Herborn, Hessen, AGS 06532012
Friedhofsgebühren in Herborn, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 13.07.2023, ausgefertigt vom Magistrat am 02.09.2023, nach § 14 in Kraft seit dem 01.10.2023, löst die Fassung vom 30.09.2021 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Herborn und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Herborn, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 770,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.890,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung auf allen Friedhöfen ausser Uckersdorf
Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, mit Beisetzung
Grabstätte in bevorzugter Lage, je Grabstelle, 40 Jahre, mit Beisetzung
§ 12 Abs. 4 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Herborn kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Herborn
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 18 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 beschreibt es als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die Nutzungsdauer liegt damit fünf Jahre über der Ruhefrist von 15 Jahren. Die Masse hängen vom Stadtteil ab: § 19 Abs. 2 b führt zehn Zeilen von 1,75 mal 0,75 Meter in der Kernstadt Herborn bis 2,00 mal 1,00 Meter in Burg und Seelbach, überall mit mindestens 0,30 Meter Abstand. Nach § 16 Abs. 4 darf in einer Reihengrabstätte zusätzlich eine Aschenurne beigesetzt werden, wenn Ruhefrist und Nutzungsdauer das zulassen. § 11 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verbietet hier ausdrücklich Särge aus massivem Eichenholz, und zwar mit Rücksicht auf die Nutzungsfristen. Der Preis besteht aus 800,00 Euro Nutzungsrecht und 255,00 Euro Grabräumung, also 52,75 Euro im Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 1.055,00 € | 830,00 € | 1.885,00 € | 20 J. | § 8 Abs. 1 a, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas Kindergrab, und es trägt eine Besonderheit, die man leicht übersieht: § 18 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 teilt es für 30 Jahre zu und damit zehn Jahre länger als das Grab eines Erwachsenen, obwohl es weniger kostet. Nutzungsrecht und Bestattung zusammen sind mit 1.235,00 Euro rund ein Drittel billiger als beim Erwachsenengrab, und je Jahr sind es 26,17 statt 52,75 Euro. Nach § 19 Abs. 1 a und Abs. 2 a werden eigene Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr eingerichtet, die je nach Stadtteil zwischen 1,20 mal 0,60 Meter in Burg und Uckersdorf und 1,60 mal 0,60 Meter in Herborn messen. § 16 Abs. 2 erlaubt, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Die Grabräumungsgebühr ist mit 255,00 Euro dieselbe wie beim grossen Grab, denn § 11 Abs. 1 Nr. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 unterscheidet nicht nach dem Alter. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 785,00 € | 450,00 € | 1.235,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 b, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und § 6 Abs. 1 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Wiesenreihengrabstätte, 20 JahreDas einzige gepflegte Erdgrab Herborns und mit 2.495,00 Euro zugleich das zweitteuerste. Pflegefrei ist es doppelt belegt: § 20 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 sagt, die Grabstätten lägen ohne Grabhügel im Wiesenfeld und würden ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung gepflegt, ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege bestehe nicht, und § 42 Abs. 1 nimmt die Wiesenreihengrabstätten von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Pflege ist keine eigene Tarifziffer und kein Vertrag mit der Treuhandstelle wie beim Memoriam-Garten in Dillenburg, sondern steckt im Preis: 1.600,00 Euro sind bei gleicher Laufzeit genau das Doppelte des gewöhnlichen Reihengrabes. Dafür ist die Gestaltung eng geführt. Zulässig ist nach Abs. 3 ausschliesslich eine flächenbündig verlegte Liegeplatte aus Naturstein von 0,30 mal 0,40 Meter und 0,05 Meter Stärke mit vertiefter Schrift; jede abweichende Gestaltung ist unzulässig, und die Platte ist nach Abs. 4 genehmigungspflichtig. Blumenschmuck darf nach Abs. 2 nicht auf der einzelnen Grabstätte abgelegt werden, sondern nur auf dem gemeinsamen Gedenkplatz, ausser in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier und in der Zeit vom 1. November bis 1. März. Die Grabräumung kostet hier nur 65,00 Euro statt der 255,00 Euro des Reihengrabes, weil ausser der Liegeplatte nichts zu beseitigen ist. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nach § 20 Abs. 1 nicht möglich. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. | 1.665,00 € | 830,00 € | 2.495,00 € | 20 J. | § 8 Abs. 1 c, § 11 Abs. 1 Nr. 3 c und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Reihenwahlgrabstätte, je Grabstelle, 30 JahreDas Wahlgrab Herborns heisst in der Satzung Reihenwahlgrabstätte und läuft nach § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 30 Jahre. Anders als in vielen Gemeinden kann es nicht zu Lebzeiten erworben werden: Der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich und umfasst die gesamte Grabstätte. Es werden ein- und mehrstellige Stätten abgegeben, und der Tarif gilt je Grabstelle; die Zweistelle in der Kernstadt misst nach § 24 2,50 mal 2,20 Meter gegenüber 2,50 mal 0,95 Meter bei einer Stelle, in den Stadtteilen liegen die Masse zwischen 2,00 mal 1,00 und 2,50 mal 1,10 Meter. Nach § 16 Abs. 4 dürfen zusätzlich zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Nach § 23 Abs. 3 kann in einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist erneut bestattet werden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht. Auch die Grabräumung wird je Stelle erhoben, hier also 255,00 Euro; die Nutzungsgebühr von 1.300,00 Euro entspricht 43,33 Euro im Jahr und liegt damit nur wenig über den 40,00 Euro des Reihengrabes. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Verlängerbar: § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 lässt die Verlängerung nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte zu, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, und der Antrag auf Wiedererwerb kann nach Abs. 2 frühestens fünf Jahre vor Ablauf gestellt werden. Nach § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 kostet jedes Jahr ein Dreissigstel der zurzeit gültigen Gebühr je Grabstelle. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 1.555,00 € | 830,00 € | 2.385,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 1 a, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Familiengrabstätte, je Grabstelle, 40 Jahre§ 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verleiht das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte auf Antrag für 40 Jahre, also für mehr als das Zweieinhalbfache der Ruhefrist, und Abs. 2 gibt ihr feste Masse von 3,00 mal 1,25 Meter, die anders als bei Reihen- und Reihenwahlgrabstätten in allen Stadtteilen gleich sind. Abs. 3 erklärt die Regelungen des § 23 für entsprechend anwendbar, also auch den Ersterwerb nur im Todesfall und den ausgeschlossenen Rechtsanspruch. Wie beim Wahlgrab gelten Nutzungs- und Räumungsgebühr je Grabstelle; die Räumung ist mit 460,00 Euro fast doppelt so teuer wie beim Reihenwahlgrab, was zur grösseren Fläche passt. Je Jahr kostet das Nutzungsrecht 62,50 Euro. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Verlängerbar: Über § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021, der hier entsprechend gilt, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, ohne Rechtsanspruch. Nach § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 kostet jedes Jahr ein Vierzigstel der zurzeit gültigen Gebühr je Grabstelle. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 2.960,00 € | 830,00 € | 3.790,00 € | 40 J. | § 9 Abs. 1 b, § 11 Abs. 1 Nr. 1 b und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Grabstätte in bevorzugter Lage, je Grabstelle, 40 JahreDas teuerste Grab Herborns und mit 4,00 mal 2,00 Metern nach § 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 auch das grösste. § 26 Abs. 1 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 40 Jahre, Abs. 3 verweist wie bei der Familiengrabstätte auf § 23. Angeboten wird die Grabart nach § 14 Abs. 1 nur auf dem Friedhof in der Kernstadt Herborn, nicht in den neun Stadtteilen. Was bevorzugte Lage bedeutet, sagt die Friedhofsordnung nicht; sie beschreibt die Grabart allein über Laufzeit und Masse. Der Aufpreis ist erheblich: 4.100,00 Euro Nutzungsrecht und 960,00 Euro Grabräumung je Grabstelle sind mehr als das Dreifache des Reihenwahlgrabes, je Jahr 102,50 Euro. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Verlängerbar: Über § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021, der hier entsprechend gilt, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, ohne Rechtsanspruch. Nach § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 kostet jedes Jahr ein Vierzigstel der zurzeit gültigen Gebühr je Grabstelle. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 5.060,00 € | 830,00 € | 5.890,00 € | 40 J. | § 9 Abs. 1 c, § 11 Abs. 1 Nr. 1 c und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Reihenwahlgrabstätte auf dem Feld für muslimische Bestattungen, je Grabstelle, 30 Jahre§ 27 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 beschreibt sie als Grabstätten für Erdbestattungen nach muslimischer Tradition, an denen ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verliehen wird; das Feld gibt es nach § 14 Abs. 1 nur auf dem Friedhof in der Kernstadt Herborn. Die Masse von 2,50 mal 0,95 Meter sind dieselben wie bei der einstelligen Reihenwahlgrabstätte, und die Gebühr ist mit 1.300,00 Euro Nutzung und 255,00 Euro Räumung auf den Cent dieselbe; die Satzung führt sie trotzdem als eigene Ziffern in § 9 Abs. 1 d und § 11 Abs. 1 Nr. 1 d. Zum Sarg trifft die Friedhofsordnung keine Sonderregel, verweist aber in § 11 Abs. 3 auf § 15 Satz 2 FBG und lässt in § 11 Abs. 4 die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen nach § 18 Abs. 2 FBG ausdrücklich unberührt. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Verlängerbar: § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 lässt die Verlängerung nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte zu, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, und der Antrag auf Wiedererwerb kann nach Abs. 2 frühestens fünf Jahre vor Ablauf gestellt werden. Nach § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 kostet jedes Jahr ein Dreissigstel der zurzeit gültigen Gebühr je Grabstelle. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 1.555,00 € | 830,00 € | 2.385,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 1 d, § 11 Abs. 1 Nr. 1 d und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Beisetzungsstelle im Feld für anonyme ErdbestattungenDie anonyme Erdbestattung, angeboten nach § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 nur auf dem Friedhof in der Kernstadt Herborn. § 35 legt das Grabfeld als einheitliche Wiesenfläche an: Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, nach der Beisetzung weder durch Hügel noch durch Einfassung oder sonstige Gestaltung markiert, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig. Nur in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen abgelegt werden, die die Friedhofsverwaltung nach dem Verwelken entfernt. Pflegefrei ist die Grabart deshalb aus zwei Gründen: § 42 Abs. 1 nimmt die Felder für anonyme Erdbeisetzungen von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus, und es gibt gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Zur Laufzeit schweigt die Satzung: § 35 nennt anders als § 18 für Reihengräber oder § 23 für Reihenwahlgräber keine Nutzungsdauer in Jahren, gesichert ist nur die Ruhefrist von 15 Jahren nach § 12 Abs. 4. Eine Grabräumungsgebühr fällt nicht an, weil § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 die anonymen Felder weder unter den Grabstätten für Erdbestattungen noch unter den sonstigen Grabarten aufzählt und dort auch nichts steht, was zu beseitigen wäre. Mit 1.450,00 Euro ist die Stelle fast doppelt so teuer wie ein Reihengrab. | 1.450,00 € | 830,00 € | 2.280,00 € | - | § 10 Abs. 1 c und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
7 Grabarten für die Urne in Herborn
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 teilt es der Reihe nach und erst im Todesfall für 20 Jahre zur Beisetzung einer Aschenurne zu; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Es misst nach Abs. 2 überall 0,90 mal 0,60 Meter, mit mindestens 0,30 Meter Abstand. Nach § 28 Abs. 2 wird die Urne unterirdisch beigesetzt. Der Preis besteht aus 420,00 Euro Nutzungsrecht und 90,00 Euro Grabräumung, also 25,50 Euro im Jahr und damit weniger als die Hälfte des Erdreihengrabes. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 510,00 € | 350,00 € | 860,00 € | 20 J. | § 8 Abs. 2 a, § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte, 20 JahrePflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 31 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 sagt, die Herrichtung, die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, und § 42 Abs. 1 nimmt die Urnengemeinschaftsanlagen von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. § 31 Abs. 1 beschreibt sie als Grabstätten für die Beisetzung von Urnen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für 20 Jahre abgegeben werden; ein Nutzungsrecht entsteht ausdrücklich nicht, weshalb hier weder Verlängerung noch Wiedererwerb in Betracht kommen. Die Namen der Verstorbenen werden nach Abs. 3 auf einer Tafel oder einem geeigneten Denkmal festgehalten, ein individuelles Grabzeichen ist nicht möglich. Sträusse und Gebinde dürfen am Gemeinschaftsgrabmal abgelegt werden und werden nach dem Verwelken von der Friedhofsverwaltung entfernt. Angeboten wird die Anlage nach § 14 Abs. 1 nur dort, wo entsprechende Flächen vorgesehen sind. Die Grabräumung kostet mit 65,00 Euro den niedrigsten Satz der Satzung und schliesst nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 die Wiederbestattung ein. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. | 825,00 € | 350,00 € | 1.175,00 € | 20 J. | § 8 Abs. 2 b, § 11 Abs. 1 Nr. 3 b und § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Urnenwiesenreihengrabstätte, 20 JahreDas Rasengrab für Urnen, und pflegefrei mit demselben Wortlaut wie sein Erdpendant: § 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 sagt, die Grabstätten lägen ohne Grabhügel im Wiesenfeld und würden ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung gepflegt, ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege bestehe nicht; § 42 Abs. 1 nimmt sie von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Nach Abs. 1 wird die Stätte der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre zugeteilt, eine Verlängerung ist nicht möglich. Zulässig ist nach Abs. 3 ausschliesslich eine flächenbündig verlegte Liegeplatte aus Naturstein von 0,30 mal 0,40 Meter, deren Beschriftung flächenbündig einzuarbeiten ist; nach § 39 Abs. 1 sind wegen der geringen Grösse als provisorisches Grabmal nur Holztafeln zulässig. Blumenschmuck gehört auf den gemeinsamen Gedenkplatz. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet das Nutzungsrecht 150,00 Euro mehr, die Grabräumung dagegen 25,00 Euro weniger. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. | 635,00 € | 350,00 € | 985,00 € | 20 J. | § 8 Abs. 2 c, § 11 Abs. 1 Nr. 3 c und § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen, 30 Jahre§ 32 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 30 Jahre und erklärt die Vorschriften des § 23 für analog anwendbar, also auch den Ersterwerb nur im Todesfall und den fehlenden Rechtsanspruch. Wie viele Urnen hineindürfen, richtet sich nach Abs. 2 nach der Grösse der Grabstätte; die Stätte für zwei Urnen misst nach Abs. 3 a 0,90 mal 0,60 Meter und damit genau so viel wie ein Urnenreihengrab. Gegenüber diesem kostet das Nutzungsrecht 200,00 Euro mehr und bringt dafür die zweite Urne, zehn Jahre mehr Laufzeit und die Verlängerbarkeit. Je Beisetzung fällt die Gebühr von 350,00 Euro erneut an, denn § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 knüpft sie an das Ausheben und Schliessen des Grabes und nicht an die Grabstätte. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Verlängerbar: § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 lässt die Verlängerung nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte zu, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, und der Antrag auf Wiedererwerb kann nach Abs. 2 frühestens fünf Jahre vor Ablauf gestellt werden. Nach § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 kostet jedes Jahr ein Dreissigstel der zurzeit gültigen Gebühr je Grabstelle. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 710,00 € | 350,00 € | 1.060,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 2 a, § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Urnenwahlgrabstätte für 3 bis 6 Urnen, 30 JahreDie grosse Familienstelle unter den Urnengräbern. Sie misst nach § 32 Abs. 3 b der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 1,00 mal 1,00 Meter und kostet 180,00 Euro mehr als die Stätte für zwei Urnen, also höchstens 45,00 Euro je zusätzlichem Urnenplatz. Auch die Grabräumung steigt, von 90,00 auf 150,00 Euro. Nach § 32 Abs. 1 gelten die Vorschriften des § 23 analog, das Nutzungsrecht läuft 30 Jahre. Da jede Beisetzung nach § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 erneut 350,00 Euro kostet, ist die Ersparnis gegenüber sechs Einzelgräbern vor allem eine Ersparnis am Nutzungsrecht. Nach § 23 Abs. 7 darf während der Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist von 15 Jahren die Nutzungszeit nicht übersteigt oder rechtzeitig verlängert wird; wer die sechste Urne im zwanzigsten Jahr beisetzen will, muss also vorher verlängern. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Verlängerbar: § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 lässt die Verlängerung nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte zu, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, und der Antrag auf Wiedererwerb kann nach Abs. 2 frühestens fünf Jahre vor Ablauf gestellt werden. Nach § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 kostet jedes Jahr ein Dreissigstel der zurzeit gültigen Gebühr je Grabstelle. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 950,00 € | 350,00 € | 1.300,00 € | 30 J. | § 9 Abs. 2 b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 b und § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Urnennische in einer Urnenwand für bis zu 2 Urnen, 20 JahrePflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 33 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 sagt, die Anlage und Pflege der Anlage obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, und § 42 Abs. 1 nimmt die Urnenwände von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Nach § 33 Abs. 1 wird das Nutzungsrecht an der Grabnische auf Antrag für 20 Jahre verliehen, sie nimmt zwei Urnen auf, und die Ruhefrist von 15 Jahren ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren; verrottbare Überurnen sind hier ausdrücklich unzulässig. Die Nische ist nach Abs. 3 mit einer von der Stadt vorgegebenen Grabplatte dauerhaft zu verschliessen, die Schrift muss aus Bronze gegossen sein und aus aufgesetzten Buchstaben bestehen; die Beschriftung ist genehmigungspflichtig. Blumenschalen und Gestecke dürfen nicht vor der Urnenwand abgestellt, Aufkleber und Blumenväschen nicht angebracht werden. Die Beisetzung ist mit 100,00 Euro die billigste der Satzung, weil § 6 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 nur das Öffnen, Einstellen und Schliessen der Urnenkammer abrechnet statt des Aushebens eines Grabes. Nach Ablauf der Nutzungsdauer werden die Aschenreste nach Abs. 2 an anderer Stelle des Friedhofs der Erde übergeben, ohne dass über den Verbleib Nachweise geführt werden. Verlängerbar ist die Nische nach § 33 Abs. 1, und § 10 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 nimmt dafür je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nach Abs. 1 a, also 34,00 Euro. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. | 770,00 € | 100,00 € | 870,00 € | 20 J. | § 10 Abs. 1 a, § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und § 6 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Beisetzungsstelle im Feld für anonyme UrnenbeisetzungenMit 770,00 Euro das günstigste Grab Herborns überhaupt, in beiden Formen. § 35 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 legt das Grabfeld als einheitliche Wiesenfläche an, die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig. Pflegefrei ist die Grabart, weil § 42 Abs. 1 die Felder für anonyme Urnenbeisetzungen von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht ausnimmt und es gar keine Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre. Nach § 28 Abs. 2 wird die Urne unterirdisch beigesetzt. Zur Laufzeit schweigt die Satzung: § 35 nennt anders als § 29 für das Urnenreihengrab oder § 33 für die Urnenwand keine Nutzungsdauer in Jahren, gesichert ist nur die Ruhefrist von 15 Jahren nach § 12 Abs. 4. Angeboten wird das Feld nach § 14 Abs. 1 nur auf dem Friedhof in der Kernstadt Herborn. Eine Grabräumungsgebühr fällt nicht an, weil § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 die anonymen Felder nicht aufzählt. | 420,00 € | 350,00 € | 770,00 € | - | § 10 Abs. 1 b und § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
