Hessen, Stadt, Gemeindeschlüssel 06531011
Alle 11 Friedhöfe in Lich
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 06404 806-223
- Stadt Lich, Friedhofsverwaltung im Rathaus, Zimmer 305
- nicht erfasst
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 665,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 11
- Friedhöfe mit Namen
35423 Lich
Gebührensatzung von Lich noch nicht gelesen
Anonyme Urnenreihengrabstätte
4 weitere Flächen ohne Namen
Die 11 Friedhöfe in Lich nehmen zusammen 42,2 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: FriedWald Lich ist der größte mit 37,3 ha, in der Mitte liegen sie bei 2.430 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 420 m entfernt, der entlegenste 6,6 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 10 von 11 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 8 von 11 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 2 der 11 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Lich rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Stadt Lich, Friedhofsverwaltung im Rathaus, Zimmer 305
Unterstadt 135423 Lich
06404 806-223
- Sprechzeiten
- Montag bis Freitag 8 bis 12 UhrDienstag zusätzlich 14 bis 16 UhrDonnerstag zusätzlich 14 bis 18 UhrDie Friedhofsverwaltung ist telefonisch nur vormittags erreichbar
Die 11 Friedhöfe in Lich, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| FriedWald Lich | 37,3 ha | 2,2 km | 1 Anlagen, nächste 320 m | keine erfasst | keine Angabe |
| Friedhof Lich | 2,6 ha | 420 m | 6 Anlagen, nächste 170 m | Friedhof, 160 mBus 372, Bus GI-64, Bus X34 | keine Angabe |
| Friedhof Langsdorf | 6.780 m² | 3,6 km | 3 Anlagen, nächste 80 m | Licher Pforte, 140 m | keine Angabe |
| Friedhof Eberstadt | 5.120 m² | 6,1 km | 1 Anlagen, nächste 40 m | Arnsburger Straße, 210 mBus 377, Bus ALT GI-63, Bus FB-52, Bus GI-62 | keine Angabe |
| Friedhof Birklar | 3.500 m² | 2,9 km | 3 Anlagen, nächste 150 m | Neue Licher Pforte, 150 m | keine Angabe |
| Friedhof Bettenhausen | 2.430 m² | 4,3 km | keine erfasst | Obergasse, 130 mBus ALT GI-63, Bus GI-62 | keine Angabe |
| Friedhof Nieder-Bessingen | 2.160 m² | 5 km | 1 Anlagen, nächste 220 m | Friedhof, 40 mBus 372, Bus GI-64, Bus X34 | keine Angabe |
| Friedhof Ober-Bessingen | 1.960 m² | 6,6 km | keine erfasst | Hässelstraße, 150 mBus GI-64 | keine Angabe |
| Kriegsgräberstätte Kloster Arnsburg | 1.150 m² | 3,5 km | 5 Anlagen, nächste 90 m | Arnsburg Klosterwald, 520 mBus ALT GI-63, Bus FB-52, Bus GI-62 | keine Angabe |
| Alter jüdischer Friedhof Muschenheim | 370 m² | 4,8 km | keine erfasst | Rathausplatz, 440 mBus ALT GI-63, Bus FB-52, Bus GI-62 | jüdisch |
| Neuer jüdischer Friedhof | 360 m² | 4,7 km | 2 Anlagen, nächste 340 m | Rathausplatz, 390 mBus ALT GI-63, Bus FB-52, Bus GI-62 | jüdisch |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Lich kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Lich (hier) | - | nicht erfasst | 665,00 €Anonyme Urnenreihengrabstätte |
| Nidda | 18 km | 1.625,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, 30 Jahre | 861,00 €Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 Jahre |
| Braunfels | 29,7 km | 1.660,00 €Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.040,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Gladenbach | 32,4 km | 1.850,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre | 1.000,00 €Aschenurne im Rasengrabfeld |
| Friedberg (Hessen) | 20,9 km | 2.020,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.100,00 €Anonymes Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen |
| Wetzlar | 21,2 km | 2.079,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre | 723,00 €Urnenreihengrabstätte für eine Urne |
| Weilburg | 39,4 km | 2.160,00 €Einzelreihengrab für Personen über fünf Jahre | 1.285,00 €Einzelurnengrab |
| Butzbach | 17,2 km | 2.170,00 €Reihengrabstätte für eine Erdbestattung im Grabfeld für anonyme Beisetzungen | 800,00 €Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald Butzbach |
