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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hessen, Stadt, Gemeindeschlüssel 06439003

Alle 8 Friedhöfe in Eltville am Rhein

Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.

+49 6123 697-330
Magistrat der Stadt Eltville am Rhein, Friedhofsverwaltung

65343 Eltville am Rhein

4.812,00 €
Erdgrab und Beisetzung ab

Erdreihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre

2.443,00 €
Urnengrab und Beisetzung ab

Urnenreihengrabstätte, 15 Jahre

8
Friedhöfe mit Namen

Die 8 Friedhöfe in Eltville am Rhein nehmen zusammen 7,5 ha ein

Kurz beantwortet

Eltville am Rhein hat 8 benannte Friedhöfe mit zusammen 7,5 ha. Der größte ist Friedhof Eltville mit 3 ha, am nächsten am Ortskern liegt Friedhof Eltville mit 730 m. Gebühren und Ruhefristen haben wir aus der Satzung von Eltville am Rhein abgeschrieben.

Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Eltville ist der größte mit 3 ha, in der Mitte liegen sie bei 6.280 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 730 m entfernt, der entlegenste 4,9 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 7 von 8 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, alle 8 haben eine erfasste Parkanlage.

Bei 1 der 8 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.

Diese Stelle in Eltville am Rhein rufen Sie an

Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Magistrat der Stadt Eltville am Rhein, Friedhofsverwaltung

Gutenbergstraße 13
65343 Eltville am Rhein
+49 6123 697-330
Sprechzeiten
Montag und Donnerstag 8:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
Die Friedhofsverwaltung von Eltville am Rhein im Netz

Die 8 Friedhöfe in Eltville am Rhein, der größte zuerst

Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.

FriedhofFlächeVom OrtskernParkenHaltestelleKonfession
Friedhof Eltville3 ha730 m3 Anlagen, nächste 70 mFriedhof, 130 mBus 173, Bus 265keine Angabe
Friedhof Erbach1,5 ha2,1 km23 Anlagen, nächste 50 mMarktplatz, 200 mBus 171keine Angabe
Neuer Friedhof9.790 m²4,9 km2 Anlagen, nächste 40 mkeine erfasstkeine Angabe
Friedhof Martinsthal6.280 m²3,1 km5 Anlagen, nächste 70 mWildsauplatz, 110 mBus 5, Bus 170, Bus 173, Bus 265keine Angabe
Neuer Friedhof6.050 m²4,6 km7 Anlagen, nächste 30 mJahnstraße, 340 mBus 5, Bus 173keine Angabe
Alter Friedhof3.770 m²4,6 km2 Anlagen, nächste 180 mHattenheim, 160 mZug RB10keine Angabe
Alter Friedhof3.500 m²3,8 km4 Anlagen, nächste 100 mWinzerhaus, 160 mBus 5keine Angabe
Jüdischer Friedhof Eltville590 m²770 m3 Anlagen, nächste 100 mFriedhof, 110 mBus 173, Bus 265jüdisch
Flächen und Entfernungen aus der OSM-Geometrie gerechnet, Stand 26.08.2026.

Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Eltville am Rhein kostet

Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.

GemeindeEntfernungErdgrabUrnengrab
Bingen am Rhein17,4 km1.387,00 €Sargreihengrabstätte ab vollendetem 6. Lebensjahr223,00 €Anonyme Urnenreihengrabstätte
Ingelheim am Rhein7,4 km1.728,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr826,00 €Urnengrab in einem Grabfeld
Wiesbaden10,7 km1.895,00 €Erdreihengrab mit zwanzigjährigem Nutzungsrecht807,00 €Urnenreihengrab in einer Urnengalerie
Hofheim am Taunus24,3 km2.149,00 €Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, 30 Jahre656,00 €Anonyme Urnengrabstätte auf dem Waldfriedhof, 15 Jahre
Mainz11,5 km2.507,00 €Erdreihengrab, 20 Jahre843,00 €Fläche zur Ausbringung von Asche auf ausgewiesenem Grabfeld, 20 Jahre
Neu-Isenburg39,5 km2.542,00 €Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 20 Jahre1.337,00 €Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 Jahre
Idstein24,1 km3.260,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.640,00 €Gemeinschaftsgrabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen
Hünstetten25 km3.582,00 €Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres1.328,00 €Baumgrabstätte, Urnenbeisetzung im Wurzelbereich eines ausgewiesenen Baumes
Am meisten zu sparenbis 39,5 kmnichts, hier ist es am günstigstennichts, hier ist es am günstigsten
Günstigste Grabart je Gemeinde, Nutzung und Beisetzung zusammen, für die volle Ruhezeit. Aus den Gebührensatzungen im Umkreis von 40 Kilometern, die wir selbst gelesen haben.

