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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Handlung

Bestattungskosten von den Erben verlangen

Der Unterschied zwischen Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht, und wie der Anspruch durchgesetzt wird.

zivilrechtlich, notfalls Amtsgericht
Zuständige Stelle
Anspruch nach § 1968 BGB
Kosten
Verjährung in 3 Jahren
Dauer und Frist

Ich habe bezahlt, wer muss mir das ersetzen?

Kurz beantwortet

Die Kosten der Beerdigung trägt nach § 1968 BGB der Erbe. Wer als Bestattungspflichtiger gezahlt hat, ohne Erbe zu sein, kann sie vom Erben ersetzt verlangen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren zum Jahresende.

In 4 Schritten

In dieser Reihenfolge. Wer einen überspringt, macht ihn später doppelt.

  1. 01

    Beide Pflichten auseinanderhalten

    Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht sagt, wer handeln muss. Die zivilrechtliche Kostentragung sagt, wer am Ende zahlt. Das sind selten dieselben Personen.

  2. 02

    Belege sammeln

    Rechnungen des Bestatters, Gebührenbescheid der Gemeinde, Steinmetz, Trauerfeier. Ersatzfähig ist, was zu einer standesgemäßen Beerdigung gehört, nicht jede Ausgabe.

  3. 03

    Erben feststellen

    Beim Nachlassgericht des letzten Wohnorts. Wer selbst ein rechtliches Interesse hat, bekommt dort Auskunft.

  4. 04

    Schriftlich auffordern und Frist setzen

    Erst danach lohnt der Gang zum Anwalt. Wir geben hier keine Rechtsberatung und dürfen es auch nicht.

Der Fehler, der hier häufig passiert

Fragen dazu

Zahlt die Sterbegeldversicherung an mich oder an den Erben?
An den in der Police benannten Bezugsberechtigten. Ist niemand benannt, fällt die Leistung in den Nachlass. Das ist der Grund, warum die Bezugsberechtigung beim Abschluss die wichtigste Angabe ist.

Was als Nächstes ansteht

Rechtsgrundlage und Grenze

Einschlägig sind § 1968 BGB, § 1922 BGB, § 195, 199 BGB (Verjährung). Der Wortlaut des Landesgesetzes steht auf der Seite zum Bestattungsrecht Baden-Württemberg. Gebühren stehen nicht im Gesetz, sondern in der Satzung der Gemeinde. Erfasst sind bisher Hannover und Düsseldorf und Duisburg und Essen und Köln und Bochum und Dortmund und Darmstadt und Frankfurt am Main und Offenbach am Main und Wiesbaden und Hofheim am Taunus und Eltville am Rhein und Taunusstein und Gießen und Wetzlar und Mainz und Stuttgart und München und Dresden und Leipzig.

Wir geben Information wieder und ordnen sie ein. Wir prüfen keinen Einzelfall, stellen keinen Antrag und vertreten niemanden. Für den konkreten Fall ist die zuständige Stelle zuständig, bei Rechtsfragen eine Anwältin oder ein Anwalt.

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.