Hofheim am Taunus, Hessen, AGS 06436007
Friedhofsgebühren in Hofheim am Taunus, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus, Hofheimer Stadtrecht H 6, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 17.08.2011, in der Fassung des vierten Nachtrages, Beschluss Nr. 11.1 vom 10.06.2026, in Kraft seit dem 01.07.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hofheim am Taunus und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hofheim am Taunus, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 656,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.798,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Personen über 5 Jahre
Anonyme Urnengrabstätte auf dem Waldfriedhof, 15 Jahre, mit Beisetzung
Tiefgrabstätte für zwei Stellen übereinander, 30 Jahre, mit Beisetzung
§ 14 Abs. 1 a
Was ein Grab in Hofheim am Taunus kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Hofheim am Taunus
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht wählen wollen. § 19 Abs. 1 beschreibt es als Grabstätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben wird; die Lage bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die fertige Grabfläche misst nach § 20 Abs. 2 zwei mal 0,90 Meter, geöffnet wird auf 2,30 mal 0,90 Meter. Beigesetzt werden darf nur eine Leiche, ausgenommen eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter, zwei im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg oder ein Kind unter einem Jahr im Grab eines Verwandten. Der Preis setzt sich aus 700,00 Euro Nutzungsrecht und 420,00 Euro nach § 65 Abs. 4 a zusammen. 1.120,00 Euro auf 30 Jahre sind 37,33 Euro im Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 19 Abs. 1 Satz 3 sagt für Reihengrabstätten ausdrücklich, dass eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich ist, und § 18 Abs. 3 wiederholt es. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhezeit ab. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.120,00 € | 1.029,00 € | 2.149,00 € | 30 J. | § 60 Abs. 1 f, § 65 Abs. 4 a und § 56 Abs. 1 a |
| Wahlgrabstätte, je Grabeinheit, 30 JahreDas Wahlgrab kostet 758,00 Euro mehr als das Reihengrab und kauft dafür zwei Dinge: die Verlängerbarkeit und die Vererbbarkeit. § 21 Abs. 1 verleiht das Nutzungsrecht für 30 Jahre, die Lage bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit dem Erwerb, und grundsätzlich ist der Erwerb nur bei Eintritt eines Todesfalles möglich. § 21 Abs. 4 regelt die Rechtsnachfolge über acht Stufen vom überlebenden Ehegatten bis zu den übrigen Erben. Die Einzelstelle misst nach § 24 Abs. 1 2,50 mal 1,00 Meter und wächst je weiterer Grabstelle um einen Meter in der Breite; jede Grabeinheit kostet den vollen Satz, die Doppelstelle also 2.916,00 Euro Nutzungsrecht und 840,00 Euro nach § 65 Abs. 4 c. Bei eingeschränkt freier Wahl des Platzes erhebt § 60 Abs. 2 einen Zuschlag von 100 Prozent auf das Nutzungsentgelt. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Verlängerbar: § 60 Abs. 3 berechnet den Nacherwerb im Beisetzungsfall aus einem Dreissigstel des Entgelts je Jahr bei dreissigjähriger und einem Fünfzehntel bei fünfzehnjähriger Ruhezeit, kaufmännisch gerundet und mit der Zahl der fehlenden Jahre vervielfacht. Ohne Beisetzungsfall kommt nach § 60 Abs. 4 ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu, und die Nacherwerbszeit beträgt dann fünf Jahre. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.878,00 € | 1.029,00 € | 2.907,00 € | 30 J. | § 60 Abs. 1 a, § 65 Abs. 4 c und § 56 Abs. 1 a |
| Tiefgrabstätte für zwei Stellen übereinander, 30 JahreDie einzige Grabart der Satzung, in der zwei Särge übereinander liegen. § 21 Abs. 1 lässt im Tiefgrab bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander zu, aber nur wenn die Bodenverhältnisse es ohne Schwierigkeiten erlauben; die Entscheidung darüber trifft allein die Friedhofsverwaltung. Die Grabtiefe beträgt nach § 13 Abs. 2 c 2,50 statt 1,80 Meter. Mit 2.164,00 Euro Nutzungsrecht ist das Tiefgrab um 752,00 Euro billiger als die Doppelwahlgrabstätte mit ihren 2.916,00 Euro, und für die Gebühr nach § 65 Abs. 4 zählt es als eine Grabeinheit statt als zwei. Die höhere Vorbereitungsgebühr von 1.214,00 Euro gilt nach § 56 Abs. 1 d nur für die Erstbelegung; die zweite Beisetzung kostet die gewöhnlichen 1.029,00 Euro. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Verlängerbar: § 60 Abs. 3 berechnet den Nacherwerb im Beisetzungsfall aus einem Dreissigstel des Entgelts je Jahr bei dreissigjähriger und einem Fünfzehntel bei fünfzehnjähriger Ruhezeit, kaufmännisch gerundet und mit der Zahl der fehlenden Jahre vervielfacht. Ohne Beisetzungsfall kommt nach § 60 Abs. 4 ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu, und die Nacherwerbszeit beträgt dann fünf Jahre. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 2.584,00 € | 1.214,00 € | 3.798,00 € | 30 J. | § 60 Abs. 1 b, § 65 Abs. 4 d und § 56 Abs. 1 d |
| Kinderreihengrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren, 25 JahreDas Kindergrab der Reihe und mit 715,00 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen das billigste Grab der Satzung überhaupt. Die fertige Grabfläche misst nach § 20 Abs. 2 zu a 1,10 mal 0,60 Meter, für die Bestattung sind nach Abs. 4 die Masse des Kindersarges massgebend, und die Grabtiefe beträgt nach § 13 Abs. 2 b 1,30 statt 1,80 Meter. Die Laufzeit folgt aus § 19 Abs. 1, der die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit abgibt, und aus § 14 Abs. 1 b, der diese für Personen bis zu 5 Jahren auf 25 Jahre setzt. Die Vorbereitungsgebühr von 215,00 Euro ist nur ein Fünftel der 1.029,00 Euro für Erwachsene, für Totgeburten sind es nach § 56 Abs. 1 c sogar nur 165,00 Euro. Diese Grabart fehlte in der bisherigen Erfassung ganz. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 19 Abs. 1 Satz 3 sagt für Reihengrabstätten ausdrücklich, dass eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich ist, und § 18 Abs. 3 wiederholt es. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhezeit ab. | 500,00 € | 215,00 € | 715,00 € | 25 J. | § 60 Abs. 1 g, § 65 Abs. 4 a und § 56 Abs. 1 b |
| Kinderwahlgrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren, 25 JahreEin Kindergrab, an dem die Angehörigen ein Nutzungsrecht erwerben und es nacherwerben können, anders als beim Kinderreihengrab. § 21 Abs. 1 c nennt dafür ausdrücklich eine Nutzungszeit von 25 Jahren und weicht damit von den 30 Jahren der übrigen Wahlgrabstätten ab. Die Grabfläche misst nach § 24 Abs. 2 1,10 mal 0,60 Meter. Belegt werden darf sie nach § 18 Abs. 2 h mit einem Kindersarg oder einer Urne; die hier angesetzten 215,00 Euro sind der Sargfall nach § 56 Abs. 1 b, bei einer Urne wären es nach § 56 Abs. 2 b 356,00 Euro und damit mehr. Der Aufpreis gegenüber dem Kinderreihengrab beträgt 300,00 Euro. Auch diese Grabart fehlte in der bisherigen Erfassung. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Verlängerbar: § 60 Abs. 3 berechnet den Nacherwerb im Beisetzungsfall aus einem Dreissigstel des Entgelts je Jahr bei dreissigjähriger und einem Fünfzehntel bei fünfzehnjähriger Ruhezeit, kaufmännisch gerundet und mit der Zahl der fehlenden Jahre vervielfacht. Ohne Beisetzungsfall kommt nach § 60 Abs. 4 ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu, und die Nacherwerbszeit beträgt dann fünf Jahre. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 800,00 € | 215,00 € | 1.015,00 € | 25 J. | § 60 Abs. 1 h, § 65 Abs. 4 c und § 56 Abs. 1 b |
8 Grabarten für die Urne in Hofheim am Taunus
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme Urnengrabstätte auf dem Waldfriedhof, 15 JahreDie günstigste Grabart Hofheims und die einzige, für die § 65 Abs. 4 keine Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege vorsieht. Genau das ist zugleich der Beleg für pflegefrei: § 26 Abs. 3 beschreibt für ungenannt Beizusetzende ein in sich geschlossenes Feld mit einer Rasenfläche, auf dem dicht nebeneinander bestattet wird, verbietet Grabhügel, Grabzeichen und jeglichen Grab- und Blumenschmuck und schliesst mit dem Satz, dass die Anlage von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. § 47 Abs. 3 nimmt anonyme Beisetzungen ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht aus. Die Fläche liegt nach § 32 Abs. 1 auf dem Waldfriedhof. Eine anonyme Sargbestattung erlaubt § 32 Abs. 2 nur, wenn der Zustand des Leichnams eine Kremation nicht mehr zulässt und keine bestattungspflichtigen Angehörigen auffindbar sind. Bei anonymen Urnenbestattungen findet nach § 59 Abs. 1 e weder Transport noch Aufbau von Grabschmuck statt. | 300,00 € | 356,00 € | 656,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 k und § 56 Abs. 2 d |
| Urnengemeinschaftsanlage Typ 2, Gemeinschaftsanlage, 15 JahreDer niedrigste Tarif unter den nicht anonymen Urnengräbern, und genau deshalb der gefährlichste. § 18 Abs. 2 i lässt in Typ 1 und Typ 2 je eine Urne zu. Nicht pflegefrei, obwohl § 21 Abs. 9 die Urnengemeinschaftsanlagen von der Pflicht zur Anlage und Pflege ausnimmt. Der Grund steht in § 29: Grabstätten dieser Anlagen werden nur mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und eines Vertrages mit einem Steinmetz für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren abgegeben. Die Stadt nennt sie auf ihrer eigenen Seite gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsanlagen und schreibt, die Dauergrabpflege erfolge durch ein Partnerunternehmen der Treuhandstelle. Beide Verträge sind Pflicht, ihr Preis steht in keiner Gebührenordnung, und er ist hier deshalb nicht enthalten. Der Preis von 725,00 Euro ist damit nur die Gebühr der Stadt, nicht der Preis des Grabes. § 29 Satz 2 gibt nur dem Typ 3 einen Nacherwerb; Typ 1 und Typ 2 laufen mit den 15 Jahren aus. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. | 725,00 € | 356,00 € | 1.081,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 i, § 65 Abs. 4 g und § 56 Abs. 2 e |
| Urnenwahlgrabstätte, 15 JahreDas gewöhnliche Urnengrab mit eigener Grabstelle und eigener Pflege. § 28 Abs. 1 lässt darin bis zu vier Urnen zu, wenn das Nutzungsrecht noch wenigstens 15 Jahre läuft, und verweist im Übrigen auf die Vorschriften über Wahlgrabstätten; die Gebührenzusammenstellung der Stadt nennt dagegen zwei Urnen. Ab der dritten Urne kommt nach § 60 Abs. 5 Satz 2 eine Pauschale von 400,00 Euro hinzu. Die Masse betragen nach § 24 Abs. 3 einen mal einen Meter. Auf allen Hofheimer Friedhöfen ausser dem Waldfriedhof werden diese Gräber nach § 66 Abs. 3 mit Betonsteinen eingefasst, wofür einschliesslich Verlegung 140,00 Euro berechnet werden; dieser Betrag ist hier nicht enthalten, weil er auf dem Waldfriedhof nicht anfällt. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Verlängerbar: § 60 Abs. 3 berechnet den Nacherwerb im Beisetzungsfall aus einem Dreissigstel des Entgelts je Jahr bei dreissigjähriger und einem Fünfzehntel bei fünfzehnjähriger Ruhezeit, kaufmännisch gerundet und mit der Zahl der fehlenden Jahre vervielfacht. Ohne Beisetzungsfall kommt nach § 60 Abs. 4 ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu, und die Nacherwerbszeit beträgt dann fünf Jahre. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.146,00 € | 356,00 € | 1.502,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 c, § 65 Abs. 4 b und § 56 Abs. 2 c |
