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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Butzbach · Hessen · AGS 06440005

Friedhofsgebühren in Butzbach, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.9, vom 20.06.2013, in Kraft seit 26.06.2013, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022, bekannt gemacht am 16.03.2022 und in Kraft seit 17.03.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Butzbach und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Butzbach, Friedhofswesen.

0,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, mit Beisetzung

3.400,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlbaum im Bestattungswald Butzbach mit bis zu acht Urnengrabstätten, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Butzbach kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Butzbach führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres mit 0,00 €, die teuerste Wahlbaum im Bestattungswald Butzbach mit bis zu acht Urnengrabstätten mit 3.400,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.9, vom 20.06.2013, in Kraft seit 26.06.2013, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022, bekannt gemacht am 16.03.2022 und in Kraft seit 17.03.2022.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Butzbach

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.210 Euro für die Überlassung und 186 Euro Abräumgebühr zusammen, die nach Paragraf 10 Absatz 1 letzter Satz schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts fällig wird. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten.1.396,00 €960,00 €2.356,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Satzung stellt sowohl die Überlassung als auch die Bestattung und die Grabräumung ausdrücklich gebührenfrei. Wird für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres stattdessen eine Urnenreihengrabstätte oder eine Wahlgrabstätte überlassen, rechnet die Stadt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gebührenfreien Betrag von 460 Euro an.0,00 €0,00 €0,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung im Grabfeld für anonyme BeisetzungenPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung ausdrücklich sagt: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt. Die Beisetzungsstelle wird nach demselben Absatz nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Eine Abräumgebühr rechnen wir hier nicht hinzu: Paragraf 29 Absatz 3 verweist für die Gebühren nur auf die Paragrafen 6 und 8, und Paragraf 10 Absatz 1 erhebt die Abräumgebühr für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabausstattungen, die es im anonymen Grabfeld nicht geben darf.1.210,00 €960,00 €2.170,00 €30 J.Paragraf 29 Absätze 1 und 3 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnungssatzung
Wahlgrabstätte als Doppelgrab mit zwei GrabstellenDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.590 Euro für die Überlassung der gesamten zweistelligen Grabstätte und 310 Euro Abräumgebühr zusammen. Die Beisetzungsgebühr von 1.000 Euro gilt nach Paragraf 6 für die Erstbestattung, die Zweitbestattung kostet ebenfalls 1.000 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a 53 Euro je Jahr, was genau einem Dreißigstel der Überlassungsgebühr entspricht. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten.1.900,00 €1.000,00 €2.900,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe a
Wahltiefgrabstätte mit zwei übereinanderliegenden GrabstellenNach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofsordnung sind in einer Wahltiefgrabstätte zwei Beisetzungen übereinander möglich; Paragraf 21 Absatz 3 nennt sie das einstellige Wahlgrab. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.370 Euro Überlassung und 186 Euro Abräumgebühr zusammen. Die Beisetzungsgebühr von 1.410 Euro gilt für die Erstbestattung, die Zweitbestattung kostet 900 Euro. Die Verlängerung kostet 45 Euro je Jahr.1.556,00 €1.410,00 €2.966,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Buchstabe a

