Idstein · Hessen · AGS 06439008
Friedhofsgebühren in Idstein, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein, Ortsrecht 691, beschlossen am 16.07.2014, in Kraft am 01.08.2014, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016, laut Stadtrecht und öffentlichen Bekanntmachungen seither unverändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Idstein und nicht für einzelne. Träger ist Hochschulstadt Idstein, Friedhofsverwaltung.
- 1.640,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.680,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Gemeinschaftsgrabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen, mit Beisetzung
Doppelwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen und einer Grablänge von etwa 2,50 Metern, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Idstein kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Idstein
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Idstein. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt und erst im Todesfall einmalig für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a dreißig Jahre. Zu den 2.440 Euro der Abgabegebühr sind die 230 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung sie schon bei Überlassung der Grabstätte entstehen lässt. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 28 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte verantwortlich. | 2.670,00 € | 590,00 € | 3.260,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Ziffer 2, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresParagraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung richtet eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ein. Die Ruhezeit beträgt für sie nach Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b zwanzig Jahre. Zu den 1.120 Euro sind die 230 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet. Die Bestattungsgebühr von 410 Euro gilt nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a auch für Gebeinsreste. | 1.350,00 € | 410,00 € | 1.760,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Ziffer 1, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Einzelwahlgrabstätte mit einer Grablänge von etwa 2,10 MeternNach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen und die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt; Wiedererwerb und Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 der Gebührenordnung je Grabstelle und Jahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr, hier also 86 Euro. Zu den 2.580 Euro sind die 230 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet. In einer Grabstelle können nach Paragraf 17 Absatz 2 zusätzlich bis zu vier Totenaschen beigesetzt werden. | 2.810,00 € | 590,00 € | 3.400,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Einzelwahlgrabstätte mit einer Grablänge von etwa 2,50 MeternIdstein staffelt die Wahlgrabgebühr nach der Grablänge. Die längere Grabstätte kostet 590 Euro mehr als die kurze. Die Verlängerung kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier also 105,67 Euro. Zu den 3.170 Euro sind die 230 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet. | 3.400,00 € | 590,00 € | 3.990,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Doppelwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen und einer Grablänge von etwa 2,10 MeternZu den 3.960 Euro sind zweimal 230 Euro Grabräumungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 sie beim Wahlgrab je Grabstelle erhebt. Die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung an, nicht je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 je Grabstelle und Jahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr. | 4.420,00 € | 590,00 € | 5.010,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Doppelwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen und einer Grablänge von etwa 2,50 MeternDas teuerste Grab im Tarif. Zu den 5.630 Euro sind zweimal 230 Euro Grabräumungsgebühr gerechnet. Wer mehr als zwei Grabstellen braucht, zahlt nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe f je Grabstelle 1.960 Euro und liegt damit günstiger als beim Doppelgrab. | 6.090,00 € | 590,00 € | 6.680,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
6 Grabarten für die Urne in Idstein
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Gemeinschaftsgrabstätte für die namenlose Beisetzung von UrnenDas günstigste Grab in Idstein überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Grabfelder der Bestattungsformen nach Paragraf 17 a Absatz 3 und 4 sowie Paragraf 17 b würden durch die Stadt Idstein als einheitliche Rasenflächen angelegt, gepflegt und unterhalten; Absatz 4 des Paragrafen 17 a ist die Anonymgrabstätte. Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührenordnung bestätigt, dass die Gebühr die Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege umfasst. Die Grabstätten werden nach Paragraf 17 a Absatz 4 nicht gekennzeichnet, es ist nur eine Totenasche je Grabstätte zulässig, und das Feld gibt es nur auf dem Friedhof in der Kernstadt. Eine Grabräumungsgebühr fällt hier nicht an, weil Paragraf 11 Absatz 1 diese Grabart nicht aufführt. | 1.310,00 € | 330,00 € | 1.640,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| UrnenrasengrabstätteParagraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt Paragraf 17 a Absatz 3 ausdrücklich, und das ist die Urnenrasengrabstätte: Die Grabfelder werden durch die Stadt Idstein als einheitliche Rasenflächen angelegt, gepflegt und unterhalten, und um die Pflege nicht zu behindern, ist die Ablage von Trauerfloristik und Grablichtern auf den Grabstätten nicht zulässig; die Friedhofsverwaltung stellt dafür zentrale Ablagestellen. Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührenordnung sagt dasselbe von der Gebührenseite. Als Grabkennzeichnung ist nach Paragraf 26 Absatz 2 nur eine im Boden eingelassene Natursteinplatte von 0,60 mal 0,40 Metern zugelassen. Zu den 1.560 Euro sind die 170 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet. Es können bis zu zwei Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden. | 1.730,00 € | 330,00 € | 2.060,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die einmalige Dauer der Ruhezeit abgegeben, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a dreißig Jahre. Es können bis zu vier Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist noch mehr als fünfzehn Jahre beträgt. Zu den 1.680 Euro sind die 170 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet. Anders als bei der Urnenrasengrabstätte trägt hier nach Paragraf 28 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte die Pflege. | 1.850,00 € | 330,00 € | 2.180,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Ziffer 3, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| UrnennischeNach Paragraf 17 c Absatz 1 und 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen; in einer Nische können bis zu zwei Totenaschen mit Überurnen oder drei ohne Überurnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 1 nennt die Urnennische nicht, Absatz 2 verlangt von den Verfügungsberechtigten, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, und Paragraf 28 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten nach Paragraf 17 c den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Die Zustimmung zur Beschriftung und zum Einsetzen der Verschlussplatte kostet nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe e weitere 215 Euro, die Platte selbst stellt nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Stadt zur Verfügung. Zu den 1.690 Euro sind die 110 Euro für das Ausräumen der Nische gerechnet. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr. | 1.800,00 € | 260,00 € | 2.060,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe a, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| UrnenwahlgrabstätteNach Paragraf 17 c Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen und die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt; in einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern können bis zu vier Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 je Grabstelle und Jahr ein Dreißigstel der Gebühr, hier also 62 Euro. Zu den 1.860 Euro sind die 170 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet. Die Pflege obliegt nach Paragraf 28 Absatz 3 dem Nutzungsberechtigten. | 2.030,00 € | 330,00 € | 2.360,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 2, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| UrnenbaumgrabstätteParagraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt Paragraf 17 b ausdrücklich, und das ist die Urnenbaumgrabstätte: Die Grabfelder werden durch die Stadt Idstein als einheitliche Rasenflächen angelegt, gepflegt und unterhalten, und die Ablage von Trauerfloristik und Grablichtern auf den Grabstätten ist nicht zulässig. Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührenordnung bestätigt es. Nach Paragraf 17 b liegt die Grabstätte im Wurzelbereich besonders ausgewiesener Bäume, die Belegung erfolgt im Uhrzeigersinn, und es dürfen ausschließlich Urnen auf Naturbasis von höchstens 30 Zentimetern Höhe verwendet werden. Pflegeeingriffe an den Bäumen nimmt nach Absatz 4 die Stadt vor, im Übrigen soll der Baumbestand naturbelassen bleiben. Die Beisetzungsgebühr ist mit 300 Euro um 30 Euro niedriger als bei den übrigen Urnengräbern. Zu den 1.960 Euro sind die 170 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet. | 2.130,00 € | 300,00 € | 2.430,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Idstein
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellen, Schließen und Hügeln eines Erdgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder für Gebeinsreste | 410,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Herstellen, Schließen und Hügeln eines Erdgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 590,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Bestattung einer Totgeburt | 180,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Bestattung einer Urne in einer Urnenreihen-, Urnenrasen-, Anonym- oder Urnenwahlgrabstätte | 330,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Bestattung einer Urne in einer Urnenbaumgrabstätte | 300,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnennische einschließlich Öffnen und Schließen | 260,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Bestattung von Leibesfrüchten in fester Umhüllung ohne Mitwirkung städtischer Bediensteter | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten | Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung | |
| Wiederbestattung nach einer Umbettung | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung | |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, je angefangener Tag | 13,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Aufbewahrung einer Aschenurne in der Leichenhalle, je angefangener Tag | 13,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Benutzung einer Kühlzelle, je angefangener Tag | 34,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Nutzung von Räumlichkeiten für eine Obduktion einschließlich Reinigung | die Selbstkosten | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Benutzung der Trauerhalle in Idstein, Walsdorf oder Wörsdorf für eine Trauer- oder Gedenkfeier | 190,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Benutzung der Trauerhalle in den übrigen Stadtteilen für eine Trauer- oder Gedenkfeier | 100,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der Bestattungszeiten | fünfzig Prozent der Gebühren nach Paragraf 6 Absatz 1 | Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung |
| Ausgrabung einer Leiche, von Leichenresten oder einer Urne auf Antrag | Kostenersatz | Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Mehrstellige Wahlgrabstätte mit einer Grablänge von etwa 2,10 Metern, je Grabstelle | 1.370,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Mehrstellige Wahlgrabstätte mit einer Grablänge von etwa 2,50 Metern, je Grabstelle | 1.960,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr nach Paragraf 9 Absatz 1 | Paragraf 9 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenbaumgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a | Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische, je Nische und Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr nach Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe a | Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfassungen, Fundamenten und Gewächsen bei einem Reihen- oder Wahlgrab, je Grabstelle | 230,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 bis 3 der Gebührenordnung |