| Urnenkammer in der Urnenwand für zwei Urnen, 15 JahreDie einzige Grabart Hofheims ohne Beisetzungsgebühr, und das ist kein Versehen: § 56 Abs. 2 zählt unter a bis g abschliessend auf, wo eine Vorbereitungsgebühr für Urnenbeisetzungen anfällt, und die Urnenkammer steht nicht darunter. Die Gebührenzusammenstellung der Stadt bestätigt es durch ihre eigene Summe, die für die Urnenkammer als einzige Urnenspalte keine Zeile Vorbereitung zur Bestattung führt. Der Grund liegt in der Bauart: Die Kammer wird nach § 30 Abs. 2 unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Platte aus gewachsenem Stein oder Marmor verschlossen, die den vollständigen Namen trägt, und nach § 59 Abs. 4 hat der Antragsteller beim Umbetten oder Entnehmen der Asche auf eigene Kosten einen Steinmetz mit dem Öffnen und Schliessen zu beauftragen. Die Stadt gräbt hier also nicht. § 30 Abs. 1 gibt Kammern für zwei Urnen ab, § 30 Abs. 5 lässt den Erwerb nur im Todesfall zu. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Verlängerbar: § 60 Abs. 3 berechnet den Nacherwerb im Beisetzungsfall aus einem Dreissigstel des Entgelts je Jahr bei dreissigjähriger und einem Fünfzehntel bei fünfzehnjähriger Ruhezeit, kaufmännisch gerundet und mit der Zahl der fehlenden Jahre vervielfacht. Ohne Beisetzungsfall kommt nach § 60 Abs. 4 ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu, und die Nacherwerbszeit beträgt dann fünf Jahre. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.096,00 € | - | 1.096,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 d und § 65 Abs. 4 e |
| Urnenrasengrabstätte, 15 JahrePflegefrei, und die Stelle dafür lässt sich benennen: Die Stadt schreibt auf ihrer Seite zu den Grabarten, die Pflege und das Mähen des Rasens würden für die Dauer der Ruhezeit von den Mitarbeitern der Friedhöfe durchgeführt. § 27 Abs. 3 setzt dasselbe voraus, wenn er Blumenschmuck an den einzelnen Grabstätten verbietet, um die Mäharbeiten auf diesem Grabfeld nicht zu behindern, und dafür in unmittelbarer Nähe einen Abstellplatz für Gebinde und Kränze bereitstellt. Ein Beet, das den Angehörigen zufiele, gibt es nicht: Die Grabstätte ist nach § 27 Abs. 1 unmittelbar nach der Beisetzung durch einen Kissenstein aus gewachsenem Stein mit abgerundeten Ecken zu verschliessen, für den verbindliche Muster bei der Friedhofsverwaltung liegen. Wer ihn von der Stadt setzen lässt, zahlt dafür nach § 66 Abs. 1 weitere 250,00 Euro, die hier nicht enthalten sind, weil der Stein auch bei einem Steinmetz gekauft werden kann. Bis zu zwei Urnen sind nach § 28 Abs. 1 zulässig, die Belegung erfolgt nach § 27 Abs. 4 der Reihe nach. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Verlängerbar: § 60 Abs. 3 berechnet den Nacherwerb im Beisetzungsfall aus einem Dreissigstel des Entgelts je Jahr bei dreissigjähriger und einem Fünfzehntel bei fünfzehnjähriger Ruhezeit, kaufmännisch gerundet und mit der Zahl der fehlenden Jahre vervielfacht. Ohne Beisetzungsfall kommt nach § 60 Abs. 4 ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu, und die Nacherwerbszeit beträgt dann fünf Jahre. | 1.236,00 € | 356,00 € | 1.592,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 e, § 65 Abs. 4 f und § 56 Abs. 2 g |
| Baumbestattung, 15 JahreDas teuerste Urnengrab der Stadt, und der Grund liegt allein in § 65 Abs. 4 h: Die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege beträgt hier 625,00 Euro und damit mehr als bei jeder anderen Grabart, auch mehr als die 420,00 Euro eines vollen Erdgrabes. Das Nutzungsentgelt selbst ist mit 971,00 Euro dasselbe wie bei der Urnenwahlgrabstätte. § 31 Abs. 2 verleiht das Recht für 15 Jahre, lässt ausschliesslich biologisch abbaubare Urnen zu und erklärt die Vorschriften über Reihengrabstätten für entsprechend anwendbar; daraus folgt zugleich, dass eine Verlängerung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen ist, und die Gebührenzusammenstellung der Stadt bestätigt das, indem sie als einzige Urnenspalte neben der anonymen Beisetzung keinen Nacherwerb vermerkt. Beigesetzt wird nach § 18 Abs. 2 k eine Urne je Baumplatz, verschlossen wird nach § 31 Abs. 1 mit einem Kissenstein von 40 mal 30 Zentimetern, den die Angehörigen bei einem in Hofheim zugelassenen Steinmetz kaufen. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. Dass § 31 Abs. 3 Blumenschmuck an den einzelnen Gräbern verbietet, ist keine Pflegeregel; es ist derselbe Fehlschluss, der in Münster fünf Grabarten falsch eingeordnet hat. Die Stadt sagt zur Baumbestattung anders als zum Urnenrasengrab nirgends, dass sie die Pflege übernimmt. | 1.596,00 € | 356,00 € | 1.952,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 j, § 65 Abs. 4 h und § 56 Abs. 2 f |
