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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Wetzlar, Hessen, AGS 06532023

Friedhofsgebühren in Wetzlar, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wetzlar und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Wetzlar, Stadtbetriebsamt.

723,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte für eine Urne, mit Beisetzung

3.592,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Halbanonymes Reihengrab, mit Beisetzung

22
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr

§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofssatzung 7.03

Was ein Grab in Wetzlar kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Wetzlar führt 22 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte für eine Urne mit 723,00 €, die teuerste Halbanonymes Reihengrab mit 3.592,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

9 Grabarten für die Erdbestattung in Wetzlar

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht wählen wollen. § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 beschreibt es als einstellige Grabstätte, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt wird; die Grabstätte misst nach Abs. 2b 2,30 mal 0,90 Meter. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden, ausgenommen nach Abs. 4 ein Kind unter einem Jahr zusammen mit einem Familienangehörigen. 935,00 Euro auf 25 Jahre sind 37,40 Euro im Jahr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten nicht verlängert werden kann. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. Die Beisetzungsgebühr setzt sich aus zwei Zeilen zusammen, die beide zwingend anfallen: 879,00 Euro Grundgebühr nach § 6 Abs. 1a und 265,00 Euro nach § 6 Abs. 2a für das Überführen des Sarges vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle zum Grab und das Einsenken. § 6 Abs. 3 zählt abschliessend auf, was die Grundgebühr abgilt, nämlich Ausheben und Schliessen des Grabes, Auslegen mit Grabmatten und Abdecken des Erdhügels; das Einsenken steht nicht darin. Nach § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 übernimmt die Friedhofsverwaltung die Beförderung der Särge innerhalb des Friedhofes.935,00 €1.144,00 €2.079,00 €25 J.§ 4 Abs. 4a sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Reihengrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, Totgeborene und FehlgeburtenDas Kindergrab der Reihe, ausdrücklich auch für Totgeborene und für personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten. Es misst nach § 12 Abs. 2a der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 1,50 mal 0,60 Meter. Die Nutzungsdauer steht hier mit 20 statt 25 Jahren, weil § 12 Abs. 1 die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist zuteilt und § 9 Abs. 1 Satz 2 diese für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 20 Jahre setzt; die Überschrift des § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 nennt dagegen pauschal 25 Jahre. Die Beisetzung ist mit 576,00 Euro angesetzt, weil § 6 Abs. 2b für Särge bis 80 Zentimeter drei statt fünf Träger und 132,00 statt 265,00 Euro vorsieht. Diese Zeile knüpft an die Sarglänge an, nicht an das Alter: Bei einem längeren Kindersarg sind es 709,00 Euro.735,00 €576,00 €1.311,00 €20 J.§ 4 Abs. 4b sowie § 6 Abs. 1b und 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Anonymes ReihengrabPflegefrei, und zwar aus der Anlage des Feldes heraus: § 12 Abs. 9 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 bestimmt, dass die einzelnen Grabstätten auf einem anonymen Grabfeld nicht getrennt voneinander ausgewiesen werden, sondern die gesamte Fläche mit Rasen angelegt wird. Es gibt also gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre; Topfpflanzen, Schalen und Figuren sind dort verboten, Schnittblumen nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Trauerfeier erlaubt, und verwelkte Trauerfloristik entfernt die Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 1.386,00 Euro, über 25 Jahre also 55,44 Euro im Jahr; die Satzung selbst bepreist die Rasenpflege eines Erdgrabes in § 4 Abs. 5e der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 mit 80,00 Euro im Jahr. Im Kernstadtbereich wird nach Abs. 8 mindestens ein solches Feld vorgehalten.2.321,00 €1.144,00 €3.465,00 €25 J.§ 4 Abs. 4c sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Halbanonymes ReihengrabDie einzige Grabart Wetzlars, bei der die Satzung die Pflege im Wortlaut der Stadt zuweist: § 12 Abs. 10 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt zu den halbanonymen Grabstätten, die Gestaltung und Unterhaltung oder Pflege oblägen der Friedhofsverwaltung, die auch Umfang, Ausstattung und Bestattungsstelle bestimmt. Der Unterschied zum anonymen Grab kostet 127,00 Euro und besteht im Namen: Halbanonyme Grabstätten sind in sich geschlossene Grabanlagen mit einem gemeinsamen Grabmal, auf dem eine namentliche Kennzeichnung möglich ist, während die einzelnen Gräber nicht gekennzeichnet werden. Die Grabflächen werden mit Rasen eingesät, die Bestattungen folgen dicht nebeneinander, und Blumen dürfen nur auf dem gemeinsamen Platz abgelegt werden.2.448,00 €1.144,00 €3.592,00 €25 J.