Wetzlar, Hessen, AGS 06532023
Friedhofsgebühren in Wetzlar, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wetzlar und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Wetzlar, Stadtbetriebsamt.
- 723,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.592,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 22
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
Urnenreihengrabstätte für eine Urne, mit Beisetzung
Halbanonymes Reihengrab, mit Beisetzung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofssatzung 7.03
Was ein Grab in Wetzlar kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Wetzlar
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht wählen wollen. § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 beschreibt es als einstellige Grabstätte, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt wird; die Grabstätte misst nach Abs. 2b 2,30 mal 0,90 Meter. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden, ausgenommen nach Abs. 4 ein Kind unter einem Jahr zusammen mit einem Familienangehörigen. 935,00 Euro auf 25 Jahre sind 37,40 Euro im Jahr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten nicht verlängert werden kann. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. Die Beisetzungsgebühr setzt sich aus zwei Zeilen zusammen, die beide zwingend anfallen: 879,00 Euro Grundgebühr nach § 6 Abs. 1a und 265,00 Euro nach § 6 Abs. 2a für das Überführen des Sarges vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle zum Grab und das Einsenken. § 6 Abs. 3 zählt abschliessend auf, was die Grundgebühr abgilt, nämlich Ausheben und Schliessen des Grabes, Auslegen mit Grabmatten und Abdecken des Erdhügels; das Einsenken steht nicht darin. Nach § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 übernimmt die Friedhofsverwaltung die Beförderung der Särge innerhalb des Friedhofes. | 935,00 € | 1.144,00 € | 2.079,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 4a sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, Totgeborene und FehlgeburtenDas Kindergrab der Reihe, ausdrücklich auch für Totgeborene und für personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten. Es misst nach § 12 Abs. 2a der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 1,50 mal 0,60 Meter. Die Nutzungsdauer steht hier mit 20 statt 25 Jahren, weil § 12 Abs. 1 die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist zuteilt und § 9 Abs. 1 Satz 2 diese für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 20 Jahre setzt; die Überschrift des § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 nennt dagegen pauschal 25 Jahre. Die Beisetzung ist mit 576,00 Euro angesetzt, weil § 6 Abs. 2b für Särge bis 80 Zentimeter drei statt fünf Träger und 132,00 statt 265,00 Euro vorsieht. Diese Zeile knüpft an die Sarglänge an, nicht an das Alter: Bei einem längeren Kindersarg sind es 709,00 Euro. | 735,00 € | 576,00 € | 1.311,00 € | 20 J. | § 4 Abs. 4b sowie § 6 Abs. 1b und 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Anonymes ReihengrabPflegefrei, und zwar aus der Anlage des Feldes heraus: § 12 Abs. 9 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 bestimmt, dass die einzelnen Grabstätten auf einem anonymen Grabfeld nicht getrennt voneinander ausgewiesen werden, sondern die gesamte Fläche mit Rasen angelegt wird. Es gibt also gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre; Topfpflanzen, Schalen und Figuren sind dort verboten, Schnittblumen nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Trauerfeier erlaubt, und verwelkte Trauerfloristik entfernt die Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 1.386,00 Euro, über 25 Jahre also 55,44 Euro im Jahr; die Satzung selbst bepreist die Rasenpflege eines Erdgrabes in § 4 Abs. 5e der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 mit 80,00 Euro im Jahr. Im Kernstadtbereich wird nach Abs. 8 mindestens ein solches Feld vorgehalten. | 2.321,00 € | 1.144,00 € | 3.465,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 4c sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Halbanonymes ReihengrabDie einzige Grabart Wetzlars, bei der die Satzung die Pflege im Wortlaut der Stadt zuweist: § 12 Abs. 10 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt zu den halbanonymen Grabstätten, die Gestaltung und Unterhaltung oder Pflege oblägen der Friedhofsverwaltung, die auch Umfang, Ausstattung und Bestattungsstelle bestimmt. Der Unterschied zum anonymen Grab kostet 127,00 Euro und besteht im Namen: Halbanonyme Grabstätten sind in sich geschlossene Grabanlagen mit einem gemeinsamen Grabmal, auf dem eine namentliche Kennzeichnung möglich ist, während die einzelnen Gräber nicht gekennzeichnet werden. Die Grabflächen werden mit Rasen eingesät, die Bestattungen folgen dicht nebeneinander, und Blumen dürfen nur auf dem gemeinsamen Platz abgelegt werden. | 2.448,00 € | 1.144,00 € | 3.592,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 4d sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstätte, je GrabstelleDas Wahlgrab heisst in Wetzlar Sondergrabstätte. § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 verleiht daran anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für 30 Jahre, also fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus, und lässt den Erwerb auch schon zu Lebzeiten zu; dann ist die Grabstätte bis zum Todesfall wenigstens mit Bodendeckern zu bepflanzen. In einer Sondergrabstelle darf eine Leiche bestattet und innerhalb der Ruhefrist zusätzlich eine weitere Urne beigesetzt werden. Der Aufpreis gegenüber dem Reihengrab beträgt 444,00 Euro und kauft im Kern zwei Dinge: die Wahl der Lage und die Verlängerbarkeit. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.379,00 € | 1.144,00 € | 2.523,00 € | 30 J. | § 4 Abs. 1a sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| SondertiefgrabstelleDie einzige Grabart der Satzung, in der zwei Särge übereinander liegen: § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 erlaubt im Tiefgrab zwei Leichen oder zwei Urnen und innerhalb der Ruhefrist nach der ersten Bestattung zwei weitere Urnen. Nach Abs. 2 vergibt die Stadt Sondergrabstätten je nach den örtlichen Bodenverhältnissen als Tiefgräber. Beide Beträge sind gerechnet, weil die Satzung sie als Zuschlag schreibt: § 4 Abs. 1b nennt 25 Prozent des Satzes nach Abs. 1a, also 344,75 Euro auf 1.379,00 Euro, und § 6 Abs. 1d denselben Satz auf die Grundgebühr der Erstbestattung, also 219,75 Euro auf 879,00 Euro. Wer später eine zweite Leiche in dieselbe Sondergrabstätte legen lässt, zahlt nach § 6 Abs. 1c 224,00 Euro Zuschlag und, wenn von Hand geschachtet werden muss, nach Abs. 4 weitere 1.034,00 Euro. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.723,75 € | 1.363,75 € | 3.087,50 € | 30 J. | § 4 Abs. 1b sowie § 6 Abs. 1d und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstelle auf dem Alten FriedhofDieselbe Sondergrabstätte auf dem denkmalgeschützten Alten Friedhof an der Frankfurter Strasse kostet 121,00 Euro mehr. Der Grund steht in § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015: Seit dem Inkrafttreten der Satzung richtet die Stadt ausschliesslich Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ein, ausgenommen der Alte Friedhof, dessen neue Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Daraus folgen strengere Pflichten für die Nutzungsberechtigten: § 29 verlangt, dass die Grabbeete auf ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden, und verbietet Kies, Schotter, Hecken über 0,50 Meter, Rankgerüste und Bänke. Das Grabbeet ist hier nach § 13 Abs. 3b mit 2,30 mal 0,90 Meter zudem grösser als die 1,50 mal 0,90 Meter der übrigen Friedhöfe. § 35 hat den Alten Friedhof erst mit der Änderung von 2015 wieder für Erd- und Urnenbestattungen geöffnet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.500,00 € | 1.144,00 € | 2.644,00 € | 30 J. | § 4 Abs. 1d sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage auf dem Alten FriedhofDas teuerste Erdgrab der Stadt und das einzige, dessen mögliche Lagen die Satzung in einem beigefügten Übersichtsplan einzeln darstellt: § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 bietet auf dem Alten Friedhof Sondergrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in hervorgehobener Lage an. Der Unterschied zur gewöhnlichen Stelle am selben Friedhof kostet 484,00 Euro und bringt eine ungewöhnliche Belegungsdichte mit sich: In jeder Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage dürfen eine Leiche und sieben Urnen bestattet werden. Für eine Familie, die alle sieben Plätze nutzt, ist es damit rechnerisch das günstigste Grab der Satzung; die Ruhefrist von 25 Jahren läuft aber für jede Beisetzung neu, und § 13 Abs. 7 lässt eine Bestattung nur zu, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.984,00 € | 1.144,00 € | 3.128,00 € | 30 J. | § 4 Abs. 1e sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstelle als KindergrabEin Kindergrab, an dem die Angehörigen ein Nutzungsrecht erwerben und es verlängern können, anders als beim Kinderreihengrab. § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 richtet dafür einstellige Sondergrabstätten von 1,50 mal 0,60 Meter auf einem Wetzlarer Friedhof ein, in denen nur eine Leiche bestattet werden darf. Der Preis ist auffällig: 1.159,00 Euro sind nur 220,00 Euro weniger als die volle Sondergrabstelle, obwohl das Grab weniger als die Hälfte der Fläche hat, und 424,00 Euro mehr als das Kinderreihengrab. Die Ruhefrist beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zwanzig Jahre, die Nutzungszeit nach der Überschrift des § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 dreissig; nach § 13 Abs. 7 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhefrist sie nicht überschreitet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.159,00 € | 576,00 € | 1.735,00 € | 30 J. | § 4 Abs. 1f sowie § 6 Abs. 1b und 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
13 Grabarten für die Urne in Wetzlar
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine UrneDas günstigste Grab Wetzlars überhaupt, in beiden Formen. § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 teilt die Urnenreihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für 15 Jahre zur Beisetzung einer Urne zu; sie misst nach Abs. 2 nur 0,80 mal 0,80 Meter, ist also knapp ein Drittel so gross wie ein Erdreihengrab und kostet mit 426,00 Euro auch knapp die Hälfte davon. Die Beisetzung ist mit 297,00 Euro angesetzt, dem Satz des § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für eine Erdgrabstätte; die niedrigeren 96,00 Euro des Abs. 2b gelten nur für die Urnenmauernische und die Baumgrabstätte, wo kein Grab ausgehoben wird. Auf die Pflege des kleinen Beetes ist der Nutzungsberechtigte verwiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann. | 426,00 € | 297,00 € | 723,00 € | 15 J. | § 5 Abs. 10a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenmauernische in einer standardmässig gestalteten UrnenwandDie Grabart mit der niedrigsten Beisetzungsgebühr: 96,00 Euro statt 297,00, weil nach § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für die Nische kein Grab ausgehoben wird. Die Nutzungszeit beträgt nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 abweichend von den übrigen Urnensondergrabstätten 25 statt 30 Jahre, und entsprechend rechnet § 5 Abs. 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 die Verlängerung mit einem Fünfundzwanzigstel statt einem Dreissigstel, also 59,56 Euro im Jahr. Bis zu zwei Urnen sind zulässig, die zweite nach § 15 Abs. 4 nur, wenn die Nutzungszeit dann noch 15 Jahre läuft. Pflegefrei ist die Nische nicht: Die Satzung sagt darüber nichts, § 19 Abs. 4 verbietet lediglich das Abstellen von Pflanzen und Gegenständen vor Urnenwänden, und ein Verbot von Grabschmuck ist keine Pflegeregel. Schrift und Symbole auf der Verschlussplatte müssen nach § 19 Abs. 1 und 2 aus Bronzeguss bestehen und brauchen nach Abs. 3 eine Genehmigung, die § 11 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 mit 14,00 Euro bepreist. | 1.489,00 € | 96,00 € | 1.585,00 € | 25 J. | § 5 Abs. 4a und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenreihengrab in einer anonymen GrabstättePflegefrei aus demselben Grund wie das anonyme Erdgrab: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 weist das anonyme Urnengrabfeld für Verstorbene aus, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person bestattet werden, lässt die einzelnen Grabstätten nicht getrennt ausweisen und legt die gesamte Fläche mit Rasen an. Topfpflanzen, Schalen und Figuren sind verboten. Der Aufschlag von 171,00 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab entspricht über 15 Jahre 11,40 Euro im Jahr; das ist gut die Hälfte der 23,00 Euro, die § 5 Abs. 11 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 als Rasenpflegegebühr für ein vorzeitig eingeebnetes Urnengrab verlangt. Im Kernstadtbereich wird mindestens ein solches Feld vorgehalten. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann. | 597,00 € | 297,00 € | 894,00 € | 15 J. | § 5 Abs. 10b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| UrnenrasengrabKostet auf den Cent so viel wie das anonyme Urnenreihengrab, trägt aber einen Namen: § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt für das Urnenrasengrab einen liegenden Grabstein am Kopfende zu, für den § 20 Abs. 3 ausschliesslich liegende Grabmale vorschreibt. Pflegefrei ist es, weil derselbe Absatz sagt, die übrige Fläche des Grabfeldes werde mit Rasen eingesät und allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt; ein Beet, das den Angehörigen bliebe, sieht die Satzung nicht vor, und das Abstellen von Topfpflanzen, Schalen und Figuren ist auf einem Rasengrabfeld ausdrücklich untersagt. Anders als beim anonymen Feld gibt es Urnenrasengrabfelder nicht nur im Kernstadtbereich, sondern nach demselben Absatz auf jedem Stadtteilfriedhof. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann. | 597,00 € | 297,00 € | 894,00 € | 15 J. | § 5 Abs. 10c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für zwei UrnenDas Urnenwahlgrab der Stadt, nach § 15 Abs. 2a der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 einen Meter im Quadrat gross und mit einem Nutzungsrecht von 30 Jahren ausgestattet, also für die doppelte Ruhefrist. Wer beide Plätze belegt, zahlt die Beisetzung zweimal, das Nutzungsrecht aber nur einmal; die zweite Urne darf nach § 15 Abs. 4 nur beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit dann noch mindestens 15 Jahre läuft oder verlängert wird. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet der Schritt zum Wahlgrab 542,00 Euro und verdoppelt die Belegung und die Laufzeit. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 968,00 € | 297,00 € | 1.265,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für vier UrnenDieselbe Grabstätte von einem Meter im Quadrat, nach § 15 Abs. 2b der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 aber für vier statt zwei Urnen ausgelegt. Die Satzung ändert dafür nicht die Masse, sondern nur die zulässige Zahl der Urnen, und verlangt genau 278,00 Euro mehr. Derselbe Aufschlag von 278,00 Euro steht auch zwischen der Zwei- und der Vierurnenstelle auf dem Alten Friedhof; die beiden Zeilenpaare des § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 sind damit rechnerisch geschlossen. Auf vier Urnen gerechnet ist es mit 311,50 Euro Nutzungsgebühr je Urne die günstigste Art, eine Familie in einem benannten Grab zusammenzuhalten. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.246,00 € | 297,00 € | 1.543,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für zwei Urnen auf dem Alten FriedhofDer Aufschlag für den Alten Friedhof beträgt hier wie bei der Vierurnenstelle genau 121,00 Euro. Er ist der Preis für die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, die § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 für die neuen Grabfelder des denkmalgeschützten Friedhofs anordnet: Nach § 29 Abs. 1 muss das Grabbeet auf seiner gesamten Fläche bepflanzt oder gärtnerisch angelegt werden, eine Abdeckung mit Grabplatten ist untersagt, und Abs. 2 verbietet Kies, Schotter, hohe Hecken, Rankgerüste und Bänke. Der Aufschlag kauft also keine zusätzliche Leistung der Stadt, sondern eine Lage mit strengeren Pflichten. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.089,00 € | 297,00 € | 1.386,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1d und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für vier Urnen auf dem Alten FriedhofDie vierte und teuerste der vier gewöhnlichen Urnensondergrabstätten. Sie trägt beide Aufschläge des Absatzes zugleich, die 278,00 Euro für die doppelte Belegung und die 121,00 Euro für den Alten Friedhof, und die Summe 968 plus 278 plus 121 ergibt genau die 1.367,00 Euro der Zeile. Diese Probe ist der Grund, warum in diesem Tarif keine führende Ziffer fehlen kann, wie sie in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gefehlt hat. Bei der Wahl zwischen ihr und der Sondergrabstelle für Erdbestattungen am selben Friedhof ist sie mit 133,00 Euro weniger Nutzungsgebühr und 847,00 Euro weniger Beisetzungsgebühr die deutlich günstigere. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.367,00 € | 297,00 € | 1.664,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für acht Urnen in hervorgehobener Lage auf dem Alten FriedhofDie teuerste Urnengrabstätte der Satzung und zugleich die grösste: § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 gibt ihr die Masse einer Erdgrabstelle, 2,30 mal 0,90 Meter, lässt bis zu acht Urnen darin zu und stellt die möglichen Lagen in einem der Satzung beigefügten Übersichtsplan dar. Ihr Preis ist auf den Cent das Doppelte der Zweiurnenstelle am selben Friedhof, 2 mal 1.089,00 Euro, was zur ungefähr doppelten Fläche passt. Auf acht Urnen gerechnet sind das 272,25 Euro Nutzungsgebühr je Urne und damit der niedrigste Wert der ganzen Satzung, allerdings nur für eine Familie, die das Grab auch wirklich ausnutzt und die Ruhefristen der späteren Beisetzungen im Blick behält. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 2.178,00 € | 297,00 € | 2.475,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1e und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenmauernische in der hervorragend gestalteten Urnenwand am Alten FriedhofDie Satzung bezeichnet in § 5 Abs. 4b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 den Standort selbst: die baulich hervorragend gestaltete Urnenwand auf dem Alten Friedhof gegenüber der Kapelle. Sie kostet 668,00 Euro mehr als die standardmässige Wand, das ist der grösste Lageaufschlag der ganzen Satzung und mehr als das Fünffache der 121,00 Euro, die der Alte Friedhof bei den Urnensondergrabstätten kostet. Eine Leistung der Stadt steht dem nicht gegenüber; die Verlängerung folgt nach § 5 Abs. 5 demselben Fünfundzwanzigstel, hier also 86,28 Euro im Jahr. Auch für diese Nische gilt: bis zu zwei Urnen, 25 Jahre Nutzungszeit, 96,00 Euro Beisetzung, und keine Pflegeregel zugunsten der Angehörigen. | 2.157,00 € | 96,00 € | 2.253,00 € | 25 J. | § 5 Abs. 4b und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Baumgrabstätte für zwei Urnen§ 15 Abs. 7 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 legt um einen neu gepflanzten oder bestehenden Baum bis zu zwölf Grabstätten an, die je bis zu zwei Urnen aufnehmen; die Kapseln müssen aus verrottbarem Material sein, Überurnen sind unzulässig, und gekennzeichnet werden die Gräber nur über eine gemeinsame Steinstele am Rand des Grabfeldes. Mit 96,00 Euro Beisetzung nach § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 ist es zusammen 891,00 Euro und damit das zweitgünstigste Urnengrab. Es ist trotz seines Namens nicht als pflegefrei geführt, und das