| Urnengemeinschaftsanlage Typ 1, Einzelgräber, 15 JahreDas Einzelgrab der gärtnerbetreuten Anlage, 240,00 Euro teurer als Typ 2 und für eine Urne bestimmt. Das Nutzungsentgelt von 700,00 Euro entspricht auf den Cent dem des Erdreihengrabes, die Gebühr nach § 65 Abs. 4 g mit 265,00 Euro der des Urnenrasengrabes. Nicht pflegefrei, obwohl § 21 Abs. 9 die Urnengemeinschaftsanlagen von der Pflicht zur Anlage und Pflege ausnimmt. Der Grund steht in § 29: Grabstätten dieser Anlagen werden nur mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und eines Vertrages mit einem Steinmetz für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren abgegeben. Die Stadt nennt sie auf ihrer eigenen Seite gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsanlagen und schreibt, die Dauergrabpflege erfolge durch ein Partnerunternehmen der Treuhandstelle. Beide Verträge sind Pflicht, ihr Preis steht in keiner Gebührenordnung, und er ist hier deshalb nicht enthalten. Ein Nacherwerb ist nicht vorgesehen, § 29 Satz 2 nennt dafür nur den Typ 3. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. | 965,00 € | 356,00 € | 1.321,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 i, § 65 Abs. 4 g und § 56 Abs. 2 e |
| Urnengemeinschaftsanlage Typ 3, Partneranlage, 15 JahreDie Partneranlage nimmt nach § 18 Abs. 2 j bis zu zwei Urnen auf und ist als einzige der drei Typen nacherwerbbar; § 29 Satz 2 sagt das ausdrücklich. Sie kostet 971,00 Euro Nutzungsentgelt und damit ebenso viel wie die Urnenwahlgrabstätte, die Urnenkammer, das Urnenrasengrab und die Baumbestattung. Für die zweite Urne fällt die Vorbereitungsgebühr von 356,00 Euro erneut an, denn § 56 Abs. 2 knüpft sie an die Beisetzung und nicht an die Grabstätte. Nicht pflegefrei, obwohl § 21 Abs. 9 die Urnengemeinschaftsanlagen von der Pflicht zur Anlage und Pflege ausnimmt. Der Grund steht in § 29: Grabstätten dieser Anlagen werden nur mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und eines Vertrages mit einem Steinmetz für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren abgegeben. Die Stadt nennt sie auf ihrer eigenen Seite gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsanlagen und schreibt, die Dauergrabpflege erfolge durch ein Partnerunternehmen der Treuhandstelle. Beide Verträge sind Pflicht, ihr Preis steht in keiner Gebührenordnung, und er ist hier deshalb nicht enthalten. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. | 1.236,00 € | 356,00 € | 1.592,00 € | 15 J. | § 60 Abs. 1 i, § 65 Abs. 4 g und § 56 Abs. 2 e |
58 weitere Gebühren in der Satzung von Hofheim am Taunus
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Vorbereitungsgebühr für die Bestattung von Personen über 5 Jahre, alle städtischen Friedhöfe | 1.029,00 € | § 56 Abs. 1 a |
| Vorbereitungsgebühr für die Bestattung von Personen bis zu 5 Jahren | 215,00 € | § 56 Abs. 1 b |
| Vorbereitungsgebühr für die Bestattung von Totgeburten | 165,00 € | § 56 Abs. 1 c |
| Vorbereitungsgebühr für Personen über 5 Jahre in einer Tiefgrabstätte, Erstbelegung | 1.214,00 € | § 56 Abs. 1 d |
| Vorbereitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in einer Reihengrabstätte | 356,00 € | § 56 Abs. 2 a |
| Vorbereitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte | 356,00 € | § 56 Abs. 2 b |
| Vorbereitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte | 356,00 € | § 56 Abs. 2 c |
| Vorbereitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung im anonymen Feld | 356,00 € | § 56 Abs. 2 d |
| Vorbereitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage | 356,00 € | § 56 Abs. 2 e |
| Vorbereitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung bei einer Baumbestattung | 356,00 € | § 56 Abs. 2 f |
| Vorbereitungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in einem Urnenrasengrab | 356,00 € | § 56 Abs. 2 g |
| Träger bei einer Urnenbeisetzung durch einen Friedhofsbediensteten in Arbeitskleidung | 60,00 € | § 57 |
| Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier bis 30 Minuten | 240,00 € | § 63 |
| Benutzung der Trauerhalle je weitere angefangene 30 Minuten | 50,00 € | § 63 |
| Einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, Reihen- und Wahlgrabstätten für Personen über 5 Jahre sowie Tiefgrabstätten, je Grabeinheit | 420,00 € | § 65 Abs. 4 a, c und d |
| Dieselbe Gebühr für Reihen- und Wahlgrabstätten für Personen bis zu 5 Jahren | 200,00 € | § 65 Abs. 4 a und c |
| Dieselbe Gebühr für Urnenwahlgrabstätten | 175,00 € | § 65 Abs. 4 b |
| Dieselbe Gebühr für Urnenkammern | 125,00 € | § 65 Abs. 4 e |
| Dieselbe Gebühr für Urnenrasengrabstätten sowie Urnengemeinschaftsanlagen Typ 1 und Typ 3 | 265,00 € | § 65 Abs. 4 f und g |
| Dieselbe Gebühr für Urnengemeinschaftsanlagen Typ 2 | 175,00 € | § 65 Abs. 4 g |
| Dieselbe Gebühr für Baumbestattungen | 625,00 € | § 65 Abs. 4 h |
| Zuschlag bei eingeschränkt freier Wahl des Platzes einer Wahlgrabstätte | 100 Prozent auf das Nutzungsentgelt nach § 60 Abs. 1. | § 60 Abs. 2 |
| Nacherwerb des Nutzungsrechts im Beisetzungsfall, je Jahr | Ein Dreissigstel des Entgelts nach § 60 Abs. 1 bei dreissigjähriger und ein Fünfzehntel bei fünfzehnjähriger Ruhezeit, kaufmännisch gerundet; beim Wahlgrab also 48,60 Euro und bei der Urnenwahlgrabstätte 64,73 Euro je Jahr. | § 60 Abs. 3 |
| Nacherwerb des Nutzungsrechts ohne Beisetzungsfall, Nacherwerbszeit fünf Jahre | Zuschlag von 100 Prozent auf die Beträge nach § 60 Abs. 3. | § 60 Abs. 4 |
| Beisetzung einer Urne in einer Erdgrabstätte, Pauschale für die zusätzliche Nutzung, und dieselbe Pauschale ab der dritten Urne in einer Urnenwahlgrabstätte | 400,00 € | § 60 Abs. 5 |
