Butzbach · Hessen · AGS 06440005
Friedhofsgebühren in Butzbach, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.9, vom 20.06.2013, in Kraft seit 26.06.2013, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022, bekannt gemacht am 16.03.2022 und in Kraft seit 17.03.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Butzbach und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Butzbach, Friedhofswesen.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.400,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, mit Beisetzung
Wahlbaum im Bestattungswald Butzbach mit bis zu acht Urnengrabstätten, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Butzbach kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Butzbach
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.210 Euro für die Überlassung und 186 Euro Abräumgebühr zusammen, die nach Paragraf 10 Absatz 1 letzter Satz schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts fällig wird. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten. | 1.396,00 € | 960,00 € | 2.356,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Satzung stellt sowohl die Überlassung als auch die Bestattung und die Grabräumung ausdrücklich gebührenfrei. Wird für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres stattdessen eine Urnenreihengrabstätte oder eine Wahlgrabstätte überlassen, rechnet die Stadt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gebührenfreien Betrag von 460 Euro an. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b |
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung im Grabfeld für anonyme BeisetzungenPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung ausdrücklich sagt: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt. Die Beisetzungsstelle wird nach demselben Absatz nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Eine Abräumgebühr rechnen wir hier nicht hinzu: Paragraf 29 Absatz 3 verweist für die Gebühren nur auf die Paragrafen 6 und 8, und Paragraf 10 Absatz 1 erhebt die Abräumgebühr für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabausstattungen, die es im anonymen Grabfeld nicht geben darf. | 1.210,00 € | 960,00 € | 2.170,00 € | 30 J. | Paragraf 29 Absätze 1 und 3 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnungssatzung |
| Wahlgrabstätte als Doppelgrab mit zwei GrabstellenDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.590 Euro für die Überlassung der gesamten zweistelligen Grabstätte und 310 Euro Abräumgebühr zusammen. Die Beisetzungsgebühr von 1.000 Euro gilt nach Paragraf 6 für die Erstbestattung, die Zweitbestattung kostet ebenfalls 1.000 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a 53 Euro je Jahr, was genau einem Dreißigstel der Überlassungsgebühr entspricht. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten. | 1.900,00 € | 1.000,00 € | 2.900,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe a |
| Wahltiefgrabstätte mit zwei übereinanderliegenden GrabstellenNach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofsordnung sind in einer Wahltiefgrabstätte zwei Beisetzungen übereinander möglich; Paragraf 21 Absatz 3 nennt sie das einstellige Wahlgrab. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.370 Euro Überlassung und 186 Euro Abräumgebühr zusammen. Die Beisetzungsgebühr von 1.410 Euro gilt für die Erstbestattung, die Zweitbestattung kostet 900 Euro. Die Verlängerung kostet 45 Euro je Jahr. | 1.556,00 € | 1.410,00 € | 2.966,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Buchstabe a |
7 Grabarten für die Urne in Butzbach
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte im ErdgrabDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 750 Euro Überlassung und 100 Euro Abräumgebühr zusammen. Nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten. | 850,00 € | 140,00 € | 990,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a |
| Urnenreihengrabstätte im Erdgrab im Grabfeld für anonyme BeisetzungenPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt. Der Gebührentarif nennt die anonyme Urnenreihengrabstätte in Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a ausdrücklich neben der gewöhnlichen. Eine Abräumgebühr rechnen wir nicht hinzu, weil Paragraf 29 Absatz 3 nur auf die Paragrafen 6 und 8 verweist und im anonymen Grabfeld weder Grabmale noch Einfassungen zulässig sind. | 750,00 € | 140,00 € | 890,00 € | 20 J. | Paragraf 29 Absätze 1 und 3 der Friedhofsordnung sowie Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnungssatzung |
| Urnenreihengrabstätte in der UrnenwandDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 860 Euro Überlassung und 60 Euro Abräumgebühr zusammen. Nach Paragraf 35 der Friedhofsordnung werden die Aschenreste und ihre Behältnisse nach Ablauf der Ruhefrist aus den Urnenwänden entnommen. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 25 Absatz 1 nicht möglich. | 920,00 € | 80,00 € | 1.000,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c |
| Urnenwahlgrabstätte im Erdgrab für zwei UrnenDie Gebühr gilt nach Paragraf 9 Absatz 2 je Grabstelle, in der zwei Urnen Platz finden. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 980 Euro Überlassung und 100 Euro Abräumgebühr zusammen; die Beisetzungsgebühr von 180 Euro fällt je Urne an. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, die Ruhefrist für Aschen nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung 20 Jahre. Die Verlängerung kostet 39 Euro je Jahr. | 1.080,00 € | 180,00 € | 1.260,00 € | 25 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand für zwei UrnenDie Gebühr gilt je Grabstelle für zwei Urnen. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.070 Euro Überlassung und 72 Euro Abräumgebühr zusammen; die Beisetzungsgebühr von 80 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet 43 Euro je Jahr. | 1.142,00 € | 80,00 € | 1.222,00 € | 25 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d |
| Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald ButzbachParagraf 6 Nummer 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald verleiht das Nutzungsrecht durch Vertrag für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Bestattungswaldes; eine feste Nutzungsdauer in Jahren je Grabstätte nennt sie deshalb nicht, und das Datum der Eröffnung steht in keinem der beiden Dokumente. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 6 Nummer 2 zwanzig Jahre. Der Betrag von 600 Euro ist der ermäßigte Satz für Personen mit erstem Wohnsitz in Butzbach und für den Erwerb anlässlich der Beisetzung einer Butzbacher Einwohnerin oder eines Butzbacher Einwohners; sonst kostet die Grabstätte 700 Euro. An einem Gemeinschaftsbaum werden bis zu acht Urnen einzeln vergeben. Pflegefrei, weil Paragraf 9 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald jede Bearbeitung der Grabstätte untersagt und Paragraf 10 Nummer 1 sagt, dass eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne untersagt ist; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige, Nummer 2 behält sie der Stadt vor. | 600,00 € | 200,00 € | 800,00 € | - | Ziffer 4.1 Buchstabe b und Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung zur Friedhofsordnung für den Bestattungswald Butzbach |
| Wahlbaum im Bestattungswald Butzbach mit bis zu acht UrnengrabstättenDer Betrag gilt für den ganzen Baum mit bis zu acht Grabstätten, nicht je Grabstätte. Er ist der ermäßigte Satz für Personen mit erstem Wohnsitz in Butzbach; sonst kostet der Wahlbaum 3.500 Euro. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 6 Nummer 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald durch Vertrag für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Bestattungswaldes verliehen, eine Nutzungsdauer in Jahren je Grabstätte nennt sie nicht; die Ruhezeit beträgt nach Nummer 2 zwanzig Jahre. Pflegefrei aus denselben Bestimmungen wie der Gemeinschaftsbaum, Paragraf 9 und Paragraf 10 Nummern 1 bis 3. | 3.200,00 € | 200,00 € | 3.400,00 € | - | Ziffer 4.1 Buchstabe a und Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung zur Friedhofsordnung für den Bestattungswald Butzbach |
42 weitere Gebühren in der Satzung von Butzbach
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte oder einer anonymen Reihengrabstätte | 960,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 |
| Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte, Erstbestattung | 1.000,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe a |
| Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte, Zweitbestattung | 1.000,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Buchstabe b |
| Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Tiefenwahlgrab, Erstbestattung | 1.410,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Buchstabe a |
| Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Tiefenwahlgrab, Zweitbestattung | 900,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Buchstabe b |
| Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte oder einer anonymen Urnenreihengrabstätte im Erdgrab | 140,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte im Erdgrab, je Urne | 180,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte in der Urnenwand | 80,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand, je Urne | 80,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d |
| Urnenbeisetzung in einer Grabstätte für Erdbestattung, also im Reihen-, Doppel- oder Tiefgrab | 140,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e |
| Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 |
| Trägergebühr für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, vier Träger | 280,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a |
| Trägergebühr für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, zwei Träger | 0,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b |
| Bestattungsentgelt für eine Urnenbestattung im Bestattungswald Butzbach, enthält die formelle Abwicklung und das Öffnen des Grabes durch die Stadt | 200,00 € | Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald |
| Benutzung der Friedhofskapelle oder Trauerhalle in Butzbach, Griedel, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Nieder-Weisel, Ostheim und Pohl-Göns zur Durchführung einer Trauerfeier | 100,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle in Bodenrod | 50,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| Jeder über die vier Träger hinaus benötigte Träger, je Stunde, ebenso ein Träger für eine Urnenbestattung | 35,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe c |
| Antragstellung bei einer Umbettung | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 |
| Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen | 20,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 |
| Durchführung einer Umbettung | Umbettungen führt nur der beauftragte Bestattungsunternehmer nach dem tatsächlichen Aufwand und auf Kosten der Antragsteller durch, einschließlich der Wiederherstellung der Grabstätten. Einen Betrag nennt die Satzung dafür nicht. | Paragraf 7 |
