Eltville am Rhein, Hessen, AGS 06439003
Friedhofsgebühren in Eltville am Rhein, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2025, ausgefertigt am 03.07.2025, in Kraft seit dem 01.09.2025, löst die Gebührenordnung vom 29.02.2016 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Eltville am Rhein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Eltville am Rhein, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 2.443,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.280,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Urnenreihengrabstätte, 15 Jahre, mit Beisetzung
Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld, 30 Jahre, mit Beisetzung
§ 12a Abs. 1 a der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Eltville am Rhein kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Eltville am Rhein
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 beschreibt es als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; deshalb nennt der Tarif hier keine Jahreszahl, und die 30 Jahre stammen aus § 12a Abs. 1 a. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 b 2,20 mal 0,90 Meter, in Feldern mit überwiegend Erdwahlgrabstätten nach § 19 Abs. 1 c die Masse des Wahlgrabes; nur solche Reihengräber können später in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach § 16 Abs. 3 dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, solange deren Ruhefrist die des Erstbestatteten nicht übersteigt. Der Preis setzt sich aus 2.987,00 Euro Nutzungsrecht und 685,00 Euro Grabräumung zusammen, also 122,40 Euro im Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 3.672,00 € | 1.140,00 € | 4.812,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Erdwahlgrabstätte, erste Grabstelle, 35 JahreDas Wahlgrab läuft mit 35 Jahren fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus und kann anders als das Reihengrab jederzeit erworben werden, auch zu Lebzeiten; § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt das ausdrücklich. Jede weitere Grabstelle kostet nach § 9 Abs. 1 b 2.140,00 Euro zusätzlich, höchstens vier Stellen sind zulässig. Die Einzelstelle misst nach § 22 Abs. 1 a 2,50 mal 0,90 Meter, die Doppelstelle 2,50 mal 2,20 Meter, jede weitere Stelle bringt 1,30 Meter Breite. Nach § 16 Abs. 4 dürfen je Erdgrabstelle zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, und nach § 21 Abs. 6 kann eine nicht belegte Grabstelle auch allein mit zwei Urnen belegt werden. Die Grabräumung ist mit 685,00 Euro der Satz für die einstellige Stätte; bei mehrstelligen kommen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 je weiterer Grabstelle 50 Prozent hinzu. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 lässt das Nutzungsrecht in der Regel einmal wiedererwerben oder verlängern, jeweils nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und § 21 Abs. 5 lässt den Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf zu. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Erdwahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach § 9 Abs. 4 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 je Jahr ein Fünfunddreissigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 3.895,00 € | 1.140,00 € | 5.035,00 € | 35 J. | § 9 Abs. 1 a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Tiefengrab mit zwei übereinanderliegenden Grabstellen, 35 Jahre§ 21 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nennt Tiefengräber eine besondere Form der Erdwahlgrabstätte mit zwei übereinanderliegenden Grabstellen. Für die Grabräumung sind hier 685,00 Euro angesetzt und nicht der Zuschlag für mehrstellige Grabstätten, und dafür gibt es eine Fundstelle: § 22 Abs. 1 a der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 führt das Tiefengrab in einem Atemzug mit der Einzelerdwahlgrabstätte und gibt beiden dieselben Masse von 2,50 mal 0,90 Meter. Geräumt wird nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025, was an der Oberfläche steht, nämlich Grabmale, Abdeckplatten, Fundamente, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächse, und davon hat das Tiefengrab nicht mehr als eine Einzelstelle. Die Bestattung ist zweigeteilt: Die Erstbestattung kostet nach § 6 Abs. 1 a 3 aa 2.280,00 Euro und damit genau das Doppelte des gewöhnlichen Satzes, die Zweitbestattung nach bb wieder 1.140,00 Euro. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 lässt das Nutzungsrecht in der Regel einmal wiedererwerben oder verlängern, jeweils nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und § 21 Abs. 5 lässt den Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf zu. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Erdwahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach § 9 Abs. 4 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 je Jahr ein Fünfunddreissigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 7.089,00 € | 2.280,00 € | 9.369,00 € | 35 J. | § 9 Abs. 1 c, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 3 aa der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Gruft, je Grufteinheit für zwei Särge übereinander, 35 JahreDie einzige Grabart Eltvilles, die nicht mehr neu vergeben wird: § 21a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, neue Grüfte würden nicht mehr zugelassen. Bestehende Grüfte, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können nach Abs. 2 zum Erhalt besonderer Bauwerke erworben werden, und für denkmalgeschützte Bauwerke kann die Friedhofsverwaltung eigene Regelungen und längere Nutzungsrechte vereinbaren. Eine Grufteinheit misst innen 2,40 mal 0,90 Meter bei 2,00 Meter Tiefe, darf mit zwei Särgen übereinander belegt werden und nimmt nach Abs. 4 zusätzlich bis zu vier Urnen auf. Jede weitere Grufteinheit kostet nach § 9 Abs. 1 e 4.280,00 Euro. Die Bestattungsgebühr ist mit 1.706,00 Euro eigenständig und gilt nach § 6 Abs. 1 b 2 auch für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr; eine Urne kostet in der Gruft nach § 6 Abs. 2 c 1.140,00 Euro. Eine Grabräumungsgebühr ist nicht angesetzt, weil § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nur Erdreihen-, Erdwahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten aufzählt und die Gruft nicht nennt. Verlängerbar: § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 lässt das Nutzungsrecht in der Regel einmal wiedererwerben oder verlängern, jeweils nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und § 21 Abs. 5 lässt den Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf zu. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Erdwahlgrabstätte. Die Verlängerung kostet nach § 9 Abs. 4 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 je Jahr ein Fünfunddreissigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 6.421,00 € | 1.706,00 € | 8.127,00 € | 35 J. | § 9 Abs. 1 d und § 6 Abs. 1 a 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Erdreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 20 JahreDas Kindergrab der Reihe, in der bisherigen Erfassung nur ein Halbsatz im Hinweis des Erwachsenengrabes. § 19 Abs. 1 a der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 richtet dafür eigene Grabstätten oder ganze Felder ein, die nach § 19 Abs. 2 a 1,20 mal 0,60 Meter messen, mit 0,40 Meter Abstand. Die Laufzeit folgt aus § 18, der die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist zuteilt, und aus § 12a Abs. 1 b, der diese für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 20 Jahre setzt. Nutzungsrecht und Bestattung kosten zusammen 2.855,00 Euro und damit 59 Prozent des Erwachsenengrabes. Die Grabräumungsgebühr ist dieselbe wie beim grossen Grab, denn § 10 Abs. 1 Nr. 1 unterscheidet nicht nach dem Alter. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. | 2.132,00 € | 723,00 € | 2.855,00 € | 20 J. | § 8 Abs. 1 a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 b 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld, 30 JahreDas teuerste Erdgrab der Stadt und das einzige gepflegte. Der Tarif besteht aus drei Teilen: 4.015,00 Euro für die Überlassung, eine Pauschale für Herrichtung und Pflege von 148,00 Euro je Jahr der Nutzungsdauer, für 30 Jahre also 4.440,00 Euro, und 685,00 Euro Grabräumung. Pflegefrei ist es, weil die Stadt die Pflege selbst als Gebühr erhebt und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Fall Offenburg. Zwei Dinge bleiben offen und stehen in den Lücken: Die Friedhofsordnung kennt diese Grabart nicht, denn § 23a beschreibt Gemeinschaftsgrabfelder ausdrücklich als Flächen für Urnenbeisetzungen, und das Merkblatt der Friedhofsverwaltung vom 01.12.2024 führt alle sieben bestehenden Gemeinschaftsgrabfelder als Urnenfelder. Die Ziffer stand aber schon in der Gebührenordnung von 2016, damals mit 1.930,00 Euro und 124,00 Euro Pflege je Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. | 9.140,00 € | 1.140,00 € | 10.280,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 c, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
8 Grabarten für die Urne in Eltville am Rhein
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 15 JahreDas günstigste Grab Eltvilles überhaupt, in beiden Formen. § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 teilt es der Reihe nach zu, erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhefrist, zur Beisetzung einer Urne. Es misst 1,00 mal 0,50 Meter, mit mindestens 0,40 Meter Abstand zur Seite und zwischen den Reihen, in neu gestalteten Feldern bis zu 0,70 Meter. Der Preis setzt sich aus 1.316,00 Euro Nutzungsrecht und 329,00 Euro Grabräumung zusammen, für 15 Jahre also 109,67 Euro im Jahr, und damit fast so viel wie das Erdreihengrab je Jahr kostet. Nach § 23 Abs. 3 sind nur Aschenkapseln und Überurnen aus verrottbarem Material zugelassen, nach § 23 Abs. 4 dürfen Urnen nur durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt, getragen und abgesenkt werden. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt für Urnenreihengrabstätten, eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sei nicht möglich. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 1.645,00 € | 798,00 € | 2.443,00 € | 15 J. | § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Nische in einer Urnenwand, 15 JahrePflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 24 Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Anlage und Pflege einer Urnenwand obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Urnenwände von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die bisherige Erfassung führte sie als nicht pflegefrei. § 24 Abs. 3 nennt die Nische eine besondere Form der Urnenreihengrabstätte; sie misst innen 0,265 mal 0,45 Meter und nimmt während der Ruhefrist der ersten Urne bis zu zwei Urnen auf. Die Pultplatte ist nach Abs. 4 Bestandteil der Grabstätte, ihre Beschriftung erfolgt aber im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Die Beisetzung ist mit 456,00 Euro die billigste der Satzung, weil die Kammer nur geöffnet, bestückt und wieder geschlossen wird. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste nach Abs. 6 in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. Verlängerbar ist die Nische nur zu einem Zweck: § 8 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 lässt je Jahr ein Fünfzehntel des Satzes nachzahlen, damit die Ruhefrist einer zweiten Urne gewahrt bleibt, und § 24 Abs. 3 Satz 4 schliesst jeden darüber hinausgehenden Wiedererwerb aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. | 3.079,00 € | 456,00 € | 3.535,00 € | 15 J. | § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen, 20 Jahre§ 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag für 20 Jahre und damit fünf Jahre über die Ruhefrist einer Urne hinaus. Die Grösse hängt vom Feld ab: In alten Grabfeldern misst die Stätte nach Abs. 2 a 1,00 mal 0,50 Meter, in neuen nach Abs. 2 b 1,00 mal 0,65 Meter, jeweils mit mindestens 0,40 Meter Abstand; welches Mass gilt, ergibt sich aus den Gestaltungsplänen oder einem Merkblatt der Friedhofsverwaltung. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet das Nutzungsrecht 565,00 Euro mehr und bringt dafür die zweite Urne, die freiere Lage und die Verlängerbarkeit. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, und § 9 Abs. 5 lässt dieselben Sätze für den Wiedererwerb gelten. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 2.210,00 € | 798,00 € | 3.008,00 € | 20 J. | § 9 Abs. 2 a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenerdkammer für zwei Urnen im Gemeinschaftsfeld, 20 JahreDie gemauerte Kammer im Gemeinschaftsfeld, nach § 26 Abs. 1 a der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 eine Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen mit steinerner Abdeckplatte. Der Preis besteht aus 3.658,00 Euro einschliesslich unbeschrifteter Abdeckplatte, der Pflegepauschale von 39,00 Euro je Jahr, für 20 Jahre also 780,00 Euro, und 329,00 Euro Grabräumung. Die Abdeckplatte ist nach § 26 Abs. 4 Bestandteil der Grabstätte, ihre Beschriftung erfolgt im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz; Ersatzplatten sind ausschliesslich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen. Anders als beim Rasengrab desselben Feldes kann das Nutzungsrecht nach § 26 Abs. 2 jederzeit erworben werden und nicht erst mit einer Bestattung. Die Beisetzungsgebühr ist mit 570,00 Euro niedriger als die 798,00 Euro der übrigen Urnengräber, weil eine Kammer nur geöffnet, bestückt und geschlossen wird. Pflegefrei, und zwar doppelt belegt. § 23a Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Gemeinschaftsfelder ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Stadt lässt sich die Pflege dabei als eigene Tarifziffer bezahlen und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Unterschied zu den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar. § 23a Abs. 4 und 5 verbieten im Gegenzug jeden Grabschmuck ausser Kränzen und Blumen zur Trauerfeier und weisen zentrale Ablagestellen aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr zuzüglich 39,00 Euro Pflegepauschale. | 4.767,00 € | 570,00 € | 5.337,00 € | 20 J. | § 9 Abs. 3 a, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld, 15 JahreDas Rasengrab der Reihe, in den Baumhainen und Rosengärten der Stadt. § 24a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 teilt es der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zu, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Einzelgrabstelle misst 0,80 mal 0,80 Meter und wird als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht; die Kennzeichnung erfolgt nach Abs. 2 zwingend durch eine Namenstafel an einer Gedenkstele oder Gedenkmauer im Umfeld des Feldes. Der Preis besteht aus vier Teilen: 1.592,00 Euro Überlassung, 39,00 Euro Pflege je Jahr, für 15 Jahre also 585,00 Euro, das Namensschild und 329,00 Euro Grabräumung. Für das Namensschild sind hier die 15,00 Euro der Metallausführung angesetzt; in Feldern mit Corten-Stahl sind es nach § 8 Abs. 4 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 250,00 Euro. Die Gebühr steht nach dem Wortlaut neben der Gebühr nach Absatz 1, also neben dem Erdreihengrab; das ist ein Rest der Gliederung von 2016 und in den Lücken erklärt. Pflegefrei, und zwar doppelt belegt. § 23a Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Gemeinschaftsfelder ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Stadt lässt sich die Pflege dabei als eigene Tarifziffer bezahlen und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Unterschied zu den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar. § 23a Abs. 4 und 5 verbieten im Gegenzug jeden Grabschmuck ausser Kränzen und Blumen zur Trauerfeier und weisen zentrale Ablagestellen aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. | 2.521,00 € | 798,00 € | 3.319,00 € | 15 J. | § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Anonyme Grabstätte für Urnen, 15 Jahre§ 28 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 beschreibt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen als einheitliche Rasen- oder Staudenfläche, auf der eine Einzelgrabstätte von 0,80 mal 0,80 Meter erworben wird, die als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht wird. Nach der Beisetzung wird die Stelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, und die Beisetzung erfolgt in aller Stille ohne Angehörige durch die Friedhofsverwaltung. Umbettungen sind unzulässig. Pflegefrei ist die Grabart, weil § 37 Abs. 1 das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht ausnimmt und es gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre. Eine Grabräumungsgebühr ist nicht angesetzt, weil § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 die anonyme Grabstätte nicht aufzählt und dort auch nichts steht, was zu beseitigen wäre. Mit 2.237,00 Euro ist dies eines der teureren Urnengräber der Stadt und nicht das günstigste, wie es in vielen Gemeinden der Fall ist. | 2.237,00 € | 798,00 € | 3.035,00 € | 15 J. | § 8 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen, 20 JahreDie grosse Familienstelle unter den Urnengräbern und in der bisherigen Erfassung nicht enthalten. Sie misst nach § 25 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 1,00 mal 1,00 Meter und kostet 737,00 Euro mehr als die Stätte für zwei Urnen, also 368,50 Euro je zusätzlichem Urnenplatz. Für jede Beisetzung fällt die Gebühr von 798,00 Euro erneut an, denn § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 knüpft sie an die Beisetzung und nicht an die Grabstätte. Nach § 12a Abs. 3 darf nur bestattet werden, wenn die Ruhefrist von 15 Jahren durch eine entsprechend lange Dauer des Nutzungsrechts gewährleistet ist; wer die vierte Urne im sechsten Jahr beisetzt, muss also verlängern. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, und § 9 Abs. 5 lässt dieselben Sätze für den Wiedererwerb gelten. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. | 2.947,00 € | 798,00 € | 3.745,00 € | 20 J. | § 9 Abs. 2 b, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Rasengrabstätte für zwei Urnen im Gemeinschaftsfeld, 20 JahreDas Rasengrab mit Wahlrecht, in der bisherigen Erfassung nicht enthalten. § 26 Abs. 1 b der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 gibt es für zwei Urnen mit einem Namensschild an einer zentralen Stele, einem Gedenkstein oder einer Mauer; die Doppelgrabstätte misst nach Abs. 3 0,80 mal 0,80 Meter und wird als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht. Der Ersterwerb ist nach Abs. 2 Satz 2 erst mit einer Bestattung möglich, anders als bei der Urnenerdkammer. Das Nutzungsentgelt von 1.881,00 Euro ist auf den Cent dasselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte; hinzu kommen 780,00 Euro Pflege, das Namensschild und 329,00 Euro Grabräumung. Für die Beisetzung sind 798,00 Euro angesetzt und nicht die 570,00 Euro der Kammer; der Grund und der Widerspruch, der dahintersteckt, stehen in den Lücken. Pflegefrei, und zwar doppelt belegt. § 23a Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder obliege ausschliesslich der Stadt, und § 37 Abs. 1 nimmt die Gemeinschaftsfelder ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Stadt lässt sich die Pflege dabei als eigene Tarifziffer bezahlen und nicht über einen privaten Vertrag; das ist der Unterschied zu den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar. § 23a Abs. 4 und 5 verbieten im Gegenzug jeden Grabschmuck ausser Kränzen und Blumen zur Trauerfeier und weisen zentrale Ablagestellen aus. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Verlängerbar: § 9 Abs. 4 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 nimmt für die Verlängerung je Jahr ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr zuzüglich 39,00 Euro Pflegepauschale. | 3.005,00 € | 798,00 € | 3.803,00 € | 20 J. | § 9 Abs. 3 b, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