| Benutzung einer Kühlzelle für eine Leiche, die nicht auf einem Hofheimer Friedhof bestattet wird, je angefangenem Tag | 60,00 € | § 62 Abs. 1 |
| Benutzung einer Kühlzelle über die vier in der Vorbereitungsgebühr enthaltenen Arbeitstage hinaus, je angefangenem Tag von Montag bis Freitag | 60,00 € | § 62 Abs. 2 |
| Ausgrabung einer Leiche auf Antrag, vom ersten bis zum dreissigsten Jahr der Ruhezeit | 2.000,00 € | § 58 Abs. 1 |
| Ausgrabung einer Urne aus der Erde | 300,00 € | § 58 Abs. 2 a |
| Entnahme einer Urne aus einer Urnenkammer | 150,00 € | § 58 Abs. 2 b |
| Zuschlag für alle Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit | 100 Prozent. | § 59 Abs. 3 |
| Abräumung einer Reihengrabstätte mit Holzkreuz | 180,00 € | § 64 Abs. 1 a |
| Abräumung einer Einzelwahlgrabstätte mit Holzkreuz | 220,00 € | § 64 Abs. 1 b |
| Abräumung einer Doppelwahlgrabstätte mit Holzkreuz | 360,00 € | § 64 Abs. 1 c |
| Abräumung einer Tiefgrabstätte mit Holzkreuz | 220,00 € | § 64 Abs. 1 d |
| Abräumung einer Kinderreihen- oder Kinderwahlgrabstätte mit Holzkreuz | 113,00 € | § 64 Abs. 1 e und f |
| Abräumung einer Urnenwahlgrabstätte oder eines Urnenreihengrabes mit Holzkreuz | 155,00 € | § 64 Abs. 1 g und h |
| Abräumung einer Reihengrabstätte mit Grabmalanlage | 229,00 € | § 64 Abs. 2 a |
| Abräumung einer Einzelwahlgrabstätte mit Grabmalanlage | 268,00 € | § 64 Abs. 2 b |
| Abräumung einer Doppelwahlgrabstätte mit Grabmalanlage | 400,00 € | § 64 Abs. 2 c |
| Abräumung einer Tiefgrabstätte mit Grabmalanlage | 268,00 € | § 64 Abs. 2 d |
| Abräumung einer Kinderreihen- oder Kinderwahlgrabstätte mit Grabmalanlage | 133,00 € | § 64 Abs. 2 e und f |
| Abräumung einer Urnenwahlgrabstätte oder eines Urnenreihengrabes mit Grabmalanlage | 160,00 € | § 64 Abs. 2 g und h |
| Abräumung eines Urnenrasengrabes mit Grabmalanlage | 85,00 € | § 64 Abs. 2 i |
| Abräumung einer Urnenkammer einschliesslich Wiederbestattung der Urne auf dem Friedhof | 155,00 € | § 64 Abs. 3 |
| Entsorgung des Grababraums bei Selbstabräumern, unabhängig von der Grabart | 50,00 € | § 64 Abs. 4 |
| Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmales | 50,00 € | § 65 Abs. 1 |
| Genehmigung einer Grababdeckung oder Grabeinfassung | 50,00 € | § 65 Abs. 2 |
| Erstmalige Zulassung von Gewerbetreibenden zu Arbeiten auf den Friedhöfen sowie jede Erneuerung | 25,00 € | § 65 Abs. 3 |
| Bescheinigung zur Beisetzung von Ascheresten auf einem Hofheimer Friedhof | 10,00 € | § 65 Abs. 5 |
| Aufstellen eines kleinen Holzkreuzes mit Aufschrift durch die Friedhofsverwaltung | 125,00 € | § 66 Abs. 1 |
| Aufstellen eines grossen Holzkreuzes mit Aufschrift durch die Friedhofsverwaltung | 135,00 € | § 66 Abs. 1 |
| Doppelt beschriftetes kleines Holzkreuz | 130,00 € | § 66 Abs. 1 |
| Doppelt beschriftetes grosses Holzkreuz | 140,00 € | § 66 Abs. 1 |
| Kupferdach für ein Holzkreuz | 60,00 € | § 66 Abs. 1 |
| Kissenstein für eine Urnenrasengrabstätte durch die Friedhofsverwaltung | 250,00 € | § 66 Abs. 1 |
| Platten um die Grabstelle auf den nach dem 01.01.1975 angelegten Friedhofsteilen in Marxheim, Diedenbergen, Lorsbach, Langenhain, Wildsachsen und Wallau, Reihen-, Wahl- und Tiefgrabstätten | 130,00 € | § 66 Abs. 2 |
| Betonsteineinfassung einer Urnenwahlgrabstätte einschliesslich Verlegung, auf allen Hofheimer Friedhöfen ausser dem Waldfriedhof | 140,00 € | § 66 Abs. 3 |
Was ein Grab in Hofheim am Taunus über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.949,00 €
Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, 30 Jahre in Hofheim am Taunus, über 30 Jahre, das sind 331,63 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 60 Abs. 1 f, § 65 Abs. 4 a und § 56 Abs. 1 a | 1.120,00 € |
| Bestattung§ 56 Abs. 1 a | 1.029,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.149,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht wählen wollen. § 19 Abs. 1 beschreibt es als Grabstätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben wird; die Lage bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die fertige Grabfläche misst nach § 20 Abs. 2 zwei mal 0,90 Meter, geöffnet wird auf 2,30 mal 0,90 Meter. Beigesetzt werden darf nur eine Leiche, ausgenommen eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter, zwei im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg oder ein Kind unter einem Jahr im Grab eines Verwandten. Der Preis setzt sich aus 700,00 Euro Nutzungsrecht und 420,00 Euro nach § 65 Abs. 4 a zusammen. 1.120,00 Euro auf 30 Jahre sind 37,33 Euro im Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die einmalige Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege nach § 65 Abs. 4. Sie wird je Grabeinheit erhoben, ist nicht abwählbar und deckt die ganze Nutzungszeit ab; der Schlusssatz des § 65 lässt sie bei einer Verlängerung nach den Zeiten des § 60 Abs. 3 erneut anfallen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 19 Abs. 1 Satz 3 sagt für Reihengrabstätten ausdrücklich, dass eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich ist, und § 18 Abs. 3 wiederholt es. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhezeit ab. Nicht pflegefrei: § 47 Abs. 1 legt die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten auf, § 47 Abs. 2 lässt diese Pflicht erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht die gewährleistete Pflege über die komplette Laufzeit sogar zur Voraussetzung der Bestattung. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus, Hofheimer Stadtrecht H 6, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 17.08.2011, in der Fassung des vierten Nachtrages, Beschluss Nr. 11.1 vom 10.06.2026, in Kraft seit dem 01.07.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Hofheim am Taunus offenlässt