§ 4 Abs. 4d sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Sondergrabstätte, je GrabstelleDas Wahlgrab heisst in Wetzlar Sondergrabstätte. § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 verleiht daran anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für 30 Jahre, also fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus, und lässt den Erwerb auch schon zu Lebzeiten zu; dann ist die Grabstätte bis zum Todesfall wenigstens mit Bodendeckern zu bepflanzen. In einer Sondergrabstelle darf eine Leiche bestattet und innerhalb der Ruhefrist zusätzlich eine weitere Urne beigesetzt werden. Der Aufpreis gegenüber dem Reihengrab beträgt 444,00 Euro und kauft im Kern zwei Dinge: die Wahl der Lage und die Verlängerbarkeit. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.379,00 €1.144,00 €2.523,00 €30 J.§ 4 Abs. 1a sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
SondertiefgrabstelleDie einzige Grabart der Satzung, in der zwei Särge übereinander liegen: § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 erlaubt im Tiefgrab zwei Leichen oder zwei Urnen und innerhalb der Ruhefrist nach der ersten Bestattung zwei weitere Urnen. Nach Abs. 2 vergibt die Stadt Sondergrabstätten je nach den örtlichen Bodenverhältnissen als Tiefgräber. Beide Beträge sind gerechnet, weil die Satzung sie als Zuschlag schreibt: § 4 Abs. 1b nennt 25 Prozent des Satzes nach Abs. 1a, also 344,75 Euro auf 1.379,00 Euro, und § 6 Abs. 1d denselben Satz auf die Grundgebühr der Erstbestattung, also 219,75 Euro auf 879,00 Euro. Wer später eine zweite Leiche in dieselbe Sondergrabstätte legen lässt, zahlt nach § 6 Abs. 1c 224,00 Euro Zuschlag und, wenn von Hand geschachtet werden muss, nach Abs. 4 weitere 1.034,00 Euro. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.723,75 €1.363,75 €3.087,50 €30 J.§ 4 Abs. 1b sowie § 6 Abs. 1d und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Sondergrabstelle auf dem Alten FriedhofDieselbe Sondergrabstätte auf dem denkmalgeschützten Alten Friedhof an der Frankfurter Strasse kostet 121,00 Euro mehr. Der Grund steht in § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015: Seit dem Inkrafttreten der Satzung richtet die Stadt ausschliesslich Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ein, ausgenommen der Alte Friedhof, dessen neue Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Daraus folgen strengere Pflichten für die Nutzungsberechtigten: § 29 verlangt, dass die Grabbeete auf ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden, und verbietet Kies, Schotter, Hecken über 0,50 Meter, Rankgerüste und Bänke. Das Grabbeet ist hier nach § 13 Abs. 3b mit 2,30 mal 0,90 Meter zudem grösser als die 1,50 mal 0,90 Meter der übrigen Friedhöfe. § 35 hat den Alten Friedhof erst mit der Änderung von 2015 wieder für Erd- und Urnenbestattungen geöffnet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.500,00 €1.144,00 €2.644,00 €30 J.§ 4 Abs. 1d sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage auf dem Alten FriedhofDas teuerste Erdgrab der Stadt und das einzige, dessen mögliche Lagen die Satzung in einem beigefügten Übersichtsplan einzeln darstellt: § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 bietet auf dem Alten Friedhof Sondergrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in hervorgehobener Lage an. Der Unterschied zur gewöhnlichen Stelle am selben Friedhof kostet 484,00 Euro und bringt eine ungewöhnliche Belegungsdichte mit sich: In jeder Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage dürfen eine Leiche und sieben Urnen bestattet werden. Für eine Familie, die alle sieben Plätze nutzt, ist es damit rechnerisch das günstigste Grab der Satzung; die Ruhefrist von 25 Jahren läuft aber für jede Beisetzung neu, und § 13 Abs. 7 lässt eine Bestattung nur zu, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.984,00 €1.144,00 €3.128,00 €30 J.§ 4 Abs. 1e sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Sondergrabstelle als KindergrabEin Kindergrab, an dem die Angehörigen ein Nutzungsrecht erwerben und es verlängern können, anders als beim Kinderreihengrab. § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 richtet dafür einstellige Sondergrabstätten von 1,50 mal 0,60 Meter auf einem Wetzlarer Friedhof ein, in denen nur eine Leiche bestattet werden darf. Der Preis ist auffällig: 1.159,00 Euro sind nur 220,00 Euro weniger als die volle Sondergrabstelle, obwohl das Grab weniger als die Hälfte der Fläche hat, und 424,00 Euro mehr als das Kinderreihengrab. Die Ruhefrist beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zwanzig Jahre, die Nutzungszeit nach der Überschrift des § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 dreissig; nach § 13 Abs. 7 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhefrist sie nicht überschreitet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.159,00 €576,00 €1.735,00 €30 J.§ 4 Abs. 1f sowie § 6 Abs. 1b und 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021

