Hessen, Stadt, Gemeindeschlüssel 06533017
Alle 10 Friedhöfe in Weilburg
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 06471 314-61
- Stadt Weilburg, Fachbereich Bauen und Liegenschaften, Friedhofsverwaltung
- 2.160,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 1.285,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 10
- Friedhöfe mit Namen
35781 Weilburg
Einzelreihengrab für Personen über fünf Jahre
Einzelurnengrab
2 weitere Flächen ohne Namen
Die 10 Friedhöfe in Weilburg nehmen zusammen 6,8 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Weilburg ist der größte mit 3,3 ha, in der Mitte liegen sie bei 3.900 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 550 m entfernt, der entlegenste 6,5 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 10 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 8 von 10 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 1 der 10 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Weilburg rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Stadt Weilburg, Fachbereich Bauen und Liegenschaften, Friedhofsverwaltung
Mauerstraße 6/835781 Weilburg
06471 314-61
- Sprechzeiten
- Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 UhrDienstag und Mittwoch 8.30 bis 12 UhrDonnerstag 14 bis 18 UhrFreitag 8.30 bis 12 UhrDie Friedhofsverwaltung ist Aufgabe der Bauverwaltung im Fachbereich Bauen und Liegenschaften. Ansprechpartner ist die stellvertretende Fachdienstleitung Fabian Paul unter 06471 314-61. Eigene Sprechzeiten für das Friedhofswesen veröffentlicht die Stadt nicht; eingetragen sind die allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Mauerstraße.
Die 10 Friedhöfe in Weilburg, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Friedhof Weilburg | 3,3 ha | 550 m | 15 Anlagen, nächste 80 m | Braunfelser Weg/Friedhof, 70 mBus LM-61 | keine Angabe |
| Friedhof Waldhausen | 7.980 m² | 2,2 km | 5 Anlagen, nächste 30 m | Waldhausen Bergstraße, 240 mBus LM-62 | keine Angabe |
| Friedhof Gaudernbach | 5.870 m² | 5,3 km | 1 Anlagen, nächste 40 m | Gaudernbach Wingertsberg, 400 mBus LM-65 | keine Angabe |
| Friedhof Kubach | 4.160 m² | 3,1 km | 2 Anlagen, nächste 300 m | Alte Schule, 230 mBus LM-51, Bus X89 | christlich |
| Friedhof Drommershausen | 3.900 m² | 3,9 km | 1 Anlagen, nächste 60 m | Drommershausen DGH, 270 m | keine Angabe |
| Friedhof Kirschhofen | 3.370 m² | 2,2 km | 6 Anlagen, nächste 50 m | Odersbach Dorfplatz, 230 mBus 282, Bus LM-61 | keine Angabe |
| Friedhof Hirschhausen | 3.170 m² | 4,7 km | keine erfasst | Friedhof, 40 m | keine Angabe |
| Friedhof Hasselbach | 2.910 m² | 4,1 km | keine erfasst | Hasselbach Trompeterstraße, 170 mBus LM-65 | keine Angabe |
| Friedhof Odersbach | 2.180 m² | 1,7 km | 4 Anlagen, nächste 250 m | Odersbach Ost, 200 mBus 282, Bus LM-61 | keine Angabe |
| Friedhof Bermbach | 1.800 m² | 6,5 km | 2 Anlagen, nächste 40 m | Zum Grauenstein, 210 mBus 172 | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Weilburg kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Lich | 39,4 km | nicht erfasst | 665,00 €Anonyme Urnenreihengrabstätte620,00 € gespart |
| Haiger | 32,5 km | 1.100,00 €Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre1.060,00 € gespart | 500,00 €Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre785,00 € gespart |
| Braunfels | 9,8 km | 1.660,00 €Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres500,00 € gespart | 1.040,00 €Urnenreihengrabstätte245,00 € gespart |
| Gladenbach | 38,7 km | 1.850,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre310,00 € gespart | 1.000,00 €Aschenurne im Rasengrabfeld285,00 € gespart |
| Herborn | 22 km | 1.885,00 €Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 20 Jahre275,00 € gespart | 770,00 €Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen515,00 € gespart |
