Nidda, Hessen, AGS 06440016
Friedhofsgebühren in Nidda, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 10. Nachtrages, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.10.2018, ausgefertigt am 15.12.2018, in Kraft seit dem 01.01.2019, löst die Gebührenordnung vom 01.05.2018 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Nidda und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Nidda, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 511,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.355,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschenreste
Urnengrabstätte auf dem Sternenkinderfeld, 30 Jahre, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte mit vier Grabstellen, 30 Jahre, mit Beisetzung
§ 10 Abs. 4 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Nidda kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Nidda
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, und es kostet 1.040,00 statt 700,00 Euro, weil die Abräumgebühr von 340,00 Euro schon beim Erwerb fällig wird. § 15 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages beschreibt die Reihengrabstätte als Grabstätte für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen und betragen nach § 10 Abs. 4 dreissig Jahre. Das Grab misst nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 2,10 mal 0,90 Meter bei 1,80 Meter Tiefe und 0,40 Meter Abstand. Nach § 21 Abs. 1 c darf später eine Aschenurne dazukommen, sofern bereits eine Erdbestattung erfolgt ist und die Ruhefrist gewahrt bleibt; der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 beziffert das mit 324,00 Euro und schränkt es auf die ersten zehn Jahre ein, was genau aufgeht, denn dreissig Jahre Laufzeit minus der auf zwanzig Jahre verkürzbaren Ruhefrist für Aschenreste ergeben zehn. Das Nutzungsrecht kostet 34,67 Euro im Jahr. Die Abräumgebühr ist in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist der Braunschweig-Fall. § 9 Abs. 10 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages sagt wörtlich, die Gebühren nach Abs. 8 und 9 würden entgegen § 3 mit der Überlassung der Grabstätten fällig, entstehen also nicht erst mit der Beantragung der Räumung. Die Stadt rechnet selbst so: der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 führt das Grab mit der Summe und setzt den Zusatz inkl. Abräumgebühr darunter. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht. | 1.040,00 € | 585,00 € | 1.625,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 1 a, Abs. 8 und Abs. 10 sowie § 6 a 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren oder für eine Totgeburt, 30 JahreDas Kindergrab kostet mit 620,00 Euro Nutzungsrecht einschliesslich Abräumung und 348,00 Euro Grabanfertigung zusammen 968,00 Euro und damit 60 Prozent des Erwachsenengrabes. § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages richtet dafür eigene Gräber ein, die nach Abs. 2 Nr. 1 nur 1,20 mal 0,60 Meter messen und 1,40 Meter tief sind. Die Laufzeit bleibt trotzdem bei dreissig Jahren, denn § 10 Abs. 4 kennt für Kinder keine kürzere Ruhefrist; das unterscheidet Nidda von Nidderau, wo Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nur zwanzig Jahre ruhen. Totgeburten sind in der Gebührenziffer ausdrücklich mitgenannt, während die Friedhofsordnung sie in § 16 nicht erwähnt. § 14 Abs. 2 erlaubt, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Die Abräumgebühr ist in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist der Braunschweig-Fall. § 9 Abs. 10 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages sagt wörtlich, die Gebühren nach Abs. 8 und 9 würden entgegen § 3 mit der Überlassung der Grabstätten fällig, entstehen also nicht erst mit der Beantragung der Räumung. Die Stadt rechnet selbst so: der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 führt das Grab mit der Summe und setzt den Zusatz inkl. Abräumgebühr darunter. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht. | 620,00 € | 348,00 € | 968,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 1 b, Abs. 9 und Abs. 10 sowie § 6 b 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Reihengrabstätte mit Stele, anonyme Bestattung, 30 JahreDas anonyme Erdgrab der Stadt und zugleich das günstigste gepflegte. Dass die Fassung ohne Messingschild die anonyme ist, sagt § 28 Abs. 2 Nr. 4 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages in einem Satz: Bei anonymen Bestattungen entfällt das Messingschild. Nr. 3 desselben Absatzes beschreibt die Anlage: Hinter den Gräbern wird eine Stele aufgestellt, an der die Namensschilder in der Reihenfolge der Bestattungen angebracht werden, und über den Zeitpunkt des Aufstellens, des Einebnens und des Einsäens entscheidet die Friedhofsverwaltung. Der Preis setzt sich aus 1.363,00 Euro Überlassung und 692,00 Euro Grabpflege zusammen, macht 2.055,00 Euro für dreissig Jahre oder 68,50 Euro im Jahr. Eine Abräumgebühr wird hier nicht vorweg fällig, denn § 9 Abs. 8 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages verweist nur auf Abs. 1 a und damit auf das gewöhnliche Reihengrab. Verlängerbar ist das Grab nach § 15 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages wie jede Reihengrabstätte nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages richtet Gräberfelder für grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen ein und sagt im zweiten Satz, die Grabpflege erfolge ausschliesslich durch die Stadt Nidda. § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages macht daraus eine eigene Tarifziffer, erhebt die Pflegegebühr also von der Stadt für die Stadt und nicht über einen Dritten. Das ist der Unterschied zum Memoriam-Garten desselben Friedhofs, dessen Pflege über die Treuhandstelle läuft und in keiner Satzung beziffert ist. Die Pflegegebühr ist hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nicht abwählbar ist: § 12 sagt nicht