28 weitere Gebühren in der Satzung von Herborn
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Bestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 830,00 € | § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 450,00 € | § 6 Abs. 1 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes bei der Beisetzung von Aschenresten | 350,00 € | § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Öffnen, Einstellen und Schliessen der Urnenkammer bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnennische | 100,00 € | § 6 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 120,00 € | § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Grabräumung eines Reihengrabes oder Reihenwahlgrabes, je Grabstelle, fällig bereits bei Überlassung der Grabstätte | 255,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Grabräumung einer Familiengrabstätte, je Grabstelle, fällig bereits bei Überlassung der Grabstätte | 460,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 1 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Grabräumung einer Grabstätte in bevorzugter Lage, je Grabstelle, fällig bereits bei Überlassung der Grabstätte | 960,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 1 c der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Grabräumung einer Wahlgrabstätte auf dem Feld für muslimische Bestattungen, je Grabstelle | 255,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 1 d der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Grabräumung einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 90,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 2 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Grabräumung einer Urnenwahlgrabstätte für 3 bis 6 Urnen | 150,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 2 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Räumung einer Urnennische einschliesslich Wiederbestattung | 90,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 3 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Räumung des Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage einschliesslich Wiederbestattung | 65,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 3 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Räumung eines Wiesenreihengrabes oder Urnenwiesenreihengrabes | 65,00 € | § 11 Abs. 1 Nr. 3 c der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und je Grabstelle | Ein Dreissigstel der zurzeit gültigen Gebühr bei 30 Jahren Nutzungsdauer und ein Vierzigstel bei 40 Jahren, beim Reihenwahlgrab also 43,33 Euro, bei der Familiengrabstätte 62,50 Euro, bei der Grabstätte in bevorzugter Lage 102,50 Euro und bei der Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen 20,67 Euro. | § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische, je Jahr | Ein Zwanzigstel der zurzeit gültigen Gebühr nach § 10 Abs. 1 a, also 34,00 Euro. | § 10 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 25 Prozent der vollen Gebühr. | § 6 Abs. 4 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, je Tag | 70,00 € | § 5 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Aufbewahrung einer Aschenurne in der Leichenhalle, je Monat | 70,00 € | § 5 Abs. 1 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Benutzung des Sezierraums für rituelle Waschungen, bis zu 3 Stunden | 70,00 € | § 5 Abs. 1 c der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Umbettung von Leichen und Aschen | Nach tatsächlichem Aufwand, weil die Umbettung nach § 13 der Friedhofsordnung von städtischen Arbeitern nur auf freiwilliger Basis durchgeführt wird. | § 7 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Umbettung einer Aschenurne aus der Urnenwand | 130,00 € | § 7 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig | 25,00 € | § 12 Abs. 1 a 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Dieselbe Berechtigungskarte für die Dauer von 1 Jahr | 60,00 € | § 12 Abs. 1 a 2 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Dieselbe Berechtigungskarte für die Dauer von 5 Jahren | 240,00 € | § 12 Abs. 1 a 3 der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 30,00 € | § 12 Abs. 1 b der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen | 60,00 € | § 12 Abs. 1 c der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
| Ausstellen von Bescheinigungen und sonstigen Erlaubnissen | 15,00 € | § 12 Abs. 1 d der Gebührensatzung vom 02.09.2023 |
Was ein Grab in Herborn über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.785,00 €
Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 20 Jahre in Herborn, über 15 Jahre, das sind 385,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 8 Abs. 1 a, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a und § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 | 1.055,00 € |