| Friedberg (Hessen) | 38,3 km | 2.020,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr140,00 € gespart | 1.100,00 €Anonymes Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen185,00 € gespart |
| Wetzlar | 21 km | 2.079,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre81,00 € gespart | 723,00 €Urnenreihengrabstätte für eine Urne562,00 € gespart |
| Weilburg (hier) | - | 2.160,00 €Einzelreihengrab für Personen über fünf Jahre | 1.285,00 €Einzelurnengrab |
| Am meisten zu sparen | bis 39,4 km | 1.060,00 €in Haiger, 32,5 km entfernt | 785,00 €in Haiger, 32,5 km entfernt |
Was ein Grab in Weilburg kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Weilburg, Satzung, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 5 bis 9, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.04.2014 beschlossen und am selben Tag ausgefertigt, in Kraft seit 01.05.2014, löst die Gebührenordnung vom 18.12.2001 einschließlich aller Nachträge ab.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelreihengrab für Personen über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und auf zehn der elf Friedhöfe das Grab der Regel. Die Laufzeit ist die Ruhefrist: Paragraf 18 der Friedhofsordnung teilt Reihengrabstätten der Reihe nach und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zu, und Paragraf 12 Absatz 4 setzt diese Ruhefrist für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr auf den Friedhöfen der Stadt Weilburg auf fünfundzwanzig Jahre. Nicht verlängerbar: Paragraf 18 schließt einen Wiedererwerb des Nutzungsrechts und eine Verlängerung mit demselben Satz aus, und der Tarif führt für Reihengräber folgerichtig keinen Verlängerungssatz. Die Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 2 in Länge und Breite 2,10 mal 0,90 Meter bei einem Mindestabstand von 0,50 Metern. Nach Paragraf 16 Absatz 1 darf innerhalb von fünf Jahren nach der Erstbestattung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 35 Absatz 1 verlangt die Bepflanzung aller Grabstätten und nimmt nur die Urnenwände, das anonyme Feld, die Urnenrasengräber und die Baumgrabstätten davon aus; Paragraf 36 Absatz 3 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung. Die Rechenprobe geht auf: 1.325 Euro auf fünfundzwanzig Jahre sind genau 53,00 Euro je Jahr, und 53 Euro je Jahr ist der Verlängerungssatz, den derselbe Paragraf für alle verlängerbaren Grabarten nennt. | 1.325,00 € | 835,00 € | 2.160,00 € | 25 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Einzelreihengrab für Personen unter fünf JahreDas Kindergrab, und es ist die einzige Reihengrabart Weilburgs, die verlängert werden kann. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofsordnung lässt bei Gräbern von Kindern auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts um weitere zehn Jahre zu und lässt nach Ablauf dieser zehn Jahre eine weitere Verlängerung zu; über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung. Paragraf 6 Buchstabe C der Gebührenordnung beziffert diese Verlängerung mit fünfzig Prozent der Grabnutzungsgebühren, für dieses Grab also mit 530 Euro für zehn Jahre. Das ist der einzige Satz des ganzen Tarifs, der nicht auf 53 Euro je Jahr hinausläuft, sondern auf 53 Euro je Jahr für die halbe Fläche der Zeit. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zwanzig Jahre, die Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 1 in Länge und Breite 1,20 mal 0,60 Meter. Die Bestattungsgebühr beträgt nach Paragraf 5 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe b 400 statt 835 Euro und gilt nach Buchstabe c in gleicher Höhe für Totgeburten. Eine Gebührenbefreiung für Sternenkinder, wie sie Homberg an der Efze in den Paragrafen 30a bis 30c kennt, gibt es in Weilburg nicht. Nicht pflegefrei nach Paragraf 35 Absatz 1. | 1.060,00 € | 400,00 € | 1.460,00 € | 20 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Einzelkaufgrab für Personen über fünf JahreDas Erdgrab mit eigenem Nutzungsrecht für vierzig Jahre. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung verleiht das Nutzungsrecht an einer Kaufgrabstätte auf Antrag für vierzig Jahre, nur anlässlich eines Todesfalles und ohne Rechtsanspruch. Derselbe Absatz schließt die Verlängerung und den Wiedererwerb aus und lässt allein die Ausnahme des Absatzes 2 zu; Absatz 2 zählt sechs Grabarten auf, und das Einzelkaufgrab ist nicht darunter. Deshalb steht im Tarif kein Verlängerungssatz für diese Zeile, und deshalb ist sie hier als nicht verlängerbar geführt. Die Rechenprobe geht trotzdem auf: 2.120 Euro auf vierzig Jahre sind 53,00 Euro je Jahr, genau der Satz, den Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 3 Buchstabe g für bisher erworbene Wahlgräber je Grabstelle nennt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 22 Absatz 1 in Länge und Breite 2,10 mal 0,90 Meter, in Block D nach Absatz 6 Buchstabe a nur 1,50 mal 0,90 Meter. Nach Paragraf 16 Absatz 1 darf innerhalb von zwanzig Jahren nach der Erstbestattung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Nicht pflegefrei nach Paragraf 35 Absatz 1 und Paragraf 36 Absatz 1. | 2.120,00 € | 835,00 € | 2.955,00 € | 40 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Doppelkaufgrab für Personen über fünf JahreDie zweite Grabstelle kostet in Weilburg nichts. Das Doppelkaufgrab hat nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofsordnung mit 2,10 mal 2,30 Metern die zweieinhalbfache Fläche eines Einzelkaufgrabes und kostet mit 2.120 Euro auf vierzig Jahre denselben Betrag. Der Tarif sagt das ohne Umschweife: Buchstabe c und Buchstabe d nennen beide 2.120 Euro. Auch der Verlängerungssatz nach Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 3 Buchstabe a lautet 53 Euro je Jahr und nicht je Grabstelle, während der Altfallsatz unter Buchstabe g ausdrücklich je Grabstelle gilt. Verlängerbar ist dieses Grab, aber nur in dem einen Fall, den Paragraf 21 Absatz 2 regelt: Übersteigt bei der zweiten Belegung die gesetzliche Ruhefrist das laufende Nutzungsrecht, so ist dieses vom Zeitpunkt des Ablaufens an bis zum Ende der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte zu verlängern. Eine freiwillige Verlängerung, um ein Grab länger zu behalten, kennt die Friedhofsordnung nicht. Nicht pflegefrei nach Paragraf 35 Absatz 1. | 2.120,00 € | 835,00 € | 2.955,00 € | 40 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| EinzelurnengrabDas gewöhnliche Urnenerdgrab und zugleich das günstigste Urnengrab der Stadt. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung setzt die Ruhefrist für Aschenreste einheitlich auf zwanzig Jahre, und zwar auch auf der Erweiterungsfläche, wo die Ruhefrist für Leichen fünf Jahre länger ist. Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 macht die Nutzungsdauer der Ruhefrist gleich, Paragraf 23 Absatz 3 schließt Verlängerung und Wiedererwerb aus. Die Grabstelle misst nach Paragraf 19 Absatz 3 in Länge und Breite 0,80 mal 0,80 Meter. Nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe a darf höchstens eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr beträgt nach Paragraf 5 Buchstabe B Ziffer 3 für Grabbereitung, Beisetzung der Urne und Grabverfüllung 225 Euro; wird nur die Grabbereitung von der Stadt erbracht, sind es 110 Euro, dann setzt aber der Bestatter die Urne bei und stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht. Nicht pflegefrei: Paragraf 35 Absatz 1 nimmt nur die Urnenrasengräber vom Bepflanzungsgebot aus, nicht das gewöhnliche Einzelurnengrab. Rechenprobe: 1.060 Euro auf zwanzig Jahre sind 53,00 Euro je Jahr. | 1.060,00 € | 225,00 € | 1.285,00 € | 20 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Doppelurnenkaufgrab für bis zu vier UrnenDie Familiengrabstätte für Urnen. Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofsordnung lässt in einem Doppelurnenkaufgrab bis zu vier Aschenurnen zu, in Block D des Friedhofs der Kernstadt dagegen nur zwei. Die Grabstätte misst nach Paragraf 22 Absatz 3 in Länge und Breite 0,80 mal 1,20 Meter. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 und Paragraf 21 Absatz 1 vierzig Jahre, die Ruhefrist jeder einzelnen Urne nach Paragraf 12 Absatz 4 zwanzig Jahre. Verlängerbar allein im Fall des Paragrafen 21 Absatz 2, wenn die Ruhefrist der letzten Beisetzung über das Nutzungsrecht hinausreicht; der Satz beträgt dann nach Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 3 Buchstabe b 53 Euro je Jahr, und 2.120 Euro auf vierzig Jahre sind genau das. Vier Urnen zum Preis von zwei Reihengräbern sind rechnerisch das günstigste Angebot des Tarifs, wenn eine Familie es ausnutzt: 530 Euro Nutzungsgebühr je Urne, dazu 225 Euro Beisetzung. Nicht pflegefrei nach Paragraf 35 Absatz 1. | 2.120,00 € | 225,00 € | 2.345,00 € | 40 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Einzelurnenrasengrab mit bodengleicher GrabplattePflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen im Wortlaut. Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofsordnung sagt: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch Friedhofswärter der Stadt Weilburg oder durch beauftragte Firmen. Und Paragraf 35 Absatz 1 nimmt die Einzelurnenrasengräber vom Bepflanzungsgebot, das für alle übrigen Grabstätten gilt, namentlich aus. Der Rest folgt daraus: Paragraf 25 Absatz 4 verbietet Topfpflanzen, Vasen, bepflanzte Schalen, Schnittblumen und sonstige Gegenstände um die Grabstätte, Absatz 6 verbietet Trittplatten und Abstreuungen mit Splitt oder Kies. Es bleibt eine Rasenfläche, die die Stadt mäht. Was den Angehörigen bleibt, ist die Grabplatte: Paragraf 25 Absatz 5 und der gleichlautende Paragraf 36 Absatz 2 weisen die Pflege, die Unterhaltung und gegebenenfalls die Wiederherrichtung der Grabplatten der verfügungsberechtigten Person zu. Das ist keine Gartenarbeit, sondern die Steinpflicht, die anderswo aus der Standsicherheit des Grabmals folgt, und deshalb ist dieses Grab hier als pflegefrei geführt. Die Platte misst nach Paragraf 19 Absatz 4 0,40 mal 0,40 Meter, sie wird nach Paragraf 25 Absatz 2 von einem Steinmetzbetrieb verlegt, das Material ist Diabas oder Granit, die Schrift ist vertieft eingearbeitet. Nicht verlängerbar nach Paragraf 23 Absatz 3. | 1.060,00 € | 225,00 € | 1.285,00 € | 20 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Einzelurnenrasengrab mit erhöhter Grabplatte und bodengleicher UmrandungDieselbe Grabart wie das Rasengrab mit bodengleicher Platte, nur mit einer Umrandung, auf die die Platte aufgelegt wird, und mit aufgesetzter Schrift in Bronzeguss statt vertiefter Schrift; so beschreibt es Paragraf 25 Absatz 7 Ziffer 2 der Friedhofsordnung. Der Preis ist derselbe, 1.060 Euro für zwanzig Jahre, also wieder 53,00 Euro je Jahr. Der Pflegebeleg ist derselbe: Paragraf 25 Absatz 6 weist die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich den Friedhofswärtern der Stadt zu, Paragraf 35 Absatz 1 nimmt die Einzelurnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen ausdrücklich vom Bepflanzungsgebot aus. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, dass die bodengleich verlegten Umrandungen fundamentiert und von einem Steinmetzbetrieb verlegt werden und dass ein Grabmalgenehmigungsantrag mit genauen Ausführungsangaben eingereicht wird; die Genehmigung kostet nach Paragraf 8 Ziffer 2 der Gebührenordnung 15 Euro. Nicht verlängerbar nach Paragraf 23 Absatz 3, der die Einzelurnenrasengräber beider Bauarten namentlich nennt. | 1.060,00 € | 225,00 € | 1.285,00 € | 20 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe h der Gebührenordnung |
