Lich, Hessen, AGS 06531011
Friedhofsgebühren in Lich, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.3, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025, ausgefertigt am 25.09.2025, bekanntgemacht am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 01.11.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lich und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Lich, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 450,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 15.910,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen, Mindestruhefrist
FriedWald Lich, Platz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten Lebensjahr, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, sechs Grabstellen, mit Beisetzung
Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 19.02.2020 in der Fassung vom 17.09.2025
Was ein Grab in Lich kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Lich
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Die Überlassungsgebühr beträgt 1.610,00 Euro für dreissig Jahre, also 53,67 Euro im Jahr. Bemerkenswert ist das Verhältnis von Nutzungszeit und Ruhefrist: Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 teilt die Reihengrabstätte erst im Todesfall und für die Dauer von dreissig Jahren zu, während die Mindestruhefrist für Leichen nach Paragraf 9 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht läuft also fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus, und es lässt sich nicht verlängern. Die Grabstätte misst nach Absatz 3 Buchstabe b zwei Meter zehn mal neunzig Zentimeter bei dreissig Zentimetern Abstand. Nach Absatz 4 darf grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden; Leichen von Kindern bis zu einem Jahr dürfen zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist gewahrt bleibt. Nach Absatz 5 dürfen bis zu zwei Urnen in das Grab eines Erwachsenen beigesetzt werden, wenn die fünfzehnjährige Ruhefrist für Aschen gewährleistet ist; jede kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 weitere 175,00 Euro. Genau diesen Absatz 5 hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Nicht verlängerbar: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 schliesst Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausdrücklich aus. Nach Ablauf der dreissig Jahre entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Absatz 6 über die Wiederbelegung des Grabfeldes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 1.610,00 € | - | 1.610,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 13 und Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrab ist eine eigene Reihengrabart und keine Ermässigung: Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 richtet Kinderreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr getrennt von denen für ältere Verstorbene ein, und Absatz 3 Buchstabe a gibt ihnen mit einem Meter zwanzig mal sechzig Zentimetern ein eigenes Mass. Auch die Ruhefrist ist eine eigene: Paragraf 9 Absatz 1 setzt sie für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf zwanzig statt fünfundzwanzig Jahre, während die Zuteilungsdauer von dreissig Jahren nach Paragraf 13 Absatz 1 für alle Reihengrabstätten gleich ist. Diese Grabart ist die einzige Erdgrabart der Stadt mit einer bezifferten Bestattungsgebühr: Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 nennt für die Erdbestattung eines Kindes unter fünf Jahren 489,00 Euro. Zusammen mit der Überlassungsgebühr von 750,00 Euro kostet das Kindergrab damit 1.239,00 Euro über dreissig Jahre. Auch die Grabtiefe ist eine andere: Paragraf 8 Absatz 3 setzt sie bei Leichen von Kindern bis zu fünf Jahren auf einen Meter vierzig statt auf einen Meter achtzig. Nicht zu verwechseln ist diese Grabart mit der Sternenkindergrabstätte des Paragrafen 16, dem zentralen Feld auf dem Friedhof in Lich für die gemeinschaftliche Bestattung totgeborener Kinder vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und von Föten. Nicht verlängerbar: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 schliesst Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausdrücklich aus. Nach Ablauf der dreissig Jahre entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Absatz 6 über die Wiederbelegung des Grabfeldes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 750,00 € | 489,00 € | 1.239,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Einzelwahlgrabstätte für Erdbestattungen, eine GrabstelleDie kleinste der sechs Wahlgrabgrössen und mit 3.010,00 Euro für dreissig Jahre fast doppelt so teuer wie das Reihengrab, das dieselbe Laufzeit hat. Der Aufpreis kauft drei Dinge: die freie Wahl der Lage, das Recht zur Verlängerung und die Möglichkeit, die Grabstätte schon zu Lebzeiten zu erwerben. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt den Erwerb anlässlich eines Todesfalles zu oder durch Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Lich haben. Absatz 4 gibt jeder Grabstelle zwei Meter dreissig Länge und einen Meter fünf Breite, Absatz 5 lässt je Grabstelle bis zu zwei Urnen zusätzlich zu, und Absatz 6 lässt das Nutzungsrecht erst mit der Zahlung der Gebühr und der Aushändigung der Verleihungsurkunde entstehen. Absatz 8 begrenzt das Recht auf Beisetzung auf die Nutzungszeit: Während der laufenden Nutzungszeit darf nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder rechtzeitig wiedererworben wurde. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 3.010,00 € | - | 3.010,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 1 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Doppelwahlgrabstätte für Erdbestattungen, zwei GrabstellenDie häufigste Wahlgrabgrösse und das klassische Familiengrab für ein Ehepaar. 5.590,00 Euro für dreissig Jahre sind 2.580,00 Euro mehr als die einstellige Grabstätte, und genau dieser Betrag ist der Schritt, mit dem die gesamte Wahlgrabreihe der Stadt wächst. Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 dürfen in jeder der beiden Grabstellen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, in der Doppelgrabstätte also bis zu vier; jede Urnenbeisetzung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 175,00 Euro. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 5.590,00 € | - | 5.590,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 2 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, drei Grabstellen8.160,00 Euro für dreissig Jahre, und dieser Satz ist einer von zweien der Reihe, der sich ohne Rest durch dreissig teilen lässt: Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 glatte 272,00 Euro je Jahr. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 8.160,00 € | - | 8.160,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 3 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, vier Grabstellen10.740,00 Euro für dreissig Jahre. Auch dieser Satz geht glatt auf: Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 358,00 Euro je Jahr. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 10.740,00 € | - | 10.740,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 4 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, fünf Grabstellen13.330,00 Euro für dreissig Jahre, das zweitteuerste Grab der Stadt. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 13.330,00 € | - | 13.330,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 5 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, sechs GrabstellenDas teuerste Grab der Stadt und das Ende der Staffel: 15.910,00 Euro für dreissig Jahre, also genau 3.010,00 Euro plus fünfmal 2.580,00 Euro. Paragraf 8 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 kennt keine grössere Grabstätte, und Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 spricht allgemein von ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten, ohne eine Höchstzahl zu nennen. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Verlängerbar: Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt Wiedererwerb und Verlängerung auf Antrag und höchstens für weitere dreissig Jahre zu, immer für die gesamte Wahlgrabstätte und frühestens zwölf Monate vor Ablauf. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 berechnet dafür je Grabstätte und Jahr ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. | 15.910,00 € | - | 15.910,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Absatz 6 und Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
10 Grabarten für die Urne in Lich
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab der Stadt und mit 705,00 Euro aus 530,00 Euro Überlassung und 175,00 Euro Beisetzung das günstigste Grab, das eine eigene Gestaltung erlaubt. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 belegt die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für zwanzig Jahre zur Beisetzung einer Urne ab; eine zweite Urne ist möglich, wenn die fünfzehnjährige Ruhefrist für Aschen gewahrt bleibt, und kostet nochmals 175,00 Euro. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach demselben Absatz ausdrücklich nicht möglich. Die Grabstätte misst siebzig mal siebzig Zentimeter. Nach Paragraf 15 Absatz 1 dürfen in allen Urnengrabstätten der Stadt ausschliesslich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden, und die Beisetzung darf nur unterirdisch in einer Tiefe von mindestens fünfundsechzig Zentimetern erfolgen; diesen Satz hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu eingefügt. Anders als das Rasengrab ist dieses Grab voll zu gestalten: Paragraf 22 verlangt binnen zwölf Monaten die Grabeinfassung, ein Grabmal und die Bepflanzung. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 530,00 € | 175,00 € | 705,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteMit 665,00 Euro aus 490,00 Euro Überlassung und 175,00 Euro Beisetzung das günstigste Grab der Stadt überhaupt, und zugleich das günstigste pflegefreie. Der Abstand zum gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt nur 40,00 Euro über zwanzig Jahre, also zwei Euro im Jahr; das ist der geringste Preisunterschied zwischen einem gepflegten und einem pflegefreien Grab, der dieser Erfassungsstaffel begegnet ist. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 gibt die Grabstätte im Todesfall für zwanzig Jahre zur Beisetzung einer Urne ab. Pflegefrei, und zwar aus dem engsten der beiden zulässigen Gründe: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 legt das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche an, lässt weder Grabmal noch Einfassung zu und schliesst einen besonderen Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz oder Gedenktafel aus; das Abstellen von Pflanzen und sonstigen Gegenständen ist nur an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein gestattet. Paragraf 21 Absatz 4 verbietet das Ablegen von Grabschmuck auf dem anonymen Urnengrabfeld ausdrücklich. | 490,00 € | 175,00 € | 665,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Urnenrasengrabstätte mit AbdeckplatteDas pflegefreie Urnengrab mit Namen und mit 765,00 Euro nur 60,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Auf zwanzig Jahre gerechnet kostet die Befreiung von der Pflege damit drei Euro im Jahr, halb so viel wie beim Nachbarn Grünberg, wo dieselbe Rechnung sechs Euro ergibt. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 belegt die Urnenrasengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für zwanzig Jahre ab. Die Abdeckplatte aus Naturstein ist von den Hinterbliebenen auf eigene Kosten zu besorgen; sie steht deshalb nicht in der Gebührenordnung und ist hier nicht eingerechnet. Ihre Masse schreibt die Satzung fest: vierzig mal vierzig Zentimeter bei mindestens vierzehn Zentimetern Stärke, bodengleich verlegt, mit eingravierter und nicht erhabener Schrift. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut zweier Paragrafen. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 lässt auf der Grabstätte allein eine Abdeckplatte aus Naturstein von vierzig mal vierzig Zentimetern bei mindestens vierzehn Zentimetern Stärke zu, die bodengleich verlegt wird und die eingravierte Inschrift trägt; das Abstellen von Pflanzen und sonstigen Gegenständen ist nur an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein gestattet, provisorische Grabmale aus Holz sind unzulässig. Paragraf 21 Absatz 4 wiederholt das als Verbot: Das Ablegen von Grabschmuck auf dem anonymen Urnengrabfeld und den Urnenrasengrabfeldern ist nicht gestattet. Dieser Absatz steht im Abschnitt VI, überschrieben mit Herrichtung und Pflege der Grabstätten, handelt also von der Pflege und nicht bloss von der Gestaltung. Die Stadt setzt das auch durch: Im Amtsblatt vom 12.03.2026 hat die Friedhofsverwaltung angekündigt, ab dem 23.03.2026 werde sämtlicher noch vorhandener Grabschmuck auf den Urnenrasengräbern durch die Friedhofsmitarbeiter der Stadt Lich entfernt und entsorgt. Es bleibt damit nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Lich gibt es kein Beet. | 590,00 € | 175,00 € | 765,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Buchstabe e und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 4, Paragraf 21 Absatz 4 und Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenDas Familiengrab auf der Urnenseite: Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verleiht auf Antrag ein Nutzungsrecht für bis zu zwanzig Jahre und lässt bis zu vier Urnen zu, bei Massen von einem Meter mal achtzig Zentimetern. Die Überlassungsgebühr von 2.060,00 Euro gilt unabhängig von der Zahl der belegten Stellen; jede Beisetzung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 zusätzlich 175,00 Euro. Der Verlängerungssatz von einem Zwanzigstel nach Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe b ergibt glatte 103,00 Euro je Jahr und bestätigt die zwanzig Jahre auf den Cent. Wichtig für die Belegung: Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 9 Absatz 2 fünfzehn Jahre, und nach Paragraf 14 Absatz 8, der über Paragraf 15 Absatz 7 auch für Urnengräber gilt, darf während der Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die letzte Urne muss also spätestens im fünften Jahr beigesetzt werden, sonst ist vorher zu verlängern. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 2.060,00 € | 175,00 € | 2.235,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 7 und Absatz 9 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Urnenpartnergrabstätte für bis zu zwei UrnenDie kleinere Schwester des Urnenwahlgrabes, gleich gross und gleich lang, aber nur für zwei Urnen: Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verleiht auf Antrag ein Nutzungsrecht für bis zu zwanzig Jahre bei Massen von einem Meter mal achtzig Zentimetern. Sie kostet 1.260,00 Euro statt 2.060,00 Euro, also 800,00 Euro weniger für zwei Urnenplätze weniger. Der Verlängerungssatz von einem Zwanzigstel ergibt glatte 63,00 Euro je Jahr. Diese Grabart ist zugleich die einzige Wahlgrabart, die auch im Memoriam-Garten und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen angeboten wird: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe a der beiden dortigen Gebührenordnungen führen sie mit demselben Betrag und demselben Verlängerungssatz. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen. | 1.260,00 € | 175,00 € | 1.435,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 8 und Absatz 9 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| FriedWald Lich, Basisplatz an einem vom Förster gewählten BaumDer günstigste Zugang zum Bestattungswald und mit 1.040,00 Euro aus 590,00 Euro Überlassung und 450,00 Euro Beisetzung das drittgünstigste Grab der Stadt. Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 beschreibt ihn selbst als vergünstigten Preis durch verkürzte Ruhezeiten: Das Nutzungsrecht beginnt nach Paragraf 7 Nummer 4 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 am Tag der Beisetzung und endet mit Ablauf der Mindestruhefrist, und diese beträgt nach Nummer 5 fünfzehn Jahre. Der Baum wird vom Förster ausgewählt, es gibt also keine Farbplakette und keine Preisspanne. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 590,00 € | 450,00 € | 1.040,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 4 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Einzelruhestätte am Gemeinschaftsbaum, gelbes BandEine von zehn Einzelruhestätten an einem Gemeinschaftsbaum, gekennzeichnet mit gelbem Band. Der Preis hängt von der Plakette ab und reicht von 890,00 Euro für die gelbe über 1.190,00 Euro für die blaue bis 1.390,00 Euro für die schwarze; angesetzt ist der schmalste Satz. Es können auch mehrere Plätze nebeneinander erworben werden, dann endet die Ruhefrist für alle zwanzig Jahre nach der letzten Bestattung. Genau hier liegt die Falle dieser Erfassung: Die überholte Nutzungsordnung von 2017 in der Fassung vom 29.03.2023, die weiterhin im Importverzeichnis der Stadtseite liegt und von Suchmaschinen zuerst gefunden wird, nennt in ihrem Paragrafen 7 Nummer 2 noch dreissig Jahre. Geltend sind seit dem 10.07.2026 die zwanzig Jahre des Paragrafen 7 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 890,00 € | 450,00 € | 1.340,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 3 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Partnerbaum für zwei Plätze, rotes BandEin ganzer Baum als Ruhestätte für zwei Personen, gekennzeichnet mit rotem Band. Der Preis gilt für beide Plätze zusammen und reicht je nach Plakette von 2.890,00 Euro für die rosa über 3.490,00, 3.990,00 und 4.490,00 bis 4.990,00 Euro für die rote; angesetzt ist der schmalste Satz. Eine Erweiterung auf weitere Plätze ist nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 ausdrücklich nicht möglich. Das Nutzungsrecht beginnt nach Paragraf 7 Nummer 2 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 am Tag der ersten Beisetzung und endet zwanzig Jahre nach der zweiten. Diese Grabart ist neu: Die überholte Nutzungsordnung von 2017 kannte sie nicht, sie unterschied nur zwischen der Grabart Baum und dem Gemeinschaftsbaumplatz. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 2.890,00 € | 450,00 € | 3.340,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 2 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Generationenbaum für zwei bis zehn Plätze, blaues BandDie längste Laufzeit im ganzen Bestand und die einzige Grabart dieser Erfassung, die nach Generationen und nicht nach Jahrzehnten rechnet. Paragraf 7 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 verleiht das Nutzungsrecht für einen Zeitraum von bis zu neunundneunzig Jahren ab Eröffnung des FriedWald Lich und nennt dazu ein festes Enddatum, den 31.12.2116. Beides passt zusammen, denn der Wald ist am 30.06.2017 eröffnet worden. Wer heute kauft, bekommt deshalb nicht neunundneunzig, sondern rund neunzig Jahre; die neunundneunzig sind hier eingetragen, weil sie so in der Satzung stehen, und die Verkürzung steht in den Lücken. Der Preis gilt nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 für zwei Plätze und reicht je nach Plakette von 2.890,00 Euro für die rosa über 3.490,00, 3.990,00, 4.490,00, 4.990,00, 5.490,00 und 5.990,00 bis 6.490,00 Euro für die schwarze; angesetzt ist der schmalste Satz. Eine Erweiterung auf insgesamt bis zu zehn Plätze ist möglich und kostet je Erweiterungsplatz 350,00 Euro. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. Der FriedWald Lich ist nach Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, geregelt durch den Bebauungsplan Nr. 43 Bestattungswald Lich, und am 30.06.2017 eröffnet worden. Beigesetzt wird nach Paragraf 3 ausschliesslich Asche in biologisch abbaubaren Urnen im Wurzelbereich registrierter Bestattungsbäume; die Urnengräber werden nach Paragraf 6 Nummer 6 von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Preis hängt nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und wird über eine Farbplakette ausgewiesen; angesetzt ist hier wie überall der schmalste Satz, also die günstigste Plakette. Eine Namenstafel ist nach Paragraf 10 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 erlaubt, aber nicht vorgeschrieben, und deshalb nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet; sie kostet nach Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c 30,00 Euro für das Modell Text, 75,00 Euro für das Modell Motiv und 125,00 Euro für eine Sonderanfertigung. Das ist der Unterschied zum Nachbarn Grünberg, wo die Namenstafel der Baumgrabstätte die einzige zulässige Kennzeichnung ist, von der Friedhofsverwaltung angebracht wird, 250,00 Euro kostet und deshalb dort in den Grabpreis gehört. | 2.890,00 € | 450,00 € | 3.340,00 € | 99 J. | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 1 und Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Platz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten LebensjahrEin Baum, an dem nur Kinder bis zum dritten Lebensjahr beigesetzt werden. Der Bestattungsplatz ist nach Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 