| Anrechnung eines gebührenfreien Betrages, wenn für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres eine Urnenreihengrabstätte oder eine Wahlgrabstätte überlassen wird | 460,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte als Doppelgrab, je Jahr | 53,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte als Tiefgrab, je Jahr | 45,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Erdgrab, je Jahr | 39,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand, je Jahr | 43,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe d |
| Grabräumung bei einem Reihengrab oder Tiefgrab für Erwachsene, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts | 186,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b |
| Grabräumung bei einem Doppelgrab, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts | 310,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c |
| Grabräumung bei einem Urnenreihengrab im Erdgrab, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts | 100,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d |
| Grabräumung bei einem Urnenwahlgrab im Erdgrab, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts | 100,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e |
| Grabräumung bei einem Urnenreihengrab in der Urnenwand, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts | 60,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe f |
| Grabräumung bei einem Urnenwahlgrab in der Urnenwand, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts | 72,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe h |
| Grabräumung bei einem Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab an einem Baum, fällig schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts | 72,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe i |
| Grabräumung bei einem Reihengrab für ein Kind unter fünf Jahren | 0,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a |
| Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald für Personen ohne ersten Wohnsitz in Butzbach | 700,00 € | Ziffer 4.1 Buchstabe b der Entgeltordnung für den Bestattungswald |
| Wahlbaum im Bestattungswald für Personen ohne ersten Wohnsitz in Butzbach | 3.500,00 € | Ziffer 4.1 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald |
| Beisetzung der Urne im Bestattungswald durch die Stadt, wenn kein fachgeprüfter Bestatter beauftragt wird | 50,00 € | Ziffer 4.2 Buchstabe b der Entgeltordnung für den Bestattungswald |
| Namensschild im Bestattungswald mit Name sowie Geburts- und Sterbedatum | 18,00 € | Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald |
| Namensschild an einem Wahlbaum im Bestattungswald mit Name sowie Geburts- und Sterbedatum | 22,00 € | Ziffer 4.2 Buchstabe a der Entgeltordnung für den Bestattungswald |
| Gärtnerisch betreutes Grabfeld, Memoriamgarten | Der Gebührentarif nennt dafür keine eigene Ziffer. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich, dessen Preis in keiner Satzung der Stadt steht. | Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofsordnung |
| Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab auf den städtischen Friedhöfen | Die Friedhofsordnung führt Baumgräber als eigene Ausprägung der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, und die Abräumgebühr nennt sie eigens mit 72 Euro. Eine Gebühr für die Überlassung nennen die Paragrafen 8 und 9 dagegen nur für das Erdgrab und für die Urnenwand, nicht für das Baumgrab. | Paragraf 14 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofsordnung, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührenordnungssatzung |
| Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung | Die Gebührenordnungssatzung erhebt Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen nach ihrem eigenen Maßstab; über die genannten Ziffern hinaus nennt sie keine Beträge. | Paragraf 1 |
Was ein Grab in Butzbach über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.156,00 €
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Butzbach, über 30 Jahre, das sind 338,53 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 | 1.396,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 | 960,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.356,00 € |
Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.210 Euro für die Überlassung und 186 Euro Abräumgebühr zusammen, die nach Paragraf 10 Absatz 1 letzter Satz schon mit dem Erwerb des Nutzungsrechts fällig wird. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 37 der Friedhofsordnung dem Herrichtungsverpflichteten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.9, vom 20.06.2013, in Kraft seit 26.06.2013, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022, bekannt gemacht am 16.03.2022 und in Kraft seit 17.03.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Butzbach offenlässt
- Die Abräumgebühr nach Paragraf 10 Absatz 1 ist in unseren Nutzungsgebühren enthalten, weil der letzte Satz dieses Absatzes sagt: Die Gebühren werden mit dem Erwerb der Nutzungsrechte für die ausgewählte Grabstätte fällig. Nur für Grabstätten, die vor dem 30.06.2007 angelegt wurden, entstehen sie nach Absatz 2 erst mit der tatsächlichen Räumung. Wir rechnen also 186 Euro beim Reihen- und Tiefgrab, 310 Euro beim Doppelgrab, 100 Euro beim Urnengrab im Erdgrab, 60 Euro beim Urnenreihengrab und 72 Euro beim Urnenwahlgrab in der Wand hinzu. Die Einzelbeträge stehen zusätzlich unter den weiteren Gebühren.