ist gegenüber der bisherigen Erfassung geändert: Der Absatz verbietet nur Topfpflanzen, Schalen und Figuren auf dem Baumgrabfeld und sagt über die Pflege kein Wort. Ein Absatz, der Grabschmuck verbietet, ist keine Pflegeregel; damit bleibt es bei § 27 Abs. 3, der die Pflege dem Nutzungsberechtigten zuweist. Beim Urnenrasengrab steht der Satz ausdrücklich da, hier nicht. Verlängerbar ist es nach § 15 Abs. 7 Satz 3 auf Antrag, zum Preis eines Fünfzehntels je Jahr nach § 5 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, also 53,00 Euro. | 795,00 € | 96,00 € | 891,00 € | 15 J. | § 5 Abs. 7a und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Baumgrabstätte für zwei Urnen mit individuellem FindlingsgrabsteinDer Findling ist teurer, als der Preisunterschied von 363,00 Euro vermuten lässt, denn diese Grabart wechselt zugleich die Beisetzungszeile: § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 nennt neben der Erdgrabstätte ausdrücklich die individuelle Baumgrabstätte und verlangt dafür 297,00 statt 96,00 Euro. Zusammen kostet sie 1.455,00 gegenüber 891,00 Euro. Gemeint ist das Grabfeld des § 15 Abs. 8 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 auf dem Alten Friedhof, wo jedes Grab durch einen beschrifteten Findling auf der Grabstätte gekennzeichnet werden darf, statt nur über eine gemeinsame Stele. Der Findling darf 0,45 Meter hoch, 0,50 Meter breit und 0,40 Meter stark sein und muss aus Deutschland oder Europa stammen. Anders als beim gemeinschaftlichen Baumgrabfeld dürfen hier Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Über die Pflege schweigt auch dieser Absatz, weshalb § 27 Abs. 3 gilt. | 1.158,00 € | 297,00 € | 1.455,00 € | 15 J. | § 5 Abs. 7b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Patenschaftsgrab, je GrabstelleDie eigenwilligste Zeile der Satzung und im bisherigen Eintrag nicht enthalten. § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 beschreibt Patengräber als Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter besonderem Schutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht; die Paten übernehmen die Unterhaltung des Denkmals und der Grabanlage und dürfen dafür ihre verstorbenen Angehörigen als Urne darin beisetzen und einen liegenden Grabstein setzen. Die Form ist deshalb hier Urne, obwohl der Betrag in § 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 steht, der Erdgräber überschrieben ist. Der Abschlag beträgt nach § 4 Abs. 1c 50 Prozent des Satzes nach Abs. 1a, also 689,50 Euro; er ist gerechnet und steht so nicht in der Satzung. Pflegefrei ist das Grab in besonderem Masse nicht, denn hier pflegt der Pate sogar ein fremdes Denkmal mit. | 689,50 € | 297,00 € | 986,50 € | 30 J. | § 4 Abs. 1c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 sowie § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 |
54 weitere Gebühren in der Satzung von Wetzlar
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Grundgebühr für die Erstbestattung, Verstorbene über fünf Jahre | 879,00 € | § 6 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Erdbestattung, Grundgebühr, Verstorbene bis fünf Jahre, Totgeborene und Fehlgeburten | 444,00 € | § 6 Abs. 1b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Belegung weiterer Grabstellen in einer Sondergrabstätte, Zuschlag | 224,00 € | § 6 Abs. 1c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Erstbestattung in einem Sondertiefgrab, Zuschlag von 25 Prozent auf die Grundgebühr | 219,75 € | § 6 Abs. 1d der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sarg vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle zum Grab überführen und einsenken, Särge über 80 Zentimeter, fünf Träger | 265,00 € | § 6 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Dieselbe Leistung bei Särgen bis 80 Zentimeter, drei Träger | 132,00 € | § 6 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Zuschlag für die erforderliche Handschachtung bei einer Zweitbelegung | 1.034,00 € | § 6 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Einäscherung, Verstorbene über fünf Jahre, zuzüglich Umsatzsteuer | 338,00 € | § 7 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Einäscherung, Zuschlag für Verstorbene über 200 Kilogramm einschliesslich Sarg, zuzüglich Umsatzsteuer | 100,00 € | § 7 Abs. 1b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Einäscherung, Verstorbene bis fünf Jahre, Totgeborene und Fehlgeburten, zuzüglich Umsatzsteuer | 141,00 € | § 7 Abs. 1c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urne in einer Erdgrabstätte oder einer individuellen Baumgrabstätte beisetzen | 297,00 € | § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urne in einer Urnenmauernische oder einer Baumgrabstätte beisetzen | 96,00 € | § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Durchführung der zweiten Leichenschau | 66,64 € | § 7 Abs. 6 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte, je Grabstätte und Jahr | Ein Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 4 Abs. 1, bei der Sondergrabstelle also 45,97 Euro. | § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte, je Grabstätte und Jahr, mindestens fünf Jahre | Ein Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 4 Abs. 1. | § 4 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Einebnen einer einstelligen Grabstätte auf Wunsch der Angehörigen | 304,00 € | § 4 Abs. 5a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Einebnen einer zweistelligen Grabstätte auf Wunsch der Angehörigen | 374,00 € | § 4 Abs. 5b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Einebnen einer drei- und mehrstelligen Grabstätte | Nach Aufwand. | § 4 Abs. 5c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Roden von Bäumen und Sträuchern über drei Meter Höhe | Nach Aufwand, zuzüglich der Einebnungsgebühr nach § 4 Abs. 5a, 5b oder 5c. | § 4 Abs. 5d der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Rasenpflegegebühr bei Einebnung eines Erdgrabes vor Ablauf der Ruhefrist, je Jahr | 80,00 € | § 4 Abs. 5e der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte, je Grabstätte und Jahr | Ein Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1, bei der Zweiurnenstelle also 32,27 Euro. | § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte, je Grabstätte und Jahr | Ein Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1. | § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenmauernische, je Nische und Jahr | Ein Fünfundzwanzigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 4, in der standardmässigen Wand also 59,56 Euro. | § 5 Abs. 