kann, sondern wird erhoben, und nennt die Grabart beim Namen. | 2.055,00 € | 585,00 € | 2.640,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 sowie § 6 a 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Reihengrabstätte mit Stele und Messingschild, 30 JahreDieselbe Grabart wie die vorige, nur mit Namen. Der Aufpreis beträgt genau 10,00 Euro, und dafür gibt es nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages ein Messingschild an der Stele mit Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum. Derselbe Aufpreis von 10,00 Euro trennt auch die beiden Urnenreihengräber mit Stele voneinander, was die Zahl von einer zweiten Stelle der Satzung her bestätigt. Der Gesamtpreis von 2.065,00 Euro besteht aus 1.373,00 Euro Überlassung nach § 9 Abs. 3 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und 692,00 Euro Grabpflege nach § 12 Abs. 1, die dieselbe Ziffer für beide Stelenformen erhebt. Wer statt der Stele ein eigenes Grabmal will, ist bei dieser Grabart falsch: Die Anlage ist einheitlich, und die Gestaltung liegt bei der Verwaltung. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages richtet Gräberfelder für grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen ein und sagt im zweiten Satz, die Grabpflege erfolge ausschliesslich durch die Stadt Nidda. § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages macht daraus eine eigene Tarifziffer, erhebt die Pflegegebühr also von der Stadt für die Stadt und nicht über einen Dritten. Das ist der Unterschied zum Memoriam-Garten desselben Friedhofs, dessen Pflege über die Treuhandstelle läuft und in keiner Satzung beziffert ist. Die Pflegegebühr ist hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nicht abwählbar ist: § 12 sagt nicht kann, sondern wird erhoben, und nennt die Grabart beim Namen. | 2.065,00 € | 585,00 € | 2.650,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 sowie § 6 a 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle, 30 JahreDas einstellige Wahlgrab kostet 1.860,00 Euro und damit 62,00 Euro im Jahr, also fast das Doppelte des Reihengrabes. Dafür ist es nach § 18 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages das einzige Erdgrab, an dem ein Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten erworben werden kann; einen Rechtsanspruch auf den Erwerb gibt es nicht, und ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nur bei einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte besteht ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb. Die Stelle misst nach § 19 2,60 mal 1,30 Meter bei 1,80 Meter Tiefe. § 20 erlaubt eine Ausmauerung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, verlangt aber, die Särge mit Erde abzudecken; die Gebührenordnung nennt in § 6 a 2 ausdrücklich nur den Satz für die Wahlgrabstätte ohne Ausmauerung, für die ausgemauerte gibt es keinen. Die Verlängerung kostet nach § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages ein Dreissigstel im Jahr, also 62,00 Euro, und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 druckt diesen Betrag aus. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht. | 1.860,00 € | 585,00 € | 2.445,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 a und § 6 a 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 30 JahreDie zweite Grabstelle kostet 900,00 Euro und damit nur knapp die Hälfte der ersten. Die Grabstätte misst nach § 19 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages 2,60 mal 2,30 Meter, wächst gegenüber dem Einzelgrab also um einen Meter in der Breite. § 18 Abs. 2 knüpft die zweite Beisetzung an eine Bedingung, die in der Praxis die teuerste Klausel der Satzung ist: Während der Nutzungszeit darf nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhefrist wiedererworben wird. Bei dreissig Jahren Ruhefrist heisst das, dass jede zweite Erdbestattung die Laufzeit praktisch neu startet und entsprechend viele Verlängerungsjahre zu 92,00 Euro kostet. Beisetzen darf nach § 18 Abs. 3 nur, wer nutzungsberechtigt oder dessen Angehöriger ist. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht. | 2.760,00 € | 585,00 € | 3.345,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 b und § 6 a 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen, 30 JahreDas Dreiergrab ist der Ausreisser der Reihe, und die Rechenprobe hält ihn trotzdem. Von 1.860,00 auf 2.760,00 Euro sind es 900,00, von dort auf 3.870,00 aber 1.110,00 und weiter auf 4.770,00 wieder 900,00 Euro. Eine so ungleichmässige Reihe ist sonst das Kennzeichen eines Abschreibfehlers. Hier ist sie echt: der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 nennt dieselben vier Beträge, und die Verlängerungssätze rechnen sie unabhängig nach, denn 129,00 Euro mal dreissig Jahre sind genau 3.870,00 Euro. Die Grabstätte wächst nach § 19 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages für jede weitere Grabstelle um 1,20 Meter in der Breite bei gleichbleibender Länge und Tiefe, misst hier also 2,60 mal 3,50 Meter. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht. | 3.870,00 € | 585,00 € | 4.455,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 c und § 6 a 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Wahlgrabstätte mit vier Grabstellen, 30 JahreDas teuerste Grab der Stadt, 4.770,00 Euro für dreissig Jahre oder 159,00 Euro im Jahr, dazu 585,00 Euro für jede der bis zu vier Bestattungen. Es ist zugleich die letzte bezifferte Stufe: § 8 Abs. 1 e der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages verlangt für jede weitere Grabstelle 1.860,00 Euro, also den vollen Preis eines Einzelgrabes, sodass ein fünfstelliges Grab auf 6.630,00 Euro käme. Dieser Satz passt zu keiner der drei Stufen darunter, deren Zuschläge bei 900,00 und 1.110,00 Euro liegen. Die Abräumung schlägt hier am stärksten zu Buche, denn § 10 e nennt dafür 1.082,00 Euro; anders als beim Reihengrab wird dieser Betrag aber erst mit der Beantragung fällig und ist deshalb nicht eingerechnet. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht. | 4.770,00 € | 585,00 € | 5.355,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 d und § 6 a 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