ausdrücklich kostenlos; Eltern zahlen allein die Beisetzungsgebühr von 450,00 Euro nach Absatz 3 Buchstabe a. Die Null ist deshalb eine Tatsache und keine fehlende Angabe. Eine Nutzungsdauer nennt die Satzung für diese Grabart als einzige nicht: Paragraf 7 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 regelt die Laufzeit ausdrücklich nur für Generationenbaum, Partnerbaum, Gemeinschaftsbaumplatz und Basisplatz, und der Sternschnuppenbaum steht dort nicht. Es bleibt die Mindestruhefrist der Aschen von fünfzehn Jahren nach Paragraf 7 Nummer 5, die hier als Ruhefrist eingetragen ist; eine Nutzungsdauer in Jahren wäre daraus gerechnet und nicht gelesen und bleibt deshalb leer. Pflegefrei, und in dieser Deutlichkeit steht es in keiner anderen Satzung dieser Erfassungsstaffel. Paragraf 11 Nummer 1 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 sagt in einem Satz, Grabpflege im herkömmlichen Sinne sei untersagt. Nummer 2 behält Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vor und lässt sie nur zu, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder die Erhaltung sie zwingend gebieten; Nummer 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte. Paragraf 9 zählt einzeln auf, was im Wurzelbereich und auf dem Waldboden nicht geschehen darf: Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegen, Kerzen oder Lampen aufstellen, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. Paragraf 14 Absatz 5 stellt jeden dieser Verstösse unter eine Geldbusse bis zu 3.000,00 Euro. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Lich allein hinter dem Memoriam-Garten und den Gärtnerbetreuten Grabanlagen. | 0,00 € | 450,00 € | 450,00 € | - | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025, Paragraf 7 Nummer 5 der Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
33 weitere Gebühren in der Satzung von Lich
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des 5. Lebensjahres | laut Rechnung der beauftragten Firma; einen eigenen Betrag setzt die Stadt seit dem 01.11.2025 nicht mehr fest | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, neu gefasst durch die 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des 5. Lebensjahres, letzter von der Stadt selbst festgesetzter Satz | 530,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020, bekanntgemacht am 27.02.2020 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung eines Kindes unter 5 Jahren | 489,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Bestattung einer Totgeburt oder einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht | 105,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Beisetzung einer Urne auf den Friedhöfen der Stadt Lich | 175,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, neu gefasst durch die 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa Beseitigung vorhandener Bepflanzung oder Entfernen von Fundamenten | die tatsächlich entstandenen Kosten | Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Beisetzung einer Urne im FriedWald Lich | 450,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| Beisetzung im Memoriam-Garten Lich und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen, Urne | 175,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den Memoriam-Garten Lich vom 19.02.2020 in der Fassung vom 05.11.2025 und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung der Gärtnerbetreuten Grabanlagen vom 11.11.2020 in der Fassung vom 05.11.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | ein Dreissigstel des jeweiligen Gebührensatzes, also 100,33 Euro bei der ein-, 186,33 Euro bei der zwei-, 272,00 Euro bei der drei-, 358,00 Euro bei der vier-, 444,33 Euro bei der fünf- und 530,33 Euro bei der sechsstelligen Grabstätte | Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahl- oder Urnenpartnergrabstätte, je Grabstätte und Jahr | ein Zwanzigstel des jeweiligen Gebührensatzes, also 103,00 Euro beim Urnenwahlgrab und 63,00 Euro beim Urnenpartnergrab | Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Umbettung einer Leiche | die tatsächlich entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung, neben den Gebühren nach Paragraf 5 | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Umbettung einer Urne innerhalb der Friedhöfe der Stadt Lich | 248,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Umbettung einer Urne auf einen Friedhof in einer anderen Stadt oder Gemeinde | 116,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Aufbewahrung einer Leiche in einer Kühlzelle, bis zu 3 Tage | 179,00 € | Paragraf 9 Nummer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Aufbewahrung einer Leiche in einer Kühlzelle, jeder weitere Tag | 59,00 € | Paragraf 9 Nummer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Benutzung der Trauerhalle in der Kernstadt | 248,00 € | Paragraf 9 Nummer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Benutzung der Leichenhalle in den Stadtteilen | 54,00 € | Paragraf 9 Nummer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, eingefügt durch die 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Abtragen des Erdhügels und Einebnung der Grabstätte nach einer Erdbestattung | 66,00 € | Paragraf 10 Nummer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Abräumen verwelkter Blumen oder Kränze | 22,00 € | Paragraf 10 Nummer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten | 50,00 € | Paragraf 10 Nummer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, neu gefasst durch die 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Genehmigung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen, Einfassungen und Ähnlichem | 25,00 € | Paragraf 10 Nummer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, ein Jahr | 35,00 € | Paragraf 10 Nummer 5 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, fünf Jahre | 175,00 € | Paragraf 10 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, einmalige Zulassung | 17,00 € | Paragraf 10 Nummer 5 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| Pflege einer vorzeitig abgeräumten Grabstätte bis zum Ablauf der ursprünglichen Nutzungszeit, je vollem Kalenderjahr | 38,00 € | Paragraf 10 Nummer 6 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, eingefügt durch die 1. Änderung vom 17.09.2025 |
| FriedWald Lich, Generationenbaum, je Erweiterungsplatz über die zwei enthaltenen hinaus | 350,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Generationenbaum, Preisspanne nach Plakette | 2.890,00 Euro rosa, 3.490,00 weiss, 3.990,00 grau, 4.490,00 grün, 4.990,00 rot, 5.490,00 lila, 5.990,00 braun, 6.490,00 schwarz, jeweils für zwei Plätze | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Partnerbaum, Preisspanne nach Plakette | 2.890,00 Euro rosa, 3.490,00 weiss, 3.990,00 grau, 4.490,00 grün, 4.990,00 rot, jeweils für zwei Plätze | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Gemeinschaftsbaumplatz, Preisspanne nach Plakette | 890,00 Euro gelb, 1.190,00 blau, 1.390,00 schwarz | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Umbettung | 450,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Namenstafel Modell Text, erste Fertigung, jede Änderung oder Neuerstellung | 30,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Namenstafel Modell Motiv | 75,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