| Doppelurnenrasenkaufgrab mit bodengleicher Grabplatte für bis zu zwei UrnenDas Rasengrab für zwei Urnen und vierzig Jahre. Paragraf 25 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofsordnung lässt in einem Urnenrasenkaufgrab höchstens zwei Urnen zu und verlangt Urnenkapseln aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material; Überurnen sind unzulässig. Die Grabstätte misst nach Paragraf 22 Absatz 4 in Länge und Breite 0,65 mal 0,65 Meter. Pflegefrei aus demselben Grund wie die Einzelurnenrasengräber: Paragraf 25 Absatz 6 weist Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt zu, Paragraf 35 Absatz 1 nimmt die Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten vom Bepflanzungsgebot aus. Verlängerbar allein im Fall des Paragrafen 21 Absatz 2, der die Doppelurnenrasengräber ausdrücklich aufführt; der Satz beträgt nach Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 3 Buchstabe c 53 Euro je Jahr. 2.120 Euro auf vierzig Jahre sind genau 53,00 Euro je Jahr, die Rechenprobe geht auch hier auf. | 2.120,00 € | 225,00 € | 2.345,00 € | 40 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe i der Gebührenordnung |
| Doppelurnenrasenkaufgrab mit erhöhter Grabplatte und bodengleicher Umrandung für bis zu zwei UrnenDie vierte und letzte Bauart des Urnenrasengrabfeldes, beschrieben in Paragraf 25 Absatz 7 Ziffer 4 der Friedhofsordnung: erhöhte Grabplatte auf bodengleicher Umrandung, aufgesetzte Schrift in Bronzeguss, Diabas oder Granit. Preis und Laufzeit stimmen mit der bodengleichen Bauart überein, 2.120 Euro für vierzig Jahre und damit 53,00 Euro je Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 25 Absatz 6 und Paragraf 35 Absatz 1, die beide diese Bauart einschließen. Verlängerbar nur im Fall des Paragrafen 21 Absatz 2, Satz 53 Euro je Jahr nach Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 3 Buchstabe d. Der Tarif nennt diese Zeile abweichend Doppelurnenrasengräber statt Doppelurnenrasenkaufgräber, meint aber erkennbar dieselbe Grabart: Es ist die einzige Zeile der Verlängerungsliste, die sonst kein Gegenstück im Erwerbsverzeichnis hätte, und der Preis passt auf den Cent. | 2.120,00 € | 225,00 € | 2.345,00 € | 40 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe j der Gebührenordnung |
| Baumgrabstätte als EinzelurnengrabDas Baumgrab, und es ist die Grabart mit dem klarsten Pflegebeleg der ganzen Satzung. Paragraf 24 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut: Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Weilburg. Nicht das Grabfeld, sondern die Grabstätte selbst. Derselbe Paragraf legt fest, dass um einen neu gepflanzten oder bereits bestehenden Baum bis zu zwölf Grabstätten angelegt werden, dass die Fläche um den Baum ausschließlich mit Rasen angelegt wird und dass der Baumbestand im Übrigen weitgehend naturbelassen bleiben soll; Pflegeeingriffe sind vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig. Wird der Baum im Lauf des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Die Kennzeichnung erfolgt über eine Steinstele am Rand des Grabfeldes mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr; die Beschriftung veranlasst die Friedhofsverwaltung zweimal im Jahr, jeweils nach dem 15. April und dem 15. Oktober. Topfpflanzen und bepflanzte Schalen sind verboten, Schnittblumen dürfen nur auf dem gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Mit Genehmigung des Magistrates kann anstelle eines Baumes eine unbearbeitete Basaltstele errichtet werden. Nutzungszeit zwanzig Jahre bei einer Urnenbeisetzung, nicht verlängerbar nach Paragraf 24 Satz 8 und Paragraf 23 Absatz 3. | 1.060,00 € | 225,00 € | 1.285,00 € | 20 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe k der Gebührenordnung |