45 weitere Gebühren in der Satzung von Eltville am Rhein
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen des Grabes, Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab und Absenken, Erdreihen- oder Erdwahlgrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.140,00 € | § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Dieselbe Leistung in einer Gruft, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.706,00 € | § 6 Abs. 1 a 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Dieselbe Leistung in einem Tiefengrab, Erstbestattung | 2.280,00 € | § 6 Abs. 1 a 3 aa der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Dieselbe Leistung in einem Tiefengrab, Zweitbestattung | 1.140,00 € | § 6 Abs. 1 a 3 bb der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Dieselbe Leistung in einer Erdreihen- oder Erdwahlgrabstätte, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 723,00 € | § 6 Abs. 1 b 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Dieselbe Leistung in einer Gruft, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.706,00 € | § 6 Abs. 1 b 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenerdkammer in Gemeinschaftsfeldern | 570,00 € | § 6 Abs. 2 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwand | 456,00 € | § 6 Abs. 2 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenbeisetzung in einer Gruft | 1.140,00 € | § 6 Abs. 2 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Urnenbeisetzung in allen anderen Grabstätten | 798,00 € | § 6 Abs. 2 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Bestattung totgeborener Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und von Föten im Sammelbestattungsfeld, nur das Namensschild | 113,50 € | § 6 Abs. 4 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Benutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Eltville, je Termin | 450,00 € | § 5 Abs. 3 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Benutzung der Trauerhalle auf allen anderen Friedhöfen, je Termin | 325,00 € | § 5 Abs. 3 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Grabräumung einer Erdreihengrabstätte oder einstelligen Erdwahlgrabstätte, fällig bereits bei Überlassung der Grabstätte | 685,00 € | § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Grabräumung einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte, fällig bereits bei Überlassung der Grabstätte | 329,00 € | § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Grabräumung einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte | 685,00 Euro zuzüglich 50 Prozent für jede weitere Grabstelle, bei zwei Stellen also 1.027,50 Euro. | § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Pflegepauschale für Herrichtung und Pflege einer Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld, je Jahr der Nutzungsdauer | 148,00 € | § 8 Abs. 1 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Pflegepauschale für Herrichtung und Pflege einer Urnengrabstätte im Gemeinschaftsfeld, je Jahr der Nutzungsdauer | 39,00 € | § 8 Abs. 4 sowie § 9 Abs. 3 a und b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Namensschild aus Metall für eine Grabstätte im Gemeinschaftsfeld | 15,00 € | § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Namensschild aus Corten-Stahl für eine Grabstätte im Gemeinschaftsfeld | 250,00 € | § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Jede weitere Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte, zusätzlich zur ersten | 2.140,00 € | § 9 Abs. 1 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Jede weitere Grufteinheit, zusätzlich zur ersten | 4.280,00 € | § 9 Abs. 1 e der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte oder Gruft, je Jahr | Ein Fünfunddreissigstel der Erwerbsgebühr, bei der ersten Grabstelle also 91,71 Euro und bei der Grufteinheit 183,46 Euro. | § 9 Abs. 4 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | Ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, bei der Stätte für zwei Urnen also 94,05 Euro. | § 9 Abs. 4 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Gemeinschaftsfeld, je Jahr | Ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr zuzüglich 39,00 Euro Pflegepauschale, bei der Urnenerdkammer also 221,90 Euro. | § 9 Abs. 4 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Nische einer Urnenwand für die Ruhefrist einer zweiten Urne, je Jahr | Ein Fünfzehntel des Gebührensatzes, also 183,33 Euro. | § 8 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen | 50 Prozent der vollen Bestattungsgebühr. | § 6 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Erschwerniszulage, wenn bei einer zusätzlichen Belegung kein ausreichender Absenkungsraum vorhanden ist | 50 Prozent der vollen Gebühr nach § 6 Abs. 1 bis 4. | § 6 Abs. 5 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Ermässigung der Bestattungsgebühr, wenn der Sarg mit Ausnahmegenehmigung von Angehörigen getragen wird, je Sargtragendem | 77,35 € | § 6 Abs. 6 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle auf dem Friedhof Eltville, je angefangenem Tag | 556,00 € | § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Aufbewahrung einer Leiche im Kühlsarg auf dem Friedhof Rauenthal, je angefangenem Tag | 100,00 € | § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Umbettung einer Leiche innerhalb der Friedhöfe der Stadt | 7.724,00 € | § 7 Abs. 1 a der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Umbettung einer Leiche in eine andere Stadt oder Gemeinde | 3.862,00 € | § 7 Abs. 1 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Umbettung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 50 Prozent der Sätze des § 7 Abs. 1, also 3.862,00 oder 1.931,00 Euro. | § 7 Abs. 