| FriedWald Lich, Namenstafel Sonderanfertigung | 125,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich vom 10.12.2025 |
Was ein Grab in Lich über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.110,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Lich, über 25 Jahre, das sind 324,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 7 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, Paragraf 13 und Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 | 1.610,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025, neu gefasst durch die 1. Änderung vom 17.09.2025 | 0,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.610,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Die Überlassungsgebühr beträgt 1.610,00 Euro für dreissig Jahre, also 53,67 Euro im Jahr. Bemerkenswert ist das Verhältnis von Nutzungszeit und Ruhefrist: Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 teilt die Reihengrabstätte erst im Todesfall und für die Dauer von dreissig Jahren zu, während die Mindestruhefrist für Leichen nach Paragraf 9 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht läuft also fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus, und es lässt sich nicht verlängern. Die Grabstätte misst nach Absatz 3 Buchstabe b zwei Meter zehn mal neunzig Zentimeter bei dreissig Zentimetern Abstand. Nach Absatz 4 darf grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden; Leichen von Kindern bis zu einem Jahr dürfen zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist gewahrt bleibt. Nach Absatz 5 dürfen bis zu zwei Urnen in das Grab eines Erwachsenen beigesetzt werden, wenn die fünfzehnjährige Ruhefrist für Aschen gewährleistet ist; jede kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 weitere 175,00 Euro. Genau diesen Absatz 5 hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst. Fuer diese Grabart ist keine Beisetzungsgebühr angesetzt, und der Grund gehört zu jeder Zahl dieser Grabart dazu: Die Stadt Lich setzt sie nicht mehr selbst fest. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres die Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst: Bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro, und zwar in Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020 mit wortgleicher Leistungsbeschreibung. Dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag ist hier nicht als Preis übernommen, weil er seit dem 01.11.2025 ausser Kraft ist; er steht hier als Anhaltspunkt, und die Stadt Lich erscheint deshalb im Preisvergleich der Erdbestattungen nicht. Wahrscheinlich liegt der heute fällige Betrag darüber, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Umgehen lässt sich die Gebühr nicht: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden. Hinzu kommt nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 für Arbeiten, die nicht zum Grabaushub gehören, etwa das Beseitigen vorhandener Bepflanzung oder das Entfernen von Fundamenten, der tatsächlich entstandene Aufwand. Nicht verlängerbar: Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 schliesst Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausdrücklich aus. Nach Ablauf der dreissig Jahre entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Absatz 6 über die Wiederbelegung des Grabfeldes. Nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich vom 19.02.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.09.2025 verlangt, jede Grabstätte so zu gestalten, dauernd zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs und die Pietät gewahrt werden, und Absatz 2 macht dafür die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Paragraf 22 setzt eine Frist von zwölf Monaten für die Herrichtung, die die Grabeinfassung, das Grabmal und die Bepflanzung umfasst, und lässt die Friedhofsverwaltung nach Fristablauf im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der nutzungsberechtigten Person handeln. Paragraf 24 lässt sie bei vernachlässigter Pflege nach einer Frist von vier Wochen und drei weiteren Monaten die Arbeiten auf fremde Kosten veranlassen, das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch in den gärtnerbetreuten Anlagen der Stadt angeboten, im Memoriam-Garten in der Kernstadt und in den Gärtnerbetreuten Grabanlagen der Friedhöfe Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen. Die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 7 Absatz 1 der jeweiligen Gebührenordnung zeichengleich dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 3 beider Nutzungsordnungen zwingend ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt abzuschliessen, und dessen Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb dieser Anlagen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.3, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025, ausgefertigt am 25.09.2025, bekanntgemacht am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 01.11.2025. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Lich offenlässt
- Jeder Erdgrabpreis dieses Eintrags ist eine Untergrenze und kein Preis. Das ist die wichtigste Einschränkung, und sie hat einen genau benennbaren Grund. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der geltenden Gebührenordnung erhebt für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes nach Vollendung des fünften Lebensjahres eine Gebühr laut Rechnung der beauftragten Firma und nennt keinen Betrag. Genau diesen Buchstaben hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 neu gefasst; bis zum 31.10.2025 stand dort ein fester Satz von 530,00 Euro. Angesetzt ist deshalb dieser letzte von der Stadt selbst festgesetzte Betrag, abgeschrieben aus Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung vom 19.02.2020, deren Datei unter 7_03_FriedhofsGebuehrenordnung2020.pdf weiterhin im Importverzeichnis der Stadtseite liegt. Das Erdreihengrab kostet damit mindestens 2.140,00 Euro und das einstellige Wahlgrab mindestens 3.540,00 Euro. Wahrscheinlich ist der heute fällige Betrag höher, denn eine Gemeinde ersetzt einen festen Satz durch die Durchreichung der Fremdrechnung, wenn der feste Satz die Kosten nicht mehr deckt, und Paragraf 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben verlangt Kostendeckung. Nicht angesetzt ist eine Null: Das ist nicht der Fall aus Beelitz, Genthin und Leinefelde-Worbis, wo die Satzung das Ausheben den Angehörigen oder dem Bestattungsinstitut überlässt und deshalb gar keine Gebühr erhebt. In Lich gibt es eine Gebühr und dazu einen Benutzungszwang: Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung ordnet an, dass die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen werden.