13 Grabarten für die Urne in Wetzlar

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte für eine UrneDas günstigste Grab Wetzlars überhaupt, in beiden Formen. § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 teilt die Urnenreihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für 15 Jahre zur Beisetzung einer Urne zu; sie misst nach Abs. 2 nur 0,80 mal 0,80 Meter, ist also knapp ein Drittel so gross wie ein Erdreihengrab und kostet mit 426,00 Euro auch knapp die Hälfte davon. Die Beisetzung ist mit 297,00 Euro angesetzt, dem Satz des § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für eine Erdgrabstätte; die niedrigeren 96,00 Euro des Abs. 2b gelten nur für die Urnenmauernische und die Baumgrabstätte, wo kein Grab ausgehoben wird. Auf die Pflege des kleinen Beetes ist der Nutzungsberechtigte verwiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann.426,00 €297,00 €723,00 €15 J.§ 5 Abs. 10a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnenmauernische in einer standardmässig gestalteten UrnenwandDie Grabart mit der niedrigsten Beisetzungsgebühr: 96,00 Euro statt 297,00, weil nach § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für die Nische kein Grab ausgehoben wird. Die Nutzungszeit beträgt nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 abweichend von den übrigen Urnensondergrabstätten 25 statt 30 Jahre, und entsprechend rechnet § 5 Abs. 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 die Verlängerung mit einem Fünfundzwanzigstel statt einem Dreissigstel, also 59,56 Euro im Jahr. Bis zu zwei Urnen sind zulässig, die zweite nach § 15 Abs. 4 nur, wenn die Nutzungszeit dann noch 15 Jahre läuft. Pflegefrei ist die Nische nicht: Die Satzung sagt darüber nichts, § 19 Abs. 4 verbietet lediglich das Abstellen von Pflanzen und Gegenständen vor Urnenwänden, und ein Verbot von Grabschmuck ist keine Pflegeregel. Schrift und Symbole auf der Verschlussplatte müssen nach § 19 Abs. 1 und 2 aus Bronzeguss bestehen und brauchen nach Abs. 3 eine Genehmigung, die § 11 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 mit 14,00 Euro bepreist.1.489,00 €96,00 €1.585,00 €25 J.§ 5 Abs. 4a und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnenreihengrab in einer anonymen GrabstättePflegefrei aus demselben Grund wie das anonyme Erdgrab: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 weist das anonyme Urnengrabfeld für Verstorbene aus, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person bestattet werden, lässt die einzelnen Grabstätten nicht getrennt ausweisen und legt die gesamte Fläche mit Rasen an. Topfpflanzen, Schalen und Figuren sind verboten. Der Aufschlag von 171,00 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab entspricht über 15 Jahre 11,40 Euro im Jahr; das ist gut die Hälfte der 23,00 Euro, die § 5 Abs. 11 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 als Rasenpflegegebühr für ein vorzeitig eingeebnetes Urnengrab verlangt. Im Kernstadtbereich wird mindestens ein solches Feld vorgehalten. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann.597,00 €297,00 €894,00 €15 J.§ 5 Abs. 10b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
UrnenrasengrabKostet auf den Cent so viel wie das anonyme Urnenreihengrab, trägt aber einen Namen: § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt für das Urnenrasengrab einen liegenden Grabstein am Kopfende zu, für den § 20 Abs. 3 ausschliesslich liegende Grabmale vorschreibt. Pflegefrei ist es, weil derselbe Absatz sagt, die übrige Fläche des Grabfeldes werde mit Rasen eingesät und allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt; ein Beet, das den Angehörigen bliebe, sieht die Satzung nicht vor, und das Abstellen von Topfpflanzen, Schalen und Figuren ist auf einem Rasengrabfeld ausdrücklich untersagt. Anders als beim anonymen Feld gibt es Urnenrasengrabfelder nicht nur im Kernstadtbereich, sondern nach demselben Absatz auf jedem Stadtteilfriedhof. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann.597,00 €297,00 €894,00 €15 J.§ 5 Abs. 10c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnensondergrabstätte für zwei UrnenDas Urnenwahlgrab der Stadt, nach § 15 Abs. 2a der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 einen Meter im Quadrat gross und mit einem Nutzungsrecht von 30 Jahren ausgestattet, also für die doppelte Ruhefrist. Wer beide Plätze belegt, zahlt die Beisetzung zweimal, das Nutzungsrecht aber nur einmal; die zweite Urne darf nach § 15 Abs. 4 nur beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit dann noch mindestens 15 Jahre läuft oder verlängert wird. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet der Schritt zum Wahlgrab 542,00 Euro und verdoppelt die Belegung und die Laufzeit. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.968,00 €297,00 €1.265,00 €30 J.§ 5 Abs. 1b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnensondergrabstätte für vier UrnenDieselbe Grabstätte von einem Meter im Quadrat, nach § 15 Abs. 2b der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 aber für vier statt zwei Urnen ausgelegt. Die Satzung ändert dafür nicht die Masse, sondern nur die zulässige Zahl der Urnen, und verlangt genau 278,00 Euro mehr. Derselbe Aufschlag von 278,00 Euro steht auch zwischen der Zwei- und der Vierurnenstelle auf dem Alten Friedhof; die beiden Zeilenpaare des § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 sind damit rechnerisch geschlossen. Auf vier Urnen gerechnet ist es mit 311,50 Euro Nutzungsgebühr je Urne die günstigste Art, eine Familie in einem benannten Grab zusammenzuhalten. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.246,00 €297,00 €1.543,00 €30 J.§ 5 Abs. 1a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnensondergrabstätte für zwei Urnen auf dem Alten FriedhofDer Aufschlag für den Alten Friedhof beträgt hier wie bei der Vierurnenstelle genau 121,00 Euro. Er ist der Preis für die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, die § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 für die neuen Grabfelder des denkmalgeschützten Friedhofs anordnet: Nach § 29 Abs. 1 muss das Grabbeet auf seiner gesamten Fläche bepflanzt oder gärtnerisch angelegt werden, eine Abdeckung mit Grabplatten ist untersagt, und Abs. 2 verbietet Kies, Schotter, hohe Hecken, Rankgerüste und Bänke. Der Aufschlag kauft also keine zusätzliche Leistung der Stadt, sondern eine Lage mit strengeren Pflichten. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.089,00 €297,00 €1.386,00 €30 J.§ 5 Abs. 1d und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnensondergrabstätte für vier Urnen auf dem Alten FriedhofDie vierte und teuerste der vier gewöhnlichen Urnensondergrabstätten. Sie trägt beide Aufschläge des Absatzes zugleich, die 278,00 Euro für die doppelte Belegung und die 121,00 Euro für den Alten Friedhof, und die Summe 968 plus 278 plus 121 ergibt genau die 1.367,00 Euro der Zeile. Diese Probe ist der Grund, warum in diesem Tarif keine führende Ziffer fehlen kann, wie sie in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gefehlt hat. Bei der Wahl zwischen ihr und der Sondergrabstelle für Erdbestattungen am selben Friedhof ist sie mit 133,00 Euro weniger Nutzungsgebühr und 847,00 Euro weniger Beisetzungsgebühr die deutlich günstigere. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.1.367,00 €297,00 €1.664,00 €30 J.§ 5 Abs. 1c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnensondergrabstätte für acht Urnen in hervorgehobener Lage auf dem Alten FriedhofDie teuerste Urnengrabstätte der Satzung und zugleich die grösste: § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 gibt ihr die Masse einer Erdgrabstelle, 2,30 mal 0,90 Meter, lässt bis zu acht Urnen darin zu und stellt die möglichen Lagen in einem der Satzung beigefügten Übersichtsplan dar. Ihr Preis ist auf den Cent das Doppelte der Zweiurnenstelle am selben Friedhof, 2 mal 1.089,00 Euro, was zur ungefähr doppelten Fläche passt. Auf acht Urnen gerechnet sind das 272,25 Euro Nutzungsgebühr je Urne und damit der niedrigste Wert der ganzen Satzung, allerdings nur für eine Familie, die das Grab auch wirklich ausnutzt und die Ruhefristen der späteren Beisetzungen im Blick behält. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr.2.178,00 €297,00 €2.475,00 €30 J.§ 5 Abs. 1e und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnenmauernische in der hervorragend gestalteten Urnenwand am Alten FriedhofDie Satzung bezeichnet in § 5 Abs. 4b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 den Standort selbst: die baulich hervorragend gestaltete Urnenwand auf dem Alten Friedhof gegenüber der Kapelle. Sie kostet 668,00 Euro mehr als die standardmässige Wand, das ist der grösste Lageaufschlag der ganzen Satzung und mehr als das Fünffache der 121,00 Euro, die der Alte Friedhof bei den Urnensondergrabstätten kostet. Eine Leistung der Stadt steht dem nicht gegenüber; die Verlängerung folgt nach § 5 Abs. 5 demselben Fünfundzwanzigstel, hier also 86,28 Euro im Jahr. Auch für diese Nische gilt: bis zu zwei Urnen, 25 Jahre Nutzungszeit, 96,00 Euro Beisetzung, und keine Pflegeregel zugunsten der Angehörigen.2.157,00 €96,00 €2.253,00 €25 J.§ 5 Abs. 4b und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Baumgrabstätte für zwei Urnen§ 15 Abs. 7 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 legt um einen neu gepflanzten oder bestehenden Baum bis zu zwölf Grabstätten an, die je bis zu zwei Urnen aufnehmen; die Kapseln müssen aus verrottbarem Material sein, Überurnen sind unzulässig, und gekennzeichnet werden die Gräber nur über eine gemeinsame Steinstele am Rand des Grabfeldes. Mit 96,00 Euro Beisetzung nach § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 ist es zusammen 891,00 Euro und damit das zweitgünstigste Urnengrab. Es ist trotz seines Namens nicht als pflegefrei geführt, und das ist gegenüber der bisherigen Erfassung geändert: Der Absatz verbietet nur Topfpflanzen, Schalen und Figuren auf dem Baumgrabfeld und sagt über die Pflege kein Wort. Ein Absatz, der Grabschmuck verbietet, ist keine Pflegeregel; damit bleibt es bei § 27 Abs. 3, der die Pflege dem Nutzungsberechtigten zuweist. Beim Urnenrasengrab steht der Satz ausdrücklich da, hier nicht. Verlängerbar ist es nach § 15 Abs. 7 Satz 3 auf Antrag, zum Preis eines Fünfzehntels je Jahr nach § 5 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, also 53,00 Euro.795,00 €96,00 €891,00 €15 J.§ 5 Abs. 7a und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Baumgrabstätte für zwei Urnen mit individuellem FindlingsgrabsteinDer Findling ist teurer, als der Preisunterschied von 363,00 Euro vermuten lässt, denn diese Grabart wechselt zugleich die Beisetzungszeile: § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 nennt neben der Erdgrabstätte ausdrücklich die individuelle Baumgrabstätte und verlangt dafür 297,00 statt 96,00 Euro. Zusammen kostet sie 1.455,00 gegenüber 891,00 Euro. Gemeint ist das Grabfeld des § 15 Abs. 8 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 auf dem Alten Friedhof, wo jedes Grab durch einen beschrifteten Findling auf der Grabstätte gekennzeichnet werden darf, statt nur über eine gemeinsame Stele. Der Findling darf 0,45 Meter hoch, 0,50 Meter breit und 0,40 Meter stark sein und muss aus Deutschland oder Europa stammen. Anders als beim gemeinschaftlichen Baumgrabfeld dürfen hier Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Über die Pflege schweigt auch dieser Absatz, weshalb § 27 Abs. 3 gilt.1.158,00 €297,00 €1.455,00 €15 J.§ 5 Abs. 7b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Patenschaftsgrab, je GrabstelleDie eigenwilligste Zeile der Satzung und im bisherigen Eintrag nicht enthalten. § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 beschreibt Patengräber als Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter besonderem Schutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht; die Paten übernehmen die Unterhaltung des Denkmals und der Grabanlage und dürfen dafür ihre verstorbenen Angehörigen als Urne darin beisetzen und einen liegenden Grabstein setzen. Die Form ist deshalb hier Urne, obwohl der Betrag in § 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 steht, der Erdgräber überschrieben ist. Der Abschlag beträgt nach § 4 Abs. 1c 50 Prozent des Satzes nach Abs. 1a, also 689,50 Euro; er ist gerechnet und steht so nicht in der Satzung. Pflegefrei ist das Grab in besonderem Masse nicht, denn hier pflegt der Pate sogar ein fremdes Denkmal mit.689,50 €297,00 €986,50 €30 J.§ 4 Abs. 1c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 sowie § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015