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Umbettung einer Aschenurne aus einer konventionellen Grabstätte innerhalb der Friedhöfe der Stadt | 789,00 € | § 7 Abs. 3 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Umbettung einer Aschenurne aus einer konventionellen Grabstätte in eine andere Stadt oder Gemeinde | 393,00 € | § 7 Abs. 3 a 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Umbettung einer Aschenurne aus einer Urnenwand innerhalb der Friedhöfe der Stadt | 435,00 € | § 7 Abs. 3 b 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Umbettung einer Aschenurne aus einer Urnenwand in eine andere Stadt oder Gemeinde | 218,00 € | § 7 Abs. 3 b 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Pflegekostenpauschale bei vorzeitiger Grabräumung, je angefangenem Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist | 39,00 € | § 10 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig | 128,00 € | § 12 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Dieselbe Berechtigungskarte für die Dauer eines Jahres | 153,00 € | § 12 Abs. 1 a 2 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Dieselbe Berechtigungskarte für die Dauer von fünf Jahren | 192,00 € | § 12 Abs. 1 a 3 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 128,00 € | § 12 Abs. 1 b der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen | 128,00 € | § 12 Abs. 1 c der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
| Ausfertigung einer Graburkunde für Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts | 38,00 € | § 12 Abs. 1 d der Gebührenordnung vom 30.06.2025 |
Was ein Grab in Eltville am Rhein über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
12.612,00 €
Erdreihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre in Eltville am Rhein, über 30 Jahre, das sind 420,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 8 Abs. 1 b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 | 3.672,00 € |
| Bestattung§ 6 Abs. 1 a 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025 | 1.140,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.812,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 beschreibt es als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; deshalb nennt der Tarif hier keine Jahreszahl, und die 30 Jahre stammen aus § 12a Abs. 1 a. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 b 2,20 mal 0,90 Meter, in Feldern mit überwiegend Erdwahlgrabstätten nach § 19 Abs. 1 c die Masse des Wahlgrabes; nur solche Reihengräber können später in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach § 16 Abs. 3 dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, solange deren Ruhefrist die des Erstbestatteten nicht übersteigt. Der Preis setzt sich aus 2.987,00 Euro Nutzungsrecht und 685,00 Euro Grabräumung zusammen, also 122,40 Euro im Jahr. In der Nutzungsgebühr steckt die Grabräumungsgebühr nach § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30.06.2025. Sie ist keine Gebühr für das Ende der Laufzeit: Der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass die Grabräumungsgebühren abweichend von § 3 Abs. 1 bereits bei Überlassung der Grabstätte entstehen, also beim Erwerb. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 18 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 sagt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. Nicht pflegefrei: § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 30.06.2025 nimmt von der Pflicht, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, nur die Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, die Urnenwände, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder aus. Diese Grabart gehört zu keiner der vier Ausnahmen. § 15 Abs. 2 leitet die Pflicht zur Anlage und zur Pflege unmittelbar aus dem Nutzungsrecht ab, und § 32 Abs. 2 verlangt zusätzlich, die Grabstätte spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2025, ausgefertigt am 03.07.2025, in Kraft seit dem 01.09.2025, löst die Gebührenordnung vom 29.02.2016 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Eltville am Rhein offenlässt
- Der wichtigste Unterschied zur bisherigen Erfassung ist die Grabräumungsgebühr, und sie steht in der Satzung so klar, wie eine Gebühr nur stehen kann. § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung nennt für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen 685,00 Euro bei Erdreihengrabstätten und einstelligen Erdwahlgrabstätten und 329,00 Euro bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, bei mehrstelligen Erdwahlgrabstätten den ersten Satz zuzüglich 50 Prozent für jede weitere Grabstelle. Der letzte Satz des Absatzes lautet: Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte. Sie wird also beim Erwerb erhoben und nicht am Ende der Laufzeit, und deshalb ist sie hier in die Nutzungsgebühr gerechnet. Es ist derselbe Fall wie § 4 Abs. 1 der Braunschweiger Satzung und § 11 Abs. 2 der Idsteiner. Ein zweiter Beleg steht in der abgelösten Fassung von 2016: Dort hiess die Pauschale der Gemeinschaftsgrabfelder Pauschale für Herrichtung, Pflege und Abräumung, und die geltende Fassung hat das Wort Abräumung gestrichen. Die Abräumung ist also aus der Pauschale heraus- und in § 10 hineingewandert, auch für die Gemeinschaftsfelder.
- Zwei Grabarten hat die bisherige Erfassung liegen lassen, weil ein Verweis in der Gebührenordnung keinen Sinn ergab. § 8 Abs. 4 sagt für die Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld und § 8 Abs. 5 für die anonyme Grabstätte für Urnen, es würden neben der Gebühr nach Absatz 1 folgende Gebühren erhoben. Absatz 1 sind die Erdreihengrabstätten, und niemand zahlt für ein anonymes Urnengrab zusätzlich ein Erdreihengrab. Die Erklärung liefert die abgelöste Fassung von 2016: Dort stand in § 10 Abs. 1 eine Grundgebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen von 48,00 Euro je Grabstätte, je Nische oder je Urnenbeisetzungsstelle und Jahr der Nutzungszeit, und die Zeilen für Gemeinschafts- und Anonymgräber standen neben genau dieser Grundgebühr. Die geltende Fassung hat die Grundgebühr abgeschafft und in die Einzelbeträge eingerechnet, den Verweis auf Absatz 1 aber nicht mitgeändert. Die Rechenprobe bestätigt es: Rechnet man zu jedem Betrag von 2016 die Grundgebühr mal Laufzeit hinzu, liegen die neuen Sätze durchweg 19 bis 24 Prozent darüber, beim Erdreihengrab 2.507,00 zu 2.987,00 Euro, beim Urnenreihengrab 1.104,00 zu 1.316,00, bei der Nische 2.306,00 zu 2.750,00, beim Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 1.802,00 zu 2.177,00, beim anonymen Grab 1.803,00 zu 2.237,00 und bei der Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen 2.202,00 zu 2.618,00. Beide Grabarten stehen deshalb für sich und sind mit ihren eigenen Beträgen erfasst.