- Der geltende Betrag für das Ausheben eines Erdgrabes ist gesucht und nicht gefunden worden, und zwar an vier Stellen. Erstens auf der Stadtseite, die überhaupt keine Friedhofsseite hat. Zweitens im Amtsblatt der Stadt Lich: Durchgesehen sind die Ausgaben vom 04.09., 11.09., 18.09., 25.09., 09.10., 16.10., 23.10., 30.10. und 06.11.2025 sowie alle zweiunddreissig Ausgaben des Jahres 2026; keine nennt einen Betrag für den Grabaushub oder die beauftragte Firma. Drittens im Ratsinformationssystem der Stadt unter lich.ratsinfomanagement.net, das auf jeden Abruf mit HTTP 403 antwortet; die Sitzungsübersicht war erst über die vierte Stufe der Abrufkette lesbar, und die Drucksache zur Sitzung vom 17.09.2025 ist von dort aus nicht erreichbar. Viertens in den Gebührenordnungen des Memoriam-Gartens und der Gärtnerbetreuten Grabanlagen, die in ihrem jeweiligen Paragrafen 5 Absatz 1 Buchstabe a wortgleich dieselbe Verweisung tragen. Wer den heutigen Preis braucht, muss die Friedhofsverwaltung fragen.
- Lich betreibt acht Friedhöfe, und der Tarif gilt für alle acht. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung zählt sie einzeln auf: Lich Kernstadt, Eberstadt, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Birklar, Muschenheim, Langsdorf und Bettenhausen. Damit ist jeder Stadtteil ausser Kloster Arnsburg erfasst, und für den regelt Absatz 2 die Benutzung über einen Vertrag vom 16.12.1968 in der Fassung vom 03.05.2018 zwischen Georg Friedrich Graf zu Solms-Laubach und der damaligen Gemeinde Arnsburg, der ausdrücklich Bestandteil der Satzung ist; dessen Text ist nicht veröffentlicht, und ob dort andere Gebühren gelten, geht aus dem Ortsrecht nicht hervor. Diese Zählung ist hier ausdrücklich geprüft und nicht bloss angenommen, weil sich in Hessen mehrfach gezeigt hat, dass der erste Paragraf weniger Friedhöfe nennt, als die Gemeinde hat: In Hofgeismar fehlt die Kernstadt, in Witzenhausen betreibt die Stadt vier von achtzehn Friedhöfen, in Fritzlar vier von zehn Stadtteilen. In Lich fehlt keiner. Der eigene Bestand zeigt für Lich elf Objekte, darunter zwei jüdische Friedhöfe, die Kriegsgräberstätte Kloster Arnsburg und den FriedWald; die sieben übrigen tragen die Namen von sieben der acht in Paragraf 1 genannten Friedhöfe, nur Muschenheim fehlt im Bestand. Keine der beiden Ordnungen ist nach Stadtteilen aufgeteilt, und das Satzungsverzeichnis der Stadt führt unter 7.2 und 7.3 genau ein Paar für alle Friedhöfe.
- Der FriedWald Lich ist in diesem Eintrag enthalten, und das ist eine Entscheidung, die offengelegt gehört. Er hat eine eigene Nutzungsordnung und eine eigene Gebührenordnung und wird von der FriedWald-Organisation forstlich betreut, aber Paragraf 1 Nummer 3 der Nutzungsordnung nennt ihn eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Lich auf stadteigener Fläche, die Stadtverordneten-versammlung hat beide Ordnungen beschlossen, und die Gebühren sind städtische Gebühren nach dem Hessischen Gesetz über kommunale Abgaben. Er ist damit ein kommunaler Bestattungsplatz und keine kirchliche oder private Anlage. Fünf der achtzehn Grabarten dieses Eintrags liegen dort.
- Die Nutzungsgebühren der Paragrafen 7 und 8 stammen unverändert aus dem Jahr 2020, und das ist zweifach belegt. Erstens hat die 1. Änderung vom 17.09.2025 ausweislich ihres Artikels 1 nur Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Paragraf 9 Nummer 3 sowie Paragraf 10 Nummern 3 und 6 geändert. Zweitens ist die Fassung von 2020 Betrag für Betrag gegen die heutige gehalten worden: Alle dreizehn Nutzungsgebührensätze von 750,00 bis 15.910,00 Euro stehen in beiden Fassungen zeichengleich da. Die Grabpreise der Stadt Lich sind also seit dem 01.03.2020 nicht angehoben worden, während die Bestattungs- und Nebengebühren zehn Monate alt sind. Das ist keine Lücke im Dokument, sondern eine Eigenschaft des Tarifs, und wer die Preise mit denen anderer Gemeinden vergleicht, sollte es wissen.
- Eine Abweichung zwischen der Fassung von 2020 und der heutigen ist nie bekanntgemacht worden, und sie ist hier mit beiden Beträgen festgehalten. Die fünfjährige Berechtigungskarte für gewerblich Tätige nach Paragraf 10 Nummer 5 Buchstabe b steht in der Fassung von 2020 mit 179,00 Euro und in der heutigen mit 175,00 Euro; die 1. Änderung vom 17.09.2025 nennt Nummer 5 in ihren Änderungsbefehlen nicht. Welche Zahl richtig ist, entscheidet hier die Reihe und nicht das Alter der Fassung: Die einjährige Karte kostet 35,00 Euro, und fünf mal 35,00 Euro sind genau 175,00 Euro. Übernommen ist deshalb die 175,00 Euro der heutigen Fassung. Grabpreise berührt der Punkt nicht, aber er zeigt, dass auch in Lich zwei Fassungen desselben Ortsrechts streiten können, wie es in Büdingen bei einem von achtzig Beträgen der Fall war.