Was ein Grab in Eltville am Rhein kostet

Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2025, ausgefertigt am 03.07.2025, in Kraft seit dem 01.09.2025, löst die Gebührenordnung vom 29.02.2016 ab.

GrabartNutzungBeisetzungSummeJahre NutzungFundstelle
Erdreihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 beschreibt es als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; deshalb nennt der Tarif hier keine Jahreszahl, und die 30 Jahre stammen aus § 12a Abs. 1 a. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 b 2,20 mal 0,90 Meter, in Feldern mit überwiegend Erdwahlgrabstätten nach § 19 Abs. 1 c die Masse des Wahlgrabes; nur solche Reihengräber können später in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach § 16 Abs. 3 dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, solange deren Ruhefrist die des Erstbestatteten nicht übersteigt. Der Preis setzt sich aus 2.987,00 Euro Nutzungsrecht und 685,00 Euro Grabräumung zusammen, also 122,40 Euro im Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.3.672,00 €1.140,00 €4.812,00 €30§ 8 Abs. 1 b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Erdwahlgrabstätte, erste Grabstelle, 35 JahreDas Wahlgrab läuft mit 35 Jahren fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus und kann anders als das Reihengrab jederzeit erworben werden, auch zu Lebzeiten; § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt das ausdrücklich. Jede weitere Grabstelle kostet nach § 9 Abs. 1 b 2.140,00 Euro zusätzlich, höchstens vier Stellen sind zulässig. Die Einzelstelle misst nach § 22 Abs. 1 a 2,50 mal 0,90 Meter, die Doppelstelle 2,50 mal 2,20 Meter, jede weitere Stelle bringt 1,30 Meter Breite. Nach § 16 Abs. 4 dürfen je Erdgrabstelle zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, und nach § 21 Abs. 6 kann eine nicht belegte Grabstelle auch allein mit zwei Urnen belegt werden. Die Grabräumung ist mit 685,00 Euro der Satz für die einstellige Stätte; bei mehrstelligen kommen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 je weiterer Grabstelle 50 Prozent hinzu. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 lässt das Nutzungsrecht in der Regel einmal wiedererwerben oder verlängern, jeweils nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und § 21 Abs. 5 lässt den Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf zu. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Erdwahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach § 9 Abs. 4 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 je Jahr ein Fünfunddreissigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.3.895,00 €1.140,00 €5.035,00 €35§ 9 Abs. 1 a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Tiefengrab mit zwei übereinanderliegenden Grabstellen, 35 Jahre§ 21 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nennt Tiefengräber eine besondere Form der Erdwahlgrabstätte mit zwei übereinanderliegenden Grabstellen. Für die Grabräumung sind hier 685,00 Euro angesetzt und nicht der Zuschlag für mehrstellige Grabstätten, und dafür gibt es eine Fundstelle: § 22 Abs. 1 a der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 führt das Tiefengrab in einem Atemzug mit der Einzelerdwahlgrabstätte und gibt beiden dieselben Masse von 2,50 mal 0,90 Meter. Geräumt wird nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025, was an der Oberfläche steht, nämlich Grabmale, Abdeckplatten, Fundamente, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächse, und davon hat das Tiefengrab nicht mehr als eine Einzelstelle. Die Bestattung ist zweigeteilt: Die Erstbestattung kostet nach § 6 Abs. 1 a 3 aa 2.280,00 Euro und damit genau das Doppelte des gewöhnlichen Satzes, die Zweitbestattung nach bb wieder 1.140,00 Euro. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 lässt das Nutzungsrecht in der Regel einmal wiedererwerben oder verlängern, jeweils nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und § 21 Abs. 5 lässt den Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf zu. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Erdwahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach § 9 Abs. 4 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 je Jahr ein Fünfunddreissigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.7.089,00 €2.280,00 €9.369,00 €35§ 9 Abs. 1 c, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 3 aa der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Gruft, je Grufteinheit für zwei Särge übereinander, 35 JahreDie einzige Grabart Eltvilles, die nicht mehr neu vergeben wird: § 21a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, neue Grüfte würden nicht mehr zugelassen. Bestehende Grüfte, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können nach Abs. 