| Bestattung§ 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung vom 02.09.2023 | 830,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.885,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 18 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 beschreibt es als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die Nutzungsdauer liegt damit fünf Jahre über der Ruhefrist von 15 Jahren. Die Masse hängen vom Stadtteil ab: § 19 Abs. 2 b führt zehn Zeilen von 1,75 mal 0,75 Meter in der Kernstadt Herborn bis 2,00 mal 1,00 Meter in Burg und Seelbach, überall mit mindestens 0,30 Meter Abstand. Nach § 16 Abs. 4 darf in einer Reihengrabstätte zusätzlich eine Aschenurne beigesetzt werden, wenn Ruhefrist und Nutzungsdauer das zulassen. § 11 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verbietet hier ausdrücklich Särge aus massivem Eichenholz, und zwar mit Rücksicht auf die Nutzungsfristen. Der Preis besteht aus 800,00 Euro Nutzungsrecht und 255,00 Euro Grabräumung, also 52,75 Euro im Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 02.09.2023. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Der Gegenbeweis steht im selben Paragrafen, denn Abs. 2 sagt für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, ausdrücklich das Gegenteil: Dort entstehen die Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Nicht pflegefrei: § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 15.07.2021 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die Anlage für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der Ausnahmen. § 43 Abs. 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und § 43 Abs. 3 lässt die Friedhofsverwaltung ein vernachlässigtes Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 13.07.2023, ausgefertigt vom Magistrat am 02.09.2023, nach § 14 in Kraft seit dem 01.10.2023, löst die Fassung vom 30.09.2021 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Herborn offenlässt
- Der wichtigste Griff dieser Erfassung ist die Grabräumungsgebühr, und sie steht in der Satzung so deutlich, wie eine Gebühr nur stehen kann. § 11 Abs. 1 der Gebührensatzung nennt für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen neun Sätze zwischen 65,00 und 960,00 Euro und schliesst mit dem Satz: Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. Sie fällt also beim Erwerb an und nicht am Ende der Laufzeit und gehört deshalb in die Nutzungsgebühr, wie in Braunschweig nach § 4 Abs. 1, in Eltville nach § 10 Abs. 1 und in Idstein nach § 11 Abs. 2. Dass die Satzung die beiden Zeitpunkte bewusst unterscheidet, beweist ihr eigener Abs. 2: Für Grabstätten, die vor dem 01.07.2012 aufgestellt wurden, entstehen dieselben Gebühren erst nach erfolgter Abräumung. Beim Erdreihengrab macht das 255,00 Euro auf 800,00 Euro Nutzungsrecht aus, bei der Grabstätte in bevorzugter Lage 960,00 Euro auf 4.100,00 Euro. Ohne diesen Posten läge die Kennzahl der Gemeinde um bis zu ein Drittel zu niedrig.
- Zwei Grabarten haben keine Nutzungsdauer in Jahren, und das ist keine Nachlässigkeit dieser Erfassung, sondern eine Lücke der Friedhofsordnung. § 35 regelt das Feld für anonyme Erdbestattungen und das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen in einem einzigen Absatz, der von der Gestaltung handelt: keine Kenntlichmachung, keine Einzelgrabstelle, kein Grabkreuz, kein Grabschmuck, keine Umbettung. Eine Laufzeit nennt er nicht, obwohl § 18 sie für Reihengrabstätten mit 20 Jahren, § 23 Abs. 1 für Reihenwahlgrabstätten mit 30, § 29 Abs. 1 für Urnenreihengrabstätten mit 20 und § 33 Abs. 1 für die Urnenwand mit 20 Jahren angibt. Gesichert ist allein die Ruhefrist von 15 Jahren nach § 12 Abs. 4. Eine Jahreszahl wäre hier geraten, deshalb bleibt das Feld leer. Für den Preisvergleich ändert das nichts, denn beide Beträge stehen mit 1.450,00 und 420,00 Euro in § 10 Abs. 1 b und c der Gebührensatzung.
- Die Pflegefrage ist in Herborn zweifach beantwortet, einmal negativ und einmal positiv, und beide Antworten decken sich. Negativ nimmt § 42 Abs. 1 der Friedhofsordnung von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, genau sechs Gruppen aus: die Urnenwände, die Felder für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, die Wiesenreihen- und Urnenwiesenreihengrabstätten, die Urnengemeinschaftsanlagen und die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten. Positiv sagen § 20 Abs. 2 für das Wiesenreihengrab, § 30 Abs. 2 für das Urnenwiesenreihengrab, § 31 Abs. 2 für die Urnengemeinschaftsgrabstätte und § 33 Abs. 4 für die Urnenwand jeweils, die Pflege obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung; bei den beiden Wiesengrabarten steht dazu ausdrücklich, ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege bestehe nicht. Damit sind sechs der fünfzehn Grabarten pflegefrei. Es ist keine Genossenschaft, keine Treuhandstelle und kein Memoriam-Garten wie in Dillenburg, Butzbach oder Hofheim, sondern die Stadt selbst, und der Preis dafür steht in der Satzung.
- Dass die Pflege im Preis steckt, lässt sich nachrechnen. Das Wiesenreihengrab kostet 1.600,00 Euro und das gewöhnliche Reihengrab 800,00 Euro, bei identischer Nutzungsdauer von 20 Jahren, also genau das Doppelte. Beim Urnenwiesenreihengrab ist der Aufschlag mit 570,00 gegenüber 420,00 Euro deutlich kleiner, was zur kleineren Fläche passt. Eine eigene Pflegeziffer wie in Offenburg oder Eltville gibt es nicht, und eine jährliche Pflegegebühr auch nicht. Die abgelöste Fassung von 2021 kannte in ihrem § 11 Abs. 3 eine Pflegekostenpauschale von 39,80 Euro je vollem Kalenderjahr und Grabstätte, aber nur für den Sonderfall der vorzeitigen Grababräumung; die geltende Fassung hat sie ersatzlos gestrichen. Es gibt in Herborn also keinen Betrag, der zusätzlich zur genannten Nutzungsgebühr laufend anfiele.