7 Grabarten für die Urne in Butzbach

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte im ErdgrabDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 750 Euro Überlassung und 100 Euro Abräumgebühr zusammen. Nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten.850,00 €140,00 €990,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a
Urnenreihengrabstätte im Erdgrab im Grabfeld für anonyme BeisetzungenPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt. Der Gebührentarif nennt die anonyme Urnenreihengrabstätte in Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a ausdrücklich neben der gewöhnlichen. Eine Abräumgebühr rechnen wir nicht hinzu, weil Paragraf 29 Absatz 3 nur auf die Paragrafen 6 und 8 verweist und im anonymen Grabfeld weder Grabmale noch Einfassungen zulässig sind.750,00 €140,00 €890,00 €20 J.Paragraf 29 Absätze 1 und 3 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnungssatzung
Urnenreihengrabstätte in der UrnenwandDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 860 Euro Überlassung und 60 Euro Abräumgebühr zusammen. Nach Paragraf 35 der Friedhofsordnung werden die Aschenreste und ihre Behältnisse nach Ablauf der Ruhefrist aus den Urnenwänden entnommen. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 25 Absatz 1 nicht möglich.920,00 €80,00 €1.000,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c
Urnenwahlgrabstätte im Erdgrab für zwei UrnenDie Gebühr gilt nach Paragraf 9 Absatz 2 je Grabstelle, in der zwei Urnen Platz finden. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 980 Euro Überlassung und 100 Euro Abräumgebühr zusammen; die Beisetzungsgebühr von 180 Euro fällt je Urne an. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, die Ruhefrist für Aschen nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung 20 Jahre. Die Verlängerung kostet 39 Euro je Jahr.1.080,00 €180,00 €1.260,00 €25 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b
Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand für zwei UrnenDie Gebühr gilt je Grabstelle für zwei Urnen. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.070 Euro Überlassung und 72 Euro Abräumgebühr zusammen; die Beisetzungsgebühr von 80 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet 43 Euro je Jahr.1.142,00 €80,00 €1.222,00 €25 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d
Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald ButzbachParagraf 6 Nummer 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald verleiht das Nutzungsrecht durch Vertrag für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Bestattungswaldes; eine feste Nutzungsdauer in Jahren je Grabstätte nennt sie deshalb nicht, und das Datum der Eröffnung steht in keinem der beiden Dokumente. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 6 Nummer 2 zwanzig Jahre. Der Betrag von 600 Euro ist der ermäßigte Satz für Personen mit erstem Wohnsitz in Butzbach und für den Erwerb anlässlich der Beisetzung einer Butzbacher Einwohnerin oder eines Butzbacher Einwohners; sonst kostet die Grabstätte 700 Euro. An einem Gemeinschaftsbaum werden bis zu acht Urnen einzeln vergeben. Pflegefrei, weil Paragraf 9 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald jede Bearbeitung der Grabstätte untersagt und Paragraf 10 Nummer 1 sagt, dass eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne untersagt ist; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige, Nummer 2 behält sie der Stadt vor.600,00 €200,00 €800,00 €-Ziffer 4.1 Buchstabe b und Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung zur Friedhofsordnung für den Bestattungswald Butzbach
Wahlbaum im Bestattungswald Butzbach mit bis zu acht UrnengrabstättenDer Betrag gilt für den ganzen Baum mit bis zu acht Grabstätten, nicht je Grabstätte. Er ist der ermäßigte Satz für Personen mit erstem Wohnsitz in Butzbach; sonst kostet der Wahlbaum 3.500 Euro. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 6 Nummer 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald durch Vertrag für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Bestattungswaldes verliehen, eine Nutzungsdauer in Jahren je Grabstätte nennt sie nicht; die Ruhezeit beträgt nach Nummer 2 zwanzig Jahre. Pflegefrei aus denselben Bestimmungen wie der Gemeinschaftsbaum, Paragraf 9 und Paragraf 10 Nummern 1 bis 3.3.200,00 €200,00 €3.400,00 €-Ziffer 4.1 Buchstabe a und Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung zur Friedhofsordnung für den Bestattungswald Butzbach