- Der wichtigste Unterschied zur bisherigen Erfassung ist eine Gebühr, die ganz hinten in der Satzung steht und in jeden Grabpreis gehört. § 65 Abs. 4 erhebt für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, ausdrücklich für Wasser, Abraumbeseitigung und Ähnliches, je Grabeinheit eine einmalige Gebühr: 420,00 Euro bei Reihen-, Wahl- und Tiefgrabstätten für Personen über 5 Jahre, 200,00 Euro bei den Kindergräbern, 175,00 Euro bei der Urnenwahlgrabstätte und beim Typ 2 der Urnengemeinschaftsanlage, 125,00 Euro bei der Urnenkammer, 265,00 Euro beim Urnenrasengrab und bei den Typen 1 und 3, 625,00 Euro bei der Baumbestattung. Sie ist nicht abwählbar. Dass sie die ganze Nutzungszeit abdeckt und keine Jahresgebühr ist, sagt der Schlusssatz des § 65: Bei Verlängerung des Nutzungsrechts sind die Gebühren entsprechend den Verlängerungszeiten des § 60 Abs. 3 zu erheben. Die Gebührenzusammenstellung der Stadt führt sie in jeder ihrer zehn Spalten als eigene Zeile Nutzung Friedhofseinrichtungen und rechnet sie in jede Gesamtsumme ein. Sie ist deshalb in die Nutzungsgebühr gerechnet. Das Reihengrab kostet damit 1.120,00 statt 700,00 Euro, das Wahlgrab 1.878,00 statt 1.458,00 und die Baumbestattung 1.596,00 statt 971,00. Die einzige Grabart ohne diese Gebühr ist die anonyme Urnengrabstätte, die in der Aufzählung des § 65 Abs. 4 nicht vorkommt.
- Die Zahl der pflegefreien Grabarten sinkt von fünf auf zwei, und zwar ohne dass sich ein Betrag geändert hätte. Die Regel steht in § 47 Abs. 1: Auf den Friedhöfen werden die Grabstätten unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften von den Nutzungsberechtigten angelegt und unterhalten. § 47 Abs. 2 lässt die Verpflichtung zur Pflege erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit erlöschen, und § 3 Abs. 1 Satz 3 macht daraus sogar eine Zulassungsvoraussetzung: Die Pflege der Grabstätte muss über die komplette Laufzeit gewährleistet sein. Ausnahmen nennt die Satzung nur zwei, § 21 Abs. 9 für die Urnengemeinschaftsanlagen und § 26 Abs. 3 für das anonyme Feld. Die erste ist keine echte Ausnahme, siehe die nächste Lücke. Damit bleiben als pflegefrei die anonyme Urnengrabstätte, deren Anlage nach § 26 Abs. 3 die Friedhofsverwaltung unterhält, und das Urnenrasengrab, zu dem die Stadt auf ihrer eigenen Seite schreibt, die Pflege und das Mähen des Rasens würden für die Dauer der Ruhezeit von den Mitarbeitern der Friedhöfe durchgeführt.
- Die Urnengemeinschaftsanlagen Typ 1, Typ 2 und Typ 3 sind nicht pflegefrei, obwohl § 21 Abs. 9 sie von der Pflicht zur Anlage und Pflege ausnimmt. § 29 sagt, warum: Dort werden Grabstätten nur mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und eines Vertrages mit einem Steinmetz für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren abgegeben. Die Stadt nennt diese Grabfelder auf ihrer Seite zu den Grabarten gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsanlagen und schreibt, die Dauergrabpflege erfolge durch ein Partnerunternehmen der Treuhandstelle. Beide Verträge sind Pflicht und beide haben keinen Preis in der Gebührenordnung. Wer nur die Satzung liest, hält den Typ 2 mit 725,00 Euro Nutzung und 356,00 Euro Beisetzung für das billigste nicht anonyme Urnengrab Hofheims. Es ist dasselbe Muster wie bei den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg, Wetzlar und Aachen und bei den Treuhandgräbern in Magdeburg und Halle.
- Die Baumbestattung ist von pflegefrei auf nicht pflegefrei umgestellt. § 31 regelt den Kissenstein, die biologisch abbaubare Urne, das Verbot von Blumenschmuck an den einzelnen Gräbern und die Belegung der Bäume der Reihe nach, sagt über die Pflege aber kein Wort, und die Seite der Stadt schweigt dazu ebenfalls, während sie es beim Urnenrasengrab ausdrücklich sagt. Ein Absatz, der Blumenschmuck verbietet, ist keine Pflegeregel; es ist derselbe Fehlschluss, der in Münster fünf Grabarten falsch eingeordnet hat. Auffällig bleibt, dass gerade die Baumbestattung mit 625,00 Euro die höchste Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege trägt, obwohl dort niemand pflanzen darf. Die Satzung erklärt diesen Betrag nicht.
- Die Urnenkammer hat als einzige Grabart keine Beisetzungsgebühr, und das Feld bleibt deshalb leer und steht nicht auf null. § 56 Abs. 2 zählt unter a bis g abschliessend auf, wo eine Vorbereitungsgebühr für Urnenbeisetzungen anfällt: Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, anonymes Feld, Urnengemeinschaftsanlagen, Baumbestattungen und Urnenrasengrab. Die Urnenkammer fehlt in dieser Liste. Die Gebührenzusammenstellung der Stadt bestätigt es durch ihre eigene Summe: 971,00 plus 125,00 plus 10,00 plus 240,00 Euro ergeben die dort gedruckten 1.346,00 Euro, während jede andere Urnenspalte zusätzlich 356,00 Euro Vorbereitung ausweist. Der sachliche Grund steht in § 30 Abs. 2 und § 59 Abs. 4: Die Kammer wird durch eine Platte aus gewachsenem Stein oder Marmor verschlossen, und beim Öffnen hat der Antragsteller auf eigene Kosten einen Steinmetz zu beauftragen. Die bisherige Erfassung hatte hier 356,00 Euro angesetzt und sich dabei auf § 56 Abs. 2 ohne Buchstaben berufen.