- Die Pflegeregel Eltvilles ist eine der klarsten, die uns begegnet sind, und sie steht in einem einzigen Satz. § 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung sagt: Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Gemeinschaftsfelder für Urnenbestattungen, Urnenwänden, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Von der anderen Seite bestätigen es § 23a Abs. 3, wonach die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfelder ausschliesslich der Stadt obliegt, und § 24 Abs. 5, wonach die Anlage und Pflege einer Urnenwand ausschliesslich der Stadt obliegt. § 32 Abs. 2 zieht dieselbe Grenze noch einmal: Jede Grabstätte ist spätestens nach vier Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme derselben vier Grabarten. Damit sind sechs der vierzehn Grabarten pflegefrei. Neu gegenüber der bisherigen Erfassung ist die Urnenwand, die dort als nicht pflegefrei geführt war.
- Die Pflege der Gemeinschaftsfelder ist eine Gebühr der Stadt und kein privater Vertrag, und das ist der Unterschied, an dem in Hessen sonst reihenweise Erfassungen scheitern. Die Gebührenordnung nennt für die Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld 148,00 Euro und für alle Urnengräber im Gemeinschaftsfeld 39,00 Euro je Jahr der Nutzungsdauer, jeweils als Pauschale für Herrichtung und Pflege. Damit ist es der Fall Offenburg, in dem die Pflege eine eigene Tarifziffer der Gemeinde ist, und gerade nicht der Fall Butzbach, Dillenburg oder Wetzlar, wo ein Memoriam-Garten nur gegen einen Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu haben ist und der Preis in keiner Satzung steht. In Eltville steht er in der Satzung. Das Merkblatt der Friedhofsverwaltung vom 01.12.2024 nennt die sieben Felder beim Namen: Rosenfeld und Rosengarten auf dem Friedhof Eltville, Baumhain Martinsthal, Baum- und Rosengarten Rauenthal, Baumhain Erbach sowie Rosengarten und Baumhain Hattenheim, das letzte noch nicht belegbar.
- Bei den Grabstätten im Gemeinschaftsfeld ist zusätzlich ein Namensschild angesetzt, und zwar der niedrigere der beiden Sätze. § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 b nennen je nach Gemeinschaftsfeld 15,00 Euro für ein Schild aus Metall und 250,00 Euro für eines aus Corten-Stahl. Abwählbar ist es nicht: § 24a Abs. 2 und § 26 Abs. 5 der Friedhofsordnung sagen, die Kennzeichnung erfolge zwingend durch Namenstafeln an Gedenkstelen oder Gedenkmauern. Welcher der beiden Sätze gilt, hängt vom Feld ab; das Merkblatt nennt den Rosengarten Eltville als das Feld mit Corten-Stahl. Wer dort ein Grab nimmt, zahlt 235,00 Euro mehr als hier angesetzt. Die Gravur ist in beiden Sätzen nicht enthalten: Bei den Metallschildern übernimmt die Stadt die Beschriftung für Reihengräber ausserhalb des Rosengartens Eltville, bei Corten-Stahl rechnet ein Metallbaubetrieb unmittelbar mit den Angehörigen ab.
- Das Tiefengrab ist bei der Grabräumung als einstellige Grabstätte gerechnet, obwohl es zwei Grabstellen hat, und dafür gibt es eine Fundstelle. § 22 Abs. 1 a der Friedhofsordnung führt unter der Überschrift Einzelstelle die Einzelerdwahlgrabstätte und das Tiefengrab gemeinsam auf und gibt beiden dieselben Masse von 2,50 mal 0,90 Meter; die Doppelstelle des Buchstaben b ist mit 2,20 Meter mehr als doppelt so breit. § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung lässt räumen, was an der Oberfläche steht, nämlich Grabmale, Abdeckplatten, Fundamente, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächse, und davon hat das Tiefengrab so viel wie eine Einzelstelle. Die andere Lesart, nach der § 10 Abs. 1 Nr. 3 auch das Tiefengrab meint, ergäbe 1.027,50 statt 685,00 Euro und damit eine um 342,50 Euro höhere Nutzungsgebühr. Wir folgen der Fundstelle in den Massen.
- Für die Gruft ist keine Grabräumungsgebühr angesetzt. § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung zählt drei Fälle auf, Erdreihengrabstätten und einstellige Erdwahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie mehrstellige Erdwahlgrabstätten, und die Gruft steht in keinem davon, obwohl § 14 Abs. 1 c der Friedhofsordnung sie als eigene Grabart neben Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten führt. Das passt zur Sache: § 21a Abs. 1 lässt neue Grüfte gar nicht mehr zu, und § 21a Abs. 7 sieht für Grüfte ohne Nutzungsrecht vor, sie gegebenenfalls als besondere Form eines Gemeinschaftsgrabfeldes für Urnen herzurichten, also gerade nicht zu räumen. Die Gruft ist damit das einzige Grab Eltvilles, dessen Nutzungsgebühr ohne Räumungsanteil auskommt.