| Baumgrabstätte als Doppelurnenkaufgrab für bis zu zwei UrnenDasselbe Baumgrab für zwei Urnen und vierzig Jahre, 2.120 Euro und damit wieder 53,00 Euro je Jahr. Pflegefrei aus demselben Wortlaut wie das einfache Baumgrab, Paragraf 24 der Friedhofsordnung: Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Weilburg. Bei der Verlängerung widersprechen sich zwei Paragrafen, und der spätere und speziellere setzt sich durch: Paragraf 24 sagt pauschal, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts sei nicht möglich, aber Paragraf 23 Absatz 4 Satz 4 ordnet für die zweite Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte ausdrücklich die Regelung des Paragrafen 21 Absatz 2 an, und Paragraf 21 Absatz 2 nennt die Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber unter den sechs Grabarten, deren Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhefrist zu verlängern ist. Der Tarif zieht das nach und führt unter Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 3 Buchstabe e einen Verlängerungssatz von 53 Euro je Jahr für Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber. Ein Satz ohne Grabart wäre die Wittlicher Falle; hier ist es umgekehrt, der Satz gehört zu einer Grabart, deren allgemeiner Paragraf die Verlängerung nur zu grob verneint. | 2.120,00 € | 225,00 € | 2.345,00 € | 40 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe l der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für eine Urne in einer UrnenwandDie Urnennische im Kolumbarium, und sie ist die einzige Grabart, die aus der 53-Euro-Reihe des Tarifs ausschert: 1.220 Euro auf zwanzig Jahre sind 61,00 Euro je Jahr, und genau 61 Euro nennt der Tarif auch als Verlängerungssatz für die Zwei-Urnen-Nische. Pflegefrei nach Paragraf 30 Absatz 6 der Friedhofsordnung im Wortlaut: Die Unterhaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Weilburg. Paragraf 35 Absatz 1 nimmt die Urnenwände zusätzlich vom Bepflanzungsgebot aus, und Paragraf 30 Absatz 5 verbietet das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen vor der Urnenwand; Schnittblumen dürfen nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Trauerfeier abgelegt werden. Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung mit einer Verschlussplatte zu verschließen, die die Stadt vorgibt; auf ihr sind nach Paragraf 30 Absatz 2 nur Symbole und Schriftzeichen zulässig, als Material schreibt Absatz 3 Bronzeguss vor. Es darf nur eine einzige Urne beigesetzt werden (Paragraf 23 Absatz 5 Satz 1), Verlängerung und Wiedererwerb der Urnenkammer sind ausgeschlossen. Mit Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt; die Gebühr dafür steckt bereits in den 155 Euro der Beisetzung, denn Paragraf 5 Buchstabe B Ziffer 4 Buchstabe a nennt sie einschließlich der Gebühr gemäß Paragraf 3 Absatz 3. | 1.220,00 € | 155,00 € | 1.375,00 € | 20 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe m der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen in einer UrnenwandDie teuerste Grabart des Tarifs und die zweite Zeile der 61-Euro-Reihe: 2.440 Euro auf vierzig Jahre sind genau 61,00 Euro je Jahr, und Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 3 Buchstabe f nennt für die Verlängerung ebenfalls 61 Euro je Jahr. Es ist zugleich die einzige Grabart, für die der Tarif einen anderen Verlängerungssatz führt als 53 Euro. Verlängerbar ist sie nur im Fall des Paragrafen 21 Absatz 2, auf den Paragraf 23 Absatz 5 Satz 3 für die zweite Urnenbeisetzung ausdrücklich verweist; im Übrigen schließt derselbe Absatz Verlängerung und Wiedererwerb der Urnenkammer aus. Pflegefrei nach Paragraf 30 Absatz 6 der Friedhofsordnung, der die Unterhaltung und Pflege der Anlage ausschließlich der Stadt zuweist. Die Beisetzungsgebühr wird je Aschenurne erhoben, für zwei Urnen also zweimal 155 Euro; erfasst ist hier der einfache Satz für die erste Beisetzung. Eine Umbettung von Aschenurnen aus bereits bestehenden Grabstätten in eine Urnenwand ist nach Paragraf 23 Absatz 5 letzter Satz nicht möglich, und verrottbare Überurnen dürfen in der Nische nicht verwendet werden. | 2.440,00 € | 155,00 € | 2.595,00 € | 40 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe n der Gebührenordnung |
