Friedberg (Hessen) · Hessen · AGS 06440008
Friedhofsgebühren in Friedberg (Hessen), jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen), beschlossen am 18.02.2021, ausgefertigt am 01.03.2021, bekannt gemacht am 06.03.2021, in Kraft seit 01.05.2021, ersetzt die Gebührenordnung vom 13.12.2012 nebst Nachtrag vom 13.10.2016. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Friedberg (Hessen) und nicht für einzelne. Träger ist Kreisstadt Friedberg (Hessen), Friedhofsverwaltung im Stadtbauamt.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.800,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen von Personen über 5 Jahre
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für Sternenkinder, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte als Tiefgrab zur Erdbestattung mit 2 Grabstellen, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Friedberg (Hessen) kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Friedberg (Hessen)
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Friedberg. Die Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung 2,10 mal 0,90 Meter, wird der Reihe nach belegt und für die Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 19 Absatz 1 nicht möglich. Die Grabstätte ist nach Paragraf 41 Absatz 1 zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. | 820,00 € | 1.200,00 € | 2.020,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung sowie Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung 1,20 mal 0,60 Meter. Die Ruhefrist beträgt hier 20 Jahre. | 560,00 € | 400,00 € | 960,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 13 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung |
| Anonymes Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas einzige pflegefreie Erdgrab in Friedberg und nur 70 Euro teurer als das gewöhnliche Reihengrab. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, dass die Bestattung in einem einheitlich angelegten Rasenfeld erfolgt, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Das Grabfeld liegt auf dem Hauptfriedhof. Die Beisetzungsstelle wird nach Absatz 2 weder ausgewiesen noch kenntlich gemacht; Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. | 890,00 € | 1.200,00 € | 2.090,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung sowie Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Wahlgrabstätte zur Erdbestattung, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft 35 Jahre, die Ruhefrist einer einzelnen Beisetzung 25 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 3 je Jahr ein Fünfunddreißigstel der Nutzungsgebühr, hier also 45,71 Euro. In eine vorhandene Erdwahlgrabstätte kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden; der Platz kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c 200 Euro, die Beisetzung nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a 550 Euro. | 1.600,00 € | 1.200,00 € | 2.800,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung sowie Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Wahlgrabstätte als Tiefgrab zur Erdbestattung mit 2 GrabstellenDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Die Wiederbelegung der unteren Grabstelle ist nach Paragraf 23 der Friedhofsordnung erst nach Ablauf der Ruhefrist der oberen möglich. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 3 je Jahr 68,57 Euro. | 2.400,00 € | 1.400,00 € | 3.800,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung sowie Paragraf 23 der Friedhofsordnung |
| Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für SternenkinderDie Anlage auf dem Hauptfriedhof nimmt totgeborene Kinder auf, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder bei der Geburt weniger als 500 Gramm wogen. Nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird kein individuelles Nutzungsrecht erworben, eine Nutzungsgebühr erhebt der Tarif deshalb nicht, und die Bestattung ist nach Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührenordnung gebührenfrei. Als Laufzeit haben wir die Ruhefrist von 20 Jahren für Verstorbene unter fünf Jahren nach Paragraf 13 Absatz 4 Buchstabe b eingetragen; eine eigene Laufzeit nennt die Friedhofsordnung für die Anlage nicht. Pflege, Unterhaltung und Bewirtschaftung übernimmt nach Paragraf 24 Absatz 2 die Stadt. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührenordnung sowie Paragraf 24 und Paragraf 13 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung |
9 Grabarten für die Urne in Friedberg (Hessen)
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie Grabstätte misst 0,50 mal 0,50 Meter und nimmt eine Aschenurne auf. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 29 der Friedhofsordnung nicht möglich. Sie ist nach Paragraf 41 Absatz 1 zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. | 560,00 € | 550,00 € | 1.110,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 29 der Friedhofsordnung |