- Die Bestattungsgebühr steht vollständig in einer Zeile, und das ist der Gegenfall zu Wetzlar. § 6 Abs. 1 a der Gebührensatzung nennt 830,00 Euro für das Ausheben und Schliessen eines Grabes bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, und eine zweite Zeile für das Tragen, Befördern oder Einsenken des Sarges gibt es nicht. Der Grund steht in § 11 Abs. 7 der Friedhofsordnung: Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschliesslich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch sonstige geeignete Personen. Die Stadt übernimmt diese Leistung also gar nicht und verlangt dafür nichts. Ausgehoben und geschlossen wird das Grab dagegen nach § 12 Abs. 1 in der Regel vom Friedhofspersonal, und genau dafür sind die 830,00 Euro angesetzt.
- Angesetzt ist überall der schmalste Satz. Nicht eingerechnet sind die Friedhofskapelle mit 120,00 Euro nach § 5 Abs. 2, die Aufbewahrung in der Leichenhalle mit 70,00 Euro je Tag nach § 5 Abs. 1 a und der Zuschlag von 25 Prozent für Bestattungen an Samstagen nach § 6 Abs. 4, der eine Erdbestattung um 207,50 Euro verteuert. Der Samstagszuschlag ist leichter zu vermeiden, als er aussieht: § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung lässt an Samstagen ohnehin nur Sargbestattungen von Personen zu, die am Mittwoch oder Donnerstag derselben Woche bis 11 Uhr verstorben sind. Ebenfalls nicht eingerechnet ist die Genehmigungsgebühr für ein Grabmal von 60,00 Euro nach § 12 Abs. 1 c, denn die Satzung sagt dort selbst, sie entfalle bei Grabarten, bei denen keine Grabmale errichtet werden; abwählbar ist sie bei den übrigen Grabarten aber nicht, weil § 39 Abs. 1 jede Errichtung und Veränderung eines Grabmals von der vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig macht.
- Die Nutzungsdauern liegen in Herborn durchweg über der Ruhefrist, und in einem Fall auf den ersten Blick widersinnig. § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung setzt die Ruhefrist für Leichen und Aschen einheitlich auf 15 Jahre, allein im Stadtteil Uckersdorf wegen der Bodenbeschaffenheit auf 20 Jahre für Leichen. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre beim Reihengrab, beim Wiesenreihengrab, beim Urnenreihengrab, beim Urnenwiesenreihengrab, bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte und bei der Urnennische, 30 Jahre bei Reihenwahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie auf dem muslimischen Feld und 40 Jahre bei der Familiengrabstätte und der Grabstätte in bevorzugter Lage. Das Kindergrab fällt aus der Reihe: § 18 teilt es für 30 Jahre zu und damit zehn Jahre länger als das Grab eines Erwachsenen, während es weniger kostet. Für Uckersdorf folgt daraus, dass Nutzungsdauer und Ruhefrist beim Erdreihengrab mit je 20 Jahren zusammenfallen; die Gebühr ist dieselbe wie überall, denn der Tarif unterscheidet nicht nach Friedhöfen.
- Der FriedWald Herborn ist bewusst nicht als Grabart erfasst. § 1 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, sie gelte nicht für den FriedWald Herborn, und für die Waldbestattungsanlage Schildberg besteht eine eigene Friedhofsordnung vom 10.09.2009, zuletzt geändert am 14.02.2019. Deren Fussnote zu § 1 Nr. 3 nennt die Friedwald GmbH, Im Leuschnerpark 3 in 64347 Griesheim, als Beauftragte der Stadt, und § 3 Nr. 3 sagt, die Nutzungsrechte würden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Es gibt dort ein Nutzungsrecht bis zu 99 Jahren und eine Mindestruhezeit von 20 Jahren, aber keinen Betrag in einer städtischen Satzung; die Preise stehen in einem privaten Vertrag mit der FriedWald GmbH. Ein Preis, der nicht in der Gebührensatzung steht, wird hier nicht erfasst.