2 zum Erhalt besonderer Bauwerke erworben werden, und für denkmalgeschützte Bauwerke kann die Friedhofsverwaltung eigene Regelungen und längere Nutzungsrechte vereinbaren. Eine Grufteinheit misst innen 2,40 mal 0,90 Meter bei 2,00 Meter Tiefe, darf mit zwei Särgen übereinander belegt werden und nimmt nach Abs. 4 zusätzlich bis zu vier Urnen auf. Jede weitere Grufteinheit kostet nach § 9 Abs. 1 e 4.280,00 Euro. Die Bestattungsgebühr ist mit 1.706,00 Euro eigenständig und gilt nach § 6 Abs. 1 b 2 auch für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr; eine Urne kostet in der Gruft nach § 6 Abs. 2 c 1.140,00 Euro. Eine Grabräumungsgebühr ist nicht angesetzt, weil § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nur Erdreihen-, Erdwahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten aufzählt und die Gruft nicht nennt. Verlängerbar: § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 lässt das Nutzungsrecht in der Regel einmal wiedererwerben oder verlängern, jeweils nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und § 21 Abs. 5 lässt den Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf zu. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Erdwahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach § 9 Abs. 4 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 je Jahr ein Fünfunddreissigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.6.421,00 €1.706,00 €8.127,00 €35§ 9 Abs. 1 d und § 6 Abs. 1 a 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Urnenreihengrabstätte, 15 JahreDas günstigste Grab Eltvilles überhaupt, in beiden Formen. § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 teilt es der Reihe nach zu, erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhefrist, zur Beisetzung einer Urne. Es misst 1,00 mal 0,50 Meter, mit mindestens 0,40 Meter Abstand zur Seite und zwischen den Reihen, in neu gestalteten Feldern bis zu 0,70 Meter. Der Preis setzt sich aus 1.316,00 Euro Nutzungsrecht und 329,00 Euro Grabräumung zusammen, für 15 Jahre also 109,67 Euro im Jahr, und damit fast so viel wie das Erdreihengrab je Jahr kostet. Nach § 23 Abs. 3 sind nur Aschenkapseln und Überurnen aus verrottbarem Material zugelassen, nach § 23 Abs. 4 dürfen Urnen nur durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt, getragen und abgesenkt werden. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt für Urnenreihengrabstätten, eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sei nicht möglich. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.1.645,00 €798,00 €2.443,00 €15§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Nische in einer Urnenwand, 15 JahrePflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 24 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Anlage und Pflege einer Urnenwand obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Urnenwände von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die bisherige Erfassung führte sie als nicht pflegefrei. § 24 Abs. 3 nennt die Nische eine besondere Form der Urnenreihengrabstätte; sie misst innen 0,265 mal 0,45 Meter und nimmt während der Ruhefrist der ersten Urne bis zu zwei Urnen auf. Die Pultplatte ist nach Abs. 4 Bestandteil der Grabstätte, ihre Beschriftung erfolgt aber im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Die Beisetzung ist mit 456,00 Euro die billigste der Satzung, weil die Kammer nur geöffnet, bestückt und wieder geschlossen wird. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste nach Abs. 6 in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. Verlängerbar ist die Nische nur zu einem Zweck: § 8 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 lässt je Jahr ein Fünfzehntel des Satzes nachzahlen, damit die Ruhefrist einer zweiten Urne gewahrt bleibt, und § 24 Abs. 3 Satz 4 schliesst jeden darüber hinausgehenden Wiedererwerb aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb.3.079,00 €456,00 €3.535,00 €15§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen, 20 Jahre§ 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 20 Jahre und damit fünf Jahre über die Ruhefrist einer Urne hinaus. Die Grösse hängt vom Feld ab: In alten Grabfeldern misst die Stätte nach Abs. 2 a 1,00 mal 0,50 Meter, in neuen nach Abs. 2 b 1,00 mal 0,65 Meter, jeweils mit mindestens 0,40 Meter Abstand; welches Mass gilt, ergibt sich aus den Gestaltungsplänen oder einem Merkblatt der Friedhofsverwaltung. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet das Nutzungsrecht 565,00 Euro mehr und bringt dafür die zweite Urne, die freiere Lage und die Verlängerbarkeit. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, und § 9 Abs. 5 lässt dieselben Sätze für den Wiedererwerb gelten. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.2.210,00 €798,00 €3.008,00 €20§ 9 Abs. 2 a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Urnenerdkammer für zwei Urnen im Gemeinschaftsfeld, 20 JahreDie gemauerte Kammer im Gemeinschaftsfeld, nach § 26 Abs. 1 a der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 eine Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen mit steinerner Abdeckplatte. Der Preis besteht aus 3.658,00 Euro einschliesslich unbeschrifteter Abdeckplatte, der Pflegepauschale von 39,00 Euro je Jahr, für 20 Jahre also 780,00 Euro, und 329,00 Euro Grabräumung. Die Abdeckplatte ist nach § 26 Abs. 4 Bestandteil der Grabstätte, ihre Beschriftung erfolgt im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz; Ersatzplatten sind ausschliesslich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen. Anders als beim Rasengrab desselben Feldes kann das Nutzungsrecht nach § 26 Abs. 2 jederzeit erworben werden und nicht erst mit einer Bestattung. Die Beisetzungsgebühr ist mit 570,00 Euro niedriger als die 798,00 Euro der übrigen Urnengräber, weil eine Kammer nur geöffnet, bestückt und geschlossen wird. Pflegefrei, und zwar doppelt belegt. § 23a Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Gemeinschaftsfelder ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Stadt lässt sich die Pflege dabei als eigene Tarifziffer bezahlen und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Unterschied zu den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar. § 23a Abs. 4 und 5 verbieten im Gegenzug jeden Grabschmuck ausser Kränzen und Blumen zur Trauerfeier und weisen zentrale Ablagestellen aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr zuzüglich 39,00 Euro Pflegepauschale.4.767,00 €570,00 €5.337,00 €20§ 9 Abs. 3 a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Erdreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas Kindergrab der Reihe, in der bisherigen Erfassung nur ein Halbsatz im Hinweis des Erwachsenengrabes. § 19 Abs. 1 a der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 richtet dafür eigene Grabstätten oder ganze Felder ein, die nach § 19 Abs. 2 a 1,20 mal 0,60 Meter messen, mit 0,40 Meter Abstand. Die Laufzeit folgt aus § 18, der die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist zuteilt, und aus § 12a Abs. 1 b, der diese für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 20 Jahre setzt. Nutzungsrecht und Bestattung kosten zusammen 2.855,00 Euro und damit 59 Prozent des Erwachsenengrabes. Die Grabräumungsgebühr ist dieselbe wie beim grossen Grab, denn § 10 Abs. 1 Nr. 1 unterscheidet nicht nach dem Alter. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab.2.132,00 €723,00 €2.855,00 €20§ 8 Abs. 1 a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 b 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld, 30 JahreDas teuerste Erdgrab der Stadt und das einzige gepflegte. Der Tarif besteht aus drei Teilen: 4.015,00 Euro für die Überlassung, eine Pauschale für Herrichtung und Pflege von 148,00 Euro je Jahr der Nutzungsdauer, für 30 Jahre also 4.440,00 Euro, und 685,00 Euro Grabräumung. Pflegefrei ist es, weil die Stadt die Pflege selbst als Gebühr erhebt und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Fall Offenburg. Zwei Dinge bleiben offen und stehen in den Lücken: Die Friedhofsordnung kennt diese Grabart nicht, denn § 23a beschreibt Gemeinschaftsgrabfelder ausdrücklich als Flächen für Urnenbeisetzungen, und das Merkblatt der Friedhofsverwaltung vom 01.12.2024 führt alle sieben bestehenden Gemeinschaftsgrabfelder als Urnenfelder. Die Ziffer stand aber schon in der Gebührenordnung von 2016, damals mit 1.930,00 Euro und 124,00 Euro Pflege je Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab.9.140,00 €1.140,00 €10.280,00 €30§ 8 Abs. 1 c, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld, 15 JahreDas Rasengrab der Reihe, in den Baumhainen und Rosengärten der Stadt. § 24a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 teilt es der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zu, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Einzelgrabstelle misst 0,80 mal 0,80 Meter und wird als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht; die Kennzeichnung erfolgt nach Abs. 2 zwingend durch eine Namenstafel an einer Gedenkstele oder Gedenkmauer im Umfeld des Feldes. Der Preis besteht aus vier Teilen: 1.592,00 Euro Überlassung, 39,00 Euro Pflege je Jahr, für 15 Jahre also 585,00 Euro, das Namensschild und 329,00 Euro Grabräumung. Für das Namensschild sind hier die 15,00 Euro der Metallausführung angesetzt; in Feldern mit Corten-Stahl sind es nach § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 250,00 Euro. Die Gebühr steht nach dem Wortlaut neben der Gebühr nach Absatz 1, also neben dem