Freudenstadt · Baden-Württemberg · AGS 08237028
Friedhofsgebühren in Freudenstadt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Freudenstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Freudenstadt, Friedhofsverwaltung im Technischen Rathaus.
- 650,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.520,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Reihengrab für Kinder, mit Beisetzung
Doppelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, mit Beisetzung
Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010
Was ein Grab in Freudenstadt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
13 Grabarten für die Erdbestattung in Freudenstadt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErwachseneDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Freudenstadt. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausdrücklich nicht möglich, und ein Reihengrab kann nach Absatz 4 auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 fallen hier nicht an, das Verzeichnis führt sie nur für Wahlgräber. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 990,00 € | 570,00 € | 1.560,00 € | 25 J. | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Rasenreihengrab im RasengrabfeldDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt in Erdform. Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Das Gebührenverzeichnis führt die Gegenleistung als eigene Ziffer, nämlich Abschnitt III Ziffer 6 unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen. Zulässig sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten mit vertiefter Schrift; Grabeinfassungen und jede Bepflanzung ausser Rasen sind unzulässig. Abschnitt II Ziffer 1 nennt für das Reihengrab und das Rasengrab denselben Betrag von 990 Euro; hinzu kommen 525 Euro nach Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe a für die Pflege und Unterhaltung über die 25 Jahre der Ruhezeit, also 21 Euro je Jahr. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt damit 525 Euro. | 1.515,00 € | 570,00 € | 2.085,00 € | 25 J. | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 6 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Reihengrab für KinderDie Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Paragraf 11 Absatz 2 weist dafür eigene Reihengrabfelder aus. Die Bestattungsgebühr ist nach Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c dieselbe wie bei einer Urnenbeisetzung, nämlich 350 Euro; das Verzeichnis fasst Urnenbeisetzung und Kinderbestattung in einer Zeile zusammen. | 300,00 € | 350,00 € | 650,00 € | 15 J. | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab einfachtief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenNutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf die Dauer von 25 Jahren verliehen, anlässlich eines Todesfalles; Einwohnern ab dem vollendeten 70. Lebensjahr kann ein Nutzungsrecht auch vorher verliehen werden. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Die Verlängerung wegen Anpassung an das Ruherecht kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grabnutzungsgebühr, hier also 42 Euro, dazu nach Abschnitt III Ziffer 5 Buchstabe c zehn Euro für die Umfassungsplatten. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.300,00 € | 570,00 € | 1.870,00 € | 25 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab doppeltief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenDie Ruhezeit der Leichen bei Erstbestattung in ein doppeltiefes Grab beträgt nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung 30 Jahre, und Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe d nennt für das Einzelgrab doppeltief denselben Nutzungszeitraum von 30 Jahren. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 12 Absatz 4 bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Dreissigstel der Grabnutzungsgebühr, hier also 62 Euro. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.160,00 € | 725,00 € | 2.885,00 € | 30 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 und Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Rasengrab doppeltief im RasengrabfeldParagraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Das Gebührenverzeichnis führt die Gegenleistung als eigene Ziffer, nämlich Abschnitt III Ziffer 6 unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen. Zulässig sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten mit vertiefter Schrift; Grabeinfassungen und jede Bepflanzung ausser Rasen sind unzulässig. Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b nennt für das Einzelgrab doppeltief und das Rasengrab doppeltief denselben Betrag von 1.860 Euro; hinzu kommen 630 Euro nach Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe b für die Pflege und Unterhaltung über die 30 Jahre. Ziffer 7 sagt ausdrücklich, die Verlängerung dieser Pflege koste je Jahr ein Dreissigstel dieser Gebühr, also 21 Euro. Bei diesem Grab sind keine Umfassungsplatten anzusetzen, denn nach Paragraf 15 Absatz 9 sind bei Rasengräbern Grabeinfassungen unzulässig. | 2.490,00 € | 725,00 € | 3.215,00 € | 30 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 6 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab einfachtief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenWahlgräber können nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.595,00 € | 570,00 € | 3.165,00 € | 25 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab doppeltief in den übrigen Abteilungen und in den StadtteilenDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C in allen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt ausser am Hauptweg und in Abteilung 5 sowie auf den Friedhöfen aller Stadtteile, also in Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.345,00 € | 725,00 € | 5.070,00 € | 30 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab einfachtief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.425,00 € | 570,00 € | 1.995,00 € | 25 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Einzelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.370,00 € | 725,00 € | 3.095,00 € | 30 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab einfachtief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.845,00 € | 570,00 € | 3.415,00 € | 25 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelwahlgrab doppeltief am Hauptweg und in Abteilung 5 der KernstadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A nur für Gräber am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt. In den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen gilt Buchstabe C mit niedrigeren Sätzen. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.795,00 € | 725,00 € | 5.520,00 € | 30 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 4 Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Kindergrab als Wahlgrab auf allen Friedhöfen der StadtNutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei Kindern auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Der Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II je vollem Jahr ein Fünfzehntel der Grabnutzungsgebühr, hier also 21 Euro. Umfassungsplatten führt Abschnitt III Ziffer 4 für das Kindergrab nicht. | 315,00 € | 350,00 € | 665,00 € | 15 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
5 Grabarten für die Urne in Freudenstadt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab im anonymen UrnengrabfeldDas günstigste Grab in Freudenstadt überhaupt. Es ist anonym, also gibt es keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, und das Gebührenverzeichnis führt für die Pflege eine eigene Ziffer: Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe c nennt unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen für Urnenreihengräber im anonymen Urnengrabfeld 157 Euro. Sie sind hier zur Grabnutzungsgebühr von 330 Euro hinzugerechnet. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt das anonyme Urnenfeld als eigene Grabart. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 fünfzehn Jahre; eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei Reihengräbern nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich. | 487,00 € | 350,00 € | 837,00 € | 15 J. | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 6 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Freudenstadt. Für Urnenreihengräber gelten nach Paragraf 11 Absatz 6 der Friedhofssatzung die Vorschriften über Reihengräber entsprechend: Sie werden der Reihe nach belegt, für die Dauer der Ruhezeit von fünfzehn Jahren zugeteilt, und eine Verlängerung ist nicht möglich. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab in ein anderes sind nach Paragraf 9 Absatz 1 innerhalb der Stadt nicht zulässig. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 450,00 € | 350,00 € | 800,00 € | 15 J. | Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 Absatz 6 und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Urnenwahlgrab im Urnenfeld mit besonderer GestaltungDieses Grab ist nicht als pflegefrei geführt, obwohl sein Tarif auffallend niedrig ist. Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe d sagt unter der Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen: Beim Urnenfeld mit besonderer Gestaltung verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, einen Vertrag über Grabpflege und Grabausstattung auf die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes abzuschliessen. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung, und die Stadt zahlt die Pflege nicht. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften regelt Paragraf 13; wer sich für ein solches Feld entscheidet, muss nach Paragraf 15 zusätzliche Vorgaben für Grabmal und Bepflanzung einhalten und nach Paragraf 20 Absatz 7 die gesamte Grabfläche bepflanzen. | 735,00 € | 350,00 € | 1.085,00 € | 15 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe B und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 6 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 13 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Urnenwahlgrab auf allen Friedhöfen der StadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a nennt für das Urnengrab einen Nutzungszeitraum von fünfzehn Jahren, und Abschnitt II rechnet die Verlängerung für Kinder- und Urnengräber mit einem Fünfzehntel je Jahr; die Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes beträgt in Freudenstadt also fünfzehn und nicht fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet danach 51 Euro je Jahr für die Grabnutzung und nach Abschnitt III Ziffer 5 Buchstabe a 7,80 Euro für die Umfassungsplatten. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 882,00 € | 350,00 € | 1.232,00 € | 15 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe b und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 und Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Doppelurnengrab auf allen Friedhöfen der StadtDer Betrag gilt nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D auf allen Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr sind neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II auch die Kosten für die Unterhaltung der Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 enthalten. Diese Position wird für den jeweiligen Nutzungszeitraum erhoben, deckt also die gesamte Laufzeit, und sie lässt sich nicht abwählen: Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung verbietet Grabeinfassungen jeder Art, soweit die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt. Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe b nennt für das Doppelurnengrab 342 Euro über einen Nutzungszeitraum von fünfzehn Jahren; die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 Buchstabe b 22,80 Euro je Jahr, also genau ein Fünfzehntel. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.857,00 € | 350,00 € | 2.207,00 € | 15 J. | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe D Buchstabe c und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 12 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Freudenstadt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundgebühr für eine Erdbestattung, damit sind die Tätigkeit der Verwaltung und das Öffnen und Schliessen des Grabes abgegolten | 570,00 € | Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Grundgebühr für eine doppeltiefe Erdbestattung | 725,00 € | Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Grundgebühr für eine Urnenbeisetzung oder eine Kinderbestattung | 350,00 € | Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Grundgebühr für die Umbettung einer Urne | 545,00 € | Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Trauerfeierlichkeiten unter Inanspruchnahme der Friedhofskapelle | 250,00 € | Abschnitt III Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Überlassung einer Leichenzelle einschliesslich Kühlzelle, pauschal | 80,00 € | Abschnitt III Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 40,00 € | Abschnitt I Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 3-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten | 3.750,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 4-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten | 5.050,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 5-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten | 6.350,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 6-fach-Grab am Hauptweg und in Abteilung 5 der Kernstadt, ohne Umfassungsplatten | 7.600,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A Buchstabe h des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 3-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten | 3.350,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 4-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten | 4.550,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe f des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 5-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten | 5.700,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Wahlgrab als 6-fach-Grab in den übrigen Abteilungen und in den Stadtteilen, ohne Umfassungsplatten | 6.850,00 € | Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe C Buchstabe h des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Unterhaltung von Umfassungsplatten für den jeweiligen Nutzungszeitraum bei einem 3-fach-Grab über 25 Jahre | 500,00 € | Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe g des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wegen Anpassung an das Ruherecht, je vollem Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Grabnutzungsgebühr, bei einem doppeltiefen Wahlgrab und einem doppeltiefen Rasengrab ein Dreissigstel, bei einem Kinder- und einem Urnengrab ein Fünfzehntel | Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010, Absatz unter Ziffer 2 |
| Verlängerung der Unterhaltung von Umfassungsplatten wegen Anpassung an das Ruherecht, je vollem Jahr | 7,80 Euro beim Urnengrab, 22,80 Euro beim Doppelurnengrab, 10 Euro beim Einzelgrab, 15,80 Euro beim Doppelgrab, 20 bis 32 Euro beim 3- bis 6-fach-Grab | Abschnitt III Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Verlängerung der Pflege und Unterhaltung eines doppeltiefen Rasengrabes, je vollem Jahr | 21,00 € | Abschnitt III Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Zulassung zur gewerbsmässigen Errichtung, Änderung und Unterhaltung von Grabmalen, Dauerzulassung je Jahr | 70,00 € | Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Zulassung zur gewerbsmässigen Grabpflege, Dauerzulassung bis 100 Grabstellen je Jahr | 40,00 € | Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Zulassung zur gewerbsmässigen Grabpflege, Dauerzulassung über 100 Grabstellen je Jahr | 185,00 € | Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
| Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeit etwa eines Bestattungsinstituts, Dauerzulassung je Jahr | 70,00 € | Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 |
Was ein Grab in Freudenstadt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.060,00 €
Reihengrab für Erwachsene in Freudenstadt, über 25 Jahre, das sind 322,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt in der Fassung vom 14.12.2010 | 990,00 € |
| BestattungAbschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 14.12.2010 | 570,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.560,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Freudenstadt. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausdrücklich nicht möglich, und ein Reihengrab kann nach Absatz 4 auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 fallen hier nicht an, das Verzeichnis führt sie nur für Wahlgräber. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verantwortliche zu sorgen; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1, vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Freudenstadt offenlässt
- Die erfasste Fassung ist vom 14.12.2010 und gilt seit dem 01.01.2011, ist also mehr als fünfzehn Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren gesucht. Das Stadtrecht der Stadt führt unter dem Buchstaben F genau einen Eintrag, die Friedhofssatzung, und der verlinkt diese Datei; eine gesonderte Friedhofsgebührensatzung gibt es nicht, die Gebühren stehen nach Paragraf 28 Absatz 1 im Gebührenverzeichnis als Anlage. Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt wurden vollständig durchgesehen, alle 833 Einträge vom 10.01.2017 bis zum 31.08.2026; das Wort Friedhof kommt in keinem einzigen vor, wohl aber Haushalts-, Kurtaxe-, Park-, Markt-, Hundesteuer- und Feuerwehrsatzungen. Nach Paragraf 1 Absatz 1 der Bekanntmachungssatzung vom 30.09.2025 erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen genau dort.