54 weitere Gebühren in der Satzung von Wetzlar

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung, Grundgebühr für die Erstbestattung, Verstorbene über fünf Jahre879,00 €§ 6 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Erdbestattung, Grundgebühr, Verstorbene bis fünf Jahre, Totgeborene und Fehlgeburten444,00 €§ 6 Abs. 1b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Belegung weiterer Grabstellen in einer Sondergrabstätte, Zuschlag224,00 €§ 6 Abs. 1c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Erstbestattung in einem Sondertiefgrab, Zuschlag von 25 Prozent auf die Grundgebühr219,75 €§ 6 Abs. 1d der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Sarg vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle zum Grab überführen und einsenken, Särge über 80 Zentimeter, fünf Träger265,00 €§ 6 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Dieselbe Leistung bei Särgen bis 80 Zentimeter, drei Träger132,00 €§ 6 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Zuschlag für die erforderliche Handschachtung bei einer Zweitbelegung1.034,00 €§ 6 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Einäscherung, Verstorbene über fünf Jahre, zuzüglich Umsatzsteuer338,00 €§ 7 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Einäscherung, Zuschlag für Verstorbene über 200 Kilogramm einschliesslich Sarg, zuzüglich Umsatzsteuer100,00 €§ 7 Abs. 1b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Einäscherung, Verstorbene bis fünf Jahre, Totgeborene und Fehlgeburten, zuzüglich Umsatzsteuer141,00 €§ 7 Abs. 1c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urne in einer Erdgrabstätte oder einer individuellen Baumgrabstätte beisetzen297,00 €§ 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urne in einer Urnenmauernische oder einer Baumgrabstätte beisetzen96,00 €§ 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Durchführung der zweiten Leichenschau66,64 €§ 7 Abs. 6 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte, je Grabstätte und JahrEin Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 4 Abs. 1, bei der Sondergrabstelle also 45,97 Euro.§ 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte, je Grabstätte und Jahr, mindestens fünf JahreEin Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 4 Abs. 1.§ 4 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Einebnen einer einstelligen Grabstätte auf Wunsch der Angehörigen304,00 €§ 4 Abs. 5a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Einebnen einer zweistelligen Grabstätte auf Wunsch der Angehörigen374,00 €§ 4 Abs. 5b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Einebnen einer drei- und mehrstelligen GrabstätteNach Aufwand.§ 4 Abs. 5c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Roden von Bäumen und Sträuchern über drei Meter HöheNach Aufwand, zuzüglich der Einebnungsgebühr nach § 4 Abs. 5a, 5b oder 5c.§ 4 Abs. 5d der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Rasenpflegegebühr bei Einebnung eines Erdgrabes vor Ablauf der Ruhefrist, je Jahr80,00 €§ 4 Abs. 5e der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte, je Grabstätte und JahrEin Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1, bei der Zweiurnenstelle also 32,27 Euro.§ 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte, je Grabstätte und JahrEin Dreissigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1.§ 5 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenmauernische, je Nische und JahrEin Fünfundzwanzigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 4, in der standardmässigen Wand also 59,56 Euro.§ 5 Abs. 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Urnenmauernische, je Nische und JahrEin Fünfundzwanzigstel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 4.§ 5 Abs. 6 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte, je Grabstätte und JahrEin Fünfzehntel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 7, bei der Baumgrabstätte für zwei Urnen also 53,00 Euro.§ 5 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Reservierung eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte, je Grabstätte und JahrEin Fünfzehntel des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 7.§ 5 Abs. 9 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Einebnen einer Urnengrabstätte auf Wunsch der Angehörigen202,00 €§ 5 Abs. 11 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Rasenpflegegebühr bei Einebnung eines Urnengrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Jahr23,00 €§ 5 Abs. 11 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Bestattung ausserhalb der festgesetzten Zeiten, montags bis freitags35 Prozent Zuschlag auf die Grundgebühr nach § 6 Abs. 1a oder 1b und ebenso auf die Trägergebühr nach § 6 Abs. 2.§ 6 Abs. 1e und 2c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Bestattung ausserhalb der festgesetzten Zeiten, samstags50 Prozent Zuschlag auf die Grundgebühr nach § 6 Abs. 1a oder 1b und ebenso auf die Trägergebühr nach § 6 Abs. 2.§ 6 Abs. 1e und 2c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Ausgrabung einer Urne einschliesslich Bereitstellung einer neuen Urne297,00 €§ 7 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Entnahme einer Urne aus der Urnenmauernische oder der Baumgrabstätte96,00 €§ 7 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnenversand im Inland, zuzüglich Umsatzsteuer43,00 €§ 7 Abs. 5a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnenversand ins Ausland, zuzüglich Umsatzsteuer170,00 €§ 7 Abs. 5b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Umfüllen einer Kremationsasche auf Wunsch der Angehörigen31,50 €§ 7 Abs. 7 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Aushändigung von Implantaten auf Wunsch der Angehörigen39,50 €§ 7 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Benutzung der Trauerhalle mit Gründekoration und Leuchter, 30 Minuten220,00 €§ 8 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Organist65,00 €§ 8 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof, Aufbahrung eines Verstorbenen, bis zwei Stunden157,00 €§ 8 Abs. 3a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof, Trauerfeier, bis zwei Stunden157,00 €§ 8 Abs. 3b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Ausgrabung ohne Sarglieferung, bis zu fünf Jahre nach der ersten Bestattung2.536,00 €§ 9 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Ausgrabung ohne Sarglieferung, über fünf bis zehn Jahre nach der ersten Bestattung1.694,00 €§ 9 Abs. 1b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Ausgrabung ohne Sarglieferung, über zehn Jahre nach der ersten Bestattung1.513,00 €§ 9 Abs. 1c der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche oder Urne121,00 €§ 9 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Aufbewahrung eines Verstorbenen ab dem achten Tag, je Tag45,00 €§ 10 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Benutzung einer Frostzelle ab dem achten Tag, je Tag50,00 €§ 10 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte oder Urnensondergrabstätte36,00 €§ 10 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Benutzung eines Raumes für rituelle Waschungen, bis zu drei Stunden134,00 €§ 10 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Urnenanforderung aus einem auswärtigen Krematorium25,00 €§ 10 Abs. 7 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung von GewerbetreibendenNach Aufwand.§ 11 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals44,00 €§ 11 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen26,00 €§ 11 Abs. 3 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Genehmigung für Symbole und Schriftzeichen auf der Verschlussplatte einer Urnenmauernische sowie für Zweitbeschriftungen14,00 €§ 11 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Sondergenehmigung zum Befahren der Friedhöfe, Erteilung oder Verlängerung24,00 €§ 11 Abs. 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021
Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022.