5 Grabarten für die Urne in Nidda
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 JahreDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, 600,00 Euro für dreissig Jahre und bis zu vier Urnen, also 20,00 Euro im Jahr. § 21 Abs. 4 a der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages nennt die vier Urnen ausdrücklich, Abs. 3 die Masse von 0,80 mal 0,80 mal 0,80 Meter bei 0,30 Meter Abstand. Für den Erwerb gelten nach Abs. 2 die Regeln des § 18 über Wahlgrabstätten entsprechend, der Erwerb zu Lebzeiten ist also möglich, und die Verlängerung kostet nach § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages ein Dreissigstel, also 20,00 Euro im Jahr. Zwei Einschränkungen stehen im selben Paragrafen: Aschenurnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden, und für Urnenbestattungen im Erdreich sind ausschliesslich Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Materialien zugelassen. Wer das wählt, gibt die Umbettung auf: § 11 Abs. 2 sagt, Aschen in Bio-Urnen könnten grundsätzlich nicht umgebettet werden. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht. | 600,00 € | 261,00 € | 861,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 2 und § 6 c der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Urnenreihengrabstätte mit Stele, anonyme Beisetzung, 30 JahreDie anonyme Urnenbeisetzung, 924,00 Euro Überlassung plus 467,00 Euro Grabpflege, zusammen 1.391,00 Euro für dreissig Jahre. Sie liegt damit über dem doppelten Preis des gewöhnlichen Urnenwahlgrabes, obwohl dort vier Urnen Platz haben und hier nach § 21 Abs. 4 b der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages nur eine. Der Unterschied ist die Pflege, die die Stadt hier trägt. § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages sagt für diese Gräberfelder ausserdem etwas, das in keiner anderen Ziffer steht: Die Fläche eines Reihengrabes dient zu einer Erdbestattung oder zur Beisetzung von drei Urnen. Die Gebühr des § 9 Abs. 4 gilt trotzdem je Grabstätte, denn sie ist als Überlassungsgebühr formuliert. Verlängerbar ist auch dieses Grab nach § 15 nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages richtet Gräberfelder für grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen ein und sagt im zweiten Satz, die Grabpflege erfolge ausschliesslich durch die Stadt Nidda. § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages macht daraus eine eigene Tarifziffer, erhebt die Pflegegebühr also von der Stadt für die Stadt und nicht über einen Dritten. Das ist der Unterschied zum Memoriam-Garten desselben Friedhofs, dessen Pflege über die Treuhandstelle läuft und in keiner Satzung beziffert ist. Die Pflegegebühr ist hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nicht abwählbar ist: § 12 sagt nicht kann, sondern wird erhoben, und nennt die Grabart beim Namen. | 1.391,00 € | 261,00 € | 1.652,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 sowie § 6 c der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Urnenreihengrabstätte mit Stele und Messingschild, 30 JahreDie Urnenvariante mit Namen, 934,00 Euro Überlassung plus 467,00 Euro Grabpflege, zusammen 1.401,00 Euro. Der Aufschlag gegenüber der anonymen Fassung beträgt wieder genau 10,00 Euro und entspricht damit dem Aufschlag beim Erdgrab; dieselbe Zahl an zwei unabhängigen Stellen der Satzung ist die beste Probe, die ein Tarif hergeben kann. Für Angehörige ist das die preiswerteste Form eines gepflegten Grabes mit Namen in Nidda: Das entsprechende Erdgrab kostet 2.065,00 Euro und das Baumgrab 1.308,00 Euro, dieses hier liegt mit 1.401,00 Euro dazwischen. Der Antrag auf Bestattung der Stadt vom August 2026 führt es unter der Bezeichnung Urnenreihengrab mit dem Zusatz Stele. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages richtet Gräberfelder für grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen ein und sagt im zweiten Satz, die Grabpflege erfolge ausschliesslich durch die Stadt Nidda. § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages macht daraus eine eigene Tarifziffer, erhebt die Pflegegebühr also von der Stadt für die Stadt und nicht über einen Dritten. Das ist der Unterschied zum Memoriam-Garten desselben Friedhofs, dessen Pflege über die Treuhandstelle läuft und in keiner Satzung beziffert ist. Die Pflegegebühr ist hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nicht abwählbar ist: § 12 sagt nicht kann, sondern wird erhoben, und nennt die Grabart beim Namen. | 1.401,00 € | 261,00 € | 1.662,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 sowie § 6 c der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab für bis zu zwei Urnen, 30 JahreDas einzige pflegefreie Grab der Stadt, das sich verlängern lässt, und mit 1.308,00 Euro das günstigste pflegefreie überhaupt. Der Preis besteht aus 840,00 Euro Überlassung nach § 8 Abs. 3 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und 468,00 Euro Grabpflege nach § 12 Abs. 3, die Verlängerung kostet 28,00 plus 15,60 Euro im Jahr, zusammen 43,60 Euro. Beide Sätze sind ein Dreissigstel und stehen so in der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019. § 21 Abs. 7 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages sagt, die Baumgrabstätten seien einheitlich gestaltet und würden von der Friedhofsverwaltung gepflegt, das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen sei nicht gestattet, und sie könnten nur als Urnenwahlgräber erworben werden. Beigesetzt werden dürfen nach Abs. 4 c bis zu zwei Urnen. § 8 Abs. 3 fügt einen Satz an, der für alle Wahlgräber gilt: Die Gebühr ist auch im Falle der Verkürzung der Nutzungszeit nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages in voller Höhe zu zahlen. Der Antrag auf Bestattung vom August 2026 nennt die Grabart Baumwahlgrab mit Namensschild und bietet dazu einen Platzhalter in Form einer Rose an. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages richtet Gräberfelder für grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen ein und sagt im zweiten Satz, die Grabpflege erfolge ausschliesslich durch die Stadt Nidda. § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages macht daraus eine eigene Tarifziffer, erhebt die Pflegegebühr also von der Stadt für die Stadt und nicht über einen Dritten. Das ist der Unterschied zum Memoriam-Garten desselben Friedhofs, dessen Pflege über die Treuhandstelle läuft und in keiner Satzung beziffert ist. Die Pflegegebühr ist hier in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nicht abwählbar ist: § 12 sagt nicht kann, sondern wird erhoben, und nennt die Grabart beim Namen. | 1.308,00 € | 261,00 € | 1.569,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 sowie § 6 c der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Urnengrabstätte auf dem Sternenkinderfeld, 30 JahreMit 250,00 Euro die niedrigste Überlassungsgebühr der Satzung, und die einzige Grabart, die nur auf einem einzigen der achtzehn Friedhöfe zu haben ist. § 28 Abs. 3 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages beschreibt sie als Grabstätten auf dem Friedhof der Kernstadt Nidda für fehlgeborene Kinder bis zum sechsten Schwangerschaftsmonat. Über die Laufzeit widersprechen sich die beiden Dokumente: § 9 Abs. 6 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages nennt dreissig Jahre, § 28 Abs. 3 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages fünfzehn. Hier stehen dreissig Jahre, weil die Gebührenordnung acht Monate jünger ist und weil sie es ist, die den Betrag an eine Dauer bindet; die abweichende Angabe der Friedhofsordnung steht in den Lücken. Eine Pflegeziffer kennt § 12 für dieses Feld nicht, und § 28 Abs. 3 sagt über die Pflege nichts, deshalb ist es nicht als pflegefrei geführt. Die Beisetzungsgebühr ist die allgemeine des § 6 c für Aschenurnen, denn die Gebührenordnung führt die Grabart selbst als Urnengrabstätte und macht für sie keine Ausnahme. | 250,00 € | 261,00 € | 511,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 6 und § 6 c der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Nidda
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Bestattung eines Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 585,00 € | § 6 a 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Dieselbe Leistung in einer Wahlgrabstätte ohne Ausmauerung | 585,00 € | § 6 a 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Bestattung eines Verstorbenen unter 5 Jahren in einer Reihengrabstätte | 348,00 € | § 6 b 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Dieselbe Leistung in einer Wahlgrabstätte | 348,00 € | § 6 b 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Beisetzung einer Aschenurne, unabhängig von der Grabart | 261,00 € | § 6 c der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Gestellung eines Sarg- oder Urnenträgers, je Träger, Anzahl von der Friedhofsverwaltung festgelegt | 51,00 € | § 11 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Benutzung einer geschlossenen Friedhofskapelle anlässlich der Beisetzungsfeierlichkeiten | 224,00 € | § 13 Abs. 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Benutzung einer offenen Friedhofskapelle anlässlich der Beisetzungsfeierlichkeiten | 154,00 € | § 13 Abs. 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Benutzung des Aufbahrungsraumes | 41,00 € | § 13 Abs. 3 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Benutzung des Kühlraumes für einen Verstorbenen, der Einwohner der Stadt Nidda war, ab dem 3. Tag und je Tag | 71,00 € | § 13 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Benutzung des Kühlraumes für einen Verstorbenen, der nicht Einwohner der Stadt Nidda war, ab dem 1. Tag und je Tag | 71,00 € | § 13 Abs. 5 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Benutzung der Tiefkühlzelle auf dem Friedhof Nidda, je Tag | 71,00 € | § 13 Abs. 6 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Beisetzung einer Aschenurne in einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte | 324,00 € | § 9 Abs. 7 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Umbettung einer Leiche | Die tatsächlich entstehenden Kosten, ein Betrag ist nicht genannt. | § 7 Abs. 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Umbettung einer Aschenurne innerhalb eines Friedhofes | 457,00 € | § 7 Abs. 2 a der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Umbettung einer Aschenurne auf einen anderen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes | 522,00 € | § 7 Abs. 2 b 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Umbettung einer Aschenurne in eine andere Stadt oder Gemeinde | 195,00 € | § 7 Abs. 2 b 2 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 62,00 € | § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 92,00 € | § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer dreistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 129,00 € | § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer vierstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 159,00 € | § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 20,00 € | § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für Baumbestattungen, je Jahr | 28,00 € | § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Verlängerung der Grabpflege einer Urnenwahlgrabstätte für Baumbestattungen, je Jahr | 15,60 € | § 12 Schlusssatz der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages und der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Erwerb