Haiger, Hessen, AGS 06532011
Friedhofsgebühren in Haiger, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger, vom 19.11.2008, zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 23.04.2025, die Änderungen sind nach § 12 zum 01.06.2025 in Kraft getreten. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Haiger und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Haiger, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 250,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.350,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre, mit Beisetzung
Familienbaum im Bestattungswald Haiger für bis zu zwölf Urnen, je Baum, 50 Jahre, mit Beisetzung
§ 12 Nr. 4 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Haiger kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Haiger
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, und sein Nutzungsrecht ist mit 200,00 Euro für 30 Jahre die auffälligste Zahl der ganzen Satzung: 6,67 Euro im Jahr. Der Grund steht in § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025, denn dort steckt die Grabräumung schon in der Bestattungsgebühr. § 18 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 beschreibt das Grab als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen und betragen nach § 12 Abs. 4 dreissig Jahre, was innerhalb Hessens am oberen Rand liegt. Nach § 16 Abs. 4 dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern deren Ruhefrist nicht über die Nutzungszeit hinausreicht. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon einzig die Wiesengrabstätten aus. § 37 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab nach fruchtloser Fristsetzung abräumen, einebnen und einsäen. § 36 Abs. 6 verpflichtet zusätzlich, die Pfade zwischen den Grabstätten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen und sie jeweils auf halber Breite zu pflegen. | 200,00 € | 900,00 € | 1.100,00 € | 30 J. | § 8 b und § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 25 JahreDas Kindergrab ist in Haiger im Nutzungsrecht kostenlos. § 8 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 setzt die Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ausdrücklich auf 0,00 Euro, und die Bestattung kostet nach § 6 Nr. 1 b nur 250,00 Euro statt der 900,00 Euro eines Erwachsenengrabes. Damit ist ein Kindergrab für 250,00 Euro zu haben, und das ist einer der niedrigsten Werte, die uns begegnet sind. Die Laufzeit folgt der kürzeren Ruhefrist des § 12 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 von 25 Jahren; § 19 Abs. 1 a richtet dafür eigene Grabstätten ein. § 16 Abs. 2 erlaubt, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen, und § 16 Abs. 3 lässt ein totgeborenes oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenes Kind zusätzlich in jeder Grabstelle beisetzen. Verlängerbar ist auch dieses Grab nach § 18 nicht. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon einzig die Wiesengrabstätten aus. § 37 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab nach fruchtloser Fristsetzung abräumen, einebnen und einsäen. § 36 Abs. 6 verpflichtet zusätzlich, die Pfade zwischen den Grabstätten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen und sie jeweils auf halber Breite zu pflegen. | 0,00 € | 250,00 € | 250,00 € | 25 J. | § 8 a und § 6 Nr. 1 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Reihenpachtgrabstätte, je Grabstelle, 40 JahreDas Pachtgrab der Reihe, nach § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 als Einzel- oder Doppelgrabstätte für 40 Jahre verliehen und damit zehn Jahre über die Ruhefrist hinaus. Die Abgabe erfolgt der Reihe nach und erst anlässlich eines Todesfalles, eine Auswahl der Lage gibt es nicht; das ist der Unterschied zum Wahlpachtgrab. Eine Doppelgrabstätte kann nach Abs. 2 nur erworben werden, wenn der Ehegatte oder ein Angehöriger das 50. Lebensjahr überschritten hat, und Abs. 3 sagt, das Nutzungsrecht umschliesse die einmalige Bestattung je Grabstelle. Jede weitere Grabstelle kostet nach § 9 Nr. 1 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 wieder 650,00 Euro. Die Grabstelle misst nach § 24 zwei mal 0,90 Meter, mit 0,40 Meter Abstand seitlich und am Fussende und 0,60 Meter am Kopfende. § 23 Abs. 9 lässt auf unbelegte Grabstellen verzichten, gewährt dafür aber keine Rückvergütung. Die Verlängerung kostet nach § 9 Nr. 4 a 13,75 Euro je Grabstelle und Jahr; mal 40 Jahre sind das 550,00 Euro und damit genau 100,00 Euro weniger als der Erwerbspreis. Verlängerbar: § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 lässt die Verlängerung nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte zu, einen Rechtsanspruch gibt es nur bei einer nicht voll belegten Grabstätte. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon einzig die Wiesengrabstätten aus. § 37 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab nach fruchtloser Fristsetzung abräumen, einebnen und einsäen. § 36 Abs. 6 verpflichtet zusätzlich, die Pfade zwischen den Grabstätten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen und sie jeweils auf halber Breite zu pflegen. | 650,00 € | 900,00 € | 1.550,00 € | 40 J. | § 9 Nr. 1 a und § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Wahlpachtgrabstätte, je Grabstelle, 40 JahreDas teuerste Erdgrab Haigers und das einzige, bei dem die Lage frei gewählt wird. § 30 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 40 Jahre, sagt aber ausdrücklich, Wahlpachtgräber würden nur in geringer Zahl eingerichtet und ein Anspruch darauf bestehe nicht; § 14 Abs. 1 c bietet sie ausserdem nur auf dem Friedhof in der Kernstadt an. Nach Abs. 2 können sie entsprechend der Zahl der Familienmitglieder ohne Altersbegrenzung erworben werden, höchstens jedoch mit fünf Grabstellen; jede weitere Stelle kostet nach § 9 Nr. 3 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erneut 1.350,00 Euro. Im Übrigen gelten nach Abs. 3 die Bestimmungen für Reihenpachtgrabstätten. Die Verlängerung kostet nach § 9 Nr. 4 b 31,25 Euro je Grabstelle und Jahr; mal 40 Jahre sind das 1.250,00 Euro, wieder genau 100,00 Euro unter dem Erwerbspreis. Verlängerbar: § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 lässt die Verlängerung nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte zu, einen Rechtsanspruch gibt es nur bei einer nicht voll belegten Grabstätte. