Wetzlar · Hessen · AGS 06532023
Friedhofsgebühren Wetzlar: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, vom 26.04.2005, 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, gültig ab 01.01.2022. Die Sätze gelten für alle 14 Friedhöfe der Stadt Wetzlar, nicht für einzelne.
- 723,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.200,00 €
- Teuerstes Grab
- 7
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
Urnenreihengrabstätte
Anonymes Reihengrab
§ 9 Abs. 1 Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wetzlar kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 3 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte, ErdbestattungFür Verstorbene über 5 Jahre. Bis 5 Jahre beträgt die Gebühr 735,00 Euro. | 935,00 € | 879,00 € | 1.814,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 4a Gebührensatzung |
| Sondergrabstätte, ErdbestattungDas Wahlgrab heißt in Wetzlar Sondergrabstätte. Auf dem Alten Friedhof 1.500,00 Euro, in hervorgehobener Lage dort 1.984,00 Euro. Verlängerung je Jahr ein Dreißigstel. | 1.379,00 € | 879,00 € | 2.258,00 € | 30 J. | § 4 Abs. 1a Gebührensatzung |
| Anonymes ReihengrabHalbanonym 2.448,00 Euro. Die Gebühr enthält die Pflege für die gesamte Ruhefrist. | 2.321,00 € | 879,00 € | 3.200,00 € | 25 J. | § 4 Abs. 4c Gebührensatzung |
Urne: 4 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteAnonym oder als Urnenrasengrab je 597,00 Euro. | 426,00 € | 297,00 € | 723,00 € | 15 J. | § 5 Abs. 10a Gebührensatzung |
| Urnensondergrabstätte für zwei UrnenFür vier Urnen 1.246,00 Euro. Auf dem Alten Friedhof 1.089,00 beziehungsweise 1.367,00 Euro. | 968,00 € | 297,00 € | 1.265,00 € | 30 J. | § 5 Abs. 1b Gebührensatzung |
| UrnenmauernischeBis zwei Urnen in standardmäßig gestalteter Urnenwand. In der hervorgehobenen Wand am Alten Friedhof 2.157,00 Euro. | 1.489,00 € | 96,00 € | 1.585,00 € | 25 J. | § 5 Abs. 4a Gebührensatzung |
| Baumgrabstätte für zwei UrnenMit individuellem Findlingsgrabstein 1.158,00 Euro. | 795,00 € | 96,00 € | 891,00 € | 15 J. | § 5 Abs. 7a Gebührensatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Grundgebühr Erstbestattung, über 5 Jahre | 879,00 € | § 6 Abs. 1a |
| Erdbestattung, bis 5 Jahre | 444,00 € | § 6 Abs. 1b |
| Sarg vom Aufbewahrungsraum zum Grab tragen und einsenken, fünf Träger | 265,00 € | § 6 Abs. 2a |
| Einäscherung, Verstorbene über 5 Jahre | 338,00 € | § 7 Abs. 1a |
| Urne in einer Erdgrabstätte oder individuellen Baumgrabstätte beisetzen | 297,00 € | § 7 Abs. 2a |
| Urne in einer Urnenmauernische oder Baumgrabstätte beisetzen | 96,00 € | § 7 Abs. 2b |
| Einebnen einer einstelligen Grabstätte | 304,00 € | § 4 Abs. 5a |
| Einebnen einer zweistelligen Grabstätte | 374,00 € | § 4 Abs. 5b |
| Einebnen einer Urnengrabstätte | 202,00 € | § 5 Abs. 11 |
| Rasenpflege nach dem Einebnen, je Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 23,00 € | § 5 Abs. 11 |
| Handschachtung bei einer Zweitbelegung, Zuschlag | 1.034,00 € | § 6 Abs. 4 |
| Bestattung außerhalb der regulären Zeiten, montags bis freitags | 35 Prozent Zuschlag auf die Grundgebühr | § 6 Abs. 1e |
| Bestattung außerhalb der regulären Zeiten, samstags | 50 Prozent Zuschlag auf die Grundgebühr | § 6 Abs. 1e |
| Ausgrabung einer Urne einschließlich neuer Urne | 297,00 € | § 7 Abs. 3 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.314,00 €
Reihengrabstätte, Erdbestattung in Wetzlar, über 25 Jahre, das sind 332,56 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 4 Abs. 4a Gebührensatzung | 935,00 € |
| Bestattung§ 6 Abs. 1a | 879,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.814,00 € |
Für Verstorbene über 5 Jahre. Bis 5 Jahre beträgt die Gebühr 735,00 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, vom 26.04.2005, 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, gültig ab 01.01.2022. Erfasst am 26.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung nennt bei einigen Positionen einen Anteil statt eines Betrags, etwa ein Dreißigstel je Verlängerungsjahr. Diese Positionen stehen so in der Tabelle und werden nicht ausgerechnet.
- Ob einzelne Friedhöfe der Stadt eigene Grabarten führen, ist nicht erfasst. Die Gebührensatzung gilt für alle städtischen Friedhöfe gemeinsam.
Weiter im Verzeichnis
- Die 14 Friedhöfe in WetzlarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005, 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, gültig ab 01.01.2022
- Friedhofssatzung der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.