- Eine Grabart trägt einen Tarif, den die Friedhofsordnung nicht kennt. § 8 Abs. 1 c der Gebührenordnung nennt eine Erdreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld mit 4.015,00 Euro zuzüglich 148,00 Euro Herrichtung und Pflege je Jahr der Nutzungsdauer. Die Friedhofsordnung beschreibt Gemeinschaftsgrabfelder in § 23a aber ausdrücklich als Flächen für Urnenbeisetzungen in einem Urnenreihengrab oder einem Urnenwahlgrab für zwei Urnen, und das Merkblatt der Friedhofsverwaltung vom 01.12.2024 führt alle sieben bestehenden Felder als Urnenfelder. Die Ziffer ist trotzdem kein Versehen der neuen Fassung: Sie stand mit 1.930,00 Euro und 124,00 Euro Pflege je Jahr schon in der Gebührenordnung von 2016. Wir haben die Grabart erfasst, weil der Tarif gilt, und halten hier fest, dass die Friedhofsordnung sie nicht beschreibt und derzeit kein Feld dafür ausgewiesen ist.
- Bei der Beisetzung in einem Rasengrab des Gemeinschaftsfeldes widersprechen sich Wortlaut und Verweis der Gebührenordnung. § 6 Abs. 2 a nennt 570,00 Euro für die Beisetzung in einer Urnenerdkammer in Gemeinschaftsfeldern, verweist dafür aber auf § 26 Abs. 1 b der Friedhofsordnung, und das sind die Rasengräber; die Urnenerdkammern stehen in § 26 Abs. 1 a. Wir folgen dem Wortlaut und nicht dem Verweis, und zwar aus der Sache heraus: § 6 Abs. 2 unterscheidet in seiner Einleitung zwischen dem Ausheben und Schliessen eines Grabes und dem Öffnen, Einstellen und Schliessen einer Kammer, und die drei Kammerfälle der Satzung sind mit 570,00 Euro und 456,00 Euro billiger als die 798,00 Euro für alle anderen Grabstätten. Ein Rasengrab wird ausgehoben und nicht geöffnet. Die Urnenerdkammer ist deshalb mit 570,00 Euro und die Rasengrabstätte mit 798,00 Euro angesetzt. Die andere Lesart würde die Rasengrabstätte um 228,00 Euro billiger und die Urnenerdkammer um denselben Betrag teurer machen.
- Die Nutzungszeiten und die Ruhefristen fallen in Eltville fast überall auseinander, und die Satzung sagt es an drei Stellen. Erdwahlgrabstätten und Grüfte laufen nach § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung 35 Jahre gegen eine Ruhefrist von 30, Urnenwahlgrabstätten nach § 25 Abs. 1 und Urnenwahlgrabstätten im Gemeinschaftsfeld nach § 26 Abs. 1 zwanzig Jahre gegen eine Ruhefrist von 15. Nur bei den Reihengrabstätten fallen beide zusammen, weil § 18, § 24 Abs. 1 und § 24a Abs. 1 sie für die Dauer der Ruhefrist zuteilen; deshalb nennt der Tarif dort keine Jahreszahl, und die Laufzeit steht in § 12a. § 12a Abs. 3 lässt eine Bestattung nur zu, wenn die Ruhefrist durch eine entsprechend lange Dauer des Nutzungsrechts gewährleistet ist. Wer also die vierte Urne in eine Urnenwahlgrabstätte legen will, deren Nutzungsrecht nur noch zehn Jahre läuft, muss vorher verlängern.
- Verlängerbar sind sieben der vierzehn Grabarten, und die Satzung begründet jedes Nein einzeln. § 18 der Friedhofsordnung schliesst Wiedererwerb und Verlängerung für Erdreihengrabstätten aus, § 24 Abs. 1 für Urnenreihengrabstätten und § 24a Abs. 1 für Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld. Für die anonyme Grabstätte sieht § 28 gar kein Nutzungsrecht auf Zeit über die Ruhefrist hinaus vor. Bei der Nische einer Urnenwand ist die Verlängerung auf einen einzigen Zweck beschränkt: § 24 Abs. 3 lässt sie zu, damit die Ruhefrist einer zweiten Urne gewahrt bleibt, und schliesst jeden darüber hinausgehenden Wiedererwerb aus; § 8 Abs. 3 der Gebührenordnung nimmt dafür je Jahr ein Fünfzehntel des Satzes. Bei den Wahlgrabstätten sagt § 21 Abs. 4, das Nutzungsrecht könne in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden, und ein Rechtsanspruch bestehe nicht; eine Ausnahme gilt für die nicht voll belegte Erdwahlgrabstätte.
- Die abgelöste Fassung von 2016 kannte einen Nachlass, den es nicht mehr gibt. Ihr § 11 Abs. 5 gewährte einen einmaligen Abschlag von 20 Prozent auf die Gebühr, wenn das Nutzungsrecht an einer unbelegten Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder an einer Gruft zu Lebzeiten erworben wurde. Die geltende Gebührenordnung führt keinen solchen Abschlag mehr. Ebenfalls entfallen ist die Grundgebühr von 48,00 Euro je Grabstätte und Jahr; sie steckt jetzt in den Einzelbeträgen. Neu hinzugekommen sind die Grabräumungsgebühr als eigene Ziffer, die Pflegepauschale für die Urnenerdkammer, die vorher keine hatte, die getrennten Sätze für Kinder bei der Umbettung und die Ermässigung von 77,35 Euro je Sargtragendem.