- Die Rechenprobe geht auf, mit einer Einschränkung, die hier benannt wird, statt sie zu verschweigen. Paragraf 8 Absatz 9 Buchstabe b berechnet die Verlängerung von Urnenwahl- und Urnenpartnergrabstätten mit einem Zwanzigstel des jeweiligen Satzes je Jahr; das ergibt aus 2.060,00 Euro glatte 103,00 Euro und aus 1.260,00 Euro glatte 63,00 Euro und bestätigt die zwanzigjährige Nutzungszeit des Paragrafen 15 Absatz 5 und 6 auf den Cent. Buchstabe a berechnet die Verlängerung von Wahlgrabstätten mit einem Dreissigstel; von den sechs Sätzen gehen zwei ohne Rest auf, nämlich 8.160,00 Euro zu 272,00 Euro und 10.740,00 Euro zu 358,00 Euro je Jahr, die vier übrigen enden auf einen Drittelcent. Die Reihe selbst lautet 3.010,00 / 5.590,00 / 8.160,00 / 10.740,00 / 13.330,00 / 15.910,00 Euro. Erster und letzter Wert liegen genau fünfmal 2.580,00 Euro auseinander, die Reihe ist also im Ganzen gleichmässig; die dritte und die vierte Zahl liegen je zehn Euro unter einer streng gleichmässigen Staffel und heben einander auf. Das ist Rundung und kein Übertragungsfehler: Eine fehlende führende Ziffer, wie sie in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen aufgetreten ist, zerreisst eine Reihe um einen Faktor tausend, nicht um zehn Euro auf achttausend.
- Die Lesefassung des Ortsrechts ist geprüft und nachgeführt. Sämtliche neun Änderungsbefehle des Artikels 1 der 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsordnung, wie sie das Amtsblatt vom 02.10.2025 abdruckt, sind in der Datei des Ortsrechts eingearbeitet: die Neufassung des Paragrafen 6 Absatz 2, der neue Absatz 9 zu den Firmenbezeichnungen samt Verschiebung des bisherigen Absatzes 9 auf 10, die Neufassung des Paragrafen 7 Absatz 3 Satz 2 zur Winterzeit, die Neufassung des Paragrafen 12 Absatz 3, die Neufassung des Paragrafen 13 Absatz 5, die vollständige Streichung des bisherigen Paragrafen 14 Absatz 9, der neue Satz 2 in Paragraf 15 Absatz 1, der neue Satz 3 in Paragraf 22 und die Neufassung der Paragrafen 24 Absatz 2 und 25 Absatz 4. Das ist der Gegentest zur Wuppertaler Falle, in der Kopfzeile und Änderungsliste nachgeführt waren und nur der Inhalt alt war. Hier stimmt beides. Ebenso geprüft ist die Paragrafenfolge in beide Richtungen: Die Friedhofs- und Bestattungsordnung läuft lückenlos von Paragraf 1 bis Paragraf 32, die Gebührenordnung von Paragraf 1 bis Paragraf 11, keiner fehlt, keiner steht doppelt. Eine Inhaltsübersicht, gegen die sich der Text prüfen liesse, hat keines der beiden Stücke; deshalb ist die Folge selbst geprüft worden.
- Nicht pflegefrei sind der Memoriam-Garten Lich in der Kernstadt und die Gärtnerbetreuten Grabanlagen auf den Friedhöfen Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim und Nieder-Bessingen, obwohl beide Namen es nahelegen. Paragraf 1 Absatz 1 beider Nutzungsordnungen stützt die Anlagen auf eine Vereinbarung der Stadt Lich mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH in Frankfurt, und Paragraf 3 beider Ordnungen lässt den Erwerb eines Nutzungsrechts nur zu, wenn gleichzeitig ein Grabpflegevertrag unter Mitwirkung dieser Treuhandstelle abgeschlossen wird; Paragraf 21 der Memoriam-Nutzungsordnung überträgt die Pflege einem von der Treuhandstelle beauftragten Vertragsbetrieb. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung und ist nicht veröffentlicht. Die städtischen Gebühren sind in beiden Anlagen zeichengleich dieselben wie ausserhalb, nämlich 1.610,00 Euro für das Reihengrab, 530,00 Euro für das Urnenreihengrab und 1.260,00 Euro für das Urnenpartnergrab; deshalb tragen sie hier keine eigenen Zeilen. Dasselbe Muster hat beim Nachbarn Grünberg dieselbe Wirkung, und dort steht dieselbe Treuhandstelle hinter dem Memoriam-Garten.
- Nicht als eigene Grabart erfasst ist die Sternenkindergrabstätte des Paragrafen 16 der Friedhofs- und Bestattungsordnung, das zentrale Feld auf dem Friedhof in Lich für die gemeinschaftliche Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder bei der Geburt weniger als fünfhundert Gramm wogen, und von Föten. Der Paragraf vergibt kein individuelles Nutzungsrecht, nennt keine Nutzungsdauer und hat in Paragraf 7 der Gebührenordnung keine Überlassungsgebühr; die Gebührenordnung kennt dafür allein die Bestattungsgebühr von 105,00 Euro nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c, und die steht hier unter den Bestattungsgebühren.
- Beim Generationenbaum im FriedWald steht in der Satzung eine längere Laufzeit, als heute noch zu haben ist. Paragraf 7 Nummer 1 der Nutzungsordnung verleiht das Nutzungsrecht für bis zu neunundneunzig Jahre ab Eröffnung des FriedWald Lich und nennt als Enddatum den 31.12.2116; der Wald ist am 30.06.2017 eröffnet worden. Wer heute erwirbt, bekommt deshalb rund neunzig Jahre. Eingetragen sind die neunundneunzig, weil sie so in der Satzung stehen und ein gerechneter Wert jedes Jahr kleiner würde; das ist dieselbe Entscheidung wie beim Bestattungswald der Stadt Giessen, dessen Frist ebenfalls als festes Enddatum geregelt ist.