jeder weiteren Grabstelle über die vierstellige Wahlgrabstätte hinaus | 1.860,00 € | § 8 Abs. 1 e der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Abräumung einer Urnenwahlgrabstätte durch die Stadt | 164,00 € | § 10 a der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Abräumung einer einstelligen Wahlgrabstätte durch die Stadt | 526,00 € | § 10 b der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Abräumung einer zweistelligen Wahlgrabstätte durch die Stadt | 707,00 € | § 10 c der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Abräumung einer dreistelligen Wahlgrabstätte durch die Stadt | 901,00 € | § 10 d der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Abräumung einer vierstelligen Wahlgrabstätte durch die Stadt | 1.082,00 € | § 10 e der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Abräumung sonstiger Grabstellen | Nach Aufwand. Diese Zeile steht nur in der Kurztabelle, die Gebührenordnung kennt sie nicht. | Abschnitt Abräumung von Wahlgrabstätten der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 |
| Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung | 49,00 € | § 14 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Berechtigungskarte für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter, im Einzelfall | 32,00 € | § 15 a der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Berechtigungskarte für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter, für fünf Jahre | 32,00 € | § 15 b der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages |
| Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen, Pflichtvoraussetzung für jede Grabstätte im Memoriam-Garten auf dem Friedhof der Kernstadt | Der Vertrag umfasst Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein. Sein Preis steht in keiner Satzung der Stadt, und die Gebührenordnung führt für diese Grabfelder keine eigene Ziffer. | § 28 Abs. 4 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages |
Was ein Grab in Nidda über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.425,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, 30 Jahre in Nidda, über 30 Jahre, das sind 314,17 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 9 Abs. 1 a, Abs. 8 und Abs. 10 sowie § 6 a 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages | 1.040,00 € |
| Bestattung§ 6 a 1 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages | 585,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.625,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, und es kostet 1.040,00 statt 700,00 Euro, weil die Abräumgebühr von 340,00 Euro schon beim Erwerb fällig wird. § 15 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages beschreibt die Reihengrabstätte als Grabstätte für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen und betragen nach § 10 Abs. 4 dreissig Jahre. Das Grab misst nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 2,10 mal 0,90 Meter bei 1,80 Meter Tiefe und 0,40 Meter Abstand. Nach § 21 Abs. 1 c darf später eine Aschenurne dazukommen, sofern bereits eine Erdbestattung erfolgt ist und die Ruhefrist gewahrt bleibt; der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 beziffert das mit 324,00 Euro und schränkt es auf die ersten zehn Jahre ein, was genau aufgeht, denn dreissig Jahre Laufzeit minus der auf zwanzig Jahre verkürzbaren Ruhefrist für Aschenreste ergeben zehn. Das Nutzungsrecht kostet 34,67 Euro im Jahr. Die Abräumgebühr ist in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist der Braunschweig-Fall. § 9 Abs. 10 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages sagt wörtlich, die Gebühren nach Abs. 8 und 9 würden entgegen § 3 mit der Überlassung der Grabstätten fällig, entstehen also nicht erst mit der Beantragung der Räumung. Die Stadt rechnet selbst so: der Kurztabelle der Stadt, gültig ab 01.01.2019 führt das Grab mit der Summe und setzt den Zusatz inkl. Abräumgebühr darunter. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung des 4. Nachtrages verlangt, jede Grabstätte in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, und § 27 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung und die Dauer der ganzen Ruhefrist und Nutzungszeit. Kommen die Nutzungsberechtigten dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung einebnen lassen. Eine Pflegegebühr führt § 12 der Gebührenordnung in der Fassung des 10. Nachtrages für diese Grabart nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 10. Nachtrages, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.10.2018, ausgefertigt am 15.12.2018, in Kraft seit dem 01.01.2019, löst die Gebührenordnung vom 01.05.2018 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Nidda offenlässt
- Die Abräumgebühr steckt bei den beiden gewöhnlichen Reihengräbern in der Nutzungsgebühr, und das ist der Braunschweig-Fall in seiner klarsten Form. § 9 Abs. 8 der Gebührenordnung nimmt für das Abräumen eines Reihengrabes nach Abs. 1 a 340,00 Euro und Abs. 9 für eines nach Abs. 1 b 210,00 Euro. Abs. 10 sagt dann: Die Gebühren nach Abs. 8 und 9 werden entgegen § 3 mit der Überlassung der Grabstätten fällig. § 3 Abs. 1 ist die allgemeine Regel, wonach die Gebühren erst mit der Anmeldung des Todesfalles oder mit der Beantragung der Leistung fällig werden, und genau von ihr weicht Abs. 10 ab. Damit ist die Räumung sicher und beim Erwerb geschuldet, und das Reihengrab kostet 1.040,00 statt 700,00 Euro, das Kindergrab 620,00 statt 410,00 Euro. Die Stadt rechnet selbst so: Ihre Kurztabelle führt beide Beträge als Summe und schreibt inkl. Abräumgebühr darunter. Für die Wahlgräber gilt das ausdrücklich nicht. § 10 der Gebührenordnung setzt für ihre Abräumung fünf Sätze zwischen 164,00 und 1.082,00 Euro fest, aber ohne den Satz aus § 9 Abs. 10, sodass es bei § 3 bleibt. Diese fünf Beträge stehen deshalb vollständig in den weiteren Gebühren.