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon einzig die Wiesengrabstätten aus. § 37 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab nach fruchtloser Fristsetzung abräumen, einebnen und einsäen. § 36 Abs. 6 verpflichtet zusätzlich, die Pfade zwischen den Grabstätten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen und sie jeweils auf halber Breite zu pflegen. | 1.350,00 € | 900,00 € | 2.250,00 € | 40 J. | § 9 Nr. 3 a und § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Wiesengrabstätte für Sargbestattungen, 30 JahreDas gepflegte Erdgrab Haigers, und es kostet fünfmal so viel Nutzungsrecht wie das gewöhnliche Reihengrab. § 21 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 sagt, Grabfelder für Wiesengrabstätten stünden auf allen Friedhöfen zur Verfügung, Wiesengräber würden als Wiesenfläche gestaltet und die Wiesenfläche werde von der Stadt unterhalten; § 36 Abs. 1 nimmt die Wiesengrabstätten als einzige Grabart von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Gestaltung ist eng geführt: Nach § 32 Nr. 5 sind abschliessend mit der Kopfseite Grabmale und bodengleiche Grabplatten zugelassen, rundum mit einer mindestens zehn Zentimeter breiten Mähkante aus Naturstein, und die Bodenabdeckung darf 80 Zentimeter Breite und 70 Zentimeter Länge nicht überschreiten; Grabeinfassungen sind unzulässig. Blumenschalen, Vasen und Grablampen dürfen nach § 36 Abs. 7 nur innerhalb der Abdeckungsfläche stehen, Pflanzbeete sind nicht erlaubt. Die Nutzungszeit von 30 Jahren steht nicht in der Satzung, sondern im Informationsblatt der Stadt zur Wiesengrabstätte für Sargbestattungen mit Stand 08/2023; sie entspricht der Ruhefrist des § 12 Abs. 4. Dasselbe Blatt sagt, die Nutzungszeit könne nicht verlängert werden, dass ab der sechsten Woche nach der Belegung der Grabhügel ohne gesonderte Ankündigung eingeebnet und eingesät wird und dass die Grabplatte spätestens zwölf Monate nach der Belegung anzubringen ist. Pflegefrei, und der Beleg steht in der Gebührenordnung selbst: § 10 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 sagt für alle vier Grabarten des § 10, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Grünanlagenpflege. Die Pflege ist damit eine bezahlte Leistung der Stadt und kein Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle wie in den Memoriam-Gärten von Dillenburg, Butzbach oder Hofheim. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. | 1.000,00 € | 900,00 € | 1.900,00 € | 30 J. | § 10 Nr. 1 b und § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Wiesengrabstätte für Verstorbene muslimischen Glaubens auf dem Friedhof Allendorf, 30 JahreDie einzige Grabart Haigers mit einer eigenen Verlängerungsregel und ohne eigene Tarifziffer. § 21 a Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 stellt auf dem Friedhof Allendorf ein Grabfeld für Wiesengrabstätten Verstorbener muslimischen Glaubens bereit und sagt: Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen dieser Satzung für Wiesengräber. Der Betrag ist deshalb nicht geschätzt, sondern der des Wiesengrabes für Sargbestattungen nach § 10 Nr. 1 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025, und dieselbe Verweisung trägt die Pflegefreiheit und die Nutzungszeit. Abweichend ist allein Abs. 2: Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist auf Antrag möglich, frühestens drei Monate vor Ablauf, für höchstens fünf Jahre je Antrag, mehrmals wiederholbar und ohne Rechtsanspruch; antragsberechtigt sind nur Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister. Was die Verlängerung kostet, sagt die Gebührenordnung nicht, denn § 9 Nr. 4 nennt Sätze nur für Reihenpacht-, Wahlpacht- und Urnenpachtgrabstätten. Diese Änderung der Friedhofsordnung vom 01.07.2020 ist seit dem 01.08.2020 in Kraft und die bisher einzige. Pflegefrei, und der Beleg steht in der Gebührenordnung selbst: § 10 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 sagt für alle vier Grabarten des § 10, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Grünanlagenpflege. Die Pflege ist damit eine bezahlte Leistung der Stadt und kein Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle wie in den Memoriam-Gärten von Dillenburg, Butzbach oder Hofheim. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. | 1.000,00 € | 900,00 € | 1.900,00 € | 30 J. | § 21 a der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 in Verbindung mit § 10 Nr. 1 b und § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Anonyme Sargbestattung in einem anonymen GrabfeldDie anonyme Erdbestattung, und sie ist nach dem kostenlosen Kindergrab das günstigste Erdgrab der Stadt. § 20 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 sagt, für anonyme Bestattungen stünden auf allen Friedhöfen Grabfelder zur Verfügung und würden von der Friedhofsverwaltung unterhalten; die Beisetzung von Urnen ist in diesem Feld ausdrücklich nicht gestattet, dafür gibt es das eigene Feld des § 29. Die Grabstellen werden nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld wird als einheitliche Grünfläche angelegt, und nach der Bestattung wird die Stelle weder durch Hügel noch durch Einfassung oder sonstige Grabgestaltung markiert; ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Auch § 16 Abs. 4 nimmt die anonymen Grabstätten aus, dort darf also keine zusätzliche Urne beigesetzt werden. Zur Laufzeit schweigt die Satzung: § 20 nennt anders als § 18 für Reihengräber oder § 23 Abs. 1 für Pachtgräber keine Nutzungsdauer in Jahren, gesichert ist nur die Ruhefrist von 30 Jahren nach § 12 Abs. 4. Pflegefrei, und der Beleg steht in der Gebührenordnung selbst: § 10 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 sagt für alle vier Grabarten des § 10, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Grünanlagenpflege. Die Pflege ist damit eine bezahlte Leistung der Stadt und kein Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle wie in den Memoriam-Gärten von Dillenburg, Butzbach oder Hofheim. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. | 350,00 € | 900,00 € | 1.250,00 € | - | § 10 Nr. 1 d und § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
6 Grabarten für die Urne in Haiger
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 20 JahreDas günstigste Grab Haigers überhaupt: 150,00 Euro Nutzungsrecht und 350,00 Euro Beisetzung, zusammen 500,00 Euro. § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 teilt es der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer einzigen Aschenurne zu; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Laufzeit von 20 Jahren folgt aus § 12 Abs. 5, der die Ruhefrist für Aschenreste festsetzt. Das Grab misst nach § 26 Abs. 2 0,80 mal 0,80 Meter, mit 0,40 Meter Abstand, und ist damit deutlich grösser als in vielen anderen Gemeinden. Nach § 25 Abs. 2 wird die Urne unterirdisch beigesetzt. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon einzig die Wiesengrabstätten aus. § 37 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab nach fruchtloser Fristsetzung abräumen, einebnen und einsäen. § 36 Abs. 6 verpflichtet zusätzlich, die Pfade zwischen den Grabstätten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen und sie jeweils auf halber Breite zu pflegen. | 150,00 € | 350,00 € | 500,00 € | 20 J. | § 8 c und § 6 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Urnenpachtgrabstätte, je Grabstelle, 40 Jahre§ 27 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 beschreibt sie als für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 40 Jahre verpachtet werden; die Nutzungszeit ist damit doppelt so lang wie die Ruhefrist von 20 Jahren. Über die Verweisungsnorm des § 28 gelten die Vorschriften über Reihen-, Pacht- und Wiesengrabstätten entsprechend, also auch die Verlängerbarkeit des § 23 Abs. 1. § 9 Nr. 4 c der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 nimmt dafür 5,00 Euro je Grabstelle und Jahr; mal 40 Jahre sind das 200,00 Euro und damit genau 100,00 Euro weniger als der Erwerbspreis, dasselbe Muster wie bei den beiden Erdpachtgräbern. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet das Nutzungsrecht 150,00 Euro mehr und bringt dafür die doppelte Laufzeit und die Verlängerbarkeit. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon einzig die Wiesengrabstätten aus. § 37 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab nach fruchtloser Fristsetzung abräumen, einebnen und einsäen. § 36 Abs. 6 verpflichtet zusätzlich, die Pfade zwischen den Grabstätten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen und sie jeweils auf halber Breite zu pflegen. | 300,00 € | 350,00 € | 650,00 € | 40 J. | § 9 Nr. 2 und § 6 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Wiesengrabstätte für UrnenbestattungenDas Rasengrab für Urnen. § 21 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 sagt, die Wiesenfläche werde von der Stadt unterhalten, und § 25 Abs. 1 e zählt die Wiesengrabstätte ausdrücklich unter den zulässigen Formen der Aschenbeisetzung auf. Die Gestaltung ist noch enger geführt als beim Sargwiesengrab: § 32 Nr. 6 lässt allein liegende Grabplatten an der Kopfseite zu, aus mattem Naturstein, 40 mal 40 Zentimeter bei 14 Zentimetern Dicke, niveaugleich mit der Wiesenfläche eingebaut, mit höchstens 1,5 Zentimeter erhabenen Buchstaben. § 36 Abs. 8 verbietet auf diesen Gräbern jede Trauerfloristik und jeden Grabschmuck, auch auf der Grabplatte selbst, und untersagt Pflanzbeete. Zur Laufzeit schweigen alle Dokumente: Das Informationsblatt der Stadt mit Stand 08/2023 nennt 30 Jahre Nutzungszeit ausdrücklich nur für die Wiesengrabstätte für Sargbestattungen, und die Friedhofsordnung nennt für Wiesengräber überhaupt keine Nutzungsdauer in Jahren. Gesichert ist allein die Ruhefrist von 20 Jahren nach § 12 Abs. 5. Pflegefrei, und der Beleg steht in der Gebührenordnung selbst: § 10 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 sagt für alle vier Grabarten des § 10, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Grünanlagenpflege. Die Pflege ist damit eine bezahlte Leistung der Stadt und kein Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle wie in den Memoriam-Gärten von Dillenburg, Butzbach oder Hofheim. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. | 600,00 € | 350,00 € | 950,00 € | - | § 10 Nr. 1 c und § 6 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Anonyme Urnenbeisetzung in einem Feld für anonyme UrnenbeisetzungenDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und mit 560,00 Euro insgesamt das zweitgünstigste überhaupt. § 29 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 sagt, bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen werde die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld werde als einheitliche Grünfläche angelegt, und nach der Beisetzung werde die Stelle weder durch Hügel noch durch Einfassung oder sonstige Grabgestaltung markiert; ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Pflegefrei ist die Grabart doppelt: Es gibt gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, und § 10 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 rechnet die Grünanlagenpflege in die Nutzungsgebühr ein. Zur Laufzeit schweigt die Satzung, § 29 nennt anders als § 26 Abs. 1 für das Urnenreihengrab keine Nutzungsdauer in Jahren; gesichert ist allein die Ruhefrist von 20 Jahren nach § 12 Abs. 5. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. | 210,00 € | 350,00 € | 560,00 € | - | § 10 Nr. 1 a und § 6 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Grab am Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald Haiger, 20 JahreDer Bestattungswald Haiger liegt nach § 1 Nr. 2 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald in der Fassung vom 26.02.2025 auf Teilflächen des Flurstücks 5/4 in Flur 56 der Gemarkung Haiger und heisst im Bebauungsplan Bestattungswald Donsbacher Höhe. Am Gemeinschaftsbaum ruhen nach § 3 Nr. 5 b bis zu zwölf Einzelpersonen, die Grabstätten werden nur als Einzelplätze vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt nach § 6 Nr. 1 b mit dem Datum der Bestattung, endet mit dem Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren und kann nicht verlängert werden; erwerben können es nur Einwohner der Stadt Haiger, frühere Einwohner, die in den letzten zehn Lebensjahren auswärts gepflegt wurden, auswärtige Angehörige in gerader Linie und Lebenspartner von Einwohnern. Pflegefrei ist die Grabart deutlicher als jede andere: § 10 Nr. 1 sagt, Grabpflege im herkömmlichen Sinn sei grundsätzlich untersagt, Nr. 2 behält Pflegeeingriffe der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten vor, vor allem aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, und Nr. 3 erklärt Pflegeeingriffe durch Angehörige für unzulässig; ein Verstoss dagegen ist nach § 14 Nr. 1 l und m eine Ordnungswidrigkeit. § 9 untersagt Grabmale, Gedenksteine, bauliche Anlagen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen. Erlaubt ist allein ein Namensschild von zehn Zentimetern Breite und zwei Zentimetern Tiefe nach § 7 Nr. 2. Die Urne muss aus verrottbarem Material bestehen und kommt in mindestens 0,50 Meter Tiefe. Die Beisetzungsgebühr heisst hier Herrichtung des Grabes und beträgt nach § 5 Nr. 1 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 31.03.2021 350,00 Euro, also genau so viel wie eine Urnenbeisetzung auf den Stadtfriedhöfen. | 900,00 € | 350,00 € | 1.250,00 € | 20 J. | § 5 Nr. 2 a und § 5 Nr. 1 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 31.03.2021 |
| Familienbaum im Bestattungswald Haiger für bis zu zwölf Urnen, je Baum, 50 JahreDie teuerste Grabstätte Haigers und die mit der längsten Laufzeit im ganzen Bestand dieser Erfassung. § 3 Nr. 5 a der Friedhofsordnung für den Bestattungswald in der Fassung vom 26.02.2025 beschreibt den Familienbaum als Baum, der einer Einzelperson, einer Familie oder einem beim Erwerb zu benennenden Personenkreis dient; das Nutzungsrecht für bis zu zwölf Urnen ist spätestens mit der ersten Bestattung zu erwerben. § 6 Nr. 1 a in der Fassung der ersten Änderung vom 26.02.2025 verleiht es für 50 Jahre und lässt es bei Notwendigkeit verlängern, etwa zur Erfüllung der Ruhefrist; es beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde und ist auf Einwohner der Stadt Haiger beschränkt, Ausnahmen sind nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Auf zwölf Urnen gerechnet sind die 5.000,00 Euro 416,67 Euro je Stelle und damit weniger als die Hälfte der 900,00 Euro am Gemeinschaftsbaum; wer den Baum nicht voll belegt, zahlt entsprechend mehr. Für jede Beisetzung fallen zusätzlich 350,00 Euro Herrichtung nach § 5 Nr. 1 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 31.03.2021 an. Pflegefrei ist der Baum wie jede Grabstätte des Bestattungswaldes nach § 10 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald in der Fassung vom 26.02.2025, der die herkömmliche Grabpflege untersagt und Pflegeeingriffe der Stadt vorbehält. § 11 Nr. 4 hält ausdrücklich fest, dass ein Bestattungsbaum aus zwingenden Verkehrssicherungsgründen auch ohne Benachrichtigung der Angehörigen gefällt werden darf. | 5.000,00 € | 350,00 € | 5.350,00 € | 50 J. | § 5 Nr. 2 b und § 5 Nr. 1 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 31.03.2021 |
20 weitere Gebühren in der Satzung von Haiger
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes einschliesslich der vollständigen Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 900,00 € | § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Dieselbe Leistung bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € | § 6 Nr. 1 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes einschliesslich der vollständigen Räumung nach Ablauf der Nutzungszeit bei der Beisetzung von Aschenresten | 350,00 € | § 6 Nr. 2 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Herrichtung des Grabes an einem Familien- oder Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald Haiger | 350,00 € | § 5 Nr. 1 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 31.03.2021 |
| Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne und Benutzung der Friedhofskapelle, ausser in Weidelbach | 350,00 € | § 5 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne und Benutzung der Friedhofskapelle Weidelbach | 200,00 € | § 5 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Benutzung einer Kühlzelle, je angebrochenem Tag | 40,00 € | § 5 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Benutzung des Sezierraumes einschliesslich Reinigung | 200,00 € | § 5 c der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Zuschlag für eine Körperbestattung an einem Samstag, ab dem 5. Lebensjahr | 350,00 € | § 6 Nr. 3 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Zuschlag für eine Körperbestattung an einem Samstag, vor dem 5. Lebensjahr | 75,00 € | § 6 Nr. 3 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an einem Samstag | 150,00 € | § 6 Nr. 3 c der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Zusatzgebühr für die Bestattung einer Person ohne Rechtsanspruch auf eine Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Haiger | 600,00 € | § 6 Nr. 4 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Freilegen einer Urne zwecks Umbettung | 150,00 € | § 7 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Jede weitere Grabstelle einer Reihenpachtgrabstätte | 650,00 € | § 9 Nr. 1 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Jede weitere Grabstelle einer Wahlpachtgrabstätte, höchstens fünf Stellen | 1.350,00 € | § 9 Nr. 3 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihenpachtgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 13,75 € | § 9 Nr. 4 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlpachtgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 31,25 € | § 9 Nr. 4 b der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenpachtgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 5,00 € | § 9 Nr. 4 c der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Vorzeitige Einebnung innerhalb der Ruhefrist, einmalig je Jahr der Ruhefristunterschreitung | 20,00 € | § 11 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 |
| Sonstige Leistungen im Bestattungswald, die der Gebührentarif nicht aufführt, etwa Herstellung und Anbringung von Namensschildern | In Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. | § 3 Nr. 4 der Gebührenordnung für den Bestattungswald vom 31.03.2021 |
Was ein Grab in Haiger über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.900,00 €
Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre in Haiger, über 30 Jahre, das sind 296,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 8 b und § 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 | 200,00 € |
| Bestattung§ 6 Nr. 1 a der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 | 900,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.100,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, und sein Nutzungsrecht ist mit 200,00 Euro für 30 Jahre die auffälligste Zahl der ganzen Satzung: 6,67 Euro im Jahr. Der Grund steht in § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025, denn dort steckt die Grabräumung schon in der Bestattungsgebühr. § 18 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 beschreibt das Grab als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen und betragen nach § 12 Abs. 4 dreissig Jahre, was innerhalb Hessens am oberen Rand liegt. Nach § 16 Abs. 4 dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern deren Ruhefrist nicht über die Nutzungszeit hinausreicht. In der Bestattungsgebühr steckt bereits die Grabräumung. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung in der Fassung vom 23.04.2025 erhebt sie für das Ausheben und Schliessen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr wie in Herborn oder Eltville gibt es in Haiger deshalb nicht, und die niedrigen Nutzungsgebühren erklären sich daraus. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 01.07.2020 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon einzig die Wiesengrabstätten aus. § 37 setzt dafür eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab nach fruchtloser Fristsetzung abräumen, einebnen und einsäen. § 36 Abs. 6 verpflichtet zusätzlich, die Pfade zwischen den Grabstätten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen und sie jeweils auf halber Breite zu pflegen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger, vom 19.11.2008, zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 23.04.2025, die Änderungen sind nach § 12 zum 01.06.2025 in Kraft getreten. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Haiger offenlässt
- Haigers Gebührenmodell steht auf dem Kopf, und wer das übersieht, hält die Stadt für die billigste Hessens. § 6 Nr. 1 und Nr. 2 der Gebührenordnung erheben die Bestattungsgebühr für das Ausheben und Schliessen eines Grabes UND die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit in einer einzigen Zahl. Eine gesonderte Grabräumungsgebühr, wie sie Herborn mit 255,00 Euro und Eltville mit 685,00 Euro beim Erdreihengrab erhebt, gibt es in Haiger deshalb überhaupt nicht; die einzige verwandte Ziffer ist § 11 mit 20,00 Euro je Jahr der Ruhefristunterschreitung bei vorzeitiger Einebnung. Der Preis liegt damit fast vollständig in der Bestattung: 900,00 Euro für eine Erdbestattung gegen 200,00 Euro Nutzungsrecht am Reihengrab, also ein Verhältnis von viereinhalb zu eins. Die Frage, ob eine Räumungsgebühr in die Nutzungsgebühr gehört, stellt sich hier gar nicht, weil es keine gibt.
