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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Freudenstadt · Baden-Württemberg · AGS 08237028

Friedhofsgebühren in Freudenstadt, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Freudenstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Freudenstadt, Friedhofsverwaltung im Technischen Rathaus.

650,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab für Kinder, mit Beisetzung

5.520,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Doppelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, mit Beisetzung

18
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen

Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010

Was ein Grab in Freudenstadt kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Freudenstadt führt 18 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab für Kinder mit 650,00 €, die teuerste Doppelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt mit 5.520,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

13 Grabarten für die Erdbestattung in Freudenstadt

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für ErwachseneDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Freudenstadt. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausdrücklich nicht möglich, und ein Reihengrab kann nach Absatz 4 auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 fallen hier nicht an, das Verzeichnis führt sie nur für Wahlgräber. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.990,00 €570,00 €1.560,00 €25 J.Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Rasenreihengrab im RasengrabfeldDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt in Erdform. Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Das Gebührenverzeichnis führt die Gegenleistung als eigene Ziffer, nämlich Abschnitt III Ziffer 6 unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen. Zulässig sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten mit vertiefter Schrift; Grabeinfassungen und jede Bepflanzung ausser Rasen sind unzulässig. Abschnitt II Ziffer 1 nennt für das Reihengrab und das Rasengrab denselben Betrag von 990 Euro; hinzu kommen 525 Euro nach Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe a für die Pflege und Unterhaltung über die 25 Jahre der Ruhezeit, also 21 Euro je Jahr. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt damit 525 Euro.1.515,00 €570,00 €2.085,00 €25 J.Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 6 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Reihengrab für KinderDie Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Paragraf 11 Absatz 2 weist dafür eigene Reihengrabfelder aus. Die Bestattungsgebühr ist nach Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c dieselbe wie bei einer Urnenbeisetzung, nämlich 350 Euro; das Verzeichnis fasst Urnenbeisetzung und Kinderbestattung in einer Zeile zusammen.300,00 €350,00 €650,00 €15 J.Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Einzelwahlgrab einfachtief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenNutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf die Dauer von 25 Jahren verliehen, anlässlich eines Todesfalles; Einwohnern ab dem vollendeten 70. Lebensjahr kann ein Nutzungsrecht auch vorher verliehen werden. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Die Verlängerung wegen Anpassung an das Ruherecht kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grabnutzungsgebühr, hier also 42 Euro, dazu nach Abschnitt III Ziffer 5 Buchstabe c zehn Euro für die Umfassungsplatten. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.1.300,00 €570,00 €1.870,00 €25 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Einzelwahlgrab doppeltief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenDie Ruhezeit der Leichen bei Erstbestattung in ein doppeltiefes Grab beträgt nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung 30 Jahre, und Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe d nennt für das Einzelgrab doppeltief denselben Nutzungszeitraum von 30 Jahren. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 12 Absatz 4 bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Dreissigstel der Grabnutzungsgebühr, hier also 62 Euro. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.160,00 €725,00 €2.885,00 €30 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 und Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Rasengrab doppeltief im RasengrabfeldParagraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Das Gebührenverzeichnis führt die Gegenleistung als eigene Ziffer, nämlich Abschnitt III Ziffer 6 unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen. Zulässig sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten mit vertiefter Schrift; Grabeinfassungen und jede Bepflanzung ausser Rasen sind unzulässig. Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b nennt für das Einzelgrab doppeltief und das Rasengrab doppeltief denselben Betrag von 1.860 Euro; hinzu kommen 630 Euro nach Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe b für die Pflege und Unterhaltung über die 30 Jahre. Ziffer 7 sagt ausdrücklich, die Verlängerung dieser Pflege koste je Jahr ein Dreissigstel dieser Gebühr, also 21 Euro. Bei diesem Grab sind keine Umfassungsplatten anzusetzen, denn nach Paragraf 15 Absatz 9 sind bei Rasengräbern Grabeinfassungen unzulässig.2.490,00 €725,00 €3.215,00 €30 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 6 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Doppelwahlgrab einfachtief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenWahlgräber können nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.595,00 €570,00 €3.165,00 €25 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Doppelwahlgrab doppeltief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.4.345,00 €725,00 €5.070,00 €30 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Einzelwahlgrab einfachtief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.1.425,00 €570,00 €1.995,00 €25 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Einzelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.370,00 €725,00 €3.095,00 €30 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Doppelwahlgrab einfachtief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.845,00 €570,00 €3.415,00 €25 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Doppelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.4.795,00 €725,00 €5.520,00 €30 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Kindergrab als Wahlgrab auf allen Friedhöfen der StadtNutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei Kindern auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Fünfzehntel der Grabnutzungsgebühr, hier also 21 Euro. Umfassungsplatten führt Abschnitt III Ziffer 4 für das Kindergrab nicht.315,00 €350,00 €665,00 €15 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010