- Die Grabpflegegebühr des § 12 ist bei fünf Grabarten in die Nutzungsgebühr gerechnet, und die Kurztabelle der Stadt tut das nicht. Das ist eine Entscheidung dieser Erfassung, und sie ist begründet: § 12 sagt nicht, dass eine Gebühr erhoben werden kann, sondern dass sie erhoben wird, und er nennt die Grabarten beim Namen. Wer eine Reihengrabstätte mit Stele erwirbt, zahlt 1.363,00 Euro Überlassung und 692,00 Euro Pflege, ohne dass er die zweite Position abwählen könnte, denn die Pflege dieser Felder ist nach § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung ausschliesslich Sache der Stadt. Eine Position, die man nicht abwählen kann, gehört in den Grabpreis, sonst steht die Gemeinde in der Preistabelle zu weit oben. Betroffen sind die Reihengrabstätte mit Stele mit 692,00 Euro, dieselbe mit Messingschild mit 692,00 Euro, die Urnenreihengrabstätte mit Stele mit 467,00 Euro, dieselbe mit Messingschild mit 467,00 Euro und das Baumgrab mit 468,00 Euro. Für alle anderen Grabarten kennt § 12 keine Pflegeziffer, und dort ist auch nichts eingerechnet.
- Fünf der dreizehn Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Für die vier Stelengräber ist es § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung: Auf den Friedhöfen der Stadt Nidda können Gräberfelder für Grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen angelegt werden, und die Grabpflege erfolgt ausschliesslich durch die Stadt Nidda. Derselbe Absatz beschreibt in Nr. 3 die Stele hinter den Gräbern und die Messingschilder daran und stellt in Nr. 5 klar, dass die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt für das Einebnen und das Einsäen der Gräber bestimmt. In Nr. 4 steht der Satz, der die beiden Preispaare erklärt: Bei anonymen Bestattungen entfällt das Messingschild. Für das Baumgrab ist es § 21 Abs. 7: Die Baumgrabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Von der Gebührenseite bestätigt § 12 der Gebührenordnung alle fünf, indem er für genau diese Grabarten und für keine andere eine Pflegegebühr erhebt.
- Der Memoriam-Garten ist die grösste Lücke dieses Eintrags, und er ist der Gegenfall zu Nidderau. § 28 Abs. 4 der Friedhofsordnung sagt, auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern sei der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich, und beschreibt dasselbe Paket wie das Nachbarrecht: Urnenreihen-, Urnenwahl- und Erdbestattungsgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket, der Treuhandvertrag umfasst Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein, erbracht von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben und kontrolliert von der Treuhandstelle. Nidderau führt für seine vier gärtnerbetreuten Grabarten eigene Tarifziffern, sodass wenigstens die Nutzungsgebühr belegbar ist. Nidda tut das nicht: Die Gebührenordnung nennt weder den Memoriam-Garten noch ein gärtnerisch betreutes Gräberfeld, obwohl § 21 Abs. 1 e der Friedhofsordnung die Beisetzung dort ausdrücklich erlaubt und der Antrag auf Bestattung vom August 2026 den Memoriam-Garten mit dem Zusatz nur in Nidda als ankreuzbare Grabart führt. Es ist damit belegt, dass es die Grabart gibt, und nicht belegt, was sie kostet. Eine Grabart daraus abzuleiten hiesse, eine Zahl zu erfinden. Der Vertrag steht in den weiteren Gebühren, mit dem Vermerk, dass sein Preis in keiner Satzung steht.
- Alle Rechenproben gehen auf, und sie sind hier besonders wichtig, weil zwei Fassungen derselben Zahlen vorliegen. § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung setzt die Verlängerung auf ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes, ohne einen Euro zu nennen. Die Kurztabelle rechnet aus: 1.860,00 zu 62,00, 2.760,00 zu 92,00, 3.870,00 zu 129,00, 4.770,00 zu 159,00, 600,00 zu 20,00 und 840,00 zu 28,00 Euro. Alle sechs stimmen auf den Cent und belegen damit die Erwerbspreise von einer zweiten Seite. Dasselbe gilt für die Grabpflege des Baumgrabes, deren Verlängerung mit 15,60 Euro genau ein Dreissigstel von 468,00 Euro ist. Der Aufpreis für das Messingschild beträgt beim Erdgrab 1.373,00 minus 1.363,00 und beim Urnengrab 934,00 minus 924,00 Euro, beide Male genau 10,00 Euro. Und die Zehnjahresgrenze für eine nachträgliche Urne im Reihengrab, die nur die Kurztabelle nennt, folgt aus § 21 Abs. 1 c und § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung: dreissig Jahre Laufzeit abzüglich der auf zwanzig Jahre verkürzbaren Ruhefrist für Aschenreste ergeben zehn Jahre.