- Für den Platz am Sternschnuppenbaum im FriedWald nennt keine der beiden FriedWald-Ordnungen eine Nutzungsdauer. Paragraf 7 der Nutzungsordnung regelt die Laufzeit ausdrücklich nur für Generationenbaum, Partnerbaum, Gemeinschaftsbaumplatz und Basisplatz; die Gebührenordnung erwähnt den Sternschnuppenbaum in Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e nur mit dem Satz, der Bestattungsplatz sei kostenlos und die Eltern zahlten allein die Beisetzungskosten. Das Feld nutzungsdauerJahre bleibt deshalb leer; eingetragen ist allein die Mindestruhefrist der Aschen von fünfzehn Jahren nach Paragraf 7 Nummer 5. Die Null bei der Nutzungsgebühr ist dagegen keine Lücke, sondern die ausdrückliche Aussage der Satzung.
- Die Preise des FriedWald hängen nach Paragraf 3 Absatz 1 der FriedWald-Gebührenordnung von Stärke, Art und Lage des Baumes ab und werden über Farbplaketten gestaffelt. Angesetzt ist bei jeder der drei betroffenen Grabarten der günstigste Satz, also die rosa Plakette beim Generationen- und beim Partnerbaum und die gelbe beim Gemeinschaftsbaum. Die vollständigen Spannen stehen unter den weiteren Gebühren; sie reichen beim Generationenbaum von 2.890,00 bis 6.490,00 Euro, beim Partnerbaum von 2.890,00 bis 4.990,00 Euro und beim Gemeinschaftsbaumplatz von 890,00 bis 1.390,00 Euro. Beim Generationen- und beim Partnerbaum gilt der Betrag jeweils für zwei Plätze.
- Eine Zahlenquelle neben der Satzung gibt es in Lich nicht, und das ist geprüft. Das Inhaltsverzeichnis der Stadtseite kennt überhaupt keine Seite Friedhöfe; die einzige Fachseite ist die zum FriedWald, und sie verlinkt die geltende Gebührenordnung, ohne einen Betrag im Fliesstext zu nennen. Damit fällt die Gefahr aus, die in Winnenden und in Büdingen zugeschlagen hat, wo eine zweite Fassung derselben Gebühr eine führende Ziffer verlor. Die einzige Datei, die überholt ist und trotzdem noch abrufbar liegt, ist die FriedWald-Nutzungsordnung vom 17.05.2017 in der Fassung vom 29.03.2023 im Importverzeichnis der Stadtseite; sie ist der erste Treffer der Suchmaschinen und nennt für den Gemeinschaftsbaumplatz noch dreissig statt zwanzig Jahre und kennt den Partnerbaum nicht.
- Durchgesehen wurden alle zweiunddreissig Amtsblätter der Stadt Lich des Jahres 2026, vom 08.01. bis zum 27.08., sowie die Ausgaben vom 02.10.2025 und 20.11.2025. Die einzige Friedhofssatzung des Jahres 2026 ist das FriedWald-Paar in der Ausgabe vom 09.07.2026, und seine Beträge stimmen mit der Datei im Ortsrecht zeichengleich überein. Zwei weitere Fundstellen betreffen keine Satzung: Die Ausgabe vom 05.03.2026 erinnert an die Einebnungspflicht und an die Möglichkeit, Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zu verlängern, die Ausgabe vom 12.03.2026 kündigt an, ab dem 23.03.2026 werde sämtlicher Grabschmuck auf den Urnenrasengräbern durch die Friedhofsmitarbeiter der Stadt entfernt und entsorgt. Letzteres ist der Verwaltungsbeleg für die Einordnung des Urnenrasengrabes als pflegefrei.
Friedhöfe in Lich und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in LichLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.3 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025, ausgefertigt am 25.09.2025, bekanntgemacht am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 01.11.2025
- Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Ortsrecht 7.2 beschlossen am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.03.2020, setzt die Friedhofsordnung vom 01.01.2006 ausser Kraft, 1. Änderung beschlossen am 17.09.2025 und bekanntgemacht am 02.10.2025, in Kraft seit dem 01.11.2025; liefert Grabarten, Ruhefristen, Nutzungszeiten und Pflegeregeln
- Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lich, Fassung vom 19.02.2020 in Kraft vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2025, bekanntgemacht am 27.02.2020; überholte Fassung, hier allein als Beleg für den letzten von der Stadt selbst festgesetzten Satz für das Ausheben und Schliessen eines Erdgrabes von 530,00 Euro und als Gegenprobe für die unveränderten Nutzungsgebühren herangezogen
- Amtsblatt der Stadt Lich vom 02.10.2025 amtliche Bekanntmachung der 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsordnung und der 1. Änderung der Gebührenordnung, beide vom 17.09.2025; als Gegenprobe zur Lesefassung des Ortsrechts herangezogen
- Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für den FriedWald Lich beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2025, ausgefertigt am 11.12.2025, bekanntgemacht am 09.07.2026 im Amtsblatt der Stadt Lich, in Kraft seit dem 10.07.2026
- Nutzungsordnung für den FriedWald Lich beschlossen am 10.12.2025, bekanntgemacht am 09.07.2026, in Kraft seit dem 10.07.2026, ersetzt die Nutzungsordnung vom 17.05.2017 in der Fassung vom 29.03.2023
- Nutzungsordnung für den Memoriam-Garten Lich, Ortsrecht 7.11 beschlossen am 19.02.2020, zuletzt geändert am 05.11.2025, bekanntgemacht am 20.11.2025, in Kraft seit dem 01.12.2025; belegt den Zwang zum Grabpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH
- Nutzungsordnung für die Gärtnerbetreuten Grabanlagen auf den Stadtteil-Friedhöfen der Stadt Lich, Ortsrecht 7.13 beschlossen vom Haupt- und Finanzausschuss am 11.11.2020, in Kraft seit dem 01.01.2021, zuletzt geändert am 05.11.2025, bekanntgemacht am 20.11.2025, in Kraft seit dem 01.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.