Erdreihengrab; das ist ein Rest der Gliederung von 2016 und in den Lücken erklärt. Pflegefrei, und zwar doppelt belegt. § 23a Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Gemeinschaftsfelder ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Stadt lässt sich die Pflege dabei als eigene Tarifziffer bezahlen und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Unterschied zu den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar. § 23a Abs. 4 und 5 verbieten im Gegenzug jeden Grabschmuck ausser Kränzen und Blumen zur Trauerfeier und weisen zentrale Ablagestellen aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb.2.521,00 €798,00 €3.319,00 €15§ 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Anonyme Grabstätte für Urnen, 15 Jahre§ 28 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 beschreibt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen als einheitliche Rasen- oder Staudenfläche, auf der eine Einzelgrabstätte von 0,80 mal 0,80 Meter erworben wird, die als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht wird. Nach der Beisetzung wird die Stelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, und die Beisetzung erfolgt in aller Stille ohne Angehörige durch die Friedhofsverwaltung. Umbettungen sind unzulässig. Pflegefrei ist die Grabart, weil § 37 Abs. 1 das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht ausnimmt und es gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre. Eine Grabräumungsgebühr ist nicht angesetzt, weil § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 die anonyme Grabstätte nicht aufzählt und dort auch nichts steht, was zu beseitigen wäre. Mit 2.237,00 Euro ist dies eines der teureren Urnengräber der Stadt und nicht das günstigste, wie es in vielen Gemeinden der Fall ist.2.237,00 €798,00 €3.035,00 €15§ 8 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen, 20 JahreDie grosse Familienstelle unter den Urnengräbern und in der bisherigen Erfassung nicht enthalten. Sie misst nach § 25 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 1,00 mal 1,00 Meter und kostet 737,00 Euro mehr als die Stätte für zwei Urnen, also 368,50 Euro je zusätzlichem Urnenplatz. Für jede Beisetzung fällt die Gebühr von 798,00 Euro erneut an, denn § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 knüpft sie an die Beisetzung und nicht an die Grabstätte. Nach § 12a Abs. 3 darf nur bestattet werden, wenn die Ruhefrist von 15 Jahren durch eine entsprechend lange Dauer des Nutzungsrechts gewährleistet ist; wer die vierte Urne im sechsten Jahr beisetzt, muss also verlängern. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, und § 9 Abs. 5 lässt dieselben Sätze für den Wiedererwerb gelten. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.2.947,00 €798,00 €3.745,00 €20§ 9 Abs. 2 b, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Rasengrabstätte für zwei Urnen im Gemeinschaftsfeld, 20 JahreDas Rasengrab mit Wahlrecht, in der bisherigen Erfassung nicht enthalten. § 26 Abs. 1 b der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 gibt es für zwei Urnen mit einem Namensschild an einer zentralen Stele, einem Gedenkstein oder einer Mauer; die Doppelgrabstätte misst nach Abs. 3 0,80 mal 0,80 Meter und wird als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht. Der Ersterwerb ist nach Abs. 2 Satz 2 erst mit einer Bestattung möglich, anders als bei der Urnenerdkammer. Das Nutzungsentgelt von 1.881,00 Euro ist auf den Cent dasselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte; hinzu kommen 780,00 Euro Pflege, das Namensschild und 329,00 Euro Grabräumung. Für die Beisetzung sind 798,00 Euro angesetzt und nicht die 570,00 Euro der Kammer; der Grund und der Widerspruch, der dahintersteckt, stehen in den Lücken. Pflegefrei, und zwar doppelt belegt. § 23a Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Gemeinschaftsfelder ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Stadt lässt sich die Pflege dabei als eigene Tarifziffer bezahlen und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Unterschied zu den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar. § 23a Abs. 4 und 5 verbieten im Gegenzug jeden Grabschmuck ausser Kränzen und Blumen zur Trauerfeier und weisen zentrale Ablagestellen aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr zuzüglich 39,00 Euro Pflegepauschale.3.005,00 €798,00 €3.803,00 €20§ 9 Abs. 3 b, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025
Die Grabart bestimmt, für welche Form der Bestattung die Stelle vorgesehen ist. Nutzung ist die einmalige Gebühr für die Überlassung des Grabes, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben, Einsenken und Schließen. Sarg, Urne, Bestatter, Trauerfeier und Grabstein sind darin nicht enthalten.