- Ein Betrag steht in zwei Quellen verschieden, und wir folgen der Satzung. § 60 Abs. 1 k setzt die anonyme Urnengrabstätte mit 300,00 Euro an, die Gebührenzusammenstellung der Stadt mit 360,00 Euro. Der Unterschied ist keine fehlende Ziffer, denn die Zusammenstellung rechnet mit ihrer eigenen Zahl: 360,00 plus 356,00 plus 10,00 ergeben die dort gedruckten 726,00 Euro. Die wahrscheinlichste Erklärung sind die 60,00 Euro nach § 57 für den Friedhofsbediensteten, der bei einer anonymen Beisetzung die Urne trägt, weil dort keine Angehörigen zugegen sein müssen; die Zusammenstellung hat für diese Position keine eigene Zeile. Massgeblich ist das Ortsrecht, also die 300,00 Euro. Die Zusammenstellung ist am 10.01.2022 erstellt worden und damit älter als die geltende Fassung der Satzung.
- Die Nutzungsgebühren enthalten nicht die Positionen des § 66, weil keine davon jede Grabstätte trifft. § 66 Abs. 2 lässt auf den nach dem 01.01.1975 angelegten Friedhofsteilen in Marxheim, Diedenbergen, Lorsbach, Langenhain, Wildsachsen und Wallau Platten um die Grabstellen verlegen und berechnet dafür 130,00 Euro; auf den älteren Teilen und auf dem Waldfriedhof fällt das nicht an. § 66 Abs. 3 fasst die Urnenwahlgrabstätten auf allen Hofheimer Friedhöfen ausser dem Waldfriedhof mit Betonsteinen ein und berechnet einschliesslich Verlegung 140,00 Euro. Der Kissenstein für das Urnenrasengrab kostet nach § 66 Abs. 1 250,00 Euro, wenn ihn die Friedhofsverwaltung setzt; verbindliche Muster liegen nach § 27 Abs. 1 aber auch bei den Hofheimer Steinmetzen, der Stein ist also nicht zwingend von der Stadt zu beziehen. Wer in Hofheim rechnet, sollte je nach Friedhof 130,00 bis 250,00 Euro auf die hier genannten Beträge legen.
- Vier Grabarten sind neu erfasst, die der bisherige Eintrag gar nicht kannte. Die Kinderreihengrabstätte nach § 60 Abs. 1 g mit 300,00 Euro und die Kinderwahlgrabstätte nach § 60 Abs. 1 h mit 600,00 Euro waren mit der Begründung weggelassen worden, sie liessen sich nicht mit den übrigen Grabarten vergleichen; sie sind jetzt mit nurKinder gekennzeichnet und damit aus den Preisvergleichen heraus, aber sichtbar. Die Urnengemeinschaftsanlage nach § 60 Abs. 1 i hat drei Typen mit drei verschiedenen Entgelten, 700,00 Euro für den Typ 1 als Einzelgrab, 550,00 Euro für den Typ 2 als Gemeinschaftsanlage und 971,00 Euro für den Typ 3 als Partneranlage; bisher stand nur der Typ 2 als Grabart, die beiden anderen nur als Satz im Hinweis. Damit führt der Eintrag dreizehn statt neun Grabarten, und der Gebührentarif des § 60 Abs. 1 ist Buchstabe für Buchstabe abgebildet.
- Die Nutzungszeit ist bei Wahlgrabstätten nicht überall dieselbe wie die Ruhezeit, und die Satzung sagt es an zwei Stellen. § 21 Abs. 1 verleiht das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten grundsätzlich für 30 Jahre, nennt dann aber vier Ausnahmen: Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasengrabstätten 15 Jahre, Kinderwahlgrabstätten 25 Jahre, Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre. Für die Urnenkammer setzt § 30 Abs. 3 gesondert 15 Jahre, für die Baumbestattung § 31 Abs. 2 ebenfalls 15. Bei den Reihengrabstätten fällt die Nutzungszeit mit der Ruhezeit zusammen, weil § 19 Abs. 1 sie für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgibt; das sind 30 Jahre nach § 14 Abs. 1 a und 25 Jahre nach § 14 Abs. 1 b. § 14 Abs. 4 lässt eine Beisetzung nur zu, wenn die Ruhezeit durch eine entsprechend lange Nutzungszeit gewährleistet ist.
- Verlängerbar sind acht der dreizehn Grabarten, und die Satzung nennt drei verschiedene Gründe für ein Nein. Bei den beiden Reihengrabstätten sagt es § 19 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich, und § 18 Abs. 3 wiederholt es. Bei der Baumbestattung folgt es aus § 31 Abs. 2, der die Vorschriften über Reihengrabstätten für entsprechend anwendbar erklärt; die Gebührenzusammenstellung der Stadt bestätigt das, weil sie nur die Spalten mit einem Sternchen für nacherwerbbar erklärt und die Baumbestattung keines trägt. Bei den Urnengemeinschaftsanlagen sagt § 29 Satz 2, dass allein der Typ 3 grundsätzlich nacherworben werden kann. Für die anonyme Urnengrabstätte sieht die Satzung gar keinen Nacherwerb vor. Der Nacherwerb kostet nach § 60 Abs. 3 je Jahr ein Dreissigstel oder ein Fünfzehntel des Entgelts, kaufmännisch gerundet, und ohne Beisetzungsfall nach § 60 Abs. 4 das Doppelte davon bei einer Nacherwerbszeit von fünf Jahren.
- Nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten sind drei Positionen, die in der Praxis fast immer anfallen und die die Gebührenzusammenstellung der Stadt deshalb in ihre Gesamtsummen einrechnet. Die Trauerhalle kostet nach § 63 240,00 Euro für 30 Minuten und 50,00 Euro je weitere angefangene halbe Stunde. Das Holzkreuz mit Aufschrift kostet nach § 66 Abs. 1 zwischen 125,00 und 140,00 Euro. Die Bescheinigung zur Beisetzung von Ascheresten kostet nach § 65 Abs. 5 10,00 Euro; sie ist der einzige inhaltliche Zusatz des vierten Nachtrages von 2026, stand als Zeile Urnenannahmebescheinigung aber schon 2022 in der Gebührenzusammenstellung, die Stadt hat also eine geübte Praxis nachträglich in die Satzung geschrieben. Ohne diese drei liegt eine Erdbestattung im Reihengrab bei 2.149,00 Euro, mit ihnen bei 2.524,00 Euro, und genau diesen Betrag druckt die Zusammenstellung.
