit der Regelruhezeit von zwanzig Jahren.
  • Die Satzung erhebt keine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte. Nach Paragraf 19 Absatz 2 und Paragraf 20 Absatz 7 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten Grabmal und Grabausstattung nach Ablauf der Ruhezeit selbst entfernen.
  • Die Stadt veröffentlicht das Gebührenverzeichnis zweimal: im Ortsrecht als geschlossene Fassung der Satzung, dort ohne die Ziffernnummerierung, und in den öffentlichen Bekanntmachungen als Anlage der 2. Änderungssatzung, dort mit Ziffern. Beide Tabellen stimmen Zeile für Zeile überein. Wir zitieren nach den Ziffern der Änderungssatzung.
  • Die Friedhofssatzung vom 01.11.2016 ist knapp zehn Jahre alt und kennt in Paragraf 10 Absatz 2 nur Erd- und Urnenreihengrabstätten, Erd- und Urnenwahlgrabstätten sowie Ehren- und Kriegsopfergrabstätten. Die Urnengemeinschaftsanlage, das gestaltete Grabfeld, das Baumgrab und das Partnerbaumgrab beschreibt sie nicht. Eine Änderungssatzung dazu veröffentlicht die Stadt weder im Ortsrecht noch in den Bekanntmachungen.
  • Das Inhaltsverzeichnis der Friedhofssatzung nummeriert die Paragrafen ab dem Abschnitt über die Leichenhalle anders als der Satzungstext selbst. Wir zitieren nach der Zählung im Text.
  • Die Satzung gilt für die zehn städtischen Friedhöfe nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung: Baden-Oos, Balg, Ebersteinburg, Haueneberstein, Hauptfriedhof, Lichtental, Neuweier, Sandweier, Steinbach und Varnhalt. Der Ehrenfriedhof Lichtental ist außer Dienst gestellt. Anders als in manchen anderen Städten des Landes setzt die Satzung keine nach Ortsteilen unterschiedlichen Ruhezeiten fest; Paragraf 8 gilt für alle Friedhöfe gleich.
  • Für die Beisetzung von Fehlgeburten unter 500 Gramm erhebt die Stadt nach ihrer eigenen Auskunft keine Gebühr. Das Gebührenverzeichnis enthält dazu keine Position, deshalb führen wir dafür keine Grabart.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.