Das vollständige Gebührenblatt für Eltville am Rhein

Häufige Fragen zu Eltville am Rhein

Wie viele Friedhöfe gibt es in Eltville am Rhein?
In Eltville am Rhein sind 8 Friedhöfe mit Namen erfasst. Zusammen nehmen sie 7,5 ha ein.
Welcher ist der größte Friedhof in Eltville am Rhein?
Friedhof Eltville ist mit 3 ha der größte Friedhof in Eltville am Rhein. Er liegt 730 m vom Ortskern entfernt.
Wie lange ist die Ruhefrist in Eltville am Rhein?
Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Eltville am Rhein gelten 30 Jahre für Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach § 12a Abs. 1 a der Friedhofsordnung, dazu 20 Jahre für Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach § 12a Abs. 1 b der Friedhofsordnung, dazu 15 Jahre für Beisetzung einer Urne nach § 12a Abs. 2 der Friedhofsordnung.
Was kostet ein Grab in Eltville am Rhein?
Ein Grab in Eltville am Rhein kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrabstätte, 15 Jahre mit 2.443,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2025, ausgefertigt am 03.07.2025, in Kraft seit dem 01.09.2025, löst die Gebührenordnung vom 29.02.2016 ab.
Wer ist für die Friedhöfe in Eltville am Rhein zuständig?
Für die Friedhöfe in Eltville am Rhein ist Magistrat der Stadt Eltville am Rhein, Friedhofsverwaltung zuständig, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein, Telefon +49 6123 697-330. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Die Gebühren setzt Eltville am Rhein, die Fristen setzt Hessen

Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.