| Anonymes Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme UrnenbeisetzungenDas günstigste Grab in Friedberg überhaupt und zugleich pflegefrei; es kostet zusammen 10 Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, dass die Beisetzung in einem einheitlich angelegten Rasenfeld erfolgt, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Das Grabfeld liegt auf dem Hauptfriedhof, die Beisetzungsstelle wird nach Absatz 2 nicht kenntlich gemacht. | 550,00 € | 550,00 € | 1.100,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Baumgrab als UrnenreihengrabDie Urneneinzelgrabstätte liegt im Kronenbereich eines Baumes und misst 0,40 mal 0,40 Meter. Paragraf 32 Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt, die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt; der Baumbestand soll im Übrigen naturbelassen bleiben. Die Urne muss biologisch abbaubar sein, die Grabstelle wird mit einer anthrazitfarbenen Platte von 40 mal 40 Zentimetern verschlossen. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nach Absatz 5 nicht gestattet. Wird der Baum beschädigt oder zerstört, ist die Stadt nach Absatz 3 zur Ersatzpflanzung verpflichtet. | 1.000,00 € | 550,00 € | 1.550,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 32 Absatz 1, 2 und 6 der Friedhofsordnung |
| Baumgrab als anonymes UrnenreihengrabParagraf 32 Absatz 7 der Friedhofsordnung sagt, die Beisetzung erfolgt in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird; Absatz 2 nennt zusätzlich die Pflege der Baumgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 990,00 € | 550,00 € | 1.540,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 32 Absatz 2 und 7 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für 2 UrnenDie Grabstätte misst 0,90 mal 0,60 Meter. Das Nutzungsrecht läuft 35 Jahre, die Ruhefrist einer Beisetzung 20 Jahre. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 3 je Jahr 37,14 Euro. | 1.300,00 € | 550,00 € | 1.850,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 31 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für 4 UrnenDie Grabstätte misst einen mal einen Meter. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 3 je Jahr 51,43 Euro. | 1.800,00 € | 550,00 € | 2.350,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung sowie Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen in einer Urnenstele oder UrnenwandParagraf 34 Absatz 3 der Friedhofsordnung sagt, die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Die Urnenkammer nimmt zwei Urnen auf und wird mit einer von der Stadt vorgegebenen Platte verschlossen, deren Inschrift steinmetzmäßig vertieft gearbeitet sein muss. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden. Eine zweite oder weitere Abdeckplatte kostet nach Paragraf 9 Ziffer 9 einmalig 130 Euro. Die Verlängerung kostet je Jahr 48,57 Euro. | 1.700,00 € | 450,00 € | 2.150,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung sowie Paragraf 34 Absatz 3 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen in einer UrnengemeinschaftsanlageDie Urnenkammer auf dem Hauptfriedhof nimmt zwei Urnen auf und wird mit einer von der Stadt vorgegebenen Platte verschlossen. Wir führen diese Grabart nicht als pflegefrei: Paragraf 35 der Friedhofsordnung sagt über die Pflege nichts, anders als Paragraf 34 Absatz 3 für die fast gleich gebaute Urnenwand. Paragraf 41 Absatz 1 nimmt die Urnengemeinschaftsgrabanlagen zwar von der Pflicht zu bepflanzen und instand zu halten aus, benennt aber niemanden, der die Pflege stattdessen trägt. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 3 je Jahr 71,43 Euro. | 2.500,00 € | 450,00 € | 2.950,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung sowie Paragraf 35 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen als BaumgrabDas Urnenwahlgrab als Baumgrab besteht nach Paragraf 32 Absatz 8 der Friedhofsordnung aus einer Urnengrabröhre für zwei Urnen, die mit einer von der Stadt vorgegebenen Platte verschlossen wird. Paragraf 32 Absatz 2 sagt, die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Beisetzung kostet hier nach Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b nur 450 statt 550 Euro, weil die Röhre zwei Stellen hat. Die Verlängerung kostet je Jahr 78,57 Euro. | 2.750,00 € | 450,00 € | 3.200,00 € | 35 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe e und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung sowie Paragraf 32 Absatz 2 und 8 der Friedhofsordnung |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Friedberg (Hessen)
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Bestattung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.200,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bestattung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Tiefgrab mit 2 Stellen | 1.400,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte je Urne, einer Grabstätte für Erdbestattung, einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen oder einem Baumgrab | 550,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenstele, einer Urnengemeinschaftsanlage oder einem Baumgrab mit 2 Stellen in einer Röhre | 450,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bestattung totgeborener Kinder unter 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche in der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage | 0,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührenordnung, gebührenfrei |
| Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Erdwahlgrabstätte, Nutzungsgebühr für den Urnenplatz | 200,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | ein Fünfunddreißigstel der jeweiligen Nutzungsgebühr nach Absatz 1 und 2, also 45,71 Euro beim Erdwahlgrab und 37,14 Euro beim Urnenwahlgrab für 2 Urnen | Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Erdarbeiten bei einer Ausbettung innerhalb des Friedhofs | 1.800,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Erdarbeiten bei einer Ausbettung nach einem anderen Friedhof der Stadt Friedberg | 1.950,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Erdarbeiten bei der Ausbettung von Aschenresten | 450,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Benutzung eines Kühlfaches, je angefangenem Tag | 40,00 € | Paragraf 9 Ziffer 1 der Gebührenordnung |
| Trägerdienst, je Mitarbeiter | 80,00 € | Paragraf 9 Ziffer 2 der Gebührenordnung |
| Nutzung der Trauerhalle | 165,00 € | Paragraf 9 Ziffer 3 der Gebührenordnung |
| Zuschlag für die Durchführung einer Erdbestattung außerhalb der regulären Dienstzeiten | 400,00 € | Paragraf 9 Ziffer 4 der Gebührenordnung |
| Zuschlag für die Durchführung einer Urnenbeisetzung außerhalb der regulären Dienstzeiten | 200,00 € | Paragraf 9 Ziffer 5 der Gebührenordnung |
| Umschreibung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab | 30,00 € | Paragraf 9 Ziffer 6 der Gebührenordnung |
| Urnenaufnahmebescheinigung | 5,00 € | Paragraf 9 Ziffer 7 der Gebührenordnung |
| Versenden einer Urne | 60,00 € | Paragraf 9 Ziffer 8 der Gebührenordnung |
| Erwerb einer zweiten oder weiteren Abdeckplatte für eine Urnenstele | 130,00 € | Paragraf 9 Ziffer 9 der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts an einem Erdgrab, je Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 60,00 € | Paragraf 9 Ziffer 10 der Gebührenordnung, je weitere Grabstelle 10 Euro |
| Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab in der Erde mit einer Stelle, je Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 30,00 € | Paragraf 9 Ziffer 10 der Gebührenordnung, je weitere Grabstelle 5 Euro |
| Berechtigungskarte für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof, Einzelgenehmigung | 50,00 € | Paragraf 9 Ziffer 11 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Berechtigungskarte für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof, für ein Jahr | 150,00 € | Paragraf 9 Ziffer 11 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Berechtigungskarte für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof, für fünf Jahre | 500,00 € | Paragraf 9 Ziffer 11 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals und sonstiger Anlagen | 50,00 € | Paragraf 9 Ziffer 12 der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Friedberg (Hessen) über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.520,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Friedberg (Hessen), über 25 Jahre, das sind 340,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung sowie Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung | 820,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 1.200,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.020,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Friedberg. Die Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung 2,10 mal 0,90 Meter, wird der Reihe nach belegt und für die Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 19 Absatz 1 nicht möglich. Die Grabstätte ist nach Paragraf 41 Absatz 1 zu bepflanzen und dauernd instand zu halten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen), beschlossen am 18.02.2021, ausgefertigt am 01.03.2021, bekannt gemacht am 06.03.2021, in Kraft seit 01.05.2021, ersetzt die Gebührenordnung vom 13.12.2012 nebst Nachtrag vom 13.10.2016. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Friedberg (Hessen) offenlässt
- Die Gebührenordnung ist vom 01.03.2021 und damit über fünf Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt führt fünfzig Satzungen und Ordnungen; bei Hauptsatzung, Verwaltungskostensatzung, Hundesteuersatzung und einem Dutzend weiterer stehen die Nachträge als eigene Dateien daneben, beim Friedhof steht genau eine Datei Gebührenordnung und genau eine Datei Friedhofsordnung. Im Ratsinformationssystem der Stadt liefert eine Suche nach Friedhof fünfundzwanzig Vorlagen seit 2016; die jüngsten von 2022 bis 2026 betreffen Friedhofswege, Trauerhallen, Sitzbänke, Abfallsortierung und den Waldfriedhof Ossenheim, keine einzige die Gebühren. Suchen nach Friedhofsgeb und nach Gebührenordnung liefern dort keinen Treffer. Die letzte Vorlage zu einer Neufassung der Gebührenordnung trägt die Nummer 11-16/0455 und stammt aus der Wahlperiode 2011 bis 2016. Auch die Datei selbst wurde am 23.04.2021 erzeugt und seither nicht ersetzt.