- Die Reihe der Wahlgrabgebühren ist ungleichmässig, und das ist trotzdem kein Abschreibfehler. Sie lautet 1.860,00, 2.760,00, 3.870,00 und 4.770,00 Euro, die Zuschläge betragen also 900,00, dann 1.110,00 und dann wieder 900,00 Euro. Für jede weitere Grabstelle über vier hinaus verlangt § 8 Abs. 1 e sogar den vollen Einzelpreis von 1.860,00 Euro. Nach der Regel, dass eine Zahl, die aus der Reihe fällt, meist falsch abgeschrieben ist, wäre hier das Dreiergrab verdächtig. Es hält aber zwei Proben: Die Kurztabelle nennt dieselben vier Beträge, und der Verlängerungssatz von 129,00 Euro im Jahr ergibt mal dreissig Jahre genau 3.870,00 Euro. Die Zahl ist also von zwei unabhängigen Stellen gedeckt und bleibt so stehen.
- Beim Sternenkindergrab widersprechen sich die beiden Satzungen in der Laufzeit. § 9 Abs. 6 der Gebührenordnung sagt, die Gebühr für die Überlassung einer Urnengrabstätte auf dem Sternenkinderfeld für die Dauer von 30 Jahren betrage 250,00 Euro. § 28 Abs. 3 der Friedhofsordnung sagt, die Sternenkindergrabstätten würden für die Dauer von 15 Jahren vergeben. Erfasst sind dreissig Jahre, aus zwei Gründen: Die Gebührenordnung ist acht Monate jünger als die Friedhofsordnung, und sie ist es, die den Betrag an eine Dauer bindet, während die Friedhofsordnung nur die Grabart beschreibt. Sicher ist die Entscheidung nicht. Wer auf die fünfzehn Jahre abstellt, kommt auf 16,67 statt 8,33 Euro im Jahr. Weil das Grab nur für fehlgeborene Kinder bis zum sechsten Schwangerschaftsmonat vergeben wird und deshalb als Kindergrab geführt ist, wirkt sich der Unterschied auf keine der Vergleichszahlen aus.
- Die Beisetzungsgebühr steht vollständig in einer Zeile, und der Gegentest gegen Gaggenau und Bad Kissingen geht auf. § 6 der Gebührenordnung ist mit Grabanfertigung überschrieben und lautet: Für das Ausheben und Schliessen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben. Eine zweite Ziffer für das Tragen, Absenken oder Zufüllen gibt es nicht, und § 10 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestätigt, dass genau diese Leistung gemeint ist: Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal beziehungsweise durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nicht eingerechnet sind zwei Positionen, die eine Bestattung teurer machen können, aber nicht zwingend anfallen: die Gestellung von Trägern mit 51,00 Euro je Träger nach § 11, deren Zahl die Friedhofsverwaltung festlegt und für die die Friedhofsordnung keinen Benutzungszwang anordnet, und die Friedhofskapelle mit 224,00 Euro für eine geschlossene und 154,00 Euro für eine offene nach § 13. Angesetzt ist damit der schmalste Satz, also 585,00 Euro für eine Erdbestattung ab dem fünften Lebensjahr und 261,00 Euro für eine Urnenbeisetzung. Einen Zuschlag für Samstage oder Zeiten ausserhalb der Bestattungszeiten kennt die Satzung nicht.
- Die Gebührenordnung ist vom 15.12.2018 und damit deutlich älter als drei Jahre, deshalb ist gezielt nach einem 11. Nachtrag gesucht worden. Das Ortsrecht der Stadt führt in einer alphabetischen Liste von 53 Dateien genau eine Friedhofsgebührenordnung und genau eine Friedhofsordnung, beide von 2018, und daneben stehen Dateien aus dem Jahr 2026, etwa die Recyclinghofsatzung vom August 2026 und die Feuerwehrsatzung von 2026; die Liste wird also gepflegt, und es liegt keine ältere Fassung als Falle daneben, wie es in Schmallenberg der Fall war. Durchgesehen sind ausserdem die amtlichen Bekanntmachungen: 84 Einträge auf der laufenden Seite des Jahres 2026 und 624 im Archiv, verteilt auf sechzehn Quartals- und Halbjahresseiten vom 3. Quartal 2021 bis zum 2. Halbjahr 2025, zusammen 708 Bekanntmachungen. Friedhofsbezug hat genau eine davon, und sie ändert nichts an den Gebühren: die wiederkehrende Anzeige über den Ablauf der Ruhefrist und die Abräumung von Reihengräbern vom 26.06.2026. Vor dem 3. Quartal 2021 reicht das Archiv nicht zurück; für die Zeit von 2019 bis Mitte 2021 stützt sich die Aussage allein auf die gepflegte Ortsrechtsliste.