| Einzelurnengrab im anonymen GrabfeldDas anonyme Urnengrab, und es kostet dasselbe wie das gewöhnliche Einzelurnengrab: 1.060 Euro für zwanzig Jahre plus 225 Euro Beisetzung. Pflegefrei, weil es keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofsordnung beschreibt es genau: Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt, Grabmale, Hügel, Einfassungen, Grabkreuze, Namensschilder und Gedenktafeln sind ausgeschlossen, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen als Gebinde abgelegt werden. Paragraf 35 Absatz 1 nimmt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen zusätzlich vom Bepflanzungsgebot aus. Die Besonderen Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld Block D, Ortsrecht H 12.1, weisen das anonyme Grabfeld unter Artikel I Buchstabe d für die gesamte Stadt Weilburg auf dem Friedhof der Kernstadt aus und wiederholen, dass die einzelnen Grabstätten nicht getrennt voneinander ausgewiesen werden und die gesamte Fläche mit Rasen angelegt wird. Der Tarif nennt für diese Zeile als einzige keine Nutzungszeit; sie folgt aus Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraf 12 Absatz 4, der die Ruhefrist für Aschenreste auf zwanzig Jahre setzt, und die Rechenprobe bestätigt es: 1.060 Euro geteilt durch 53 Euro je Jahr sind zwanzig Jahre. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig. Nicht verlängerbar nach Paragraf 23 Absatz 3. | 1.060,00 € | 225,00 € | 1.285,00 € | 20 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe o der Gebührenordnung |
| Einzelreihengrab für Personen über fünf Jahre auf der Erweiterungsfläche Block DAuf der Erweiterungsfläche des Friedhofs der Kernstadt gilt ein eigener Tarif, und er ist teurer, weil die Ruhefrist dort länger ist. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung setzt die Ruhefrist für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes Kernstadt Weilburg auf dreißig statt fünfundzwanzig Jahre. Der Preis zieht das Jahr für Jahr nach: 1.590 Euro auf dreißig Jahre sind 53,00 Euro je Jahr, derselbe Satz wie überall sonst. Wer in Block D beigesetzt wird, zahlt also nicht mehr je Jahr, sondern länger. Die Grabstätte ist dort kürzer als auf den übrigen Friedhöfen, nach Paragraf 19 Absatz 6 nur 1,50 statt 2,10 Meter lang bei gleicher Breite. Für Block D gelten zusätzlich die Besonderen Gestaltungsvorschriften H 12.1: keine Grabplatten über der Grabstätte, keine Grabeinfassungen jeder Art, nur stehende Grabmale, und die Wege zwischen den Grabstätten sind als Rasen anzulegen. Nicht verlängerbar nach Paragraf 18, nicht pflegefrei nach Paragraf 35 Absatz 1. | 1.590,00 € | 835,00 € | 2.425,00 € | 30 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Einzelreihengrab für Personen unter fünf Jahre auf der Erweiterungsfläche Block DDas Kindergrab auf der Erweiterungsfläche, mit fünfundzwanzig statt zwanzig Jahren Ruhefrist nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung und mit 1.325 Euro genau fünfundzwanzigmal 53 Euro. Der Betrag ist zeichengleich derselbe wie beim gewöhnlichen Einzelreihengrab außerhalb von Block D, weil dort fünfundzwanzig Jahre für Erwachsene gelten und hier fünfundzwanzig Jahre für Kinder; wer die beiden Zeilen nebeneinander liest, hält den einen Betrag leicht für einen Übertragungsfehler des anderen. Er ist keiner, die Reihe rechnet auf. Verlängerbar wie jedes Kindergrab um zehn Jahre nach Paragraf 15 Absatz 4 gegen fünfzig Prozent der Grabnutzungsgebühren nach Paragraf 6 Buchstabe C, hier also 662,50 Euro. Die Bestattungsgebühr beträgt 400 Euro. Nicht pflegefrei nach Paragraf 35 Absatz 1. | 1.325,00 € | 400,00 € | 1.725,00 € | 25 | Paragraf 6 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
Häufige Fragen zu Weilburg
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Weilburg?
- In Weilburg sind 10 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 2 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 6,8 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Weilburg?