| Am meisten zu sparen | bis 39,4 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Lich kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.3, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025, ausgefertigt am 25.09.2025, bekanntgemacht am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 01.11.2025.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Die Überlassungsgebühr beträgt 1.610,00 Euro für dreissig Jahre, also 53,67 Euro im Jahr. Bemerkenswert ist das Verhältnis von Nutzungszeit und Ruhefrist: Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 teilt die Reihengrabstätte erst im Todesfall und für die Dauer von dreissig Jahren zu, während die Mindestruhefrist für Leichen nach Paragraf 9 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht läuft also fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus, und es lässt sich nicht verlängern. Die Grabstätte misst nach Absatz 3 Buchstabe b zwei Meter zehn mal neunzig Zentimeter bei dreissig Zentimetern Abstand. Nach Absatz 4 darf grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden; Leichen von Kindern bis zu einem Jahr dürfen zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist gewahrt bleibt. Nach Absatz 5 dürfen bis zu zwei Urnen in das Grab eines Erwachsenen beigesetzt werden, wenn die fünfzehnjährige Ruhefrist für Aschen gewährleistet ist; jede kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 weitere 175,00 Euro. Genau diesen Absatz 5 hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Nicht verlängerbar: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 schliesst Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausdrücklich aus. Nach Ablauf der dreissig Jahre entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Absatz 6 über die Wiederbelegung des Grabfeldes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 1.610,00 € | - | 1.610,00 € | 30 | Paragraf 7 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 13 und Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrab ist eine eigene Reihengrabart und keine Ermässigung: Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 richtet Kinderreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr getrennt von denen für ältere Verstorbene ein, und Absatz 3 Buchstabe a gibt ihnen mit einem Meter zwanzig mal sechzig Zentimetern ein eigenes Mass. Auch die Ruhefrist ist eine eigene: Paragraf 9 Absatz 1 setzt sie für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf zwanzig statt fünfundzwanzig Jahre, während die Zuteilungsdauer von dreissig Jahren nach Paragraf 13 Absatz 1 für alle Reihengrabstätten gleich ist. Diese Grabart ist die einzige Erdgrabart der Stadt mit einer bezifferten Bestattungsgebühr: Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 nennt für die Erdbestattung eines Kindes unter fünf Jahren 489,00 Euro. Zusammen mit der Überlassungsgebühr von 750,00 Euro kostet das Kindergrab damit 1.239,00 Euro über dreissig Jahre. Auch die Grabtiefe ist eine andere: Paragraf 8 Absatz 3 setzt sie bei Leichen von Kindern bis zu fünf Jahren auf einen Meter vierzig statt auf einen Meter achtzig. Nicht zu verwechseln ist diese Grabart mit der Sternenkindergrabstätte des Paragrafen 16, dem zentralen Feld auf dem Friedhof in Lich für die gemeinschaftliche Bestattung totgeborener Kinder vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und von Föten. Nicht verlängerbar: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 schliesst Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausdrücklich aus. Nach Ablauf der dreissig Jahre entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Absatz 6 über die Wiederbelegung des Grabfeldes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 750,00 € | 489,00 € | 1.239,00 € | 30 | Paragraf 7 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Einzelwahlgrabstätte für Erdbestattungen, eine GrabstelleDie kleinste der sechs Wahlgrabgrössen und mit 3.010,00 Euro für dreissig Jahre fast doppelt so teuer wie das Reihengrab, das dieselbe Laufzeit hat. Der Aufpreis kauft drei Dinge: die freie Wahl der Lage, das Recht zur Verlängerung und die Möglichkeit, die Grabstätte schon zu Lebzeiten zu erwerben. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt den Erwerb anlässlich eines Todesfalles zu oder durch Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Lich haben. Absatz 4 gibt jeder Grabstelle zwei Meter dreissig Länge und einen Meter fünf Breite, Absatz 5 lässt je Grabstelle bis zu zwei Urnen zusätzlich zu, und Absatz 6 lässt das Nutzungsrecht erst mit der Zahlung der Gebühr und der Aushändigung der Verleihungsurkunde entstehen. Absatz 8 begrenzt das Recht auf Beisetzung auf die Nutzungszeit: Während der laufenden Nutzungszeit darf nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder rechtzeitig wiedererworben wurde. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 3.010,00 € | - | 3.010,00 € | 30 | Paragraf 8 Absatz 1 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Doppelwahlgrabstätte für Erdbestattungen, zwei GrabstellenDie häufigste Wahlgrabgrösse und das klassische Familiengrab für ein Ehepaar. 5.590,00 Euro für dreissig Jahre sind 2.580,00 Euro mehr als die einstellige Grabstätte, und genau dieser Betrag ist der Schritt, mit dem die gesamte Wahlgrabreihe der Stadt wächst. Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 dürfen in jeder der beiden Grabstellen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, in der Doppelgrabstätte also bis zu vier; jede Urnenbeisetzung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 175,00 Euro. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 5.590,00 € | - | 5.590,00 € | 30 | Paragraf 8 Absatz 2 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, drei Grabstellen8.160,00 Euro für dreissig Jahre, und dieser Satz ist einer von zweien der Reihe, der sich ohne Rest durch dreissig teilen lässt: Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 glatte 272,00 Euro je Jahr. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 8.160,00 € | - | 8.160,00 € | 30 | Paragraf 8 Absatz 3 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, vier Grabstellen10.740,00 Euro für dreissig Jahre. Auch dieser Satz geht glatt auf: Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 358,00 Euro je Jahr. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 10.740,00 € | - | 10.740,00 € | 30 | Paragraf 8 Absatz 4 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, fünf Grabstellen13.330,00 Euro für dreissig Jahre, das zweitteuerste Grab der Stadt. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 13.330,00 € | - | 13.330,00 € | 30 | Paragraf 8 Absatz 5 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, sechs GrabstellenDas teuerste Grab der Stadt und das Ende der Staffel: 15.910,00 Euro für dreissig Jahre, also genau 3.010,00 Euro plus fünfmal 2.580,00 Euro. Paragraf 8 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 kennt keine grössere Grabstätte, und Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 spricht allgemein von ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten, ohne eine Höchstzahl zu nennen. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 15.910,00 € | - | 15.910,00 € | 30 | Paragraf 8 Absatz 6 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab der Stadt und mit 705,00 Euro aus 530,00 Euro Überlassung und 175,00 Euro Beisetzung das günstigste Grab, das eine eigene Gestaltung erlaubt. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 belegt die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für zwanzig Jahre zur Beisetzung einer Urne ab; eine zweite Urne ist möglich, wenn die fünfzehnjährige Ruhefrist für Aschen gewahrt bleibt, und kostet nochmals 175,00 Euro. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach demselben Absatz ausdrücklich nicht möglich. Die Grabstätte misst siebzig mal siebzig Zentimeter. Nach Paragraf 15 Absatz 1 dürfen in allen Urnengrabstätten der Stadt ausschliesslich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden, und die Beisetzung darf nur unterirdisch in einer Tiefe von mindestens fünfundsechzig Zentimetern erfolgen; diesen Satz hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu eingefügt. Anders als das Rasengrab ist dieses Grab voll zu gestalten: Paragraf 22 verlangt binnen zwölf Monaten die Grabeinfassung, ein Grabmal und die Bepflanzung. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 530,00 € | 175,00 € | 705,00 € | 20 | Paragraf 7 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteMit 665,00 Euro aus 490,00 Euro Überlassung und 175,00 Euro Beisetzung das günstigste Grab der Stadt überhaupt, und zugleich das günstigste pflegefreie. Der Abstand zum gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt nur 40,00 Euro über zwanzig Jahre, also zwei Euro im Jahr; das ist der geringste Preisunterschied zwischen einem gepflegten und einem pflegefreien Grab, der dieser Erfassungsstaffel begegnet ist. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 gibt die Grabstätte im Todesfall für zwanzig Jahre zur Beisetzung einer Urne ab. Pflegefrei, und zwar aus dem engsten der beiden zulässigen Gründe: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 legt das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche an, lässt weder Grabmal noch Einfassung zu und schliesst einen besonderen Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz oder Gedenktafel aus; das Abstellen von Pflanzen und sonstigen Gegenständen ist nur an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein gestattet. Paragraf 21 Absatz 4 verbietet das Ablegen von Grabschmuck auf dem anonymen Urnengrabfeld ausdrücklich. | 490,00 € | 175,00 € | 665,00 € | 20 | Paragraf 7 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Urnenrasengrabstätte mit AbdeckplatteDas pflegefreie Urnengrab mit Namen und mit 765,00 Euro nur 60,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Auf zwanzig Jahre gerechnet kostet die Befreiung von der Pflege damit drei Euro im Jahr, halb so viel wie beim Nachbarn Grünberg, wo dieselbe Rechnung sechs Euro ergibt. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 belegt die Urnenrasengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für zwanzig Jahre ab. Die Abdeckplatte aus Naturstein ist von den Hinterbliebenen auf eigene Kosten zu besorgen; sie steht deshalb nicht in der Gebührenordnung und ist hier nicht eingerechnet. Ihre Masse schreibt die Satzung fest: vierzig mal vierzig Zentimeter bei mindestens vierzehn Zentimetern Stärke, bodengleich verlegt, mit eingravierter und nicht erhabener Schrift. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut zweier Paragrafen. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt auf der Grabstätte allein eine Abdeckplatte aus Naturstein von vierzig mal vierzig Zentimetern bei mindestens vierzehn Zentimetern Stärke zu, die bodengleich verlegt wird und die eingravierte Inschrift trägt; das Abstellen von Pflanzen und sonstigen Gegenständen ist nur an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein gestattet, provisorische Grabmale aus Holz sind unzulässig. Paragraf 21 Absatz 4 wiederholt das als Verbot: Das Ablegen von Grabschmuck auf dem anonymen Urnengrabfeld und den Urnenrasengrabfeldern ist nicht gestattet. Dieser Absatz steht im Abschnitt VI, überschrieben mit Herrichtung und Pflege der Grabstätten, handelt also von der Pflege und nicht bloss von der Gestaltung. Die Stadt setzt das auch durch: Im Amtsblatt vom 12.03.2026 hat die Friedhofsverwaltung angekündigt, ab dem 23.03.2026 werde sämtlicher noch vorhandener Grabschmuck auf den Urnenrasengräbern durch die Friedhofsmitarbeiter der Stadt Lich entfernt und entsorgt. Es bleibt damit nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Lich gibt es kein Beet. | 590,00 € | 175,00 € | 765,00 € | 20 | Paragraf 7 Buchstabe e und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 4, Paragraf 21 Absatz 4 und Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenDas Familiengrab auf der Urnenseite: Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verleiht auf Antrag ein Nutzungsrecht für bis zu zwanzig Jahre und lässt bis zu vier Urnen zu, bei Massen von einem Meter mal achtzig Zentimetern. Die Überlassungsgebühr von 2.060,00 Euro gilt unabhängig von der Zahl der belegten Stellen; jede Beisetzung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 zusätzlich 175,00 Euro. Der Verlängerungssatz von einem Zwanzigstel nach Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe b ergibt glatte 103,00 Euro je Jahr und bestätigt die zwanzig Jahre auf den Cent. Wichtig für die Belegung: Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 9 Absatz 2 fünfzehn Jahre, und nach Paragraf 14 Absatz 8, der über Paragraf 15 Absatz 7 auch für Urnengräber gilt, darf während der Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die letzte Urne muss also spätestens im fünften Jahr beigesetzt werden, sonst ist vorher zu verlängern. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 2.060,00 € | 175,00 € | 2.235,00 € | 20 | Paragraf 8 Absatz 7 und Absatz 9 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Urnenpartnergrabstätte für bis zu zwei UrnenDie kleinere Schwester des Urnenwahlgrabes, gleich gross und gleich lang, aber nur für zwei Urnen: Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verleiht auf Antrag ein Nutzungsrecht für bis zu zwanzig Jahre bei Massen von einem Meter mal achtzig Zentimetern. Sie kostet 1.260,00 Euro statt 2.060,00 Euro, also 800,00 Euro weniger für zwei Urnenplätze weniger. Der Verlängerungssatz von einem Zwanzigstel ergibt glatte 63,00 Euro je Jahr. Diese Grabart ist zugleich die einzige Wahlgrabart, die auch im Memoriam-Garten und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen angeboten wird: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe a der beiden dortigen Gebührenordnungen führen sie mit demselben Betrag und demselben Verlängerungssatz. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 1.260,00 € | 175,00 € | 1.435,00 € | 20 | Paragraf 8 Absatz 8 und Absatz 9 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| FriedWald Lich, Basisplatz an einem vom Förster gewählten BaumDer günstigste Zugang zum Bestattungswald und mit 1.040,00 Euro aus 590,00 Euro Überlassung und 450,00 Euro Beisetzung das drittgünstigste Grab der Stadt. Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 beschreibt ihn selbst als vergünstigten Preis durch verkürzte Ruhezeiten: Das Nutzungsrecht beginnt nach Paragraf 7 Nummer 4 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 am Tag der Beisetzung und endet mit Ablauf der Mindestruhefrist, und diese beträgt nach Nummer 5 fünfzehn Jahre. Der Baum wird vom Förster ausgewählt, es gibt also keine Farbplakette und keine Preisspanne. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 590,00 € | 450,00 € | 1.040,00 € | 15 | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 4 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Einzelruhestätte am Gemeinschaftsbaum, gelbes BandEine von zehn Einzelruhestätten an einem Gemeinschaftsbaum, gekennzeichnet mit gelbem Band. Der Preis hängt von der Plakette ab und reicht von 890,00 Euro für die gelbe über 1.190,00 Euro für die blaue bis 1.390,00 Euro für die schwarze; angesetzt ist der schmalste Satz. Es können auch mehrere Plätze nebeneinander erworben werden, dann endet die Ruhefrist für alle zwanzig Jahre nach der letzten Bestattung. Genau hier liegt die Falle dieser Erfassung: Die überholte Nutzungsordnung von 2017 in der Fassung vom 29.03.2023, die weiterhin im Importverzeichnis der Stadtseite liegt und von Suchmaschinen zuerst gefunden wird, nennt in ihrem Paragrafen 7 Nummer 2 noch dreissig Jahre. Geltend sind seit dem 10.07.2026 die zwanzig Jahre des Paragrafen 7 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 890,00 € | 450,00 € | 1.340,00 € | 20 | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 3 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Partnerbaum für zwei Plätze, rotes BandEin ganzer Baum als Ruhestätte für zwei Personen, gekennzeichnet mit rotem Band. Der Preis gilt für beide Plätze zusammen und reicht je nach Plakette von 2.890,00 Euro für die rosa über 3.490,00, 3.990,00 und 4.490,00 bis 4.990,00 Euro für die rote; angesetzt ist der schmalste Satz. Eine Erweiterung auf weitere Plätze ist nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 ausdrücklich nicht möglich. Das Nutzungsrecht beginnt nach Paragraf 7 Nummer 2 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 am Tag der ersten Beisetzung und endet zwanzig Jahre nach der zweiten. Diese Grabart ist neu: Die überholte Nutzungsordnung von 2017 kannte sie nicht, sie unterschied nur zwischen der Grabart Baum und dem Gemeinschaftsbaumplatz. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 2.890,00 € | 450,00 € | 3.340,00 € | 20 | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 2 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Generationenbaum für zwei bis zehn Plätze, blaues BandDie längste Laufzeit im ganzen Bestand und die einzige Grabart dieser Erfassung, die nach Generationen und nicht nach Jahrzehnten rechnet. Paragraf 7 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 verleiht das Nutzungsrecht für einen Zeitraum von bis zu neunundneunzig Jahren ab Eröffnung des FriedWald Lich und nennt dazu ein festes Enddatum, den 31.12.2116. Beides passt zusammen, denn der Wald ist am 30.06.2017 eröffnet worden. Wer heute kauft, bekommt deshalb nicht neunundneunzig, sondern rund neunzig Jahre; die neunundneunzig sind hier eingetragen, weil sie so in der Satzung stehen, und die Verkürzung steht in den Lücken. Der Preis gilt nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 für zwei Plätze und reicht je nach Plakette von 2.890,00 Euro für die rosa über 3.490,00, 3.990,00, 4.490,00, 4.990,00, 5.490,00 und 5.990,00 bis 6.490,00 Euro für die schwarze; angesetzt ist der schmalste Satz. Eine Erweiterung auf insgesamt bis zu zehn Plätze ist möglich und kostet je Erweiterungsplatz 350,00 Euro. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 2.890,00 € | 450,00 € | 3.340,00 € | 99 | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 1 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Platz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten LebensjahrEin Baum, an dem nur Kinder bis zum dritten Lebensjahr beigesetzt werden. Der Bestattungsplatz ist nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 ausdrücklich kostenlos; Eltern zahlen allein die Beisetzungsgebühr von 450,00 Euro nach Absatz 3 Buchstabe a. Die Null ist deshalb eine Tatsache und keine fehlende Angabe. Eine Nutzungsdauer nennt die Satzung für diese Grabart als einzige nicht: Paragraf 7 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 regelt die Laufzeit ausdrücklich nur für Generationenbaum, Partnerbaum, Gemeinschaftsbaumplatz und Basisplatz, und der Sternschnuppenbaum steht dort nicht. Es bleibt die Mindestruhefrist der Aschen von fünfzehn Jahren nach Paragraf 7 Nummer 5, die hier als Ruhefrist eingetragen ist; eine Nutzungsdauer in Jahren wäre daraus gerechnet und nicht gelesen und bleibt deshalb leer. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. | 0,00 € | 450,00 € | 450,00 € | - | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
Häufige Fragen zu Lich
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Lich?