42 weitere Gebühren in der Satzung von Butzbach

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte oder einer anonymen Reihengrabstätte960,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1
Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte, Erstbestattung1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe a
Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte, Zweitbestattung1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe b
Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Tiefenwahlgrab, Erstbestattung1.410,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Buchstabe a
Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Tiefenwahlgrab, Zweitbestattung900,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Buchstabe b
Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte0,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b
Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnenreihengrabstätte im Erdgrab140,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a
Urnenbeisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte im Erdgrab, je Urne180,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b
Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte in der Urnenwand80,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c
Urnenbeisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand, je Urne80,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d
Urnenbeisetzung in einer Grabstätte für Erdbestattung, also im Reihen-, Doppel- oder Tiefgrab140,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e
Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten0,00 €Paragraf 6 Absatz 3
Trägergebühr für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, vier Träger280,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a
Trägergebühr für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, zwei Träger0,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b
Bestattungsentgelt für eine Urnenbestattung im Bestattungswald Butzbach, enthält die formelle Abwicklung und das Öffnen des Grabes durch die Stadt200,00 €Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald
Benutzung der Friedhofskapelle oder Trauerhalle in Butzbach, Griedel, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Nieder-Weisel, Ostheim und Pohl-Göns zur Durchführung einer Trauerfeier100,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a
Benutzung der Trauerhalle in Bodenrod50,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b
Jeder über die vier Träger hinaus benötigte Träger, je Stunde, ebenso ein Träger für eine Urnenbestattung35,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe c
Antragstellung bei einer Umbettung80,00 €Paragraf 5 Absatz 3
Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen20,00 €Paragraf 5 Absatz 4
Durchführung einer UmbettungUmbettungen führt nur der beauftragte Bestattungsunternehmer nach dem tatsächlichen Aufwand und auf Kosten der Antragsteller durch, einschließlich der Wiederherstellung der Grabstätten. Einen Betrag nennt die Satzung dafür nicht.Paragraf 7
Anrechnung eines gebührenfreien Betrages, wenn für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres eine Urnenreihengrabstätte oder eine Wahlgrabstätte überlassen wird460,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte als Doppelgrab, je Jahr53,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte als Tiefgrab, je Jahr45,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Erdgrab, je Jahr39,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe c
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand, je Jahr43,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe d
Grabräumung bei einem Reihengrab oder Tiefgrab für Erwachsene, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts186,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b
Grabräumung bei einem Doppelgrab, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts310,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c
Grabräumung bei einem Urnenreihengrab im Erdgrab, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts100,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d
Grabräumung bei einem Urnenwahlgrab im Erdgrab, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts100,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e
Grabräumung bei einem Urnenreihengrab in der Urnenwand, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts60,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f
Grabräumung bei einem Urnenwahlgrab in der Urnenwand, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts72,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe h
Grabräumung bei einem Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab an einem Baum, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts72,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe i
Grabräumung bei einem Reihengrab für ein Kind unter fünf Jahren0,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a
Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald für Personen ohne ersten Wohnsitz in Butzbach700,00 €Ziffer 4.1 Buchstabe b der Entgeltordnung für den Bestattungswald
Wahlbaum im Bestattungswald für Personen ohne ersten Wohnsitz in Butzbach3.500,00 €Ziffer 4.1 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald
Beisetzung der Urne im Bestattungswald durch die Stadt, wenn kein fachgeprüfter Bestatter beauftragt wird50,00 €Ziffer 4.2 Buchstabe b der Entgeltordnung für den Bestattungswald
Namensschild im Bestattungswald mit Name sowie Geburts- und Sterbedatum18,00 €Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald
Namensschild an einem Wahlbaum im Bestattungswald mit Name sowie Geburts- und Sterbedatum22,00 €Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald
Gärtnerisch betreutes Grabfeld, MemoriamgartenDer Gebührentarif nennt dafür keine eigene Ziffer. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich, dessen Preis in keiner Satzung der Stadt steht.Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofsordnung
Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab auf den städtischen FriedhöfenDie Friedhofsordnung führt Baumgräber als eigene Ausprägung der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, und die Abräumgebühr nennt sie eigens mit 72 Euro. Eine Gebühr für die Überlassung nennen die Paragrafen 8 und 9 dagegen nur für das Erdgrab und für die Urnenwand, nicht für das Baumgrab.Paragraf 14 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofsordnung, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührenordnungssatzung
Sonstige Leistungen der FriedhofsverwaltungDie Gebührenordnungssatzung erhebt Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen nach ihrem eigenen Maßstab; über die genannten Ziffern hinaus nennt sie keine Beträge.Paragraf 1
Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.9, vom 20.06.2013, in Kraft seit 26.06.2013, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022, bekannt gemacht am 16.03.2022 und in Kraft seit 17.03.2022.