- Die Verlängerungssätze bestätigen die Erwerbspreise auf den Cent, und die Probe ist bemerkenswert sauber. § 9 Nr. 4 der Gebührenordnung nimmt je Grabstelle und Jahr 13,75 Euro bei der Reihenpachtgrabstätte, 31,25 Euro bei der Wahlpachtgrabstätte und 5,00 Euro bei der Urnenpachtgrabstätte. Alle drei Grabarten laufen nach §§ 23, 27 und 30 der Friedhofsordnung 40 Jahre. Multipliziert man die Sätze mit 40, ergeben sich 550,00, 1.250,00 und 200,00 Euro, während die Erwerbspreise 650,00, 1.350,00 und 300,00 Euro betragen. In jedem der drei Fälle ist die Differenz genau 100,00 Euro. Die Beträge gehören also zusammen, keine Zahl fällt aus der Reihe, und in jedem Erwerbspreis steckt derselbe einmalige Sockel von 100,00 Euro, den die Satzung nicht benennt.
- Pflegefrei sind sieben der dreizehn Grabarten, und der Beleg dafür ist ungewöhnlich klar. § 10 Nr. 2 der Gebührenordnung sagt für alle vier Grabarten des § 10, also für das Wiesengrab mit Sargbestattung, das Wiesengrab mit Urnenbestattung, die anonyme Sargbestattung und die anonyme Urnenbeisetzung: Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Grünanlagenpflege. Das ist der Fall Offenburg, in dem die Pflege eine bezahlte Leistung der Gemeinde ist. Von der anderen Seite bestätigen es § 21 der Friedhofsordnung, wonach die Wiesenfläche von der Stadt unterhalten wird, § 20, wonach die anonymen Grabfelder von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden, und § 36 Abs. 1, der die Wiesengrabstätten als einzige Grabart von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht ausnimmt. Bei den beiden anonymen Grabarten kommt hinzu, dass es nach §§ 20 und 29 gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre. Die beiden Baumgrabstätten des Bestattungswaldes sind pflegefrei, weil § 10 seiner Friedhofsordnung die Grabpflege im herkömmlichen Sinn ausdrücklich untersagt, Pflegeeingriffe der Stadt vorbehält und solche durch Angehörige für unzulässig erklärt. Ein Memoriam-Garten, eine Treuhandstelle oder ein privater Pflegevertrag kommt in keinem der sechs Dokumente vor.
- Vier Grabarten tragen keine Nutzungsdauer in Jahren, und das ist eine Lücke der Friedhofsordnung, keine der Erfassung. § 20 regelt die anonymen Grabstätten und § 29 das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen jeweils in einem einzigen Absatz, der ausschliesslich von der Gestaltung handelt; § 21 regelt die Wiesengrabstätten in drei Sätzen, die von der Gestaltung und der Unterhaltung handeln. Keine dieser Stellen nennt eine Laufzeit, obwohl § 18 sie für Reihengrabstätten über die Ruhefrist bestimmt, § 23 Abs. 1 für Reihenpachtgrabstätten 40 Jahre und § 30 Abs. 1 für Wahlpachtgrabstätten ebenfalls 40 Jahre nennt. Für das Wiesengrab mit Sargbestattung schliesst das Informationsblatt der Stadt mit Stand 08/2023 die Lücke und nennt 30 Jahre, was der Ruhefrist des § 12 Nr. 4 entspricht; über dieselbe Verweisung des § 21 a Abs. 1 gilt das auch für das muslimische Wiesengrab. Für das Wiesengrab mit Urnenbestattung und die beiden anonymen Grabarten bleibt das Feld leer, denn eine Jahreszahl wäre dort geraten. Gesichert sind allein die Ruhefristen von 30 beziehungsweise 20 Jahren.
- Das muslimische Wiesengrab hat keine eigene Tarifziffer, und sein Betrag ist deshalb hergeleitet, nicht geschätzt. § 21 a Abs. 1 der Friedhofsordnung, eingefügt durch die Änderung vom 01.07.2020 und seit dem 01.08.2020 in Kraft, stellt auf dem Friedhof Allendorf ein Grabfeld für Wiesengrabstätten Verstorbener muslimischen Glaubens bereit und sagt ausdrücklich: Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen dieser Satzung für Wiesengräber. Angesetzt sind deshalb die 1.000,00 Euro des § 10 Nr. 1 b, und über dieselbe Verweisung gelten auch die Pflegefreiheit und die Nutzungszeit von 30 Jahren. Abweichend ist einzig die Verlängerungsregel des Abs. 2: auf Antrag, frühestens drei Monate vor Ablauf, für höchstens fünf Jahre je Antrag, mehrmals wiederholbar, ohne Rechtsanspruch. Was diese Verlängerung kostet, sagt die Gebührenordnung nicht, denn § 9 Nr. 4 nennt Sätze nur für Reihenpacht-, Wahlpacht- und Urnenpachtgrabstätten. Das ist die einzige echte Betragslücke dieser Erfassung.