- Für die Jahre 2011 bis 2016 liess sich das nicht nachprüfen. Das Bekanntmachungsarchiv der Stadt im Netz beginnt am 10.01.2017, und vor der heutigen Bekanntmachungssatzung wurden Satzungen in die Tageszeitung Schwarzwälder Bote, Ausgabe Freudenstadt, eingerückt; deren Jahrgänge stehen nicht frei im Netz. Eine Änderungssatzung aus diesen sechs Jahren wäre allerdings im Stadtrecht nachgeführt worden, und dort steht als jüngste die von 2010.
- Das Gebührenmodell ist dreiteilig, und die dritte Position ist die, die man leicht übersieht. Neben der Grabnutzungsgebühr nach Abschnitt II und der Bestattungsgrundgebühr nach Abschnitt III Ziffer 1 erhebt das Verzeichnis eine dritte, an das Grab gebundene Gebühr für den jeweiligen Nutzungszeitraum: bei den Wahlgräbern die Unterhaltung von Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4, bei den Rasengräbern und dem anonymen Urnengrab die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen nach Ziffer 6. Beide sind hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie die gesamte Laufzeit decken und nicht abwählbar sind. Wer sie weglässt, setzt ein Einzelwahlgrab um 250 Euro und ein Rasenreihengrab um 525 Euro zu niedrig an.
- Dass Abschnitt III Ziffer 4 keine Jahresgebühr ist, sondern die ganze Laufzeit deckt, steht in Ziffer 5. Dort kostet die Verlängerung je vollem Jahr genau den Betrag der Ziffer 4 geteilt durch den in Ziffer 4 genannten Nutzungszeitraum: 117 durch 15 ergibt 7,80, 342 durch 15 ergibt 22,80, 250 durch 25 ergibt 10, 395 durch 25 ergibt 15,80, 300 durch 30 ergibt 10, 500 durch 25 ergibt 20, 610 durch 25 ergibt 24,40, 700 durch 25 ergibt 28, 800 durch 25 ergibt 32. Die Probe geht bei neun der zehn Zeilen aufs Komma auf; bei der zehnten, dem doppeltiefen Doppelgrab, ergeben 475 durch 30 rechnerisch 15,83 und das Verzeichnis nennt 15,80, also drei Cent weniger. Für die Pflege der doppeltiefen Rasengräber sagt Ziffer 7 es ausdrücklich: ein Dreissigstel je Jahr.
- Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung macht die Umfassungsplatten zur Sache der Stadt: Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Das Wort Umfassungsplatten selbst steht nur im Gebührenverzeichnis, nicht im Satzungstext, und das Wörtchen soweit lässt offen, ob es Grabfelder ohne solche Platten gibt. Wir rechnen die Position trotzdem mit, weil das Verzeichnis sie für jede einzelne Wahlgrabgrösse und für deren vollen Nutzungszeitraum führt und weil sie wie die Grabnutzungsgebühr an das Ruherecht angepasst wird. Wer das anders sieht, zieht bei den Wahlgräbern 117 bis 475 Euro wieder ab.
- Als pflegefrei sind drei Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Stadt stelle bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung und diese Gräber würden von der Stadt unterhalten. Abschnitt III Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses trägt die Überschrift Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen und nennt dafür Beträge: 525 Euro für Rasenreihengräber, 630 Euro für doppeltiefe Rasengräber, 157 Euro für Urnenreihengräber im anonymen Urnengrabfeld. Das anonyme Urnengrab hat ausserdem keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.
- Nicht pflegefrei ist das Urnenwahlgrab im Urnenfeld mit besonderer Gestaltung, obwohl es mit 735 Euro auffallend günstig ist. Abschnitt III Ziffer 6 Buchstabe d sagt dazu, der Nutzungsberechtigte verpflichte sich, einen Vertrag über Grabpflege und Grabausstattung auf die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes abzuschliessen. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 20 Absatz 3: Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verantwortliche zu sorgen.