Was ein Grab in Butzbach über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.156,00 €

Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Butzbach, über 30 Jahre, das sind 338,53 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 11.396,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1960,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.356,00 €

Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.210 Euro für die Überlassung und 186 Euro Abräumgebühr zusammen, die nach Paragraf 10 Absatz 1 letzter Satz schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts fällig wird. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.9, vom 20.06.2013, in Kraft seit 26.06.2013, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022, bekannt gemacht am 16.03.2022 und in Kraft seit 17.03.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Butzbach offenlässt

  • Die Abräumgebühr nach Paragraf 10 Absatz 1 ist in unseren Nutzungsgebühren enthalten, weil der letzte Satz dieses Absatzes sagt: Die Gebühren werden mit dem Erwerb der Nutzungsrechte für die ausgewählte Grabstätte fällig. Nur für Grabstätten, die vor dem 30.06.2007 angelegt wurden, entstehen sie nach Absatz 2 erst mit der tatsächlichen Räumung. Wir rechnen also 186 Euro beim Reihen- und Tiefgrab, 310 Euro beim Doppelgrab, 100 Euro beim Urnengrab im Erdgrab, 60 Euro beim Urnenreihengrab und 72 Euro beim Urnenwahlgrab in der Wand hinzu. Die Einzelbeträge stehen zusätzlich unter den weiteren Gebühren.
  • Beim anonymen Grabfeld rechnen wir die Abräumgebühr nicht hinzu. Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofsordnung verweist für die Gebühren des anonymen Grabfeldes ausdrücklich nur auf die Paragrafen 6 und 8 der Gebührenordnungssatzung, nicht auf Paragraf 10; und Paragraf 10 Absatz 1 erhebt die Gebühr für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen, die es nach Paragraf 29 Absatz 1 im anonymen Grabfeld nicht geben darf. Das ist eine Auslegung, keine ausdrückliche Regel der Satzung.
  • Die Trägergebühr von 280 Euro für vier Träger rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 6 Absatz 4 zählt abschließend auf, was in den Bestattungsgebühren enthalten ist: Abdeckung der Nachbargräber samt Reinigung und Instandsetzung, Herstellung und Schließung des Grabes, Abfahren der übriggebliebenen Erde, Vorhaltung des Grabschmuckes und Mithilfe bei der Aufbahrung. Die Träger stehen dort nicht, sondern unter den sonstigen Gebühren in Paragraf 5 Absatz 2. Wer die Träger der Stadt in Anspruch nimmt, zahlt für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr also 280 Euro mehr, als unsere Beisetzungsgebühr ausweist. Jeder weitere Träger kostet 35 Euro je Stunde.
  • Für Baumgrabstätten auf den städtischen Friedhöfen nennt der Tarif keine Nutzungsgebühr, deshalb führen wir dafür keine Grabart. Paragraf 14 Absatz 1 Buchstaben c und d der Friedhofsordnung kennt Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in den drei Ausprägungen Erdgrab, Urnenwand und Baumgrab, und Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührenordnungssatzung nennt für das Baumgrab eine eigene Abräumgebühr von 72 Euro. Die Paragrafen 8 und 9 kennen dagegen nur das Erdgrab und die Urnenwand. Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofsordnung verweist für die Baumgrabstätten zwar auf die Paragrafen 6, 8 und 9 der Gebührenordnungssatzung, dort steht aber keine Zeile für ein Baumgrab. Die Friedhofsordnung ist von 2024 und damit zwei Jahre jünger als der Tarif von 2022. Eine Urnenbestattung an einem Baum ist im Bestattungswald Butzbach erfasst, für den es eine eigene Entgeltordnung gibt.
  • Der Memoriamgarten ist nicht pflegefrei und hat keinen Satzungspreis. Nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofsordnung ist der Erwerb eines Nutzungsrechts auf den gärtnerisch betreuten Grabfeldern nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich; die Leistungen erbringen Gartenbau- und Steinmetzbetriebe. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung der Stadt, und der Gebührentarif nennt für den Memoriamgarten keine eigene Ziffer.
  • Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührenordnungssatzung springt in seiner Aufzählung von Buchstabe f auf Buchstabe h. Ein Buchstabe g fehlt. Wir geben die Buchstaben so wieder, wie sie im Dokument stehen.