- Das Kindergrab ist im Nutzungsrecht kostenlos, und das ist kein Übertragungsfehler. § 8 a der Gebührenordnung setzt die Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ausdrücklich auf 0,00 Euro, und die Zeile steht unmittelbar über den 200,00 Euro des Erwachsenengrabes und den 150,00 Euro des Urnenreihengrabes. Die Bestattung kostet nach § 6 Nr. 1 b 250,00 Euro statt 900,00 Euro. Ein Kindergrab ist in Haiger damit für 250,00 Euro zu haben. Die Ruhefrist beträgt nach § 12 Nr. 4 Satz 2 fünfundzwanzig Jahre, also fünf Jahre weniger als beim Erwachsenen.
- Angesetzt ist überall der schmalste Satz, und in Haiger ist die Spanne nach oben ungewöhnlich breit. Nicht eingerechnet sind die Aufbewahrung einer Leiche oder Aschenurne mit Benutzung der Friedhofskapelle nach § 5 a, die 350,00 Euro kostet und auf dem Friedhof Weidelbach 200,00 Euro, die Kühlzelle nach § 5 b mit 40,00 Euro je angebrochenem Tag, der Sezierraum nach § 5 c mit 200,00 Euro sowie die Samstagszuschläge nach § 6 Nr. 3, die eine Erdbestattung um 350,00 Euro, ein Kindergrab um 75,00 Euro und eine Urnenbeisetzung um 150,00 Euro verteuern. Ein Zuschlag ist besonders hoch: § 6 Nr. 4 erhebt für die Bestattung einer Person, die nach der Friedhofsordnung keinen Rechtsanspruch auf eine Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt hat, eine Zusatzgebühr von 600,00 Euro. Die Friedhofskapelle ist vermeidbar, weil § 11 Nr. 2 der Friedhofsordnung auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen sowie pathologischen und rechtsmedizinischen Instituten als öffentliche Leichenhallen gelten lässt.
- Die Bestattungsgebühr steht vollständig in einer Zeile, und der Gegentest gegen Wetzlar geht auf. § 6 Nr. 1 der Gebührenordnung nennt eine einzige Zahl für das Ausheben und Schliessen des Grabes und die spätere Räumung; eine zweite Ziffer für das Tragen, Befördern oder Absenken des Sarges gibt es nicht. Der Grund steht in § 11 Nr. 7 der Friedhofsordnung: Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstituts oder durch sonstige geeignete Personen. Die Stadt trägt nicht, also verlangt sie dafür auch nichts. Ausgehoben, geöffnet und geschlossen werden die Gräber dagegen nach § 12 Nr. 1 nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung, und genau dafür sind die 900,00 Euro angesetzt. In Wetzlar liegt die Erdbestattung deshalb bei 1.144,00 statt 879,00 Euro, in Haiger nicht.
- Die Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten ist bewusst nicht als Grabart erfasst. § 31 der Friedhofsordnung hält auf dem Friedhof in Haiger ein zentrales Feld für totgeborene Kinder vor, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, sowie für Föten; es ist als Rasenfläche mit einem zentralen Gedenkstein und einer Ablagefläche für Blumen angelegt, und die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung sowie das Abräumen des Blumenschmucks erfolgen nach Abs. 2 durch die Stadt. Die Gebührenordnung nennt für dieses Feld keine Ziffer, weder eine Nutzungs- noch eine Beisetzungsgebühr. Ob die Beisetzung dort kostenlos ist oder ob die 250,00 Euro des § 6 Nr. 1 b erhoben werden, sagt keines der Dokumente. Ein individuelles Nutzungsrecht entsteht dort nach dem Wortlaut nicht.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung von zwei Seiten geprüft worden. Die Gebührenordnung trägt im Kopf den Zusatz zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 23.04.2025, ist am selben Tag vom Magistrat ausgefertigt und setzt die Änderungen nach § 12 zum 01.06.2025 in Kraft. Weil ein nachgeführter Kopf bei altem Tarif der teuerste Fehler wäre, ist die öffentliche Niederschrift der 30. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 23.04.2025 nachgeschlagen worden: Unter Tagesordnungspunkt 8 steht die Vorlage VL-77/2025 mit dem Betreff Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger, hier Gebührenanpassung zum 01.06.2025, beschlossen mit 33 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung. Der Beschlusstext verweist auf den beigefügten Entwurf und nennt selbst keine Beträge, bestätigt aber Datum und Gegenstand. Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt führen mit Stand dieser Erfassung keinen Friedhofsbeitrag; ihr einziger Friedhofsbezug in jüngerer Zeit war eine Bekanntmachung zur Einebnung von Gräbern vom 14.11.2025. Die Fassung ist damit rund fünfzehn Monate alt.