- Ebenfalls nicht als Grabart erfasst ist die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten. § 36 der Friedhofsordnung hält sie auf dem Friedhof in Herborn als Wiesenfläche mit einem zentralen Gedenkstein für totgeborene Kinder vor, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, sowie für Föten. Abs. 3 sagt, ein Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolge nicht, und Abs. 2 legt Pflege, Unterhaltung und Bewirtschaftung der Stadt auf. Die Gebührensatzung nennt für sie keine Ziffer, weder eine Nutzungs- noch eine Beisetzungsgebühr. Ob die Beisetzung dort kostenlos ist oder ob die Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 1 b erhoben wird, sagt keines der beiden Dokumente.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung geprüft worden, und zwar mit dem Gegentest, den der Fall Wuppertal nötig gemacht hat. Die Ortsrechtsseite der Stadt bietet zur Gebührensatzung zwei Dateien nebeneinander an, eine mit dem Zusatz gültig ab 01.10.2023 und eine mit dem Zusatz gültig bis 30.09.2023. Die Tarifteile sind verglichen worden und sind gerade nicht zeichengleich: Das Reihengrab steigt von 750,00 auf 800,00 Euro, das Wahlgrab von 1.250,00 auf 1.300,00, die Familiengrabstätte von 2.436,00 auf 2.500,00, die Grabstätte in bevorzugter Lage von 4.032,00 auf 4.100,00, die Urnenreihengrabstätte von 400,00 auf 420,00, die Erdbestattung von 800,00 auf 830,00, die Urnenbeisetzung von 310,00 auf 350,00 und die Grabräumung des Reihengrabes von 250,00 auf 255,00 Euro. Die Datei von 2023 ist also wirklich nachgeführt. Zusätzlich sind die öffentlichen Bekanntmachungen der Rubrik Satzungen durchgesehen worden, drei Seiten von der Hundesteuersatzung vom 21.09.2024 bis zur Satzung über die Unterbringung obdachloser Personen vom 11.06.2026; darin steht kein einziger Friedhofstreffer. Die geltende Fassung ist damit knapp drei Jahre alt.
- Die Stadt betreibt nach § 1 der Friedhofsordnung zehn Friedhöfe: den Friedhof Herborn Am Gerichtsköppel und je einen in den Stadtteilen Amdorf, Burg, Guntersdorf, Hirschberg, Hörbach, Merkenbach, Schönbach, Seelbach und Uckersdorf. Die Beträge dieser Erfassung gelten auf allen zehn gleich, denn die Gebührensatzung unterscheidet nirgends nach dem Friedhof. Ortsabhängig sind allein die Grabmasse, die § 19, § 21 und § 24 der Friedhofsordnung für jeden Stadtteil einzeln aufführen, die längere Ruhefrist in Uckersdorf und der Umstand, dass die Grabstätten in bevorzugter Lage, die Familiengrabstätten, das Feld für muslimische Bestattungen, die beiden anonymen Felder und die Anlage für totgeborene Kinder nach § 14 Abs. 1 nur auf dem Friedhof in der Kernstadt angeboten werden. Der jüdische Friedhof in der Austrasse und der FriedWald in der Lindenstrasse führt die Stadt zwar auf ihrer Friedhofsseite, sie fallen aber nicht unter die Friedhofsordnung.
- Zwei Verlängerungsregeln arbeiten mit Bruchteilen statt mit festen Beträgen, und beide sind hier nachgerechnet. § 9 Abs. 3 der Gebührensatzung nimmt für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte je Jahr und Grabstelle ein Dreissigstel beziehungsweise ein Vierzigstel der zurzeit gültigen Gebühr, also 43,33 Euro beim Reihenwahlgrab, 62,50 Euro bei der Familiengrabstätte, 102,50 Euro bei der Grabstätte in bevorzugter Lage, 20,67 Euro bei der Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen und 26,67 Euro bei der für drei bis sechs Urnen. § 10 Abs. 2 nimmt für die Urnennische je Jahr ein Zwanzigstel, also 34,00 Euro. Die Bruchteile bestätigen die Nutzungsdauern der Friedhofsordnung: dreissig Teile für die 30 Jahre des § 23, vierzig für die 40 Jahre der §§ 25 und 26, zwanzig für die 20 Jahre des § 33. Das Feld für muslimische Bestattungen nennt § 9 Abs. 3 nicht, wohl aber § 27 Abs. 2 Satz 3 der Friedhofsordnung, der die Regelungen des § 23 für entsprechend anwendbar erklärt.
- Auf die Beträge dieser Satzung kann Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. § 13 der Gebührensatzung sagt, soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, trete zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe hinzu. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht, und ein Prozentsatz steht nirgends. Hoheitliche Friedhofsgebühren sind nach der bisherigen Praxis regelmässig nicht steuerbar; wir haben deshalb keinen Aufschlag gerechnet und halten hier fest, dass die Satzung ihn sich vorbehält.
Friedhöfe in Herborn und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 13.07.2023, ausgefertigt vom Magistrat am 02.09.2023, nach § 14 in Kraft seit dem 01.10.2023, löst die Fassung vom 30.09.2021 ab
- Friedhofsordnung der Stadt Herborn beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 15.07.2021, in Kraft seit dem 01.10.2021, liefert Ruhefristen, Nutzungsdauern, Grabartenkatalog und Pflegeregel
- Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn, abgelöste Fassung beschlossen am 16.09.2021, ausgefertigt am 30.09.2021, gültig bis 30.09.2023, hier nur als Gegentest gegen eine nicht nachgeführte Lesefassung
- Friedhofsordnung für die Waldbestattungsanlage Herborn Schildberg beschlossen am 10.09.2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.02.2019, belegt, dass der FriedWald Herborn von der FriedWald GmbH verwaltet wird und keine Gebührenziffer der Stadt trägt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.