| Beseitigung bei einem Urnenreihen-, Urnenwahl- oder Urnenrasengrab | 170,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 4 und 5 der Gebührenordnung |
| Ausräumen einer Urnennische und Übergabe der Aschen in den Boden | 110,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Räumung einer Urnenbaumgrabstätte | 170,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, Reihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, je Jahr | 51,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, Reihengrab ab der Vollendung des 5. Lebensjahres, je Jahr | 60,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, Wahlgrab mit 2,10 Metern Grablänge, je Grabstelle und Jahr | 61,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, Wahlgrab mit 2,50 Metern Grablänge, je Grabstelle und Jahr | 68,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, Urnenreihengrab, je Jahr | 51,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 der Gebührenordnung |
| Pflegepauschale bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, Urnenwahlgrab, je Jahr | 53,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 6 der Gebührenordnung |
| Pflege der Grabflächen bei einem Erwerb von Nutzungsrechten zu Lebzeiten bis zur ersten Belegung, jährlich | nach den Sätzen des Paragrafen 11 Absatz 3 | Paragraf 11 Absatz 4 der Gebührenordnung |
| Berechtigungskarte für Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter, je Jahr | 96,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Totenaschen | 215,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Prüfung und Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 96,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Prüfung und Zustimmung zur Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 72,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Zustimmung zur Beschriftung und zum Einsetzen der Verschlussplatte einer Urnennische | 215,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Umschreibung des Nutzungsrechtes | 48,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Ausfertigung weiterer Urkunden | 48,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Friedhofssatzung | 96,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe h der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Idstein über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.060,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Idstein, über 30 Jahre, das sind 368,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Ziffer 2, Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung | 2.670,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 590,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.260,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Idstein. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt und erst im Todesfall einmalig für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a dreißig Jahre. Zu den 2.440 Euro der Abgabegebühr sind die 230 Euro der Grabräumungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung sie schon bei Überlassung der Grabstätte entstehen lässt. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 28 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein, Ortsrecht 691, beschlossen am 16.07.2014, in Kraft am 01.08.2014, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016, laut Stadtrecht und öffentlichen Bekanntmachungen seither unverändert. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Idstein offenlässt
- Die geltende Fassung ist zehn Jahre alt, und das ist belegt, nicht vermutet. Nachgesehen wurde erstens im Stadtrecht: Abschnitt 6 Bauwesen führt zum Friedhof genau zwei Dokumente, 690 und 691, beide in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016, und Abschnitt 7 Öffentliche Einrichtungen führt dazu nichts. Zweitens in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt, 33 Seiten vom 10.01.2022 bis zum 02.09.2026, durchgesehen auf das Wort Friedhof: kein einziger Treffer. Drittens auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die unter Details dieselben beiden Dateien verlinkt. Auch die Dateien selbst passen dazu, sie wurden am 28.07.2016 erzeugt und am 29.07.2016 zuletzt geändert. Eine jüngere Fassung ist damit nicht auffindbar.
- Die Stadt verwaltet nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung elf Friedhöfe: Idstein in der Kernstadt sowie Dasbach, Ehrenbach, Eschenhahn, Heftrich, Kröftel, Lenzhahn, Oberauroff, Oberrod, Walsdorf und Wörsdorf. Die Gebührenordnung gilt für alle gleich, mit zwei Ausnahmen: Die Trauerhalle kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 in Idstein, Walsdorf und Wörsdorf 190 Euro und in den übrigen Stadtteilen 100 Euro, und die Anonymgrabstätte gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof in der Kernstadt. Den jüdischen Friedhof in Idstein pflegt die Stadt ebenfalls, er wird aber nicht mehr belegt.
- In jede Nutzungsgebühr ist die Grabräumungsgebühr eingerechnet, weil sie nicht erst am Ende, sondern schon zu Beginn erhoben wird. Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung sagt, für Grabstätten, die ab dem 01.10.2009 vergeben oder erworben wurden, entstünden die Grabräumungsgebühren nach Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte, und Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung wiederholt es: Die Kosten der Entfernung werden bereits bei Vergabe beziehungsweise Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben. Das sind 230 Euro beim Reihen- und Wahlgrab je Grabstelle, 170 Euro beim Urnenreihen-, Urnenwahl-, Urnenrasen- und Urnenbaumgrab und 110 Euro bei der Urnennische. Wer die Grabstätte fristgerecht durch einen selbst beauftragten Fachbetrieb abräumen lässt, bekommt den Betrag nach Paragraf 25 Absatz 3 unverzinst zurückerstattet. Die Anonymgrabstätte trägt als einzige keine solche Gebühr, weil Paragraf 11 Absatz 1 sie nicht aufführt.