- In Lich sind 11 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 4 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 42,2 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Lich?
- FriedWald Lich ist mit 37,3 ha der größte Friedhof in Lich. Er liegt 2,2 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Lich?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Lich gelten 25 Jahre für Leichen, Mindestruhefrist nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025, dazu 20 Jahre für Leichen Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025, dazu 15 Jahre für Aschen, Mindestruhefrist nach Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025, dazu 30 Jahre für Zuteilungsdauer der Reihengrabstätte nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025, dazu 30 Jahre für Nutzungszeit der Wahlgrabstätte nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025, dazu 20 Jahre für Abgabedauer der Urnenreihen-, der anonymen Urnenreihen- und der Urnenrasengrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 2, 3 und 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025, dazu 20 Jahre für Nutzungszeit der Urnenwahl- und der Urnenpartnergrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 5 und 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025, dazu 15 Jahre für Aschen im FriedWald Lich, Mindestruhefrist nach Paragraf 7 Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, dazu 99 Jahre für Nutzungsrecht am Generationenbaum im FriedWald Lich, endet am 31.12.2116 nach Paragraf 7 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, dazu 20 Jahre für Nutzungsrecht am Partnerbaum im FriedWald Lich, ab der zweiten Beisetzung nach Paragraf 7 Nummer 2 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, dazu 20 Jahre für Nutzungsrecht am Gemeinschaftsbaumplatz im FriedWald Lich nach Paragraf 7 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025.
- Was kostet ein Grab in Lich?
- Ein Grab in Lich kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Anonyme Urnenreihengrabstätte mit 665,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.3, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025, ausgefertigt am 25.09.2025, bekanntgemacht am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 01.11.2025.
- Wer ist für die Friedhöfe in Lich zuständig?
- Für die Friedhöfe in Lich ist Stadt Lich, Friedhofsverwaltung im Rathaus, Zimmer 305 zuständig, Unterstadt 1, 35423 Lich, Telefon 06404 806-223. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Lich, die Fristen setzt Hessen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.3 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025, ausgefertigt am 25.09.2025, bekanntgemacht am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 01.11.2025
- Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.2 beschlossen am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, setzt die Friedhofsordnung vom 01.01.2006 ausser Kraft, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025 und bekanntgemacht am 02.10.2025, in Kraft seit dem 01.11.2025; liefert Grabarten, Ruhefristen, Nutzungszeiten und Pflegeregeln
- Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Fassung vom 19.02.2020 in Kraft vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2025, bekanntgemacht am 27.02.2020; überholte Fassung, hier allein als Beleg für den letzten von der Stadt selbst festgesetzten Satz für das Ausheben und Schliessen eines Erdgrabes von 530,00 Euro und als Gegenprobe für die unveränderten Nutzungsgebühren herangezogen
- Amtsblatt der Stadt Lich vom 02.10.2025 amtliche Bekanntmachung der 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsordnung und der 1. Änderung der Gebührenordnung, beide vom 17.09.2025; als Gegenprobe zur Lesefassung des Ortsrechts herangezogen
- Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2025, ausgefertigt am 11.12.2025, bekanntgemacht am 09.07.2026 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 10.07.2026
- Nutzungsordnung für den FriedWald Lich beschlossen am 10.12.2025, bekanntgemacht am 09.07.2026, in Kraft seit dem 10.07.2026, ersetzt die Nutzungsordnung vom 17.05.2017 in der Fassung vom 29.03.2023
- Nutzungsordnung für den Memoriam-Garten Lich, Ortsrecht 7.11 beschlossen am 19.02.2020, zuletzt geändert am 05.11.2025, bekanntgemacht am 20.11.2025, in Kraft seit dem 01.12.2025; belegt den Zwang zum Grabpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH
- Nutzungsordnung für die Gärtnerbetreuten Grabanlagen auf den Stadtteil-Friedhöfen der Stadt Lich, Ortsrecht 7.13 beschlossen vom Haupt- und Finanzausschuss am 11.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, zuletzt geändert am 05.11.2025, bekanntgemacht am 20.11.2025, in Kraft seit dem 01.12.2025
- Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Stand 1. Mai 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.