5 Grabarten für die Urne in Freudenstadt

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab im anonymen UrnengrabfeldDas günstigste Grab in Freudenstadt überhaupt. Es ist anonym, also gibt es keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, und das Gebührenverzeichnis führt für die Pflege eine eigene Ziffer: Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe c nennt unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen für Urnenreihengräber im anonymen Urnengrabfeld 157 Euro. Sie sind hier zur Grabnutzungsgebühr von 330 Euro hinzugerechnet. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt das anonyme Urnenfeld als eigene Grabart. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 fünfzehn Jahre; eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei Reihengräbern nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich.487,00 €350,00 €837,00 €15 J.Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 6 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Freudenstadt. Für Urnenreihengräber gelten nach Paragraf 11 Absatz 6 der Friedhofssatzung die Vorschriften über Reihengräber entsprechend: Sie werden der Reihe nach belegt, für die Dauer der Ruhezeit von fünfzehn Jahren zugeteilt, und eine Verlängerung ist nicht möglich. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab in ein anderes sind nach Paragraf 9 Absatz 1 innerhalb der Stadt nicht zulässig. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.450,00 €350,00 €800,00 €15 J.Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 Absatz 6 und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Urnenwahlgrab im Urnenfeld mit besonderer GestaltungDieses Grab ist nicht als pflegefrei geführt, obwohl sein Tarif auffallend niedrig ist. Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe d sagt unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen: Beim Urnenfeld mit besonderer Gestaltung verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, einen Vertrag über Grabpflege und Grabausstattung auf die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes abzuschliessen. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung, und die Stadt zahlt die Pflege nicht. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften regelt Paragraf 13; wer sich für ein solches Feld entscheidet, muss nach Paragraf 15 zusätzliche Vorgaben für Grabmal und Bepflanzung einhalten und nach Paragraf 20 Absatz 7 die gesamte Grabfläche bepflanzen.735,00 €350,00 €1.085,00 €15 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe B und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 6 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 13 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Urnenwahlgrab auf allen Friedhöfen der StadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a nennt für das Urnengrab einen Nutzungszeitraum von fünfzehn Jahren, und Abschnitt II rechnet die Verlängerung für Kinder- und Urnengräber mit einem Fünfzehntel je Jahr; die Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes beträgt in Freudenstadt also fünfzehn und nicht fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet danach 51 Euro je Jahr für die Grabnutzung und nach Abschnitt III Ziffer 5 Buchstabe a 7,80 Euro für die Umfassungsplatten. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.882,00 €350,00 €1.232,00 €15 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010
Doppelurnengrab auf allen Friedhöfen der StadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe b nennt für das Doppelurnengrab 342 Euro über einen Nutzungszeitraum von fünfzehn Jahren; die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 Buchstabe b 22,80 Euro je Jahr, also genau ein Fünfzehntel. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.1.857,00 €350,00 €2.207,00 €15 J.Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010