- Die Bestattungsgebühr kann in einem Fall sinken und in zwei Fällen um die Hälfte steigen, und keiner der drei Fälle ist eingerechnet. § 6 Abs. 6 der Gebührenordnung ermässigt die Gebühr um 77,35 Euro je Sargtragendem, höchstens für fünf, wenn der Sarg aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung von anderen Personen als dem Friedhofspersonal oder dem Bestattungsinstitut getragen wird; eine Erdbestattung könnte dadurch statt 1.140,00 Euro nur 753,25 Euro kosten. Für Urnen gilt das ausdrücklich nicht, dort reduziert sich die Gebühr nach demselben Absatz nicht. § 6 Abs. 3 erhebt 50 Prozent Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten, die nach § 10 Abs. 5 der Friedhofsordnung montags bis donnerstags von 10 bis 15 Uhr und freitags von 10 bis 14:30 Uhr liegen, sowie an Sonn- und Feiertagen. § 6 Abs. 5 erhebt dieselben 50 Prozent als Erschwerniszulage, wenn bei einer zusätzlichen Belegung kein ausreichender Absenkungsraum vorhanden ist. Wir setzen den schmalsten Satz an.
- Die Trauerhalle ist nicht in der Bestattungsgebühr enthalten und kostet je Termin 450,00 Euro auf dem Friedhof Eltville und 325,00 Euro auf allen anderen Friedhöfen. Auffällig teuer ist die Aufbewahrung: 556,00 Euro je angefangenem Tag in der Leichenhalle des Friedhofs Eltville und 100,00 Euro je Tag im Kühlsarg des Friedhofs Rauenthal. Der Unterschied von 456,00 Euro je Tag steht so in § 5 Abs. 1 und 2. Da Leichen nach § 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung spätestens 36 Stunden nach dem Tod in eine Leichenhalle zu bringen sind, ein Krematorium, ein Krankenhaus oder ein Bestattungsunternehmen als öffentliche Leichenhalle aber ausdrücklich genügt, ist die städtische Leichenhalle vermeidbar.
- Der Sternengarten auf dem Friedhof Eltville ist keine Grabart im Sinne dieses Eintrags, weil er kein Nutzungsrecht kennt. § 29 der Friedhofsordnung beschreibt ihn als gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und für Föten; die Stadt hält ihn zusammen mit kirchlichen Trägern vor, er ist als halbkreisförmige Strauchfläche mit Gedenkstein und Bronzebaum angelegt, und Abs. 4 sagt ausdrücklich, ein Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolge nicht. Die Pflege und Unterhaltung trägt nach Abs. 3 die Stadt. Die Bestattung ist nach § 6 Abs. 4 der Gebührenordnung kostenlos, erhoben werden nur 113,50 Euro für das Namensschild in Form eines Bronzeblattes.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung geprüft worden. Beide Satzungen sind vom 30.06.2025, ausgefertigt am 03.07.2025 und seit dem 01.09.2025 in Kraft; sie sind damit jünger als drei Jahre. Nachgesehen wurde in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt, die nach Fachbereichen getrennt geführt werden. Der einzige Friedhofstreffer ist die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisbekanntmachung zur Friedhofsordnung ab dem 01.09.2025 vom 10.07.2025 unter Bauverwaltung. Der Jahrgang 2026 derselben Rubrik führt fünf Bekanntmachungen, alle zu Flurbereinigung und Grenzbereinigung; die Haupt- und Finanzverwaltung führt für 2026 Zweitwohnungssteuer, Haushaltssatzung, Hauptsatzung, Melderecht und Jahresabschlüsse. Das Satzungsverzeichnis bietet zu jeder der beiden Friedhofssatzungen zwei Dateien an, eine mit dem Zusatz ab 1.9.2025 und eine ohne. Die ohne ist die Fassung von 2016 und in ihrem eigenen Text als solche erkennbar; anders als in Schmallenberg behauptet keine der beiden Dateien, die andere zu sein.
- Die Stadt betreibt sieben Friedhöfe: Eltville, Erbach, Hattenheim in der Waldbachstrasse als Neuen Friedhof, Martinsthal, Rauenthal Auf der Grossen Strasse als Neuen Friedhof sowie die Alten Friedhöfe Rauenthal in der Antoniusgasse und Hattenheim in der Wilhelmstrasse. Auf den beiden Alten Friedhöfen werden nach § 14 Abs. 6 der Friedhofsordnung keine Reihen- oder Wahlgrabstätten mehr neu vergeben; bei bestehenden Nutzungsrechten kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Bestattungen zulassen, ein Rechtsanspruch darauf besteht auch dann nicht. Die Beträge dieses Eintrags gelten für alle Friedhöfe gleich; die einzigen ortsabhängigen Sätze sind die Trauerhalle, die Aufbewahrung und die Ausführung des Namensschildes.
Friedhöfe in Eltville am Rhein und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Eltville am RheinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2025, ausgefertigt am 03.07.2025, in Kraft seit dem 01.09.2025, löst die Gebührenordnung vom 29.02.2016 ab
- Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2025, ausgefertigt am 03.07.2025, in Kraft seit dem 01.09.2025, löst die Friedhofsordnung vom 29.02.2016 ab
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Eltville am Rhein, abgelöste Fassung vom 29.02.2016, ausser Kraft seit dem 01.09.2025, hier nur als Beleg für die Herkunft des Verweises in § 8 Abs. 4 und 5 der geltenden Fassung
- Merkblatt zu Regelungen in Gemeinschaftsgrabfeldern, Magistrat der Stadt Eltville am Rhein Stand 01.12.2024, nennt die sieben Gemeinschaftsgrabfelder namentlich, verweist noch auf die Friedhofsordnung vom 29.02.2016
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.