- Die Kurztabelle weicht an drei Stellen von der Gebührenordnung ab, und keine davon ändert einen Betrag dieses Eintrags. Erstens trägt sie bei den geschlossenen Friedhofshallen neben den 224,00 Euro eine zweite Zahl von 73,00 Euro, für die die Gebührenordnung keine Entsprechung hat; § 13 Abs. 1 kennt nur den einen Satz, und nur er ist erfasst. Zweitens führt sie unter der Abräumung von Wahlgrabstätten eine Zeile sonstige Grabstellen nach Aufwand, die in § 10 der Gebührenordnung fehlt; sie steht mit diesem Vorbehalt in den weiteren Gebühren. Drittens nennt sie, welche Halle auf welchem Friedhof steht: geschlossene Hallen in Nidda, Borsdorf, Geiss-Nidda, Harb, Kohden, Ober-Schmitten, Ober-Widdersheim, Ulfa, Unter-Schmitten und Unter-Widdersheim, offene in Bad Salzhausen, Fauerbach, Michelnau, Schwickartshausen und Stornfels, und in Eichelsdorf, Ober-Lais und Wallernhausen wird die Hallenbenutzung ohne Berechnung gestellt. Diese Zuordnung steht in keiner Satzung. In allen bezifferten Positionen stimmen die beiden Fassungen zeichengleich überein, der Winnenden-Fall einer verschluckten führenden Ziffer liegt also nicht vor.
- Die Stadt betreibt achtzehn Friedhöfe, und die Gebühren gelten auf allen gleich, denn die Gebührenordnung unterscheidet nirgends nach dem Standort. Zwei Grabarten sind dennoch ortsgebunden: § 12 Abs. 1 f und g sowie § 28 Abs. 3 der Friedhofsordnung weisen die Sternenkindergrabstätten und die muslimischen Grabstätten ausdrücklich dem Friedhof der Kernstadt Nidda zu, und der Antrag auf Bestattung setzt bei Sternenkindergrab und Memoriam-Garten den Zusatz nur in Nidda. Für die übrigen Grabarten sagt keines der Dokumente, auf welchem der achtzehn Friedhöfe sie zu haben sind. Eine Sonderregel gilt für den Erweiterungsteil des Friedhofes im Stadtteil Ober-Widdersheim: § 28 Abs. 1 der Friedhofsordnung verlängert dort aufgrund einer wasserrechtlichen Auflage des Landrates des Wetteraukreises vom 19.02.1993 und 18.10.1993 die Ruhefrist für Leichen auf 35 Jahre und lässt das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für 35 Jahre erwerben. § 16 der Gebührenordnung fängt das preislich ab: Soweit sich dadurch eine höhere Gebühr errechnete, wird sie nur auf der Berechnungsgrundlage von höchstens dreissig Jahren festgesetzt. Die fünf zusätzlichen Jahre sind dort also kostenlos, weshalb für diese Gräber keine eigene Grabart geführt ist.
- Für zwei Grabarten der Friedhofsordnung nennt die Gebührenordnung keinen Preis, und beide sind deshalb nicht erfasst. Die muslimischen Grabstätten nach § 12 Abs. 1 g und § 28 Abs. 5 der Friedhofsordnung sind Grabstätten auf einem eigenen Grabfeld des Friedhofes der Kernstadt; welche der bezifferten Gebühren für sie gilt, sagt keine der beiden Satzungen. Vermutlich gelten die allgemeinen Sätze für Reihen- oder Wahlgräber, aber vermutlich ist keine Fundstelle. Dasselbe gilt für das gärtnerisch betreute Gräberfeld des § 21 Abs. 1 e, also den Memoriam-Garten. Ausserdem ist die Beisetzung einer Aschenurne in einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte nach § 9 Abs. 7 mit 324,00 Euro nicht als eigene Grabart geführt, sondern steht bei den weiteren Gebühren: Sie ist kein eigenes Grab, sondern eine Zweitbelegung, und ihre Laufzeit ist die Restlaufzeit des vorhandenen Grabes und damit keine feste Zahl.
- Die Gebührenordnung verweist in § 1 auf eine Friedhofsgebührenordnung der Stadt Nidda vom 1. November 1994 und in ihrer Eingangsformel auf § 41 der Friedhofsordnung vom 1. November 1994. Beide Verweise gehen ins Leere, denn die geltende Friedhofsordnung ist die vom 25.04.2018, sie hat nur 33 Paragrafen, und einen § 41 gibt es dort nicht; die Ermächtigung findet sich stattdessen in ihrem § 30, wonach für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten sind. Es ist ein stehengebliebener Verweis aus einer früheren Fassung und ändert an keinem Betrag etwas. Erwähnt ist er, weil er beim Nachschlagen sonst Zeit kostet.
Friedhöfe in Nidda und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 19 Friedhöfe in NiddaLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 10. Nachtrages beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.10.2018, ausgefertigt am 15.12.2018, in Kraft seit dem 01.01.2019, löst die Gebührenordnung vom 01.05.2018 ab
- Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 4. Nachtrages beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 20.03.2018, ausgefertigt am 25.04.2018, in Kraft seit dem 01.05.2018, löst die Friedhofsordnung vom 01.07.2013 ab, liefert Ruhefristen, Nutzungsdauern und Pflegeregeln
- Gebühren zur Friedhofsordnung der Stadt Nidda, Kurztabelle gültig ab 01.01.2019, drei Seiten, Arbeitshilfe der Stadt ohne Satzungsrang, als Gegenprobe zu jedem Betrag der Gebührenordnung herangezogen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.