- Ob bei diesem Urnenwahlgrab im Urnenfeld mit besonderer Gestaltung zusätzlich die Umfassungsplatten nach Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a anfallen, sagt das Verzeichnis nicht. Wir haben sie dort nicht angesetzt, weil in diesem Feld die Grabausstattung Gegenstand des Pflegevertrages ist. Kämen sie hinzu, läge das Grab um 117 Euro höher.
- Die Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes nennt Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht ausdrücklich; dort stehen nur 25 Jahre für Wahlgräber und 15 Jahre bei Kindern. Sie ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis: Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a und b nennen für das Urnengrab und das Doppelurnengrab einen Nutzungszeitraum von 15 Jahren, und der Absatz unter Abschnitt II Ziffer 2 rechnet die Verlängerung für ein Kinder- und ein Urnengrab mit einem Fünfzehntel je Jahr. Das passt zur Ruhezeit der Aschen von 15 Jahren nach Paragraf 8 Satz 2.
- Die Grabnutzungsgebühren der Wahlgräber sind nach Lage gestaffelt. Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe A gilt nur am Hauptweg und in Abteilung 5 des Friedhofs der Kernstadt und ist rund zwölf Prozent teurer, Buchstabe C gilt in allen übrigen Abteilungen der Kernstadt und auf allen Friedhöfen der Stadtteile, Buchstabe D gilt für Kinder-, Urnen- und Doppelurnengräber auf allen Friedhöfen der Stadt. Nach Ruhezeit oder nach Stadtteil gestaffelte Beträge gibt es darüber hinaus nicht. Die drei- bis sechsstelligen Wahlgräber sind nicht als eigene Grabarten erfasst, sondern stehen mit ihren Beträgen unter den weiteren Gebühren.
- Die Stadt betreibt neun Friedhöfe: den Friedhof der Kernstadt und die Friedhöfe Dietersweiler, Frutenhof, Grüntal, Igelsberg, Kniebis, Obermusbach, Untermusbach und Wittlensweiler. Paragraf 1 der Friedhofssatzung teilt das Stadtgebiet in acht Bestattungsbezirke ein und schreibt vor, dass Verstorbene auf dem Friedhof des Bezirks zu bestatten sind, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten; der Bezirk des Friedhofs der Kernstadt umfasst auch den Stadtteil Zwieselberg. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofssatzung nennt ein Urnengrabfeld zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. Das Gebührenverzeichnis führt dafür keine eigene Position; welcher Betrag dort erhoben wird, lässt sich aus der Satzung nicht ermitteln.
- Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt keine eigenen Sprechzeiten. Eingetragen sind die Anschrift und die Durchwahl aus dem Adresseintrag der Friedhofsverwaltung, Marktplatz 64 im Technischen Rathaus, und die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung. Die Verwaltung ist ausserdem unter friedhofsverwaltung@freudenstadt.de erreichbar.
Friedhöfe in Freudenstadt und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in FreudenstadtLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage nach Paragraf 28 Absatz 1 vom 30.07.1985 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, beschlossen vom Gemeinderat am 14.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Paragraf 29 listet die zehn Änderungssatzungen seit 1987 auf, die letzte ist die von 2010
- Stadtrecht und Satzungen der Stadt Freudenstadt Stand 05.09.2026, führt unter dem Buchstaben F genau einen Eintrag zum Thema Friedhof, die Friedhofssatzung, und keine gesonderte Friedhofsgebührensatzung
- Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Freudenstadt alle 833 Bekanntmachungen vom 10.01.2017 bis zum 31.08.2026, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; keine einzige betrifft den Friedhof oder die Friedhofsgebühren
- Friedhöfe der Stadt Freudenstadt, Übersicht des Serviceangebots Stand 05.09.2026, nennt die neun Friedhöfe der Stadt und die Friedhofsverwaltung als zuständige Stelle
- Friedhofsverwaltung der Stadt Freudenstadt, Adresseintrag im Rat- und Hilfeverzeichnis Stand 05.09.2026, nennt Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse, aber keine eigenen Sprechzeiten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.