23 weitere Gebühren in der Satzung von Freudenstadt

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grundgebühr für eine Erdbestattung, damit sind die Tätigkeit der Verwaltung und das Öffnen und Schliessen des Grabes abgegolten570,00 €Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Grundgebühr für eine doppeltiefe Erdbestattung725,00 €Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Grundgebühr für eine Urnenbeisetzung oder eine Kinderbestattung350,00 €Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Grundgebühr für die Umbettung einer Urne545,00 €Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Trauerfeierlichkeiten unter Inanspruchnahme der Friedhofskapelle250,00 €Abschnitt III Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Überlassung einer Leichenzelle einschliesslich Kühlzelle, pauschal80,00 €Abschnitt III Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals40,00 €Abschnitt I Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 3-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten3.750,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 4-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten5.050,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 5-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten6.350,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 6-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten7.600,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe h des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 3-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten3.350,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 4-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten4.550,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 5-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten5.700,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Wahlgrab als 6-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten6.850,00 €Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe h des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Unterhaltung von Umfassungsplatten für den jeweiligen Nutzungszeitraum bei einem 3-fach-Grab über 25 Jahre500,00 €Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wegen Anpassung an das Ruherecht, je vollem Jahrein Fünfundzwanzigstel der Grabnutzungsgebühr, bei einem doppeltiefen Wahlgrab und einem doppeltiefen Rasengrab ein Dreissigstel, bei einem Kinder- und einem Urnengrab ein FünfzehntelAbschnitt II des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010, Absatz unter Ziffer 2
Verlängerung der Unterhaltung von Umfassungsplatten wegen Anpassung an das Ruherecht, je vollem Jahr7,80 Euro beim Urnengrab, 22,80 Euro beim Doppelurnengrab, 10 Euro beim Einzelgrab, 15,80 Euro beim Doppelgrab, 20 bis 32 Euro beim 3- bis 6-fach-GrabAbschnitt III Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Verlängerung der Pflege und Unterhaltung eines doppeltiefen Rasengrabes, je vollem Jahr21,00 €Abschnitt III Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Zulassung zur gewerbsmässigen Errichtung, Änderung und Unterhaltung von Grabmalen, Dauerzulassung je Jahr70,00 €Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Zulassung zur gewerbsmässigen Grabpflege, Dauerzulassung bis 100 Grabstellen je Jahr40,00 €Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Zulassung zur gewerbsmässigen Grabpflege, Dauerzulassung über 100 Grabstellen je Jahr185,00 €Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeit etwa eines Bestattungsinstituts, Dauerzulassung je Jahr70,00 €Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010.

Was ein Grab in Freudenstadt über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.060,00 €

Reihengrab für Erwachsene in Freudenstadt, über 25 Jahre, das sind 322,40 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010990,00 €
BestattungAbschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010570,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.560,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Freudenstadt. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausdrücklich nicht möglich, und ein Reihengrab kann nach Absatz 4 auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 fallen hier nicht an, das Verzeichnis führt sie nur für Wahlgräber. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Freudenstadt offenlässt