- Beim anonymen Grabfeld rechnen wir die Abräumgebühr nicht hinzu. Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofsordnung verweist für die Gebühren des anonymen Grabfeldes ausdrücklich nur auf die Paragrafen 6 und 8 der Gebührenordnungssatzung, nicht auf Paragraf 10; und Paragraf 10 Absatz 1 erhebt die Gebühr für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen, die es nach Paragraf 29 Absatz 1 im anonymen Grabfeld nicht geben darf. Das ist eine Auslegung, keine ausdrückliche Regel der Satzung.
- Die Trägergebühr von 280 Euro für vier Träger rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 6 Absatz 4 zählt abschließend auf, was in den Bestattungsgebühren enthalten ist: Abdeckung der Nachbargräber samt Reinigung und Instandsetzung, Herstellung und Schließung des Grabes, Abfahren der übriggebliebenen Erde, Vorhaltung des Grabschmuckes und Mithilfe bei der Aufbahrung. Die Träger stehen dort nicht, sondern unter den sonstigen Gebühren in Paragraf 5 Absatz 2. Wer die Träger der Stadt in Anspruch nimmt, zahlt für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr also 280 Euro mehr, als unsere Beisetzungsgebühr ausweist. Jeder weitere Träger kostet 35 Euro je Stunde.
- Für Baumgrabstätten auf den städtischen Friedhöfen nennt der Tarif keine Nutzungsgebühr, deshalb führen wir dafür keine Grabart. Paragraf 14 Absatz 1 Buchstaben c und d der Friedhofsordnung kennt Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in den drei Ausprägungen Erdgrab, Urnenwand und Baumgrab, und Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührenordnungssatzung nennt für das Baumgrab eine eigene Abräumgebühr von 72 Euro. Die Paragrafen 8 und 9 kennen dagegen nur das Erdgrab und die Urnenwand. Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofsordnung verweist für die Baumgrabstätten zwar auf die Paragrafen 6, 8 und 9 der Gebührenordnungssatzung, dort steht aber keine Zeile für ein Baumgrab. Die Friedhofsordnung ist von 2024 und damit zwei Jahre jünger als der Tarif von 2022. Eine Urnenbestattung an einem Baum ist im Bestattungswald Butzbach erfasst, für den es eine eigene Entgeltordnung gibt.
- Der Memoriamgarten ist nicht pflegefrei und hat keinen Satzungspreis. Nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofsordnung ist der Erwerb eines Nutzungsrechts auf den gärtnerisch betreuten Grabfeldern nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich; die Leistungen erbringen Gartenbau- und Steinmetzbetriebe. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung der Stadt, und der Gebührentarif nennt für den Memoriamgarten keine eigene Ziffer.
- Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührenordnungssatzung springt in seiner Aufzählung von Buchstabe f auf Buchstabe h. Ein Buchstabe g fehlt. Wir geben die Buchstaben so wieder, wie sie im Dokument stehen.
- Für den Bestattungswald nennen wir keine Nutzungsdauer in Jahren. Paragraf 6 Nummer 1 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald verleiht das Nutzungsrecht durch Vertrag für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Bestattungswaldes; eine Laufzeit je Grabstätte gibt es damit nicht, und das Datum der Eröffnung steht weder in der Friedhofsordnung noch in der Entgeltordnung noch auf der Seite der Stadt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 6 Nummer 2 zwanzig Jahre.
- Beim Bestattungswald setzen wir den ermäßigten Satz an, also 600 Euro für die Grabstätte an einem Gemeinschaftsbaum und 3.200 Euro für den Wahlbaum. Er gilt nach Ziffer 4.1 der Entgeltordnung für Personen mit erstem Wohnsitz in Butzbach sowie für den Erwerb anlässlich der Beisetzung einer Person, die zuletzt in Butzbach gemeldet war. Ohne diesen Bezug kosten dieselben Rechte 700 und 3.500 Euro; beide Sätze stehen unter den weiteren Gebühren.
- Der Bestattungswald erhebt Entgelte, keine Gebühren. Es ist trotzdem eine Satzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.04.2015 und Teil des Butzbacher Stadtrechts unter der Ordnungsziffer 6.13, und der Bestattungswald ist eine Einrichtung der Stadt bei Hausen-Oes. Die Stadt hat ihn am 21.08.2026 aus Sicherheitsgründen vorübergehend geschlossen; das ist bei diesem Wald schon mehrfach vorgekommen und ändert die Entgelte nicht.