- Die Stadt hatte bei der Beschlussfassung angekündigt, die Gebührenordnung künftig alle drei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Eine solche Anpassung ist bis heute nicht veröffentlicht worden. Wer diesen Eintrag später anfasst, sieht bitte zuerst im Ortsrechtsverzeichnis und danach im Ratsinformationssystem nach.
- Die Ruhefristen und die Nutzungszeiten stehen nicht in der Gebührenordnung, sondern in der Friedhofsordnung. Paragraf 13 Absatz 4 setzt 25 Jahre für Leichen über fünf Jahre, 20 Jahre für Leichen unter fünf Jahren und 20 Jahre für Aschenurnen. Die Wahlgrabstätten tragen dagegen ein Nutzungsrecht von 35 Jahren. Wir haben Nutzungsdauer und Ruhefrist bei diesen Grabarten deshalb unterschiedlich gefüllt.
- Die Urnengemeinschaftsgrabanlage nach Paragraf 35 der Friedhofsordnung führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 41 Absatz 1 sie zusammen mit den Urnenwänden, den Baumgrabstätten und dem Feld für anonyme Beisetzungen von der Pflicht ausnimmt, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Der Grund ist der Wortlaut: Paragraf 34 Absatz 3 sagt für die fast gleich gebaute Urnenwand ausdrücklich, dass die Anlage und Pflege der Anlage ausschließlich der Stadt obliegt, und genau dieser Satz fehlt in Paragraf 35. Eine Befreiung von der eigenen Pflicht ist noch keine Zusage der Stadt, die Pflege zu übernehmen. Wer diesen Eintrag ändern will, muss eine Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege dieser Anlage übernimmt.
- Für die Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für Sternenkinder nach Paragraf 24 der Friedhofsordnung erhebt der Tarif weder eine Nutzungs- noch eine Bestattungsgebühr: Nach Absatz 3 wird kein individuelles Nutzungsrecht erworben, und Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührenordnung stellt die Bestattung ausdrücklich gebührenfrei. Beide Beträge stehen deshalb auf null. Als Laufzeit haben wir die Ruhefrist von 20 Jahren nach Paragraf 13 Absatz 4 Buchstabe b eingetragen, weil die Friedhofsordnung für diese Anlage keine eigene Laufzeit nennt.
- Die Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Erdwahlgrabstätte nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c ist keine eigene Grabart, sondern ein Zusatz zu einem bestehenden Erdwahlgrab. Der Urnenplatz kostet 200 Euro Nutzungsgebühr und 550 Euro Beisetzungsgebühr und steht deshalb unter den weiteren Gebühren.
- Der Tarif unterscheidet zwei Urnenbeisetzungsgebühren. Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a mit 550 Euro gilt für die Beisetzung in der Erde, Buchstabe b mit 450 Euro für die Urnenstele, die Urnengemeinschaftsanlage und das Baumgrab mit zwei Stellen in einer Röhre. Beim Baumgrab kommt es also darauf an, ob es als Urneneinzelgrab oder als Urnenwahlgrab mit Grabröhre vergeben wird; wir haben beide Fälle getrennt erfasst.