- Die Stadt betreibt nach § 1 der Friedhofsordnung vierzehn Friedhöfe: Haiger in der Kernstadt, Sechshelden, Langenaubach, Fellerdilln, Niederrossbach, Allendorf, Haiger-Seelbach, Steinbach, Rodenbach, Dillbrecht, Offdilln, Weidelbach, Flammersbach und Oberrossbach. Dazu kommt der Bestattungswald Donsbacher Höhe mit eigener Friedhofsordnung und eigener Gebührensatzung. Die Beträge gelten auf allen vierzehn gleich, mit einer einzigen Ausnahme: § 5 a der Gebührenordnung nimmt für die Aufbewahrung und die Benutzung der Friedhofskapelle in Weidelbach 200,00 statt 350,00 Euro. Nicht überall angeboten werden dagegen zwei Grabarten. Wahlpachtgrabstätten gibt es nach § 14 Abs. 1 c nur auf dem Friedhof in der Kernstadt, und das Grabfeld für Wiesengrabstätten Verstorbener muslimischen Glaubens liegt nach § 21 a Abs. 1 nur auf dem Friedhof Allendorf. Wiesengrabfelder und anonyme Grabfelder stehen nach §§ 20 und 21 dagegen auf allen Friedhöfen zur Verfügung.
- Auf die Umbettung gibt die Satzung nur einen Teilpreis. § 7 der Gebührenordnung nennt 150,00 Euro für das Freilegen einer Urne zwecks Umbettung, mehr nicht. Für Leichen gibt es keine Gebühr, und der Grund steht in § 13 Nr. 3 der Friedhofsordnung: Umbettungen von Leichen werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, der Antragsteller hat diese Arbeiten an ein hierfür zugelassenes Beerdigungsinstitut zu übergeben, und die Friedhofsverwaltung bestimmt nur den Zeitpunkt. Die Kosten und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten trägt nach Nr. 4 der Antragsteller. Im Bestattungswald sind Umbettungen faktisch ausgeschlossen, weil die Urnen nach § 3 Nr. 4 seiner Friedhofsordnung aus verrottbarem Material bestehen müssen.
- Der Bestattungswald hat zwei Besonderheiten, die einem Leser sonst entgehen. Erstens ist der Familienbaum mit 50 Jahren die längste Nutzungszeit dieses Bestandes, und sie steht in der ersten Änderung vom 26.02.2025, die seit dem 08.03.2025 gilt und ausschliesslich § 6 betrifft; die Datei des Ortsrechts trägt dieses Datum bereits im Namen. Zweitens verweist § 13 der Friedhofsordnung für den Bestattungswald auf eine Entgeltordnung, während § 1 der zugehörigen Gebührensatzung von Gebühren nach § 5 spricht. Gemeint ist dieselbe Satzung; die Beträge stehen in § 5 der Gebührensatzung vom 31.03.2021, und eine gesonderte Entgeltordnung existiert im Ortsrecht der Stadt nicht. Deren § 3 Nr. 4 sagt ausserdem, im Gebührentarif nicht aufgeführte sonstige Leistungen wie die Herstellung und Anbringung von Namensschildern würden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das Namensschild am Baum hat also keinen festen Preis.
- Ein Detail der Gebührensatzung für den Bestattungswald ist überholt und stört doch nicht. Ihr § 5 Nr. 3 verweist für die Benutzung der Friedhofshallen und Aufbahrungsräume auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Haiger vom 01.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung. Eine Fassung mit diesem Datum steht im Ortsrecht nicht mehr; die geltende Gebührenordnung datiert auf den 19.11.2008 und ist zuletzt am 23.04.2025 geändert worden. Da der Verweis ausdrücklich auf die jeweils geltende Fassung lautet, gelten die 350,00 beziehungsweise 200,00 Euro des heutigen § 5 a. Wir haben sie deshalb nicht gesondert erfasst, sondern führen die Friedhofskapelle einmal für alle Friedhöfe.
Friedhöfe in Haiger und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008, zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 23.04.2025, die Änderungen sind nach § 12 zum 01.06.2025 in Kraft getreten
- Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008, zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 01.07.2020, die Änderung zu § 21 a ist am 01.08.2020 in Kraft getreten
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bestattungswaldes Haiger beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 31.03.2021, ausgefertigt am 01.04.2021, in Kraft seit dem 01.05.2021
- Friedhofsordnung für den Bestattungswald der Stadt Haiger beschlossen am 31.03.2021, in Kraft seit dem 01.05.2021, erste Änderung vom 26.02.2025 zu § 6, in Kraft seit dem 08.03.2025
- Information der Stadt Haiger, Wiesengrabstätte für Sargbestattungen Stand 08/2023, nennt als einzige Quelle die Nutzungszeit des Wiesengrabes für Sargbestattungen von 30 Jahren und den Ausschluss der Verlängerung
- Öffentliche Niederschrift der 30. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger vom 23.04.2025 Tagesordnungspunkt 8, Vorlage VL-77/2025, Gebührenanpassung zum 01.06.2025, einstimmig mit 33 Ja-Stimmen beschlossen, hier nur als Aktualitätsbeleg
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.