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Urnenmauernische, je Nische und Jahr | Ein Fünfundzwanzigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 4. | § 5 Abs. 6 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | Ein Fünfzehntel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 7, bei der Baumgrabstätte für zwei Urnen also 53,00 Euro. | § 5 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | Ein Fünfzehntel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 7. | § 5 Abs. 9 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Einebnen einer Urnengrabstätte auf Wunsch der Angehörigen | 202,00 € | § 5 Abs. 11 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Rasenpflegegebühr bei Einebnung eines Urnengrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Jahr | 23,00 € | § 5 Abs. 11 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Bestattung ausserhalb der festgesetzten Zeiten, montags bis freitags | 35 Prozent Zuschlag auf die Grundgebühr nach § 6 Abs. 1a oder 1b und ebenso auf die Trägergebühr nach § 6 Abs. 2. | § 6 Abs. 1e und 2c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Bestattung ausserhalb der festgesetzten Zeiten, samstags | 50 Prozent Zuschlag auf die Grundgebühr nach § 6 Abs. 1a oder 1b und ebenso auf die Trägergebühr nach § 6 Abs. 2. | § 6 Abs. 1e und 2c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Ausgrabung einer Urne einschliesslich Bereitstellung einer neuen Urne | 297,00 € | § 7 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Entnahme einer Urne aus der Urnenmauernische oder der Baumgrabstätte | 96,00 € | § 7 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenversand im Inland, zuzüglich Umsatzsteuer | 43,00 € | § 7 Abs. 5a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenversand ins Ausland, zuzüglich Umsatzsteuer | 170,00 € | § 7 Abs. 5b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Umfüllen einer Kremationsasche auf Wunsch der Angehörigen | 31,50 € | § 7 Abs. 7 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Aushändigung von Implantaten auf Wunsch der Angehörigen | 39,50 € | § 7 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Benutzung der Trauerhalle mit Gründekoration und Leuchter, 30 Minuten | 220,00 € | § 8 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Organist | 65,00 € | § 8 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof, Aufbahrung eines Verstorbenen, bis zwei Stunden | 157,00 € | § 8 Abs. 3a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof, Trauerfeier, bis zwei Stunden | 157,00 € | § 8 Abs. 3b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Ausgrabung ohne Sarglieferung, bis zu fünf Jahre nach der ersten Bestattung | 2.536,00 € | § 9 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Ausgrabung ohne Sarglieferung, über fünf bis zehn Jahre nach der ersten Bestattung | 1.694,00 € | § 9 Abs. 1b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Ausgrabung ohne Sarglieferung, über zehn Jahre nach der ersten Bestattung | 1.513,00 € | § 9 Abs. 1c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche oder Urne | 121,00 € | § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Aufbewahrung eines Verstorbenen ab dem achten Tag, je Tag | 45,00 € | § 10 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Benutzung einer Frostzelle ab dem achten Tag, je Tag | 50,00 € | § 10 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte oder Urnensondergrabstätte | 36,00 € | § 10 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Benutzung eines Raumes für rituelle Waschungen, bis zu drei Stunden | 134,00 € | § 10 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenanforderung aus einem auswärtigen Krematorium | 25,00 € | § 10 Abs. 7 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung von Gewerbetreibenden | Nach Aufwand. | § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals | 44,00 € | § 11 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen | 26,00 € | § 11 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Genehmigung für Symbole und Schriftzeichen auf der Verschlussplatte einer Urnenmauernische sowie für Zweitbeschriftungen | 14,00 € | § 11 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergenehmigung zum Befahren der Friedhöfe, Erteilung oder Verlängerung | 24,00 € | § 11 Abs. 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
Was ein Grab in Wetzlar über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.623,00 €
Urnenreihengrabstätte für eine Urne in Wetzlar, über 15 Jahre, das sind 308,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 5 Abs. 10a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 | 426,00 € |
| Beisetzung der Urne§ 6 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 | 297,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 723,00 € |
Das günstigste Grab Wetzlars überhaupt, in beiden Formen. § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 teilt die Urnenreihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für 15 Jahre zur Beisetzung einer Urne zu; sie misst nach Abs. 2 nur 0,80 mal 0,80 Meter, ist also knapp ein Drittel so gross wie ein Erdreihengrab und kostet mit 426,00 Euro auch knapp die Hälfte davon. Die Beisetzung ist mit 297,00 Euro angesetzt, dem Satz des § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für eine Erdgrabstätte; die niedrigeren 96,00 Euro des Abs. 2b gelten nur für die Urnenmauernische und die Baumgrabstätte, wo kein Grab ausgehoben wird. Auf die Pflege des kleinen Beetes ist der Nutzungsberechtigte verwiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
19 Fragen, die die Satzung von Wetzlar offenlässt
- Die geltende Fassung der Gebührensatzung ist die 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, gültig seit dem 01.01.2022, und damit älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde in dieser Sitzung an drei Stellen. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das unter der Gruppe 7 genau zwei Friedhofseinträge führt, 7.02 und 7.03, und zu jedem genau eine Datei; eine zweite, konkurrierende Lesefassung wie in Schmallenberg oder Lahr gibt es nicht. Zweitens in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt für die Jahrgänge 2026, 2025, 2024 und 2023, zusammen rund 630 Dateien, durchgesehen nach den Wortstämmen Friedhof, Bestattung, Feuerbestattung, Gebühr und Satzung; der einzige Friedhofstreffer ist die Einebnungsbekanntmachung vom 06.02.2025, die keine Beträge enthält. Drittens auf der Fachbereichsseite Friedhöfe und Bestattungswesen, die dieselbe Datei mit demselben Stand 01.01.2022 verlinkt wie das Ortsrecht. Eine 6. Änderungssatzung ist nicht auffindbar.