Was ein Grab in Wetzlar über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.623,00 €

Urnenreihengrabstätte für eine Urne in Wetzlar, über 15 Jahre, das sind 308,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 5 Abs. 10a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021426,00 €
Beisetzung der Urne§ 6 Abs. 1a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021297,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde723,00 €

Das günstigste Grab Wetzlars überhaupt, in beiden Formen. § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 teilt die Urnenreihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für 15 Jahre zur Beisetzung einer Urne zu; sie misst nach Abs. 2 nur 0,80 mal 0,80 Meter, ist also knapp ein Drittel so gross wie ein Erdreihengrab und kostet mit 426,00 Euro auch knapp die Hälfte davon. Die Beisetzung ist mit 297,00 Euro angesetzt, dem Satz des § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für eine Erdgrabstätte; die niedrigeren 96,00 Euro des Abs. 2b gelten nur für die Urnenmauernische und die Baumgrabstätte, wo kein Grab ausgehoben wird. Auf die Pflege des kleinen Beetes ist der Nutzungsberechtigte verwiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

19 Fragen, die die Satzung von Wetzlar offenlässt

  • Die geltende Fassung der Gebührensatzung ist die 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, gültig seit dem 01.01.2022, und damit älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde in dieser Sitzung an drei Stellen. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das unter der Gruppe 7 genau zwei Friedhofseinträge führt, 7.02 und 7.03, und zu jedem genau eine Datei; eine zweite, konkurrierende Lesefassung wie in Schmallenberg oder Lahr gibt es nicht. Zweitens in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt für die Jahrgänge 2026, 2025, 2024 und 2023, zusammen rund 630 Dateien, durchgesehen nach den Wortstämmen Friedhof, Bestattung, Feuerbestattung, Gebühr und Satzung; der einzige Friedhofstreffer ist die Einebnungsbekanntmachung vom 06.02.2025, die keine Beträge enthält. Drittens auf der Fachbereichsseite Friedhöfe und Bestattungswesen, die dieselbe Datei mit demselben Stand 01.01.2022 verlinkt wie das Ortsrecht. Eine 6. Änderungssatzung ist nicht auffindbar.
  • Die Beisetzungsgebühr für Erdbestattungen setzt sich aus zwei Zeilen zusammen, und das ist die wichtigste Änderung gegenüber der bisherigen Erfassung, die nur die erste kannte. § 6 Abs. 1a nennt 879,00 Euro Grundgebühr, und § 6 Abs. 3 zählt abschliessend auf, was damit abgegolten ist: das Ausheben und Schliessen des Grabes, sofern keine Handschachtung nötig ist, das Auslegen des Grabes mit Grabmatten und das Abdecken des Erdhügels. Das Einsenken des Sarges steht nicht darin. Es steht in § 6 Abs. 2a, zusammen mit der Überführung des Sarges vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle des Bestattungsfriedhofes zum Grab, und kostet bei Särgen über 80 Zentimetern 265,00 Euro für fünf Träger. Dass diese Leistung nicht abwählbar ist, sagt § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung: Das Ausheben und Schliessen der Gräber sowie die Beförderung der Särge und Urnen innerhalb des Friedhofes übernimmt die Friedhofsverwaltung. Der Satz danach lässt Ausnahmen nur hinsichtlich der Beförderung zu, und zwar durch Entscheidung der Verwaltung, nicht auf Wunsch der Angehörigen. Eine Erdbestattung ist deshalb mit 1.144,00 Euro angesetzt. Wer nur die Grundgebühr liest, liegt um 265,00 Euro und damit um 23 Prozent zu niedrig.
  • Bei Kindergräbern ist die Beisetzung mit 576,00 Euro angesetzt, nämlich 444,00 Euro Grundgebühr nach § 6 Abs. 1b und 132,00 Euro für drei Träger nach § 6 Abs. 2b. Die zweite Zeile knüpft aber nicht an das Alter an, sondern an die Sarglänge: Sie gilt für Särge bis 80 Zentimeter. Für einen längeren Kindersarg gilt § 6 Abs. 2a mit 265,00 Euro und damit eine Summe von 709,00 Euro. Wir setzen nach der Regel den schmalsten Satz an; welcher der beiden im Einzelfall gilt, entscheidet die Sarglänge und nicht die Satzung.
  • Der Gebührentarif sagt bei der Urnenbeisetzung nicht, wohin die Urnenreihen- und die Urnensondergrabstätte gehören. § 7 Abs. 2 kennt nur zwei Zeilen: 297,00 Euro für eine Erdgrabstätte oder eine individuelle Baumgrabstätte und 96,00 Euro für eine Urnenmauernische oder eine Baumgrabstätte. Wir lesen Erdgrabstätte als jedes Grab, für das ein Loch in den Boden gemacht wird, und setzen deshalb bei allen Urnengräbern in der Erde 297,00 Euro an, bei der Nische und der gemeinschaftlichen Baumgrabstätte 96,00 Euro. Die andere Lesart, nach der Erdgrabstätte nur eine Grabstätte für Erdbestattungen meint, liesse die Urnenreihen- und die Urnensondergrabstätte ganz ohne Beisetzungsgebühr; das kann nicht gemeint sein. Der Unterschied zwischen beiden Zeilen beträgt 201,00 Euro und trifft dreizehn der zweiundzwanzig Grabarten.
  • Zwei Beträge sind gerechnet und stehen so nicht in der Satzung, weil sie dort als Vomhundertsatz geschrieben sind. Die Sondertiefgrabstelle kostet nach § 4 Abs. 1b einen Zuschlag von 25 Prozent auf die 1.379,00 Euro des Abs. 1a, also 1.723,75 Euro, und die Erstbestattung darin nach § 6 Abs. 1d einen Zuschlag von 25 Prozent auf die Grundgebühr von 879,00 Euro, also 1.098,75 Euro zuzüglich der Trägergebühr. Das Patenschaftsgrab kostet nach § 4 Abs. 1c einen Abschlag von 50 Prozent auf denselben Grundwert, also 689,50 Euro. Alle drei Rechnungen folgen unmittelbar dem Wortlaut der Satzung.
