Ratgeber · Stand 26.08.2026
Wer ist verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern?
Vierzehn Bundesländer nennen eine Rangfolge der Angehörigen, und sie ist nicht überall dieselbe. In Niedersachsen stehen die Enkel vor den Eltern. Zwei Länder lassen die verstorbene Person die Reihenfolge überschreiben.
- 14 von 16
- Ländern nennen eine Rangfolge
- Platz 3
- Enkelkinder in Niedersachsen
- 2 Länder
- lassen die Reihenfolge überschreiben
- § 1968 BGB
- Wer die Kosten trägt
Bayern per Verordnung, Bremen in einem zweiten Gesetz
vor den Eltern, anders als überall sonst
Rheinland-Pfalz und Thüringen
der Erbe, unabhängig von der Rangfolge
Wer die Bestattung veranlassen muss, und wer sie bezahlt
Kurz beantwortet
Zwei Pflichten, die regelmäßig verwechselt werden
Die eine kommt aus dem Landesrecht, die andere aus dem BGB.
Die Bestattungspflicht ist öffentliches Recht. Sie steht im Bestattungsgesetz des Landes und verpflichtet bestimmte Angehörige, die Bestattung zu veranlassen, also einen Bestatter zu beauftragen und einen Termin zu vereinbaren. Wer das nicht tut, riskiert, dass die Gemeinde es an seiner Stelle tut und ihm die Rechnung schickt.
Die Kostentragungspflicht ist Zivilrecht. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung, und der Erbe ist nicht notwendig derselbe wie der Bestattungspflichtige. Ein Sohn kann verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen, obwohl er das Erbe ausgeschlagen hat; er muss dann handeln und sich das Geld anschließend beim Erben holen. Umgekehrt kann eine erbende Person weit weg wohnen und in keiner Rangfolge auftauchen.
Die Rangfolge, Land für Land
Nach dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der überall an erster Stelle steht.
| Land | Reihenfolge nach dem Ehegatten | Fundstelle |
|---|---|---|
| Berlin | Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern | § 16 Abs. 1 |
| Brandenburg | Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft | § 20 Abs. 1 |
| Hamburg | Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel | § 11 |
| Hessen | Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister (Aufzählung ohne ausdrückliche Rangfolge) | § 13 Abs. 2 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 9 Abs. 2 |
| Niedersachsen | Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister | § 8 Abs. 3 |
| Nordrhein-Westfalen | Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder | § 8 Abs. 1 |
| Rheinland-Pfalz | Vor allen: die zur Totenfürsorge benannte Person. Dann Kinder, Eltern, sonstige Sorgeberechtigte, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder | § 13 Abs. 1 |
| Saarland | Kinder, Eltern, Geschwister und Halbgeschwister, Großeltern, Enkelkinder, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 23 Abs. 1 |
| Sachsen | Kinder, Eltern, Geschwister, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft | § 10 |
| Sachsen-Anhalt | Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkelkinder | § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 |
| Schleswig-Holstein | Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder | Begriffsbestimmung Hinterbliebene |
| Thüringen | Vor allen: der zu Lebzeiten Beauftragte. Dann Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, nichteheliche Lebensgemeinschaft | § 18 Abs. 1 |
| Baden-Württemberg | Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkelkinder (Angehörigendefinition) | § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Drei Dinge fallen auf. Erstens steht der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ausnahmslos an erster Stelle, und zwar auch dann, wenn die Ehe zerrüttet war; nur eine rechtskräftige Scheidung nimmt ihn heraus. Zweitens weicht Niedersachsen ab: Dort stehen die Enkelkinder auf Platz drei und damit vor den Eltern. Wer in Hannover stirbt und Enkel hat, verpflichtet also diese vor der eigenen Mutter.
Drittens, und das ist der praktisch wichtigste Punkt: Rheinland-Pfalz und Thüringen lassen die verstorbene Person die Reihenfolge überschreiben. Wer zu Lebzeiten schriftlich jemanden mit der Totenfürsorge beauftragt, setzt ihn vor alle Angehörigen. Das ist der einzige Weg, die gesetzliche Rangfolge zu ändern, und er kostet nichts außer einem Blatt Papier.
Eine Frage bleibt in den meisten Gesetzen offen: Was gilt, wenn mehrere Menschen auf derselben Stufe stehen, etwa drei Geschwister? Brandenburg und Thüringen beantworten sie ausdrücklich, und zwar gleich: Es geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor. Das älteste Kind ist dort also verpflichtet, nicht das nächstwohnende und nicht das, das sich kümmern will. In den übrigen Ländern haften Gleichrangige nebeneinander, und die Gemeinde sucht sich aus, wen sie in Anspruch nimmt.
Ein weiterer Unterschied betrifft die Volljährigkeit. Berlin, das Saarland, Thüringen und Schleswig-Holstein nehmen ausdrücklich nur volljährige Angehörige in die Pflicht, Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich nur solche ohne gerichtlich bestellten Betreuer, Brandenburg nur die nicht geschäftsunfähigen. Ein minderjähriges Kind rückt also nicht in die Pflicht, wohl aber, sobald es achtzehn wird.
Was passiert, wenn niemand handelt
Alle Gesetze regeln denselben Fall: Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach, veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung. Zuständig ist in der Regel die Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsorts. Sie tut das nicht aus Fürsorge, sondern weil eine unbestattete Leiche ein Problem der öffentlichen Sicherheit ist.
Bezahlt ist damit nichts. Niedersachsen sagt es besonders deutlich: Die vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner. Die Gemeinde legt also aus und holt sich das Geld anschließend, und sie tut das per Bescheid, gegen den man nur mit den üblichen Rechtsmitteln vorgehen kann. Wer glaubt, durch Nichtstun aus der Sache zu kommen, zahlt am Ende meist mehr, weil die Gemeinde ohne Rücksicht auf den Preis den nächsterreichbaren Weg wählt.
Häufige Fragen
- Muss ich zahlen, obwohl ich das Erbe ausgeschlagen habe?
- Möglicherweise ja. Das Ausschlagen befreit von der Kostentragung nach § 1968 BGB, nicht aber von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des Landes. Wer nach der Rangfolge verpflichtet ist, muss die Bestattung veranlassen und kann sich das Geld anschließend beim Erben oder, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, beim Sozialamt holen.
- Kann ich bestimmen, wer sich um meine Bestattung kümmert?
- In Rheinland-Pfalz und Thüringen ausdrücklich ja: Eine zu Lebzeiten benannte Person geht allen Angehörigen vor. In den anderen Ländern ist eine schriftliche Bestimmung ebenfalls sinnvoll, sie ändert die gesetzliche Rangfolge aber nicht automatisch.
- Gilt die Rangfolge auch für die Entscheidung über die Bestattungsart?
- Vorrangig entscheidet der Wille der verstorbenen Person. Ist er nicht bekannt, entscheiden die Angehörigen, und dort gilt in der Regel dieselbe Rangfolge. In Hessen geht bei Meinungsverschiedenheiten der Wille des Ehegatten oder Lebenspartners dem der Verwandten vor.
Weitere Auswertungen
Quellen und Stand
- Bestattungsgesetze der sechzehn Bundesländer, jeweils in der geltenden Fassung Rangfolge aus dem Wortlaut übernommen, Fundstelle je Land in der Tabelle
- § 1968 BGB Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung
- § 74 SGB XII Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026.