- In der Vorbereitungsgebühr steckt mehr, als der Name sagt, und das ist beim Vergleich mit anderen Städten wichtig. § 59 Abs. 1 zählt auf, was mit den 1.029,00 beziehungsweise 356,00 Euro abgegolten ist: die Benutzung einer Kühlzelle bis zu vier Arbeitstagen oder bei Urnen bis zu einem Monat, das Herstellen des Grabes, das Schliessen des Grabes, das Herstellen des Grabhügels oder der Rasenfläche sowie Transport und Aufbau des Grabschmuckes. Bei Urnengrabstätten werden höchstens zwei Blumengebinde an der Grabstätte niedergelegt, bei anonymen Urnenbestattungen findet weder Transport noch Aufbau statt. § 59 Abs. 5 stellt klar, dass ein Verzicht auf Leistungen keine Ermässigung bringt und darüber hinausgehende Leistungen gesondert berechnet werden. Ein Zuschlag von 100 Prozent kommt nach § 59 Abs. 3 für alle Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit hinzu.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung neu geprüft worden, obwohl die Fassung erst vom Juli 2026 stammt. Das Hofheimer Stadtrecht führt unter Öffentliche Einrichtungen genau eine Friedhofsdatei mit 313,36 Kilobyte, und das ist die von uns gelesene mit 320.878 Byte; eine zweite, konkurrierende Lesefassung wie in Schmallenberg oder Lahr gibt es nicht. Die Änderungsliste auf Seite 33 nennt vier Nachträge, zuletzt Beschluss Nr. 11.1 vom 10.06.2026, in Kraft seit dem 01.07.2026, und der PDF-Kopf trägt als Erstellungsdatum den 02.07.2026. Anders als in Wuppertal ist hier nicht nur der Kopf nachgeführt: Der Änderungsmarker 4 steht an § 65, und dort ist Absatz 5 tatsächlich neu. Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt sind durchgesehen worden; der jüngste Satzungsbestand betrifft die Entwässerungssatzung 2026, den ersten Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung und die Feuerwehrgebührensatzung. Ein fünfter Friedhofsnachtrag ist nicht auffindbar.
- Die Beträge sind gegen eine fehlende führende Ziffer nachgerechnet, wie sie Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gezeigt haben. Die Kindersätze des § 60 Abs. 1 sind durchweg gut zwei Fünftel der Erwachsenensätze, 300,00 zu 700,00 Euro beim Reihengrab und 600,00 zu 1.458,00 Euro beim Wahlgrab, und in § 65 Abs. 4 stehen 200,00 zu 420,00 Euro. Vier Zeilen tragen denselben Betrag von 971,00 Euro und stützen sich gegenseitig: Urnenwahlgrabstätte, Urnenkammer, Urnenrasengrabstätte und Baumbestattung. Die Urnengemeinschaftsanlage Typ 1 kostet mit 700,00 Euro genau so viel wie das Erdreihengrab, Typ 3 mit 971,00 Euro genau so viel wie die vier eben genannten. Die Doppelwahlgrabstätte der Gebührenzusammenstellung ist mit 2.916,00 Euro genau das Doppelte der Einzelstelle, und ihre Zeile Nutzung Friedhofseinrichtungen mit 840,00 Euro genau das Doppelte von 420,00. Keine Zahl fällt aus ihrer Reihe.
- Die Stadt betreibt acht Friedhöfe: den Waldfriedhof Hofheim sowie die Friedhöfe Diedenbergen, Marxheim, Langenhain, Lorsbach mit einem eigenen Urnenpark, Wallau und Wildsachsen. § 4 Abs. 2 verlangt, dass Verstorbene auf dem Friedhof des Stadtteils beigesetzt werden, in dem sie zuletzt gewohnt haben, sofern nicht ein Recht an einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besteht; Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen. Das anonyme Feld gibt es nach § 32 Abs. 1 nur auf dem Waldfriedhof, und der Waldfriedhof ist zugleich der einzige Friedhof, auf dem die Betonsteineinfassung des § 66 Abs. 3 nicht anfällt. § 36 Abs. 1 verbietet dort ausserdem jede Abdeckung mit Platten, Kies oder Beton.
- Ehrengrabstätten führt § 18 Abs. 1 f als eigene Grabart, und § 34 sagt, dass ihre Zuerkennung, Anlegung und Unterhaltung der Stadt Hofheim am Taunus obliegt. Einen Gebührensatz gibt es dafür nicht; § 60 Abs. 1 nennt sie unter keinem seiner elf Buchstaben. Sie sind deshalb nicht als Grabart erfasst. § 26 Abs. 4 lässt in einer Ehrengrabstätte mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch die Asche von Angehörigen beisetzen, verbietet dort aber Schriftplatten und sonstige Aufschriften. Grüfte gibt es in Hofheim nicht, § 25 besteht aus dem einen Satz, dass Grüfte nicht angelegt werden.
Friedhöfe in Hofheim am Taunus und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus, Hofheimer Stadtrecht H 6 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 17.08.2011, in der Fassung des vierten Nachtrages, Beschluss Nr. 11.1 vom 10.06.2026, in Kraft seit dem 01.07.2026
- Bestattungsgebühren, Gebührenzusammenstellung der Stadt Hofheim am Taunus ein Blatt mit den Gesamtbeträgen je Grabart, erstellt am 10.01.2022, beruft sich im Kopf auf den zweiten Nachtrag vom 20.12.2014
- Stadt Hofheim am Taunus, Grabarten auf den Hofheimer Friedhöfen Stand der Abfrage am 05.09.2026, sieben Grabarten in Aufklappfeldern, mit den Angaben zur Pflege des Urnenrasengrabfeldes und zur Treuhandstelle
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.