  • Die erfasste Fassung ist vom 14.12.2010 und gilt seit dem 01.01.2011, ist also mehr als fünfzehn Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren gesucht. Das Stadtrecht der Stadt führt unter dem Buchstaben F genau einen Eintrag, die Friedhofssatzung, und der verlinkt diese Datei; eine gesonderte Friedhofsgebührensatzung gibt es nicht, die Gebühren stehen nach Paragraf 28 Absatz 1 im Gebührenverzeichnis als Anlage. Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt wurden vollständig durchgesehen, alle 833 Einträge vom 10.01.2017 bis zum 31.08.2026; das Wort Friedhof kommt in keinem einzigen vor, wohl aber Haushalts-, Kurtaxe-, Park-, Markt-, Hundesteuer- und Feuerwehrsatzungen. Nach Paragraf 1 Absatz 1 der Bekanntmachungssatzung vom 30.09.2025 erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen genau dort.
  • Für die Jahre 2011 bis 2016 liess sich das nicht nachprüfen. Das Bekanntmachungsarchiv der Stadt im Netz beginnt am 10.01.2017, und vor der heutigen Bekanntmachungssatzung wurden Satzungen in die Tageszeitung Schwarzwälder Bote, Ausgabe Freudenstadt, eingerückt; deren Jahrgänge stehen nicht frei im Netz. Eine Änderungssatzung aus diesen sechs Jahren wäre allerdings im Stadtrecht nachgeführt worden, und dort steht als jüngste die von 2010.
  • Das Gebührenmodell ist dreiteilig, und die dritte Position ist die, die man leicht übersieht. Neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II und der Bestattungsgrundgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1 erhebt das Verzeichnis eine dritte, an das Grab gebundene Gebühr für den jeweiligen Nutzungszeitraum: bei den Wahlgräbern die Unterhaltung von Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4, bei den Rasengräbern und dem anonymen Urnengrab die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen nach Ziffer 6. Beide sind hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie die gesamte Laufzeit decken und nicht abwählbar sind. Wer sie weglässt, setzt ein Einzelwahlgrab um 250 Euro und ein Rasenreihengrab um 525 Euro zu niedrig an.
  • Dass Abschnitt III Ziffer 4 keine Jahresgebühr ist, sondern die ganze Laufzeit deckt, steht in Ziffer 5. Dort kostet die Verlängerung je vollem Jahr genau den Betrag der Ziffer 4 geteilt durch den in Ziffer 4 genannten Nutzungszeitraum: 117 durch 15 ergibt 7,80, 342 durch 15 ergibt 22,80, 250 durch 25 ergibt 10, 395 durch 25 ergibt 15,80, 300 durch 30 ergibt 10, 500 durch 25 ergibt 20, 610 durch 25 ergibt 24,40, 700 durch 25 ergibt 28, 800 durch 25 ergibt 32. Die Probe geht bei neun der zehn Zeilen aufs Komma auf; bei der zehnten, dem doppeltiefen Doppelgrab, ergeben 475 durch 30 rechnerisch 15,83 und das Verzeichnis nennt 15,80, also drei Cent weniger. Für die Pflege der doppeltiefen Rasengräber sagt Ziffer 7 es ausdrücklich: ein Dreissigstel je Jahr.
  • Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung macht die Umfassungsplatten zur Sache der Stadt: Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Das Wort Umfassungsplatten selbst steht nur im Gebührenverzeichnis, nicht im Satzungstext, und das Wörtchen soweit lässt offen, ob es Grabfelder ohne solche Platten gibt. Wir rechnen die Position trotzdem mit, weil das Verzeichnis sie für jede einzelne Wahlgrabgrösse und für deren vollen Nutzungszeitraum führt und weil sie wie die Grabnutzungsgebühr an das Ruherecht angepasst wird. Wer das anders sieht, zieht bei den Wahlgräbern 117 bis 475 Euro wieder ab.
  • Als pflegefrei sind drei Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Abschnitt III Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses trägt die Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen und nennt dafür Beträge: 525 Euro für Rasenreihengräber, 630 Euro für doppeltiefe Rasengräber, 157 Euro für Urnenreihengräber im anonymen Urnengrabfeld. Das anonyme Urnengrab hat ausserdem keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.
  • Nicht pflegefrei ist das Urnenwahlgrab im Urnenfeld mit besonderer Gestaltung, obwohl es mit 735 Euro auffallend günstig ist. Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe d sagt dazu, der Nutzungsberechtigte verpflichte sich, einen Vertrag über Grabpflege und Grabausstattung auf die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes abzuschliessen. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 20 Absatz 3: Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verantwortliche zu sorgen.
  • Ob bei diesem Urnenwahlgrab im Urnenfeld mit besonderer Gestaltung zusätzlich die Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a anfallen, sagt das Verzeichnis nicht. Wir haben sie dort nicht angesetzt, weil in diesem Feld die Grabausstattung Gegenstand des Pflegevertrages ist. Kämen sie hinzu, läge das Grab um 117 Euro höher.
  • Die Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes nennt Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht ausdrücklich; dort stehen nur 25 Jahre für Wahlgräber und 15 Jahre bei Kindern. Sie ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis: Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a und b nennen für das Urnengrab und das Doppelurnengrab einen Nutzungszeitraum von 15 Jahren, und der Absatz unter Abschnitt II Ziffer 2 rechnet die Verlängerung für ein Kinder- und ein Urnengrab mit einem Fünfzehntel je Jahr. Das passt zur Ruhezeit der Aschen von 15 Jahren nach Paragraf 8 Satz 2.
  • Die Grabnutzungsgebühren der Wahlgräber sind nach Lage gestaffelt. Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A gilt nur am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt und ist rund zwölf Prozent teurer, Buchstabe C gilt in allen übrigen Abteilungen der Kernstadt und auf allen Friedhöfen der Stadtteile, Buchstabe D gilt für Kinder-, Urnen- und Doppelurnengräber auf allen Friedhöfen der Stadt. Nach Ruhezeit oder nach Stadtteil gestaffelte Beträge gibt es darüber hinaus nicht. Die drei- bis sechsstelligen Wahlgräber sind nicht als eigene Grabarten erfasst, sondern stehen mit ihren Beträgen unter den weiteren Gebühren.
  • Die Stadt betreibt neun Friedhöfe: den Friedhof der Kernstadt und die Friedhöfe Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. Paragraf 1 der Friedhofssatzung teilt das Stadtgebiet in acht Bestattungsbezirke ein und schreibt vor, dass Verstorbene auf dem Friedhof des Bezirks zu bestatten sind, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten; der Bezirk des Friedhofs der Kernstadt umfasst auch den Stadtteil Zwieselberg. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
  • Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofssatzung nennt ein Urnengrabfeld zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. Das Gebührenverzeichnis führt dafür keine eigene Position; welcher Betrag dort erhoben wird, lässt sich aus der Satzung nicht ermitteln.
  • Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt keine eigenen Sprechzeiten. Eingetragen sind die Anschrift und die Durchwahl aus dem Adresseintrag der Friedhofsverwaltung, Marktplatz 64 im Technischen Rathaus, und die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung. Die Verwaltung ist ausserdem unter friedhofsverwaltung@freudenstadt.de erreichbar.

Friedhöfe in Freudenstadt und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.