- Die Beisetzungsgebühr für Erdbestattungen setzt sich aus zwei Zeilen zusammen, und das ist die wichtigste Änderung gegenüber der bisherigen Erfassung, die nur die erste kannte. § 6 Abs. 1a nennt 879,00 Euro Grundgebühr, und § 6 Abs. 3 zählt abschliessend auf, was damit abgegolten ist: das Ausheben und Schliessen des Grabes, sofern keine Handschachtung nötig ist, das Auslegen des Grabes mit Grabmatten und das Abdecken des Erdhügels. Das Einsenken des Sarges steht nicht darin. Es steht in § 6 Abs. 2a, zusammen mit der Überführung des Sarges vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle des Bestattungsfriedhofes zum Grab, und kostet bei Särgen über 80 Zentimetern 265,00 Euro für fünf Träger. Dass diese Leistung nicht abwählbar ist, sagt § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung: Das Ausheben und Schliessen der Gräber sowie die Beförderung der Särge und Urnen innerhalb des Friedhofes übernimmt die Friedhofsverwaltung. Der Satz danach lässt Ausnahmen nur hinsichtlich der Beförderung zu, und zwar durch Entscheidung der Verwaltung, nicht auf Wunsch der Angehörigen. Eine Erdbestattung ist deshalb mit 1.144,00 Euro angesetzt. Wer nur die Grundgebühr liest, liegt um 265,00 Euro und damit um 23 Prozent zu niedrig.
- Bei Kindergräbern ist die Beisetzung mit 576,00 Euro angesetzt, nämlich 444,00 Euro Grundgebühr nach § 6 Abs. 1b und 132,00 Euro für drei Träger nach § 6 Abs. 2b. Die zweite Zeile knüpft aber nicht an das Alter an, sondern an die Sarglänge: Sie gilt für Särge bis 80 Zentimeter. Für einen längeren Kindersarg gilt § 6 Abs. 2a mit 265,00 Euro und damit eine Summe von 709,00 Euro. Wir setzen nach der Regel den schmalsten Satz an; welcher der beiden im Einzelfall gilt, entscheidet die Sarglänge und nicht die Satzung.
- Der Gebührentarif sagt bei der Urnenbeisetzung nicht, wohin die Urnenreihen- und die Urnensondergrabstätte gehören. § 7 Abs. 2 kennt nur zwei Zeilen: 297,00 Euro für eine Erdgrabstätte oder eine individuelle Baumgrabstätte und 96,00 Euro für eine Urnenmauernische oder eine Baumgrabstätte. Wir lesen Erdgrabstätte als jedes Grab, für das ein Loch in den Boden gemacht wird, und setzen deshalb bei allen Urnengräbern in der Erde 297,00 Euro an, bei der Nische und der gemeinschaftlichen Baumgrabstätte 96,00 Euro. Die andere Lesart, nach der Erdgrabstätte nur eine Grabstätte für Erdbestattungen meint, liesse die Urnenreihen- und die Urnensondergrabstätte ganz ohne Beisetzungsgebühr; das kann nicht gemeint sein. Der Unterschied zwischen beiden Zeilen beträgt 201,00 Euro und trifft dreizehn der zweiundzwanzig Grabarten.
- Zwei Beträge sind gerechnet und stehen so nicht in der Satzung, weil sie dort als Vomhundertsatz geschrieben sind. Die Sondertiefgrabstelle kostet nach § 4 Abs. 1b einen Zuschlag von 25 Prozent auf die 1.379,00 Euro des Abs. 1a, also 1.723,75 Euro, und die Erstbestattung darin nach § 6 Abs. 1d einen Zuschlag von 25 Prozent auf die Grundgebühr von 879,00 Euro, also 1.098,75 Euro zuzüglich der Trägergebühr. Das Patenschaftsgrab kostet nach § 4 Abs. 1c einen Abschlag von 50 Prozent auf denselben Grundwert, also 689,50 Euro. Alle drei Rechnungen folgen unmittelbar dem Wortlaut der Satzung.
- Als pflegefrei sind vier der zweiundzwanzig Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen. Das halbanonyme Reihengrab ist der klarste Fall: § 12 Abs. 10 der Friedhofssatzung sagt, dass die Gestaltung und Unterhaltung oder Pflege der Friedhofsverwaltung obliegen. Beim Urnenrasengrab sagt § 14 Abs. 5, die übrige Fläche des Grabfeldes werde mit Rasen eingesät und allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt; ein Beet, das den Angehörigen zufiele, sieht die Satzung nicht vor, und das Abstellen von Pflanzen ist untersagt. Beim anonymen Reihengrab und beim anonymen Urnenreihengrab folgt es aus der Anlage: § 12 Abs. 9 und § 14 Abs. 4 bestimmen, dass die einzelnen Grabstätten nicht getrennt ausgewiesen werden und die gesamte Fläche mit Rasen angelegt wird, es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.