  • Als pflegefrei sind vier der zweiundzwanzig Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen. Das halbanonyme Reihengrab ist der klarste Fall: § 12 Abs. 10 der Friedhofssatzung sagt, dass die Gestaltung und Unterhaltung oder Pflege der Friedhofsverwaltung obliegen. Beim Urnenrasengrab sagt § 14 Abs. 5, die übrige Fläche des Grabfeldes werde mit Rasen eingesät und allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt; ein Beet, das den Angehörigen zufiele, sieht die Satzung nicht vor, und das Abstellen von Pflanzen ist untersagt. Beim anonymen Reihengrab und beim anonymen Urnenreihengrab folgt es aus der Anlage: § 12 Abs. 9 und § 14 Abs. 4 bestimmen, dass die einzelnen Grabstätten nicht getrennt ausgewiesen werden und die gesamte Fläche mit Rasen angelegt wird, es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.
  • Die Baumgrabstätte ist gegenüber der bisherigen Erfassung von pflegefrei auf nicht pflegefrei umgestellt. § 15 Abs. 7 und Abs. 8 der Friedhofssatzung beschreiben das gemeinschaftliche und das individuelle Baumgrabfeld ausführlich, regeln Kapseln, Kennzeichnung, Findlingsmasse und Grabschmuck, sagen über die Pflege aber kein Wort. Ein Absatz, der das Abstellen von Topfpflanzen verbietet, ist keine Pflegeregel; es ist derselbe Fehlschluss, der in Münster fünf Grabarten falsch eingeordnet hatte. Damit bleibt es bei § 27 Abs. 3, der die Herrichtung und Pflege dem Nutzungsberechtigten zuweist. Am Rang der Stadt ändert die Umstellung wenig: Das günstigste pflegefreie Urnengrab kostet jetzt 894,00 statt 891,00 Euro.
  • Drei Grabfelder der Stadt sind überhaupt nur mit einem Dauergrabpflegevertrag zu haben, und deren Preis steht in keiner Satzung. Es sind die Memoriam-Gärten auf dem Neuen Friedhof, auf dem Friedhof Niedergirmes und auf dem Friedhof Dutenhofen. Die Stadt schreibt dazu selbst, die Anlage werde vollständig von den Vertragsbetrieben der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH angelegt und gepflegt und der Erwerb eines Grabes könne nur zusammen mit dem Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege für die Dauer der Ruhefrist oder Nutzungszeit erfolgen. Die Grabgebühr selbst richtet sich nach der gewöhnlichen Gebührensatzung, die Grabarten nach dem gewöhnlichen Katalog der Friedhofssatzung; einen eigenen Tarif gibt es nicht. Diese Gräber sind deshalb nicht als eigene Grabart und schon gar nicht als pflegefrei erfasst. Es ist derselbe Fall wie beim Memoriam Garten in Aachen und bei den Treuhandstellen in Magdeburg und Halle.
  • Dasselbe gilt für die Urnenkomplettgräber. § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 6 der Friedhofssatzung sehen für Urnenreihen- und für Urnensondergräber je ein Grabfeld als Urnenkomplettanlage vor, bei denen unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen ein Recht erworben werden kann und im Preis für das Grab die Kremation, die Beisetzung, die Grabanlage, die Grabpflege und ein Grabstein mit Beschriftung enthalten sind. Die Pflege ist dort für 15 beziehungsweise 30 Jahre gewährleistet. Die Gebührensatzung führt für diese beiden Grabarten keine einzige Zeile, und der Preis wird nicht als Gebühr, sondern über die Treuhandstelle erhoben. Sie sind deshalb nicht erfasst; sie wären sonst Grabarten ohne Betrag oder, schlimmer, Grabarten mit einem Betrag, der ihre teuerste Zutat verschweigt.
  • Für zwei weitere Grabarten des Katalogs nach § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung fehlt eine Tarifziffer. Ehrengräber sind nach § 16 Abs. 1 bis 3 Sondergrabstätten für Verstorbene, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben; sie werden durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zuerkannt, und die Pflege obliegt der Stadt Wetzlar, solange das Grab nicht an Angehörige als gewöhnliche Sondergrabstätte überlassen wird. Ob und in welcher Höhe dafür Gebühren erhoben werden, sagt die Gebührensatzung nicht. Das Patenschaftsgrab hat mit § 4 Abs. 1c zwar eine Ziffer, aber einen Widerspruch: Der Abschlag steht unter der Überschrift Erwerb von Nutzungsrechten an Erdgräbern, während § 16 Abs. 4 gerade sagt, an Patengräbern bestehe kein Nutzungsrecht mehr, und nur die Beisetzung von Urnen erlaubt. Wir führen es deshalb als Urnengrab.
  • Bei den Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr widersprechen sich Überschrift und Systematik. Die Überschrift des § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung nennt für alle Reihengrabstätten pauschal eine Nutzungszeit von 25 Jahren. § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung teilt die Reihengrabstätte aber ausdrücklich für die Dauer der Ruhefrist zu, und § 9 Abs. 1 Satz 2 setzt diese für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 20 Jahre. Wir folgen der Systematik und setzen 20 Jahre an. Bei der Sondergrabstelle als Kindergrab stellt sich die Frage nicht, denn dort ist die Nutzungszeit von 30 Jahren nach § 13 Abs. 1 vom Todesfall unabhängig; sie läuft dort zehn Jahre über die Ruhefrist hinaus.
  • Die Nutzungszeit und die Ruhefrist fallen in Wetzlar bei fast jeder Grabart auseinander, und zwar in beide Richtungen. Bei Sondergrabstätten sind es 30 Jahre Nutzung gegen 25 Jahre Ruhefrist, bei Urnensondergrabstätten 30 gegen 15, bei der Urnenmauernische 25 gegen 15, bei den Reihen- und Urnenreihengrabstätten laufen beide gleich. Wer eine zweite Urne in eine Urnensondergrabstätte legen will, muss deshalb nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung darauf achten, dass die Nutzungszeit im Zeitpunkt der letzten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre läuft, sonst ist zu verlängern. § 13 Abs. 7 sagt dasselbe für Erdbestattungen in Sondergrabstätten.