- Drei Grabarten sind pflegefrei, und der Beleg steht in Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Grabfelder der Bestattungsformen nach Paragraf 17 a Absatz 3 und 4 sowie Paragraf 17 b würden durch die Stadt Idstein als einheitliche Rasenflächen angelegt, gepflegt und unterhalten. Das sind die Urnenrasengrabstätte, die Anonymgrabstätte und die Urnenbaumgrabstätte. Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührenordnung sagt es von der Gebührenseite: Die Gebührensätze der Absätze 1 bis 3 umfassen die Kosten der Rahmenpflege der Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
- Die Urnennische führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührenordnung auch ihren Absatz 3 nennt. Rahmenpflege ist nicht Grabpflege: Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt die Urnennische nicht auf, Absatz 2 verlangt von den Verfügungsberechtigten, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich zu entfernen, und Paragraf 28 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten nach Paragraf 17 c den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Für die Urnenreihengrabstätte gilt dasselbe: Sie steht in Paragraf 17 a Absatz 1 und 2, und Paragraf 29 Absatz 1 nennt nur die Absätze 3 und 4.
- Bei der Urnennische fehlt in unserem Betrag die Zustimmung zur Beschriftung und zum Einsetzen der Verschlussplatte, die Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe e der Gebührenordnung mit 215 Euro berechnet. Sie ist eine Verwaltungsgebühr für eine Amtshandlung und keine Gebühr für die Grabstätte, und die Beschriftung selbst beauftragt der Nutzungsberechtigte. Die Verschlussplatte stellt nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Stadt zur Verfügung; einen Betrag dafür nennt die Gebührenordnung nicht.
- Die mehrstellige Wahlgrabstätte ab drei Grabstellen führen wir nicht als eigene Grabart, weil die Gebührenordnung sie in Paragraf 9 Absatz 1 Buchstaben e und f nur je Grabstelle mit 1.370 beziehungsweise 1.960 Euro beziffert. Ein dreistelliges Grab mit 2,10 Metern Grablänge käme damit auf 4.110 Euro zuzüglich dreimal 230 Euro Grabräumungsgebühr. Beide Sätze stehen unter den weiteren Gebühren.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind die Trauerhalle nach Paragraf 5 Absatz 2 mit 190 beziehungsweise 100 Euro, die Kühlzelle mit 34 Euro je angefangenem Tag, die Aufbewahrung in der Leichenhalle mit 13 Euro je Tag und die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe c mit 96 Euro. Wer die Bestattung außerhalb der Bestattungszeiten legt, zahlt nach Paragraf 6 Absatz 4 einen Zuschlag von fünfzig Prozent der Bestattungsgebühr.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt die Gebührenordnung nicht. Die Pflegepauschalen des Paragrafen 11 Absatz 3 von 51 bis 68 Euro je Jahr fallen nur an, wenn eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben wird, und die des Absatzes 4 nur bei einem Erwerb zu Lebzeiten bis zur ersten Belegung.
- Die Bestattung einer Totgeburt kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c 180 Euro, aber die Gebührenordnung nennt für sie keine eigene Grabstätte und keinen eigenen Nutzungsrechtssatz. Wir führen sie deshalb nur unter den Bestattungsgebühren. Die Bestattung von Leibesfrüchten in fester Umhüllung, die ohne Mitwirkung städtischer Bediensteter einer vorhandenen Erdgrabstätte zugeführt werden, erfolgt nach Absatz 3 kostenlos. Ehrengrabstätten nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung führen wir ebenfalls nicht als Grabart: Ihre Unterhaltung obliegt ausschließlich der Stadt, und die Anlage weiterer ist nicht vorgesehen.
- Die Seite der Friedhofsverwaltung schreibt, die Ruhezeit betrage immer dreißig Jahre. Das stimmt so nicht: Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung nennt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre, und Absatz 2 Buchstabe b für die Beilegung einer Totenasche in eine bestehende Grabstätte mindestens fünfzehn Jahre. Wir folgen der Satzung.
Friedhöfe in Idstein und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in IdsteinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein, Ortsrecht 691 beschlossen am 16.07.2014, in Kraft am 01.08.2014, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016, laut Stadtrecht und öffentlichen Bekanntmachungen seither unverändert
- Friedhofssatzung der Stadt Idstein, Ortsrecht 690 vom 28.07.2014, beschlossen am 16.07.2014, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016
- Hochschulstadt Idstein, öffentliche Bekanntmachungen Abfrage am 05.09.2026, 33 Seiten vom 10.01.2022 bis zum 02.09.2026, durchgesehen auf das Wort Friedhof, kein Treffer und damit keine jüngere Gebührenordnung
- Hochschulstadt Idstein, Seite Friedhöfe mit den elf Friedhöfen, den Grabarten und der Anschrift der Friedhofsverwaltung Stand der Abfrage am 05.09.2026, verlinkt unter Details dieselbe Gebührenordnung 691
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.