- Die Baumgrabstätte ist gegenüber der bisherigen Erfassung von pflegefrei auf nicht pflegefrei umgestellt. § 15 Abs. 7 und Abs. 8 der Friedhofssatzung beschreiben das gemeinschaftliche und das individuelle Baumgrabfeld ausführlich, regeln Kapseln, Kennzeichnung, Findlingsmasse und Grabschmuck, sagen über die Pflege aber kein Wort. Ein Absatz, der das Abstellen von Topfpflanzen verbietet, ist keine Pflegeregel; es ist derselbe Fehlschluss, der in Münster fünf Grabarten falsch eingeordnet hatte. Damit bleibt es bei § 27 Abs. 3, der die Herrichtung und Pflege dem Nutzungsberechtigten zuweist. Am Rang der Stadt ändert die Umstellung wenig: Das günstigste pflegefreie Urnengrab kostet jetzt 894,00 statt 891,00 Euro.
- Drei Grabfelder der Stadt sind überhaupt nur mit einem Dauergrabpflegevertrag zu haben, und deren Preis steht in keiner Satzung. Es sind die Memoriam-Gärten auf dem Neuen Friedhof, auf dem Friedhof Niedergirmes und auf dem Friedhof Dutenhofen. Die Stadt schreibt dazu selbst, die Anlage werde vollständig von den Vertragsbetrieben der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH angelegt und gepflegt und der Erwerb eines Grabes könne nur zusammen mit dem Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege für die Dauer der Ruhefrist oder Nutzungszeit erfolgen. Die Grabgebühr selbst richtet sich nach der gewöhnlichen Gebührensatzung, die Grabarten nach dem gewöhnlichen Katalog der Friedhofssatzung; einen eigenen Tarif gibt es nicht. Diese Gräber sind deshalb nicht als eigene Grabart und schon gar nicht als pflegefrei erfasst. Es ist derselbe Fall wie beim Memoriam Garten in Aachen und bei den Treuhandstellen in Magdeburg und Halle.
- Dasselbe gilt für die Urnenkomplettgräber. § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 6 der Friedhofssatzung sehen für Urnenreihen- und für Urnensondergräber je ein Grabfeld als Urnenkomplettanlage vor, bei denen unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen ein Recht erworben werden kann und im Preis für das Grab die Kremation, die Beisetzung, die Grabanlage, die Grabpflege und ein Grabstein mit Beschriftung enthalten sind. Die Pflege ist dort für 15 beziehungsweise 30 Jahre gewährleistet. Die Gebührensatzung führt für diese beiden Grabarten keine einzige Zeile, und der Preis wird nicht als Gebühr, sondern über die Treuhandstelle erhoben. Sie sind deshalb nicht erfasst; sie wären sonst Grabarten ohne Betrag oder, schlimmer, Grabarten mit einem Betrag, der ihre teuerste Zutat verschweigt.
- Für zwei weitere Grabarten des Katalogs nach § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung fehlt eine Tarifziffer. Ehrengräber sind nach § 16 Abs. 1 bis 3 Sondergrabstätten für Verstorbene, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben; sie werden durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zuerkannt, und die Pflege obliegt der Stadt Wetzlar, solange das Grab nicht an Angehörige als gewöhnliche Sondergrabstätte überlassen wird. Ob und in welcher Höhe dafür Gebühren erhoben werden, sagt die Gebührensatzung nicht. Das Patenschaftsgrab hat mit § 4 Abs. 1c zwar eine Ziffer, aber einen Widerspruch: Der Abschlag steht unter der Überschrift Erwerb von Nutzungsrechten an Erdgräbern, während § 16 Abs. 4 gerade sagt, an Patengräbern bestehe kein Nutzungsrecht mehr, und nur die Beisetzung von Urnen erlaubt. Wir führen es deshalb als Urnengrab.
- Bei den Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr widersprechen sich Überschrift und Systematik. Die Überschrift des § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung nennt für alle Reihengrabstätten pauschal eine Nutzungszeit von 25 Jahren. § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung teilt die Reihengrabstätte aber ausdrücklich für die Dauer der Ruhefrist zu, und § 9 Abs. 1 Satz 2 setzt diese für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 20 Jahre. Wir folgen der Systematik und setzen 20 Jahre an. Bei der Sondergrabstelle als Kindergrab stellt sich die Frage nicht, denn dort ist die Nutzungszeit von 30 Jahren nach § 13 Abs. 1 vom Todesfall unabhängig; sie läuft dort zehn Jahre über die Ruhefrist hinaus.
- Die Nutzungszeit und die Ruhefrist fallen in Wetzlar bei fast jeder Grabart auseinander, und zwar in beide Richtungen. Bei Sondergrabstätten sind es 30 Jahre Nutzung gegen 25 Jahre Ruhefrist, bei Urnensondergrabstätten 30 gegen 15, bei der Urnenmauernische 25 gegen 15, bei den Reihen- und Urnenreihengrabstätten laufen beide gleich. Wer eine zweite Urne in eine Urnensondergrabstätte legen will, muss deshalb nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung darauf achten, dass die Nutzungszeit im Zeitpunkt der letzten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre läuft, sonst ist zu verlängern. § 13 Abs. 7 sagt dasselbe für Erdbestattungen in Sondergrabstätten.
- Die Einäscherung ist nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten. Sie steht in § 7 Abs. 1a mit 338,00 Euro als eigene Position und ist nach § 12 der Satzung umsatzsteuerpflichtig, in der Satzung mit einem Stern gekennzeichnet; für Verstorbene bis fünf Jahre sind es 141,00 Euro, für Verstorbene über 200 Kilogramm einschliesslich Sarg kommen 100,00 Euro hinzu. Die Stadt betreibt die Feuerbestattungsanlage selbst, der Titel der Satzung nennt sie ausdrücklich. Wer den Preis eines Urnengrabes in Wetzlar mit einer Stadt vergleicht, in der die Einäscherung in der Bestattungsgebühr steckt, muss diese 338,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer dazurechnen.