- Das Namensschild im Bestattungswald rechnen wir nicht in den Grabpreis. Paragraf 7 Nummer 2 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald sagt, dass die Stadt ein Namensschild im Einvernehmen mit den Angehörigen anbringen kann; es ist also nicht vorgeschrieben. Es kostet nach Ziffer 4.2 der Entgeltordnung 18 Euro, am Wahlbaum 22 Euro, mit Motiv oder eigenem Entwurf bis zu 65 Euro.
- Das Bestattungsentgelt von 200 Euro im Bestattungswald deckt nach Ziffer 4.2 Buchstabe a nur die formelle Abwicklung der Bestattung und das Öffnen des Grabes durch die Stadt. Die Beisetzung der Urne und das Schließen des Grabes erledigt ein von den Angehörigen beauftragter fachgeprüfter Bestatter, dessen Preis nicht in der Entgeltordnung steht. Übernimmt die Stadt diese Leistung, kostet sie nach Buchstabe b zusätzlich 50 Euro.
- Für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten führen wir keine Grabart. Paragraf 6 Absatz 3 stellt sie gebührenfrei, und Paragraf 31 der Friedhofsordnung beschreibt das zentrale Feld auf dem Friedhof in Butzbach, dessen Pflege und Unterhaltung die Stadt trägt. Eine Ruhefrist oder Nutzungsdauer nennt keine der beiden Satzungen dafür.
- Wird für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres statt der gebührenfreien Reihengrabstätte eine Urnenreihengrabstätte oder eine Wahlgrabstätte überlassen, rechnet die Stadt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gebührenfreien Betrag von 460 Euro auf die Erwerbsgebühr an. Wir haben diese Anrechnung in keiner Grabart berücksichtigt, weil sie von der Wahl der Grabart abhängt; sie steht unter den weiteren Gebühren.
- Die Fassung des Tarifs ist von 2022 und damit vier Jahre alt. Wir haben nachgesehen, ob es eine jüngere gibt: Die Volltextsuche der Stadtseite wurde am 05.09.2026 nach Friedhof, Gebührenordnung und Bestattungswald durchsucht, und die acht Seiten der amtlichen Bekanntmachungen des laufenden Jahres vom 10.01.2026 bis zum 03.09.2026 wurden durchgesehen. Die jüngste Bekanntmachung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung ist die 4. Änderungssatzung vom 16.03.2022. Danach folgt zum Friedhofsrecht nur die Änderungssatzung der Friedhofsordnung vom 09.08.2024, die keine Beträge ändert. Die Satzungsübersicht führt am 05.09.2026 unverändert 6.9 mit dem Stand 17.03.2022 und 6.13 mit dem Stand 27.04.2015.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Bodenrod, Butzbach, Ebersgöns, Fauerbach, Griedel, Hausen, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Maibach, Münster, Nieder-Weisel und Oes sowie für weitere Stadtteile. Für den Bestattungswald gilt eigenes Ortsrecht, das wir hier miterfasst haben.
Friedhöfe in Butzbach und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 22 Friedhöfe in ButzbachLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.9 vom 20.06.2013, in Kraft seit 26.06.2013, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022, bekannt gemacht am 16.03.2022 und in Kraft seit 17.03.2022
- Friedhofsordnung der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.8 vom 24.05.2018, geändert durch die Änderungssatzung vom 11.07.2024, in Kraft seit 10.08.2024
- Friedhofsordnung für den Bestattungswald Butzbach, Ordnungsziffer 6.12 vom 27.04.2015, bekannt gemacht am 17.07.2015, in Kraft seit 18.07.2015
- Entgeltordnung zur Friedhofsordnung für den Bestattungswald der Stadt Butzbach, Ordnungsziffer 6.13 vom 27.04.2015, bekannt gemacht am 17.07.2015, in Kraft seit 18.07.2015
- Stadt Butzbach, Übersicht der kommunalen Satzungen des Butzbacher Stadtrechts Stand 05.09.2026, führt 6.9 mit dem Stand 17.03.2022 und 6.13 mit dem Stand 27.04.2015
- Stadt Butzbach, Seite Bestattungswald in Butzbach mit den Entgelten und den Sprechzeiten des Friedhofswesens Stand 05.09.2026, Entgelte in der Fassung von Juli 2015
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.