- Friedhof Weilburg ist mit 3,3 ha der größte Friedhof in Weilburg. Er liegt 550 m vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Weilburg?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Weilburg gelten 25 Jahre für Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen der Stadt Weilburg nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung, dazu 20 Jahre für Erdbestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen der Stadt Weilburg nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung, dazu 30 Jahre für Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf der Erweiterungsfläche des Friedhofs der Kernstadt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung, dazu 25 Jahre für Erdbestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf der Erweiterungsfläche des Friedhofs der Kernstadt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung, dazu 20 Jahre für Aschenreste auf allen Friedhöfen nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung, dazu 40 Jahre für Nutzungszeit einer Kaufgrabstätte nach Paragraf 21 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofsordnung, dazu 20 Jahre für Nutzungszeit einer Urnengrabstätte für eine Urne in einer Urnenwand nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofsordnung, dazu 40 Jahre für Nutzungszeit einer Urnenkaufgrabstätte für zwei Urnen in einer Urnenwand nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofsordnung, dazu 20 Jahre für Nutzungszeit einer Baumgrabstätte mit einer Urnenbeisetzung nach Paragraf 24 der Friedhofsordnung, dazu 40 Jahre für Nutzungszeit einer Baumgrabstätte mit zwei Urnenbeisetzungen nach Paragraf 24 der Friedhofsordnung.
- Was kostet ein Grab in Weilburg?
- Ein Grab in Weilburg kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Einzelurnengrab mit 1.285,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Weilburg, Satzung, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 5 bis 9, von der Stadtverordnetenversammlung am 10.04.2014 beschlossen und am selben Tag ausgefertigt, in Kraft seit 01.05.2014, löst die Gebührenordnung vom 18.12.2001 einschließlich aller Nachträge ab.
- Wer ist für die Friedhöfe in Weilburg zuständig?
- Für die Friedhöfe in Weilburg ist Stadt Weilburg, Fachbereich Bauen und Liegenschaften, Friedhofsverwaltung zuständig, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg, Telefon 06471 314-61. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Weilburg, die Fristen setzt Hessen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Weilburg, Satzung, mit dem gesamten Tarif in den Paragrafen 5 bis 9 von der Stadtverordnetenversammlung am 10.04.2014 beschlossen und am selben Tag ausgefertigt, in Kraft seit 01.05.2014, löst die Gebührenordnung vom 18.12.2001 einschließlich aller Nachträge ab
- Friedhofsordnung der Stadt Weilburg, Satzung, mit dem Geltungsbereich in Paragraf 1, den Ruhefristen in Paragraf 12 Absatz 4, den Grabarten in Paragraf 14, den Nutzungszeiten in den Paragrafen 15, 21 und 24 und den Pflegeregeln in den Paragrafen 24, 25, 30, 35 und 36 von der Stadtverordnetenversammlung am 10.04.2014 beschlossen, in Kraft seit 01.05.2014, löst die Friedhofsordnung vom 18.12.2001 einschließlich aller Nachträge ab
- Besondere Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld Block D, Erweiterungsfläche, auf dem Friedhof des Stadtteils Weilburg, Ortsrecht H 12.1, mit der Einrichtung des anonymen Grabfeldes in Artikel I Buchstabe d beschlossen am 25.04.1994, bekanntgemacht im Weilburger Tageblatt am 10.03.1995, in Kraft seit 11.03.1995, in der Fassung des Ersten Nachtrags vom 29.09.2003, bekanntgemacht am 04.10.2003, in Kraft seit 05.10.2003
- Seite Satzungen und Verordnungen der Stadt Weilburg, vollständige Liste des Ortsrechts, mit genau drei Dokumenten zum Friedhofswesen und ohne Änderungssatzung Stand des Abrufs am 06.09.2026
- Seite Friedhöfe der Stadt Weilburg, Verzeichnis der elf städtischen Friedhöfe Stand des Abrufs am 06.09.2026
- Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt Weilburg, Recherche in Vorlagen und Beschlüssen, herangezogen für den Nachweis, dass die Gebührenordnung seit dem 01.05.2014 nicht geändert wurde Stand des Abrufs am 06.09.2026, letzte Aktualisierung des Systems am 04.09.2026, letzter Beschluss zu Friedhofsgebühren am 10.04.2014 in der 26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Tagesordnungspunkt 10
- Seite Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Weilburg, geprüft auf eine jüngere Friedhofssatzung Stand des Abrufs am 06.09.2026, jüngste Bekanntmachung vom 25.08.2026, kein Eintrag zum Friedhofswesen
- Ansprechpartnerverzeichnis der Stadt Weilburg, Fachbereich Bauen und Liegenschaften, Bauverwaltung, mit der Zuständigkeit für die Friedhofsverwaltung Stand des Abrufs am 06.09.2026
- Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Stand 1. Mai 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.