- Welche Positionen umsatzsteuerpflichtig sind, ist in der Satzung mit einem Stern markiert und in § 12 geregelt: Die Steuer wird zusätzlich berechnet. Betroffen sind die drei Einäscherungszeilen des § 7 Abs. 1 und der Urnenversand nach § 7 Abs. 5. Alle Beträge dieses Eintrags sind die Nettobeträge der Satzung, weil die Satzung selbst keinen Bruttobetrag nennt. Keine der erfassten Grabarten ist betroffen; Nutzungs- und Beisetzungsgebühren tragen keinen Stern.
- Der Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der festgesetzten Zeiten ist nicht eingerechnet. Er beträgt nach § 6 Abs. 1e und Abs. 2c montags bis freitags 35 Prozent und samstags 50 Prozent, und zwar sowohl auf die Grundgebühr als auch auf die Trägergebühr; dasselbe gilt nach § 7 Abs. 2c für Urnenbeisetzungen und nach § 8 Abs. 4 für Trauerfeiern. Welche Zeiten festgesetzt sind, steht in § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung: auf den Kernstadtfriedhöfen montags bis donnerstags von 11 bis 13 Uhr und freitags von 10 bis 12 Uhr, auf den Stadtteilfriedhöfen montags bis donnerstags von 13 bis 14 Uhr und freitags von 12 bis 14 Uhr. Eine Bestattung am Samstag ist damit keine Wahl aus Bequemlichkeit, sondern eine Ausnahme, die der Magistrat zulassen muss.
- Die Satzung führt drei Positionen, die keinen Betrag nennen, sondern nach Aufwand abgerechnet werden: das Einebnen drei- und mehrstelliger Grabstätten nach § 4 Abs. 5c, das Roden von Bäumen und Sträuchern über drei Meter Höhe nach § 4 Abs. 5d und die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung von Gewerbetreibenden nach § 11 Abs. 1. § 10 Abs. 6 verweist für sonstige erforderliche Tätigkeiten allgemein auf die jeweils geltenden Verrechnungssätze für städtische Leistungen. Diese Verrechnungssätze sind kein Ortsrecht und nicht veröffentlicht; sie sind hier ohne Betrag geführt.
- Die Stadt betreibt zwölf Friedhöfe: den Neuen und den Alten Friedhof in der Kernstadt, den Friedhof Niedergirmes sowie die Friedhöfe Nauborn, Steindorf, Hermannstein, Münchholzhausen, Dutenhofen, Garbenheim, Blasbach und den Neuen und den Alten Friedhof in Naunheim. § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung teilt sie in Kernstadt- und Stadtteilfriedhöfe mit unterschiedlichen Bestattungszeiten. Der Alte Friedhof an der Frankfurter Strasse steht nach § 35 unter Denkmalschutz und ist erst mit der Änderung von 2015 wieder für Erd- und Urnenbestattungen geöffnet worden, allerdings nur in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften; daher die eigenen, höheren Tarifzeilen für diesen Friedhof.
- Die Friedhofssatzung ist sich über ihren eigenen Stand nicht einig. Das Deckblatt trägt den Vermerk Stand 3. Änderungssatzung vom 10.02.2015, die Fussnotenliste am Ende derselben Datei zählt dagegen die Artikelsatzung von 2009, die 1. Änderungssatzung vom 14.12.2010 und die 2. Änderungssatzung vom 10.02.2015 auf. Das Datum ist in beiden Zählungen dasselbe, es geht nur darum, ob die Artikelsatzung von 2009 als erste Änderung mitgezählt wird. Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt vom 06.02.2025 nennt die Friedhofssatzung ihrerseits nach diesem Datum, spricht also von der Friedhofssatzung vom 10.02.2015. Wir nennen in der Quellenangabe das Datum und nicht die Nummer.
- Die bisherige Erfassung führte sieben Grabarten. Neu erfasst sind fünfzehn: das Kinderreihengrab nach § 4 Abs. 4b, das halbanonyme Reihengrab nach Abs. 4d, die Sondertiefgrabstelle nach § 4 Abs. 1b, das Patenschaftsgrab nach Abs. 1c, die Sondergrabstelle auf dem Alten Friedhof nach Abs. 1d, die in hervorgehobener Lage nach Abs. 1e, die Sondergrabstelle als Kindergrab nach Abs. 1f, die Urnensondergrabstätte für vier Urnen nach § 5 Abs. 1a, die beiden Urnensondergrabstätten auf dem Alten Friedhof nach Abs. 1c und 1d, die Achturnenstelle in hervorgehobener Lage nach Abs. 1e, die hervorragend gestaltete Urnenmauernische nach Abs. 4b, die Baumgrabstätte mit Findling nach Abs. 7b sowie das anonyme Urnenreihengrab und das Urnenrasengrab nach Abs. 10b und 10c. An den Nutzungsgebühren der sieben bisher erfassten Grabarten hat sich nichts geändert; geändert haben sich die Beisetzungsgebühr aller Erdgräber, die Pflegeeinstufung der Baumgrabstätte und die Nutzungsdauer, die bisher bei einigen Urnengräbern die Ruhefrist wiedergab statt der Nutzungszeit.
Friedhöfe in Wetzlar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in WetzlarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02 vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022
- Friedhofssatzung der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.03 vom 26.04.2005, Stand der Änderungssatzung vom 10.02.2015, öffentlich bekannt gemacht am 28.02.2015
- Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wetzlar über die Einebnung von Grabstätten vom 06.02.2025, gestützt auf die Friedhofssatzung vom 10.02.2015, Grabmale bis zum 31.07.2025 zu entfernen
- Stadt Wetzlar, Memoriam-Gärten auf dem Neuen Friedhof, dem Friedhof Niedergirmes und dem Friedhof Dutenhofen Stand der Abfrage am 05.09.2026, erstes Grabfeld 2012, zweites 2015
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.