  • Die Einäscherung ist nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten. Sie steht in § 7 Abs. 1a mit 338,00 Euro als eigene Position und ist nach § 12 der Satzung umsatzsteuerpflichtig, in der Satzung mit einem Stern gekennzeichnet; für Verstorbene bis fünf Jahre sind es 141,00 Euro, für Verstorbene über 200 Kilogramm einschliesslich Sarg kommen 100,00 Euro hinzu. Die Stadt betreibt die Feuerbestattungsanlage selbst, der Titel der Satzung nennt sie ausdrücklich. Wer den Preis eines Urnengrabes in Wetzlar mit einer Stadt vergleicht, in der die Einäscherung in der Bestattungsgebühr steckt, muss diese 338,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer dazurechnen.
  • Welche Positionen umsatzsteuerpflichtig sind, ist in der Satzung mit einem Stern markiert und in § 12 geregelt: Die Steuer wird zusätzlich berechnet. Betroffen sind die drei Einäscherungszeilen des § 7 Abs. 1 und der Urnenversand nach § 7 Abs. 5. Alle Beträge dieses Eintrags sind die Nettobeträge der Satzung, weil die Satzung selbst keinen Bruttobetrag nennt. Keine der erfassten Grabarten ist betroffen; Nutzungs- und Beisetzungsgebühren tragen keinen Stern.
  • Der Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der festgesetzten Zeiten ist nicht eingerechnet. Er beträgt nach § 6 Abs. 1e und Abs. 2c montags bis freitags 35 Prozent und samstags 50 Prozent, und zwar sowohl auf die Grundgebühr als auch auf die Trägergebühr; dasselbe gilt nach § 7 Abs. 2c für Urnenbeisetzungen und nach § 8 Abs. 4 für Trauerfeiern. Welche Zeiten festgesetzt sind, steht in § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung: auf den Kernstadtfriedhöfen montags bis donnerstags von 11 bis 13 Uhr und freitags von 10 bis 12 Uhr, auf den Stadtteilfriedhöfen montags bis donnerstags von 13 bis 14 Uhr und freitags von 12 bis 14 Uhr. Eine Bestattung am Samstag ist damit keine Wahl aus Bequemlichkeit, sondern eine Ausnahme, die der Magistrat zulassen muss.
  • Die Satzung führt drei Positionen, die keinen Betrag nennen, sondern nach Aufwand abgerechnet werden: das Einebnen drei- und mehrstelliger Grabstätten nach § 4 Abs. 5c, das Roden von Bäumen und Sträuchern über drei Meter Höhe nach § 4 Abs. 5d und die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung von Gewerbetreibenden nach § 11 Abs. 1. § 10 Abs. 6 verweist für sonstige erforderliche Tätigkeiten allgemein auf die jeweils geltenden Verrechnungssätze für städtische Leistungen. Diese Verrechnungssätze sind kein Ortsrecht und nicht veröffentlicht; sie sind hier ohne Betrag geführt.
  • Die Stadt betreibt zwölf Friedhöfe: den Neuen und den Alten Friedhof in der Kernstadt, den Friedhof Niedergirmes sowie die Friedhöfe Nauborn, Steindorf, Hermannstein, Münchholzhausen, Dutenhofen, Garbenheim, Blasbach und den Neuen und den Alten Friedhof in Naunheim. § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung teilt sie in Kernstadt- und Stadtteilfriedhöfe mit unterschiedlichen Bestattungszeiten. Der Alte Friedhof an der Frankfurter Strasse steht nach § 35 unter Denkmalschutz und ist erst mit der Änderung von 2015 wieder für Erd- und Urnenbestattungen geöffnet worden, allerdings nur in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften; daher die eigenen, höheren Tarifzeilen für diesen Friedhof.
  • Die Friedhofssatzung ist sich über ihren eigenen Stand nicht einig. Das Deckblatt trägt den Vermerk Stand 3. Änderungssatzung vom 10.02.2015, die Fussnotenliste am Ende derselben Datei zählt dagegen die Artikelsatzung von 2009, die 1. Änderungssatzung vom 14.12.2010 und die 2. Änderungssatzung vom 10.02.2015 auf. Das Datum ist in beiden Zählungen dasselbe, es geht nur darum, ob die Artikelsatzung von 2009 als erste Änderung mitgezählt wird. Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt vom 06.02.2025 nennt die Friedhofssatzung ihrerseits nach diesem Datum, spricht also von der Friedhofssatzung vom 10.02.2015. Wir nennen in der Quellenangabe das Datum und nicht die Nummer.
  • Die bisherige Erfassung führte sieben Grabarten. Neu erfasst sind fünfzehn: das Kinderreihengrab nach § 4 Abs. 4b, das halbanonyme Reihengrab nach Abs. 4d, die Sondertiefgrabstelle nach § 4 Abs. 1b, das Patenschaftsgrab nach Abs. 1c, die Sondergrabstelle auf dem Alten Friedhof nach Abs. 1d, die in hervorgehobener Lage nach Abs. 1e, die Sondergrabstelle als Kindergrab nach Abs. 1f, die Urnensondergrabstätte für vier Urnen nach § 5 Abs. 1a, die beiden Urnensondergrabstätten auf dem Alten Friedhof nach Abs. 1c und 1d, die Achturnenstelle in hervorgehobener Lage nach Abs. 1e, die hervorragend gestaltete Urnenmauernische nach Abs. 4b, die Baumgrabstätte mit Findling nach Abs. 7b sowie das anonyme Urnenreihengrab und das Urnenrasengrab nach Abs. 10b und 10c. An den Nutzungsgebühren der sieben bisher erfassten Grabarten hat sich nichts geändert; geändert haben sich die Beisetzungsgebühr aller Erdgräber, die Pflegeeinstufung der Baumgrabstätte und die Nutzungsdauer, die bisher bei einigen Urnengräbern die Ruhefrist wiedergab statt der Nutzungszeit.

Friedhöfe in Wetzlar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.