- Wir haben durchweg den Satz für die regulären Dienstzeiten angesetzt. Außerhalb der Dienstzeiten kommen nach Paragraf 9 Ziffer 4 und 5 bei einer Erdbestattung 400 Euro und bei einer Urnenbeisetzung 200 Euro hinzu. Die Nutzung der Trauerhalle mit 165 Euro, das Kühlfach mit 40 Euro je angefangenem Tag und der Trägerdienst mit 80 Euro je Mitarbeiter sind in unseren Grabpreisen ebenfalls nicht enthalten.
- Eine gesonderte Abräumgebühr gibt es nicht. Paragraf 7 Absatz 1 und 2 sowie Paragraf 8 Absatz 1 rechnen die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und die Räumung der Grabstätte nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausdrücklich in die Nutzungsgebühr ein. Das ist keine Grabpflege durch die Stadt und begründet für sich genommen kein pflegefreies Grab.
- Gibt jemand ein Nutzungsrecht vorzeitig zurück, erstattet die Stadt nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührenordnung keine Gebühren, sondern erhebt nach Paragraf 9 Ziffer 10 zusätzlich eine Pflegepauschale für die verbleibende Ruhefrist: 60 Euro je Jahr beim Erdgrab und 30 Euro je Jahr beim Urnengrab in der Erde. Paragraf 40 Absatz 1 der Friedhofsordnung lässt einen solchen Verzicht ohnehin nur ausnahmsweise und frühestens zehn Jahre vor Ablauf der Ruhefrist zu.
- Die Gebührenordnung gilt nach Paragraf 1 für die acht städtischen Friedhöfe, die zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst sind: Kernstadt als Hauptfriedhof, Fauerbach, Ockstadt, Dorheim, Ossenheim, Bruchenbrücken alt, Bruchenbrücken neu und Bauernheim. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht. Das anonyme Erdreihengrabfeld, das Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen, die Urnengemeinschaftsgrabanlage und die Anlage für Sternenkinder gibt es nach den Paragrafen 20, 24, 30 und 35 der Friedhofsordnung nur auf dem Hauptfriedhof.
- Die Stadt veröffentlicht keine eigene Rufnummer und keine eigene Anschrift der Friedhofsverwaltung. Wir haben deshalb die Anschrift und die Sammelnummer des Magistrats sowie die Öffnungszeiten des Rathauses eingetragen, wie sie auf der Seite der Friedhofsverwaltung stehen. Gewerbliche Verzeichnisse nennen eine abweichende Anschrift in der Fauerbacher Straße; die ist auf keiner Seite der Stadt bestätigt und deshalb hier nicht übernommen.
- Das muslimische Grabfeld nach Paragraf 25 der Friedhofsordnung ist keine eigene Gebührenposition. Es folgt nach dem Wortlaut den Bestimmungen des Paragrafen 22 und wird deshalb wie eine Wahlgrabstätte abgerechnet.
Friedhöfe in Friedberg (Hessen) und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in Friedberg (Hessen)Lage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) beschlossen am 18.02.2021, ausgefertigt am 01.03.2021, bekannt gemacht am 06.03.2021, in Kraft seit 01.05.2021, ersetzt die Gebührenordnung vom 13.12.2012 nebst Nachtrag vom 13.10.2016
- Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) mit den Ruhefristen, den Nutzungszeiten und der Pflegezuständigkeit vom 01.03.2021, in Kraft seit 01.05.2021
- Ortsrechtsverzeichnis der Kreisstadt Friedberg (Hessen), Abschnitte Friedhofsgebührenordnung und Friedhofsordnung Stand der Abfrage am 04.09.2026, je genau eine Datei ohne Nachtrag, während andere Satzungen dort ihre Nachträge einzeln aufführen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.