  • Für den Bestattungswald nennen wir keine Nutzungsdauer in Jahren. Paragraf 6 Nummer 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald verleiht das Nutzungsrecht durch Vertrag für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Bestattungswaldes; eine Laufzeit je Grabstätte gibt es damit nicht, und das Datum der Eröffnung steht weder in der Friedhofsordnung noch in der Entgeltordnung noch auf der Seite der Stadt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 6 Nummer 2 zwanzig Jahre.
  • Beim Bestattungswald setzen wir den ermäßigten Satz an, also 600 Euro für die Grabstätte an einem Gemeinschaftsbaum und 3.200 Euro für den Wahlbaum. Er gilt nach Ziffer 4.1 der Entgeltordnung für Personen mit erstem Wohnsitz in Butzbach sowie für den Erwerb anlässlich der Beisetzung einer Person, die zuletzt in Butzbach gemeldet war. Ohne diesen Bezug kosten dieselben Rechte 700 und 3.500 Euro; beide Sätze stehen unter den weiteren Gebühren.
  • Der Bestattungswald erhebt Entgelte, keine Gebühren. Es ist trotzdem eine Satzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.04.2015 und Teil des Butzbacher Stadtrechts unter der Ordnungsziffer 6.13, und der Bestattungswald ist eine Einrichtung der Stadt bei Hausen-Oes. Die Stadt hat ihn am 21.08.2026 aus Sicherheitsgründen vorübergehend geschlossen; das ist bei diesem Wald schon mehrfach vorgekommen und ändert die Entgelte nicht.
  • Das Namensschild im Bestattungswald rechnen wir nicht in den Grabpreis. Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald sagt, dass die Stadt ein Namensschild im Einvernehmen mit den Angehörigen anbringen kann; es ist also nicht vorgeschrieben. Es kostet nach Ziffer 4.2 der Entgeltordnung 18 Euro, am Wahlbaum 22 Euro, mit Motiv oder eigenem Entwurf bis zu 65 Euro.
  • Das Bestattungsentgelt von 200 Euro im Bestattungswald deckt nach Ziffer 4.2 Buchstabe a nur die formelle Abwicklung der Bestattung und das Öffnen des Grabes durch die Stadt. Die Beisetzung der Urne und das Schließen des Grabes erledigt ein von den Angehörigen beauftragter fachgeprüfter Bestatter, dessen Preis nicht in der Entgeltordnung steht. Übernimmt die Stadt diese Leistung, kostet sie nach Buchstabe b zusätzlich 50 Euro.
  • Für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten führen wir keine Grabart. Paragraf 6 Absatz 3 stellt sie gebührenfrei, und Paragraf 31 der Friedhofsordnung beschreibt das zentrale Feld auf dem Friedhof in Butzbach, dessen Pflege und Unterhaltung die Stadt trägt. Eine Ruhefrist oder Nutzungsdauer nennt keine der beiden Satzungen dafür.
  • Wird für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres statt der gebührenfreien Reihengrabstätte eine Urnenreihengrabstätte oder eine Wahlgrabstätte überlassen, rechnet die Stadt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gebührenfreien Betrag von 460 Euro auf die Erwerbsgebühr an. Wir haben diese Anrechnung in keiner Grabart berücksichtigt, weil sie von der Wahl der Grabart abhängt; sie steht unter den weiteren Gebühren.
  • Die Fassung des Tarifs ist von 2022 und damit vier Jahre alt. Wir haben nachgesehen, ob es eine jüngere gibt: Die Volltextsuche der Stadtseite wurde am 05.09.2026 nach Friedhof, Gebührenordnung und Bestattungswald durchsucht, und die acht Seiten der amtlichen Bekanntmachungen des laufenden Jahres vom 10.01.2026 bis zum 03.09.2026 wurden durchgesehen. Die jüngste Bekanntmachung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung ist die 4. Änderungssatzung vom 16.03.2022. Danach folgt zum Friedhofsrecht nur die Änderungssatzung der Friedhofsordnung vom 09.08.2024, die keine Beträge ändert. Die Satzungsübersicht führt am 05.09.2026 unverändert 6.9 mit dem Stand 17.03.2022 und 6.13 mit dem Stand 27.04.2015.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Bodenrod, Butzbach, Ebersgöns, Fauerbach, Griedel, Hausen, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Maibach, Münster, Nieder-Weisel und Oes sowie für weitere Stadtteile. Für den Bestattungswald gilt eigenes Ortsrecht, das wir hier miterfasst haben.

Friedhöfe in Butzbach und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.